Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds auf den übernehmenden Immobilienfonds überträgt. Die Anle- ger des übertragenden Immobilienfonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und der Fonds- vertrag des übernehmenden Immobilienfonds gilt auch für den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zu. 2. Immobilienfonds können nur vereinigt werden, sofern: a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen: b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden; c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- gen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet wer- den dürfen; - die Rücknahmebedingungen; - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung; d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds bewertet, das Umtausch- verhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden; e) weder den Immobilienfonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 3. 3. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaft. 4. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen der beteiligten Immobilienfonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können. 5. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde. 6. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der be- teiligten Immobilienfonds. 7. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt. 8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen. 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden. 2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn: a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält; b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den; c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan. d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag; e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten. 3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird. 4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds. 5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können. 6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht. 7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter. 8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht. 1. Der Immobilienfonds besteht auf unbestimmte Zeit. 2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds durch Kündi- gung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt. 3. Der Immobilienfonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- geren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwert) verfügt. 4. Die Fondsleitung gibt die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht sie im Publikationsorgan. 5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds auf den übernehmenden Immobilienfonds überträgt. Die Anle- ger des übertragenden Immobilienfonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und der Fonds- vertrag des übernehmenden Immobilienfonds gilt auch für den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zu.
2. Immobilienfonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- gen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet wer- den dürfen; - die Rücknahmebedingungen; - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds bewertet, das Umtausch- verhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 3.
3. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaft.
4. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen der beteiligten Immobilienfonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
5. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
6. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der be- teiligten Immobilienfonds.
7. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds durch Kündi- gung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- geren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
Appears in 2 contracts
Samples: Fondsvertrag, Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds auf den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds in entsprechender ent- sprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds gilt auch für den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; , - die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; Kapitalgewinne aus der Veräusse- rung von Sachen und Rechten, - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; , - die Rücknahmebedingungen; , - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschver- hältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben blei- ben die Bestimmungen gemäss § §19 Ziff. 34.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Anla- gefonds bewilligen.
4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beab- sichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Anlage- fonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsübertra- genden Anlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden Unterschie- den in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Anlagefonds sowie die Stellungnahme Stellung- nahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan Verei- nigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen im Publikations- organ der beteiligten ImmobilienfondsAnlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten beab- sichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen bzw. den Antrag auf Sachauslage gemäss § 17 Ziff. 7 stellen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung Vereini- gung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der AufsichtsbehördeAufsichts- behörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der be- teiligten Immobilienfondsbetei- ligten Anlagefonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Anlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds übertragen- den Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds Anlagefonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds durch Kündi- gung des Fondsvertrages fristlos herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds Anlagefonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten er- streckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröf- fentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds Anlagefonds un- verzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung Fonds- leitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Fondsvertrag, Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 27 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds Zustimmungder Depotbankeinzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen odermit anderen Anlagefonds vereinigen, ,indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Verbindlichkeitendes bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds auf den übernehmenden Immobilienfonds überträgtTeilvermögen bzw. Anlagefondsauf dasübernehmende Teilvermögenbzw. denübernehmenden Anlagefondsüberträgt. Die Anle- ger des Anlegerdes übertragenden Immobilienfonds Teilvermögensbzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögenbzw. Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird Vereinigungwird das übertragende Teilvermögenbzw. der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, Liquidationaufgelöst und der Fonds- vertrag des Fondsvertragdes übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuübertragen- den Anlagefonds.
2. Immobilienfonds können nur Teilvermögen bzw. Anlagefondskönnennur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet Fondsleitungverwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender dieentsprechenden Fondsverträgebezüglichfolgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die Risikoverteilungsowiedie mit der Anlage verbundenen Risiken; Risiken - die Verwendung des Nettoertrages Nettoertragesund der Kapitalgewinne aus der Veräusserungvon Sachen und der KapitalgewinneRechten; - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), ) die dem Fondsvermögen oder Fondsvermögenbzw. dem Vermögen des Teilvermögensoder den Anlegern belastet wer- den belastetwerden dürfen; - die Rücknahmebedingungen; - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am die Laufzeit des Vertragesund die Voraussetzungender Xxxxxxxxx.xx gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Vermögenderbeteiligten Anlagefonds bzw. derbeteiligten Teilvermögen bewertet, das Umtausch- verhältnis berechnet und Umtauschverhältnisberechnetund die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;.
e) weder den Immobilienfonds wederden Anlagefonds bzw. Teilvermögen noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 21 Ziff. 35 Bst. b), d) und e).
3. Wenndie Vereinigung voraussichtlichmehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einenbefristeten Aufschubder Rückzahlungder Anteile der beteiligten Anlagefonds bzw. Teilvermögenbewilligen.
4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten legtmindestenseinen Monatvor dergeplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten Änderungen des Fondsvertrages sowie beabsichtigten Änderungendes Fondsvertragessowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Vereinigungsplander Aufsichtsbehördezur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Gründender Vereinigung, ,zur Anlagepolitik derbeteiligten Anlagefonds bzw. der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsdemübertragenden Anlagefondsbzw. Teilvermögen, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, sowie Anlagefonds bzw. für dieTeilvermögensowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftStellungnahmederkollektivanlagegesetzlichen Prüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 sowie publiziertdiebeabsichtigten Änderungendes Fondsvertragessowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen festgelegtenStichtag im Publikationsorgan der beteiligten ImmobilienfondsAnlagefonds bzw. Teilvermögen. Dabei weist sie weistsie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde innert 30 Aufsichtsbehörde innert30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen Einwendungengegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder Fondsvertrageserhebenoder die Rückzahlung ihrer Rückzahlungihrer Anteile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen bzw. den Antragauf Sachauslage gemäss§ 19 Ziff. 7 stellen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Berichtzuhandender Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Aufsichtsbehördeden Abschlussder Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Bestätigungder Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne sowiedas Umtauschverhältnisohne Verzug in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Anlagefonds bzw. Teilvermögen.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des Jahresberichtdes übernehmenden Im- mobilienfonds und im allfällig vorher zu erstellenden HalbjahresberichtAnlagefonds bzw. Teilvermögens. Für den übertragenden Immobilienfonds ist Anlagefonds bzw. Teilvermögenist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen denordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds Anlagefonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds umgewandelten Anlagefonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds Anlagefonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement Anlagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten ImmobilienfondsAnlagefonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds Anlagefonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds Anlagefonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- denwerden;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung Risikoverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage Kapitalanlage, der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, Nettoinventarwerts - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, Rechten - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, Berichterstattung - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - Ausgabe- und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- renMaklergebühren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten rechts- formspezifischer Nebenkosten der SICAV, SICAV - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.;
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung Berechnung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten Verbindlichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds Anlagefonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lungUmwandlung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den Unterschieden zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds Anlagefonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen allfälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft Revisionsstelle des ImmobilienfondsUmbrella-Fonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 26 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan Umwandlungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds Anlagefonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation bzw. Mitteilung Einwendungen gegen die beabsichtig- ten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds Anlagefonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV SICAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, FINMA die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds Anlagefonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht Die Teilvermögen bestehen auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds einzelner Teilvermögen durch Kündi- gung fristlose Kündigung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er ein Teilvermögen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank Fondsleitung und der Fondsleitung Depotbank erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert in der Rechnungseinheit) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich die Aktiven des Umbrella- Fonds bzw. des betroffenen Teilvermögens unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds eines Teilvermögens verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank zu übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Umstrukturierung und Auflösung. 24 25 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds einzelne Teilvermögen mit anderen Teil- vermögen oder mit anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds auf das übernehmende Teilvermögen bzw. den übernehmenden Immobilienfonds überträgtAnlagefonds über- trägt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds über- nehmenden Teilvermögen bzw. Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung Ver- einigung wird das übertragende Teilvermögen bzw. der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, Liquida- tion aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; Risiken - die Verwendung des Nettoertrages und der KapitalgewinneKapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten; - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission mekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCour- tagen, Gebühren, Abgaben), ) die dem Fondsvermögen bzw. dem Vermögen des Teilver- mögens oder den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; - die Rücknahmebedingungen; - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;.
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds bzw. der beteiligten Teilvermö- gen bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten Verbind- lichkeiten übernommen werden;.
e) weder den Immobilienfonds Anlagefonds bzw. Teilvermögen noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 20 Ziff. 33 lit. (b), (d) und (e).
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichts- behörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Anlagefonds bzw. Teilvermögen bewilligen.
4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds bzw. der beteiligten Teilvermögen und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsAnlagefonds bzw. Teilvermögen, zur Berechnung des UmtauschverhältnissesUmtauschverhältnis- ses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Teilver- mögen bzw. Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 sowie die beabsichtigte beab- sichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der beteiligten ImmobilienfondsTeilvermögen bzw. Anlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung Durchfüh- rung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Teilvermö- gen bzw. des Anlagefonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Teil- vermögens bzw. des Anlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht revidierter Ab- schlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht bestehen auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds einzelner Teilvermögen durch Kündi- gung frist- lose Kündigung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er ein Teilvermögen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (LancierungLan- cierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert in der Rechnungseinheit) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich die betroffenen Teilvermö- gen unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds verfügteines Teilvermögens ver- fügt, so muss dieser dieses unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank zu übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
6. Die Bestimmungen von § 18 Ziff. 7 über die Sachauszahlung finden sinngemäss auch im Liqui- dationsfall Anwendung. Anleger der entsprechenden Anteilsklassen, die Sachauszahlung ihres Liquidationsbetreffnisses im entsprechenden physischen Edelmetall des Teilvermögens wün- schen, müssen einen entsprechenden Antrag an die Depotbank stellen. Dieser Antrag muss in- nert 15 Bankwerktagen in Zürich nach dem Tag der Publikation der Auflösung bei der Depotbank eingehen. Im Falle der Liquidation des Teilvermögens bzw. des Umbrella-Fonds ist das Recht des Anlegers auf Sachauszahlung auf die vom Teilvermögen bzw. Umbrella-Fonds gehaltenen entsprechenden Edelmetallbestände des jeweiligen Teilvermögens beschränkt. Sofern die Ge- samtheit der zur Sachauszahlung berechtigten Anleger des betreffenden Teilvermögens im Liqui- dationsfall die Sachauszahlung in einem Umfang verlangen, der die entsprechenden Edelmetall- bestände übersteigt, erfolgt eine anteilsmässige Kürzung der Sachauszahlung und eine teilweise Barauszahlung.
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Samples: Prospectus, Prospectus
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds auf das übernehmende Teilver- mögen bzw. den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds übertra- genden Teilvermögens bzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Teil- vermögen bzw. Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen bzw. der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmengrund- sätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - die Verwendung des Nettoertrages und der KapitalgewinneKapitalgewinne aus der Veräusse- rung von Sachen und Rechten; - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen bzw. dem Vermögen des Teilvermögens oder den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; - die Rücknahmebedingungen; - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten Ver- bindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 3 Bst. b, d und e.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewilligen.
34. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung Vereini- gung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden Un- terschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsTeilvermögen bzw. Anlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden Unter- schieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Teilvermögen bzw. Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag Stich- tag in den Publikationsorganen der beteiligten ImmobilienfondsTeilvermögen bzw. Dabei Anlagefonds. Da- bei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen Ände- rungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen in bar ver- langen bzw. den Antrag auf Sachauslage gemäss § 17 Ziff. 7 stellen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen ord- nungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen im Publi- kationsorgan der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresberichtüberneh- menden Teilvermögens bzw. Anlagefonds. Für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht bestehen auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds einzelner Teilvermögen durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die mit einer einmonatigen Kündigungsfrist einen Monat beträgther- beiführen.
3. Der Immobilienfonds kann Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst aufge- löst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er ein Teilvermögen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen Net- tovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügtver- fügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich die betroffenen Teilvermögen unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds ei- nes Teilvermögens verfügt, so muss dieser unverzüglich dieses unverzügliche liquidiert werden. Die Auszahlung Aus- zahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde einholen.
Appears in 2 contracts
Samples: Fondsvertrag, Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten Verbindlich- keiten des zu übertragenden Teilvermögens bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Teilvermögen oder Anlagefonds auf das über- nehmende Teilvermögen bzw. den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen bzw. der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Teilvermö- gens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - ▪ die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - ▪ die Verwendung des Nettoertrages Nettoertrags und der KapitalgewinneKapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten; - ▪ die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die der Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- gennamentlich marktübliche Courtagen, GebührenKommissionen, Steuern und Abgaben)) sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen, die dem Fondsvermögen bzw. dem Vermögen des Teilvermögens oder den Anlegern belastet wer- den be- lastet werden dürfen; - ▪ die Rücknahmebedingungen; - ▪ die Laufzeit des Vertrages Vertrags und die der Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 5 Bst. a, c und d.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befris- teten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewilligen sowie die Aus- setzung des Anteilhandels über mehrere Tage gutheissen.
34. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages Fondsvertrags sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds betei- ligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds und zu den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsTeilvermögen bzw. Anlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden Unterschie- den in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Teilvermögen bzw. Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftkollektivanlagenrechtlichen Prüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages Fondsvertrags nach § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten fest- gelegten Stichtag in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der beteiligten ImmobilienfondsTeilvermögen bzw. Anlagefonds mit. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten beab- sichtigten Änderungen des Fondsvertrages Fondsvertrags erheben oder die Rückzahlung Rücknahme ihrer Anteile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der VereinigungVereini- gung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Teilvermögens bzw. Anla- gefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds über- tragenden Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht bestehen auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung einzelner Teilvermögen durch Kündigung des Immobilienfonds durch Kündi- gung des Fondsvertrages Fondsver- trags mit einer einmonatigen Kündigungsfrist herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er sie spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens CHF 5 Millionen Schweizer Franken Mio. (oder Ge- genwertGegenwert) verfügtverfügen.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im PublikationsorganPublikations- organ.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages Fondsvertrags darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich liquidierendie betroffenen Teilvermögen unverzüglich liquidie- ren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds eines Teilvermögens verfügt, so muss dieser dieses unverzüglich liquidiert werdenwer- den. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Prospectus and Fund Contract
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung25 Vereinigung und Spaltung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds einzelne Teilvermögen mit anderen Teilver- mögen oder mit anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des der bzw. der des zu übertragenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlage- fonds auf das übernehmende Teilvermögen bzw. den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des zu übertragenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das zu übertragende Teilvermögen bzw. der zu übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das zu übertragende Teilvermögen bzw. den zu übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Anlagefonds bzw. Teilvermögen können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenüberein- stimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen ver- bundenen Risiken; - die Verwendung des Nettoertrages und der KapitalgewinneKapitalgewinne aus der Veräusserung von Sa- chen und Rechten; - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahme- kommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen bzw. dem Vermögen des Teilvermögens oder den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; - die Rücknahmebedingungen; - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung; - der Kreis der Anleger;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis aufgrund des Bewertungs-Nettoinventarwertes berechnet und die Vermögenswerte Vermö- genswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 3Gebühren der Aufsichtsbehörde.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbe- hörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewilligen.
4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung Publikation die beabsich- tigten Änderungen des Fondsvertrages beabsichtigten Fondsvertragsänderungen sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben ausführliche Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem zu übertragenden Immobi- lienfondsTeilvermö- gen bzw. Anlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Teilvermögen bzw. Anlagefonds sowie die Stellungnahme Stel- lungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages Fondsvertragsänderungen nach § 23 Ziff.2 24 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der beteiligten ImmobilienfondsTeilvermögen bzw. Anlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach seit der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen beabsichtigte Änderung des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen bzw. den Antrag auf Sachauslage ge- mäss § 18 Ziff. 7 stellen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert macht den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen durch Publikation im Publikationsorgan der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Teilver- mögen bzw. Anlagefonds bekannt.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresberichterstel- lenden Halbjahresbericht des übernehmenden Teilvermögens bzw. Anlagefonds. Für das zu übertra- gende Teilvermögen bzw. den zu übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
89. Wenn Bei der Spaltung eines Anlagefonds kommen die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann vorerwähnten Bestimmungen betreffend die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligenVerei- nigung analog zur Anwendung.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anlegerdes Umbrella-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht Fonds bestehen auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds oder einzelner Teilver- mögen durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbe- sondere wenn er ein Teilvermögen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten erstreck- ten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegen- wert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht teilt sie den Anlegern durch Publikation im PublikationsorganPublikationsorgan gemäss § 24 mit.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich die betroffenen Teilvermögen unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds eines Teilvermögens verfügt, so muss dieser dieses unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank zu übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Investment Fund Prospectus
Umstrukturierung und Auflösung. 24 25 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds auf das übernehmende Teilvermögen bzw. den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen bzw. der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - die Verwendung des Nettoertrages und der KapitalgewinneKapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten; - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen bzw. dem Vermögen des Teilvermögens oder den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; - die Rücknahmebedingungen; - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;.
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 3Gebühren der Aufsichtsbehörde.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewilligen.
4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsTeilvermögen bzw. Anlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Teilvermögen bzw. Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 24 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen der beteiligten ImmobilienfondsTeilvermögen bzw. Anlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen bzw. den Antrag auf Sachauslage gemäss § 18 stellen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds ist ein geprüfter revidierter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht bestehen auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds einzelner Teilvermögen durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages fristlos herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er ein Teilvermögen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorganin den Publikationsorganen.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich die betroffenen Teilvermögen unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds eines Teilvermögens verfügt, so muss dieser dieses unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds auf den übernehmenden Immobilienfonds überträgt. Die Anle- ger des übertragenden Immobilienfonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und der Fonds- vertrag des übernehmenden Immobilienfonds gilt auch für den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zu.
2. Immobilienfonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - ▪ die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - Risiken ▪ die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; - Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten ▪ die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen Fondsvermö- gen oder den Anlegern belastet wer- den dürfen; - werden dürfen ▪ die Rücknahmebedingungen; - Rücknahmebedingungen ▪ die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Bst. C Ziff. 3.
31. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befris- teten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewilligen. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds betei- ligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsTeilvermögen bzw. Anlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden Unterschie- den in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Teilvermögen bzw. Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaft.
4kollektivanlagegesetzlichen Prüfgesellschaft. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten fest- gelegten Stichtag in den Publikationsorganen der beteiligten ImmobilienfondsTeilvermögen bzw. Anlagefonds. Dabei weist sie die Anleger An- leger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
5. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
6. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der VereinigungVereini- gung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der be- teiligten Immobilienfonds.
7beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Teilvermögens bzw. Anla- gefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds das übertragende Teilvermögen bzw. Anlage- fonds ist ein geprüfter revidierter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht bestehen auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds der Teilvermögen durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages fristlos herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er ein Teilvermögen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5in den Publika- tionsorganen. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich liquidierendie betroffenen Teilvermögen unverzüglich liqui- dieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds eines Teilvermögens verfügt, so muss dieser dieses unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung Fonds- leitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Umbrella Fund Prospectus
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Vereinigung Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds auf den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds gilt auch für den übertragenden ImmobilienfondsAnlagefonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zu.
2. Immobilienfonds Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - ▪ die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - , ▪ die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; - Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten, ▪ die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; - , ▪ die Rücknahmebedingungen; - , ▪ die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 3.
35 Bst. a, c und d. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Anlagefonds bewilligen sowie die Aussetzung des Anteilhandels über mehrere Tage. Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der beteiligten Anlagefonds. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Anlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt. § 25 Laufzeit des Anlagefonds und Auflösung Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsAnlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaft.
4Prüfgesellschaft. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen der beteiligten ImmobilienfondsAnlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
5. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
6. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der be- teiligten Immobilienfonds.
7. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds Anlagefonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages fristlos herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds Anlagefonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich Anlagefonds unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit anderen Umbrella-Fonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Umbrella- Fonds bzw. Teilvermögen auf den übernehmenden Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. Teilvermögen überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. des übertragenden Teilvermögen erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. Teilvermögen in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. das übertragende Teilvermögen ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. Teilvermögens gilt auch für den übertragenden ImmobilienfondsUmbrella-Fonds bzw. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zudas übertragende Teilvermögen.
2. Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. Teilvermögen können nur vereinigt werden, sofern:
a) a. die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) b. sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) c. die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - ▪ die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - ▪ die Verwendung des Nettoertrages und der KapitalgewinneKapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten; - ▪ die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen Teilvermögen oder den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; - ▪ die Rücknahmebedingungen; - ▪ die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) d. am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. Teilvermögen bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) e. weder dem Umbrella-Fonds bzw. den Immobilienfonds Teilvermögen noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 3 Bst. a.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Umbrella- Fonds bzw. Teilvermögen bewilligen.
34. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. Teilvermögen und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsUmbrella-Fonds bzw. Teilvermögen, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Umbrella-Fonds bzw. Teilvermögen sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 Ziff. 3 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der beteiligten ImmobilienfondsUmbrella- Fonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Umbrella- Fonds bzw. Teilvermögen.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds und im allfällig vorher zu erstellenden HalbjahresberichtUmbrella- Fonds bzw. Teilvermögen. Für den übertragenden Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. das übertragende Teilvermögen ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. das Teilvermögen besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds Umbrella-Fonds oder mehrerer Teilvermögen durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er sie spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich die betroffenen Teilvermögen unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds eines Teilvermögens verfügt, so muss dieser dieses unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt ausgezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
Appears in 1 contract
Samples: Umbrella Fund Prospectus
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt Zeit- punkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten Ver- bindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Immobi- lienfonds auf den übernehmenden Immobilienfonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Immobilien- fonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Immobilien- fonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahltausgezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung Verei- nigung wird der übertragende Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden über- nehmenden Immobilienfonds gilt auch für den übertragenden über- tragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zu.
2. Immobilienfonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenüberein- stimmen: - – die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung Risiko- verteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - Risiken – die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; - Kapitalgewinne – die Art, die Höhe und die Berechnung aller VergütungenVer- gütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahme- kommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet wer- den dürfen; - werden dürfen – die Rücknahmebedingungen; - Rücknahmebedingungen – die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen Vorausset- zungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten Verbind- lichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § §19 Ziff. 34.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der An- teile der beteiligten Immobilienfonds bewilligen.
4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten Änderungen beabsichtigten Ände- rungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan Vereini- gungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der VereinigungVerei- nigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Immobilien- fonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsImmobilien- fonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen all- fälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Immobilienfonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftkollektivanlagenrecht- lichen Prüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen Ände- rungen des Fondsvertrages nach § §23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen zusam- men mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate Mo- nate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen Pub- likationsorganen der beteiligten Immobilienfonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe ord- nungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis Um- tauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der be- teiligten beteiligten Immobilienfonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Immobilienfonds und im allfällig vorher zu erstellenden HalbjahresberichtHalbjahres- bericht. Für den übertragenden Immobilienfonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung Ver- einigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger §25 Laufzeit des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.Auflösung
1. Der Immobilienfonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung Auf- lösung des Immobilienfonds durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages mit einer einmonatigen Kündigungs- frist herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde Aufsichts- behörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung Fonds- leitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt die Auflösung der Aufsichtsbehörde die Auf- lösung unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich liquidierenunverzüglich liqui- dieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses Liquidationserlö- ses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt Zeit punkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten Ver bindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Immo bilienfonds auf den übernehmenden Immobilienfonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Immobilien fonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Immobilien fonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahltausgezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung Ver einigung wird der übertragende Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden über nehmenden Immobilienfonds gilt auch für den übertragenden übertra genden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zu.
2. Immobilienfonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenüberein stimmen: - – die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung Risiko verteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - Risiken – die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; - Kapitalgewinne – die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- Ausgabe und Rücknah- mekommission Rücknahme kommissionen sowie die Nebenkosten für den An- An und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet wer- den dürfen; - werden dürfen – die Rücknahmebedingungen; - Rücknahmebedingungen – die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen Voraussetzun gen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Im mobilienfonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten Verbind lichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § §19 Ziff. 34.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der An teile der beteiligten Immobilienfonds bewilligen.
4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten Änderungen beabsichtigten Än derungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan Vereini gungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Immo bilienfonds und den allfälligen Unterschieden zwischen zwi schen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsImmobilienfonds, zur Berechnung des UmtauschverhältnissesUmtauschver hältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergü tungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Immobilien fonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftkollek tivanlagenrechtlichen Prüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen Ände rungen des Fondsvertrages nach § §23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen zu sammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen der beteiligten Immobilienfonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe ord nungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen Publikations organen der be- teiligten beteiligten Immobilienfonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Immobilienfonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds ist ein geprüfter geprüf ter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung Auf lösung des Immobilienfonds durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages mit einer einmonatigen Kündigungs frist herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde Auf sichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde Aufsichts behörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung Fonds leitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt die Auflösung der Aufsichtsbehörde die Auf lösung unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorganin den Publikationsorganen.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich liquidierenunverzüglich liqui dieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses Liquidations erlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung Bewil ligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 25 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds ein- zelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit ande- ren kollektiven Kapitalanlagen vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten Verbind- lichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. der kollektiven Kapitalanlage auf den übernehmenden Immobilienfonds überträgtdas übernehmende Teilver- mögen bzw. die übernehmende kollektive Kapitalanlage über- trägt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. der übertragenden kollektiven Kapitalanlage erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. der übernehmenden kol- lektiven Kapitalanlage in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt Zeit- punkt der Vereinigung wird der das übertragende Immobilienfonds Teilvermögen bzw. die übertragende kollektive Kapitalanlage ohne Liquidation aufgelöst, Liquida- tion aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Teil- vermögens bzw. der übernehmenden kollektiven Kapitalanlage gilt auch für den übertragenden Immobilienfondsdas übertragende Teilvermögen bzw. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zudie übertra- gende kollektive Kapitalanlage.
2. Immobilienfonds Teilvermögen bzw. die kollektive Kapitalanlage können nur vereinigt ver- einigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung Risikovertei- lung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - die Verwendung des Nettoertrages und der KapitalgewinneKapitalge- winne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten; - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen Fondsvermö- gen bzw. dem Vermögen des Teilvermögens oder den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; - die Rücknahmebedingungen; - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Teilvermö- gen bzw. der kollektiven Kapitalanlage bewertet, das Umtausch- verhältnis Um- tauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Teilvermögen bzw. der kollektiven Kapitalan- lage noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 3.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in An- spruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Auf- schub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Teilvermögen bzw. der kollektiven Kapitalanlage bewilligen.
4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages Fondsver- trages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der VereinigungVereini- gung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. der kol- lektiven Kapitalanlage und den allfälligen Unterschieden zwischen zwi- schen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsTeilvermögen bzw. der übernehmenden und der übertragenden kollektiven Kapitalanlage, zur Berechnung des UmtauschverhältnissesUmtauschverhält- nisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen allfäl- ligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Teilvermögen bzw. die kollektive Kapi- talanlage sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 24 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung Vereini- gung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
5. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
6. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der be- teiligten Immobilienfonds.
7. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunktkol- lektiven Kapitalanlagen. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der letzten Publikation bzw. Mitteilung Einwendungen gegen die beabsichtig- ten be- absichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung Vereinigung und erstattet äussert sich dazu in einem Be- richt zuhanden der Fondsleitung, der SI- CAV Fondsleitung und der FINMA darüber BerichtAufsichtsbehörde.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich Aufsichtsbehörde den Abschluss der Umwandlung Vereinigung und leitet publiziert den Vollzug der FINMAVereinigung, die Bestätigung Be- stätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht zur ordnungsgemässen Durchfüh- rung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug im Publikationsorgan Publikati- onsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiterTeilvermögen bzw. kollektiven Kapitalanlagen.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung Vereinigung im nächsten Jahresbericht Jahresbe- richt des Im- mobilienfonds übernehmenden Teilvermögens bzw. der SICAV kollektiven Ka- pitalanlage und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds durch Kündi- gung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- geren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht sie im Publikationsorganallfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbe- richt. Für das übertragende Teilvermögen bzw. die übertragende kollektive Kapitalanlage ist ein geprüfter Abschlussbericht zu er- stellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresab- schluss fällt.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
Appears in 1 contract
Samples: Umbrella Fund Agreement
Umstrukturierung und Auflösung. 24 26 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds vereinigeneinzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit anderen Anlagefonds ver- einigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Teilvermö- gen bzw. Anlagefonds auf das übernehmende Teilvermögen bzw. den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds übertragen- den Teilvermögens bzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen bzw. der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; Risiken - die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten, - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen bzw. dem Vermögen des Teilvermö- gens oder den Anlegern belastet wer- den dürfen; werden dürfen - die Rücknahmebedingungen; - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 21 Ziff. 4 Bst. a.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewilligen.
34. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden Unterschie- den zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsTeilvermögen bzw. Anlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Teilvermögen bzw. Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach gemäss § 23 Ziff.2 25 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der beteiligten ImmobilienfondsTeilvermögen bzw. Anlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen in bar bzw. den Antrag auf Sachauslage gemäss § 19 Ziff. 8 stellen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden zu- handen der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht Ab- schlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen bestehen auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. einzelner Teilvermögen durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages Fonds- vertrages fristlos herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er spätestens ein Teilvermögen spätes- tens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich die betroffenen Teilvermögen unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde Aufsichts- behörde die Auflösung des Immobilienfonds eines Teilvermögens verfügt, so muss dieser dieses unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Umbrella Fund Agreement
Umstrukturierung und Auflösung. 24 25 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit anderen Anlage- fonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds übertragen- den Anlagefonds bzw. Teilvermögen auf den übernehmenden Immobilienfonds Anla- gefonds bzw. das übernehmende Teilvermögen überträgt. Die Anle- ger An- leger des übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds bzw. Teilvermögens erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds bzw. Teilvermögen in entsprechender ent- sprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds bzw. das Teilvermögen ohne Liquidation aufgelöst, und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds bzw. Teilvermögens gilt auch für den übertragenden ImmobilienfondsAnlagefonds bzw. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zudas Teilvermögen.
2. Immobilienfonds Anlagefonds bzw. Teilvermögen können nur vereinigt werden, sofernso- fern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen Be- stimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - – die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - – die Verwendung des Nettoertrages und der KapitalgewinneKapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten; - die – Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- Ausga- be- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- gennamentlich marktüb- liche Courtagen, GebührenKommissionen, Steuern und Abgaben)) sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen, die dem Fondsvermögen bzw. dem Vermögen des Teilvermögens oder den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; - – die Rücknahmebedingungen; - die – Laufzeit des Vertrages Fondsvertrags und die Voraussetzungen der Auflösung;.
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds bzw. Teilvermögen bewertet, das Umtausch- verhältnis berechnet Umtauschverhältnis berech- net und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen übernom- men werden;
e) weder den Immobilienfonds Anlagefonds bzw. Teilvermögen noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen Bestim- mungen gemäss § 19 20 Ziff. 4 Bst. a, c und d.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in An- spruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Auf- schub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Anlagefonds bzw. Teilvermögen bewilligen.
34. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages Fondsvertrags sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan Vereini- gungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan Vereini- gungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds bzw. Teilvermögen und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsAnlagefonds bzw. Teilvermögen, zur Berechnung Berech- nung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Anlagefonds bzw. Teilvermögen sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftkol- lektivanlagerechtlichen Prüfgesellschaft.
4. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen der beteiligten Immobilienfonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
5. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
6. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der be- teiligten Immobilienfonds.
7. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds durch Kündi- gung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- geren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds auf den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds gilt auch für den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - • die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - , • die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; - Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten, • die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; - , • die Rücknahmebedingungen; - , • die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 4 Bst. a.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Anlagefonds bewilligen.
34. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsAnlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag im Publikationsorgan resp. in den Publikationsorganen der beteiligten ImmobilienfondsAnlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach seit der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen bzw. den Antrag auf Sachauslage gemäss § 17 Ziff. 7 stellen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug im Publikationsorgan resp. in den Publikationsorganen der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Anlagefonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Anlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die § 25 Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses Anlagefonds und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.Auflösung
1. Der Immobilienfonds Anlagefonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds durch Kündi- gung fristlose Kündigung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds Anlagefonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- geren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich Anlagefonds unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
Appears in 1 contract
Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte Vermö- genswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds auf den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds über- nehmenden Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt Zeit- punkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, Li- quidation aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds An- lagefonds gilt auch für den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen Bestim- mungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - – die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - Risiken – die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; - Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten – die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten Neben- kosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- gennamentlich marktübliche Courtagen, GebührenKommissionen, Abgaben)Steuern und Ab- gaben) sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechter- haltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen, die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet wer- den dürfen; - die Rücknahmebedingungen; - werden dürfen – die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;Auflösung – die Rücknahmebedingungen
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds bewertetAnlagefonds be- wertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte Vermögens- werte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsener- wachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 5 Bst. a, c und d.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in An- spruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Auf- schub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Anlagefonds be- willigen.
34. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages Fondsvertra- ges sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan Verei- nigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan Verei- nigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden Unter- schieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsAnlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen allfälli- gen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftkol- lektivanlagenrechtlichen Prüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens mindes- tens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen im Publika- tionsorgan der beteiligten Immobilienfonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
5. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
6. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der be- teiligten Immobilienfonds.
7. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten ZeitpunktAnlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen beabsichtigten Ände- rungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile An- teile in bar verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung Vereinigung und erstattet äussert sich dazu in einem Be- richt zuhanden der Fondsleitung, der SI- CAV Fondsleitung und der FINMA darüber BerichtAufsichtsbehörde.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich Aufsichtsbehörde den Abschluss der Umwandlung Vereinigung und leitet publiziert den Vollzug der FINMAVereinigung, die Bestätigung Bestäti- gung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe zur ordnungsgemässen Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht so- wie das Umtauschverhältnis ohne Verzug im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiterAnlagefonds.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung Vereinigung im nächsten Jahresbericht Jahresbe- richt des Im- mobilienfonds bzwübernehmenden Anlagefonds und im allfällig vorher zu er- stellenden Halbjahresbericht. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten HalbjahresberichtFür den übertragenden Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
1. Der Immobilienfonds Anlagefonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds An- lagefonds durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgtfristlos herbeifüh- ren.
3. Der Immobilienfonds Anlagefonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst aufge- löst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten er- streckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Mil- lionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich unverzüg- lich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich Anlagefonds unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werdenwer- den. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 27 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds einzelne Teilvermögen mit anderen Teilver- mögen oder mit anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlage- fonds auf den übernehmenden Immobilienfonds das übernehmende Teilvermögen bzw. Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds übertra- genden Teilvermögens bzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen bzw. der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenüberein- stimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen ver- bundenen Risiken; - die Verwendung des Nettoertrages und der KapitalgewinneKapitalgewinne aus der Veräusserung von Sa- chen und Rechten; - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahme- kommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder bzw. dem Vermögen des Teilvermögens o- der den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; - die Rücknahmebedingungen; - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten Vor- behalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 3Gebühren der Aufsichtsbehörde.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbe- hörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewilligen.
4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan Verei- nigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsTeilver- mögen bzw. Anlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Teilvermögen bzw. Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 26 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen der beteiligten Immobilienfondsbe- teiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach seit der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen bzw. den Antrag auf Sachauslage gemäss § 19 Ziff. 7 stellen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Teilver- mögens bzw. Anlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für das übertra- gende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds ist ein geprüfter revidierter Abschlussbericht zu erstellener- stellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht bestehen auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds oder eines Teilver- mögens durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages fristlos herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere ins- besondere wenn er ein Teilvermögen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich die betroffenen Teilvermögen unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds eines Teilvermögens verfügt, so muss dieser dieses unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Prospectus
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung25 Vereinigung und Spaltung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds übertragen- den Anlagefonds auf den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds gilt auch für den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenüberein- stimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; ver- bundenen Risiken - die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sa- chen und Rechten - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahme- kommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern dem Anleger belastet wer- den dürfen; werden dürfen - die Rücknahmebedingungen; Rücknahmebedingungen - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 3Gebühren der Aufsichtsbehörde.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichts- behörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Anlagefonds be- willigen.
4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan Ver- einigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben ausführli- che Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsAnlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftkollektivan- lagegesetzlichen Prüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 24 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen der beteiligten ImmobilienfondsAnlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach seit der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen bzw. den Antrag auf Sachauslage gemäss § 17 Ziff. 7 stellen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung Durchfüh- rung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Anla- gefonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Anlage- fonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss Jah- resabschluss fällt.
89. Wenn Bei der Spaltung eines Anlagefonds kommen die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann vorerwähnten Bestimmungen betreffend die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan Ver- einigung analog zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten HalbjahresberichtAnwendung.
1. Der Immobilienfonds Anlagefonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages mit sofortiger Wirkung herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds Anlagefonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Die Bestimmungen von § 17 Ziff. 7 über die Sachauslage finden sinngemäss auch im Liquidationsfall Anwendung. Anleger, die Sachauslage ihres Liquidationsbetreffnisses in physischem Silber wün- schen, müssen einen entsprechenden Antrag an die Depotbank stellen. Dieser Antrag muss innert 15 Bankwerktagen in Zürich nach dem Tag der Publikation der Auflösung bei der Depotbank ein- gehen. Im Falle der Liquidation des Anlagefonds ist das Recht des Anlegers auf Sachauslage auf die vom Anlagefonds gehaltenen Silberbestände beschränkt. Sofern die Gesamtheit der Anleger im Liquidationsfall die Sachauslage in einem Umfang verlangen, der die Silberbestände übersteigt, er- folgt eine anteilsmässige Kürzung der Sachauslage und eine teilweise Barauszahlung.
6. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages und Ablauf der in Ziff. 5 genannten Erklärungsfrist darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich die Aktiven des Anlagefonds, soweit keine Sachauslage verlangt wird, unver- züglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds verfügt, so muss dieser nach Ablauf der in Ziff. 5 genannten Erklärungsfrist unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses bzw. die Sachauslage an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt Zeit- punkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds An- lagefonds auf den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung Ver- einigung wird der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds über- nehmenden Anlagefonds gilt auch für den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstim- men: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; - Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten, die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommis- sionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von der Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, AbgabenAb- gaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; - , die Rücknahmebedingungen; - , die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds bewertet, das Umtausch- verhältnis berechnet Umtauschverhältnis be- rechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen Best- immungen gemäss § 19 Ziff. 6 Bst. a.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Anlagefonds bewilligen.
34. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan Vereinigungs- plan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen zwi- schen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsAnlagefonds, zur Berechnung des UmtauschverhältnissesUmtauschver- hältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Anlage- fonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag im Publikationsorgan resp. in den Publikationsorganen Publikationsorga- nen der beteiligten ImmobilienfondsAnlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbe- hörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug Voll- zug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug imPublikationsorgan resp. in den Publikationsorganen der be- teiligten Immobilienfondsbetei- ligten Anlagefonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Anlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die § 25 Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses Anlagefonds und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.Auflösung
1. Der Immobilienfonds Anlagefonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds durch Kündi- gung fristlose Kündigung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds Anlagefonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen Netto- fondsvermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich liquidierenAnlagefonds unverzüglich li- quidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Im- mobilienfonds auf den übernehmenden Immobilienfonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Immo- bilienfonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen Frak- tionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds Immobilien- fonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds gilt auch für den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zu.
2. Immobilienfonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstim- men: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen verbun- denen Risiken; , - die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; , - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekom- missionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, GebührenGebüh- ren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; , - die Rücknahmebedingungen; , - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 4
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobilienfonds bewilligen.
34. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten Änderungen beabsichtigten Än- derungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsImmobilienfonds, zur Berechnung des UmtauschverhältnissesUmtauschverhält- nisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Immobilien- fonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen der beteiligten Immobilienfonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert äus- sert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der be- teiligten beteiligten Immobilienfonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Immobilien- fonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss Jahresab- schluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag § 25 Umwandlung in Anspruch nimmt, eine andere Rechtsform Der Immobilienfonds kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub im Rahmen der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1Voraussetzungen von Art. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds 95 KAG in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen eine andere Rechtsform umgewandelt werden. Die Anleger § 26 Laufzeit des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.Auflösung
1. Der Immobilienfonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages mit einer einmonatigen Kündigungsfrist herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen Nettover- mögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds verfügt, so muss dieser unverzüglich unver- züglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragenüber- tragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werdenwer- den. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
Appears in 1 contract
Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 25 Vereinigung, Spaltung und Umwandlung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds übertragen- den Anlagefonds auf den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds gilt auch für den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenüberein- stimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; ver- bundenen Risiken - die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sa- chen und Rechten - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahme- kommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern dem Anleger belastet wer- den dürfen; werden dürfen - die Rücknahmebedingungen; Rücknahmebedingungen - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 3Gebühren der Aufsichtsbehörde.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichts- behörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Anlagefonds be- willigen.
4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan Ver- einigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben ausführli- che Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsAnlage- fonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütun- gen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftkollektivanlage- gesetzlichen Prüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 24 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen der beteiligten ImmobilienfondsAnlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach seit der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen bzw. den Antrag auf Sachauslage gemäss § 17 Ziff. 7 stellen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung Durchfüh- rung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Anla- gefonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Anlage- fonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss Jah- resabschluss fällt.
89. Wenn Bei der Spaltung oder Umwandlung eines Anlagefonds kommen die vorerwähnten Bestimmungen betreffend die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan analog zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten HalbjahresberichtAnwendung.
1. Der Immobilienfonds Anlagefonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages mit sofortiger Wirkung herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds Anlagefonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Die Bestimmungen von § 17 Ziff. 7 über die Sachauslage finden sinngemäss auch im Liquidationsfall Anwendung. Anleger, die Sachauslage ihres Liquidationsbetreffnisses in physischem Palladium wünschen, müssen einen entsprechenden Antrag an die Depotbank stellen. Dieser Antrag muss innert 15 Bankwerktagen in Zürich nach dem Tag der Publikation der Auflösung bei der Depotbank eingehen. Im Falle der Liquidation des Anlagefonds ist das Recht des Anlegers auf Sachauslage auf die vom Anlagefonds gehaltenen Palladiumbestände beschränkt. Sofern die Gesamtheit der Anle- ger im Liquidationsfall die Sachauslage in einem Umfang verlangen, der die Palladiumbestände übersteigt, erfolgt eine anteilsmässige Kürzung der Sachauslage und eine teilweise Barauszahlung.
6. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages und Ablauf der in Ziff. 5 genannten Erklärungsfrist darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich die Aktiven des Anlagefonds, soweit keine Sachauslage verlangt wird, unver- züglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds verfügt, so muss dieser nach Ablauf der in Ziff. 5 genannten Erklärungsfrist unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses bzw. die Sachauslage an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds einzelne Teilvermögen mit anderen Teilver- mögen oder mit anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlage- fonds auf das übernehmende Teilvermögen bzw. den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger An- leger des übertragenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Teil- vermögen bzw. Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen bzw. der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenüberein- stimmen: - – die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen ver- bundenen Risiken; - – die Verwendung des Nettoertrages und der KapitalgewinneKapitalgewinne aus der Veräusserung von Sa- chen und Rechten; - – die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahme- kommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von der Anlagen (Courta- gennamentlich marktübliche Courtagen, GebührenKommissionen, Steuern und Abgaben), die dem Fondsvermögen bzw. dem Vermögen des Teilvermögens oder den Anlegern Anleger belastet wer- den werden dürfen; - – die Rücknahmebedingungen; - – die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;,
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds bzw. Teilvermögen bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 36 Bst. a), c) und d).
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichts- behörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Anlagefonds bzw. Teilvermögen bewilligen.
4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan Vereini- gungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsTeilvermögen bzw. Anlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergü- tungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Teilvermögen bzw. Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftkollektivanlagegesetzlichen Prüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens min- destens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der beteiligten ImmobilienfondsTeil- vermögen bzw. Anlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbe- hörde innert 30 Tagen nach seit der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen Änderun- gen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Teilver- mögens bzw. Anlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für das übertra- gende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellener- stellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anlegerdieses Umbrella-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht Fonds bestehen auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds einzelner oder sämtlicher Teilvermögen durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages fristlos herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbe- sondere wenn er ein Teilvermögen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten er- streckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich die betroffenen Teilvermögen unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds eines Teilvermögens verfügt, so muss dieser dieses unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Umbrella Fund Prospectus
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds auf den übernehmenden Immobilienfonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds gilt auch für den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zu.
2. Immobilienfonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommission sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; - die Rücknahmebedingungen; - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 3.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobilienfonds bewilligen.
4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsImmobilienfonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Immobilienfonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen der beteiligten Immobilienfonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der be- teiligten beteiligten Immobilienfonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Immobilienfonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
Appears in 1 contract
Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten Verbind- lichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds auf das übernehmende Teilvermögen bzw. den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlage- fonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen bzw. der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, Liqui- dation aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - – die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - , – die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; - Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rech- ten, – die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen bzw. dem Vermögen des jeweiligen Teilvermögens oder den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; - , – die Rücknahmebedingungen; - , – die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschver- hältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben blei- ben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 2 Bst. b, d und e.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewilligen.
34. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde Aufsichtsbe- hörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik Anla- gepolitik der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden über- nehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsTeilvermögen bzw. Anlagefonds, zur Berechnung des UmtauschverhältnissesUmtauschverhältnis- ses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Teilvermögen bzw. Anla- gefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte beab- sichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der beteiligten ImmobilienfondsTeilvermögen bzw. Anlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen Ein- wendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile An- teile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis Umtauschver- hältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds das übertragende Teilvermögen bzw. Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss Jah- resabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds Anlagefonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem schweize- rischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds umgewandelten Anlagefonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds umgewandel- ten Anlagefonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden entsprechen-den Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement Anlagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten ImmobilienfondsAnlagefonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV SI- CAV werden.
2. Der Immobilienfonds Anlagefonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds Anlagefonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- denwerden;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (WertpapierleiheWertpapier-leihe, Pen- sionsgeschäfte Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe- vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen gemein-samen Anlage, Risi- koverteilung Risikoverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage Kapitalanlage, der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung Ver-äusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - Ausgabe- und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- renMaklergebühren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten rechts-formspezifischer Nebenkosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.;
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung Berechnung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten Verbindlichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds Anlagefonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages Fondsvertra- ges und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan Um-wandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan Um- wandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lungUmwandlung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven kol- lektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den Unterschieden zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds Anlagefonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der VergütungVergü- tung, zu all- fälligen allfälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft Revisions- stelle des ImmobilienfondsAnlagefonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan Umwandlungsplan mindestens zwei Monate Mo- nate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds Anlagefonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation bzw. Mitteilung Einwendungen gegen die beabsichtig- ten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben er-heben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds Anlagefonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der FondsleitungFonds-leitung, der SI- CAV SICAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, FINMA die Bestätigung Be- stätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung Durch-führung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht Umwandlungs- bericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds Anlagefonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht Die Teilvermögen bestehen auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung einzelner Teilvermögen durch Kündigung des Immobilienfonds durch Kündi- gung des Fondsvertrages Fonds- vertrages fristlos herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er ein Teilvermögen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im PublikationsorganPubli- kationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich die betroffenen Teilvermögen unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds eines Teilvermögens verfügt, so muss dieser dieses unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Prospectus and Fund Contract
Umstrukturierung und Auflösung. 24 25 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds einzelne Teil- vermögen mit anderen Teilvermögen oder mit anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte Vermö- genswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Teil- vermögen bzw. Anlagefonds auf das übernehmende Teilvermögen bzw. den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds übertra- genden Teilvermögens bzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds überneh- menden Teilvermögen bzw. Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen bzw. der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen Bestim- mungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - – die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie so- wie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - – die Verwendung des Nettoertrages und der KapitalgewinneKapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten; - – die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- Aus- gabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- gennamentlich marktübli- che Courtagen, GebührenKommissionen, Steuern und Abgaben)) sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Quali- tätsstandards bei physischen Anlagen, die dem Fondsvermögen Fondsvermö- gen bzw. dem Vermögen des Teilvermögens oder den Anlegern Anle- gern belastet wer- den werden dürfen; - – die Rücknahmebedingungen; - Rücknahmebedingungen – die Laufzeit des Vertrages Fondsvertrags und die Voraussetzungen der Auflösung;.
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds noch den Anlegern daraus da- raus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 20 Ziff. 4 Bst. a, c und d.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewilligen.
34. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung Ver- öffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages Fondsvertrags sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds betei- ligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden Unterschie- den zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsTeilvermö- gen bzw. Anlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen Steuerfol- gen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Teilvermögen bzw. Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages Fonds- vertrags nach § 23 Ziff.2 24 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren de- ren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der beteiligten ImmobilienfondsTeilvermögen bzw. Anlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 dreissig Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen Ände- rungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen bzw. den Antrag auf Sachauslage gemäss § 18 stellen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung Ver- einigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds und im allfällig vorher zu erstellenden HalbjahresberichtTeilvermögens bzw. Anlagefonds. Für das über- tragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds ist ein geprüfter ge- prüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht bestehen auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung einzelner oder sämtlicher Teilvermögen durch Kündigung des Immobilienfonds durch Kündi- gung des Fondsvertrages Fondsvertrags mit einer einmonatigen Kündigungsfrist herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde Aufsichtsbe- hörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er spätestens ein Teilvermögen spätes- tens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank Fondsleitung und der Fondsleitung Depotbank erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens min- destens 5 Millionen Schweizer Franken Schweizerfranken (oder Ge- genwertGegenwert in der Rech- nungseinheit) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich die betroffenen Teilvermögen unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde Aufsichts- behörde die Auflösung des Immobilienfonds eines Teilvermögens verfügt, so muss dieser dieses unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere län- gere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werdenwer- den. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 25 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds einzelne Teilvermögen mit ande- ren Teilvermögen oder mit anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt Zeit- punkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds über- tragenden Teilvermögen bzw. Anlagefonds auf das übernehmende Teilvermögen bzw. den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Teilver- mögens bzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. An- lagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das über- tragende Teilvermögen bzw. der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmengrund- sätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; , - die Verwendung des Nettoertrages und der KapitalgewinneKapitalgewinne aus der Ver- äusserung von Sachen und Rechten; - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), ) die dem Fondsvermögen bzw. dem Vermögen des Teilvermögens oder den Anlegern belastet wer- den dürfenwerden dür- fen; - die Rücknahmebedingungen; - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;.
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds bzw. der beteiligten Teilvermögen bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte Vermögens- werte und Verbindlichkeiten übernommen werden;.
e) weder den Immobilienfonds Anlagefonds bzw. Teilvermögen noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 20 Ziff. 4 lit. a.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteilig- ten Anlagefonds bzw. Teilvermögen bewilligen.
34. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds bzw. der beteiligten Teilvermögen und den allfälligen Unterschieden Unter- schieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsAnlagefonds bzw. Teilvermögen, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Anlagefonds bzw. für die Teil- vermögen sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan Vereinigungs- plan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen im Publikationsor- gan der beteiligten ImmobilienfondsAnlagefonds bzw. Teilvermögen. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen Einwen- dungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen bzw. den Antrag auf Sachauslage gemäss § 18 stellen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung Ver- einigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen ord- nungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen Pu- blikationsorganen der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Anlagefonds bzw. Teilvermögen.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds übernehmen- den Anlagefonds bzw. Teilvermögens und im allfällig vorher zu erstellenden HalbjahresberichtHalbjah- resbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds bzw. Teilvermögen ist ein geprüfter Abschlussbericht Ab- schlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss Jahresab- schluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht bestehen auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds einzelner Teilvermögen durch Kündi- gung fristlose Kündigung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er ein Teilvermögen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag An- trag der Fondsleitung und der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen Nettovermö- gen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorganin den Publikationsorganen.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich Umbrella- Fonds bzw. das betroffene Teilvermögen unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde Aufsichtsbe- hörde die Auflösung des Immobilienfonds eines Teilvermögens verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank zu übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen Teilbe- trägen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung Bewilli- gung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 25 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds den Anlage- fonds mit anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt Zeit- punkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds auf den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung Verei- nigung wird der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufge- löst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds gilt auch für den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen Bestim- mungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - – die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - – die Verwendung des Nettoertrages und der KapitalgewinneKapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten; - – die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten Ne- benkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- gen, GebührenKommissionen, Abgaben)) sowie Kosten für die Über- prüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen, die dem Fondsvermögen oder bzw. den Anlegern An- legern belastet wer- den werden dürfen; - – die Rücknahmebedingungen; - – die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds bewertetAnlagefonds be- wertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte Vermögens- werte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds dem Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsener- wachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 20 Ziff. 3 Bst. b, d und e.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Anlagefonds bewilligen.
34. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung Ver- öffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie Fondsvertrags so- wie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan Vereinigungs- plan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden Un- terschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsAnlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen allfälli- gen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftkollektivanlage- rechtlichen Prüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages Fondsvertrags nach § 23 Ziff.2 24 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens mindes- tens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen im Publika- tionsorgan der beteiligten ImmobilienfondsAnlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation bzw. Mitteilung Einwendungen gegen die beabsichtigten beabsich- tigten Änderungen des Fondsvertrages Fondsvertrags erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen bzw. den Antrag auf Sachauslage ge- mäss § 18 stellen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung Bestäti- gung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie so- wie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Anlagefonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Anlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden erstellen- den Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds Anlagefonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds An- lagefonds durch Kündi- gung fristlose Kündigung des Fondsvertrages Fondsvertrags herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds Anlagefonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst auf- gelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf Ab- lauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken Mil- lionen Schweizerfranken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich unverzüg- lich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages Fondsvertrags darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich Anlagefonds unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werdenwer- den. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Investment Fund Agreement
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds auf den übernehmenden Immobilienfonds überträgt. Die Anle- ger des übertragenden Immobilienfonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und der Fonds- vertrag des übernehmenden Immobilienfonds gilt auch für den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zu.
2. Immobilienfonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage Anla- ge verbundenen Risiken; - die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rück- nahmekommission sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet wer- den be- lastet werden dürfen; - die Rücknahmebedingungen; - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds bewertet, das Umtausch- verhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werdenwer- den;
e) weder den Immobilienfonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 3.
3. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsImmobili- enfonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesell- schaft.
4. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen der beteiligten Immobilienfonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen oder o- der diese ausserbörslich verkaufen können.
5. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
6. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der be- teiligten Immobilienfonds.
7. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds Immobili- enfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds durch Kündi- gung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
Appears in 1 contract
Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermö- gen oder mit anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte Ver- mögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds auf das übernehmende Teilvermögen bzw. den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Teilvermö- gen bzw. Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertra- gende Teilvermögen bzw. der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsver- trag des übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilvermö- gen bzw. den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Die Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstim- men: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen verbunde- nen Risiken; , - die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten, - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekom- missionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; , - die Rücknahmebedingungen; , - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Um- tauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Teilvermögen bzw. dem Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 2 Bst. b, d und e.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehör- de einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlage- fonds bewilligen.
34. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan Vereini- gungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsTeilvermögen bzw. Anlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütun- gen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Teilvermögen bzw. Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der beteiligten ImmobilienfondsTeilvermögen bzw. Anlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen bzw. den Antrag auf Sach- auslage gemäss § 17 Ziff. 7 stellen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug Voll- zug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Teilvermögen bzw. Anlage- fonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Teilvermö- gens bzw. Anlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht bestehen auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds einzelner Teilvermögen durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages fristlos herbeiführen. Für das Teilvermögen "- Global Aggregate Bonds Passive II" gilt folgendes: Das Teilvermögen dient als Zielfonds für das Teilvermögen "- Global Aggregate Bonds Passive (CHF hedged) II"(Dachfonds): Dieser Dachfonds darf gemäss seinen Risikoverteilungsvorschriften (§ 15 Bst. A Ziff. 8) bis zu 100% seines Vermögens in den Zielfonds investieren. Erfolgt ein Antrag auf Rückgabe eines im Verhältnis zum Vermögen des Zielfonds grossen Teils der Anteile durch den Dachfonds ist die Fondsleitung verpflichtet zu prüfen, wobei ob diese Rückgabe ohne jeglichen Nachteil für die Kündigungsfrist einen Monat beträgtverbleibenden Anleger abgewickelt werden kann. Erst dann lässt sie die Rückgabe durch den Dachfonds zu. Ist die Rückgabe ohne Nachteile nicht gewährleistet, wird diese nicht zugelassen. Die Rücknahme durch den Zielfonds wird unverzüglich eingestellt und der betroffene Zielfonds wird fristlos aufgelöst. Die Rückzah- lung an den Dachfonds wird dann im Rahmen des Auflösungsverfahrens vorgenommen. Für die Teilvermögen „- Equities Canada Passive II", „- Equities Japan Passive II", "- Equities Isra- el Passive II", „- Equities UK Passive II", „- Equities USA Passive II" sowie „- Equities Pacific (ex Japan) Passive II“ gilt zudem folgendes: Die Teilvermögen dienen als Zielfonds für die Teilvermögen „- Equities Global Passive II“ und "- Equities Global Passive (CHF hedged) II"(Dachfonds): Die Dachfonds dürfen gemäss ihren Risikoverteilungsvor- schriften (§ 15 Bst. D Ziff. 10) jeweils bis zu 100% der Anteile dieser Zielfonds erwerben. Die Teilvermögen „- Equities Canada Passive II", "- Equities Israel Passive II", „- Equities UK Pas- sive II" sowie „- Equities Pacific (ex Japan) Passive II“ dienen zudem als Zielfonds für "UBS (CH) In- stitutional Fund 2 - Equities Global Passive (CHF hedged) II" (Dachfonds): Dieser Dachfonds darf gemäss seinen Risikoverteilungsvorschriften bis zu 100% der Anteile dieser Zielfonds erwerben. Erfolgt ein An- trag auf Rückgabe eines im Verhältnis zum Vermögen des Zielfonds grossen Teils der Anteile durch den Dachfonds ist die Fondsleitung verpflichtet zu prüfen, ob diese Rückgabe ohne jeglichen Nachteil für die verbleibenden Anleger abgewickelt werden kann. Erst dann lässt sie die Rückgabe durch den Dach- fonds zu. Ist die Rückgabe ohne Nachteile nicht gewährleistet, wird diese nicht zugelassen. Die Rück- nahme durch den Zielfonds wird unverzüglich eingestellt und der betroffene Zielfonds wird fristlos auf- gelöst. Die Rückzahlung an den Dachfonds wird dann im Rahmen des Auflösungsverfahrens vorge- nommen. Für das Teilvermögen «- Equities Global (ex Switzerland) Sustainable» gilt zudem folgendes: Das Teilvermögen dient als Zielfonds für «UBS (CH) Vitainvest - World 50 Sustainable» (Dachfonds): Dieser Dachfonds darf gemäss seinen Risikoverteilungsvorschriften bis zu 70% der Anteile dieses Ziel- fonds erwerben. Erfolgt ein Antrag auf Rückgabe eines im Verhältnis zum Vermögen des Zielfonds grossen Teils der Anteile durch den Dachfonds ist die Fondsleitung verpflichtet zu prüfen, ob diese Rückgabe ohne jeglichen Nachteil für die verbleibenden Anleger abgewickelt werden kann. Erst dann lässt sie die Rückgabe durch den Dachfonds zu. Ist die Rückgabe ohne Nachteile nicht gewährleistet, wird diese nicht zugelassen. Die Rücknahme in dem Zielfonds wird unverzüglich eingestellt und der be- troffene Zielfonds wird fristlos aufgelöst. Die Rückzahlung an den Dachfonds wird dann im Rahmen des Auflösungsverfahrens vorgenommen.
3. Der Immobilienfonds kann Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbe- sondere wenn er es spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds die betroffenen Teilvermögen un- verzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds eines Teilvermögens verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank De- potbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehör- de einholen.
Appears in 1 contract
Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 25 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds einzelne Teilvermögen mit anderen Teil- vermögen oder mit anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung Vereini- gung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds auf das übernehmende Teilvermögen bzw. den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen bzw. der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlage- fonds gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; Risiken - die Verwendung des Nettoertrages und der KapitalgewinneKapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten; - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission mekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCour- tagen, Gebühren, Abgaben), ) die dem Fondsvermögen bzw. dem Vermögen des Teil- vermögens oder den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; - die Rücknahmebedingungen; - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;.
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds bzw. der beteiligten Teilver- mögen bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten Ver- bindlichkeiten übernommen werden;.
e) weder den Immobilienfonds Anlagefonds bzw. Teilvermögen noch den Anlegern daraus Kosten erwachsenerwach- sen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 20 Ziff. 33 lit. (a).
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Anlage- fonds bzw. Teilvermögen bewilligen.
4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds bzw. der beteiligten Teilvermögen und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsAnlagefonds bzw. Teilvermögen, zur Berechnung des UmtauschverhältnissesUmtauschverhältnis- ses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Teilver- mögen bzw. Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 sowie die beabsichtigte beab- sichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der beteiligten ImmobilienfondsTeil- vermögen bzw. Anlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Teilvermögen bzw. des Anlagefonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Teil- vermögens bzw. des Anlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht revidierter Ab- schlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht bestehen auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds einzelner Teilvermögen durch Kündi- gung frist- lose Kündigung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er ein Teilvermögen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert in der Rechnungseinheit) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich die betroffenen Teilvermö- gen unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds verfügteines Teilvermögens ver- fügt, so muss dieser dieses unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank zu übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung Fondslei- tung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
6. Die Bestimmungen von § 18 Ziff. 7 über die Sachauszahlung finden sinngemäss auch im Liqui- dationsfall Anwendung. Anleger der entsprechenden Anteilsklassen, die Sachauszahlung ihres Liquidationsbetreffnisses im entsprechenden physischen Edelmetall des Teilvermögens wün- schen, müssen einen entsprechenden Antrag an die Depotbank stellen. Dieser Antrag muss in- nert 15 Bankwerktagen in Zürich nach dem Tag der Publikation der Auflösung bei der Depot- bank eingehen. Im Falle der Liquidation des Teilvermögens bzw. des Umbrella-Fonds ist das Recht des Anlegers auf Sachauszahlung auf die vom Teilvermögen bzw. Umbrella-Fonds ge- haltenen entsprechenden Edelmetallbestände des jeweiligen Teilvermögens beschränkt. Sofern die Gesamtheit der zur Sachauszahlung berechtigten Anleger des betreffenden Teilvermögens im Liquidationsfall die Sachauszahlung in einem Umfang verlangen, der die entsprechenden Edelmetallbestände übersteigt, erfolgt eine anteilsmässige Kürzung der Sachauszahlung und eine teilweise Barauszahlung.
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Samples: Umbrella Fund Prospectus
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds auf den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds gilt auch für den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; Risiken - die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet wer- den dürfen; werden dürfen - die Rücknahmebedingungen; Rücknahmebedingungen - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 33 Bst. a).
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Anlagefonds bewilligen.
4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsAnlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der beteiligten ImmobilienfondsAnlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen bzw. den Antrag auf Sachauslage gemäss § 17 Ziff. 7 stellen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Anlagefonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Anlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werdenDer Anlagefonds läuft bis am 30. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werdenSeptember 2020.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht Anlagefonds wird durch Zeitablauf aufgelöst. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Anlagefonds auf Antrag der Fondsleitung und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei Depotbank durch Verfügung der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds durch Kündi- gung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgtauch vorzeitig aufgelöst werden.
3. Der Immobilienfonds Anlagefonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich Anlagefonds unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds auf das übernehmende Teilver- mögen bzw. den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds übertra- genden Teilvermögens bzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Teil- vermögen bzw. Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen bzw. der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmengrund- sätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - die Verwendung des Nettoertrages und der KapitalgewinneKapitalgewinne aus der Veräusse- rung von Sachen und Rechten; - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen bzw. dem Vermögen des Teilvermögens oder den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; - die Rücknahmebedingungen; - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten Ver- bindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 3 Bst. b, d und x.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewilligen.
34. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung Vereini- gung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden Un- terschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsTeilvermögen bzw. Anlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden Unter- schieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Teilvermögen bzw. Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag Stich- tag in den Publikationsorganen der beteiligten ImmobilienfondsTeilvermögen bzw. Dabei Anlagefonds. Da- bei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen Ände- rungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen in bar ver- langen bzw. den Antrag auf Sachauslage gemäss § 17 Ziff. 7 stellen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen ord- nungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen im Publi- kationsorgan der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresberichtüberneh- menden Teilvermögens bzw. Anlagefonds. Für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht bestehen auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds einzelner Teilvermögen durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die mit einer einmonatigen Kündigungsfrist einen Monat beträgther- beiführen.
3. Der Immobilienfonds kann Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst aufge- löst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er ein Teilvermögen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen Net- tovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügtver- fügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich die betroffenen Teilvermögen unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds ei- nes Teilvermögens verfügt, so muss dieser unverzüglich dieses unverzügliche liquidiert werden. Die Auszahlung Aus- zahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde einholen.
Appears in 1 contract
Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds auf den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds gilt auch für den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - • die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - , • die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; - Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten, • die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; - , • die Rücknahmebedingungen; - , • die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 4 Bst. b, d und e.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Anlagefonds bewilligen.
34. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsAnlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag im Publikationsorgan resp. in den Publikationsorganen der beteiligten ImmobilienfondsAnlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach seit der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen bzw. den Antrag auf Sachauslage gemäss § 17 Ziff. 7 stellen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug im Publikationsorgan resp. in den Publikationsorganen der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Anlagefonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Anlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds Anlagefonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds durch Kündi- gung fristlose Kündigung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds Anlagefonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- geren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich Anlagefonds unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds auf das übernehmende Teilvermögen bzw. den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen bzw. der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; , - die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten, - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen bzw. dem Vermögen des Teilvermögens oder den Anlegern belastet wer- den dürfen; werden dürfen - die Rücknahmebedingungen; Rücknahmebedingungen - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis aufgrund des Nettoinventarwertes berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 3.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewilligen.
4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung an die beabsich- tigten Anleger gemäss § 23 Ziff. 2 die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsTeilvermögen bzw. Anlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Teilvermögen bzw. Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach gemäss § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der beteiligten ImmobilienfondsAnlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der AufsichtsbehördeAufsichts-behörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Anlagefonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds und im allfällig vorher zu erstellenden HalbjahresberichtTeilvermögens bzw. Anlagefonds. Für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht Umbrella-Fonds und die Teilvermögen bestehen auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können jederzeit die Auflösung des Immobilienfonds einzelner Teilvermögen durch Kündi- gung fristlose Kündigung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er ein Teilvermögen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich die betroffenen Teilvermögen unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds eines Teilvermögens verfügt, so muss dieser dieses unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen. Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert werden, oder besteht die Absicht, Anteilsklassen zu vereinigen oder die Fondsleitung oder die Depotbank zu wechseln, so hat der Anleger die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen zu erheben. In den Publikationen informiert die Fondsleitung die Anleger darüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der Gesetzeskonformität durch die FINMA erstrecken. Bei einer Änderung des Fondsvertrages inkl. Vereinigung von Anteilsklassen können die Anleger überdies unter Beachtung der vertraglichen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen. Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss § 23 Ziff. 2 Satz 2, welche mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen sind.
1. Der Umbrella-Fonds und die einzelnen Teilvermögen unterstehen schweizerischem Recht, insbesondere dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006, der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 sowie der Verordnung der FINMA über die kollektiven Kapitalanlagen vom 27. August 2014. Der Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsleitung.
2. Für die Auslegung des Fondsvertrages ist die deutschsprachige Fassung massgebend.
3. Der vorliegende Fondsvertrag tritt in Kraft am 20. Oktober 2020.
4. Der vorliegende Fondsvertrag ersetzt den Fondsvertrag vom 5. Februar 2020.
5. Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmun- gen nach Art. 35a Abs. 1 Bst. a–g KKV und stellt deren Gesetzeskonformität fest.
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Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds einzelne Teilvermögen mit anderen Teilver- mögen oder mit anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlage- fonds auf das übernehmende Teilvermögen bzw. den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger An- leger des übertragenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Teil- vermögen bzw. Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen bzw. der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenüberein- stimmen: - – die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen ver- bundenen Risiken; - – die Verwendung des Nettoertrages und der KapitalgewinneKapitalgewinne aus der Veräusserung von Sa- chen und Rechten; - – die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahme- kommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von der Anlagen (Courta- gennamentlich marktübliche Courtagen, GebührenKommissionen, Steuern und Abgaben), die dem Fondsvermögen bzw. dem Vermögen des Teilvermögens oder den Anlegern Anleger belastet wer- den werden dürfen; - – die Rücknahmebedingungen; - – die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;,
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds bzw. Teilvermögen bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 35 Bst. b), d) und e).
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichts- behörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Anlagefonds bzw. Teilvermögen bewilligen.
4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan Vereini- gungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsTeilvermögen bzw. Anlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergü- tungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Teilvermögen bzw. Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftkollektivanlagegesetzlichen Prüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens min- destens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der beteiligten ImmobilienfondsTeil- vermögen bzw. Anlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbe- hörde innert 30 Tagen nach seit der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen Änderun- gen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Teilver- mögens bzw. Anlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für das übertra- gende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellener- stellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anlegerdieses Umbrella-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht Fonds bestehen auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds einzelner oder sämtlicher Teilvermögen durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages fristlos herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbe- sondere wenn er ein Teilvermögen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten er- streckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich die betroffenen Teilvermögen unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds eines Teilvermögens verfügt, so muss dieser dieses unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Fondsprospekt
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds auf das übernehmende Teilvermögen bzw. den übernehmenden Immobilienfonds überneh- menden Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anla- gefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds in entsprechender entspre- chender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen bzw. der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilver- mögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage An- lage verbundenen Risiken; , - die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; Kapitalgewinne aus der Veräusse- rung von Sachen und Rechten, - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen bzw. dem Vermögen des Teilvermögens oder den Anlegern belastet wer- den dürfen; werden dürfen - die Rücknahmebedingungen; Rücknahmebedingungen - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds bewertetTeilvermögen bzw. Anlagefonds bewer- tet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis aufgrund des Bewertungs-Nettoinventarwertes berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 3erwach- sen.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewilligen.
4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung an die beabsich- tigten Anleger gemäss § 23 Ziff. 2 die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden Unter- schieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsTeilvermögen bzw. An- lagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Teilvermögen bzw. Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach gemäss § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen im Publi- kationsorgan der beteiligten ImmobilienfondsAnlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese die- se bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung Vereini- gung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der AufsichtsbehördeAufsichts- behörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert publi- ziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen ordnungsge- mässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen Publikationsor- ganen der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Anlagefonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds und im allfällig vorher zu erstellenden HalbjahresberichtTeilvermögens bzw. Anlagefonds. Für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds übertra- genden Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht Umbrella-Fonds und die Teilvermögen bestehen auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können jederzeit die Auflösung des Immobilienfonds einzelner Teilvermö- gen durch Kündi- gung fristlose Kündigung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werdenwer- den, insbeson- dere insbesondere wenn er ein Teilvermögen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist Zeich- nungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank De- potbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens mindes- tens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröf- fentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich die betroffenen Teil- vermögen unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds eines Teilver- mögens verfügt, so muss dieser dieses unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses Liqui- dationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung Schlusszah- lung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen. Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert werden, oder besteht die Absicht, Anteilsklas- sen zu vereinigen oder die Fondsleitung oder die Depotbank zu wechseln, so hat der Anle- ger die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen zu erheben. In den Publikationen informiert die Fondsleitung die Anleger darüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der Gesetzeskonformität durch die FINMA erstrecken. Bei einer Änderung des Fondsvertrages inkl. Vereinigung von Anteilsklassen können die Anleger überdies unter Beachtung der ver- traglichen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen. Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss § 23 Ziff. 2 Satz 2, welche mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publika- tionspflicht ausgenommen sind.
1. Der Umbrella-Fonds und die einzelnen Teilvermögen unterstehen schweizerischem Recht, insbesondere dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006, der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 sowie der Verordnung der FINMA über die kollektiven Kapitalanlagen vom 21. Dezember 2006. Der Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsleitung.
2. Für die Auslegung des Fondsvertrages ist die deutschsprachige Fassung massgebend.
3. Der vorliegende Fondsvertrag tritt in Kraft am 04. Juli 2016.
4. Der vorliegende Fondsvertrag ersetzt den Fondsvertrag vom 30. Juni 2015.
5. Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmun- gen nach Art. 35a Abs. 1 Bst. a–g KKV und stellt deren Gesetzeskonformität fest.
6. Der vorliegende Fondsvertrag wurde durch die Aufsichtsbehörde genehmigt am 15. Juni 2016.
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Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds auf den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung Verei- nigung wird der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds über- nehmenden Anlagefonds gilt auch für den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstim- men: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen verbun- denen Risiken; , - die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten, - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommis- sionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; , - die Rücknahmebedingungen; , - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 3 Bst. a.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichts- behörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Anlagefonds bewilligen.
34. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan Vereini- gungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden Unterschie- den zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsAnlagefonds, zur Berechnung des UmtauschverhältnissesUmtausch- verhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Anla- gefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens mindes- tens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der beteiligten ImmobilienfondsAnlage- fonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Anlagefonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Anlage- fonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss Jahresab- schluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds Anlagefonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages mit einer einmonatigen Kündigungsfrist herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds Anlagefonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen Nettover- mögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich Anlagefonds unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds verfügt, so muss dieser unverzüglich unverzüg- lich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragenübertra- gen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds auf das übernehmende Teilvermö- gen bzw. den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds übertragen- den Teilvermögens bzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Teilver- mögen bzw. Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen bzw. der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teil- vermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmengrundsätz- lich übereinstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - die Verwendung des Nettoertrages und der KapitalgewinneKapitalgewinne aus der Veräusse- rung von Sachen und Rechten; - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen bzw. dem Vermögen des Teilvermögens oder den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; - die Rücknahmebedingungen; - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten Ver- bindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsener- wachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 3 Bst. b, d und x.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der be- teiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewilligen.
34. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung Vereini- gung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik An- lagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden Unter- schieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsTeilvermögen bzw. Anlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Teilvermögen bzw. Anlage- fonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesell- schaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen der beteiligten ImmobilienfondsTeilvermögen bzw. Anlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen bzw. den Antrag auf Sachauslage gemäss § 17 Ziff. 7 stellen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen ord- nungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen im Publi- kationsorgan der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresberichtüberneh- menden Teilvermögens bzw. Anlagefonds. Für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds Anlagefonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds umgewandelten Anlagefonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Anleger- Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds Anla- gefonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden entsprechen- den Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation Liqui- dation aufgelöst, und das An- lagereglement Anlagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfondsumge- wandelten Anlagefonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds Anlagefonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) a. Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich ausdrück- lich festhält;
b) b. Der Immobilienfonds Anlagefonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- denwerden;
c) c. Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen Bestim- mungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (WertpapierleiheWertpapier- leihe, Pen- sionsgeschäfte Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen gemein- samen Anlage, Risi- koverteilung Risikoverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage Kapitalanlage, der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung Ver- äusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - Ausgabe- und Rücknahmeabschläge Rücknahmeab- schläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- renMaklergebühren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten rechts- formspezifischer Nebenkosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.;
d) d. Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung Berechnung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten Verbindlichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) e. Dem Immobilienfonds Anlagefonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigenge- nehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lungUmwandlung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den Unterschieden zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds An- lagefonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des UmtauschverhältnissesUmtauschverhält- nisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen allfälligen steuerlichen Folgen Fol- gen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft Revisionsstelle des ImmobilienfondsUmbrella-Fonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung Verbin- dung mit dem Umwand- lungsplan Umwandlungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds Anlagefonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation bzw. Mitteilung Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen beabsichtigten Änderun- gen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen könnenkön- nen.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds Anlagefonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich unver- züglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV SICAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, FINMA die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe ordnungsge- mässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan Publikations- organ der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht Jahresbe- richt des Im- mobilienfonds Anlagefonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht Die Teilvermögen bestehen auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds einzelner Teilvermögen durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages fristlos herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er ein Teilvermögen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag An- trag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen Nettovermö- gen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich die betroffenen Teilvermögen unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds eines Teilvermögens verfügt, so muss dieser unverzüglich dieses unverzügliche liquidiert werden. Die Auszahlung Auszah- lung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werdenwer- den. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde Aufsichtsbe- hörde einholen.
Appears in 1 contract
Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds vereinigenAnlagefonds ver- einigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds auf den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds in entsprechender entspre- chender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds überneh- menden Anlagefonds gilt auch für den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - – die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - , – die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; - Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten, – die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- Ausga- be- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; - , – die Rücknahmebedingungen; - , – die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten Verbindlich- keiten übernommen werden;.
e) weder den Immobilienfonds Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 32.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Anlagefonds bewilligen.
4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung Veröffent- lichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte beab- sichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde Aufsichtsbe- hörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsAnlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftkollektivanlage- rechtlichen Prüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages Fondsvertra- ges nach § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
5. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
6. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der be- teiligten Immobilienfonds.
7. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten ZeitpunktAnlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten beabsich- tigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung Durchfüh- rung der Umwandlung Vereinigung und erstattet äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung, der SI- CAV Fondsleitung und der FINMA darüber BerichtAufsichtsbehörde.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich Aufsichtsbehörde den Abschluss der Umwandlung Vereinigung und leitet publiziert den Vollzug der FINMAVereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Prüfgesell- schaft zur ordnungsgemässen Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten HalbjahresberichtAnlagefonds.
1. Der Immobilienfonds Anlagefonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds durch Kündi- gung fristlose Kündigung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds Anlagefonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist Zeich- nungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegen- wert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich An- lagefonds unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung Fonds- leitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds auf das übernehmende Teilvermögen bzw. den übernehmenden Immobilienfonds überneh- menden Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anla- gefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds in entsprechender entspre- chender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen bzw. der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilver- mögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - die Verwendung des Nettoertrages und der KapitalgewinneKapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten; - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rück- nahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen bzw. dem Vermögen des Teilvermögens oder den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; - die Rücknahmebedingungen; - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds bewertetTeilvermögen bzw. Anlagefonds bewer- tet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsenerwach- sen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 3.3 Bst.a, c und d.
3. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaft.
4. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen der beteiligten Immobilienfonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
5. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
6. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der be- teiligten Immobilienfonds.
7. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wirdAnlagefonds bewilligen.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten be- absichtigten Änderungen des Fondsvertrages und sowie die geplante Umwandlung zusammen beabsichtigte Vereinigung zusam- men mit dem Umwandlungsplan Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegenÜberprüfung vor. Der Umwandlungsplan Vereini- gungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lungder Vereinigung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen beteilig- ten Teilvermögen bzw. Anlagefonds und zu den allfälligen Unterschie- den Unterschieden zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds über- nehmenden und dem übertragenden Teilvermögen der SICAVbzw. Anlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütungden Vergütungen, zu all- fälligen steuerlichen Folgen allfälligen Steuerfolgen für die kollektiven Kapitalanlagen Teilvermögen bzw. Anlagefonds sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfondszustän- digen kollektivanlagerechtlichen Prüfgesellschaft.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung beabsichtigte Vereinigung und den vorgesehenen deren Zeitpunkt in Verbindung zusammen mit dem Umwand- lungsplan Verei- nigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in festgelegten Stichtag im Publikati- onsorgan der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunktbeteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf da- rauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach seit der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung Vereini- gung und erstattet äussert sich dazu in einem Bericht zu Händen der Fondsleitung, der SI- CAV Fondsleitung und der FINMA darüber BerichtAuf- sichtsbehörde.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich Aufsichtsbehörde den Abschluss der Umwandlung Vereinigung und leitet publi- ziert den Vollzug der FINMAVereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe zur ordnungsge- mässen Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiterTeilvermögen bzw. Anlagefonds.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung Vereinigung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds übernehmenden Teilvermögens bzw. Anlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresab- schluss fällt. Die Umwandlung des Umbrella-Fonds und der SICAV und einzelnen Teilvermögen in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresberichtdie kollektive Kapitalanlage einer anderen Rechtsform ist nicht vorgesehen.
1. Der Immobilienfonds besteht Die Teilvermögen XXXX Xxxx Xxxxxxxxx X, XXXX Xxxx Xxxxxxxxx XX, XXXX Fund Selection III, DZPB Fund Selection IVbestehen auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds einzelner Teilvermögen durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages mit einer einmonatigen Kündigungsfrist herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werdenwer- den, insbeson- dere insbesondere wenn er ein Teilvermögen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist Zeich- nungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank De- potbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens mindes- tens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröf- fentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich die betroffenen Teil- vermögen unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds eines Teilver- mögens verfügt, so muss dieser dieses unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses Liqui- dationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung Schlusszah- lung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 VereinigungZusammenlegung
1. Die Fondsleitung Immobilien-SICAV kann mit der Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds vereinigenAktionäre und unter Beachtung der Satzung und der gültigen Gesetze Teilfonds zusammenlegen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung zum Zusammenlegungszeitpunkt die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds übernommenen Teilfonds auf den übernehmenden Immobilienfonds übernommenen Teilfonds überträgt. Die Anle- ger Aktionäre des übertragenden Immobilienfonds übernommenen Teilfonds erhalten Anteile am in entsprechendem Wert Aktien des übernehmenden Immobilienfonds in entsprechender HöheTeilfonds. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt Vorbehaltlich der Vereinigung anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen wird der übertragende Immobilienfonds übernommene Teilfonds zum Zusammenlegungszeitpunkt ohne Liquidation Abwicklung aufgelöst, und der Fonds- vertrag die Satzung oder das Anlagereglement des übernehmenden Immobilienfonds Teilfonds gilt auch für den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuübernommenen Teilfonds.
2. Immobilienfonds Vorbehaltlich der Bestimmungen in § 19, Ziffer 5, können nur vereinigt werden, sofernTeilfonds lediglich unter den folgenden Bedingungen zusammengelegt:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:Die Satzung sieht es vor;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die Die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Teilfonds stimmen im Grundsatz mit den folgenden Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenüberein: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen den Anlagen verbundene Risiken; , - die Verwendung des Nettoertrages Nettoertrags und der aufgrund der Veräußerung von Objekten und Rechten realisierten Kapitalgewinne; , - die Art, die Höhe Betrag und die Berechnung aller sämtlicher Vergütungen, die Ausgabe- Ausgabeaufschläge und Rücknah- mekommission Rückkaufgebühren sowie die Nebenkosten für den An- Kauf und Verkauf von Anlagen (Courta- genmarktübliche Courtagen, GebührenProvisionen, Steuern und Abgaben), die dem Fondsvermögen zulasten des Teilfonds oder den Anlegern belastet wer- den dürfen; der Aktionäre gehen können, - die Rücknahmebedingungen; Rückkaufbedingungen, - die Laufzeit des Vertrages Teilfonds und Auflösungsbedingungen;
c) Die Bewertung des Teilfondsvermögens, die Berechnung des Umtauschverhältnisses und die Voraussetzungen Übernahme der AuflösungVermögenswerte und Verbindlichkeiten erfolgen an demselben Tag;
d) am gleichen Tag Weder für den Teilfonds noch für die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds bewertet, das Umtausch- verhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 3Aktionäre entstehen Kosten.
3. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaft.
4. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen der beteiligten Immobilienfonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
5. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
6. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der be- teiligten Immobilienfonds.
7. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung eine Zusammenlegung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds Aktienrückzahlung bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat betreffenden Gesellschaften legen der FINMA Aufsichtsbehörde mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten vorgesehenen Änderungen des Fondsvertrages an der Satzung oder am Anlagereglement sowie die beabsichtigte Zusammenlegung und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan den zugehörigen Zusammenlegungsplan zur Prüfung vorzulegenvor. Der Umwandlungsplan Zusammenlegungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lungder Zusammenlegung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen beteiligten Teilfonds und zu allfälligen Unterschie- den etwaigen Unterschieden zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds übernehmenden und dem Teilvermögen der SICAVübertragenden Anlagefonds, zur Berechnung des UmtauschverhältnissesBerechnung, zu allfälligen etwaigen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen etwaigen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen Teilfonds oder Gesellschaften sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfondsgemäß KAG zuständigen Prüfgesellschaft.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen Prüfgesellschaft des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie übernehmenden Teilfonds prüft unverzüglich die geplante Umwandlung ordnungsgemäße Durchführung der Zusammenlegung und den vorgesehenen Zeitpunkt äußert sich dazu in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie einem Bericht an die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen Gesellschaft und die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen könnenAufsichtsbehörde.
6. Die Gesellschaft des übernommenen Teilfonds meldet der Aufsichtsbehörde unverzüglich den Abschluss der Zusammenlegung, und die betroffenen Gesellschaften veröffentlichen die Ausführung der Zusammenlegung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe zur ordnungsgemäßen Durchführung der Umwandlung und erstattet Transaktion sowie das in den Publikationsorganen der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Berichtbeteiligten Anlagefonds veröffentlichte Umtauschverhältnis.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung Gesellschaft des Geschäfts und den Umwandlungsbericht übernehmenden Teilfonds weist im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiternächsten Jahresbericht und einem möglicherweise zuvor veröffentlichten Halbjahresbericht auf die Zusammenlegung hin. Für den übernommenen Teilfonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Zusammenlegung nicht auf das ordentliche Abschlussdatum des Geschäftsjahres fällt.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresberichtvorstehend genannten Bestimmungen sind vorbehaltlich sonstiger gesetzlicher Bestimmungen anwendbar.
1. Der Immobilienfonds besteht Die Immobilien-SICAV wird auf unbestimmte ZeitZeit gegründet.
2. Die Fondsleitung Immobilien-SICAV oder die Depotbank der Teilfonds können die Auflösung des Immobilienfonds durch Kündi- gung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgtper einstimmiger Beschluss der Unternehmeraktieninhaber aufgelöst werden.
3. Der Immobilienfonds kann Die Immobilien-SICAV oder der Teilfonds können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er sie spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (LancierungAuflegung) oder einer län- gerenlängeren, durch die von der Aufsichtsbehörde auf Antrag des Verwaltungsrats der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Immobilien-SICAV eingeräumten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertden Gegenwert) verfügtverfügen.
4. Die Fondsleitung gibt Wenn die Unternehmeraktionäre die Auflösung beschlossen haben, kann die Immobilien-SICAV oder der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht sie im Publikationsorgan.
5Teilfonds fristlos abgewickelt werden. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich liquidieren. Hat Wenn die Aufsichtsbehörde die Auflösung der Immobilien-SICAV oder des Immobilienfonds verfügtkollektiven Teilfonds angeordnet hat, so muss dieser unverzüglich liquidiert können diese im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen fristlos abgewickelt werden. Die Depotbank ist für die Auszahlung des Liquidationserlöses Abwicklungserlöses an die An- leger ist der Depotbank übertragenAktionäre zuständig. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in aufeinander folgenden Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor Die Immobilien-SICAV hat vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholeneinzuholen.
5. Nach der Auflösungsentscheidung kann weder die Immobilien-SICAV noch der Teilfonds noch Aktien ausgeben oder zurückkaufen.
6. Die Aktionäre haben Anspruch auf einen proportionalen Anteil am Abwicklungserlös. Die Interessen der Unternehmeraktionäre sind als nachrangig eingestuft.
7. Die Immobilien-SICAV gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung unverzüglich bekannt und veröffentlicht sie in ihrem Publikationsorgan.
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Samples: Anlagereglement
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds auf den übernehmenden Immobilienfonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds gilt auch für den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zu.
2. Immobilienfonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; - die Rücknahmebedingungen; - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;.
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § §19 Ziff. 34.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobilienfonds bewilligen.
4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsImmobilienfonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Immobilienfonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § §23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen der beteiligten Immobilienfonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der be- teiligten beteiligten Immobilienfonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Immobilienfonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages mit einer einmonatigen Kündigungsfrist herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds auf den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds gilt auch für den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; , - die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten, - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen bzw. dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; , - die Rücknahmebedingungen; , - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;.
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis aufgrund des Nettoinventarwertes berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 3.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Anlagefonds bewilligen.
4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsAnlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der beteiligten ImmobilienfondsAnlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen bzw. den Antrag auf Sachauslage gemäss § 17 Ziff. 7 stellen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der AufsichtsbehördeAufsichts-behörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Anlagefonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Anlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds Anlagefonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages mit einer einmonatigen Kündigungsfrist herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds Anlagefonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich Anlagefonds unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen. Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert werden, oder besteht die Absicht, Anteilsklassen zu vereinigen oder die Fondsleitung oder die Depotbank zu wechseln, so hat der Anleger die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen zu erheben. In den Publikationen informiert die Fondsleitung die Anleger darüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der Gesetzeskonformität durch die FINMA erstrecken. Bei einer Änderung des Fondsvertrages inkl. Vereinigung von Anteilsklassen können die Anleger überdies unter Beachtung der vertraglichen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen. Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss § 23 Ziff. 2, welche mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen sind.
1. Der Anlagefonds untersteht schweizerischem Recht, insbesondere dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006, der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 sowie der Verordnung der FINMA über die kollektiven Kapitalanlagen vom 27. August 2014. Der Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsleitung.
2. Für die Auslegung des Fondsvertrages ist die deutschsprachige Fassung massgebend.
3. Der vorliegende Fondsvertrag tritt in Kraft am 2. November 2020.
4. Der vorliegende Fondsvertrag ersetzt denjenigen vom 10. Februar 2020.
5. Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmun- gen nach Art. 35a Abs. 1 Bst. a–g KKV und stellt deren Gesetzeskonformität fest.
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Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds vereinigen, indem in- dem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds auf den übernehmenden Immobilienfonds Immobilien- fonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds Immobilien- fonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Immobilien- fonds gilt auch für den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zu.
2. Immobilienfonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage An- lage verbundenen Risiken; Risiken - die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; Kapitalgewinne - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rück- nahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen Anla- gen (Courta- genHandänderungssteuern, GebührenNotariatsgebühren, marktkonforme Courtagen, Ge- bühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet wer- den dürfen; werden dürfen - die Rücknahmebedingungen; Rücknahmebedingungen - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Um- tauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen über- nommen werden;
e) weder den Immobilienfonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 34.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobilienfonds bewilligen.
4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen zu- sammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan Ver- einigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden überneh- menden und dem übertragenden Immobi- lienfondsImmobilienfonds, zur Berechnung des UmtauschverhältnissesUmtauschver- hältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Immobilienfonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftkollektivanlagenrecht- lichen Prüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen der beteiligten Immobilienfonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung Ver- einigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert pu- bliziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen ordnungs- gemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen Publikati- onsorganen der be- teiligten beteiligten Immobilienfonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds übernehmen- den Immobilienfonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages mit einer einmonatigen Kündigungsfrist herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere ins- besondere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert in Euro) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht ver- öffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich Immobilien- fonds unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds Immobilien- fonds verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses Liqui- dationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere län- gere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Emissionsprospekt
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Mit der Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds Aktionäre und unter Einhaltung der Bestimmungen der Statuten oder der geltenden Gesetze kann die Immobilien-SICAV Teilvermögen vereinigen, indem sie auf den zum Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Teil- vermögens auf den übernehmenden Immobilienfonds das übernehmende Teilvermögen überträgt. Die Anle- ger Aktionäre des übertragenden Immobilienfonds Teilvermögens erhalten Anteile am Aktien des übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögens in entsprechender HöheHöhe des entsprechenden Xxxxx. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf Unter Vorbehalt der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen wird das übertragende Teilvermögen auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag die Statuten bzw. das Anlagereglement des übernehmenden Immobilienfonds gilt Teilvermögens gelten auch für den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zudas übertragende Teilvermögen.
2. Immobilienfonds Teilvermögen können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies Statuten diese Möglichkeit vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Teilvermögen in Bezug auf die folgenden Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen ver- bundenen Risiken; , - die Verwendung des Nettoertrages eines Nettoerlöses und der Kapitalgewinne; Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Mitteln und Rechten, - die Art, die Höhe und die Methode der Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- Kauf und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Honorare und Abgaben), die dem Fondsvermögen Vermögen des Teilvermögens belastet oder den Anlegern belastet wer- den Aktionären in Rechnung gestellt werden dürfen; , - die Rücknahmebedingungen; , - die Laufzeit des Vertrages Teilvermögens und die Voraussetzungen der Auflösung;
dc) am gleichen Tag die Vermögen Bewertung des Vermögens der beteiligten Immobilienfonds bewertetjeweils teilnehmenden Teilvermögen, das Umtausch- verhältnis berechnet die Berechnung des Umtauschverhältnisses und die Übernahme der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werdenerfolgen am selben Tag;
ed) weder den Immobilienfonds Teilvermögen noch den Anlegern daraus Aktionären fallen dadurch irgendwelche Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 3an.
3. Die Fondsleitung legt mindestens Aufsichtsbehörde kann die befristete Aussetzung der Rückzahlung der Aktien bewilligen, wenn absehbar ist, dass die Vereinigung mehr als einen Tag in Anspruch nimmt.
4. Mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung Bekanntgabe legen die beabsich- tigten betroffenen Gesellschaften die geplanten Änderungen der Statuten oder des Fondsvertrages Anlagereglements sowie die beabsichtigte Vereinigung geplante Vereini- gung, zusammen mit dem Vereinigungsplan Vereinigungsplan, der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan Ver- einigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen und den zu allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden Fonds und dem übertragenden Immobi- lienfondsFonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in bei den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Teilvermögen bzw. die Gesellschaften sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaft.
4. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen der beteiligten Immobilienfonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen könnenPrüfgesellschaft.
5. Die Prüfgesellschaft des übernehmenden Teilvermögens überprüft unmittelbar umgehend die ordnungsgemässe ordnungs- gemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung Gesellschaft und der Aufsichtsbehörde.
6. Die Fondsleitung meldet der Prüfgesellschaft des übertragenden Teilvermögens informiert die Aufsichtsbehörde unver- züglich über den Abschluss der Vereinigung und publiziert die betroffenen Gesellschaften veröffentlichen in den Publikationsorganen der beteiligten Fonds den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen über die ordnungsgemässe Durchführung der Transaktion sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der be- teiligten ImmobilienfondsUmtausch- verhältnis.
7. Die Fondsleitung Prüfgesellschaft des übernehmenden Teilvermögens erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresberichtfolgenden Jahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds das übertragende Teilvermögen ist ein geprüfter revidierter Abschlussbericht zu erstellenerstel- len, falls die Vereinigung nicht auf den Zeitpunkt des ordentlichen Jahresabschluss Jahresabschlusses fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligenDie vorgenannten Bestimmungen sind unter Vorbehalt anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen anwendbar.
1. Die Fondsleitung Nach schweizerischem Recht kann die Gesellschaft mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht in vertragliche Anlagefonds umwandeln, wobei das Vermögen und die Aktiven und Passiven Verbindlich- keiten des/der um- gewandelten Immobilienfonds umgewandelten Teilvermögen(s) zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV den ver- traglichen Anlagefonds übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds Teilfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden vertraglichen Anlagefonds in entsprechendem Wert. Am Tag der Umwandlung wird der das umgewandelte Immobilienfonds Teilvermögen ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und das An- lagereglement der SICAV gilt für Anlagereglement des Fonds findet Anwendung auf die Anleger des umgewandelten ImmobilienfondsTeilvermögens, die Anleger zu Anlegern des Anleger-Teilvermögens der SICAV ver- traglichen Anlagefonds werden.
2. Der Immobilienfonds darf Das Teilvermögen kann nur dann in ein Teilvermögen einer SICAV einen vertraglichen Anlagefonds umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag a. Das Anlagereglement dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV Fondsvertrag dies ausdrücklich festhältregelt;
b) Der Immobilienfonds b. Das Teilvermögen und das Teilvermögen der Anlagefonds von der gleichen derselben Fondsleitung verwaltet wer- denwerden;
c) c. Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die in folgenden Punkten überein- stimmen:
i. Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (WertpapierleiheWertpapierdarlehen, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäftesionsgeschäfte, FinanzderivateDerivate), Kreditaufnahme und -vergabeAufnahme oder Gewährung von Krediten, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlagekollektiven Kapitalanlage, Risi- koverteilung Risikoverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Kapitalanlage, Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die ;
ii. Die Verwendung von Nettoerlösen der Nettoerlöse und Veräusserungsgewinnen der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Gegenständen Sachen und Rechten, - die ;
iii. Verwendung des Ergebnisses Erfolges und die Berichterstattung, - Informationspflicht;
iv. Art, Höhe und Methode der Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - die Ausgabe- und Rücknahmeabschläge Rück- nahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den Erwerb Kauf und die Veräusserung Verkauf von Anlagen (Maklergebüh- renCourtagen, Honorare und Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen Vermögen des Fonds oder der SICAV, SICAV belastet oder den Anlegern oder den Aktionären belastet in Rechnung gestellt werden könnendürfen, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten vor- behaltlich der SICAV, - für die Bedingungen für Ausgabe Rechtsform der SICAV spezifischen Nebenkosten;
1. Die Ausgabe- und Rücknahme, - die Laufzeit Rücknahmebedingungen;
2. Dauer des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds durch Kündi- gung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- geren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
Appears in 1 contract
Samples: Anlagereglement
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds auf das übernehmende Teilvermögen bzw. den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen bzw. der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; , - die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten, - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen bzw. dem Vermögen des Teilvermögens oder den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; , - die Rücknahmebedingungen; , - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Teilvermögen bzw. den Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 3 Bst. a.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewilligen.
34. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung Mitteilung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsTeilvermögen bzw. Anlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Teilvermögen bzw. Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert macht die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen Anlegern durch Mitteilung an die von der Depotbank registrierte Zustelladresse unter Beachtung der individuellen Zustellungserfordernisse der beteiligten ImmobilienfondsTeilvermögen bzw. Anlagefonds bekannt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Mitteilung Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert macht den den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen durch Mitteilung an die von der be- teiligten ImmobilienfondsDepotbank registrierte Zustelladresse unter Beachtung der individuellen Zustellungserfordernisse der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds bekannt.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds und im allfällig vorher zu erstellenden HalbjahresberichtTeilvermögens bzw. Anlagefonds. Für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht bestehen auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds einzelner Teilvermögen durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die mit einer Kündigungsfrist von einen Monat beträgtherbeiführen.
3. Der Immobilienfonds kann Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er ein Teilvermögen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens CHF 5 Millionen Schweizer Franken Mio. (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht teilt sie im Publikationsorgandurch Mitteilung an die von der Depotbank registrierte Zustelladresse unter Beachtung der individuellen Zustellungserfordernisse den Anlegern mit.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich die betroffenen Teilvermögen unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds eines Teilvermögens verfügt, so muss dieser dieses unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 25 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds einzelne Teilvermögen mit anderen Teilver- mögen oder mit anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlage- fonds auf das übernehmende Teilvermögen bzw. den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen bzw. der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertra- gende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenüberein- stimmen: - • die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - • die Verwendung des Nettoertrages und der KapitalgewinneKapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten; - • die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommis- sionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- gen, Gebühren, Abgaben), gemäss § 20 Ziff. 5 die dem Fondsvermögen bzw. dem Vermögen des Teilvermögens oder den Anlegern belastet wer- den dürfenwerden dür- fen; - • die Rücknahmebedingungen; - • die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;.
e) weder den Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 20 Ziff. 4 litt. b, d und e.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbe- hörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewilligen.
34. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung resp. Mitteilung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. An- lagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsübertragen- den Teilvermögen bzw. Anlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden Un- terschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Teilvermögen bzw. Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftkollektivanlagegesetzlichen Prüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 sowie 24 Ziff. 1 so- wie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens min- destens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag im Publikationsorgan resp. in den Publikationsorganen Pub- likationsorganen der beteiligten ImmobilienfondsTeilvermögen bzw. Anlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen bzw. den Antrag auf Sachauslage gemäss § 18 stellen können.
56. Die Prüfgesellschaft Prüfgesellschafts überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug im Publikationsorgan resp. in den Publikationsorganen der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Teilver- mögen bzw. Anlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für das übertra- gende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellener- stellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds in Teilvermögen Teilver- mögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds umgewandelten Teilvermögen bzw. Anlagefonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds Teilvermö- gen bzw. Anlagefonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden entspre- chenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöstauf- gelöst, und das An- lagereglement Anlagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten ImmobilienfondsTeilvermögen bzw. Anlagefonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds darf nur in ein Teilvermögen einer der SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds Anlegerfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- denwerden;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - • die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken Anlagetechnik (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte Pensionsge- schäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), . Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung Ver- pfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung Risikoverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage Kapitalanlage, der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung Berech- nung des Nettoinventarwerts, - Nettoinventarwerts • die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen Ge- genständen und Rechten, - Rechten • die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - • Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - Ausgabe- und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten Neben- kosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- rennamentlich marktübliche Courtagen, Steuern und Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären Aktio- nären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten Nebenkosten der SICAV, - SICAV • die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - • die Laufzeit des Vertrags Vertrages oder der SICAV, - • das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung Berechnung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen Verbindlichkeiten er- folgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen ent- stehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lungUmwandlung, zur Anlagepolitik An- lagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den Unterschieden zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen allfälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft Revisionsstelle des ImmobilienfondsTeilver- mögen bzw. Anlagefonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan Umwandlungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation bzw. Mitteilung Einwendungen gegen die beabsichtig- ten beab- sichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich un- verzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV SICAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, FINMA die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds Teilver- mögen bzw. Anlagefonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten HalbjahresberichtHalbjahresbe- richt.
1. Der Immobilienfonds besteht Die Teilvermögen bestehen auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds einzelner Teilvermögen durch Kündi- gung fristlose Kündigung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere ins- besondere wenn er ein Teilvermögen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Ein Rücknahmeantrag eines einzigen Anlegers im Umfang von über 80% der ausgegebenen Anteile eines Teilvermögens oder auch bei einem im Ermessen der Fondsleitung definierten tieferen Umfang, durch dessen Ausführung eine effiziente Verwaltung des verbleibenden Vermögens des Teilvermö- gens in Frage gestellt würde, ist ungültig und wird durch die Fondsleitung abgelehnt. Bei Vorliegen eines solchen ungültigen Rücknahmeantrags leitet die Fondsleitung unverzüglich die Auflösung des Teilvermögens gemäss § 27 Ziff. 2 und 5 in die Wege.
5. Der Anleger, dessen Rücknahmeantrag aufgrund dieser Ungültigkeitsbestimmung abgelehnt wird, nimmt an der nachfolgenden Liquidation teil und trägt insbesondere die Kosten der Liquidation in gleichem Umfang wie die restlichen Anleger (gemäss seinem Anteil am Teilvermögen).
6. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
57. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich die betroffenen Teilvermögen unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds eines Teilvermögens verfügt, so muss dieser dieses unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit anderen Umbrella-Fonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Umbrella- Fonds bzw. Teilvermögen auf den übernehmenden Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. Teilvermögen überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. des übertragenden Teilvermögen erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. Teilvermögen in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. das übertragende Teilvermögen ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. Teilvermögens gilt auch für den übertragenden ImmobilienfondsUmbrella-Fonds bzw. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zudas übertragende Teilvermögen.
2. Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. Teilvermögen können nur vereinigt werden, sofern:
a) a. die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) b. sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) c. die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - ▪ die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - ▪ die Verwendung des Nettoertrages und der KapitalgewinneKapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten; - ▪ die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen Teilvermögen oder den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; - ▪ die Rücknahmebedingungen; - ▪ die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) d. am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. Teilvermögen bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) e. weder dem Umbrella-Fonds bzw. den Immobilienfonds Teilvermögen noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 3 Bst. b, d und x.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Umbrella- Fonds bzw. Teilvermögen bewilligen.
34. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. Teilvermögen und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsUmbrella- Fonds bzw. Teilvermögen, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Umbrella-Fonds bzw. Teilvermögen sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 Ziff. 3 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der beteiligten ImmobilienfondsUmbrella- Fonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation bzw. Mitteilung Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Umbrella- Fonds bzw. Teilvermögen.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds und im allfällig vorher zu erstellenden HalbjahresberichtUmbrella- Fonds bzw. Teilvermögen. Für den übertragenden Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. das übertragende Teilvermögen ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds Anlagefonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds umgewandelten Anlagefonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds Anlagefonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement Anlagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten ImmobilienfondsAnlagefonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds Anlagefonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds Anlagefonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- denwerden;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung Risikoverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage Kapitalanlage, der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - Ausgabe- und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- renMaklergebühren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten Nebenkosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.;
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung Berechnung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten Verbindlichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds Anlagefonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lungUmwandlung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den Unterschieden zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds Anlagefonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen allfälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft Revisionsstelle des ImmobilienfondsAnlagefonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan Umwandlungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds Anlagefonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation bzw. Mitteilung Einwendungen gegen die beabsichtig- ten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds Anlagefonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV SICAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, FINMA die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds Anlagefonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. das Teilvermögen besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds Umbrella-Fonds oder mehrerer Teilvermögen durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er sie spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich die betroffenen Teilvermögen unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds eines Teilvermögens verfügt, so muss dieser dieses unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt ausgezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Umbrella Fund Prospectus
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte Ver- mögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds auf den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds über- nehmenden Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt Zeit- punkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, Li- quidation aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds An- lagefonds gilt auch für den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen Best- immungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - – die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - Risiken – die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; - Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten – die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten Ne- benkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- gennament- lich marktübliche Courtagen, GebührenKommissionen, Steuern und Abgaben)) sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrecht- erhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen, die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet wer- den dürfen; - die Rücknahmebedingungen; - dürfen – die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;Auflösung – die Rücknahmebedingungen
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte Vermö- genswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsener- wachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 5 Bst. a, c und d.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in An- spruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Auf- schub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Anlagefonds be- willigen.
34. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages Fondsvertra- ges sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan Verei- nigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan Verei- nigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden Unter- schieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsAnlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen allfäl- ligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftkol- lektivanlagenrechtlichen Prüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung Vereini- gung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
5. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
6. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der be- teiligten Immobilienfonds.
7. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten ZeitpunktAnlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung Vereinigung und erstattet äussert sich dazu in einem Be- richt zuhanden der Fondsleitung, der SI- CAV Fondsleitung und der FINMA darüber BerichtAufsichtsbehörde.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich Aufsichtsbehörde den Abschluss der Umwandlung Vereinigung und leitet publiziert den Vollzug der FINMAVereinigung, die Bestätigung Bestäti- gung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe zur ordnungsgemässen Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiterAnlagefonds.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung Vereinigung im nächsten Jahresbericht Jahresbe- richt des Im- mobilienfonds bzwübernehmenden Anlagefonds und im allfällig vorher zu er- stellenden Halbjahresbericht. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten HalbjahresberichtFür den übertragenden Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
1. Der Immobilienfonds Anlagefonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgtfristlos herbei- führen.
3. Der Immobilienfonds Anlagefonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung Fondslei- tung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens mindes- tens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich unver- züglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich Anlagefonds unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werdenwer- den. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds über- tragenden Anlagefonds auf den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds über- tragenden Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds gilt auch für den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuübertragen- den Anlagefonds.
2. Immobilienfonds Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenüberein- stimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen ver- bundenen Risiken; , - die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sa- chen und Rechten, - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahme- kommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; , - die Rücknahmebedingungen; , - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen Voraussetzung der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds dem Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 3 lit. b, d, und e.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichts- behörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Anlagefonds be- willigen.
34. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten Änderungen des Fondsvertrages Fondsvertragsänderungen sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan Verei- nigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsAnlagefonds, zur Berechnung Berech- nung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftkollektivanlagerecht- lichen Prüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages Fondsvertragsänderungen nach § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens min- destens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der beteiligten ImmobilienfondsAnlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen beabsichtigte Änderung des Fondsvertrages Fondsvertrags erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen bzw. den Antrag auf Sachauslage gemäss § 17 Ziff. 7 stellen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung Durchfüh- rung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Anlage- fonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Anla- gefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds Anla- gefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen or- dentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds Anlagefonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Sowohl die Fondsleitung oder als auch die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds durch Kündi- gung fristlose Kündigung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds Anlagefonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er spätestens ein Jahr innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlänge- ren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank Fondsleitung und der Fondsleitung Depotbank erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert in der Rech- nungseinheit) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich Anlagefonds unverzüg- lich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen Teil- beträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
Appears in 1 contract
Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte Vermö- genswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds An- lagefonds auf den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger An- leger des übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds überneh- menden Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds gilt auch für den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen Bestim- mungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - – die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - Risiken – die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; - Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten – die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten Neben- kosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- gennamentlich marktübliche Courtagen, GebührenKommissionen, Abgaben)Steuern und Ab- gaben) sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechter- haltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen, die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet wer- den dürfen; - die Rücknahmebedingungen; - werden dürfen – die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;Auflösung – die Rücknahmebedingungen
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds bewertetAnlagefonds be- wertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte Vermögens- werte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsener- wachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 5 Bst. a, c und d.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Anlagefonds bewilligen.
34. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung Ver- öffentlichung die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie so- wie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan Vereinigungs- plan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan Vereinigungs- plan enthält An- gaben Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik Anlage- politik der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsAnlage- fonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden Un- terschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftkollektivanla- genrechtlichen Prüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung Vereini- gung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens min- destens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen im Pub- likationsorgan der beteiligten ImmobilienfondsAnlagefonds. Dabei weist sie die Anleger Anle- ger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen Ände- rungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile An- teile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung Bestäti- gung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie so- wie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Anlagefonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Anlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds ist ein geprüfter Abschlussbericht erstellen- bank zu erstellenwechseln, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung so hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung Anleger die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lungMöglichkeit, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde Aufsichtsbe- hörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6zu erheben. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. In der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds durch Kündi- gung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- geren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht sie im Publikationsorgan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss Publikation informiert die Fondsleitung die Bewilligung Anleger darüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der Geset- zeskonformität durch die FINMA erstrecken. Bei einer Änderung des Fondsvertrages (inkl. Vereinigung von Anteilsklassen) können die Anleger überdies unter Beachtung der vertraglichen Frist die Auszahlung ihrer An- teile in bar verlangen. Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss § 23 Ziff. 2, welche mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde einholenvon der Publikationspflicht ausgenommen sind.
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Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 25 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds übertragen- den Anlagefonds auf den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds gilt auch für den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenüberein- stimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, Anlagetechniken die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; ver- bundenen Risiken - die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sa- chen und Rechten - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahme- kommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern dem Anleger belastet wer- den dürfen; werden dürfen - die Rücknahmebedingungen; Rücknahmebedingungen - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 3Gebühren der Aufsichtsbehörde.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichts- behörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Anlagefonds be- willigen.
4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan Ver- einigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben ausführli- che Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsAnlage- fonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütun- gen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftkollektivanlage- gesetzlichen Prüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 24 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen der beteiligten ImmobilienfondsAnlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach seit der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen bzw. den Antrag auf Sachauslage gemäss § 17 Ziff. 7 stellen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung Durchfüh- rung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der be- teiligten Immobilienfondsbeteiligten Anla- gefonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds Anlage- fonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss Jah- resabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds Anlagefonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages mit sofortiger Wirkung herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds Anlagefonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorgan.
5. Die Bestimmungen von § 17 Ziff. 7 über die Sachauslage finden sinngemäss auch im Liquidationsfall Anwendung. Anleger, die Sachauslage ihres Liquidationsbetreffnisses in physischem Platin wün- schen, müssen einen entsprechenden Antrag an die Depotbank stellen. Dieser Antrag muss innert 15 Bankwerktagen in Zürich nach dem Tag der Publikation der Auflösung bei der Depotbank ein- gehen. Im Falle der Liquidation des Anlagefonds ist das Recht des Anlegers auf Sachauslage auf die vom Anlagefonds gehaltenen Platinbestände beschränkt. Sofern die Gesamtheit der Anleger im Liquidationsfall die Sachauslage in einem Umfang verlangen, der die Platinbestände übersteigt, er- folgt eine anteilsmässige Kürzung der Sachauslage und eine teilweise Barauszahlung.
6. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages und Ablauf der in Ziff. 5 genannten Erklärungsfrist darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich die Aktiven des Anlagefonds, soweit keine Sachauslage verlangt wird, unver- züglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds Anlagefonds verfügt, so muss dieser nach Ablauf der in Ziff. 5 genannten Erklärungsfrist unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses bzw. die Sachauslage an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds vereinigenvereini- gen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten Ver- bindlichkeiten des bzw. beziehungsweise der zu übertragenden Immobilienfonds auf den übernehmenden Immobilienfonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds in entsprechender ent- sprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt Zeit- punkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds gilt auch für den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zu.
2. Immobilienfonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - die – Die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - die – Die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; - die – Die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; - die – Die Rücknahmebedingungen; - die – Die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen Voraussetzung der Auflösung;.
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten Verbindlich- keiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss von § 19 Ziff. 3Ziffer 4.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobilienfonds bewilligen.
4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung Veröffentli- chung die beabsichtigten Änderungen der Fondsverträge sowie die beabsich- tigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte tigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben ausführliche Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsübertra- genden Immobilienfonds, zu den Bewertungsmethoden, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen all- fälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Immobilienfonds sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftPrüfgesellschaft .
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages der Fondsverträge nach § 23 Ziff.2 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen zusam- men mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten festge- legten Stichtag in den Publikationsorganen der beteiligten Immobilienfonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach seit der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen beabsichtigte Änderung des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen verlan- gen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung Fondslei- tung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug Ver- zug in den Publikationsorganen der be- teiligten beteiligten Immobilienfonds.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds über- nehmenden Immobilienfonds und im allfällig vorher zu erstellenden HalbjahresberichtHalbjahres- bericht. Für den übertragenden Immobilienfonds ist ein geprüfter Abschlussbericht Abschlussbe- richt zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss Jahresab- schluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Die Sowohl die Fondsleitung oder als auch die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds durch Kündi- gung Kündigung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat 2 Monate beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werdenwer- den, insbeson- dere insbesondere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist Zeichnungsfris- ten (Lancierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Mio. Schweizer Franken (oder Ge- genwertGegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht veröffentlicht sie im Publikationsorganin den Publikationsorganen.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich Immo- bilienfonds unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung Bewilli- gung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Fondsvertrag
Umstrukturierung und Auflösung. 24 25 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds einzelne Teilvermögen mit anderen Teil- vermögen oder mit anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung Vereini- gung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds auf das übernehmende Teilvermögen bzw. den übernehmenden Immobilienfonds Anlagefonds überträgt. Die Anle- ger Anleger des übertragenden Immobilienfonds übertragendenTeilvermögens bzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen bzw. der übertragende Immobilienfonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fonds- vertrag Fondsvertrag des übernehmenden Immobilienfonds Teilvermögens bzw. Anlage- fonds gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zuAnlagefonds.
2. Immobilienfonds Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen:;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmenübereinstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; Risiken - die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission mekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- genCourtagen, Gebühren, Abgaben), ) die dem Fondsvermögen bzw. dem Vermögen des Teilvermögens oder den Anlegern belastet wer- den werden dürfen; - die Rücknahmebedingungen; - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;.
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds bzw. der beteiligten Teilver- mögen bewertet, das Umtausch- verhältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten Ver- bindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Immobilienfonds Anlagefonds bzw. Teilvermögen noch den Anlegern daraus Kosten erwachsenerwach- sen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 20 Ziff. 36.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Anlage- fonds bzw. Teilvermögen bewilligen.
4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die sowiedie beabsichtigte Vereinigung zusammen mit zusammenmit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds Anlagefonds bzw. Teil- vermögen und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfondsüber- tragenden Anlagefonds bzw. Teilvermögen, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen all- fälligen Unterschieden in den Ver- gütungenVergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, Anlagefonds bzw. für die Teilvermögen sowie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüf- gesellschaftkollektivanlagegesetzlichen Prüfgesellschaft.
45. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff.2 27 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens min- destens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der beteiligten ImmobilienfondsAnlagefonds bzw. Teilvermögen. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten beab- sichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen oder diese ausserbörslich verkaufen können.
56. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
67. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der be- teiligten ImmobilienfondsAnlagefonds bzw. Teilvermögen.
78. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Im- mobilienfonds An- lagefonds bzw. Teilvermögens und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Immobilienfonds Anlagefonds bzw. das übertragende Teilvermögen ist ein geprüfter Abschlussbericht Abschluss- bericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.
8. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Auf- sichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobi- lienfonds bewilligen.
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds in Teilvermögen einer SICAV nach schweizerischem Recht umwandeln, wobei die Aktiven und Passiven des/der um- gewandelten Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Umwandlung auf das Anleger-Teilvermögen einer SICAV übertragen werden. Die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds erhalten Anteile des Anleger-Teilvermögens der SICAV mit einem entsprechenden Wert. Am Tag der Umwandlung wird der umgewandelte Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und das An- lagereglement der SICAV gilt für die Anleger des umgewandelten Immobilienfonds, die Anleger des Anleger-Teilvermögens der SICAV werden.
2. Der Immobilienfonds darf nur in ein Teilvermögen einer SICAV umgewandelt werden, wenn:
a) Der Fondsvertrag dies vorsieht und das Anlagereglement der SICAV dies ausdrücklich festhält;
b) Der Immobilienfonds und das Teilvermögen von der gleichen Fondsleitung verwaltet wer- den;
c) Der Fondsvertrag und das Anlagereglement der SICAV bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik (einschliesslich Liquidität), die Anlagetechniken (Wertpapierleihe, Pen- sionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, Finanzderivate), Kreditaufnahme und -vergabe, Verpfändung von Vermögenswerten der gemeinsamen Anlage, Risi- koverteilung und Anlagerisiken, die Art der kollektiven Kapitalanlage der Anlegerkreis, die Anteils-/Aktienklassen und die Berechnung des Nettoinventarwerts, - die Verwendung von Nettoerlösen und Veräusserungsgewinnen aus der Veräusserung von Gegenständen und Rechten, - die Verwendung des Ergebnisses und die Berichterstattung, - Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, Ausgabe - und Rücknahmeabschläge sowie Nebenkosten für den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen (Maklergebüh- ren, Abgaben, Steuern), die dem Fondsvermögen oder der SICAV, den Anlegern oder den Aktionären belastet werden können, vorbehaltlich rechtsformspezifischer Neben- kosten der SICAV, - die Bedingungen für Ausgabe und Rücknahme, - die Laufzeit des Vertrags oder der SICAV, - das Publikationsorgan.
d) Die Bewertung der Vermögenswerte der beteiligten kollektiven Kapitalanlagen, die Berech- nung des Umtauschverhältnisses und die Übertragung der Vermögenswerte und Verbind- lichkeiten erfolgen am selben Tag;
e) Dem Immobilienfonds oder der SICAV bzw. den Anlegern oder Aktionären entstehen keine Kosten.
3. Die FINMA kann die Aussetzung der Rücknahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigen, wenn absehbar ist, dass die Umwandlung Umstellung länger als einen Tag dauern wird.
4. Die Fondsleitung hat der FINMA vor der geplanten Veröffentlichung die geplanten Änderungen des Fondsvertrages und die geplante Umwandlung zusammen mit dem Umwandlungsplan zur Prüfung vorzulegen. Der Umwandlungsplan enthält Angaben zu den Gründen für die Umwand- lung, zur Anlagepolitik der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen und zu allfälligen Unterschie- den zwischen dem umgewandelten Immobilienfonds und dem Teilvermögen der SICAV, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in der Vergütung, zu all- fälligen steuerlichen Folgen für die kollektiven Kapitalanlagen sowie die Stellungnahme der Prüfgesellschaft des Immobilienfonds.
5. Die Fondsleitung veröffentlicht allfällige Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die geplante Umwandlung und den vorgesehenen Zeitpunkt in Verbindung mit dem Umwand- lungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr in der Publikation des umgewandelten Im- mobilienfonds festgelegten Zeitpunkt. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtig- ten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft des Immobilienfonds bzw. der SICAV (falls abweichend) prüft unverzüglich die ordnungsgemässe Durchführung der Umwandlung und erstattet der Fondsleitung, der SI- CAV und der FINMA darüber Bericht.
7. Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich den Abschluss der Umwandlung und leitet der FINMA, die Bestätigung der Prüfgesellschaft über die ordnungsgemässe Durchführung des Geschäfts und den Umwandlungsbericht im Publikationsorgan der beteiligten Immobilienfonds weiter.
8. Die Fondsleitung oder die SICAV erwähnt die Umwandlung im nächsten Jahresbericht des Im- mobilienfonds bzw. der SICAV und in einem allfällig früher veröffentlichten Halbjahresbericht.
1. Der Immobilienfonds besteht bestehen auf unbestimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds einzelner Teilvermögen durch Kündi- gung frist- lose Kündigung des Fondsvertrages herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
3. Der Immobilienfonds kann Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson- dere insbesondere wenn er ein Teilvermögen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (LancierungLan- cierung) oder einer län- gerenlängeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank Fondsleitung und der Fondsleitung Depotbank erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Schwei- zer Franken (oder Ge- genwertGegenwert in der Rechnungseinheit) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt und veröffent- licht sie im Publikationsorganin den Publikationsorganen.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Immobilienfonds un- verzüglich die betroffenen Teilvermö- gen unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds verfügteines Teilvermögens ver- fügt, so muss dieser dieses unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die An- leger Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung Fondslei- tung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Umbrella Fund Agreement