Umfang der Leistung. Die Leistungen werden ausreichend und geeignet im Sinne des SGB IX erbracht. Sie umfassen im Rahmen der Leistungsvereinbarung alle im Einzelfall erforderlichen bedarfsgerechten Hilfen. Der Umfang wird im Rahmen des Gesamtplanverfahrens individuell festgestellt. Der Leistungserbringer stellt sicher, dass die Beschäftigten gemäß § 6 WVO wenigstens 35 und höchstens 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Kürzere Beschäftigungszeiten sind gemäß § 6 Abs. 2 WVO möglich. Der Leistungserbringer bietet die Möglichkeit einer Beschäftigung in Teilzeit nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) an.
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Umfang der Leistung. Die Leistungen werden ausreichend und geeignet im Sinne des SGB IX erbracht. Sie umfassen im Rahmen der Leistungsvereinbarung alle im Einzelfall erforderlichen bedarfsgerechten Hilfen. Der Umfang wird im Rahmen des Gesamtplanverfahrens individuell festgestellt. Der Leistungserbringer stellt sicher, dass die Beschäftigten gemäß § 6 WVO wenigstens 35 und höchstens 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Kürzere Beschäftigungszeiten sind gemäß § 6 Abs. 2 WVO möglich. Der Leistungserbringer Die WfbM bietet die Möglichkeit einer Beschäftigung in Teilzeit nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) an.
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