Unwirksamkeit einer Klausel. Wenn eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen 14.1.1 durch höchstrichterliche Entscheidung oder eine nicht anfechtbare Entscheidung eines Oberlandesgerichts, 14.1.2 durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde oder der Kartellbehörde für unwirksam erklärt worden ist, dann ist der Versicherer berechtigt, die betroffene Bedingung zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung).
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Laufende Versicherung
Unwirksamkeit einer Klausel. Wenn eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen
14.1.1 16.1.1 durch höchstrichterliche Entscheidung oder eine nicht anfechtbare Entscheidung eines Oberlandesgerichts,
14.1.2 16.1.2 durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde oder der Kartellbehörde für unwirksam erklärt worden ist, dann ist der Versicherer berechtigt, die betroffene Bedingung zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung).
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Unwirksamkeit einer Klausel. Wenn eine Bestimmung in Allgemeinen VersicherungsbedingungenVersicherungsbe- dingungen
14.1.1 13.1.1 durch höchstrichterliche Entscheidung oder eine nicht anfechtbare Entscheidung eines Oberlandesgerichts,
14.1.2 13.1.2 durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde oder der Kartellbehörde für unwirksam erklärt worden ist, dann ist der Versicherer berechtigt, die betroffene Bedingung zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen er- setzen (Anpassung).
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