Verfahrensvorschriften. a) Allgemeine Verfahrensvorschriften § 103 - Grundregeln 1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle Verfahren vor den Rechtsorganen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach der Schiedsgerichtsordnung. 2. Die Rechtsorgane sind in ihren Entscheidungen unabhängig. Sie sind nur den Bestimmungen der Satzung und Ordnungen, ergänzend den Regelungen der Zivilprozessordnung unterworfen. 3. Die Verfahrenssprache ist deutsch. Dies gilt für schriftliche Erklärungen der Betroffenen, mündliche Verhandlungen, Entscheidungen und andere Mitteilungen. Schriftliche Beweismittel müssen gegebenenfalls mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein. Verfahrensbeteiligte in Ordnungsverfahren sind der HVT als Ermittlungsorgan sowie Antragssteller und Antragsgegner. 1. Die Anträge gegen Entscheidungen der Rechtsorgane sind schriftlich zu stellen. 2. Die Anträge müssen mindestens enthalten: a) Name und Anschrift des Antragstellers. Der Antrag muss vom Antragsteller oder dessen Vertreter unterschrieben sein. b) Einen bestimmten Antrag, c) Eine Begründung des Antrages mit Angabe der Beweismittel. 3. Anträge, bei denen eines der vorgenannten Erfordernisse fehlt, sind ohne nähere Prüfung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden. 4. Vor der Verwerfung ist der Antragsteller auf die Bedenken gegen die Antragsschrift hinzuweisen; ihm ist eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen. Jeder Verfahrensbeteiligte kann sich vertreten lassen. Erklärungen des Vertreters sind nur wirksam, wenn die Bevollmächtigung schriftlich nachgewiesen oder vom Vollmachtgeber zu Protokoll bestätigt wird. Für die Berechnung der Fristen gelten die Bestimmungen des BGB. 1. Das Rechtsorgan entscheidet nach mündlicher Verhandlung; bei Einverständnis der Verfahrensbeteiligten kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden. 2. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. 3. Mitglieder der Rechtsorgane, in deren Person Ausschließungsgründe bestehen, sind von der Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen 4. Bleibt ein Betroffener der mündlichen Verhandlung ohne ausreichende Begründung fern, kann in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden. Darauf ist in der Ladung hinzuweisen. 1. Der Vorsitzende des Rechtsorgans bestimmt einen möglichst nahen Termin zur mündlichen Verhandlung, die er vorbereitet. Hierzu kann er alle Beweismittel auch ohne Antrag heranziehen. 2. Schriftsätze sind den Verfahrensbeteiligten in Kopie zu übersenden. 3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist den Verfahrensbeteiligten schriftlich spätestens eine Woche (Einlassungsfrist) zuvor bekanntzugeben. 1. Den Verfahrensbeteiligten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. 2. entfällt 1. Jeder Verfahrensbeteiligte bringt die von ihm benannten Zeugen und Sachverständigen in die mündliche Verhandlung mit. 2. Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten lädt das Rechtsorgan Zeugen und Sachverständige schriftlich zur mündlichen Verhandlung. Auch ohne Antrag kann das Rechtsorgan Zeugen und Sachverständige laden. 3. Zeugen und Sachverständige sind darüber zu belehren, dass eine falsche oder unvollständige Aussage ein Ordnungsverfahren nach sich ziehen kann. 4. entfällt 5. Bei Einverständnis der Verfahrensbeteiligten können Zeugen und Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auch telefonisch vernommen bzw. angehört werden, wenn das Telefongespräch allen Beteiligten zugänglich gemacht wird und die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben, Fragen zu stellen. Diese telefonische Vernehmung bzw. Anhörung ist nicht davon abhängig, dass diese zuvor geladen wurden oder sich erst in der Verhandlung herausstellt, dass sie als Zeugen oder Sachverständige in Betracht kommen. Das Recht der Rechtsorgane, trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Zeugen mit einem Ordnungsmittel zu belegen, bleibt hiervon unberührt. 1. Der Vorsitzende des Rechtsorgans leitet die mündliche Verhandlung, über die eine Niederschrift anzufertigen ist. 2. Die Verfahrensbeteiligten tragen mündlich vor und stellen ihre Anträge. 3. Sodann erfolgt die Beweisaufnahme. 4. Beweismittel sind insbesondere: a) Zeugen, b) Urkunden, c) Sachverständigengutachten, d) Xxxxxxxxxxx, e) Rennverfilmung, f) Zielfotografie. 5. Eidesstattliche oder ehrenwörtliche Erklärungen sind als Beweismittel nicht zulässig. 6. Nach Abschluss der Beweisaufnahme erhalten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. 1. Verfahrensbeteiligte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen des Rechtsorganes nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungsraum entfernt werden. 2. Gegen die in Abs. 1 genannten Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann ein Ordnungsgeld bis zu 200,- € festgesetzt werden. 3. Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint, können, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden. Zugleich kann gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 200,- € festgesetzt werden. 4. Über Maßnahmen gem. Abs. 1 bis 3 entscheidet der Vorsitzende des Rechtsorganes. 1. Wird ein Ordnungsgeld durch die Rennleitung festgesetzt, kann binnen einer Frist von einer (1) Woche nach Bekanntmachung Beschwerde zum Allgemeinen Rennausschuss eingelegt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 2. Ordnungsmaßnahmen gem. § 113 A TRO der Rennausschüsse und des Schiedsgerichtes sind unanfechtbar. 1. Das Rechtsorgan entscheidet in freier Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und der Beweisaufnahme in geheimer Beratung. Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 2. Die Entscheidung muss schriftlich mit Gründen abgesetzt und vom Vorsitzenden unterschrieben werden. Die Entscheidung soll zunächst mündlich bekanntgegeben und begründet werden. 3. Die Entscheidung ist den Verfahrensbeteiligten mit Gründen schriftlich bekannt zu geben 4. Der HVT veröffentlicht den Tenor der Entscheidung in den Verbandsmitteilungen. 5. Bei der Veröffentlichung ist anzugeben, ob die Entscheidung rechtskräftig ist. Jede Entscheidung soll mit einer Rechtsmittel- belehrung versehen sein. 1. Die Gebühren und Auslagen des Verfahrens trägt, wer im Verfahren unterliegt. 2. Die Höhe der Gebühren für das Verfahren vor dem Rechtsorgan richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz. a) Die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Eine weitere Auslagenerstattung erfolgt nicht, insbesondere werden die Auslagen der Verfahrensbeteiligten sowie die Kosten und Auslagen für Rechtsbeistände nicht erstattet. 3. Die bis zur Rücknahme der Berufung entstandenen erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen trägt, wer das Rechtsmittel eingelegt hat. 4. Der Streitwert wird vom Rennausschuss festgesetzt, er soll mindestens 500 € betragen. Für die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Parteien findet § 92 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO Anwendung. 1. Entscheidungen der Rechtsorgane sind mit Eintritt der Unanfechtbarkeit wirksam. 2. Die zeitliche Festsetzung eines Fahrverbotes erfolgt durch den HVT. Sie ist unanfechtbar. 1. Geldbußen oder Verfahrenskosten sind innerhalb einer Woche nach Rechtskraft der Entscheidung fällig. 2. entfällt 3. entfällt 4. Ordnungsgelder gemäß § 113 A Abs. 2 und 3 TRO sind innerhalb einer Woche nach Rechtskraft fällig. 5. entfällt 1. Gegen Entscheidungen der Rennleitung als Rechtsorgan ist das Rechtsmittel der Berufung zum Rennausschuss gegeben. Wird eine Geldbuße als einzelnes Ordnungsmittel verhängt, ist diese Entscheidung unanfechtbar, wenn die Geldbuße den Betrag von 200 € nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn eine Berufung gem. § 83 Abs. 4 TRO eingelegt wurde. 2. Die Einlegung der Berufung hat aufschiebende Wirkung. Dies gilt nicht bei Entscheidungen der Rennleitung gem. § 141 Abs. 1 b) Ziff. 2 TRO. 3. Die Berufungsfrist beträgt eine Woche ab Veröffentlichung in den Verbandsmitteilungen 4. Zur Einlegung der Berufung sind berechtigt: a) der HVT als Ermittlungsorgan, b) jeder Verfahrensbeteiligte, der der durch die Entscheidung beschwert ist. 5. Die Berufung ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des HVT einzureichen. 6. Die Berufung soll angeben, wogegen sie sich wendet. Für Antrag und Begründung gelten § 106 TRO. Beweismittel sind unverzüglich schriftlich dem Rennausschuss zu benennen. 7. Mit der Einlegung der Berufung ist ein Kostenvorschuss gem. der jeweils geltenden GBO fristgemäß zu zahlen. Ist der Kostenvorschuss nicht binnen einer Woche gezahlt, gilt die Berufung als nicht ordnungsgemäß eingelegt. 8. Der Vorsitzende des Rennausschusses weist die Berufung zurück, wenn sie verspätet oder nicht ordnungsgemäß eingelegt worden ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar. 1. Der Sachverhalt wird vom Rennausschuss in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft. Die angefochtene Entscheidung darf nur insoweit abgeändert werden, als dies beantragt ist. 2. Der Sachverhalt wird vom Schiedsgericht nur in rechtlicher Hinsicht überprüft. Die angefochtene Entscheidung darf nur insoweit abgeändert werden, als dies beantragt ist. 1. Gegen die Entscheidung eines Rennausschusses kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Zustellung das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit gem. § 102 TRO oder das ordentliche Gericht angerufen werden. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung. 2. Gegen die Entscheidung eines Rennausschuss-Vorsitzenden gem. § 143 Abs. 3 TRO kann, soweit die Aufhebung einer von der Rennleitung gem. § 141 Abs. 1 b) Ziff. 2 TRO getroffenen Entscheidung beantragt wurde, das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit gem. § 102 Abs. c) TRO oder das ordentliche Gericht angerufen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung. 3. Die Anrufung des Schiedsgerichtes erfolgt durch Einreichung einer Schiedsklage bei dem Obmann. Zur Fristwahrung genügt die Einreichung bei der Geschäftsstelle des HVT. 4. Mit Erhebung der Schiedsklage gelten das Schiedsgericht und die Schiedsgerichts- ordnung als vertraglich vereinbart. b) Verfahren vor der Rennleitung § 122 - Besondere Vorschriften 1. Die Verhandlung vor der Rennleitung ist nicht öffentlich. 2. Eine Vertretung vor der Rennleitung ist ausgeschlossen. 3. In Ordnungswidrigkeitsverfahren, in denen eine Geldbuße bis zu 200 € zu erwarten ist, kann ein Mitglied der Rennleitung allein die Verhandlung führen. Die Entscheidung fällt das Gesamtgremium 4. Die §§ 106, 107, 110, 114 Abs. 2 bis 5 und 116 TRO finden keine Anwendung. § 111 TRO gilt nicht bei Feststellungen der Rennleitung gem. §§ 83 und 86 TRO sowie Verwaltungsmaßnahmen der Rennleitung gem. § 55 TRO. 1. Die Rennleitung gibt das Verfahren in Fällen ihrer Unzuständigkeit unter Beachtung folgender Vorschriften an den Rennausschuss zur Verhandlung und Entscheidung ab. 2. Die Abgabe erfolgt durch schriftlichen Beschluss; sie wird in den Verbandsmitteilungen veröffentlicht. 3. Der Beschluss soll enthalten: a) eine Sachverhaltsdarstellung, b) Kopie der Verhandlungsniederschrift, c) die Benennung von Beweismitteln, d) die Gründe der Abgabe. 4. Die Rennleitung teilt den Verfahrensbeteiligten die Abgabe mit. 5. Der Abgabebeschluss der Rennleitung ist unanfechtbar.
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Samples: Satzung
Verfahrensvorschriften. a14 Antrag, Entscheidung und Rechtsmittel
(1) Allgemeine Verfahrensvorschriften 1Die VBL gewährt Leistungen nur auf schriftlichen Antrag. 2Der Antrag ist, wenn die/der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles oder im Zeitpunkt ihres/ seines Todes pflichtversichert war, über den Arbeitgeber, bei dem sie/er zuletzt in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden hat, bei der VBL einzurei- chen. 3Dem Antrag sind die von der VBL geforderten Urkunden und Nachweise beizufügen. 4Ist die/der Berechtigte verstorben, ohne den An- trag bei der VBL gestellt zu haben, kann der Antrag nur nachgeholt werden, wenn der/dem Verstorbenen ein An- spruch auf Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugestanden hat und sie/er den Antrag auf Gewährung dieser Rente gestellt hat. 5Das Recht, den Antrag nachzuholen, steht nur den in § 103 - Grundregeln
1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle Verfahren vor den Rechtsorganen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach der Schiedsgerichtsordnung7 genannten Hinterbliebenen zu.
(2. ) Die Rechtsorgane sind in ihren Entscheidungen unabhängig. Sie sind nur VBL entscheidet schriftlich über den Bestimmungen Antrag und teilt dem Antragsteller die Berechnung der Satzung und Ordnungen, ergänzend den Regelungen Leistungen oder die Gründe der Zivilprozessordnung unterworfenAblehnung des Antrags mit.
(3. Die Verfahrenssprache ist deutsch. Dies gilt für schriftliche Erklärungen der Betroffenen, mündliche Verhandlungen, Entscheidungen und andere Mitteilungen. Schriftliche Beweismittel müssen gegebenenfalls mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein. Verfahrensbeteiligte in Ordnungsverfahren sind der HVT als Ermittlungsorgan sowie Antragssteller und Antragsgegner.
1. Die Anträge gegen ) Gegen Entscheidungen der Rechtsorgane sind schriftlich zu stellen.
2. Die Anträge müssen mindestens enthalten:VBL nach Absatz 2 und gegen sonstige Entscheidungen über Rechte und Pflich- ten aus dem Versicherungs- oder dem Leistungsverhält- nis ist die Klage zulässig
a) Name zum Schiedsgericht, wenn zwischen der VBL und Anschrift des Antragstellersdem Anspruchsteller vereinbart wird, dass die Entscheidung über den Streitgegenstand durch die Schiedsgerichte (§§ 55 und 56 VBLS) nach dem in §§ 57 und 58 VBLS geregelten Verfahren erfolgen soll (§§ 1025 ff. Der Antrag muss vom Antragsteller oder dessen Vertreter unterschrieben sein.ZPO), oder
b) Einen bestimmten Antragzum ordentlichen Gericht, wenn ein Schiedsvertrag nach Buchstabe a nicht abgeschlossen wird.
(4) 1Die Klage
a) zum Schiedsgericht ist schriftlich bei der VBL einzu- reichen; die VBL gibt die Klageschrift unverzüglich an das Schiedsgericht weiter,
b) zum ordentlichen Gericht ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erheben. 2Gerichtsstand ist Karlsruhe. 3Wahlweise ist für Versicherte und Be- zugsberechtigte der Gerichtsstand ihr Wohnsitz, in Er- mangelung eines solchen der gewöhnliche Aufenthalt.
(5) Ansprüche der VBL aus dem Versicherungsvertrag sind bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die/der Versicherte oder Bezugsberechtigte ihren/seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 ist der Ge- richtsstand Karlsruhe, wenn die/der Versicherte oder Bezugsberechtigte nach Vertragsschluss ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland ver- legt hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 1Soweit nach den Vorschriften der AVBextra 01 die Schriftform vorgesehen ist und Versicherte bzw. be- teiligte Arbeitgeber einer Nutzung des Kundenportals „Meine VBL“ widerruflich zugestimmt haben, genügt für Versicherte, Arbeitgeber und die VBL auch die telekom- munikative Übermittlung über dieses Kundenportal. 2Dies gilt nicht für die Erhebung der Klage zum Schiedsgericht nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a und die Beanstan- dung des Versicherungsnachweises gegenüber dem Arbeitgeber nach § 19 Abs. 2 Satz 1.
(1) 1Die Betriebsrente wird monatlich im Voraus auf ein Girokonto der/des Berechtigten innerhalb eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Euro über- wiesen. 2Die Kosten der Überweisung, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die VBL. 3Zahlungen auf ein Girokonto in einem Staat außer- halb des EWR erfolgen auf Kosten und Gefahr der/des Berechtigten. 4Die VBL kann in diesen Fällen die Kosten der Überweisung, mit Ausnahme der Kosten für die Gut- schrift, ganz oder teilweise übernehmen. 5Hat die/der Berechtigte ihren/seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Staates des EWR, kann die Zahlung der Betriebsrente von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland abhängig ge- macht werden. 6Die VBL ist nicht verpflichtet, Zahlungen in einen Staat außerhalb des EWR zu leisten. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten für die Kapitalauszahlung und die Abfindung entsprechend.
(2) Besteht der Betriebsrentenanspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(3) 1Stirbt eine Berechtigte/ein Berechtigter, die/der den Leistungsantrag gestellt hat, vor der Auszahlung, können nur die in § 7 genannten Hinterbliebenen die Auszahlung verlangen. 2Die Zahlung an einen Hinterbliebenen bringt den Anspruch der übrigen Berechtigten gegen die VBL zum Erlöschen.
(1) 1Hat die/der Versicherte während der Ansparphase die steuerliche Förderung nach § 10a EStG bzw. Abschnitt XI EStG in Anspruch genommen, liegt eine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 EStG vor, wenn
a) die/der Versicherte oder Hinterbliebene die Einmalka- pitalauszahlung nach § 12a verlangt;
b) nach der Übertragung des Übertragungswerts (§§ 12b, 12c) eine lebenslange Altersversorgung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG nicht gewährleistet wird. 2Die Folgen der schädlichen Verwendung treten nach § 95 Absatz 1 EStG auch ein, wenn
a) sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der/ des Versicherten außerhalb der Staaten des Europä- ischen Wirtschaftsraums befindet oder sie/er trotz eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in einem dieser Staaten nach einem Doppelbesteue- rungsabkommen als außerhalb des Hoheitsgebiets dieser Staaten ansässig gilt, und
b) entweder die Zulageberechtigung endet oder die Auszahlungsphase begonnen hat. 3In diesem Fall kann die Stundung des Rückzah- lungsbetrags beantragt werden.
(2) 1Die VBL zeigt die schädliche Verwendung oder den Tatbestand des § 95 Abs. 1 EStG der Zentralen Zulagen stelle für Altersvermögen (ZfA) an. 2Erst nach Mitteilung der Höhe des Rückzahlungsbetrags der steuerlichen Förderung durch die ZfA wird die VBL die jeweilige Leis- tung abzüglich des Rückzahlungsbetrags an die Bezugs- berechtigte/den Bezugsberechtigten auszahlen. 3Den Rückzahlungsbetrag führt die VBL an die ZfA ab. 4Die versicherten Leistungen vermindern sich im Verhältnis der um den Rückzahlungsbetrag verminder- ten geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstellung zu der geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstellung am letzten Werktag des Monats, der dem Monat der Abführung des Rückzahlungsbetrages vorangeht.
(1) Versicherte und Betriebsrentenberechtigte sind ver- pflichtet, jede Änderung ihres Namens, ihrer Anschrift sowie jede Änderung, die ihren Anspruch auf Betriebs- rente nach Grund oder Höhe berührt, der VBL sofort schriftlich mitzuteilen; insbesondere sind mitzuteilen
a) von allen Betriebsrentenberechtigten die Beendigung der Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenver- sicherung,
b) bei Betriebsrenten aus eigener Versicherung der Wegfall der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbs- minderung und die Änderung von voller in teilweise Erwerbsminderung,
c) Eine Begründung des Antrages mit Angabe bei Betriebsrenten für Waisen das Ende der Beweismittel.
3. Anträge, bei denen Schul- oder Berufsausbildung oder eines der vorgenannten Erfordernisse fehlt, sind ohne nähere Prüfung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden.
4. Vor der Verwerfung ist der Antragsteller auf die Bedenken gegen die Antragsschrift hinzuweisen; ihm ist eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen. Jeder Verfahrensbeteiligte kann sich vertreten lassen. Erklärungen des Vertreters sind nur wirksam, wenn die Bevollmächtigung schriftlich nachgewiesen oder vom Vollmachtgeber zu Protokoll bestätigt wird. Für die Berechnung der Fristen gelten die Bestimmungen des BGB.
1. Das Rechtsorgan entscheidet nach mündlicher Verhandlung; bei Einverständnis der Verfahrensbeteiligten kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
2. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.
3. Mitglieder der Rechtsorgane, in deren Person Ausschließungsgründe bestehen, sind von der Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen
4. Bleibt ein Betroffener der mündlichen Verhandlung ohne ausreichende Begründung fern, kann in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden. Darauf ist in der Ladung hinzuweisen.
1. Der Vorsitzende des Rechtsorgans bestimmt einen möglichst nahen Termin zur mündlichen Verhandlung, die er vorbereitet. Hierzu kann er alle Beweismittel auch ohne Antrag heranziehen.
2. Schriftsätze sind den Verfahrensbeteiligten in Kopie zu übersenden.
3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist den Verfahrensbeteiligten schriftlich spätestens eine Woche (Einlassungsfrist) zuvor bekanntzugeben.
1. Den Verfahrensbeteiligten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
2. entfällt
1. Jeder Verfahrensbeteiligte bringt die von ihm benannten Zeugen und Sachverständigen in die mündliche Verhandlung mit.
2. Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten lädt das Rechtsorgan Zeugen und Sachverständige schriftlich zur mündlichen Verhandlung. Auch ohne Antrag kann das Rechtsorgan Zeugen und Sachverständige laden.
3. Zeugen und Sachverständige sind darüber zu belehren, dass eine falsche oder unvollständige Aussage ein Ordnungsverfahren nach sich ziehen kann.
4. entfällt
5. Bei Einverständnis der Verfahrensbeteiligten können Zeugen und Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auch telefonisch vernommen freiwilligen sozialen bzw. angehört werdenökologischen Jahres oder der Wegfall der Unter- haltsbedürftigkeit, wenn das Telefongespräch allen Beteiligten zugänglich gemacht wird und die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben, Fragen zu stellen18. Diese telefonische Vernehmung bzw. Anhörung ist nicht davon abhängig, dass diese zuvor geladen wurden oder sich erst in der Verhandlung herausstellt, dass sie als Zeugen oder Sachverständige in Betracht kommen. Das Recht der Rechtsorgane, trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Zeugen mit einem Ordnungsmittel zu belegen, bleibt hiervon unberührt.
1. Der Vorsitzende des Rechtsorgans leitet die mündliche Verhandlung, über die eine Niederschrift anzufertigen Lebensjahr vollendet ist.
(2. Die Verfahrensbeteiligten tragen mündlich vor ) Versicherte und stellen ihre AnträgeBetriebsrentenberechtigte sind verpflichtet, innerhalb einer von der VBL zu setzenden Frist auf Anforderung der VBL Auskünfte zu erteilen und Nachweise sowie Lebensbescheinigungen vorzulegen.
(3) 1Darüber hinaus ist jede Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulagenanspruchs nach dem Einkommensteuergesetz führt. Sodann erfolgt die Beweisaufnahme.
4. Beweismittel 2Insbesondere sind insbesondere:mitzuteilen
a) Zeugendie Änderung des Familienstandes,
b) Urkunden,
c) Sachverständigengutachten,
d) Xxxxxxxxxxx,
e) Rennverfilmung,
f) Zielfotografie.
5. Eidesstattliche oder ehrenwörtliche Erklärungen sind als Beweismittel nicht zulässig.
6. Nach Abschluss die Änderung der Beweisaufnahme erhalten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme.
1. Verfahrensbeteiligte, Zeugen, Sachverständige oder bei Art der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen des Rechtsorganes nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungsraum entfernt werden.
2. Gegen die in Abs. 1 genannten Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann ein Ordnungsgeld bis zu 200,- € festgesetzt werden.
3. Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint, können, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden. Zugleich kann gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 200,- € festgesetzt werden.
4. Über Maßnahmen gem. Abs. 1 bis 3 entscheidet der Vorsitzende des Rechtsorganes.
1. Wird ein Ordnungsgeld durch die Rennleitung festgesetzt, kann binnen einer Frist von einer
Zulageberechtigung (1) Woche nach Bekanntmachung Beschwerde zum Allgemeinen Rennausschuss eingelegt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2. Ordnungsmaßnahmen gem. § 113 A TRO der Rennausschüsse und des Schiedsgerichtes sind unanfechtbar.
1. Das Rechtsorgan entscheidet in freier Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und der Beweisaufnahme in geheimer Beratung. Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
2. Die Entscheidung muss schriftlich mit Gründen abgesetzt und vom Vorsitzenden unterschrieben werden. Die Entscheidung soll zunächst mündlich bekanntgegeben und begründet werden.
3. Die Entscheidung ist den Verfahrensbeteiligten mit Gründen schriftlich bekannt zu geben
4. Der HVT veröffentlicht den Tenor der Entscheidung in den Verbandsmitteilungen.
5. Bei der Veröffentlichung ist anzugeben, ob die Entscheidung rechtskräftig ist. Jede Entscheidung soll mit einer Rechtsmittel- belehrung versehen sein.
1. Die Gebühren und Auslagen des Verfahrens trägt, wer im Verfahren unterliegt.
2. Die Höhe der Gebühren für das Verfahren vor dem Rechtsorgan richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz.
a) Die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Eine weitere Auslagenerstattung erfolgt nicht, insbesondere werden die Auslagen der Verfahrensbeteiligten sowie die Kosten und Auslagen für Rechtsbeistände nicht erstattet.
3. Die bis zur Rücknahme der Berufung entstandenen erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen trägt, wer das Rechtsmittel eingelegt hat.
4. Der Streitwert wird vom Rennausschuss festgesetzt, er soll mindestens 500 € betragen. Für die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Parteien findet § 92 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO Anwendung.
1. Entscheidungen der Rechtsorgane sind mit Eintritt der Unanfechtbarkeit wirksam.
2. Die zeitliche Festsetzung eines Fahrverbotes erfolgt durch den HVT. Sie ist unanfechtbar.
1. Geldbußen oder Verfahrenskosten sind innerhalb einer Woche nach Rechtskraft der Entscheidung fällig.
2. entfällt
3. entfällt
4. Ordnungsgelder gemäß § 113 A Abs. 2 und 3 TRO sind innerhalb einer Woche nach Rechtskraft fällig.
5. entfällt
1. Gegen Entscheidungen der Rennleitung als Rechtsorgan ist das Rechtsmittel der Berufung zum Rennausschuss gegeben. Wird eine Geldbuße als einzelnes Ordnungsmittel verhängt, ist diese Entscheidung unanfechtbar, wenn die Geldbuße den Betrag von 200 € nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn eine Berufung gem. § 83 Abs. 4 TRO eingelegt wurde.
2. Die Einlegung der Berufung hat aufschiebende Wirkung. Dies gilt nicht bei Entscheidungen der Rennleitung gem. § 141 Abs. 1 b) Ziff. 2 TRO.
3. Die Berufungsfrist beträgt eine Woche ab Veröffentlichung in den Verbandsmitteilungen
4. Zur Einlegung der Berufung sind berechtigt:
a) der HVT als Ermittlungsorgan,
b) jeder Verfahrensbeteiligte, der der durch die Entscheidung beschwert ist.
5. Die Berufung ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des HVT einzureichen.
6. Die Berufung soll angeben, wogegen sie sich wendet. Für Antrag und Begründung gelten § 106 TRO. Beweismittel sind unverzüglich schriftlich dem Rennausschuss zu benennen.
7. Mit der Einlegung der Berufung ist ein Kostenvorschuss gem. der jeweils geltenden GBO fristgemäß zu zahlen. Ist der Kostenvorschuss nicht binnen einer Woche gezahlt, gilt die Berufung als nicht ordnungsgemäß eingelegt.
8. Der Vorsitzende des Rennausschusses weist die Berufung zurück, wenn sie verspätet oder nicht ordnungsgemäß eingelegt worden ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
1. Der Sachverhalt wird vom Rennausschuss in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft. Die angefochtene Entscheidung darf nur insoweit abgeändert werden, als dies beantragt ist.
2. Der Sachverhalt wird vom Schiedsgericht nur in rechtlicher Hinsicht überprüft. Die angefochtene Entscheidung darf nur insoweit abgeändert werden, als dies beantragt ist.
1. Gegen die Entscheidung eines Rennausschusses kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Zustellung das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit gem. § 102 TRO oder das ordentliche Gericht angerufen werden. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.
2. Gegen die Entscheidung eines Rennausschuss-Vorsitzenden gem. § 143 Abs. 3 TRO kann, soweit die Aufhebung einer von der Rennleitung gem. § 141 Abs. 1 b) Ziff. 2 TRO getroffenen Entscheidung beantragt wurde, das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit gem. § 102 Abs. c) TRO oder das ordentliche Gericht angerufen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.
3. Die Anrufung des Schiedsgerichtes erfolgt durch Einreichung einer Schiedsklage bei dem Obmann. Zur Fristwahrung genügt die Einreichung bei der Geschäftsstelle des HVT.
4. Mit Erhebung der Schiedsklage gelten das Schiedsgericht und die Schiedsgerichts- ordnung als vertraglich vereinbart.
b) Verfahren vor der Rennleitung § 122 - Besondere Vorschriften
1. Die Verhandlung vor der Rennleitung ist nicht öffentlich.
2. Eine Vertretung vor der Rennleitung ist ausgeschlossen.
3. In Ordnungswidrigkeitsverfahren, in denen eine Geldbuße bis zu 200 € zu erwarten ist, kann ein Mitglied der Rennleitung allein die Verhandlung führen. Die Entscheidung fällt das Gesamtgremium
4. Die §§ 106, 107, 110, 114 Abs. 2 bis 5 und 116 TRO finden keine Anwendung. § 111 TRO gilt nicht bei Feststellungen der Rennleitung gem. §§ 83 und 86 TRO sowie Verwaltungsmaßnahmen der Rennleitung gem. § 55 TRO.
1. Die Rennleitung gibt das Verfahren in Fällen ihrer Unzuständigkeit unter Beachtung folgender Vorschriften an den Rennausschuss zur Verhandlung und Entscheidung ab.
2. Die Abgabe erfolgt durch schriftlichen Beschluss; sie wird in den Verbandsmitteilungen veröffentlicht.
3. Der Beschluss soll enthalten:
a) eine Sachverhaltsdarstellung,
b) Kopie der Verhandlungsniederschriftmittel- bar/unmittelbar),
c) die Benennung von BeweismittelnÄnderung der Daten zur Ermittlung des Mindestei- genbeitrages, sofern diese im Antrag angegeben wor- den sind (zum Beispiel tatsächliches Entgelt),
d) der Wegfall des Kindergelds für ein Kind, für das eine Kinderzulage beantragt wird,
e) die Gründe Erhöhung der AbgabeAnzahl der Kinder, für die eine Kin- derzulage beantragt werden soll,
f) die Änderung der Zuordnung der Kinder,
g) die Änderung bei der Verteilung der Zulage auf meh- rere Verträge,
h) die Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums.
(4. ) Die Rennleitung teilt Betriebsrente kann zurückbehalten werden, so- lange die/der Berechtigte ihren/seinen Verpflichtungen nach den Verfahrensbeteiligten die Abgabe mitAbsätzen 1 bis 3 nicht nachkommt.
(5) Verletzen Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte ihre Pflichten nach dieser Vorschrift, können sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. 1Ansprüche auf Leistungen der VBL können nicht abgetreten, verpfändet oder beliehen werden. 2Dies gilt nicht für Ansprüche, die an den Arbeitgeber, der die/den Anspruchsberechtigte/-n bei der VBL versichert hat, ab- getreten werden; § 97 EStG bleibt unberührt. 3Die Abtre- tungserklärung ist der VBL mit dem Antrag zu übersenden. 1Steht der/dem Versicherten, der/dem Betriebsren- tenberechtigten oder einem anspruchsberechtigten Hin- terbliebenen aus einem Ereignis, das die VBL zur Ge- währung oder Erhöhung von Leistungen verpflichtet, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so ha- ben die anspruchsberechtigten Personen ihre Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Brutto-Betrags der Betriebsrente an die VBL abzutreten. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil der anspruchsberechtigten Personen geltend gemacht werden. 3Verweigern die anspruchsberechtigten Personen die Abtretung oder die Beibringung der erforderlichen Unterlagen, so ist die VBL so lange zu einer Leistung nicht verpflichtet.
(1) 1Versicherte erhalten jeweils nach Ablauf des Ka- lenderjahrs sowie bei Beendigung der freiwilligen Ver- sicherung einen Nachweis über ihre bisher insgesamt erworbene Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters nach § 5. 2Dabei werden neben der Anwartschaft auch die Zahl der Versorgungspunkte und der Messbetrag angegeben. 3Zusätzlich sind die steuerrechtlich vorge- schriebenen Angaben enthalten. 4Der Nachweis ist mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist nach Absatz 2 zu versehen.
(2) 1Die Versicherten können nur innerhalb einer Aus- schlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises nach Absatz 1 gegenüber dem Beteiligten schriftlich beanstanden, dass die von diesem zu entrich- tenden Beiträge nicht oder nicht vollständig an die VBL abgeführt worden sind. 2Beanstandungen in Bezug auf die ausgewiesenen Bonuspunkte sind innerhalb der Aus- schlussfrist des Satzes 1 schriftlich unmittelbar gegen- über der VBL zu erheben.
(1) Der Abgabebeschluss Anspruch auf Betriebsrente oder Kapitalaus- zahlung aus einer freiwilligen Versicherung verjährt in drei Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Betriebsrente oder Kapitalaus- zahlung verlangt werden kann.
(2) Ist ein Anspruch der/des Betriebsrentenberechtigten gegenüber der Rennleitung VBL schriftlich geltend gemacht worden, ist unanfechtbardie Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entschei- dung der VBL beim Betriebsrentenberechtigten gehemmt.
(1) Sofern sich die Betriebsrente vermindert hat, ist der überzahlte Betrag von der/dem Berechtigten zurückzu- zahlen; ansonsten gilt der überzahlte Betrag als Vorschuss auf die Leistungen der VBL.
(2) Eine aus anderen Rechtsgründen bestehende Ver- pflichtung, Überzahlungen auszugleichen, bleibt unbe- rührt.
(3) Die VBL kann die Rückzahlung überzahlter Leistun- gen zur Vermeidung einer besonderen Härte ganz oder teilweise erlassen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Verfahrensvorschriften. a13 Antrag, Entscheidung und Rechtsmittel
(1) Allgemeine Verfahrensvorschriften § 103 - Grundregeln
11Die VBL gewährt Leistungen nur auf schriftlichen Antrag. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle Verfahren vor 2Der Antrag ist, wenn die/der Versicherte bei Ein- tritt des Versicherungsfalls oder im Zeitpunkt ihres/seines Todes pflichtversichert war, über den RechtsorganenArbeitgeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt istbei dem sie/er zuletzt in einem versicherungspflichtigen Ar- beitsverhältnis gestanden hat, bei der VBL einzureichen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach 3Dem Antrag sind die von der SchiedsgerichtsordnungVBL geforderten Urkunden und Nachweise beizufügen.
(2. ) Die Rechtsorgane sind in ihren Entscheidungen unabhängig. Sie sind nur VBL entscheidet schriftlich über den Bestimmungen Antrag und teilt der Satzung und Ordnungen, ergänzend den Regelungen Antragstellerin/dem Antragsteller die Berechnung der Zivilprozessordnung unterworfenLeistungen oder die Gründe der Ablehnung des Antrags mit.
(3. Die Verfahrenssprache ist deutsch. Dies gilt für schriftliche Erklärungen der Betroffenen, mündliche Verhandlungen, Entscheidungen und andere Mitteilungen. Schriftliche Beweismittel müssen gegebenenfalls mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein. Verfahrensbeteiligte in Ordnungsverfahren sind der HVT als Ermittlungsorgan sowie Antragssteller und Antragsgegner.
1. Die Anträge gegen ) Gegen Entscheidungen der Rechtsorgane sind schriftlich zu stellen.
2. Die Anträge müssen mindestens enthalten:VBL nach Absatz 2 und gegen sonstige Entscheidungen über Rechte und Pflich- ten aus dem Versicherungs- oder dem Leistungsver- hältnis ist die Klage zulässig
a) Name zum Schiedsgericht, wenn zwischen der VBL und Anschrift des Antragstellersder Anspruchstellerin/dem Anspruchsteller vereinbart wird, dass die Entscheidung über den Streitgegenstand durch die Schiedsgerichte (§§ 55 und 56 VBLS) nach dem in §§ 57 und 58 VBLS geregelten Verfahren erfol- gen soll (§§ 1025 ff. Der Antrag muss vom Antragsteller oder dessen Vertreter unterschrieben sein.ZPO), oder
b) Einen bestimmten Antrag,
c) Eine Begründung des Antrages mit Angabe der Beweismittelzum ordentlichen Gericht, wenn ein Schiedsvertrag nach Buchstabe a nicht abgeschlossen wird.
3. Anträge, bei denen eines der vorgenannten Erfordernisse fehlt, sind ohne nähere Prüfung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden.
(4. Vor der Verwerfung ist der Antragsteller auf die Bedenken gegen die Antragsschrift hinzuweisen; ihm ist eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen. Jeder Verfahrensbeteiligte kann sich vertreten lassen. Erklärungen des Vertreters sind nur wirksam, wenn die Bevollmächtigung schriftlich nachgewiesen oder vom Vollmachtgeber zu Protokoll bestätigt wird. Für die Berechnung der Fristen gelten die Bestimmungen des BGB.
1. Das Rechtsorgan entscheidet nach mündlicher Verhandlung; bei Einverständnis der Verfahrensbeteiligten kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
2. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.
3. Mitglieder der Rechtsorgane, in deren Person Ausschließungsgründe bestehen, sind von der Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen
4. Bleibt ein Betroffener der mündlichen Verhandlung ohne ausreichende Begründung fern, kann in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden. Darauf ist in der Ladung hinzuweisen.
1. Der Vorsitzende des Rechtsorgans bestimmt einen möglichst nahen Termin zur mündlichen Verhandlung, die er vorbereitet. Hierzu kann er alle Beweismittel auch ohne Antrag heranziehen.
2. Schriftsätze sind den Verfahrensbeteiligten in Kopie zu übersenden.
3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist den Verfahrensbeteiligten schriftlich spätestens eine Woche (Einlassungsfrist) zuvor bekanntzugeben.
1. Den Verfahrensbeteiligten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
2. entfällt
1. Jeder Verfahrensbeteiligte bringt die von ihm benannten Zeugen und Sachverständigen in die mündliche Verhandlung mit.
2. Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten lädt das Rechtsorgan Zeugen und Sachverständige schriftlich zur mündlichen Verhandlung. Auch ohne Antrag kann das Rechtsorgan Zeugen und Sachverständige laden.
3. Zeugen und Sachverständige sind darüber zu belehren, dass eine falsche oder unvollständige Aussage ein Ordnungsverfahren nach sich ziehen kann.
4. entfällt
5. Bei Einverständnis der Verfahrensbeteiligten können Zeugen und Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auch telefonisch vernommen bzw. angehört werden, wenn das Telefongespräch allen Beteiligten zugänglich gemacht wird und die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben, Fragen zu stellen. Diese telefonische Vernehmung bzw. Anhörung ist nicht davon abhängig, dass diese zuvor geladen wurden oder sich erst in der Verhandlung herausstellt, dass sie als Zeugen oder Sachverständige in Betracht kommen. Das Recht der Rechtsorgane, trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Zeugen mit einem Ordnungsmittel zu belegen, bleibt hiervon unberührt.
1. Der Vorsitzende des Rechtsorgans leitet die mündliche Verhandlung, über die eine Niederschrift anzufertigen ist.
2. Die Verfahrensbeteiligten tragen mündlich vor und stellen ihre Anträge.
3. Sodann erfolgt die Beweisaufnahme.
4. Beweismittel sind insbesondere:1Die Klage
a) Zeugenzum Schiedsgericht ist schriftlich bei der VBL einzu- reichen; die VBL gibt die Klageschrift unverzüglich an das Schiedsgericht weiter,
b) Urkunden,
c) Sachverständigengutachten,
d) Xxxxxxxxxxx,
e) Rennverfilmung,
f) Zielfotografiezum ordentlichen Gericht ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erheben. 2Gerichtsstand ist Karlsruhe. 3 Wahlweise ist für Versicherte und Bezugs- berechtigte der Gerichtsstand ihr Wohnsitz, in Erman- gelung eines solchen der gewöhnliche Aufenthalt.
(5. Eidesstattliche ) Ansprüche der VBL aus dem Versicherungsvertrag sind bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die/der Versicherte oder ehrenwörtliche Erklärungen sind als Beweismittel nicht zulässigBezugsberechtigte ihren/ seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren/ seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 ist der Gerichtsstand Karlsruhe, wenn die/der Versicherte oder Bezugsberechtigte nach Vertragsschluss ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland ver- legt hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Nach Abschluss 1Soweit nach den Vorschriften der Beweisaufnahme erhalten AVBdynamik 02 die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme.
1Schriftform vorgesehen ist und Versicherte bzw. Verfahrensbeteiligtebeteiligte Arbeitgeber einer Nutzung des Kundenportals „Meine VBL“ widerruflich zugestimmt haben, Zeugengenügt für Versicherte, Sachverständige oder bei Arbeitgeber und die VBL auch die telekom- munikative Übermittlung über dieses Kundenportal. 2Dies gilt nicht für die Erhebung der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen des Rechtsorganes nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungsraum entfernt werden.
2. Gegen die in Klage zum Schiedsgericht nach § 13 Abs. 4 Satz 1 genannten Personen, Buchst. a und die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann ein Ordnungsgeld bis zu 200,- € festgesetzt werden.
3. Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint, können, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden. Zugleich kann gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 200,- € festgesetzt werden.
4. Über Maßnahmen gem. Beanstan- dung des Versicherungsnachweises gegenüber dem Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 bis 3 entscheidet der Vorsitzende des Rechtsorganes2.
1. Wird ein Ordnungsgeld durch die Rennleitung festgesetzt, kann binnen einer Frist von einer
(1) Woche nach Bekanntmachung Beschwerde zum Allgemeinen Rennausschuss eingelegt 1Die Betriebsrente wird monatlich im Voraus auf ein Girokonto der/des Berechtigten innerhalb eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Euro über- wiesen. 2Die Kosten der Überweisung, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die VBL. 3Zahlungen auf ein Girokonto in einem Staat außer- halb des EWR erfolgen auf Kosten und Gefahr der/des Berechtigten. 4Die VBL kann in diesen Fällen die Kosten der Überweisung, mit Ausnahme der Kosten für die Gut- schrift, ganz oder teilweise übernehmen. 5Hat die/der Berechtigte ihren/seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Staates des EWR, kann die Zahlung der Betriebsrente von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland abhängig ge- macht werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung6Die VBL ist nicht verpflichtet, Zahlungen in einen Staat außerhalb des EWR zu leisten. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten für die Kapitalauszahlung, das Sterbegeld und die Abfindung entsprechend.
(2) 1Stirbt eine Bezugsberechtigte/ein Bezugsberech- tigter, die/der den Leistungsantrag gestellt hat, vor der Auszahlung, können nur die in § 8 genannten Hinter- bliebenen die Auszahlung verlangen. Ordnungsmaßnahmen gem. § 113 A TRO 2Die Zahlung an einen Hinterbliebenen bringt den Anspruch der Rennausschüsse und des Schiedsgerichtes sind unanfechtbarübrigen Hinterbliebenen gegen die VBL zum Erlöschen.
(1. Das Rechtsorgan entscheidet in freier Würdigung des gesamten Inhalts ) Versicherte und Bezugsberechtigte sind verpflichtet, jede Änderung ihres Namens, ihrer Anschrift sowie jede Änderung, die ihren Anspruch auf Betriebsrente nach Grund oder Höhe berührt, der Verhandlung und der Beweisaufnahme in geheimer Beratung. Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des VorsitzendenVBL unverzüglich schrift- lich mitzuteilen.
(2. Die Entscheidung muss schriftlich mit Gründen abgesetzt ) Versicherte und vom Vorsitzenden unterschrieben werden. Die Entscheidung soll zunächst mündlich bekanntgegeben Bezugsberechtigte sind verpflichtet, innerhalb einer von der VBL zu setzenden Frist auf An- forderung der VBL Auskünfte zu erteilen und begründet werdenNachweise sowie Lebensbescheinigungen vorzulegen.
(3. Die Entscheidung ) 1Darüber hinaus ist den Verfahrensbeteiligten mit Gründen schriftlich bekannt jede Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu geben
4. Der HVT veröffentlicht den Tenor der Entscheidung in den Verbandsmitteilungen.
5. Bei der Veröffentlichung ist anzugeben, ob die Entscheidung rechtskräftig ist. Jede Entscheidung soll mit einer Rechtsmittel- belehrung versehen sein.
1. Die Gebühren und Auslagen Minderung oder zum Wegfall des Verfahrens trägt, wer im Verfahren unterliegt.
2. Die Höhe der Gebühren für das Verfahren vor dem Rechtsorgan richtet sich Zulagenanspruchs nach dem Gerichtskostengesetz.Einkommensteuergesetz führt. 2Insbesondere sind mitzuteilen
a) Die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Eine weitere Auslagenerstattung erfolgt nicht, insbesondere werden die Auslagen der Verfahrensbeteiligten sowie die Kosten und Auslagen für Rechtsbeistände nicht erstattet.
3. Die bis zur Rücknahme der Berufung entstandenen erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen trägt, wer das Rechtsmittel eingelegt hat.
4. Der Streitwert wird vom Rennausschuss festgesetzt, er soll mindestens 500 € betragen. Für die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Parteien findet § 92 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO Anwendung.
1. Entscheidungen der Rechtsorgane sind mit Eintritt der Unanfechtbarkeit wirksam.
2. Die zeitliche Festsetzung eines Fahrverbotes erfolgt durch den HVT. Sie ist unanfechtbar.
1. Geldbußen oder Verfahrenskosten sind innerhalb einer Woche nach Rechtskraft der Entscheidung fällig.
2. entfällt
3. entfällt
4. Ordnungsgelder gemäß § 113 A Abs. 2 und 3 TRO sind innerhalb einer Woche nach Rechtskraft fällig.
5. entfällt
1. Gegen Entscheidungen der Rennleitung als Rechtsorgan ist das Rechtsmittel der Berufung zum Rennausschuss gegeben. Wird eine Geldbuße als einzelnes Ordnungsmittel verhängt, ist diese Entscheidung unanfechtbar, wenn die Geldbuße den Betrag von 200 € nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn eine Berufung gem. § 83 Abs. 4 TRO eingelegt wurde.
2. Die Einlegung der Berufung hat aufschiebende Wirkung. Dies gilt nicht bei Entscheidungen der Rennleitung gem. § 141 Abs. 1 b) Ziff. 2 TRO.
3. Die Berufungsfrist beträgt eine Woche ab Veröffentlichung in den Verbandsmitteilungen
4. Zur Einlegung der Berufung sind berechtigt:
a) der HVT als ErmittlungsorganÄnderung des Familienstandes,
b) jeder Verfahrensbeteiligte, die Änderung der Art der durch die Entscheidung beschwert ist.
5. Die Berufung ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des HVT einzureichen.
6. Die Berufung soll angeben, wogegen sie sich wendet. Für Antrag und Begründung gelten § 106 TRO. Beweismittel sind unverzüglich schriftlich dem Rennausschuss zu benennen.
7. Mit der Einlegung der Berufung ist ein Kostenvorschuss gem. der jeweils geltenden GBO fristgemäß zu zahlen. Ist der Kostenvorschuss nicht binnen einer Woche gezahlt, gilt die Berufung als nicht ordnungsgemäß eingelegt.
8. Der Vorsitzende des Rennausschusses weist die Berufung zurück, wenn sie verspätet oder nicht ordnungsgemäß eingelegt worden ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
1. Der Sachverhalt wird vom Rennausschuss in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft. Die angefochtene Entscheidung darf nur insoweit abgeändert werden, als dies beantragt ist.
2. Der Sachverhalt wird vom Schiedsgericht nur in rechtlicher Hinsicht überprüft. Die angefochtene Entscheidung darf nur insoweit abgeändert werden, als dies beantragt ist.
1. Gegen die Entscheidung eines Rennausschusses kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Zustellung das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit gem. § 102 TRO oder das ordentliche Gericht angerufen werden. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.
2. Gegen die Entscheidung eines Rennausschuss-Vorsitzenden gem. § 143 Abs. 3 TRO kann, soweit die Aufhebung einer von der Rennleitung gem. § 141 Abs. 1 b) Ziff. 2 TRO getroffenen Entscheidung beantragt wurde, das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit gem. § 102 Abs. c) TRO oder das ordentliche Gericht angerufen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.
3. Die Anrufung des Schiedsgerichtes erfolgt durch Einreichung einer Schiedsklage bei dem Obmann. Zur Fristwahrung genügt die Einreichung bei der Geschäftsstelle des HVT.
4. Mit Erhebung der Schiedsklage gelten das Schiedsgericht und die Schiedsgerichts- ordnung als vertraglich vereinbart.
b) Verfahren vor der Rennleitung § 122 - Besondere Vorschriften
1. Die Verhandlung vor der Rennleitung ist nicht öffentlich.
2. Eine Vertretung vor der Rennleitung ist ausgeschlossen.
3. In Ordnungswidrigkeitsverfahren, in denen eine Geldbuße bis zu 200 € zu erwarten ist, kann ein Mitglied der Rennleitung allein die Verhandlung führen. Die Entscheidung fällt das Gesamtgremium
4. Die §§ 106, 107, 110, 114 Abs. 2 bis 5 und 116 TRO finden keine Anwendung. § 111 TRO gilt nicht bei Feststellungen der Rennleitung gem. §§ 83 und 86 TRO sowie Verwaltungsmaßnahmen der Rennleitung gem. § 55 TRO.
1. Die Rennleitung gibt das Verfahren in Fällen ihrer Unzuständigkeit unter Beachtung folgender Vorschriften an den Rennausschuss zur Verhandlung und Entscheidung ab.
2. Die Abgabe erfolgt durch schriftlichen Beschluss; sie wird in den Verbandsmitteilungen veröffentlicht.
3. Der Beschluss soll enthalten:
a) eine Sachverhaltsdarstellung,
b) Kopie der VerhandlungsniederschriftZulageberechtigung (mittel- bar/unmittelbar),
c) die Benennung von BeweismittelnÄnderung der Daten zur Ermittlung des Mindestei- genbeitrages, sofern diese im Antrag angegeben worden sind (zum Beispiel tatsächliches Entgelt),
d) der Wegfall des Kindergelds für ein Kind, für das eine Kinderzulage beantragt wird,
e) die Gründe Erhöhung der AbgabeAnzahl der Kinder, für die eine Kin- derzulage beantragt werden soll,
f) die Änderung der Zuordnung der Kinder,
g) die Änderung bei der Verteilung der Zulage auf mehre- re Verträge,
h) die Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Staates des Europä- ischen Wirtschaftsraums.
(4. ) Die Rennleitung teilt Betriebsrente kann zurückbehalten werden, solange die/der Bezugsberechtigte ihren/seinen Ver- pflichtungen nach den Verfahrensbeteiligten die Abgabe mitAbsätzen 1 bis 3 nicht nach- kommt.
(5) Verletzen Versicherte oder Bezugsberechtigte ihre Pflichten nach dieser Vorschrift, können sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Abgabebeschluss 1Ansprüche auf Leistungen der Rennleitung VBL können nicht abgetreten, verpfändet oder beliehen werden. 2Dies gilt nicht für Ansprüche, die an den Arbeitgeber, der die/ den Anspruchsberechtigte/n bei der VBL versichert hat, abgetreten werden; § 97 EStG bleibt unberührt. 3Die Abtretungserklärung ist unanfechtbarder VBL mit dem Antrag zu übersenden.
(1) 1Die freiwillig Versicherten werden mindestens einmal jährlich über die Höhe der entrichteten Bei- träge, der gutgeschriebenen Altersvorsorgezulagen, den Stand des Deckungskapitals (§ 6 Abs. 1) und ggf. über die im letzten Jahr dem Sondervermögen (§ 23 Abs. 1) zugeflossenen Überschüsse informiert. 2Zusätzlich sind die steuerrechtlich vorgeschriebe- nen Angaben enthalten. 3Der Nachweis ist mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist nach Absatz 2 zu versehen. 4Das Sondervermögen wird gesondert aufgeführt. 5Eine Aussage über die Entwicklung des Kapitals ist nicht möglich, da dessen Wertentwicklung nicht vor- aussehbar ist.
(2) Die freiwillig Versicherten können nur innerhalb ei- ner Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises nach Absatz 1 gegenüber dem Be- teiligten schriftlich beanstanden, dass die von diesem zu entrichtenden Beiträge nicht oder nicht vollständig an die VBL abgeführt worden sind.
(1) 1Die Ansprüche auf eine Betriebsrente für Versi- cherte und Hinterbliebene nach §§ 6 und 8, auf eine Kapitalauszahlung nach §§ 7 und 8a, eine Garantie- leistung nach § 9 und auf ein Sterbegeld nach § 10a verjähren in drei Jahren. 2Die Verjährung eines An- spruchs der/des Versicherten auf Betriebsrente oder Kapitalauszahlung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem sie/er das 65. Lebensjahr vollendet hat. 3Die Verjährung der Ansprüche von Hinterbliebenen und auf Sterbegeld beginnt mit dem Schluss des Jahres, in wel- chem die Leistung verlangt werden kann.
(2) Ist ein Anspruch der/des Bezugsberechtigten ge- genüber der VBL schriftlich geltend gemacht worden, ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung der VBL bei der/dem Bezugsberechtigten gehemmt.
(1) Sofern sich die Betriebsrente vermindert hat, ist der überzahlte Betrag von dem Berechtigten zurückzuzahlen; ansonsten gilt der überzahlte Betrag als Vorschuss auf die Leistungen der VBL.
(2) Eine aus anderen Rechtsgründen bestehende Ver- pflichtung, Überzahlungen auszugleichen, bleibt unbe- rührt.
(3) Die VBL kann die Rückzahlung überzahlter Leistun- gen zur Vermeidung einer besonderen Härte ganz oder teilweise erlassen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Freiwillige Fondsgebundene Rentenversicherung
Verfahrensvorschriften. a(1) Allgemeine Verfahrensvorschriften § 103 - Grundregeln
1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle Verfahren vor den RechtsorganenZentralstelle ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach Artikel 16 berechtigt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach der SchiedsgerichtsordnungVersicherungen an Eides statt zu verlangen und abzunehmen.
(2. ) Die Rechtsorgane sind in ihren Entscheidungen unabhängig. Sie sind nur Zentralstelle ermittelt auf Grund der Bewerbungsunterlagen nach den Bestimmungen der Satzung jeweiligen Zulassungsbestimmungen, an welcher Hochschule eine Zulassung erfolgen kann und Ordnungen, ergänzend erlässt den Regelungen der Zivilprozessordnung unterworfenZulassungsbescheid.
(3) Für einen Studiengang wird zunächst berücksichtigt, wer diesen Studiengang an erster Stelle (Hauptantrag) genannt hat. Die Verfahrenssprache ist deutschDanach wird in der gewählten Reihenfolge der Studiengänge berücksichtigt, wer den Studiengang an zweiter oder einer weiteren Stelle (Hilfsanträge) genannt hat. Dies gilt für schriftliche Erklärungen Sind mehrere Studiengänge und mehrere Hochschulen genannt, geht der Betroffenen, mündliche Verhandlungen, Entscheidungen und andere Mitteilungen. Schriftliche Beweismittel müssen gegebenenfalls mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein. Verfahrensbeteiligte in Ordnungsverfahren sind der HVT als Ermittlungsorgan sowie Antragssteller und AntragsgegnerStudiengangwunsch dem Studienortwunsch vor.
1. Die Anträge gegen Entscheidungen der Rechtsorgane sind schriftlich zu stellen(4) Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs besteht, wird die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt.
2. (5) Die Anträge müssen mindestens enthalten:
a) Name und Anschrift des Antragstellers. Der Antrag muss vom Antragsteller oder dessen Vertreter unterschrieben sein.
b) Einen bestimmten Antrag,
c) Eine Begründung des Antrages mit Angabe der Beweismittel.
3. AnträgeHochschule ist verpflichtet, bei denen eines der vorgenannten Erfordernisse fehlt, sind ohne nähere Prüfung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden.
4. Vor der Verwerfung ist der Antragsteller auf die Bedenken gegen die Antragsschrift hinzuweisen; ihm ist eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen. Jeder Verfahrensbeteiligte kann sich vertreten lassen. Erklärungen des Vertreters sind nur wirksamZugelassenen einzuschreiben, wenn die Bevollmächtigung schriftlich nachgewiesen oder vom Vollmachtgeber zu Protokoll bestätigt wird. Für die Berechnung der Fristen gelten die Bestimmungen des BGBübrigen Einschreibvoraussetzungen vorliegen.
1. Das Rechtsorgan entscheidet nach mündlicher Verhandlung; bei Einverständnis (6) Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Verfahrensbeteiligten kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werdenZentralstelle über die Zulassungsanträge findet nicht statt.
2(7) Beruht die Zulassung durch die Zentralstelle auf falschen Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers, nimmt die Zentralstelle sie zurück; ist die Zulassung sonst fehlerhaft, kann die Zentralstelle sie zurücknehmen. Die mündliche Verhandlung Nach Ablauf eines Jahres ist öffentlichdie Rücknahme der Zulassung ausgeschlossen.
3. Mitglieder der Rechtsorgane, (8) Wer in deren Person Ausschließungsgründe bestehen, sind von der Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen
4. Bleibt ein Betroffener der mündlichen Verhandlung ohne ausreichende Begründung fern, kann in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden. Darauf ist in der Ladung hinzuweisen.
1. Der Vorsitzende den Fällen des Rechtsorgans bestimmt einen möglichst nahen Termin zur mündlichen Verhandlung, die er vorbereitet. Hierzu kann er alle Beweismittel auch ohne Antrag heranziehen.
2. Schriftsätze sind den Verfahrensbeteiligten in Kopie zu übersenden.
3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist den Verfahrensbeteiligten schriftlich spätestens eine Woche (Einlassungsfrist) zuvor bekanntzugeben.
1. Den Verfahrensbeteiligten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
2. entfällt
1. Jeder Verfahrensbeteiligte bringt die von ihm benannten Zeugen und Sachverständigen in die mündliche Verhandlung mit.
2. Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten lädt das Rechtsorgan Zeugen und Sachverständige schriftlich zur mündlichen Verhandlung. Auch ohne Antrag kann das Rechtsorgan Zeugen und Sachverständige laden.
3. Zeugen und Sachverständige sind darüber zu belehren, dass eine falsche oder unvollständige Aussage ein Ordnungsverfahren nach sich ziehen kann.
4. entfällt
5. Bei Einverständnis der Verfahrensbeteiligten können Zeugen und Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auch telefonisch vernommen bzw. angehört werden, wenn das Telefongespräch allen Beteiligten zugänglich gemacht wird und die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben, Fragen zu stellen. Diese telefonische Vernehmung bzw. Anhörung ist nicht davon abhängig, dass diese zuvor geladen wurden oder sich erst in der Verhandlung herausstellt, dass sie als Zeugen oder Sachverständige in Betracht kommen. Das Recht der Rechtsorgane, trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Zeugen mit einem Ordnungsmittel zu belegen, bleibt hiervon unberührt.
1. Der Vorsitzende des Rechtsorgans leitet die mündliche Verhandlung, über die eine Niederschrift anzufertigen ist.
2. Die Verfahrensbeteiligten tragen mündlich vor und stellen ihre Anträge.
3. Sodann erfolgt die Beweisaufnahme.
4. Beweismittel sind insbesondere:
a) Zeugen,
b) Urkunden,
c) Sachverständigengutachten,
d) Xxxxxxxxxxx,
e) Rennverfilmung,
f) Zielfotografie.
5. Eidesstattliche oder ehrenwörtliche Erklärungen sind als Beweismittel nicht zulässig.
6. Nach Abschluss der Beweisaufnahme erhalten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme.
1. Verfahrensbeteiligte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen des Rechtsorganes nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungsraum entfernt werden.
2. Gegen die in Artikels 13 Abs. 1 genannten Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann ein Ordnungsgeld bis zu 200,- € festgesetzt werden.
3Nr. Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint, können, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden. Zugleich kann gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 200,- € festgesetzt werden.
4. Über Maßnahmen gem. 2 Buchstabe b und des Artikels 14 Abs. 1 bis 3 entscheidet Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b von einer Hochschule ausgewählt worden ist, wird von der Vorsitzende des Rechtsorganes.
1Hochschule zugelassen. Wird ein Ordnungsgeld durch die Rennleitung festgesetztWer nicht ausgewählt worden ist, kann binnen einer Frist erhält von einer
(1) Woche nach Bekanntmachung Beschwerde zum Allgemeinen Rennausschuss eingelegt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2. Ordnungsmaßnahmen gem. § 113 A TRO der Rennausschüsse und des Schiedsgerichtes sind unanfechtbar.
1. Das Rechtsorgan entscheidet in freier Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und der Beweisaufnahme in geheimer Beratung. Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
2. Die Entscheidung muss schriftlich mit Gründen abgesetzt und vom Vorsitzenden unterschrieben werden. Die Entscheidung soll zunächst mündlich bekanntgegeben und begründet werden.
3. Die Entscheidung ist den Verfahrensbeteiligten mit Gründen schriftlich bekannt zu geben
4. Der HVT veröffentlicht den Tenor der Entscheidung in den Verbandsmitteilungen.
5. Bei der Veröffentlichung ist anzugeben, ob die Entscheidung rechtskräftig ist. Jede Entscheidung soll mit einer Rechtsmittel- belehrung versehen sein.
1. Die Gebühren und Auslagen des Verfahrens trägt, wer im Verfahren unterliegt.
2. Die Höhe der Gebühren für das Verfahren vor dem Rechtsorgan richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz.
a) Die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Eine weitere Auslagenerstattung erfolgt nicht, insbesondere werden die Auslagen der Verfahrensbeteiligten sowie die Kosten und Auslagen für Rechtsbeistände nicht erstattet.
3. Die bis zur Rücknahme der Berufung entstandenen erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen trägt, wer das Rechtsmittel eingelegt hat.
4. Der Streitwert wird vom Rennausschuss festgesetzt, er soll mindestens 500 € betragen. Für die Verteilung der Verfahrenskosten Hochschule einen auf die Parteien Auswahl in der jeweiligen Quote beschränkten Ablehnungsbescheid. Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Hochschulen findet § 92 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO Anwendungnicht statt.
1. Entscheidungen der Rechtsorgane sind mit Eintritt der Unanfechtbarkeit wirksam.
2. Die zeitliche Festsetzung eines Fahrverbotes erfolgt durch den HVT. Sie ist unanfechtbar.
1. Geldbußen oder Verfahrenskosten sind innerhalb einer Woche nach Rechtskraft der Entscheidung fällig.
2. entfällt
3. entfällt
4. Ordnungsgelder gemäß § 113 A Abs. 2 und 3 TRO sind innerhalb einer Woche nach Rechtskraft fällig.
5. entfällt
1. Gegen Entscheidungen der Rennleitung als Rechtsorgan ist das Rechtsmittel der Berufung zum Rennausschuss gegeben. Wird eine Geldbuße als einzelnes Ordnungsmittel verhängt, ist diese Entscheidung unanfechtbar, wenn die Geldbuße den Betrag von 200 € nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn eine Berufung gem. § 83 Abs. 4 TRO eingelegt wurde.
2. Die Einlegung der Berufung hat aufschiebende Wirkung. Dies gilt nicht bei Entscheidungen der Rennleitung gem. § 141 Abs. 1 b) Ziff. 2 TRO.
3. Die Berufungsfrist beträgt eine Woche ab Veröffentlichung in den Verbandsmitteilungen
4. Zur Einlegung der Berufung sind berechtigt:
a) der HVT als Ermittlungsorgan,
b) jeder Verfahrensbeteiligte, der der durch die Entscheidung beschwert ist.
5. Die Berufung ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des HVT einzureichen.
6. Die Berufung soll angeben, wogegen sie sich wendet. Für Antrag und Begründung gelten § 106 TRO. Beweismittel sind unverzüglich schriftlich dem Rennausschuss zu benennen.
7. Mit der Einlegung der Berufung ist ein Kostenvorschuss gem. der jeweils geltenden GBO fristgemäß zu zahlen. Ist der Kostenvorschuss nicht binnen einer Woche gezahlt, gilt die Berufung als nicht ordnungsgemäß eingelegt.
8. Der Vorsitzende des Rennausschusses weist die Berufung zurück, wenn sie verspätet oder nicht ordnungsgemäß eingelegt worden ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
1. Der Sachverhalt wird vom Rennausschuss in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft. Die angefochtene Entscheidung darf nur insoweit abgeändert werden, als dies beantragt ist.
2. Der Sachverhalt wird vom Schiedsgericht nur in rechtlicher Hinsicht überprüft. Die angefochtene Entscheidung darf nur insoweit abgeändert werden, als dies beantragt ist.
1. Gegen die Entscheidung eines Rennausschusses kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Zustellung das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit gem. § 102 TRO oder das ordentliche Gericht angerufen werden. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.
2. Gegen die Entscheidung eines Rennausschuss-Vorsitzenden gem. § 143 Abs. 3 TRO kann, soweit die Aufhebung einer von der Rennleitung gem. § 141 Abs. 1 b) Ziff. 2 TRO getroffenen Entscheidung beantragt wurde, das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit gem. § 102 Abs. c) TRO oder das ordentliche Gericht angerufen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.
3. Die Anrufung des Schiedsgerichtes erfolgt durch Einreichung einer Schiedsklage bei dem Obmann. Zur Fristwahrung genügt die Einreichung bei der Geschäftsstelle des HVT.
4. Mit Erhebung der Schiedsklage gelten das Schiedsgericht und die Schiedsgerichts- ordnung als vertraglich vereinbart.
b) Verfahren vor der Rennleitung § 122 - Besondere Vorschriften
1. Die Verhandlung vor der Rennleitung ist nicht öffentlich.
2. Eine Vertretung vor der Rennleitung ist ausgeschlossen.
3. In Ordnungswidrigkeitsverfahren, in denen eine Geldbuße bis zu 200 € zu erwarten ist, kann ein Mitglied der Rennleitung allein die Verhandlung führen. Die Entscheidung fällt das Gesamtgremium
4. Die §§ 106, 107, 110, 114 Abs. 2 bis 5 und 116 TRO finden keine Anwendung. § 111 TRO gilt nicht bei Feststellungen der Rennleitung gem. §§ 83 und 86 TRO sowie Verwaltungsmaßnahmen der Rennleitung gem. § 55 TRO.
1. Die Rennleitung gibt das Verfahren in Fällen ihrer Unzuständigkeit unter Beachtung folgender Vorschriften an den Rennausschuss zur Verhandlung und Entscheidung ab.
2. Die Abgabe erfolgt durch schriftlichen Beschluss; sie wird in den Verbandsmitteilungen veröffentlicht.
3. Der Beschluss soll enthalten:
a) eine Sachverhaltsdarstellung,
b) Kopie der Verhandlungsniederschrift,
c) die Benennung von Beweismitteln,
d) die Gründe der Abgabe.
4. Die Rennleitung teilt den Verfahrensbeteiligten die Abgabe mit.
5. Der Abgabebeschluss der Rennleitung ist unanfechtbar.
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Verfahrensvorschriften. a13 Antrag, Entscheidung und Rechtsmittel
(1) Allgemeine Verfahrensvorschriften § 103 - Grundregeln
11Die VBL gewährt Leistungen nur auf schriftlichen An- trag. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle Verfahren vor 2Der Antrag ist, wenn die/der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls oder im Zeitpunkt ihres/seines Todes pflichtversichert war, über den RechtsorganenArbeitgeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt istbei dem sie/er zuletzt in einem versicherungspflichtigen Ar- beitsverhältnis gestanden hat, bei der VBL einzureichen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach 3Dem Antrag sind die von der SchiedsgerichtsordnungVBL geforderten Urkunden und Nachweise beizufügen.
(2. ) Die Rechtsorgane sind in ihren Entscheidungen unabhängig. Sie sind nur VBL entscheidet schriftlich über den Bestimmungen Antrag und teilt der Satzung und Ordnungen, ergänzend den Regelungen Antragstellerin/dem Antragsteller die Berechnung der Zivilprozessordnung unterworfenLeistungen oder die Gründe der Ablehnung des An- trags mit.
(3. Die Verfahrenssprache ist deutsch. Dies gilt für schriftliche Erklärungen der Betroffenen, mündliche Verhandlungen, Entscheidungen und andere Mitteilungen. Schriftliche Beweismittel müssen gegebenenfalls mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein. Verfahrensbeteiligte in Ordnungsverfahren sind der HVT als Ermittlungsorgan sowie Antragssteller und Antragsgegner.
1. Die Anträge gegen ) Gegen Entscheidungen der Rechtsorgane sind schriftlich zu stellen.
2. Die Anträge müssen mindestens enthalten:VBL nach Absatz 2 und gegen sonstige Entscheidungen über Rechte und Pflich- ten aus dem Versicherungs- oder dem Leistungsver- hältnis ist die Klage zulässig
a) Name zum Schiedsgericht, wenn zwischen der VBL und Anschrift des Antragstellersder Anspruchstellerin/dem Anspruchsteller vereinbart wird, dass die Entscheidung über den Streitgegen- stand durch die Schiedsgerichte (§§ 55 und 56 VBLS) nach dem in §§ 57 und 58 VBLS geregelten Verfahren erfolgen soll (§§ 1025 ff. Der Antrag muss vom Antragsteller oder dessen Vertreter unterschrieben sein.ZPO), oder
b) Einen bestimmten Antrag,
c) Eine Begründung des Antrages mit Angabe der Beweismittelzum ordentlichen Gericht, wenn ein Schiedsvertrag nach Buchstabe a nicht abgeschlossen wird.
3. Anträge, bei denen eines der vorgenannten Erfordernisse fehlt, sind ohne nähere Prüfung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden.
(4. Vor der Verwerfung ist der Antragsteller auf die Bedenken gegen die Antragsschrift hinzuweisen; ihm ist eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen. Jeder Verfahrensbeteiligte kann sich vertreten lassen. Erklärungen des Vertreters sind nur wirksam, wenn die Bevollmächtigung schriftlich nachgewiesen oder vom Vollmachtgeber zu Protokoll bestätigt wird. Für die Berechnung der Fristen gelten die Bestimmungen des BGB.
1. Das Rechtsorgan entscheidet nach mündlicher Verhandlung; bei Einverständnis der Verfahrensbeteiligten kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
2. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.
3. Mitglieder der Rechtsorgane, in deren Person Ausschließungsgründe bestehen, sind von der Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen
4. Bleibt ein Betroffener der mündlichen Verhandlung ohne ausreichende Begründung fern, kann in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden. Darauf ist in der Ladung hinzuweisen.
1. Der Vorsitzende des Rechtsorgans bestimmt einen möglichst nahen Termin zur mündlichen Verhandlung, die er vorbereitet. Hierzu kann er alle Beweismittel auch ohne Antrag heranziehen.
2. Schriftsätze sind den Verfahrensbeteiligten in Kopie zu übersenden.
3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist den Verfahrensbeteiligten schriftlich spätestens eine Woche (Einlassungsfrist) zuvor bekanntzugeben.
1. Den Verfahrensbeteiligten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
2. entfällt
1. Jeder Verfahrensbeteiligte bringt die von ihm benannten Zeugen und Sachverständigen in die mündliche Verhandlung mit.
2. Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten lädt das Rechtsorgan Zeugen und Sachverständige schriftlich zur mündlichen Verhandlung. Auch ohne Antrag kann das Rechtsorgan Zeugen und Sachverständige laden.
3. Zeugen und Sachverständige sind darüber zu belehren, dass eine falsche oder unvollständige Aussage ein Ordnungsverfahren nach sich ziehen kann.
4. entfällt
5. Bei Einverständnis der Verfahrensbeteiligten können Zeugen und Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auch telefonisch vernommen bzw. angehört werden, wenn das Telefongespräch allen Beteiligten zugänglich gemacht wird und die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben, Fragen zu stellen. Diese telefonische Vernehmung bzw. Anhörung ist nicht davon abhängig, dass diese zuvor geladen wurden oder sich erst in der Verhandlung herausstellt, dass sie als Zeugen oder Sachverständige in Betracht kommen. Das Recht der Rechtsorgane, trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Zeugen mit einem Ordnungsmittel zu belegen, bleibt hiervon unberührt.
1. Der Vorsitzende des Rechtsorgans leitet die mündliche Verhandlung, über die eine Niederschrift anzufertigen ist.
2. Die Verfahrensbeteiligten tragen mündlich vor und stellen ihre Anträge.
3. Sodann erfolgt die Beweisaufnahme.
4. Beweismittel sind insbesondere:1Die Klage
a) Zeugenzum Schiedsgericht ist schriftlich bei der VBL einzu- reichen; die VBL gibt die Klageschrift unverzüglich an das Schiedsgericht weiter,
b) Urkunden,
c) Sachverständigengutachten,
d) Xxxxxxxxxxx,
e) Rennverfilmung,
f) Zielfotografiezum ordentlichen Gericht ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erheben. 2Gerichtsstand ist Karlsruhe. 3 Wahlweise ist für Versicherte und Bezugs- berechtigte der Gerichtsstand ihr Wohnsitz, in Erman- gelung eines solchen der gewöhnliche Aufenthalt.
(5. Eidesstattliche ) Ansprüche der VBL aus dem Versicherungsvertrag sind bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Be- zirk die/der Versicherte oder ehrenwörtliche Erklärungen sind als Beweismittel nicht zulässigBezugsberechtigte ihren/ seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren/ seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 ist der Ge- richtsstand Karlsruhe, wenn die/der Versicherte oder Bezugsberechtigte nach Vertragsschluss ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland ver- legt hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Nach Abschluss 1Soweit nach den Vorschriften der Beweisaufnahme erhalten AVBdynamik 02 die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme.
1Schriftform vorgesehen ist und Versicherte bzw. Verfahrensbeteiligtebeteiligte Arbeitgeber einer Nutzung des Kundenportals „Meine VBL“ widerruflich zugestimmt haben, Zeugengenügt für Versicherte, Sachverständige oder bei Arbeitgeber und die VBL auch die telekom- munikative Übermittlung über dieses Kundenportal. 2Dies gilt nicht für die Erhebung der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen des Rechtsorganes nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungsraum entfernt werden.
2. Gegen die in Klage zum Schiedsgericht nach § 13 Abs. 4 Satz 1 genannten Personen, Buchst. a und die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann ein Ordnungsgeld bis zu 200,- € festgesetzt werden.
3. Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint, können, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden. Zugleich kann gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 200,- € festgesetzt werden.
4. Über Maßnahmen gem. Beanstandung des Versicherungsnachweises gegenüber dem Arbeitge- ber nach § 17 Abs. 1 bis 3 entscheidet der Vorsitzende des Rechtsorganes2.
1. Wird ein Ordnungsgeld durch die Rennleitung festgesetzt, kann binnen einer Frist von einer
(1) Woche nach Bekanntmachung Beschwerde zum Allgemeinen Rennausschuss eingelegt 1Die Betriebsrente wird monatlich im Voraus auf ein Girokonto der/des Berechtigten innerhalb eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Euro über- wiesen. 2Die Kosten der Überweisung, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die VBL. 3Zahlungen auf ein Girokonto in einem Staat außer- halb des EWR erfolgen auf Kosten und Gefahr der/des Berechtigten. 4Die VBL kann in diesen Fällen die Kosten der Überweisung, mit Ausnahme der Kosten für die Gut- schrift, ganz oder teilweise übernehmen. 5Hat die/der Berechtigte ihren/seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Staates des EWR, kann die Zahlung der Betriebsrente von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland abhängig ge- macht werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung6Die VBL ist nicht verpflichtet, Zahlungen in einen Staat außerhalb des EWR zu leisten. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten für die Kapitalauszahlung, das Sterbegeld und die Abfindung entsprechend.
(2) 1Stirbt eine Bezugsberechtigte/ein Bezugsberech- tigter, die/der den Leistungsantrag gestellt hat, vor der Auszahlung, können nur die in § 8 genannten Hinterblie- benen die Auszahlung verlangen. Ordnungsmaßnahmen gem. § 113 A TRO 2Die Zahlung an einen Hinterbliebenen bringt den Anspruch der Rennausschüsse und des Schiedsgerichtes sind unanfechtbarübrigen Hinter- bliebenen gegen die VBL zum Erlöschen.
(1. Das Rechtsorgan entscheidet in freier Würdigung des gesamten Inhalts ) Versicherte und Bezugsberechtigte sind verpflichtet, jede Änderung ihres Namens, ihrer Anschrift sowie jede Änderung, die ihren Anspruch auf Betriebsrente nach Grund oder Höhe berührt, der Verhandlung und der Beweisaufnahme in geheimer Beratung. Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des VorsitzendenVBL unverzüglich schrift- lich mitzuteilen.
(2. Die Entscheidung muss schriftlich mit Gründen abgesetzt ) Versicherte und vom Vorsitzenden unterschrieben werden. Die Entscheidung soll zunächst mündlich bekanntgegeben Bezugsberechtigte sind verpflichtet, innerhalb einer von der VBL zu setzenden Frist auf An- forderung der VBL Auskünfte zu erteilen und begründet werdenNachweise sowie Lebensbescheinigungen vorzulegen.
(3. Die Entscheidung ) 1Darüber hinaus ist den Verfahrensbeteiligten mit Gründen schriftlich bekannt jede Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu geben
4. Der HVT veröffentlicht den Tenor der Entscheidung in den Verbandsmitteilungen.
5. Bei der Veröffentlichung ist anzugeben, ob die Entscheidung rechtskräftig ist. Jede Entscheidung soll mit einer Rechtsmittel- belehrung versehen sein.
1. Die Gebühren und Auslagen Minderung oder zum Wegfall des Verfahrens trägt, wer im Verfahren unterliegt.
2. Die Höhe der Gebühren für das Verfahren vor dem Rechtsorgan richtet sich Zulagenanspruchs nach dem Gerichtskostengesetz.Einkommensteuergesetz führt. 2Insbesondere sind mitzuteilen
a) Die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Eine weitere Auslagenerstattung erfolgt nicht, insbesondere werden die Auslagen der Verfahrensbeteiligten sowie die Kosten und Auslagen für Rechtsbeistände nicht erstattet.
3. Die bis zur Rücknahme der Berufung entstandenen erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen trägt, wer das Rechtsmittel eingelegt hat.
4. Der Streitwert wird vom Rennausschuss festgesetzt, er soll mindestens 500 € betragen. Für die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Parteien findet § 92 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO Anwendung.
1. Entscheidungen der Rechtsorgane sind mit Eintritt der Unanfechtbarkeit wirksam.
2. Die zeitliche Festsetzung eines Fahrverbotes erfolgt durch den HVT. Sie ist unanfechtbar.
1. Geldbußen oder Verfahrenskosten sind innerhalb einer Woche nach Rechtskraft der Entscheidung fällig.
2. entfällt
3. entfällt
4. Ordnungsgelder gemäß § 113 A Abs. 2 und 3 TRO sind innerhalb einer Woche nach Rechtskraft fällig.
5. entfällt
1. Gegen Entscheidungen der Rennleitung als Rechtsorgan ist das Rechtsmittel der Berufung zum Rennausschuss gegeben. Wird eine Geldbuße als einzelnes Ordnungsmittel verhängt, ist diese Entscheidung unanfechtbar, wenn die Geldbuße den Betrag von 200 € nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn eine Berufung gem. § 83 Abs. 4 TRO eingelegt wurde.
2. Die Einlegung der Berufung hat aufschiebende Wirkung. Dies gilt nicht bei Entscheidungen der Rennleitung gem. § 141 Abs. 1 b) Ziff. 2 TRO.
3. Die Berufungsfrist beträgt eine Woche ab Veröffentlichung in den Verbandsmitteilungen
4. Zur Einlegung der Berufung sind berechtigt:
a) der HVT als ErmittlungsorganÄnderung des Familienstandes,
b) jeder Verfahrensbeteiligte, die Änderung der Art der durch die Entscheidung beschwert ist.
5. Die Berufung ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des HVT einzureichen.
6. Die Berufung soll angeben, wogegen sie sich wendet. Für Antrag und Begründung gelten § 106 TRO. Beweismittel sind unverzüglich schriftlich dem Rennausschuss zu benennen.
7. Mit der Einlegung der Berufung ist ein Kostenvorschuss gem. der jeweils geltenden GBO fristgemäß zu zahlen. Ist der Kostenvorschuss nicht binnen einer Woche gezahlt, gilt die Berufung als nicht ordnungsgemäß eingelegt.
8. Der Vorsitzende des Rennausschusses weist die Berufung zurück, wenn sie verspätet oder nicht ordnungsgemäß eingelegt worden ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
1. Der Sachverhalt wird vom Rennausschuss in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft. Die angefochtene Entscheidung darf nur insoweit abgeändert werden, als dies beantragt ist.
2. Der Sachverhalt wird vom Schiedsgericht nur in rechtlicher Hinsicht überprüft. Die angefochtene Entscheidung darf nur insoweit abgeändert werden, als dies beantragt ist.
1. Gegen die Entscheidung eines Rennausschusses kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Zustellung das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit gem. § 102 TRO oder das ordentliche Gericht angerufen werden. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.
2. Gegen die Entscheidung eines Rennausschuss-Vorsitzenden gem. § 143 Abs. 3 TRO kann, soweit die Aufhebung einer von der Rennleitung gem. § 141 Abs. 1 b) Ziff. 2 TRO getroffenen Entscheidung beantragt wurde, das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit gem. § 102 Abs. c) TRO oder das ordentliche Gericht angerufen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.
3. Die Anrufung des Schiedsgerichtes erfolgt durch Einreichung einer Schiedsklage bei dem Obmann. Zur Fristwahrung genügt die Einreichung bei der Geschäftsstelle des HVT.
4. Mit Erhebung der Schiedsklage gelten das Schiedsgericht und die Schiedsgerichts- ordnung als vertraglich vereinbart.
b) Verfahren vor der Rennleitung § 122 - Besondere Vorschriften
1. Die Verhandlung vor der Rennleitung ist nicht öffentlich.
2. Eine Vertretung vor der Rennleitung ist ausgeschlossen.
3. In Ordnungswidrigkeitsverfahren, in denen eine Geldbuße bis zu 200 € zu erwarten ist, kann ein Mitglied der Rennleitung allein die Verhandlung führen. Die Entscheidung fällt das Gesamtgremium
4. Die §§ 106, 107, 110, 114 Abs. 2 bis 5 und 116 TRO finden keine Anwendung. § 111 TRO gilt nicht bei Feststellungen der Rennleitung gem. §§ 83 und 86 TRO sowie Verwaltungsmaßnahmen der Rennleitung gem. § 55 TRO.
1. Die Rennleitung gibt das Verfahren in Fällen ihrer Unzuständigkeit unter Beachtung folgender Vorschriften an den Rennausschuss zur Verhandlung und Entscheidung ab.
2. Die Abgabe erfolgt durch schriftlichen Beschluss; sie wird in den Verbandsmitteilungen veröffentlicht.
3. Der Beschluss soll enthalten:
a) eine Sachverhaltsdarstellung,
b) Kopie der VerhandlungsniederschriftZulageberechtigung (mittel- bar/unmittelbar),
c) die Benennung von BeweismittelnÄnderung der Daten zur Ermittlung des Mindestei- genbeitrages, sofern diese im Antrag angegeben wor- den sind (zum Beispiel tatsächliches Entgelt),
d) der Wegfall des Kindergelds für ein Kind, für das eine Kinderzulage beantragt wird,
e) die Gründe Erhöhung der AbgabeAnzahl der Kinder, für die eine Kin- derzulage beantragt werden soll,
f) die Änderung der Zuordnung der Kinder,
g) die Änderung bei der Verteilung der Zulage auf meh- rere Verträge,
h) die Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Staates des Europä- ischen Wirtschaftsraums.
(4. ) Die Rennleitung teilt Betriebsrente kann zurückbehalten werden, so- lange die/der Bezugsberechtigte ihren/seinen Verpflich- tungen nach den Verfahrensbeteiligten die Abgabe mitAbsätzen 1 bis 3 nicht nachkommt.
(5) Verletzen Versicherte oder Bezugsberechtigte ihre Pflichten nach dieser Vorschrift, können sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Abgabebeschluss 1Ansprüche auf Leistungen der Rennleitung VBL können nicht abgetreten, verpfändet oder beliehen werden. 2Dies gilt nicht für Ansprüche, die an den Arbeitgeber, der die/den Anspruchsberechtigte/n bei der VBL versichert hat, ab- getreten werden; § 97 EStG bleibt unberührt. 3Die Abtre- tungserklärung ist unanfechtbarder VBL mit dem Antrag zu übersenden.
(1) 1Die freiwillig Versicherten werden mindestens ein- mal jährlich über die Höhe der entrichteten Beiträge, der gutgeschriebenen Altersvorsorgezulagen, den Stand des Deckungskapitals (§ 6 Abs. 1) und ggf. über die im letzten Jahr dem Sondervermögen (§ 23 Abs. 1) zuge- flossenen Überschüsse informiert. 2Zusätzlich sind die steuerrechtlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. 3Der Nachweis ist mit einem Hinweis auf die Ausschluss- fristen nach den Absätzen 2 und 3 zu versehen. 4Das Sondervermögen wird gesondert aufgeführt. 5Eine Aussage über die Entwicklung des Kapitals ist nicht mög- lich, da dessen Wertentwicklung nicht voraussehbar ist.
(2) Die freiwillig Versicherten können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises nach Absatz 1 gegenüber dem Beteiligten schriftlich beanstanden, dass die von diesem zu entrich- tenden Beiträge nicht oder nicht vollständig an die VBL abgeführt worden sind.
(3) Freiwillig Versicherte, die nicht bereits von Absatz 2 erfasst sind, können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises über die eingezahlten freiwilligen Beiträge gegenüber der VBL schriftlich beanstanden, dass diese Beiträge nicht oder nicht vollständig in dem Nachweis enthalten sind.
(1) 1Die Ansprüche auf eine Betriebsrente für Versicherte und Hinterbliebene nach §§ 6 und 8, auf eine Kapitalaus- zahlung nach §§ 7 und 8a, eine Garantieleistung nach § 9 und auf ein Sterbegeld nach § 10a verjähren in drei Jah- ren. 2Die Verjährung eines Anspruchs der/des Versicher- ten auf Betriebsrente oder Kapitalauszahlung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem sie/er das 65. Le- bensjahr vollendet hat. 3Die Verjährung der Ansprüche von Hinterbliebenen und auf Sterbegeld beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
(2) Ist ein Anspruch der/des Bezugsberechtigten ge- genüber der VBL schriftlich geltend gemacht worden, ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung der VBL bei der/dem Bezugsberechtigten gehemmt.
(1) Sofern sich die Betriebsrente vermindert hat, ist der überzahlte Betrag von dem Berechtigten zurückzuzahlen; ansonsten gilt der überzahlte Betrag als Vorschuss auf die Leistungen der VBL.
(2) Eine aus anderen Rechtsgründen bestehende Ver- pflichtung, Überzahlungen auszugleichen, bleibt unbe- rührt.
(3) Die VBL kann die Rückzahlung überzahlter Leistun- gen zur Vermeidung einer besonderen Härte ganz oder teilweise erlassen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Freiwillige Fondsgebundene Rentenversicherung
Verfahrensvorschriften. a) Allgemeine Verfahrensvorschriften § 103 - Grundregeln
1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle Verfahren vor den Rechtsorganen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach der Schiedsgerichtsordnung.
2. Die Rechtsorgane sind in ihren Entscheidungen unabhängig. Sie sind nur den Bestimmungen der Satzung und Ordnungen, ergänzend den Regelungen der Zivilprozessordnung unterworfen.
3. Die Verfahrenssprache ist deutsch. Dies gilt für schriftliche Erklärungen der Betroffenen, mündliche Verhandlungen, Entscheidungen und andere Mitteilungen. Schriftliche Beweismittel müssen gegebenenfalls mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein. Verfahrensbeteiligte in Ordnungsverfahren sind der HVT als Ermittlungsorgan sowie Antragssteller und Antragsgegner.
1. Die Anträge gegen Entscheidungen der Rechtsorgane sind schriftlich zu stellen.
2. Die Anträge müssen mindestens enthalten:
a) Name und Anschrift des Antragstellers. Der Antrag muss vom Antragsteller oder dessen Vertreter unterschrieben sein.
b) Einen bestimmten Antrag,
c) Eine Begründung des Antrages mit Angabe der Beweismittel.
3. Anträge, bei denen eines der vorgenannten Erfordernisse fehlt, sind ohne nähere Prüfung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden.
4. Vor der Verwerfung ist der Antragsteller auf die Bedenken gegen die Antragsschrift hinzuweisen; ihm ist eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen. Jeder Verfahrensbeteiligte kann sich vertreten lassen. Erklärungen des Vertreters sind nur wirksam, wenn die Bevollmächtigung schriftlich nachgewiesen oder vom Vollmachtgeber zu Protokoll bestätigt wird. Für die Berechnung der Fristen gelten die Bestimmungen des BGB.
1. Das Rechtsorgan entscheidet nach mündlicher Verhandlung; bei Einverständnis der Verfahrensbeteiligten kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
2. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.
3. Mitglieder der Rechtsorgane, in deren Person Ausschließungsgründe bestehen, sind von der Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen
4. Bleibt ein Betroffener der mündlichen Verhandlung ohne ausreichende Begründung fern, kann in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden. Darauf ist in der Ladung hinzuweisen.
1. Der Vorsitzende des Rechtsorgans bestimmt einen möglichst nahen Termin zur mündlichen Verhandlung, die er vorbereitet. Hierzu kann er alle Beweismittel auch ohne Antrag heranziehen.
2. Schriftsätze sind den Verfahrensbeteiligten in Kopie zu übersenden.
3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist den Verfahrensbeteiligten schriftlich spätestens eine Woche (Einlassungsfrist) zuvor bekanntzugeben.
1. Den Verfahrensbeteiligten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
2. entfällt
1. Jeder Verfahrensbeteiligte bringt die von ihm benannten Zeugen und Sachverständigen in die mündliche Verhandlung mit.
2. Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten lädt das Rechtsorgan Zeugen und Sachverständige schriftlich zur mündlichen Verhandlung. Auch ohne Antrag kann das Rechtsorgan Zeugen und Sachverständige laden.
3. Zeugen und Sachverständige sind darüber zu belehren, dass eine falsche oder unvollständige Aussage ein Ordnungsverfahren nach sich ziehen kann.
4. entfällt
5. Bei Einverständnis der Verfahrensbeteiligten können Zeugen und Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auch telefonisch vernommen bzw. angehört werden, wenn das Telefongespräch allen Beteiligten zugänglich gemacht wird und die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben, Fragen zu stellen. Diese telefonische Vernehmung bzw. Anhörung ist nicht davon abhängig, dass diese zuvor geladen wurden oder sich erst in der Verhandlung herausstellt, dass sie als Zeugen oder Sachverständige in Betracht kommen. Das Recht der Rechtsorgane, trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Zeugen mit einem Ordnungsmittel zu belegen, bleibt hiervon unberührt.
1. Der Vorsitzende des Rechtsorgans leitet die mündliche Verhandlung, über die eine Niederschrift anzufertigen ist.
2. Die Verfahrensbeteiligten tragen mündlich vor und stellen ihre Anträge.
3. Sodann erfolgt die Beweisaufnahme.
4. Beweismittel sind insbesondere:
a) Zeugen,
b) Urkunden,
c) Sachverständigengutachten,
d) Xxxxxxxxxxx,
e) Rennverfilmung,
f) Zielfotografie.
5. Eidesstattliche oder ehrenwörtliche Erklärungen sind als Beweismittel nicht zulässig.
6. Nach Abschluss der Beweisaufnahme erhalten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme.
1. Verfahrensbeteiligte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen des Rechtsorganes nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungsraum entfernt werden.
2. Gegen die in Abs. 1 genannten Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann ein Ordnungsgeld bis zu 200,- € festgesetzt werden.
3. Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint, können, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden. Zugleich kann gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 200,- € festgesetzt werden.
4. Über Maßnahmen gem. Abs. 1 bis 3 entscheidet der Vorsitzende des Rechtsorganes.
1. Wird ein Ordnungsgeld durch die Rennleitung festgesetzt, kann binnen einer Frist von einer10 Gebührenbescheid
(1) Woche nach Bekanntmachung Beschwerde zum Allgemeinen Rennausschuss eingelegt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende WirkungGebühren für die Abfallentsorgung werden vom ZVO durch Gebührenbescheid, für die regelmäßigen Entleerungen als Jahresbescheid, festgesetzt.
(2. Ordnungsmaßnahmen gem. § 113 A TRO der Rennausschüsse und des Schiedsgerichtes sind unanfechtbar.
1. Das Rechtsorgan entscheidet in freier Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und der Beweisaufnahme in geheimer Beratung. Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
2. Die Entscheidung muss schriftlich mit Gründen abgesetzt und vom Vorsitzenden unterschrieben werden. Die Entscheidung soll zunächst mündlich bekanntgegeben und begründet werden.
3. Die Entscheidung ist den Verfahrensbeteiligten mit Gründen schriftlich bekannt zu geben
4. Der HVT veröffentlicht den Tenor der Entscheidung in den Verbandsmitteilungen.
5. Bei der Veröffentlichung ist anzugeben, ob die Entscheidung rechtskräftig ist. Jede Entscheidung soll mit einer Rechtsmittel- belehrung versehen sein.
1. Die Gebühren und Auslagen des Verfahrens trägt, wer im Verfahren unterliegt.
2. Die Höhe der Gebühren für das Verfahren vor dem Rechtsorgan richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz.
a) Die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Eine weitere Auslagenerstattung erfolgt nicht, insbesondere werden die Auslagen der Verfahrensbeteiligten sowie die Kosten und Auslagen für Rechtsbeistände nicht erstattet.
3. Die bis zur Rücknahme der Berufung entstandenen erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen trägt, wer das Rechtsmittel eingelegt hat.
4. Der Streitwert wird vom Rennausschuss festgesetzt, er soll mindestens 500 € betragen. Für die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Parteien findet § 92 Abweichend von Abs. 2 Ziff. 2 ZPO Anwendung.
1. Entscheidungen der Rechtsorgane sind mit Eintritt der Unanfechtbarkeit wirksam.
2. Die zeitliche Festsetzung eines Fahrverbotes erfolgt durch den HVT. Sie ist unanfechtbar.
1. Geldbußen oder Verfahrenskosten sind innerhalb einer Woche nach Rechtskraft der Entscheidung fällig.
2. entfällt
3. entfällt
4. Ordnungsgelder gemäß , § 113 A 5 Abs. 2 und 3 TRO sind innerhalb einer Woche § 6 Abs. 2 werden Gebühren durch den ZVO durch gesonderten Einzelbescheid festgesetzt. Das gleiche gilt für Gebührenfestsetzungen für Einzelleistungen und in Sonderfällen.
(3) Bestandskräftig gewordene Abgabenfestsetzungen werden durch aufgehobene Satzungsvorschriften auch bei rückwirkenden Neuregelungen nicht berührt.
(1) Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen werden vom ZVO durch Gebührenbescheid festgesetzt. Der Gebührenbescheid gibt Auskunft über die Art und die Höhe der Gebühren.
(2) Ein Gebührenbescheid für das laufende Kalenderjahr gilt auch für die Folgejahre, so lange sich die Berechnungsgrundlage oder der Gebührensatz nicht ändern (sog. Dauerbescheid).
(3) Veranlagungszeitraum für die Gebühren nach Rechtskraft § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 2 ist das Kalenderjahr. Diese Gebühren werden zum 31.12. eines Jahres fällig. Entsteht oder ändert sich die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die für dieses Kalenderjahr zu entrichtende Xxxxxx frühestens 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
5(4) Der ZVO kann bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr Vorauszahlungen fordern. entfällt
1. Gegen Entscheidungen Vorauszahlungen der Rennleitung als Rechtsorgan ist das Rechtsmittel der Berufung zum Rennausschuss gegeben. Wird eine Geldbuße als einzelnes Ordnungsmittel verhängt, ist diese Entscheidung unanfechtbar, wenn die Geldbuße den Betrag von 200 € nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn eine Berufung gem. Gebühren nach § 83 4 Abs. 4 TRO eingelegt wurde.
22 und 3, § 5 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 2 werden grundsätzlich in Höhe von 50 % der voraussichtlich entstehenden Gebühren zum 30.06. erhoben. Der ZVO kann auch andere Fälligkeiten für Vorauszahlungen durch Bescheid festsetzen. Vorauszahlungen werden insgesamt höchstens bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr gefordert. Die Einlegung Vorauszahlung wird mit der Berufung hat aufschiebende Wirkung. Dies gilt nicht bei Entscheidungen der Rennleitung gem. § 141 Abs. 1 b) Ziff. 2 TRO.
3. Die Berufungsfrist beträgt eine Woche ab Veröffentlichung in den Verbandsmitteilungen
4. Zur Einlegung der Berufung sind berechtigt:
a) der HVT als Ermittlungsorgan,
b) jeder Verfahrensbeteiligteendgültigen Gebührenschuld verrechnet, auch wenn derjenige, der der durch die Entscheidung beschwert Vorauszahlung geleistet hat, nicht gebührenpflichtig ist.
(5. ) Die Berufung ist schriftlich bei Gebühr für die in der Geschäftsstelle des HVT einzureichenBedarfs-, Mehrfach und Sonderabfuhr geleerten Abfallbehälter sowie für sonstige Leistungen wird 4 Wochen nach der Entstehung der Gebühr fällig.
(6. Die Berufung soll angeben, wogegen sie sich wendet. Für Antrag und Begründung gelten § 106 TRO. Beweismittel sind unverzüglich schriftlich dem Rennausschuss zu benennen) Bei Selbstanlieferung von Abfällen ist die Gebühr mit der Übergabe sofort fällig.
7. Mit der Einlegung der Berufung ist ein Kostenvorschuss gem. der jeweils geltenden GBO fristgemäß zu zahlen. Ist der Kostenvorschuss nicht binnen einer Woche gezahlt, gilt die Berufung als nicht ordnungsgemäß eingelegt.
8. Der Vorsitzende des Rennausschusses weist die Berufung zurück, wenn sie verspätet oder nicht ordnungsgemäß eingelegt worden ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
1. Der Sachverhalt wird vom Rennausschuss in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft. Die angefochtene Entscheidung darf nur insoweit abgeändert werden, als dies beantragt ist.
2. Der Sachverhalt wird vom Schiedsgericht nur in rechtlicher Hinsicht überprüft. Die angefochtene Entscheidung darf nur insoweit abgeändert werden, als dies beantragt ist.
1. Gegen die Entscheidung eines Rennausschusses kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Zustellung das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit gem. § 102 TRO oder das ordentliche Gericht angerufen werden. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.
2. Gegen die Entscheidung eines Rennausschuss-Vorsitzenden gem. § 143 Abs. 3 TRO kann, soweit die Aufhebung einer von der Rennleitung gem. § 141 Abs. 1 b) Ziff. 2 TRO getroffenen Entscheidung beantragt wurde, das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit gem. § 102 Abs. c) TRO oder das ordentliche Gericht angerufen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.
3. Die Anrufung des Schiedsgerichtes erfolgt durch Einreichung einer Schiedsklage bei dem Obmann. Zur Fristwahrung genügt die Einreichung bei der Geschäftsstelle des HVT.
4. Mit Erhebung der Schiedsklage gelten das Schiedsgericht und die Schiedsgerichts- ordnung als vertraglich vereinbart.
b) Verfahren vor der Rennleitung § 122 - Besondere Vorschriften
1. Die Verhandlung vor der Rennleitung ist nicht öffentlich.
2. Eine Vertretung vor der Rennleitung ist ausgeschlossen.
3. In Ordnungswidrigkeitsverfahren, in denen eine Geldbuße bis zu 200 € zu erwarten ist, kann ein Mitglied der Rennleitung allein die Verhandlung führen. Die Entscheidung fällt das Gesamtgremium
4. Die §§ 106, 107, 110, 114 Abs. 2 bis 5 und 116 TRO finden keine Anwendung. § 111 TRO gilt nicht bei Feststellungen der Rennleitung gem. §§ 83 und 86 TRO sowie Verwaltungsmaßnahmen der Rennleitung gem. § 55 TRO.
1. Die Rennleitung gibt das Verfahren in Fällen ihrer Unzuständigkeit unter Beachtung folgender Vorschriften an den Rennausschuss zur Verhandlung und Entscheidung ab.
2. Die Abgabe erfolgt durch schriftlichen Beschluss; sie wird in den Verbandsmitteilungen veröffentlicht.
3. Der Beschluss soll enthalten:
a) eine Sachverhaltsdarstellung,
b) Kopie der Verhandlungsniederschrift,
c) die Benennung von Beweismitteln,
d) die Gründe der Abgabe.
4. Die Rennleitung teilt den Verfahrensbeteiligten die Abgabe mit.
5. Der Abgabebeschluss der Rennleitung ist unanfechtbar.
Appears in 1 contract
Samples: Gebührensatzung