Vergütungsmodalitäten Musterklauseln

Vergütungsmodalitäten. (1) Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der im jeweiligen Angebot von Xxxxxxxx Xxxx genannten Honorare und der dort angegebenen Fälligkeit. Die vereinbarten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Vergütungsmodalitäten. (Konto für den Empfang der Vergütungen – Vergütungswährung – SEPA-Zahlungsverkehr – Vergütungsanzeige und Pre-Notifikation)
Vergütungsmodalitäten. (1) Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der im jeweiligen Angebot von affin Reinzeichnung genann- ten Honorare und der dort angegebenen Fälligkeit. Die vereinbarten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Vergütungsmodalitäten. 20.1 Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der im jeweiligen Angebot von Xxx Xxxxx Photography genannten Honorare. Die vereinbarten Preise enthalten die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer.
Vergütungsmodalitäten. (1) Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der im jeweiligen Angebot von COMPUTER- ZAUBER genannten Honorare und der dort angegebenen Fälligkeit. Die vereinbarten Preise verstehen sich – gegenüber Unternehmer-Kunden - jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbraucher-Kunden weisen wir die Preise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer aus.
Vergütungsmodalitäten. (1) Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der im jeweiligen Angebot von Xxxxxx Xxxxxxx | freiberufliche Webentwicklerin genannten Honorare und der dort angegebenen Fälligkeit. Die vereinbarten Preise verstehen sich – gegenüber Unternehmer-Kunden - jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbraucher-Kunden weisen wir die Preise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer aus.
Vergütungsmodalitäten. 14.1 Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der im jeweiligen Angebot von XXXXX XXXx, knusperfarben FOTOGRAFIE genannten Honorare. Die vereinbarten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Vergütungsmodalitäten. 15.1. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der im jeweiligen Angebot von Fotografie Meysterwerke genannten Honorare.
Vergütungsmodalitäten. Für die von MBÖ bzw. im Auftrag von Mercedes-Benz durchzuführenden Arbeiten zahlt der Kunde die im Antrag festge- legte Vergütung. Die Vergütung wird bei ServiceCare Complete auf der Grundlage der im Antrag festgelegten voraus- sichtlichen jährlichen Kilometerlaufleistung und Gebührensätze berechnet. Sie ist in festgelegten monatlichen Teilbeträ- gen zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer im Voraus zu entrichten. Für ServiceCare Maintenance ist die Vergütung in monatlichen Teilbeträgen für die Dauer der gewählten Laufzeit zu ent- richten. Für den Fall, dass die tatsächliche die anteilig zu berechnende Laufleistung während der Vertragslaufzeit um mehr als 10 % überschreitet (Vergleich von Soll- und Ist-Stand), ist MBÖ bei der Vertragsvariante ServiceCare Complete berechtigt, eine Zwischenabrechnung vorzunehmen und für die gesamte Mehrlaufleistung den vereinbarten Mehrlaufleistungssatz abzurechnen. Zahlungen des Kunden werden diesem im Rahmen der nächstfolgenden, spätestens am Ende eines jeden Jahres durchzuführenden Zwischenabrechnung oder der Endabrechnung gutgeschrieben. Mangels anderslautender Ver- einbarung errechnet sich der Mehrlaufleistungssatz aus der Division der Summe der vereinbarten monatlichen Entgelte für die Gesamtlaufzeit dividiert durch die vereinbarte Gesamtlaufleistung. Wenn und soweit eine bestimmte Überschrei- tung der Gesamtlaufleistung als Toleranzgrenze vereinbart wurde, ist der vereinbarten Mehrlaufleistungssatz zur Abrech- nung auch dieser Mehrlaufleistung heranzuziehen. Ist der LN Unternehmer vereinbaren die Vertragsteile im Fall seines Zahlungsverzuges Verzugszinsen im Ausmaß von zwei Prozentpunkte über dem gesetzlichen Zinssatz gemäß § 456 UGB wie auch eine Zinsanpassung gemäß Punkt VI. 2., andernfalls in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Sollzinssatz.
Vergütungsmodalitäten. Wird der Betrieb des Entleihers bestreikt, ist die LWS zur Überlassung von Arbeitnehmern nicht verpflichtet. Grundlage für die Berechnung der Vergütung der LWS ist der vertraglich vereinbarte Stundensatz zzgl. der je- weils gültigen Mehrwertsteuer. Es gelten insofern folgende Zuschläge: Für jede Mehrarbeitsstunde wird ein Auf- schlag von 25 % erhoben. Für Samstagsstunden wird ein Aufschlag von 50 % erhoben, für Sonntagsstunden ein Aufschlag von 70 % und für Feiertagsstunden wird ein Aufschlag von 100 % erhoben. Sofern einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wird, gilt eine Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche als vereinbart. Mehrarbeitsstunden liegen ausschließlich dann vor, wenn das jeweilige Monatssoll überschritten wird. Kosten für vom AG veranlasste Dienstreisen werden separat abgerechnet. Fahrzeiten bei Dienstreisen wer- den bis zu max. 10 Stunden täglich zuschlagsfrei abgerechnet.