Vergütungspflicht Musterklauseln

Vergütungspflicht. Sofern SIEVERS-SNC dem Endkunden die Lösung oder Teile hiervon als Testversion zur Verfügung stellt, ist mit einer Installation und/oder Nutzung eine Vergütungspflicht nicht verbunden. Beabsichtigt der Endkunde die Installation und/oder Nutzung der Lösung als Vollversion, setzt dies die Zahlung der entsprechenden Lizenzgebühr voraus. Der Endkunde erhält im Anschluss an die Zahlung den erforderlichen Lizenzschlüssel.
Vergütungspflicht. Der Kunde verpflichtet sich, die vereinbarten Vergütungen gemäss Anhang R1 – Vergütungen zu leisten. Mit Bezahlung der Vergütungen sind alle Leistungen voll- umfänglich abgegolten, soweit die Parteien nicht schriftlich eine abweichende Ver- einbarung getroffen haben. Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, verstehen sich alle Preisangaben net- to. Gesetzlich geschuldete schweizerische Mehrwertsteuerbeträge sind vom Kun- den zusätzlich zu bezahlen.
Vergütungspflicht. Die Nebenkosten und MwSt. (zum aktuellen MwSt-Satz) sind dem Bauherrenberater vom Bauherrn zusätzlich zum Honorar zu vergüten. Zu den üblichen Auslagen wie Reisekosten, Dokumentationskosten, Porti, Kopien usw. gehören überdies im Weitern:
Vergütungspflicht. Für den Werkvertrag, Bauleistungsvertrag, Beförderungsvertrag, Lager- vertrag, Kommissionsvertrag und den Maklervertrag bestimmt das Ver- tragsgesetz, dass die Leistungen entgeltlich erbracht werden.44 Beim Technikvertrag wird die Leistung ebenfalls entgeltlich erbracht.45 Es bestehen jedoch Besonderheiten. Die Parteien können vertraglich ein (einmaliges) Gesamtentgelt vereinbaren, das auf einmal oder in Raten zu zahlen ist, oder sie können die Zahlung eines Anteils oder die Zahlung eines Anteils zuzüglich eines Eintrittsgeldes vereinbaren; es kann hierbei ein fester, ein über die Jahre steigender oder ein über die Jahre sinkender Anteil gewählt werden: § 325. Der Geschäftsbesorgungsvertrag kann hingegen als entgeltlicher oder unentgeltlicher Vertrag ausgestaltet werden: §§ 405, 406. § 366 entfallen, wenn sich diese in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung auch nicht durch Auslegung (Verkehrssitte: § 61) ermitteln lässt. Zur Höhe der Vergütung ist nur für den Maklervertrag bestimmt, dass diese bei Fehlen einer Bestimmung im Vertrag und bei Versagen der Aus- legungsregelung in § 61 „entsprechend der Arbeit des Maklers angemessen festgesetzt wird“.46 Kein Entgelt kann der Makler verlangen, wenn es nicht zum Abschluss eines Vertrags kommt.47 In diesem Fall hat er aber einen 44 §§ 251, 269, 288, 381, 414, 424. 45 § 325. Der Fall, dass die Parteien das Entgelt vertraglich nicht oder nicht klar vereinbart haben, ist in OVG-ErläuterungTechnikverträge (oben Fn. 30), § 14 geregelt.
Vergütungspflicht. (1) Räumt ein Verbundpartner einem anderen Verbundpartner auf dessen Verlangen hin Rechte an geschützten Projektergebnissen und/oder Vorhandenem Know-how für eine Verwertung nach Beendigung oder außerhalb des Verbundprojektes ein, ist hierfür eine marktübliche und vor dem Benutzungsfall zu vereinbarende Vergütung zu zahlen. Bei der Bemessung der marktüblichen Vergütung sollen die Rechtsinhaber die im Rahmen der Kooperation geleisteten Beiträge des anderen Verbundpartners zur Entstehung oder Unterstützung des Projektergebnisses angemessen berücksichtigen; im Vergleich zu den Nutzungsentgelten Unbeteiligter ist dem betreffenden Verbundpartner ein signifikanter Abzug zu gewähren, der in besonders begründeten Fällen zu einem Entfall des Nutzungsentgeltes führen kann.
Vergütungspflicht. 2. Weitere Pflichten des Know-how- Nehmers
Vergütungspflicht. 5 [Honoraranspruch]: § 6 [Zahlungsmodalitäten]:
Vergütungspflicht. 5 [Provisionsanspruch]: § 6 [Kein Ersatz der Aufwendungen]:
Vergütungspflicht bei laufenden Gebühren können In der Regel besteht die Vergütung in der Zahlung von Gebühren. Die Gegenleistung des Know-how-Neh- mers muss aber nicht unbedingt in ei- ner Geldleistung bestehen96: als Gegenleistung kommen z. B. auch Dienstleistungen, die Lieferung von Gütern oder eine Gegenlizenzierung (cross licensing) in Frage. Es gibt verschiedene Arten von Gebühren. In erster Linie wird zwi- schen Pauschallizenzgebühren und laufenden Gebühren unterschieden. Die laufenden Gebühren wiederum werden in Umsatzlizenzgebühren, Stücklizenzgebühren und Gewinn- lizenzgebühren unterteilt 97. Lau- fende Gebühren werden oft mit ei- ner Mindestlizenzgebühr verbunden: der Know-how-Nehmer bezahlt un- abhängig vom Umfang der Produk- tion, des Umsatzes oder des Ge- winns an bestimmten Terminen (oft jährlich) einen festen Betrag 98. In der Praxis findet man auch gemischte Lizenzen, das heisst Verträge, wo zu- gleich ein fester Pauschalbetrag99 und laufende Gebühren vorgesehen werden100. Auch ohne ausdrückliche Ver- tragsklausel obliegt dem Know-how- Nehmer bei laufenden Gebühren eine Abrechnungspflicht. Daneben besteht gegebenenfalls die Verpflich- tung, dem Know-how-Geber Ein- sicht in die Bücher zu gewähren101. Wenn die Parteien keine Zah- lungstermine vereinbart haben, ist Art. 75 OR anwendbar102. Was den Ort der Zahlung oder Leistung anbelangt, so muss im Zweifelsfalle überdies – wenn der Know-how-Ge- ber für den Ersatz des positiven Ver- tragsinteresses votiert – lediglich die bereits fälligen Gebühren verlangt werden, nicht dagegen erst später fällig werdende Zahlungen106. Man wird jedoch eine Ausnahme machen, wenn der Teilverzug bereits zeigt, dass die zukünftigen Leistungen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr erbracht werden, oder wenn sie in- folge des Verzugs als unnütz erschei- nen, so z. B. wenn der Know-how- Nehmer zwei oder drei einander folgende Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt hat107. In solchen Fäl- len wird das Erfüllungsinteresse auch die ganzen zukünftigen (noch nicht fälligen) Gebühren umfassen108 und der Know-how-Geber wird – trotz lediglichem Teilverzug – zum Rück- tritt ermächtigt109. Mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Dauer- schuldverhältnisses wird das Rück- trittsrecht im Sinne von Art. 109 OR durch ein Kündigungsrecht mit ex- nunc-Wirkung ersetzt110.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.