Common use of Vereinbarung Clause in Contracts

Vereinbarung. Der Wohnsitz-/Hauseigentümer / die Wohnsitz-/Hauseigentümerin und der Grundstückseigentümer / die Grundstückseigentümerin sind damit einverstanden, dass der Netzbetreiber auf seinem/ ihrem Grundstück sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle Vorrichtungen anbringt, die erforderlich sind, um Zugänge zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und instand zu halten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, unbeschadet bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, das Grundstück des Eigentümers / der Eigentümerin und die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instand zu setzen, soweit das Grundstück und / oder die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Errichtung, Instandhaltung oder Erweiterung von Zugängen zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und / oder in den darauf befindlichen Gebäuden infolge der Inanspruchnahme durch den Netzbetreiber beschädigt worden sind. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der bestehenden Sicherheitsanforderungen wird der Netzbetreiber vorinstallierte Hausver-kabelungen nutzen. Der Netzbetreiber wird die von ihm errichteten Vorrichtungen verlegen oder – soweit sie nicht das Grundstück versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht – entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr Verbleib an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Entfernung oder Verlegung trägt der Netzbetreiber. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich das Grundstück versorgen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am öffentlichen Telekommunikationsnetz erforderlich sind. Der Netzbetreiber wird ferner binnen Jahresfrist nach der Kündigung die von ihm angebrachten Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen, soweit dies dem Eigentümer / der Eigentümerin zumutbar ist. Auf Verlangen des Eigentümers / der Eigentümerin wird der Netzbetreiber die Vorrichtungen unverzüglich entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Der Nutzungsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von sechs Wochen von jeder Vertragspartei gekündigt werden.

Appears in 3 contracts

Samples: keptn.net, keptn.net, keptn.net

Vereinbarung. Der Wohnsitz-/Hauseigentümer / Die Wohnungsverbände unterstützen die Wohnsitz-/Hauseigentümerin Zielsetzung des Hamburger Senats und wirken auf ihre Mitgliedsunternehmen dahin gehend ein, mit der FHH ähnliche Koo- perationsverträge mit gleich gerichteter Zielsetzung wie die zuvor genannten auszuverhandeln und abzuschließen. Das gemeinsame Bestreben soll dahin gehen, dass innerhalb eines Jahres nach Schließen des Bündnisses etwa zehn weitere Unternehmen mit der BSU und der Grundstückseigentümer / die Grundstückseigentümerin BASFI vergleichbare Vereinbarungen treffen. Wohnungsverbände und der Ham- burger Senat sind damit einverstandensich einig, dass die Integration in Wohnraum gelingen muss. Deshalb sollen auch solche Wohnungsunternehmen mitwirken, die nur über eine geringe oder gar keine Anzahl an öffentlich geförderten Wohnungen verfügen. Mit SAGA GWG haben die BASFI und die Bezirke eine Vereinbarung mit dem Ziel ab- geschlossen, Wohnungsverluste von Familien mit Kindern möglichst gänzlich zu ver- meiden. Darin verpflichtet sich SAGA GWG, verhaltensbedingte Gründe oder Miet- schulden, die zum Wohnungsverlust führen können, frühzeitig mitzuteilen und ggf. Auf- schub mietbeendender Maßnahmen für bis zu sechs Monate zu gewähren. Die Fach- stellen verpflichten sich, umgehend die Chancen zum Wohnungserhalt unter Einbezie- hung sämtlicher möglicher Hilfen (z.B. erzieherische Hilfen, Behandlung von Sucht- problemen) zu prüfen oder einen geregelten Umzug zu organisieren, sofern das ver- tragswidrige Verhalten durch die Betroffenen nicht fortgesetzt wird (keine weitere Stö- rung des Hausfriedens, keine weiteren Mietrückstände). Die Wohnungsverbände wirken auf ihre Mitgliedsunternehmen dahingehend ein, mit der Netzbetreiber FHH ähnliche Kooperationsverträge mit gleich gerichteter Zielsetzung wie die zuvor genannten auszuverhandeln und abzuschließen. Das gemeinsame Bestreben geht dahin, dass innerhalb eines Jahres nach Schließen des Bündnisses etwa zehn weitere Unternehmen vergleichbare Vereinbarungen tref- fen. Auch Menschen mit Behinderungen sind auf seinem/ ihrem Grundstück sowie an und dem Wohnungsmarkt häufig benachteiligt. Hier besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, die betroffenen Menschen in den darauf befindlichen Gebäuden alle Vorrichtungen anbringtallgemeinen Wohnungsmarkt zu integrieren. Auch für Menschen mit Behinderungen, die erforderlich sindbisher nicht zu den Zielgruppen des Koo- perationsvertrages gehörten (z.B. Menschen mit psychischen Erkrankungen oder geis- tigen und mehrfachen Behinderungen), um Zugänge zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und instand zu halten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungensollen geeignete Vereinbarungen zur Wohn- raumversorgung getroffen werden. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur Vereinbarungen sollen auch Maßnahmen zum Abbau möglicher Vorbehalte gegen eine Direktvermietung an Menschen mit Behinde- rungen und Klauseln zum Bau von barrierefreiem Wohnraum in ausreichendem Um- fang enthalten. Das Programm zum Ankauf von Belegungsbindungen ermöglicht jährlich den Ankauf von bis zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen200 Belegungsbindungen für Personengruppen, die bei der Wohnungsver- sorgung besonderer Unterstützung bedürfen. Der Netzbetreiber verpflichtet sichDabei handelt es sich z.B. um Menschen, unbeschadet bestehender gesetzlicher die im Anschluss an eine stationäre Unterbringung, eine Jugendhilfemaßnahme oder vertraglicher Ansprüche, das Grundstück des Eigentümers / der Eigentümerin und die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instand zu setzen, soweit das Grundstück und / oder die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Errichtung, Instandhaltung oder Erweiterung von Zugängen zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und / oder in den darauf befindlichen Gebäuden infolge der Inanspruchnahme durch den Netzbetreiber beschädigt worden sind. Iim Rahmen der technischen Möglichkeiten und laufenden Ambulantisierungsprogramme der bestehenden Sicherheitsanforderungen Eingliederungshilfe in ei- genen Wohnraum ziehen möchten. Xxxxxx oder Stiftungen, die beabsichtigen, für die genannten Zielgruppen oder andere vordringlich Wohnungssuchende (z.B. wohnungs- lose Haushalte) Wohnraum zu errichten, erhalten besondere Konditionen. Zur verbesserten Wohnungsversorgung von Zielgruppen mit besonderem Integrations- bedarf wird der Netzbetreiber vorinstallierte Hausver-kabelungen nutzendas Programm zum Ankauf von Belegungsbindungen fortgesetzt. Der Netzbetreiber Grundeigentümer-Verband wird zusammen mit der FHH die Werbung für das Pro- gramm zum Ankauf von ihm errichteten Vorrichtungen verlegen oder – soweit sie nicht das Grundstück versorgen Belegungsbindungen intensivieren. Präses der Behörde für Stadtentwicklung und eine Verlegung nicht ausreicht – entfernenUmwelt Xxxxx Xxxxxxx Präses der Behörde für Arbeit, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen Soziales, Familie und ihr Verbleib an Integration Xxxxxx Xxxxxxx Präses der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar istFinanzbehörde Xx. Die Kosten Xxxxx Xxxxxxxxxxxx Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. Hamburg . Mecklenburg-Vorpommern . Schleswig-Holstein Xx. Xxxxxxx Xxxx Arbeitsgemeinschaft Hamburger Wohnungsunternehmen e.V. Xxxxxx Xxxxxxxx Bundesverband freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V., Landesverband Nord e.V. Xxxxxxx Xxxx Grundeigentümer-Verband Hamburg von 1832 e.V. Xxxxxxxx Xxxxxx Immobilienverband Deutschland IVD, Verband der Immobilienberater, Verwalter und Sachverständigen, Region Nord e.V. Xxxx Xxxxx SAGA Siedlungs-Aktiengesellschaft Hamburg und GWG Gesellschaft für die Entfernung oder Verlegung trägt der Netzbetreiber. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich das Grundstück versorgen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am öffentlichen Telekommunikationsnetz erforderlich sind. Der Netzbetreiber wird ferner binnen Jahresfrist nach der Kündigung die von ihm angebrachten Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen, soweit dies dem Eigentümer / der Eigentümerin zumutbar ist. Auf Verlangen des Eigentümers / der Eigentümerin wird der Netzbetreiber die Vorrichtungen unverzüglich entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Der Nutzungsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von sechs Wochen von jeder Vertragspartei gekündigt werden.Wohnen und Bauen mbH Xxxx Xxxxx

Appears in 1 contract

Samples: www.hamburg.de

Vereinbarung. (1) Dienststellenleitung und Beschäftigter vereinbaren, ob für den Beschäftigten ein Telearbeitsplatz eingerichtet oder ob ihm die Arbeit im Homeoffice gestattet wird. (2) Die Vereinbarung bestimmt, in welchem Umfang und für welche Dauer der Telearbeitsplatz bzw. das Homeoffice in Anspruch genommen wird. Beim Homeoffice kann der Umfang auch dem Beschäftigten überlassen werden. (3) Beim Abschluss der Vereinbarungen sind der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und die Diskriminierungsverbote nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten. (4) Lehnt der Beschäftigte die Arbeit außerhalb der Dienststelle ab, so darf ihm daraus kein Nachteil entstehen. Der Wohnsitz-/Hauseigentümer / die Wohnsitz-/Hauseigentümerin und der Grundstückseigentümer / die Grundstückseigentümerin sind damit einverstandenArbeitgeber ist seinerseits nicht zu einem solchen Angebot verpflichtet, soweit nicht Abs. 3 eingreift. (5) Eine einseitige Versetzung auf den Telearbeitsplatz oder ins Es soll dem Einzelnen überlassen bleiben, ob er zu Hause arbeiten will. Gleichzeitig wird unterstellt, dass die Dienststelle nicht von vorne herein bereit ist, ganze Mitarbeitergruppen teilweise zu Hause arbeiten zu lassen. Deshalb wird eine Vereinbarung vorausgesetzt und durch Abs. 5 eine einseitige Zuordnung ausgeschlossen ist. Dass man nicht im Wege des Direktionsrechts nach Hause versetzt werden kann, ist allgemein anerkannt, doch ist die Zulässigkeit einer Änderungskündigung noch nicht entschieden; sie wird deshalb ausdrücklich ausgeschlossen. Ist die Dienststellenleitung bereit, allen Beschäftigten, bei denen die Arbeit es zulässt, etwa vier Homeoffice-Tage im Monat zu gewähren oder bestimmte Beschäftigtengruppen auch für einen sehr viel größeren Zeitraum zu Hause arbeiten zu lassen, so kann man das selbstredend in der Netzbetreiber auf seinem/ ihrem Grundstück sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle Vorrichtungen anbringt, Dienstvereinbarung festschreiben. Ob die erforderlich sind, um Zugänge zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und instand zu halten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, unbeschadet bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, das Grundstück des Eigentümers / der Eigentümerin und die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instand zu setzen, soweit das Grundstück und / oder die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Errichtung, Instandhaltung oder Erweiterung von Zugängen zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und / oder in den darauf befindlichen Gebäuden infolge der Inanspruchnahme durch den Netzbetreiber beschädigt worden sind. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der bestehenden Sicherheitsanforderungen wird der Netzbetreiber vorinstallierte Hausver-kabelungen nutzen. Der Netzbetreiber wird die von ihm errichteten Vorrichtungen verlegen oder – soweit sie nicht das Grundstück versorgen »Begünstigten« dann davon Gebrauch machen und eine Verlegung nicht ausreicht – entfernenentsprechende Vereinbarung schießen, wenn sie einer veränderten Nutzung ist ihnen überlassen. § 2 Abs. 7 ArbstättV verlangt, dass auch die vorgesehene Dauer der Arbeitszeit und des Grundstücks entgegenstehen Telearbeitsplatzes als solchen vertraglich fixiert ist. Dies wird hier für die Fälle festgelegt, dass die Beteiligten einen Telearbeitsplatz wollen und ihr Verbleib an der bisherigen Stelle Ziel nicht mehr zumutbar istdurch eine unvollständige Regelung verfehlen sollen. Die Kosten Ein Recht auf Homeoffice dürfte nicht durchsetzbar sein, da es die Organisationshoheit des Arbeitgebers zu sehr einschränkt. Möglich wäre allerdings, ein gewisses Homeoffice-Quantum von z. B. vier Arbeitstagen pro Monat für die Entfernung oder Verlegung trägt der Netzbetreiber. Dies gilt nicht für Vorrichtungenjeden vorzusehen, die ausschließlich das Grundstück versorgen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am öffentlichen Telekommunikationsnetz erforderlich sind. Der Netzbetreiber wird ferner binnen Jahresfrist nach der Kündigung die von ihm angebrachten Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen, soweit dies dem Eigentümer / der Eigentümerin zumutbar ist. Auf Verlangen des Eigentümers / der Eigentümerin wird der Netzbetreiber die Vorrichtungen unverzüglich entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Der Nutzungsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von sechs Wochen von jeder Vertragspartei gekündigt werden.es dann überlassen

Appears in 1 contract

Samples: www.daeubler.de