Verantwortlichkeiten. Im Falle eines Mobilrufgerätes können die Leistungen durch den BRK-Vertragspartner nur dann erbracht werden, wenn der Notruf in der Notrufzentrale eingeht und die Rufnummernübermittlung aktiviert ist. Zum Funktionieren des Mobilrufs und für die Leistungserbringung des BRK-Vertragspartners ist unabdingbare Voraussetzung, dass die Funktionstüchtigkeit des Mobilrufgeräts und dessen korrekte Bedienung sowie die Verfügbarkeit des Mobilfunknetzes gegeben sind. Für Funktionsstörungen des Mobilrufs bei mobilfunknetz-immanenten Fehlfunktionen (z.B. sog. „Funkloch“ oder Nichterreichbarkeit in Gebäuden wie z.B. Kellerräumen) haftet der BRK-Vertragspartner nicht.
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Samples: BRK Servicevertrag Für Den Hausnotruf/Mobilruf, BRK Servicevertrag Für Den Hausnotruf/Mobilruf
Verantwortlichkeiten. Im Falle eines Mobilrufgerätes können die Leistungen durch den BRKDRK-Vertragspartner nur dann erbracht werden, wenn der Notruf in der Notrufzentrale eingeht und die Rufnummernübermittlung aktiviert ist. Zum Funktionieren des Mobilrufs und für die Leistungserbringung des BRKDRK-Vertragspartners ist unabdingbare Voraussetzung, dass die Funktionstüchtigkeit des Mobilrufgeräts und dessen korrekte Bedienung sowie die Verfügbarkeit des Mobilfunknetzes gegeben sind. Für Funktionsstörungen des Mobilrufs bei mobilfunknetz-immanenten Fehlfunktionen (z.B. sog. „Funkloch“ oder Nichterreichbarkeit in Gebäuden wie z.B. Kellerräumen) haftet der BRKDRK-Vertragspartner nicht.
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Samples: Leistungsumfang, DRK Servicevertrag Für Den Hausnotruf/Mobilruf
Verantwortlichkeiten. Im Falle eines Mobilrufgerätes können die Leistungen durch den BRKDRK-Vertragspartner nur dann erbracht er- bracht werden, wenn der Notruf in der Notrufzentrale eingeht und die Rufnummernübermittlung aktiviert akti- viert ist. Zum Funktionieren des Mobilrufs und für die Leistungserbringung des BRKDRK-Vertragspartners ist unabdingbare un- abdingbare Voraussetzung, dass die Funktionstüchtigkeit des Mobilrufgeräts und dessen korrekte Bedienung sowie die Verfügbarkeit des Mobilfunknetzes gegeben sind. Für Funktionsstörungen des Mobilrufs bei mobilfunknetz-immanenten Fehlfunktionen (z.B. sog. „Funkloch“ oder Nichterreichbarkeit Nichterreichbar- keit in Gebäuden wie z.B. Kellerräumen) haftet der BRKDRK-Vertragspartner nicht.
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Verantwortlichkeiten. Im Falle eines Mobilrufgerätes können die Leistungen durch den BRK-Vertragspartner das DRK nur dann erbracht werden, wenn der Notruf in der Notrufzentrale eingeht und die Rufnummernübermittlung aktiviert ist. Zum Funktionieren des Mobilrufs und für die Leistungserbringung des BRK-Vertragspartners DRK ist unabdingbare Voraussetzung, dass die Funktionstüchtigkeit des Mobilrufgeräts und dessen korrekte Bedienung sowie die Verfügbarkeit des Mobilfunknetzes gegeben sind. Für Funktionsstörungen des Mobilrufs bei mobilfunknetz-immanenten Fehlfunktionen (z.B. sog. „Funkloch“ oder Nichterreichbarkeit in Gebäuden wie z.B. Kellerräumen) haftet der BRK-Vertragspartner das DRK nicht.
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Samples: Leistungsumfang