Umweltrisiken. Eingeschlossen sind im Umfang der Umweltbedingungen Teil I (Allge- meine Bestimmungen), Teil II (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung) und Teil III (Umweltschadensbasisversicherung) folgende Umweltri- siken 11.1 WHG-Anlagenrisiken (insoweit abweichend von Teil I Ziffer 2.1) 11.1.1 auf dem eigenen Betriebsgrundstücken • Heizöltanks bis 10.000 l Gesamtfassungsvermögen • Dieseltanks bis 5.000 l Gesamtfassungsvermögen • Altöl bis 1.000 l Gesamtfassungsvermögen 11.1.2 Mobile Dieseltanks auf Baustellen bis 1.000 l je Einzeltank und 5.000 l Gesamtfassungsvermögen 11.1.3 Mobiler Wechsel-/Wartungstanks für Heizöl bis 5.000 l 11.1.4 Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichti- gen Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind 11.2 Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlen- wasserstoffe (z. B. CKW, FCKW und PCB). 11.3 Wird die jeweilige Gesamtlagermenge (siehe Ziffer 8.1.1 bis 8.1.4) überschritten, entfällt – abweichend von Ziffer 3.1 AHB – der Versiche- rungsschutz für diesen Teilbereich und es bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. 11.4 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die mitversi- cherten Anlagen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und einer regelmäßigen Wartung und Kontrolle unterliegen. Auf die Be- stimmungen zu den Obliegenheiten gemäß Ziffer 23 bis 26 AHB wird hingewiesen. 1. Zusatzrisiken bei Xxxx- und Schankwirtschaften, Hotels, Cafés, Bahnhofsgaststätten und -hotels 2. sonstige Zusatzrisiken
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Umweltrisiken. Eingeschlossen sind im Umfang der Umweltbedingungen Teil I (Allge- meine Allgemei- ne Bestimmungen), Teil II (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung) und Teil III (Umweltschadensbasisversicherung) folgende Umweltri- sikenUmweltrisiken
11.1 WHG-12.1 WHG- Anlagenrisiken (insoweit abweichend von Teil I Ziffer 2.1)
11.1.1 12.1.1 auf dem den eigenen Betriebsgrundstücken • Heizöltanks soweit die Lagerung im Zu- sammenhang mit dem versicherten land- und/oder forstwirtschaft- lichen Betrieb steht und die Anlagen nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegt;
12.1.1.1 Mineralöle und Pflanzenmethylester (Biodiesel), sofern das Gesamtfas- sungsvermögen der vorhandenen Behälter 20.000 l nicht übersteigt;
12.1.1.2 Gastanks (Propan, Butan), sofern das Fassungsvermögen der vorhan- denen Einzelbehälter/Tanks < 3,0 t ist;
12.1.1.3 Sickersäfte aus Silos sowie Jauche und Gülle, wenn das Gesamtfas- sungsvermögen der vorhandenen Behälter 5.000.000 l nicht über- steigt, sofern die Lagerung in geschlossenen Behältern oder Gruben – nicht jedoch Lagunen – erfolgt und die Stoffe überwiegend im versi- cherten land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind;
12.1.1.4 fester Stalldung, sofern der Dung im versicherten land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen ist;
12.1.1.5 Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel;
12.1.1.6 Festdünger bis 10.000 50 t Lagermenge;
12.1.1.7 Flüssigdünger, sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhan- denen Behälter 50.000 l Gesamtfassungsvermögen • Dieseltanks bis nicht übersteigt;
12.1.1.8 sonstige umweltgefährliche Stoffe, sofern die Gesamtlagermenge 5.000 l nicht übersteigt;
12.1.1.9 Altöl, sofern das Gesamtfassungsvermögen • Altöl bis der vorhandenen Behälter 1.000 l Gesamtfassungsvermögennicht übersteigt.
11.1.2 12.2 WHG-Anlagenrisiken auch außerhalb eigener Betriebsgrundstücke (insoweit abweichend von Teil I Ziffer 2.1) soweit die Lagerung im Zu- sammenhang mit dem versicherten land- und/oder forstwirtschaft- lichen Betrieb steht und die Anlagen nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegt; und zwar in folgendem Umfang:
12.2.1 Mobile Dieseltanks auf Baustellen Jauche- / Güllebehälter bis 1.000 l je Einzeltank und 5.000 l Gesamtfassungsvermögen30.000 Liter Fassungsvermögen;
11.1.3 Mobiler Wechsel-/Wartungstanks für Heizöl bis 5.000 l
11.1.4 12.2.2 Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichti- gen Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind;
11.2 12.3 Anlagen des Versicherungsnehmers , die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen), und zwar im folgenden Umfang:
12.3.1 Betrieb von Anlagen auf dem eigenen Betriebsgrundstück zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder zum Halten von Rindern oder Schweinen, auch wenn es sich um genehmigungspflichtige Anlagen nach Nr. 7.1 des Anhangs zur Bundes-Immissions-Schutzverordnung – nicht jedoch nach Anhang 1 des Umwelt-Haftungs-Gesetzes – han- delt. Voraussetzung ist, dass die Anlage zu dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört.
12.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungs- nehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko) (insoweit abwei- chend von Teil I Ziffer 2.4) und zwar in folgendem Umfang:
12.4.1 der genehmigte Betrieb von Kleinkläranlagen mit Dreikammersystem, Klärteichen, Klärbeeten und Verrieselungen zur Behandlung aus- schließlich im versicherten Betrieb anfallender häuslicher Abwässer;
12.5 Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlen- wasserstoffe (z. B. CKW, FCKW und PCB).
11.3 12.6 Nicht versichert ist im Rahmen der Umwelthaftpflicht-Versicherung die Verwendung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz- und Düngemitteln. Dies gilt nicht für Haftpflichtan- sprüche wegen Schäden an Pflanzen und Kulturen Dritter durch Auf- bringung von Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz- und Düngemitteln, wenn diese auf einer Übertragung durch die Luft (sog. Abdrift- oder Verwehschäden) oder plötzlichem und unfallartigem Abschwemmen beruhen.
12.7 Wird die jeweilige Gesamtlagermenge (siehe Ziffer 8.1.1 12.1.1 bis 8.1.412.1.2) überschritten, entfällt – abweichend von Ziffer 3.1 AHB – der Versiche- rungsschutz für diesen Teilbereich und es bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
11.4 12.8 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die mitversi- cherten Anlagen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und einer regelmäßigen Wartung und Kontrolle unterliegen. Auf die Be- stimmungen zu den Obliegenheiten gemäß Ziffer 23 bis 26 AHB wird hingewiesen.
1. Zusatzrisiken bei Xxxx- Der Versicherungsschutz für Produkthaftpflichtrisiken richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und Schankwirtschaften, Hotels, Cafés, Bahnhofsgaststätten den folgenden Besonderen Bedingungen und -hotels
2. sonstige ZusatzrisikenRisikobeschrei- bungen:
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