Common use of Umfang der Leistung Clause in Contracts

Umfang der Leistung. 3.2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Frei- stellung der versicherten Person von berechtigten Schadenersatz- ansprüchen. Berechtigt sind Schadenersatzansprüche dann, wenn die versicherte Person aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von der versicherten Person ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, insoweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung der versicherten Person mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer die versicherte Person binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatz- ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers oder des Mitversicherten auf seine Kosten.

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Umfang der Leistung. 3.2.1 2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Frei- stellung der versicherten Person von berechtigten Schadenersatz- ansprüchen. Berechtigt sind Schadenersatzansprüche dann, wenn die versicherte Person aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von der versicherten Person ohne Zustimmung des Versicherers der Würzburger abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer die Würzburger nur, insoweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung der versicherten Person mit bindender Wirkung für den Versicherer die Würzburger festgestellt, hat der Versicherer sie die versicherte Person binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Kommt es in einem Versicherungsfall Versi- cherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatz- ansprüche Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine versicherte versicherten Person, ist der Versicherer die Würzburger zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers oder des Mitversicherten auf seine Kosten.

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Umfang der Leistung. 3.2.1 2.2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Frei- stellung Freistellung der versicherten Person von berechtigten Schadenersatz- ansprüchenSchadenersatzansprüchen. Berechtigt sind Schadenersatzansprüche dann, wenn die versicherte Person aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von der versicherten Person ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, insoweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung der versicherten Person mit bindender bin- dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer die versicherte Person binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit Rechts- streit über Schadenersatz- ansprüche Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder des Mitversicherten auf seine Kosten.

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Umfang der Leistung. 3.2.1 2.2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der HaftpflichtfrageHaftpflichtfra- ge, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Frei- stellung Freistellung der versicherten Person von berechtigten Schadenersatz- ansprüchenSchaden- ersatzansprüchen. Berechtigt sind Schadenersatzansprüche dann, wenn die versicherte Person aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen rechts- kräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung Entschädi- gung verpflichtet ist und der Versicherer wir hierdurch gebunden istsind. Anerkenntnisse Aner- kenntnisse und Vergleiche, die von der versicherten Person ohne unsere Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer uns nur, insoweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung Schadenersatzverpflich- tung der versicherten Person mit bindender Wirkung für den Versicherer uns festgestellt, hat der Versicherer haben wir die versicherte Person binnen zwei Wochen Wo- chen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatz- ansprüche Schadenersatzan- sprüche gegen den Versicherungsnehmer Sie oder eine versicherte Person, ist der Versicherer sind wir zur Prozessführung Pro- zessführung bevollmächtigt. Er führt Wir führen den Rechtsstreit im in Ih- rem Namen des Versicherungsnehmers oder des Mitversicherten dem der versicherten Person auf seine unsere Kosten.

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