Unterstützungsleistungen Musterklauseln

Unterstützungsleistungen. 1 Die Parteien können sich gegenseitig im Rahmen ihrer Möglichkeiten Unterstützung durch Sach- und Dienstleistungen zusichern. Einzelheiten über Art, Dauer und Umfang der Unterstützung werden in Durchführungsvereinbarungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 geregelt.
Unterstützungsleistungen. 6.1 Haben die Parteien die Erbringung von Supportleistungen ver- einbart, so beginnen die Supportleistungen am Tag nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, sofern die Parteien nichts anderes be- stimmt haben, und dauern für die Dauer des Supportzeitraums an.
Unterstützungsleistungen. 5.1 Sage erbringt nach individueller Abstimmung mit dem Kunden technische Unterstützungsleistungen, z. B. um den Kunden bei der Eingabe von Kundendaten oder der Bereitstellung von Materialien im Rahmen von Steuerprüfungen zu unterstützen. Diese Leistungen kann der Kunde auf Stundenbasis in Abstimmung mit Xxxx in Anspruch nehmen. Die Abstimmung der Vertragspartner hinsichtlich des konkreten Leistungsinhalts und Zeitplans erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit angemessenem Vorlauf vor der geplanten Erbringung der Leistungen. Die Leistungen werden nach Aufwand zu den im Vertrag oder der Leistungsbeschreibung aufgeführten Stunden- bzw. Tagessätzen abgerechnet, wobei ein Personentag acht Arbeitsstunden umfasst. Soweit die Leistungen nicht am Sitz von Sage erbracht werden, umfasst ein Personentag acht Arbeitsstunden abzüglich pauschal je einer Stunde An- und Abreise.
Unterstützungsleistungen. 8.1 Die Bestimmungen in diesem Abschnitt gelten für die Erbringung von Supportleistungen durch den Auftragnehmer.
Unterstützungsleistungen. (1) Der Anbieter ermöglicht die Inanspruchnahme seines telefonischen Hotline-Services für fernmündliche Kurzberatung bei auftretenden Mängeln, Anwendungsproblemen, Störungen oder sonstigen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Abläufen des Programms nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Der telefonische Hotline-Service darf während der allgemeinen Servicezeit des Anbieters (vgl. Ziff. V. 2. Abs. 3) lediglich von den für Pflegeaufgaben zuständigen, schriftlich benannten Mitarbeitern des Kunden (sog. „Key User“) in Anspruch genommen werden.
Unterstützungsleistungen. Sofern nicht vertraglich abweichend vereinbart (Pixelboxx-SLA-Standard, Pixelboxx-SLA-Extended, Pixelboxx-SLA- Corporate) gilt: Der Anbieter ermöglicht die Inanspruchnahme seines Support-Services bei auftretenden Mängeln, Anwendungsproblemen, Störungen oder sonstigen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Abläufen des Programms nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Das über die Mailadresse xxxxxxx@xxxxxxxxx.xx bereitgehaltene Meldesystem darf während der allgemeinen Servicezeit des Anbieters (vgl. Ziff. IV. 2. Abs. 3) lediglich von den für Pflegeaufgaben zuständigen, schriftlich benannten Mitarbeitern des Kunden (sog. „Supportberechtigter“) in Anspruch genommen werden.
Unterstützungsleistungen. 8.1. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 33 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten, d.h. Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherigen Konsultationen. Hierzu gehören u.a. ▪ die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten des Auftragnehmers unverzüglich an den Auftraggeber zu melden, ▪ die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht bei Verletzungen personen- bezogener Daten des Auftragnehmers gegenüber der betroffenen Person zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevanten Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen, ▪ die Unterstützung des Auftraggebers bei dessen Datenschutz-Folgenabschätzung, ▪ die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde.
Unterstützungsleistungen. Bei freiwilligen und unentgeltlichen Unterstützungslei- stungen gegenüber Dritten, die Vertragspartner des Bestel- lers sind, wird der Besteller bei der Erfüllung der Pflichten des Bestellers gegenüber dem Dritten als Erfüllungsgehilfe des Bestellers tätig. Der Besteller verpflichtet sich, den Dritten auf diesen Umstand vor Ausführung der Unterstüt- zungsleistungen hinzuweisen. In jedem Fall wird durch die Unterstützungsleistungen unser vertraglicher Leistungs- umfang gegenüber dem Besteller nicht erweitert. Der Besteller hat uns von jeglicher Haftung gegenüber dem Dritten freizustellen.
Unterstützungsleistungen. Der Anbieter wird dem Kunden per E-Mail allgemeine Anwenderhinweise sowie sonstige spezielle Hinweise und Informationen zu wichtigen Fragen und Problemen im Zusammenhang mit dem Programm auf Anfrage mitteilen. Der Anbieter erbringt Kurzberatung per E-Mail bei auftretenden Mängeln, Anwendungsproblemen, Störungen oder sonstigen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Abläufen des Programms. Betreuungsaufgaben werden während der üblichen Geschäftszeiten des Anbieters durchgeführt.
Unterstützungsleistungen. 7.1 ETRON wird unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Kunden bei der Einhaltung der in den Art. 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten unterstützen.