Unterauftragnehmer. 9.1 Der Auftragnehmer wird bei der Erbringung der Leistungen Unterauftragsverarbeiter einsetzen und mit diesen im erforderlichen Umfang Vereinbarungen treffen, um angemessene Datenschutz- und Informationssicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten. Der Auftragnehmer wird insbesondere eine Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 DSGVO abschließen und sämtliche Pflichten dieser Vereinbarung an den Unterauftragnehmer weitergeben. Soweit erforderlich, wird der Auftragnehmer auch die Anforderungen der Art. 44 ff. DSGVO einhalten.
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