Umfang der Leistung. 2.2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfra- ge, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung der versicherten Person von berechtigten Schaden- ersatzansprüchen. Berechtigt sind Schadenersatzansprüche dann, wenn die versicherte Person aufgrund Gesetzes, rechts- kräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädi- gung verpflichtet ist und wir hierdurch gebunden sind. Aner- kenntnisse und Vergleiche, die von der versicherten Person ohne unsere Zustimmung abgegeben oder geschlossen worden sind, binden uns nur, insoweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflich- tung der versicherten Person mit bindender Wirkung für uns festgestellt, haben wir die versicherte Person binnen zwei Wo- chen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzan- sprüche gegen Sie oder eine versicherte Person, sind wir zur Pro- zessführung bevollmächtigt. Wir führen den Rechtsstreit in Ih- rem Namen oder dem der versicherten Person auf unsere Kosten.
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Umfang der Leistung. 2.2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfra- geHaftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung der versicherten Person von berechtigten Schaden- ersatzansprüchenSchadenersatzansprüchen. Berechtigt sind Schadenersatzansprüche dann, wenn die versicherte Person aufgrund Gesetzes, rechts- kräftigen rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädi- gung Entschädigung verpflichtet ist und wir der Versicherer hierdurch gebunden sindist. Aner- kenntnisse Anerkenntnisse und Vergleiche, die von der versicherten Person ohne unsere Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden uns den Versicherer nur, insoweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflich- tung Schadenersatzverpflichtung der versicherten Person mit bindender bin- dender Wirkung für uns den Versicherer festgestellt, haben wir hat der Versicherer die versicherte Person binnen zwei Wo- chen Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit Rechts- streit über Schadenersatzan- sprüche Schadenersatzansprüche gegen Sie den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person, sind wir ist der Versicherer zur Pro- zessführung Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen Er führt den Rechtsstreit in Ih- rem im Namen des Versicherungs- nehmers oder dem der versicherten Person des Mitversicherten auf unsere seine Kosten.
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Umfang der Leistung. 2.2.1 2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfra- geHaftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung Frei- stellung der versicherten Person von berechtigten Schaden- ersatzansprüchenSchadenersatz- ansprüchen. Berechtigt sind Schadenersatzansprüche dann, wenn die versicherte Person aufgrund Gesetzes, rechts- kräftigen rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädi- gung Entschädigung verpflichtet ist und wir der Versicherer hierdurch gebunden sindist. Aner- kenntnisse Anerkenntnisse und Vergleiche, die von der versicherten Person ohne unsere Zustimmung der Würzburger abgegeben oder geschlossen worden sind, binden uns die Würzburger nur, insoweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflich- tung Schadenersatzverpflichtung der versicherten Person mit bindender Wirkung für uns die Würzburger festgestellt, haben wir hat sie die versicherte Person binnen zwei Wo- chen Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Kommt es in einem Versicherungsfall Versi- cherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzan- sprüche Schadenersatzansprüche gegen Sie den Versicherungsnehmer oder eine versicherte versicherten Person, sind wir ist die Würzburger zur Pro- zessführung Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen Er führt den Rechtsstreit in Ih- rem im Namen des Versicherungsnehmers oder dem der versicherten Person des Mitversicherten auf unsere seine Kosten.
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Umfang der Leistung. 2.2.1 3.2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfra- geHaftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung Frei- stellung der versicherten Person von berechtigten Schaden- ersatzansprüchenSchadenersatz- ansprüchen. Berechtigt sind Schadenersatzansprüche dann, wenn die versicherte Person aufgrund Gesetzes, rechts- kräftigen rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädi- gung Entschädigung verpflichtet ist und wir der Versicherer hierdurch gebunden sindist. Aner- kenntnisse Anerkenntnisse und Vergleiche, die von der versicherten Person ohne unsere Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden uns den Versicherer nur, insoweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflich- tung Schadenersatzverpflichtung der versicherten Person mit bindender Wirkung für uns den Versicherer festgestellt, haben wir hat der Versicherer die versicherte Person binnen zwei Wo- chen Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzan- sprüche Schadenersatz- ansprüche gegen Sie den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person, sind wir ist der Versicherer zur Pro- zessführung Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen Er führt den Rechtsstreit in Ih- rem im Namen des Versicherungsnehmers oder dem der versicherten Person des Mitversicherten auf unsere seine Kosten.
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