Vergütungsausschuss Musterklauseln

Vergütungsausschuss. Die Generalversammlung wählt mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrats in den Vergütungsausschuss. Die Amtsdauer endet mit Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Der Vergütungsausschuss unterstützt den Verwaltungsrat in der Überprüfung und Festlegung der Vergütungsstrategie und -politik der Gesellschaft und hat die folgenden Grundaufgaben und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Vergütung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung: 1. Anträge zuhanden des Verwaltungsrats betreffend die maximalen Gesamtbeträge der Vergütungen des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung, welche der Generalversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden sollen; 2. Antrag zuhanden des Verwaltungsrats betreffend die Zuteilung des von der Generalversammlung genehmigten maximalen Gesamtbetrags der Vergütungen an den Verwaltungsrat; The Chairman/Chairwoman shall have no casting vote. Minutes shall be kept of the deliberations and resolutions of the Board of Directors. The minutes shall be signed by the Chairman/Chairwoman and the Secretary of the Board of Directors. The Meeting of Shareholders elects at least two members of the Board of Directors as members of the Compensation Committee. The term of office ends with the conclusion of the next ordinary Meeting of the Shareholders. Re-election is permitted. The Compensation Committee shall support the Board of Directors in reviewing and establishing the Company’s compensation strategy and policy and shall have the following basic tasks and responsibilities in relation to the compensation of the Board of Directors and Executive Management: 1. to propose to the Board of Directors for approval by the General Meeting of Shareholders the aggregate maximum compensation of the Board of Directors and the aggregate maximum compensation of the Executive Management; 2. to propose to the Board of Directors the allocation of the aggregate Board compensation approved by the General Meeting of Shareholders; 3. Antrag zuhanden des Verwaltungsrats betreffend Festsetzung der Vergütung des Chief Executive Officers der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung im Rahmen des von der Generalversammlung genehmigten maximalen Gesamtbetrags; 4. Antrag zuhanden des Verwaltungsrats betreffend Festlegung der Ziele und Bestimmung der Zielerreichung im Rahmen der leistungsabhängigen kurzfristigen variablen Vergütung der Geschäftsleitung; 5. Antrag zuhanden des Verwaltungsrats betreffend Änderung der Statuten mit ...
Vergütungsausschuss. Compensation Committee
Vergütungsausschuss. 1 Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Verwaltungsrates. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses werden von der Generalversammlung einzeln für eine Dauer von einem Jahr bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung ge- wählt. Wiederwahl ist zulässig. 2 Der Verwaltungsrat bestimmt unter den Mitgliedern des Vergütungsausschusses dessen Vor- sitzenden und erlässt ein Reglement, welches insbesondere die Aufgaben und Befugnisse des Vergütungsausschusses unter Berücksichtigung von Gesetz und Statuten definiert. 3 Ist der Vergütungsausschuss nicht vollständig besetzt, so ernennt der Verwaltungsrat unter seinen Mitgliedern im entsprechenden Umfang Mitglieder des Vergütungsausschusses ad interim für die verbleibende Amtsdauer. 4 Der Vergütungsausschuss unterstützt den Verwaltungsrat bei der Festsetzung und Überprü- fung der Vergütungsstrategie und -richtlinien der Gesellschaft und der qualitativen und quantitati- ven Kriterien für die Vergütung sowie bei der Vorbereitung der Anträge zuhanden der General- versammlung betreffend die Vergütung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung. Er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge und Empfehlungen zu weiteren Vergütungsfragen unterbreiten. 5 Der Vergütungsausschuss kann externe Spezialisten beiziehen.
Vergütungsausschuss. Art. 21 Compensation Committee (1) Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Verwaltungsrates. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses werden von der General- versammlung einzeln für eine Dauer von einem Jahr bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen General- versammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (1) The compensation committee ("Compensation Commit- tee") shall be composed of no less than three members of the Board of Directors. The members of the Compen- sation Committee shall be elected by the General Meet- ing, on an individual basis, for a term of one year end- ing with the end of the next Ordinary General Meeting. Re-election is permitted. (2) Der Verwaltungsrat bestimmt unter den Mitgliedern des Vergütungsausschusses dessen Vorsitzenden und erlässt ein Reglement, welches insbesondere die Auf- gaben und Befugnisse des Vergütungsausschusses unter Berücksichtigung von Gesetz und Statuten defi- niert.
Vergütungsausschuss. 24 Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Verwaltungsrates. § 25 Die Mitglieder des Vergütungsausschusses werden von der Generalversammlung einzeln für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung gewählt. § 26 Der Vergütungsausschuss konstituiert sich selbst. Der Verwaltungsrat bezeichnet seinen Vorsitzenden. § 27 Der Vergütungsausschuss unterstützt den Verwaltungsrat bei der Festsetzung und Überprüfung der Vergütungspolitik und -richtlinien und der Leistungsziele sowie bei der Vorbereitung der Anträge zuhanden der Generalversammlung betreffend die Vergütung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung und kann dem Verwaltungsrat Vorschläge zu weiteren Vergütungsfragen unterbreiten.
Vergütungsausschuss. 1 Der Vergütungsausschuss besteht aus drei bis fünf Verwaltungsratsmitgliedern. Dem Vergütungsausschuss obliegt die Vorbereitung und Antragsstellung zuhanden des Verwaltungsrates hinsichtlich der Vergütungspolitik sowie der Vergütungen des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung, einschliesslich der Bonus- und Beteiligungspläne. Er entscheidet über die Ausgestaltung von Arbeits- und Mandatsverträgen mit Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates, wobei die maximale Laufzeit bzw. Kündigungsfrist zwölf Monate betragen darf bzw. mit der Amtsdauer übereinstimmt. Die Vereinbarung eines nachvertraglichen Konkurrenzverbots ist zulässig, sofern es für maximal zwölf Monate vereinbart wird. Der Verwaltungsrat kann dem Vergütungsausschuss konkrete Umsetzungsaufgaben im Rahmen der genehmigten Vergütungspolitik und der genehmigten Vergütungen übertragen. 2 Der Verwaltungsrat legt alles Weitere im Organisationsreglement oder einem zusätzlichen Reglement fest. Er kann dabei dem Vergütungsausschuss auch weitere Aufgaben und Kompetenzen zuweisen, insbesondere im Bereich der Nominierungen.
Vergütungsausschuss. (1) Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Verwaltungsrates. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses werden von der Generalversammlung einzeln für eine Dauer von einem Jahr bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversam- mlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. tation of its resolutions; 7. adoption of resolutions regarding the subsequent payment of capital with respect to non-fully paid-in shares and regarding the amendments to the Articles of Association entailed thereby; 8. adoption of resolutions confirming increases in the share capital, regarding the preparation of the capital increase report and regarding the amendments to the Articles of Association entailed thereby; 9. notification of the judge in the event of over-indebtedness; 10.all other non-transferable and inalien- able duties attributed to the Board of Directors by law or these Articles of Association.
Vergütungsausschuss. Die Einbindung eines Vergütungsausschusses ist nicht notwendig.
Vergütungsausschuss. Zur Angemessenheit
Vergütungsausschuss. In Kreditinstituten gemäß § 1 Abs 1 BWG hat der AR neben den Vorgaben des § 78 Abs 1 AktG zudem die europarechtlichen Vorgaben der CRD IV45 einzuhalten, die der österr Gesetzgeber im Wesentlichen in § 39b BWG sowie in der Anlage zu § 39b BWG in das nationale Recht umsetzte.46 Daneben hat der AR auch die von der EBA erstellten Vergütungsleitlinien für eine solide Vergütungspolitik gemäß Art 74 Abs 3 und Art 75 37 Schörghofer/Xxxxxxxx, Anstellungsverhältnis des Vorstandsmitglieds in Xxxxx/Xxxxx/Xxxxxxxxxxx, Xxxxxxxx Xxxxxxxx, § 0 Xx 00; X. Xxxxxx, ecolex 2006, 452. 38 Haunold/Xxxxxxxx in Schuster/Gröhs/Xxxxxxxx, Executive Compensation, 18.