Vergütungsmodalitäten Musterklauseln

Vergütungsmodalitäten. (1) Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der im jeweiligen Angebot von Xxxxxxxxx Xxxxxxxx genannten Honorare und der dort angegebenen Fälligkeit. Die vereinbarten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. (2) Die auf Wunsch der/des Kund:in erfolgte Erstellung von Entwürfen durch Xxxxxxxxx Xxxxxxxx ist vergütungspflichtig. Die Abrechnung durch Xxxxxxxxx Xxxxxxxx erfolgt aufwandsbezogen nach den vereinbarten oder, sofern keine ausdrückliche Vereinbarung besteht, von Xxxxxxxxx Xxxxxxxx üblicherweise berechneten, marktüblichen Stundensätzen. Die Vergütungspflicht besteht auch, wenn die vorgelegten Entwürfe durch die/den Kund:in nicht angenommen werden. (3) Abweichungen von dem ursprünglichen Angebot, Unterstützung bei Drittsoftware oder bei technischen Problemen, die durch Dritte verursacht sind, muss die/der Kund:in gesondert vergüten. Die Vergütung richtet sich nach dem Aufwand. (4) Die/der Kund:in ist nicht berechtigt, gegenüber Zahlungsansprüchen von Xxxxxxxxx Xxxxxxxx ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen; es sei denn, es handelt sich um unstreitige oder titulierte Gegenforderungen der/des Kund:in. (5) Soweit die/der Kund:in Leistungen von Xxxxxxxxx Xxxxxxxx in größerem Umfang als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgesehen nutzt, so dass die vereinbarte Vergütung in auffälligem Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung der Leistungen steht, ist der Kunde auf Verlangen verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, die eine nach den Umständen angemessene Vergütung von Xxxxxxxxx Xxxxxxxx gewährt.
Vergütungsmodalitäten. 15.1. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der im jeweiligen Angebot von Xxxxx Xxxxx genannten Honorare. 15.2. Falls kein Honorar vereinbart wurde, gelten die Honorare der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto- Marketing (MFM). Diese Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. 15.3. Weitere Kosten, wie Reisekosten, Übernachtungskosten, Spesenentgelt, Material- und Laborkosten sind nicht in dem Honorar enthalten und müssen durch den Kunden zusätzlich getragen werden. 15.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Zahlungsansprüchen von Xxxxx Xxxxx ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen; es sei denn, es handelt sich um unstreitigeoder titulierte Gegenforderungen des Kunden. 15.5. Soweit der Kunde Leistungen von Xxxxx Xxxxx in größerem Umfang als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgesehen nutzt, so dass die vereinbarte Vergütung in auffälligem Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung der Leistungen steht, ist der Kunde auf Verlangen verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, die eine nach den Umständen angemessene Vergütung von Xxxxx Xxxxx gewährt.
Vergütungsmodalitäten. (Konto für den Empfang der Vergütungen – Vergütungswährung – SEPA-Zahlungsverkehr – Vergütungsanzeige und Pre-Notifikation)
Vergütungsmodalitäten. Für die von DTAT bzw. im Auftrag von DTAT durchzuführenden Arbeiten zahlt der Kunde die im Antrag festgelegte Vergütung. Aus der im Antrag festgelegten voraussichtlichen jährlichen Laufleistung (Kilometer/Betriebsstunden) und dem dort genannten Vergütungssatz errechnet sich die Vergütung. Sie ist in festgelegten (z.B. monatlichen) Teilbeträgen, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, im Voraus zu entrichten. Es ist auch möglich die vollständigen Gebühren im Voraus als Einmalzahlung zu leisten. Für das Servicevertrags-Produkt Mercedes-Benz Trucks CompleteMile gilt hiervon abweichend Folgendes: Aus der im Antrag festgelegten voraussichtlichen jährlichen Laufleistung (Kilometer/Betriebsstunden) und dem dort genannten Vergütungssatz errechnet sich die Vergütung. Diese ist auf Basis der monatlichen Kilometerlaufleistung/Betriebsstunden in flexiblen Teilbeträgen, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, im Nachhinein zu entrichten. Die gefahrene Laufleistung ergibt sich als Differenz zwischen dem Kilometerstand des Vormonats und dem Kilometerstand des aktuellen Monats (jeweils der Kilometerstand des letzten Tags im Monat). Bleibt der Kunde mit der Zahlung der Vergütung trotz Mahnung in Verzug, so kann DTAT unbeschadet weitergehender Rechte für die Zeit des Zahlungsverzuges einen Zinssatz von 9,2 % -Punkten p. a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen und für die Zeit bis zum Zahlungseingang die vertraglich festgelegte Leistung aussetzen.
Vergütungsmodalitäten. 14.1 Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der im jeweiligen Angebot von XXXXX XXXx, knusperfarben FOTOGRAFIE genannten Honorare. Die vereinbarten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 14.2 Falls kein Honorar vereinbart wurde, gelten die Honorare der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittel- standsgemeinschaft Foto- Marketing (MFM). Diese Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. 14.3 Weitere Kosten, wie Reisekosten, Übernachtungskosten, Spesenentgelt, Material- und Laborkosten sind nicht in dem Honorar enthalten und müssen durch den Kunden zusätzlich getragen werden. 14.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Zahlungsansprü- chen von XXXXX XXXx, knusperfarben FOTOGRAFIE ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzu- rechnen; es sei denn, es handelt sich um unstreitige oder titulierte Gegenforderungen des Kunden. 14.5 Soweit der Kunde Leistungen von XXXXX XXXx, knusper- farben FOTOGRAFIE in größerem Umfang als zum Zeit-
Vergütungsmodalitäten. Wird der Betrieb des Entleihers bestreikt, ist die LWS zur Überlassung von Arbeitnehmern nicht verpflichtet. Grundlage für die Berechnung der Vergütung der LWS ist der vertraglich vereinbarte Stundensatz zzgl. der je- weils gültigen Mehrwertsteuer. Es gelten insofern folgende Zuschläge: Für jede Mehrarbeitsstunde wird ein Auf- schlag von 25 % erhoben. Für Samstagsstunden wird ein Aufschlag von 50 % erhoben, für Sonntagsstunden ein Aufschlag von 70 % und für Feiertagsstunden wird ein Aufschlag von 100 % erhoben. Sofern einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wird, gilt eine Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche als vereinbart. Mehrarbeitsstunden liegen ausschließlich dann vor, wenn das jeweilige Monatssoll überschritten wird. Kosten für vom AG veranlasste Dienstreisen werden separat abgerechnet. Fahrzeiten bei Dienstreisen wer- den bis zu max. 10 Stunden täglich zuschlagsfrei abgerechnet.
Vergütungsmodalitäten. Für die von MBÖ bzw. im Auftrag von Mercedes-Benz durchzuführenden Arbeiten zahlt der Kunde die im Antrag festge- legte Vergütung. Die Vergütung wird bei ServiceCare Complete auf der Grundlage der im Antrag festgelegten voraus- sichtlichen jährlichen Kilometerlaufleistung und Gebührensätze berechnet. Sie ist in festgelegten monatlichen Teilbeträ- gen zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer im Voraus zu entrichten. Für ServiceCare Maintenance ist die Vergütung in monatlichen Teilbeträgen für die Dauer der gewählten Laufzeit zu ent- richten. Für den Fall, dass die tatsächliche die anteilig zu berechnende Laufleistung während der Vertragslaufzeit um mehr als 10 % überschreitet (Vergleich von Soll- und Ist-Stand), ist MBÖ bei der Vertragsvariante ServiceCare Complete berechtigt, eine Zwischenabrechnung vorzunehmen und für die gesamte Mehrlaufleistung den vereinbarten Mehrlaufleistungssatz abzurechnen. Zahlungen des Kunden werden diesem im Rahmen der nächstfolgenden, spätestens am Ende eines jeden Jahres durchzuführenden Zwischenabrechnung oder der Endabrechnung gutgeschrieben. Mangels anderslautender Ver- einbarung errechnet sich der Mehrlaufleistungssatz aus der Division der Summe der vereinbarten monatlichen Entgelte für die Gesamtlaufzeit dividiert durch die vereinbarte Gesamtlaufleistung. Wenn und soweit eine bestimmte Überschrei- tung der Gesamtlaufleistung als Toleranzgrenze vereinbart wurde, ist der vereinbarten Mehrlaufleistungssatz zur Abrech- nung auch dieser Mehrlaufleistung heranzuziehen. Ist der LN Unternehmer vereinbaren die Vertragsteile im Fall seines Zahlungsverzuges Verzugszinsen im Ausmaß von zwei Prozentpunkte über dem gesetzlichen Zinssatz gemäß § 456 UGB wie auch eine Zinsanpassung gemäß Punkt VI. 2., andernfalls in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Sollzinssatz.
Vergütungsmodalitäten. (1) Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der im jeweiligen Angebot von Xxxxxx Xxxxxxx | freiberufliche Webentwicklerin genannten Honorare und der dort angegebenen Fälligkeit. Die vereinbarten Preise verstehen sich – gegenüber Unternehmer-Kunden - jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbraucher-Kunden weisen wir die Preise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer aus. (2) Die auf Wunsch des Kunden erfolgte Erstellung von Entwürfen durch Xxxxxx Xxxxxxx | freiberufliche Webentwicklerin ist vergütungspflichtig. Die Abrechnung durch Xxxxxx Xxxxxxx | freiberufliche Webentwicklerin erfolgt aufwandsbezogen nach den vereinbarten oder, sofern keine ausdrückliche Vereinbarung besteht, von Xxxxxx Xxxxxxx | freiberufliche Webentwicklerin üblicherweise berechneten, marktüblichen Stundensätzen. Die Vergütungspflicht besteht auch, wenn die vorgelegten Entwürfe durch Sie nicht abgenommen werden. (3) Abweichungen von dem ursprünglichen Angebot, Unterstützung bei Drittsoftware oder bei technischen Problemen, die durch Dritte verursacht sind, muss der Kunde gesondert vergüten. Die Vergütung richtet sich nach dem Aufwand. (4) Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Zahlungsansprüchen von Xxxxxx Xxxxxxx | freiberufliche Webentwicklerin ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen; es sei denn, es handelt sich um unstreitige oder titulierte Gegenforderungen des Kunden. (5) Soweit Sie Leistungen von Xxxxxx Xxxxxxx | freiberufliche Webentwicklerin in größerem Umfang als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgesehen nutzen, so dass die vereinbarte Vergütung in auffälligem Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung der Leistungen steht, ist der Kunde auf Verlangen verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, die eine nach den Umständen angemessene Vergütung von Xxxxxx Xxxxxxx | freiberufliche Webentwicklerin gewährt.
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  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Leistungsinhalt 5.1.1 Im Rahmen von Consulting-Leistungen schuldet EXASOL die Unterstützung des Vertragspartners nach Maßgabe des in dem Leistungsschein beschriebenen Gegenstands und Umfangs. 5.1.2 Ist nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, schuldet EXASOL im Rahmen des Consultings kein bestimmtes Ergebnis und übernimmt keine Verpflichtung bzgl. der Erreichung der vom Vertragspartner ggf. verfolgten Ziele. 5.1.3 Consulting-Leistungen, die keine lokale Präsenz beim Kunden erfordern, können remote erbracht werden. 5.1.4 EXASOL ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragserfüllung auch Mitarbeiter von gemäß §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen einzuschalten. Wird die Leistung durch einen sonstigen Subunternehmer erbracht, wird der Vertragspartner zuvor unterrichtet.

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.