Unterhaltspflicht des Mieters. 8.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
Unterhaltspflicht des Mieters. 8.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
Unterhaltspflicht des Mieters. 9.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
9.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Be- auftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. des- sen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Un- tersuchung trägt der Vermieter.
Unterhaltspflicht des Mieters. 8.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise und vor Witterungseinflüssen (insbesondere Elektro- geräte) zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten entsprechend der Be- triebsanleitung durchzuführen, dazu gehört u. a. die Kontrolle über ausreichend vorhandene Betriebsstoffe;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die anfallenden Arbeiten werden vom Vermieter während der normalen Ge- schäftszeiten durchgeführt. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweis- lich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
8.3 Die Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten darf ausschließlich durch den Vermieter oder eine von diesem autorisierte Fachwerkstatt unter Verwendung von Originalersatz- teilen erfolgen. Ein Stillstand des Miet- gegenstandes während der Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührt.
Unterhaltspflicht des Mieters. 1. Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät in seine Betriebshaftpflicht- versicherung einzuschließen. Ab Übernahme des Mietgerätes haftet allein der Mieter für Schäden an Dritten. Das Einsatzrisiko obliegt allein ihm. Bei KFZ-Haftpflichtschäden während der Mietzeit haftet der Mieter im Verschul- densfall bis zu einer Höhe von 2.500 €, für den Fall, dass LangeLift selbst oder die zuständige KFZ-Versicherung für den eingetretenen Schadensfall auch haftet.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen (Sandstrahlarbeiten sind untersagt!), für sach- und fachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen, bei Störungen der Be- triebsfunktionen und/oder Betriebssicherheit den Betrieb des Gerätes so- fort einzustellen und LangeLift unverzüglich zu benachrichtigen, Beschädi- gungen des Gerätes LangeLift innerhalb von einem Arbeitstag bekannt zu geben, notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort durch LangeLift ausfüh- ren zu lassen oder mit ihm abzusprechen. Die Kosten für solche Arbeiten trägt LangeLift, sofern der Mieter oder seine Mitarbeiter oder sonstige Hilfs- personen diese Instandsetzungsarbeiten nicht zu vertreten haben. Der Mie- ter ist weiter verpflichtet, das Gerät in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem, gesäubertem und komplettem Zustand zurückzugeben.
3. Wird das Gerät nicht in vorgenanntem Zustand zurückgegeben, so ist LangeLift berechtigt, nach Benachrichtigung des Mieters mit der Möglichkeit der Stellungnahme durch den Mieter mit der Beseitigung etwaiger Schäden bzw. des vertragswidrigen Zustandes zu beginnen. Die Mietzeit verlängert sich dann bis zum Zeitpunkt der Beendigung dieser Arbeiten. Entsteht LangeLift weiterer nachweisbarer Schaden, der vom Mieter zu vertreten ist, so ist auch dieser vom Mieter zu ersetzen.
4. Bei Beschädigungen oder starker Verschmutzung des Gerätes, verursacht durch unsachgemäße Handhabung oder mangelhaften Schutz (unterlasse- nes Abdecken bei Spritz-, Maler-, Lackier-, Schweiß-, Abbrucharbeiten, Ar- beiten mit säurehaltigen Mitteln etc.) oder durch sonstiges schuldhaftes Handeln oder Unterlassen, trägt der Mieter die Instandsetzungskosten, be- stehend insbesondere aus Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie die Reinigungskosten. Darüber hinaus trägt der Mieter den nachweis- lich entstandenen Mietausfallschaden für die Zeit der Instandsetzung.
Unterhaltspflicht des Mieters. 1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) das gemietete Gerät in jeder Weise vor Überbeanspruchung zu schützen, (z. B. keine Sandstrahlarbeiten),
b) für sach- und fachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen. Bei Störungen der Betriebsfunktionen und/oder der Betriebssicherheit ist der Betrieb sofort einzustellen und der Vermieter zu benachrichtigen.
c) Beschädigungen des Gerätes dem Vermieter innerhalb von 1 Arbeitstag bekannt zu machen,
d) notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, sofern der Mieter und seine Hilfspersonen nicht dafür haften (siehe VII.),
e) das Gerät in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem, gesäubertem und kompletten Zustand zurückzuliefern.
2. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und ihm das Betreten der Baustelle zu erlauben.
Unterhaltspflicht des Mieters. 1 Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, auf eigene Kosten beseitigen (sog. kleiner Unterhalt, vgl. Art. 259 OR).
2 Die Ausbesserungspflicht besteht für alle während der Dauer des Mietverhält- nisses entstandenen kleinen Mängel, unabhängig davon, ob sie durch den Mieter verursacht worden sind oder nicht, und die den Mieter nur mit geringen Kosten (ca. CHF 150.00 pro Reparatur) belasten.
3 Zum kleinen Unterhalt gehört unter anderem: – Instandhalten und wenn nötig Ersetzen von Installationen, Armaturen und Apparate in Küche und Bad (Kuchenbleche und Roste, Kühlschrankein- richtungen, Spiegel, Gläser, Duschbrause und Schläuche, WC-Brille und Deckel, Ablaufdeckel von Badewanne und Lavabo); – Reinigen und Entstopfen sämtlicher Abläufe und Ablaufleitungen in den gemieteten Räumlichkeiten (inklusive Sitzplatz-, Balkon- und Terrassenab- läufe); – regelmässige Reinigung des Mietobjektes, insbesondere Sauberhalten von Fenstern, Fensterrahmen, Sonnenstoren, Storen, Rollläden und Terrassen; – Unterhalt und Pflege von Sitzplatz-, Balkon- und Terrassenbepflanzungen; – Ersetzen von Filtern von Abluftsystemen, z.B. in Küche und Bad; – Reparieren oder Ersetzen von Türklinken, Schrank-, Tor- und Türschlössern und -schlüsseln.
4 Sofern zum Mietobjekt eine Garage, ein Einstell- oder Abstellplatz gehört, ist die Reinigung inklusive Schneeräumung auch des Garagen- oder Einstell- platz-Vorplatzes, sowie des Abstellplatzes Sache des Mieters. Er hat auch für Reinigung und Lüftung der Garage zu sorgen und diese vor Frostschäden zu bewahren. Seitens des Vermieters wird jede Haftpflicht für allfällige Frost- und Wasserschäden ausdrücklich wegbedungen.
5 Gehört ein Innencheminée, Schwedenofen oder eine andere Feuerstelle zum Mietobjekt, ist der Mieter für die regelmässige Wartung und Reinigung durch den Kaminfeger verantwortlich.
6 Sämtliche dem Mieter obliegende Reparaturen und Unterhaltsarbeiten müs- sen fachgemäss ausgeführt werden. Für die aus einer unsachgemässen Be- handlung, Reparatur am Mietobjekt oder Nichtbeachtung vertraglicher Verein- barungen entstehenden Schäden ist der Mieter haftbar.
Unterhaltspflicht des Mieters. 9.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a. den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen,
Unterhaltspflicht des Mieters. 1.Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät in seine Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen. Ab Übernahme des Mietgerätes haftet allein der Mieter für Schäden an Dritten. Das Einsatzrisiko obliegt alleine ihm. Bei Kfz-Haftpflichtschäden während der Mietzeit wird eine Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe von 1.500,00 Euro für den Fall vereinbart, dass Kunze V&S GmbH oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung für den eingetretenen Schadenfall haften muss. 2.Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen (Sandstrahlarbeiten sind grundsätzlich untersagt!), für sach- und fachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen, bei Störungen der Betriebsfunktion und/oder Betriebssicherheit den Betr ieb des Gerätes sofort einzustellen und Kunze V&S GmbH zu benachrichtigen. Beschädigungen des Gerätes Kunze V&S GmbH innerhalb von einem Arbeitstag bekanntzugeben, not- wendige Instandsetzungsarbeiten sofort durch Kunze V&S GmbH ausführen zu lassen oder mit ihm abzusprechen. Die Kosten für solche Arbeiten trägt Kunze V&S GmbH, sofern der Mieter oder seine Hilfspersonen nicht dafür haften. Der Mieter ist weiter verpflichtet, das Gerät in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem, gesäuberten und kompletten Zustand zurückzugeben. 3.Xxxxx V&S GmbH ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, Xxxxx V&S GmbH die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und ihm das Betreten der Baustelle zu erlauben. 4.Wird das Gerät nicht in vorgenannten Zustand zurückgegeben, so ist die Kunze V&S GmbH berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters sofort mit der Beseitigung etwaiger Schäden zu beginnen. Die Mietzeit verlängert sich dann bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeendigung. Entsteht Kunze V&S GmbH weiterer nachweisbarer Schaden, so ist auch dieser vom Mieter zu ersetzen.
5. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Gerätes gilt als von der Kunze V&S GmbH anerkannt, wenn nicht spätestens 14 Kalendertage nach Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige (Schadensprotokoll) dem Mieter zugegangen ist.
Unterhaltspflicht des Mieters. 1. Der Mieter ist verpflichtet
a) das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
b) für sach- und fachgerechte Wartung des Xxxxxx Sorge zu tragen und es während der Mietzeit in betriebsfähigem Zustand zu halten.
c) notwendige Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht worden sind, sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
d) Das Gerät in gereinigtem, ordnungsgemäßem, betriebsfähigem und kompletten Zustand zurückzuliefern.
2. Wird das Gerät nicht unter dem in Abschnitt V Ziff 1d bezeichneten Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters sofort mit der Beseitigung etwaiger Schäden zu beginnen. Die Mietzeit verlängert sich dann bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeendigung. Entsteht dem Vermieter weiterer nachweisbarer Schaden, so ist auch dieser vom vormaligen Mieter zu ersetzen.
3. Die erforderlichen Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Anfrage des Mieters, daß er die benötigten Ersatzteile in derselben Frist und mit den gleichen Kosten wie der Mieter beschaffen kann, so ist der Mieter berechtigt, sich die Ersatzteile selbst zu besorgen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und ihm das Betreten der Baustelle zu erlauben.