Common use of Umstrukturierung und Auflösung Clause in Contracts

Umstrukturierung und Auflösung. 25 Vereinigung 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank ein- zelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit an- deren Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Teilvermögen bzw. Anlage- fonds auf das übernehmende Teilvermögen bzw. den über- nehmenden Anlagefonds überträgt. Die Anleger des übertra- genden Teilvermögens bzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Teilvermögen bzw. Anlagefonds in ent- sprechender Höhe. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen bzw. der übertragende An- lagefonds ohne Liquidation aufgelöst, und der Fondsvertrag des übernehmenden Teilvermögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertra- genden Anlagefonds. 2. Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt wer- den, sofern: a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen; b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden; c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: – die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikover- teilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risi- ken; – die Verwendung des Nettoertrages und der Kapital- gewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten; – die Art, Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anla- gen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissi- onen, Steuern und Abgaben), die dem Fondsvermö- gen bzw. dem Vermögen des Teilvermögens oder den Anlegern belastet werden dürfen; – die Rücknahmebedingungen; – die Laufzeit des Fondsvertrags und die Vorausset- zungen der Auflösung. d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Teilver- mögen bzw. Anlagefonds bewertet, das Umtauschver- hältnis berechnet und die Vermögenswerte und Ver- bindlichkeiten übernommen werden; e) weder den Teilvermögen bzw. Anlagefonds noch den An- legern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 20 Ziff. 3 Bst. b, d und e. 3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befriste- ten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewilligen sowie die Ausset- zung des Anteilhandels über mehrere Tage gutheissen. 4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der ge- planten Veröffentlichung die beabsichtigten Fondsvertrags- änderungen sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Über- prüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds und den allfälligen Unter- schieden zwischen dem übernehmenden und dem übertra- genden Teilvermögen bzw. Anlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Vergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Teilvermö- gen bzw. Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zustän- digen kollektivanlagerechtlichen Prüfgesellschaft. 5. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrags nach § 24 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Verei- nigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr fest- gelegten Stichtag in den Publikationsorganen der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Ta- gen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsich- tigten Änderungen des Fondsvertrags erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen bzw. den Antrag auf Sachauslage gemäss § 18 stellen können. 6. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsge- mässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Auf- sichtsbehörde. 7. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Ab- schluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Ver- einigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungs- gemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der beteiligten Teil- vermögen bzw. Anlagefonds. 8. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jah- resbericht des übernehmenden Teilvermögens bzw. Anlage- fonds. Für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertra- genden Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu er- stellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jah- resabschluss fällt. § 26 Laufzeit der Teilvermögen und Auflösung 1. Die Teilvermögen bestehen auf unbestimmte Zeit. 2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung einzelner oder sämtlicher Teilvermögen jederzeit durch frist- lose Kündigung des Fondsvertrags herbeiführen. 3. Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbesondere wenn ein Teilvermögen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeich- nungsfrist (Lancierung) oder einer längeren, durch die Auf- sichtsbehörde auf Antrag der Fondsleitung und der Depot- bank erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Gegen- wert) verfügt. 4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung unverzüglich bekannt und veröffentlicht sie im Publikations- organ. 5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrags darf die Fonds- leitung die betroffenen Teilvermögen unverzüglich liquidie- ren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung eines Teilver- mögens verfügt, so muss dieses unverzüglich liquidiert wer- den. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.

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Samples: Fondsvertrag

Umstrukturierung und Auflösung. 25 Vereinigung 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank ein- zelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit an- deren Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Teilvermögen bzw. Anlage- fonds auf das übernehmende Teilvermögen bzw. den über- nehmenden Anlagefonds überträgt. Die Anleger des übertra- genden Teilvermögens bzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Teilvermögen bzw. Anlagefonds in ent- sprechender Höhe. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen bzw. der übertragende An- lagefonds ohne Liquidation aufgelöst, und der Fondsvertrag des übernehmenden Teilvermögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertra- genden Anlagefonds. 2. Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt wer- den, sofern: a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen; b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden; c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: – die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikover- teilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risi- ken; – die Verwendung des Nettoertrages und der Kapital- gewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten; – die Art, Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anla- gen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissi- onen, Steuern und Abgaben), die dem Fondsvermö- gen bzw. dem Vermögen des Teilvermögens oder den Anlegern belastet werden dürfen; – die Rücknahmebedingungen; – die Laufzeit des Fondsvertrags und die Vorausset- zungen der Auflösung. d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Teilver- mögen bzw. Anlagefonds bewertet, das Umtauschver- hältnis berechnet und die Vermögenswerte und Ver- bindlichkeiten übernommen werden; e) weder den Teilvermögen bzw. Anlagefonds noch den An- legern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 20 Ziff. 3 Bst. b, d und e. 3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befriste- ten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewilligen sowie die Ausset- zung des Anteilhandels über mehrere Tage gutheissen. 4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der ge- planten Veröffentlichung die beabsichtigten Fondsvertrags- änderungen sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Über- prüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds und den allfälligen Unter- schieden zwischen dem übernehmenden und dem übertra- genden Teilvermögen bzw. Anlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Vergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Teilvermö- gen bzw. Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zustän- digen kollektivanlagerechtlichen Prüfgesellschaft. 5. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrags nach § 24 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Verei- nigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr fest- gelegten Stichtag in den Publikationsorganen der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Ta- gen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsich- tigten Änderungen des Fondsvertrags erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen bzw. den Antrag auf Sachauslage gemäss § 18 stellen können. 6. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsge- mässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Auf- sichtsbehörde. 7. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Ab- schluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Ver- einigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungs- gemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der beteiligten Teil- vermögen bzw. Anlagefonds. 8. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jah- resbericht des übernehmenden Teilvermögens bzw. Anlage- fonds. Für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertra- genden Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu er- stellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jah- resabschluss fällt. § 26 Laufzeit der Teilvermögen Anlagefonds und Auflösung 1. Die Teilvermögen bestehen Der Anlagefonds besteht auf unbestimmte Zeit. 2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung einzelner oder sämtlicher Teilvermögen jederzeit des Anlagefonds durch frist- lose Kündigung des Fondsvertrags Fonds- vertrages fristlos herbeiführen. 3. Die einzelnen Teilvermögen können Der Anlagefonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbesondere wenn ein Teilvermögen spätestens er spä- testens ein Jahr nach Ablauf der Zeich- nungsfrist Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer längeren, durch die Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbe- hörde auf Antrag der Fondsleitung Depotbank und der Depot- bank Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Gegen- wertGegenwert in der Rechnungseinheit) verfügt. 4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung unverzüglich bekannt und veröffentlicht sie im Publikations- organPublikationsorgan. 5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrags Fondsvertrages darf die Fonds- leitung die betroffenen Teilvermögen Fondsleitung den Anlagefonds unverzüglich liquidie- ren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung eines Teilver- mögens des Anlagefonds verfügt, so muss dieses dieser unverzüglich liquidiert wer- denwerden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung Schluss- zahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen. 6. Die Bestimmungen von § 17 Ziff. 7 über die Sachauslage finden sinngemäss auch im Liquidationsfall An- wendung. Anleger der entsprechenden Anteilsklassen, die Sachauslage ihres Liquidationserlöses in phy- sischem Gold wünschen, müssen einen entsprechenden Antrag an die Depotbank stellen. Dieser Antrag muss innert 15 Bankwerktagen in Zürich nach dem Tag der Publikation der Auflösung bei der Depotbank eingehen. Im Falle der Liquidation des Anlagefonds ist die Möglichkeit des Anlegers auf Sachauslage auf die vom Anlagefonds gehaltenen Goldbestände beschränkt. Sofern die Gesamtheit der zur Sachauslage berechtigten Anleger im Liquidationsfall die Sachauslage in einem Umfang verlangen, der die entspre- chenden Edelmetallbestände übersteigt, erfolgt eine anteilsmässige Kürzung der Sachauslage und eine teilweise Barauszahlung.

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Samples: Fondsvertrag

Umstrukturierung und Auflösung. 25 27 Vereinigung 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank ein- zelne Zustimmungder Depotbankeinzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit an- deren odermit anderen Anlagefonds vereinigen, ,indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung Ver- einigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzwVerbindlichkeitendesbzw. der zu übertragenden Teilvermögen bzw. Anlage- fonds auf Anlagefondsauf das übernehmende Teilvermögen bzwTeilvermögenbzw. den über- nehmenden denübernehmenden Anlagefonds überträgt. Die Anleger des übertra- genden Teilvermögens bzwAnlegerdes übertragenden Teilvermögensbzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Teilvermögen bzwTeilvermögenbzw. Anlagefonds in ent- sprechender entsprechender Höhe. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird Vereinigungwird das übertragende Teilvermögen bzwTeilvermögenbzw. der übertragende An- lagefonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, Liquidationaufgelöst und der Fondsvertrag des Fondsvertragdes übernehmenden Teilvermögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertra- genden übertragen- den Anlagefonds. 2. Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur Anlagefondskönnennur vereinigt wer- denwerden, sofern: a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen; b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet Fondsleitungverwaltet werden; c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender dieentsprechenden Fondsverträgebezüglichfolgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikover- teilung sowie die Risikoverteilungsowiedie mit der Anlage verbundenen Risi- ken; – Risiken - die Verwendung des Nettoertrages und Nettoertragesund der Kapital- gewinne Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Veräusserungvon Sachen und Rechten; - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen Rücknah- mekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anla- gen (namentlich marktübliche CourtagenAnlagen(Cour- tagen, Kommissi- onenGebühren, Steuern und Abgaben), ) die dem Fondsvermö- gen bzwFondsvermögenbzw. dem Vermögen des Teilvermögens Teil- vermögens oder den Anlegern belastet werden belastetwerden dürfen; - die Rücknahmebedingungen; – ; d) die Laufzeit des Fondsvertrags und Vertragesund die Vorausset- zungen der Auflösung. d) am Voraussetzungender Xxxxxxxxx.xx gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Teilver- mögen Vermögenderbeteiligten Anlagefonds bzw. Anlagefonds derbeteiligten Teilvermögen bewertet, das Umtauschver- hältnis berechnet und Umtauschverhältnisberechnetund die Vermögenswerte und Ver- bindlichkeiten Verbindlichkeiten übernommen werden;. e) weder den Teilvermögen Anlagefonds bzw. Anlagefonds noch den An- legern Teilvermögennochden Anlegern daraus Kosten erwachsenerwach- sen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 20 21 Ziff. 3 5 Bst. ba), d c) und e.d). 3. Wenn die Wenndie Vereinigung voraussichtlich mehr voraussichtlichmehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befriste- ten Auf- sichtsbehörde einenbefristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Teilvermögen Rückzahlungder Anteilederbeteiligten Anlage- fonds bzw. Anlagefonds bewilligen sowie die Ausset- zung des Anteilhandels über mehrere Tage gutheissenTeilvermögenbewilligen. 4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der ge- planten legtmindestenseinen Monatvor dergeplanten Veröffentlichung die beabsichtigten Fondsvertrags- änderungen sowie beab- sichtigten Änderungendes Fondsvertragessowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Über- prüfung Vereinigungsplander Aufsichtsbehördezur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält Angaben zu den Gründen der Gründender Vereinigung, ,zur Anlagepolitik derbeteiligten Anlage- fonds bzw. der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds und den allfälligen Unter- schieden Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertra- genden Teilvermögen bzwdemübertragenden Anlagefondsbzw. AnlagefondsTeilvermögen, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Vergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Teilvermö- gen Anlagefonds bzw. Anlagefonds sowie für dieTeilvermögensowie die Stellungnahme der zustän- digen kollektivanlagerechtlichen Stellungnahmederkollektivanlagegesetzlichen Prüfgesellschaft. 5. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrags nach § 24 Ziff. 2 sowie publiziertdiebeabsichtigten Änderungendes Fondsvertragessowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Verei- nigungsplan Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr fest- gelegten Stichtag in den Publikationsorganen festgelegtenStichtag im Publikationsorgan der beteiligten Teilvermögen Anlagefonds bzw. AnlagefondsTeilvermögen. Dabei weist sie weistsie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Ta- gen innert30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen Einwendungengegen die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrags erheben oder Fondsvertrageserhebenoder die Rückzahlung ihrer Rückzahlungihrer Anteile in bar verlangen bzw. den Antrag auf Antragauf Sachauslage gemäss § 18 gemäss§ 19 Ziff. 7 stellen können. 6. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsge- mässe ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Berichtzuhandender Fondsleitung und der Auf- sichtsbehördeAufsichtsbehörde. 7. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Ab- schluss der Aufsichtsbehördeden Abschlussder Vereinigung und publiziert den Vollzug der Ver- einigungVereinigung, die Bestätigung der Bestätigungder Prüfgesellschaft zur ordnungs- gemässen ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne sowiedas Umtauschverhältnisohne Verzug in den Publikationsorganen der beteiligten Teil- vermögen im Publikationsorganderbeteilig- ten Anlagefonds bzw. Anlagefonds.Teilvermögen. 8. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jah- resbericht des Jahresberichtdes übernehmenden Teilvermögens An- lagefonds bzw. Anlage- fondsTeilvermögens. Für das übertragende Teilvermögen den übertragenden Anlagefonds bzw. den übertra- genden Anlagefonds ist Teilvermögenist ein geprüfter Abschlussbericht zu er- stellenerstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jah- resabschluss fällt. § 26 Laufzeit der Teilvermögen und Auflösung. 1. Die Teilvermögen bestehen auf bestehenauf unbestimmte Zeit. 2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können Depotbankkönnen die Auflösung einzelner oder sämtlicher Auflösungeinzelner Teilvermögen jederzeit durch frist- lose Kündigung des Fondsvertrags herbeiführenfistlose Kündigungdes Fondsvertragesherbeiführen. 3. Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werdenkönnendurch Verfügungder Aufsichtsbehördeaufgelöstwerden, insbesondere wenn ein Teilvermögen spätestens wennein Teilvermögenspätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeich- nungsfrist Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer längereneinerlängeren, durch die Auf- sichtsbehörde auf Aufsichtsbehördeauf Antrag der Fondsleitung und der Depot- bank Depotbank erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Gegen- wertGegenwert in der Rechnungseinheit) verfügt. 4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung unverzüglich bekannt und veröffentlicht undveröffentlicht sie im Publikations- organPublikationsorgan. 5. Nach erfolgter Nacherfolgter Kündigung des Fondsvertrags desFondsvertrages darf die Fonds- leitung Fondsleitung die Aktivendes Umbrella- Fonds bzw. des betroffenen Teilvermögen Teilvermögens unverzüglich liquidie- renliquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung eines Teilver- mögens Teilvermögens verfügt, so muss dieses unverzüglich liquidiert wer- dendieserunverzüglichliquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an Liquidationserlösesan die Anleger ist Anlegerist der Depotbank zu übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werdenausbezahltwerden. Vor der Schlusszahlung muss die mussdie Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholeneinho- len.

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Samples: Umbrella Fund Agreement

Umstrukturierung und Auflösung. 25 24 Vereinigung 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank ein- zelne einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen Teilvermö- gen oder mit an- deren anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte Vermö- genswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Teilvermögen bzw. Anlage- fonds Anlagefonds auf das übernehmende Teilvermögen bzw. den über- nehmenden übernehmenden Anlagefonds überträgt. Die Anlegerinnen bzw. Anleger des übertra- genden übertragenden Teilvermögens bzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden übernehmen- den Teilvermögen bzw. Anlagefonds in ent- sprechender entsprechender Höhe. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen bzw. der übertragende An- lagefonds Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fondsvertrag des übernehmenden Teilvermögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertra- genden übertragenden Anlagefonds. 2. Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt wer- denwerden, sofern: a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen; b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden; c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmenübereinstim- men: die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikover- teilung Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risi- ken; – verbunde- nen Risiken,  die Verwendung des Nettoertrages und der Kapital- gewinne Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten; – ,  die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen Rücknahmekommis- sionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anla- gen Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissi- onenGebühren, Steuern und AbgabenAb- gaben), die dem Fondsvermö- gen Fondsvermögen bzw. dem Vermögen des eines Teilvermögens oder den Anlegerin- nen bzw. Anlegern belastet werden dürfen; – ,  die Rücknahmebedingungen; – ,  die Laufzeit des Fondsvertrags Vertrages und die Vorausset- zungen Voraussetzungen der Auflösung.; d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Teilver- mögen Anlagefonds bzw. Anlagefonds Teilvermögen bewertet, das Umtauschver- hältnis Um- tauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Ver- bindlichkeiten Verbindlichkeiten übernommen werden; e) weder den Teilvermögen Anlagefonds bzw. Anlagefonds den Teilvermögen noch den An- legern Anlegerinnen bzw. Anlegern daraus Kosten Kos- ten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 20 19 Ziff. 3 Bst. b, d und e.a. 3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde Aufsichtsbe- hörde einen befriste- ten befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Teilvermögen Anlagefonds bzw. Anlagefonds bewilligen sowie die Ausset- zung des Anteilhandels über mehrere Tage gutheissenTeil- vermögen bewilligen. 4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der ge- planten geplanten Veröffentlichung die beabsichtigten Fondsvertrags- änderungen Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan Vereini- gungsplan der Aufsichtsbehörde zur Über- prüfung Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Teilvermögen Anlagefonds bzw. Anlagefonds der beteiligten Teilver- mögen und den allfälligen Unter- schieden Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertra- genden Teilvermögen übertragenden An- lagefonds bzw. AnlagefondsTeilvermögen, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Vergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Teilvermö- gen Anlagefonds bzw. Anlagefonds für die Teilvermögen sowie die Stellungnahme der zustän- digen zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüfgesellschaft. 5. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrags Fondsvertrages nach § 24 23 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Verei- nigungsplan Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr fest- gelegten festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der beteiligten Teilvermögen Anlagefonds bzw. AnlagefondsTeilvermögen. Dabei weist sie die Anlegerinnen bzw. Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde innert 30 Ta- gen Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsich- tigten Änderungen beabsichtigten Änderun- gen des Fondsvertrags Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen bzw. den Antrag auf Sachauslage gemäss § 18 17 Ziff. 7 stellen können. 6. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsge- mässe ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Auf- sichtsbehördeAufsichtsbehörde. 7. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Ab- schluss Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug Voll- zug der Ver- einigungVereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungs- gemässen ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der beteiligten Teil- vermögen Anlagefonds bzw. AnlagefondsTeilver- mögen. 8. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jah- resbericht Jahresbericht des übernehmenden Teilvermögens Anlagefonds bzw. Anlage- fondsTeilvermögen und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für das übertragende Teilvermögen den übertragenden Anlagefonds bzw. den übertra- genden Anlagefonds Teilvermögen ist ein geprüfter Abschlussbericht zu er- stellenerstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jah- resabschluss Jahresabschluss fällt. § 26 Laufzeit der Teilvermögen und Auflösung. 1. Die Teilvermögen bestehen auf unbestimmte Zeit. 2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung einzelner oder sämtlicher Teilvermögen jederzeit durch frist- lose fristlose Kündigung des Fondsvertrags Fondsvertrages herbeiführen. 3. Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbesondere insbe- sondere wenn ein Teilvermögen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeich- nungsfrist Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer längeren, durch die Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde auf Antrag der Fondsleitung und der Depot- bank erstreckten Frist Depotbank erstreck- ten Frist, nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Gegen- wert) verfügt. 4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung unverzüglich bekannt und veröffentlicht sie im Publikations- organPublikationsorgan. 5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrags Fondsvertrages darf die Fonds- leitung die betroffenen Fondsleitung den Umbrella-Fonds bzw. das be- troffene Teilvermögen unverzüglich liquidie- renliquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung eines Teilver- mögens verfügt, so muss dieses unverzüglich liquidiert wer- denwerden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die Anlegerinnen bzw. Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchenbe- anspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung Fonds- leitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.

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Samples: Umbrella Fund Agreement

Umstrukturierung und Auflösung. 25 24 Vereinigung 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank ein- zelne einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit an- deren anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Teilvermögen bzw. Anlage- fonds Anlagefonds auf das übernehmende Teilvermögen bzw. den über- nehmenden übernehmenden Anlagefonds überträgt. Die Anleger des übertra- genden Teilvermögens bzw. Anlagefonds übertragenden Teilvermögen erhalten Anteile am übernehmenden Teilvermögen bzw. Anlagefonds in ent- sprechender entsprechender Höhe. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen bzw. der übertragende An- lagefonds ohne Liquidation aufgelöst, aufgelöst und der Fondsvertrag des übernehmenden überneh- menden Teilvermögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertra- genden übertragenden Anlagefonds. 2. Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt wer- denwerden, sofern: a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen; b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden; c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: – die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikover- teilung Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risi- ken; Risiken – die Verwendung des Nettoertrages und der Kapital- gewinne Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten; Rechten – die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anla- gen Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissi- onenGebühren, Steuern und Abgaben), die dem Fondsvermö- gen bzw. dem Vermögen des Teilvermögens Fondsvermögen oder den Anlegern belastet werden dürfen; dürfen – die Rücknahmebedingungen; Rücknahmebedingungen – die Laufzeit des Fondsvertrags Vertrages und die Vorausset- zungen Voraussetzungen der Auflösung.; d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Teilver- mögen Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewertet, das Umtauschver- hältnis Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Ver- bindlichkeiten Verbindlichkeiten übernommen werden; e) weder den Teilvermögen bzw. Anlagefonds noch den An- legern Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten , vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 20 19 Bst. C Ziff. 3 2 Bst. b, d und e. 3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befriste- ten befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewilligen sowie die Ausset- zung des Anteilhandels über mehrere Tage gutheissenbewilligen. 4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der ge- planten geplanten Veröffentlichung die beabsichtigten Fondsvertrags- änderungen Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Über- prüfung Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält Angaben zu den Gründen der VereinigungVerei- nigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds und den allfälligen Unter- schieden Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertra- genden übertragenden Teilvermögen bzw. Anlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Vergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Teilvermö- gen Teilvermögen bzw. Anlagefonds sowie die Stellungnahme der zustän- digen kollektivanlagerechtlichen kollektivanlagegesetzlichen Prüfgesellschaft. 5. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrags Fondsvertrages nach § 24 23 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Verei- nigungsplan Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr fest- gelegten festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Ta- gen nach Tagen seit der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsich- tigten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrags Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen können bzw. den Antrag auf Sachauslage gemäss § 18 17 Ziff. 7 stellen können. 6. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsge- mässe ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Auf- sichtsbehördeAufsichtsbehörde. 7. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Ab- schluss Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Ver- einigungVereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungs- gemässen ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen im Publikationsorgan der beteiligten Teil- vermögen Teilvermögen bzw. Anlagefonds. 8. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jah- resbericht Jahresbericht des übernehmenden Teilvermögens bzw. Anlage- fondsAnlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertra- genden übertragenden Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu er- stellenerstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jah- resabschluss Jahresabschluss fällt. § 26 Laufzeit der Teilvermögen und Auflösung. 1. Die Teilvermögen bestehen auf unbestimmte Zeit. 2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung einzelner oder sämtlicher der Teilvermögen jederzeit durch frist- lose Kündigung des Fondsvertrags Fondsvertrages fristlos herbeiführen. Für die Teilvermögen «– Euro Bonds Passive», «– GBP Bonds Passive», «– JPY Bonds Passive» sowie «– USD Bonds Passive» gilt zudem folgendes: Die Teilvermögen dienen unter anderem als Zielfonds für die Teilvermögen «– Global Bonds Passive» und «– Global Bonds Passive (hedged CHF)»: Der Dachfonds «– Global Bonds Passive (hedged CHF)» darf gemäss seinen Risikoverteilungsvorschriften bis zu 100% der Anteile dieser Zielfonds erwerben (§ 15 Bst. D Ziff. 10). Der Dachfonds «– Global Bonds Passive» darf gemäss seinen Risikoverteilungsvorschriften bis zu 30% der Anteile dieser Zielfonds erwerben (§ 15 Bst. C Ziff. 10). Erfolgt ein Antrag auf Rückgabe eines im Verhältnis zum Vermögen des Zielfonds grossen Teils der Anteile durch einen oder beide Dachfonds ist die Fondsleitung ver- pflichtet zu prüfen, ob diese Rückgabe ohne jeglichen Nachteil für die verbleibenden Anleger abgewickelt werden kann. Erst dann lässt sie die Rückgabe durch den oder die Dachfonds zu. Ist die Rückgabe ohne Nachteile nicht gewährleistet, wird diese nicht zugelassen. Die Rücknahme durch den Zielfonds wird unverzüglich eingestellt und der betroffene Zielfonds wird fristlos aufgelöst (siehe § 15 Bst. B Ziff. 14). Die Rückzahlung an den oder die Dachfonds wird dann im Rahmen des Auflösungsverfahrens vorgenommen. Für die Teilvermögen «– Equities Canada Passive», «– Equities Europe Passive», «– Equities Japan Passive», «– Equities Pacific (ex Japan) Passive», «– Equities USA Passive» sowie den Zielfonds «UBS (Lux) Institutional Fund - Equities Europe (ex Switzerland) Passive» gilt zudem folgendes: Die Teilvermögen dienen unter anderem als Zielfonds für das Teilvermögen «– Equities Global Passive» (Dachfonds). Der Dachfonds «– Equities Global Passive» darf gemäss seinen Risikoverteilungsvorschriften bis zu 100% der Anteile dieser Zielfonds erwerben (§ 15 Bst. H Ziff. 10). Erfolgt ein Antrag auf Rückgabe eines im Verhältnis zum Vermögen des Zielfonds grossen Teils der Anteile durch den Dachfonds ist die Fondsleitung verpflichtet zu prüfen, ob diese Rückgabe ohne jeglichen Nachteil für die verbleibenden Anleger abgewickelt werden kann. Erst dann lässt sie die Rückgabe durch den Dachfonds zu. Ist die Rückgabe ohne Nachteile nicht gewährleistet, wird diese nicht zugelassen. Die Rücknahme durch den Zielfonds wird unverzüglich eingestellt und der betroffene Zielfonds wird fristlos aufgelöst (siehe § 15 Bst. E Ziff. 12 für die Teilvermögen dieses Umbrella-Fonds). Die Rückzahlung an den Dachfonds wird dann im Rahmen des Auflösungsverfahrens vor- genommen. Für das Teilvermögen «– Equities Global Climate Aware II» gilt zudem folgendes: Das Teilvermögen dient unter anderem als Zielfonds für «UBS (CH) Vitainvest – 50 World» (Dachfonds): Dieser Dachfonds darf gemäss seinen Risikoverteilungs- vorschriften bis zu 60% der Anteile dieses Zielfonds erwerben. Erfolgt ein Antrag auf Rückgabe eines im Verhältnis zum Vermögen des Zielfonds grossen Teils der Anteile durch den Dachfonds ist die Fondsleitung verpflichtet zu prüfen, ob diese Rückgabe ohne jeglichen Nachteil für die verbleibenden Anleger abgewickelt werden kann. Erst dann lässt sie die Rückgabe durch den Dachfonds zu. Ist die Rückgabe ohne Nachteile nicht gewährleistet, wird diese nicht zugelassen. Die Rücknahme in dem Zielfonds wird unverzüglich eingestellt und der betroffene Zielfonds wird fristlos aufgelöst. Die Rückzahlung an den Dachfonds wird dann im Rahmen des Auflösungsverfahrens vorgenommen. 3. Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbesondere wenn ein Teilvermögen er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeich- nungsfrist Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer längeren, durch die Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde auf Antrag der Fondsleitung Depotbank und der Depot- bank Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Gegen- wertGegenwert) verfügt. 4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung unverzüglich bekannt und veröffentlicht sie im Publikations- organPublikationsorgan. 5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrags Fondsvertrages darf die Fonds- leitung Fondsleitung die betroffenen Teilvermögen unverzüglich liquidie- renliquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung eines Teilver- mögens der Teil- vermögen verfügt, so muss dieses dieser unverzüglich liquidiert wer- denwerden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde einholen.

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