Unterstützungsleistungen Musterklauseln

Unterstützungsleistungen. 5.1 Sage erbringt nach individueller Abstimmung mit dem Kunden technische Unterstützungsleistungen, z. B. um den Kunden bei der Eingabe von Kundendaten oder der Bereitstellung von Materialien im Rahmen von Steuerprüfungen zu unterstützen. Diese Leistungen kann der Kunde auf Stundenbasis in Abstimmung mit Xxxx in Anspruch nehmen. Die Abstimmung der Vertragspartner hinsichtlich des konkreten Leistungsinhalts und Zeitplans erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit angemessenem Vorlauf vor der geplanten Erbringung der Leistungen. Die Leistungen werden nach Aufwand zu den im Vertrag oder der Leistungsbeschreibung aufgeführten Stunden- bzw. Tagessätzen abgerechnet, wobei ein Personentag acht Arbeitsstunden umfasst. Soweit die Leistungen nicht am Sitz von Sage erbracht werden, umfasst ein Personentag acht Arbeitsstunden abzüglich pauschal je einer Stunde An- und Abreise.
Unterstützungsleistungen. 1 Die Parteien können sich gegenseitig im Rahmen ihrer Möglichkeiten Unterstüt- zung durch Sach- und Dienstleistungen zusichern. Einzelheiten über Art, Dauer und Umfang der Unterstützung werden in Durchführungsvereinbarungen im Sinne des Artikel 1 Absatz 2 geregelt. 2 Die Unterstützungsleistungen werden grundsätzlich gegen Entgelt gewährt. In den Durchführungsvereinbarungen kann die Unentgeltlichkeit bestimmter Leistungen, die Abrechnung mittels vereinbarter Kostensätze sowie ein Kostenverzicht für den Fall gegenseitiger Leistungen in einem wertmässig ausgewogenen Verhältnis ver- einbart werden. 3 Die medizinische Versorgung (Role 2+) der Angehörigen des schweizerischen Kontingents kann im Einsatzlazarett des deutschen Kontingents in Prizren erfolgen. Die schweizerische Partei beteiligt sich durch Gestellung von Personal in einem angemessenen Umfang am Betrieb des Einsatzlazaretts; hierbei wird davon ausge- gangen, dass die von den Parteien insoweit erbrachten Leistungen in einem ausge- wogenen Verhältnis zu einander stehen. 3666 Internationale Sicherheitspräsenz im Kosovo. Vereinbarung mit Deutschland AS 2004
Unterstützungsleistungen. 8.1 Die Bestimmungen in diesem Abschnitt gelten für die Erbringung von Supportleistungen durch den Auftragnehmer. 8.2 Der Auftragnehmer erbringt die Supportleistungen in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den in den vereinbarten Spezifikationen festgelegten Service Levels. 8.3 Der Auftraggeber erkennt an und stimmt zu, dass der Auftragnehmer relevante und erforderliche Unterstützungsdaten, einschließlich Daten des Auftraggebers, mit dem jeweiligen Hersteller teilt, wenn dies für die Bereitstellung der Unterstützungsleistungen durch den Auftragnehmer erforderlich ist. Enthalten diese Daten des Auftraggebers personenbezogene Daten, gilt Art. 23 DSGVO. 8.4 Bei Hardware Lieferungen ist der Auftraggeber verpflich- tet, im Falle eines Defekts an einer Hardware die Hard- ware in eine geeignete Verpackung für Transport, Hand- habung und Lagerung zu verpacken, um mechanische oder atmosphärische Schäden während des Transports zu vermeiden. 8.5 Sofern im Liefervertrag nicht anders angegeben oder im Rahmen von Professional Services oder MSS erworben, beschränkt sich die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers für Support Services auf die Fehlerbe- hebung und die Unterbreitung von Vorschlägen für Korrekturmaßnahmen. Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich oder haftbar für die Durchführung einer zusätzlichen Verbesserung, Alle Korrekturmaßnahmen werden vom Auftraggeber auf eigene Kosten getroffen.
Unterstützungsleistungen. 6.1 Haben die Parteien die Erbringung von Supportleistungen ver- einbart, so beginnen die Supportleistungen am Tag nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, sofern die Parteien nichts anderes be- stimmt haben, und dauern für die Dauer des Supportzeitraums an. 6.2 Der Lieferant erbringt die Supportleistungen als Reaktion auf eine Benachrichtigung von TEVA über eine vermutete Fehlfunk- tion, einen Defekt oder einen Fehler der Software oder in so re- gelmäßigen Abständen, die notwendig sind um sicherzustellen, dass: 6.2.1 von TEVA festgestellte oder anderweitig vom Lieferanten bemerkte Fehlfunktionen, Mängel oder Fehler behoben werden; und 6.2.2 die Software die Qualitätsanforderungen weiterhin einhält und dem/den vom Lieferanten zu erreichenden Mindest- leistungslevel(s) der Waren und Dienstleistungen, wie von den Parteien festgelegt, entspricht ("Haupt- Leistungsindikator(en)"). 6.3 Die Supportleistungen umfassen die Erbringung der folgenden Leistungen: 6.3.1 Telefon-, Fern- und Online-Support in Form von Bera- tungs- und Hilfeleistungen sowie Empfehlungen; 6.3.2 wenn Telefon-, Fern- und Online-Support einen von TE- VA gemeldeten Mangel oder Fehler nicht beheben kann, die Beseitigung von Fehlern oder Mängeln der Software vor Ort; 6.3.3 solche Leistungen, die der Lieferant als erfolgsverspre- chender erachtet, wenn sie nicht vor Ort erbracht werden; und 6.3.4 Schulungen, die durch solche Empfehlungen oder An- passungen erforderlich sind. 6.4 Nach Erhalt einer Anfrage für Supportleistungen erbringt der Lieferant diese Leistungen innerhalb der Frist, die die Parteien für eine Reaktion auf die Anfrage und erfolgreichen Abschluss der Leistung schriftlich bestimmt haben ("Support- Reaktionszeit" und "Abhilfezeit"). 6.5 Der Lieferant stellt sicher, dass das Personal des Lieferanten so weit wie möglich Übergangslösungen und vergleichbare Maß- nahmen einsetzt, damit TEVA die Software während der Durch- führung von Supportleistungen weiterhin nutzen kann.
Unterstützungsleistungen. 7.1 ETRON wird unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Kunden bei der Einhaltung der in den Art. 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten unterstützen. 7.2 ETRON wird unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der zur Verfügung stehenden Informationen den Kunden nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, damit dieser seine Verpflichtungen zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Art. 12 bis 22 DSGVO genannten Rechte von betroffenen Personen nachkommen kann.
Unterstützungsleistungen. 8.1. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 33 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten, d.h. Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherigen Konsultationen. Hierzu gehören u.a. ▪ die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten des Auftragnehmers unverzüglich an den Auftraggeber zu melden, ▪ die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht bei Verletzungen personen- bezogener Daten des Auftragnehmers gegenüber der betroffenen Person zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevanten Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen, ▪ die Unterstützung des Auftraggebers bei dessen Datenschutz-Folgenabschätzung, ▪ die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde. 8.2. Für Unterstützungsleistungen im Rahmen von Datenschutz-Folgenabschätzungen sowie hierbei erforderlichen Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde, kann der Auftragnehmer angemessenen Ersatz der hierfür nachweislich angefallenen erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Unterstützungsleistungen. (1) Der Anbieter ermöglicht die Inanspruchnahme seines telefonischen Hotline-Services für fernmündliche Kurzberatung bei auftretenden Mängeln, Anwendungsproblemen, Störungen oder sonstigen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Abläufen des Programms nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Der telefonische Hotline-Service darf während der allgemeinen Servicezeit des Anbieters (vgl. Ziff. V. 2. Abs. 3) lediglich von den für Pflegeaufgaben zuständigen, schriftlich benannten Mitarbeitern des Kunden (sog. „Key User“) in Anspruch genommen werden. (2) Bei Programmänderungen wird der Anbieter, soweit erforderlich, das Personal des Kunden rechtzeitig in die neue Programmversion ohne gesonderte Vergütung einweisen.
Unterstützungsleistungen. Bei freiwilligen und unentgeltlichen Unterstützungslei- stungen gegenüber Dritten, die Vertragspartner des Bestel- lers sind, wird der Besteller bei der Erfüllung der Pflichten des Bestellers gegenüber dem Dritten als Erfüllungsgehilfe des Bestellers tätig. Der Besteller verpflichtet sich, den Dritten auf diesen Umstand vor Ausführung der Unterstüt- zungsleistungen hinzuweisen. In jedem Fall wird durch die Unterstützungsleistungen unser vertraglicher Leistungs- umfang gegenüber dem Besteller nicht erweitert. Der Besteller hat uns von jeglicher Haftung gegenüber dem Dritten freizustellen.
Unterstützungsleistungen. Soweit iL Beratungs- oder sonstige Unterstützungsleistungen er- bringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung von Prozessen und Materialien be- freien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen und Versuch- en, insbesondere im Hinblick auf die Eignung der gelieferten Prozes- se und Materialien für die vom Auftraggeber beabsichtigten Verfah- ren und Zwecke.
Unterstützungsleistungen. Der Anbieter wird dem Kunden per E-Mail allgemeine Anwenderhinweise sowie sonstige spezielle Hinweise und Informationen zu wichtigen Fragen und Problemen im Zusammenhang mit dem Programm auf Anfrage mitteilen. Der Anbieter erbringt Kurzberatung per E-Mail bei auftretenden Mängeln, Anwendungsproblemen, Störungen oder sonstigen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Abläufen des Programms. Betreuungsaufgaben werden während der üblichen Geschäftszeiten des Anbieters durchgeführt.