Common use of Vergütung und Abrechnung Clause in Contracts

Vergütung und Abrechnung. 32 Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen (1) Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen nach Maßgabe des EBM und sind mit der jeweiligen Vereinbarung zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zwischen Kran- kenkassen und KVH abgegolten, soweit im Folgenden keine davon abwei- chende Regelung getroffen wird. (2) Für die vollständigen und plausiblen Dokumentationen (Anlagen 8 und 9a, 9b) und fristgemäße Übermittlung der vollständigen Unterlagen zur Ein- schreibung von Versicherten nach diesem Vertrag werden folgende Vergü- tungen vereinbart: Asthma bronchiale: Information, Beratung und Einschreibung des Versicherten, Erstellung der Erstdokumentation sowie Versand der entsprechenden Unterlagen durch den Vertragsarzt nach § 3 25,00 EUR 99425 Erstellung und Versand der Folgedokumentatio- nen ggf. einschl. Beratung durch Vertragsärzte nach § 3 15,00 EUR 99426 COPD: Information, Beratung und Einschreibung des Ver- sicherten, Erstellung der Erstdokumentation sowie Versand der entsprechenden Unterlagen durch den Vertragsarzt nach § 3 25,00 EUR 99427 Erstellung und Versand der Folgedokumentatio- nen ggf. einschl. Beratung durch Vertragsärzte nach § 3 15,00 EUR 99428 (3) Die Vergütung für die Erstdokumentation Asthma bronchiale oder COPD (GOP-Nr. 99425 oder 99427) ist grundsätzlich nur 1x je DMP-Teilnehmer von dem betreuenden koordinierenden Arzt abrechenbar, sofern der DMP- Teilnehmer nicht zuvor aus dem Behandlungsprogramm ausgeschrieben wurde. Die Folgedokumentation Asthma bronchiale oder COPD (GOP-Nr. 99426 oder 99428) kann je DMP-Patient von dem betreuenden koordinie- renden Arzt nur entsprechend des von ihm festgelegten Dokumentationsin- tervalls abgerechnet werden. (4) Bei einem „quartalsweisen Dokumentationsintervall“ muss die Dokumen- tation einmal je Quartal erstellt werden; pro Versicherten und Quartal wird somit höchstens eine Dokumentation vergütet. Bei einem „Dokumentations- intervall jedes zweite Quartal“ muss die Dokumentation jedes zweite Quartal erstellt werden; pro Versicherten und zwei Quartalen wird somit höchstens eine Dokumentation vergütet. (5) Voraussetzung für die Zahlung der Vergütungspauschalen mit der Aus- nahme der Gebührenordnungspositionen 99425 und 99427 ist eine gültige Einschreibung des Versicherten in das strukturierte Behandlungsprogramm Asthma bronchiale oder COPD aufgrund der Vorschriften der RSAV in der jeweils gültigen Fassung sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Regelungen der Richtlinien des G-BA in der jeweils gültigen Fassung. Die Abrechnung und Vergütung der in dieser Vereinbarung aufgeführten GOP setzt die vollständige Leistungserbringung voraus. Soweit nur einzelne Leis- tungsbestandteile erbracht werden, ist eine Abrechnung und Vergütung aus- geschlossen. Die aufgeführten DMP-Pauschalen können nur abgerechnet werden, sofern im jeweiligen Quartal ein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefun- den hat. (6) Vertragsärzte nach § 3 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP Asthma bronchiale erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Betreuungspauschale für koordinierende Vertragsärzte gem. § 3 des DMP Vertrages Asthma bronchiale und COPD: Differenzierte Therapieplanung: individuelle Risiko- Abschätzung und gemeinsame Festlegung von indivi- duellen Therapiezielen mit dem Patienten sowie Instruktion: Erarbeitung von Maßnahmen zum Selbst- management (Peakflow- Notfallplan) und die regelmä- ßige Überprüfung und praktische Einübung der korrek- ten Inhalationstechnik nach Nr. 1.4 und 1.5 der Anlage 5a 1x pro Dokumentationszeitraum 7,50 EUR 99429A (7) Vertragsärzte nach § 4 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP Asthma bronchiale erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Pauschale für pneumologisch qualifizierte Ärzte nach § 4 des DMP Vertrages Asthma bronchiale und COPD: notwendige Abklärung der Einschreibevoraussetzungen gem. des Vertrages bei unklarem Befund über das Vor- liegen von Asthma bronchiale bei Patienten, bei denen die Erkrankung nicht eindeutig durch den koordinieren- den Vertragsarzt (§ 3-Arzt) diagnostiziert wurde und/oder Mitbehandlung auf Grund eines gezielten Überwei- sungsauftrages des koordinierenden Hausarztes mit konkreter Fragestellung (siehe Anlage 5a 1.6.2.) 25,00 EUR 99430A max. 2 x pro Kalenderjahr [die Erbringung der Leistung erfolgt auf Überweisung des koordinierenden Vertragsarztes gem. § 3 des DMP- Vertrages. Soweit Vertragsärzte bei einem Patienten sowohl die koordinierende Funktion gem. §3 als auch die Funktion nach § 4 des DMP-Vertrages übernehmen, sind die Pauschalen nach 99429A und 99430A im Be- handlungsfall nicht nebeneinander abrechenbar] (8) Vertragsärzte nach § 3 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP COPD erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Betreuungspauschale für koordinierende Vertragsärzte gem. § 3 des DMP Vertrages Asth- ma bronchiale und COPD: Differenzierte Therapieplanung: individuelle Risi- ko-Abschätzung und gemeinsame Festlegung von individuellen Therapiezielen mit dem Patienten sowie Instruktion: Erarbeitung von Maßnahmen zum Selbstmanagement (Peakflow- Notfallplan) und die regelmäßige Überprüfung und praktische Ein- übung der korrekten Inhalationstechnik nach Nr. 1.4 und 1.5 der Anlagen 5b 1x pro Dokumentationszeitraum 7,50 EUR 99429C (9) Vertragsärzte nach § 4 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP COPD erfüllt, folgende Leistung abrechnen: notwendige Abklärung der Einschreibevorausset- zungen gem. des Vertrages bei unklarem Befund über das Vorliegen von COPD bei Patienten, bei denen die Erkrankung nicht eindeutig durch den koordinierenden Vertragsarzt (§ 3-Arzt) diagnosti- ziert wurde und/oder Mitbehandlung auf Grund eines gezielten Überwei- sungsauftrages des koordinierenden Hausarztes mit konkreter Fragestellung (siehe Anlage 5b 1.6.2.) 25,00 EUR 99430C max. 2 x pro Kalenderjahr [die Erbringung der Leistung erfolgt auf Überwei- sung des koordinierenden Vertragsarztes gem. § 3 des DMP-Vertrages. Soweit Vertragsärzte bei ei- nem Patienten sowohl die koordinierende Funktion gem. §3 als auch die Funktion nach § 4 überneh- men, sind die Pauschalen nach 99429C und 99430C im Behandlungsfall nicht nebeneinander abrechenbar] (1) Schulungsprogramme gemäß § 22 können von Vertragsärzten nach §§ 3 und 4 erbracht werden. (2) Der Arzt prüft unter Berücksichtigung bestehender Folge- und Begleiter- krankungen, ob der Versicherte von strukturierten, evaluierten, zielgruppenspe- zifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogrammen profitieren kann. Nach dieser Vereinbarung können nur Patienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sind. Angehörige von DMP-Teilnehmern können kostenfrei an den Schulungen teilnehmen. (3) Die aufgeführten Schulungen (ohne Nachschulungen), auch von teilweisen Inhalten, sowie Pauschalerstattungen für entsprechendes Verbrauchsmaterial sind je Patient nur einmal im Erlebensfall abrechnungsfähig. (4) Nachschulungen können nur durchgeführt werden, sofern die Grundschu- lung vollständig absolviert wurde. (5) Die Abrechnung der im Folgenden beschriebenen Leistungen bedarf der Genehmigung durch die KVH. Soweit diese Genehmigung vorliegt, besteht eine Abrechnungsberechtigung der teilnehmenden Vertragsärzte ab Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung zu diesen Behandlungsprogrammen. (6) Schulungsgemeinschaften sind Gemeinschaftseinrichtungen von Vertrags- ärzten gemäß §§ 3 und 4, welche dem Zweck dienen, Patientenschulungen gemäß § 22 regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen. An Schulungsmaßnahmen von Schulungsgemeinschaften kön- nen nur Patienten von Vertragsärzten teilnehmen, die Mitglied der Schulungs- gemeinschaften sind. Der Vertragsarzt, für dessen Patienten diese Schulung erbracht wurde, rechnet die Schulung gemäß Abs. 7 gegenüber der KVH ab. Der Vertragsarzt muss auch die Voraussetzungen nach Abs. 5 erfüllen. (7) Die Schulungen gemäß Anlage 11a und 11b werden - soweit sie nicht von gewerblichen Schulungszentren erbracht werden - wie folgt vergütet. Programm Anzahl Patienten Zeitlicher Rahmen Vergütung pro Patient und je Einheit KV-interne Abr.-Nr Optimal 7 30 UE a 45 Min. Für Kinder: AG Asth- maschulung im Kin- des- und Jugendalter e.V. Kinder/ Jugendli- che und deren El- tern (18 Einheiten je für Kin- der/Jugendlic he, 12 Einhei- ten je für die Eltern) 20,00 99431 Nachschulungen (frü- hestens 6 Monate nach der Grundschu- lung, max. 5 Einhei- ten pro Person und Jahr abrechnungsfä- hig) Mind. nuten 45 Mi- 20,00 99432 Die Ambulante Fürt- her Asthmaschulung (NASA) Optimal 10 6 UE je 60 Minuten 22,50 00000 Xxxxxxxxxxxxxx NASA (frühestens nach 1 Xxxx, xxx. 1x im Jahr abrechnungs- fähig) Optimal 10 Mind. nuten 45 Mi- 22,50 99434 Das Ambulante Fürt- her Schulungspro- gramm für Patienten mit chronisch obstruk- tiver Bronchitis und Lungenemphysem (COBRA) Optimal 10 6 UE je 60 Minuten 22,50 00000 Xxxxxxxxxxxxxx COBRA (frühestens nach 1 Xxxx, xxx. 1x im Jahr abrechnungs- fähig) Optimal 10 Mind. nuten 45 Mi- 22,50 99436 Kosten für das Schu- lungsmaterial (Verbrauchsmaterial) Nicht bei Nachschu- lungen abrechenbar 9,50 99437 (8) Die Vergütung der Schulung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Ge- samtvergütung. (9) Die Vertragspartner beobachten die Preisentwicklung des Schulungsmateri- als und werden sich über ggf. erforderliche Anpassungen verständigen. (10) Die KVH sorgt dafür, dass die Vergütungen aus diesem Vertrag gegen- über den teilnehmenden Vertragsärzten in den Abrechnungsunterlagen deutlich und gesondert herausgestellt werden.

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Samples: Vertrag Nach § 73a SGB V, Vertrag Nach § 73a SGB V, Vertrag Nach § 73a SGB V

Vergütung und Abrechnung. 32 Vergütung der vertragsärztlichen 35 Vertragsärztliche Leistungen (1) Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen mit Ausnahme der Leistungen nach § 36 nach Maßgabe des jeweils gültigen EBM und sind mit der jeweiligen Vereinbarung zur in der Honorarvergütungsvereinbarung mit der KVWL definierten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zwischen Kran- kenkassen und KVH Vergütung abgegolten, soweit im Folgenden keine davon abwei- chende Regelung getroffen wird. (2) Für Die Vertragspartner werden die vollständigen Entwicklung der Leistungsmenge gemeinsam beobachten. Sofern die Leistungsmenge überproportional zunimmt, analysieren die Vertragspartner, ob und plausiblen Dokumentationen (Anlagen 8 und 9a, 9b) und fristgemäße Übermittlung der vollständigen Unterlagen zur Ein- schreibung von Versicherten nach diesem Vertrag werden folgende Vergü- tungen vereinbart: Asthma bronchiale: Information, Beratung und Einschreibung des Versicherten, Erstellung der Erstdokumentation sowie Versand der entsprechenden Unterlagen durch den Vertragsarzt nach § 3 25,00 EUR 99425 Erstellung und Versand der Folgedokumentatio- nen ggf. einschl. Beratung durch Vertragsärzte nach § 3 15,00 EUR 99426 COPD: Informationinwieweit diese Entwicklung ursächlich auf die Einführung der DMP zurückzuführen ist; ist dieser Zusammenhang unstrittig, Beratung und Einschreibung des Ver- sicherten, Erstellung werden die Vertragspartner zeitnah über die Konsequenzen wegen der Erstdokumentation sowie Versand der entsprechenden Unterlagen durch den Vertragsarzt nach § 3 25,00 EUR 99427 Erstellung und Versand der Folgedokumentatio- nen ggf. einschl. Beratung durch Vertragsärzte nach § 3 15,00 EUR 99428 (3) Die Vergütung für die Erstdokumentation Asthma bronchiale oder COPD (GOP-Nr. 99425 oder 99427) ist grundsätzlich nur 1x je DMP-Teilnehmer von dem betreuenden koordinierenden Arzt abrechenbar, sofern der DMP- Teilnehmer nicht zuvor aus dem Behandlungsprogramm ausgeschrieben wurde. Die Folgedokumentation Asthma bronchiale oder COPD (GOP-Nr. 99426 oder 99428) kann je DMP-Patient von dem betreuenden koordinie- renden Arzt nur entsprechend des von ihm festgelegten Dokumentationsin- tervalls abgerechnet werdenLeistungsmenge verhandeln. (4) Bei einem „quartalsweisen Dokumentationsintervall“ muss die Dokumen- tation einmal je Quartal erstellt werden; pro Versicherten und Quartal wird somit höchstens eine Dokumentation vergütet. Bei einem „Dokumentations- intervall jedes zweite Quartal“ muss die Dokumentation jedes zweite Quartal erstellt werden; pro Versicherten und zwei Quartalen wird somit höchstens eine Dokumentation vergütet. (5) Voraussetzung für die Zahlung der Vergütungspauschalen mit der Aus- nahme der Gebührenordnungspositionen 99425 und 99427 ist eine gültige Einschreibung des Versicherten in das strukturierte Behandlungsprogramm Asthma bronchiale oder COPD aufgrund der Vorschriften der RSAV in der jeweils gültigen Fassung sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Regelungen der Richtlinien des G-BA in der jeweils gültigen Fassung. Die Abrechnung und Vergütung der in dieser Vereinbarung aufgeführten GOP setzt die vollständige Leistungserbringung voraus. Soweit nur einzelne Leis- tungsbestandteile erbracht werden, ist eine Abrechnung und Vergütung aus- geschlossen. Die aufgeführten DMP-Pauschalen können nur abgerechnet werden, sofern im jeweiligen Quartal ein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefun- den hat. (6) Vertragsärzte nach § 3 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP Asthma bronchiale erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Betreuungspauschale für koordinierende Vertragsärzte gem. § 3 des DMP Vertrages Asthma bronchiale und COPD: Differenzierte Therapieplanung: individuelle Risiko- Abschätzung und gemeinsame Festlegung von indivi- duellen Therapiezielen mit dem Patienten sowie Instruktion: Erarbeitung von Maßnahmen zum Selbst- management (Peakflow- Notfallplan) und die regelmä- ßige Überprüfung und praktische Einübung der korrek- ten Inhalationstechnik nach Nr. 1.4 und 1.5 der Anlage 5a 1x pro Dokumentationszeitraum 7,50 EUR 99429A (7) Vertragsärzte nach § 4 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP Asthma bronchiale erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Pauschale für pneumologisch qualifizierte Ärzte nach § 4 des DMP Vertrages Asthma bronchiale und COPD: notwendige Abklärung der Einschreibevoraussetzungen gem. des Vertrages bei unklarem Befund über das Vor- liegen von Asthma bronchiale bei Patienten, bei denen die Erkrankung nicht eindeutig durch den koordinieren- den Vertragsarzt (§ 3-Arzt) diagnostiziert wurde und/oder Mitbehandlung auf Grund eines gezielten Überwei- sungsauftrages des koordinierenden Hausarztes mit konkreter Fragestellung (siehe Anlage 5a 1.6.2.) 25,00 EUR 99430A max. 2 x pro Kalenderjahr [die Erbringung der Leistung erfolgt auf Überweisung des koordinierenden Vertragsarztes gem. § 3 des DMP- Vertrages. Soweit Vertragsärzte bei einem Patienten sowohl die koordinierende Funktion gem. §3 als auch die Funktion nach § 4 des DMP-Vertrages übernehmen, sind die Pauschalen nach 99429A und 99430A im Be- handlungsfall nicht nebeneinander abrechenbar] (8) Vertragsärzte nach § 3 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP COPD erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Betreuungspauschale für koordinierende Vertragsärzte gem. § 3 des DMP Vertrages Asth- ma bronchiale und COPD: Differenzierte Therapieplanung: individuelle Risi- ko-Abschätzung und gemeinsame Festlegung von individuellen Therapiezielen mit dem Patienten sowie Instruktion: Erarbeitung von Maßnahmen zum Selbstmanagement (Peakflow- Notfallplan) und die regelmäßige Überprüfung und praktische Ein- übung der korrekten Inhalationstechnik nach Nr. 1.4 und 1.5 der Anlagen 5b 1x pro Dokumentationszeitraum 7,50 EUR 99429C (9) Vertragsärzte nach § 4 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP COPD erfüllt, folgende Leistung abrechnen: notwendige Abklärung der Einschreibevorausset- zungen gem. des Vertrages bei unklarem Befund über das Vorliegen von COPD bei Patienten, bei denen die Erkrankung nicht eindeutig durch den koordinierenden Vertragsarzt (§ 3-Arzt) diagnosti- ziert wurde und/oder Mitbehandlung auf Grund eines gezielten Überwei- sungsauftrages des koordinierenden Hausarztes mit konkreter Fragestellung (siehe Anlage 5b 1.6.2.) 25,00 EUR 99430C max. 2 x pro Kalenderjahr [die Erbringung der Leistung erfolgt auf Überwei- sung des koordinierenden Vertragsarztes gem. § 3 des DMP-Vertrages. Soweit Vertragsärzte bei ei- nem Patienten sowohl die koordinierende Funktion gem. §3 als auch die Funktion nach § 4 überneh- men, sind die Pauschalen nach 99429C und 99430C im Behandlungsfall nicht nebeneinander abrechenbar] (1) Schulungsprogramme gemäß § 22 können Für die Erbringung der Leistungen zur Optimierung der Versorgung von Vertragsärzten Versicherten mit Asthma bronchiale/COPD werden folgende qualitätsorientierte Vergütungen vereinbart: 1. DMP-Leistungen nach §§ 3 und 4 erbracht werdenAnlage 17, 2. Patientenschulungen nach Anlage 16. (2) Der Arzt prüft unter Berücksichtigung bestehender Folge- Details zur Abrechnungsprüfung (z. B. Informationen der Datenstelle zu vollständig, plausibel und Begleiter- krankungenfristgerecht erstellen/übermittelten Dokumentationen als Abrechnungsgrundlage, ob Verschlüsselung der Versicherte von strukturierten, evaluierten, zielgruppenspe- zifischen gesicherten Diagnose) sind in Anlage 16 und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogrammen profitieren kann. Nach dieser Vereinbarung können nur Patienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sind. Angehörige von DMP-Teilnehmern können kostenfrei an den Schulungen teilnehmen17 erläutert. (3) Die aufgeführten Schulungen (ohne Nachschulungen), auch von teilweisen Inhalten, sowie Pauschalerstattungen für entsprechendes Verbrauchsmaterial sind je Patient nur einmal Leistungen nach Absatz 1 werden entsprechend den Honorarverträgen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet und schließen eine Abrechnung nach dem EBM im Erlebensfall abrechnungsfähigZusammenhang mit Leistungen nach dieser Vereinbarung aus. (4) Nachschulungen können nur durchgeführt werden, sofern die Grundschu- lung vollständig absolviert wurde. (5) Die Abrechnung der im Folgenden beschriebenen Leistungen bedarf der Genehmigung durch die KVH. Soweit diese Genehmigung vorliegt, besteht eine Abrechnungsberechtigung der teilnehmenden Vertragsärzte ab Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung zu diesen Behandlungsprogrammen. (6) Schulungsgemeinschaften sind Gemeinschaftseinrichtungen von Vertrags- ärzten gemäß §§ 3 und 4, welche dem Zweck dienen, Patientenschulungen gemäß § 22 regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen. An Schulungsmaßnahmen von Schulungsgemeinschaften kön- nen nur Patienten von Vertragsärzten teilnehmen, die Mitglied der Schulungs- gemeinschaften sind. Der Vertragsarzt, für dessen Patienten diese Schulung erbracht wurde, rechnet die Schulung gemäß Abs. 7 gegenüber der KVH ab. Der Vertragsarzt muss auch die Voraussetzungen nach Abs. 5 erfüllen. (7) Die Schulungen gemäß Anlage 11a und 11b werden - soweit sie nicht von gewerblichen Schulungszentren erbracht werden - wie folgt vergütet. Programm Anzahl Patienten Zeitlicher Rahmen Vergütung pro Patient und je Einheit KV-interne Abr.-Nr Optimal 7 30 UE a 45 Min. Für Kinder: AG Asth- maschulung im Kin- des- und Jugendalter e.V. Kinder/ Jugendli- che und deren El- tern (18 Einheiten je für Kin- der/Jugendlic he, 12 Einhei- ten je für die Eltern) 20,00 99431 Nachschulungen (frü- hestens 6 Monate nach der Grundschu- lung, max. 5 Einhei- ten pro Person und Jahr abrechnungsfä- hig) Mind. nuten 45 Mi- 20,00 99432 Die Ambulante Fürt- her Asthmaschulung (NASA) Optimal 10 6 UE je 60 Minuten 22,50 00000 Xxxxxxxxxxxxxx NASA (frühestens nach 1 Xxxx, xxx. 1x im Jahr abrechnungs- fähig) Optimal 10 Mind. nuten 45 Mi- 22,50 99434 Das Ambulante Fürt- her Schulungspro- gramm für Patienten mit chronisch obstruk- tiver Bronchitis und Lungenemphysem (COBRA) Optimal 10 6 UE je 60 Minuten 22,50 00000 Xxxxxxxxxxxxxx COBRA (frühestens nach 1 Xxxx, xxx. 1x im Jahr abrechnungs- fähig) Optimal 10 Mind. nuten 45 Mi- 22,50 99436 Kosten für das Schu- lungsmaterial (Verbrauchsmaterial) Nicht bei Nachschu- lungen abrechenbar 9,50 99437 (8) Die Vergütung der Schulung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Ge- samtvergütung. (9) Die Vertragspartner beobachten die Preisentwicklung des Schulungsmateri- als und werden sich über ggf. erforderliche Anpassungen verständigen. (10) Die KVH KVWL sorgt dafür, dass die Vergütungen aus diesem Vertrag gegen- über dieser Vereinbarung gegenüber den teilnehmenden Vertragsärzten in den Abrechnungsunterlagen deutlich und gesondert herausgestellt werden. (5) Die Krankenkassen erhalten je Quartal von der KVWL einen Nachweis über die abgerechneten Leistungen (z. B. Ausweis der Vergütungen im Formblatt 3 bis zur 6. Ebene, Excel-Tabelle mit Arzt-/Versichertenbezug). (6) Soweit Vergütungen dieses Vertrages durch Änderungen des EBM Vergütungen berührt werden, verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über eine Anpassung der entsprechenden Vergütungsregelung.

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Samples: Vereinbarung, Vereinbarung Zur Optimierung Der Versorgung Von Patienten Mit Asthma Bronchiale Und Copd

Vergütung und Abrechnung. 32 Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen (1) Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen nach Maßgabe des EBM und sind mit der jeweiligen Vereinbarung zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zwischen Kran- kenkassen und KVH abgegolten, soweit Der im Folgenden keine davon abwei- chende Regelung getroffen wird. Vertrag vereinbarte Lizenzgebühr versteht sich als die abschließende Vergütung des Auftragnehmers für die von ihm erbrachten Leistungen und beinhaltet insbesondere alle Kosten für die Lizenzierung der Standardsoftware und aller damit ver- bundenen Leistungen (2) Für Services), (u.a auch für Leistungen der Subunternehmer sowie alle Nebenkosten. Auf Anforderung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die vollständigen und plausiblen Dokumentationen (Anlagen 8 und 9a, 9b) und fristgemäße Übermittlung der vollständigen Unterlagen zur Ein- schreibung von Versicherten nach diesem Vertrag werden folgende Vergü- tungen vereinbart: Asthma bronchiale: Information, Beratung und Einschreibung des Versicherten, Erstellung der Erstdokumentation sowie Versand der entsprechenden Unterlagen durch den Vertragsarzt nach § 3 25,00 EUR 99425 Erstellung und Versand der Folgedokumentatio- nen ggf. einschl. Beratung durch Vertragsärzte nach § 3 15,00 EUR 99426 COPD: Information, Beratung und Einschreibung des Ver- sicherten, Erstellung der Erstdokumentation sowie Versand der entsprechenden Unterlagen durch den Vertragsarzt nach § 3 25,00 EUR 99427 Erstellung und Versand der Folgedokumentatio- nen ggf. einschl. Beratung durch Vertragsärzte nach § 3 15,00 EUR 99428 (3) Die Vergütung für die Erstdokumentation Asthma bronchiale oder COPD (GOP-Nr. 99425 oder 99427) ist grundsätzlich nur 1x je DMP-Teilnehmer Li- zenzierung von dem betreuenden koordinierenden Arzt abrechenbar, sofern der DMP- Teilnehmer nicht zuvor aus dem Behandlungsprogramm ausgeschrieben wurde. Die Folgedokumentation Asthma bronchiale oder COPD (GOP-Nr. 99426 oder 99428) kann je DMP-Patient Standardsoftware und die Erbringung von dem betreuenden koordinie- renden Arzt nur entsprechend des von ihm festgelegten Dokumentationsin- tervalls abgerechnet werden. (4) Bei einem „quartalsweisen Dokumentationsintervall“ muss die Dokumen- tation einmal je Quartal erstellt werden; pro Versicherten und Quartal wird somit höchstens eine Dokumentation vergütet. Bei einem „Dokumentations- intervall jedes zweite Quartal“ muss die Dokumentation jedes zweite Quartal erstellt werden; pro Versicherten und zwei Quartalen wird somit höchstens eine Dokumentation vergütet. (5) Voraussetzung für die Zahlung der Vergütungspauschalen mit der Aus- nahme der Gebührenordnungspositionen 99425 und 99427 ist eine gültige Einschreibung des Versicherten in das strukturierte Behandlungsprogramm Asthma bronchiale oder COPD aufgrund der Vorschriften der RSAV in der jeweils gültigen Fassung sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Regelungen der Richtlinien des G-BA in der jeweils gültigen Fassung. Die Abrechnung und Vergütung der in dieser Vereinbarung aufgeführten GOP setzt die vollständige Leistungserbringung voraus. Soweit nur einzelne Leis- tungsbestandteile erbracht werden, ist eine Abrechnung und Vergütung aus- geschlossen. Die aufgeführten DMP-Pauschalen können nur abgerechnet werden, sofern Ser- vices im jeweiligen Quartal ein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefun- den hat. (6) Vertragsärzte nach § 3 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP Asthma bronchiale erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Betreuungspauschale für koordinierende Vertragsärzte gem. § 3 des DMP Vertrages Asthma bronchiale und COPD: Differenzierte Therapieplanung: individuelle Risiko- Abschätzung und gemeinsame Festlegung von indivi- duellen Therapiezielen mit dem Patienten sowie Instruktion: Erarbeitung von Maßnahmen zum Selbst- management (Peakflow- Notfallplan) und die regelmä- ßige Überprüfung und praktische Einübung der korrek- ten Inhalationstechnik nach Nr. 1.4 und 1.5 der Anlage 5a 1x pro Dokumentationszeitraum 7,50 EUR 99429A (7) Vertragsärzte nach § 4 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP Asthma bronchiale erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Pauschale für pneumologisch qualifizierte Ärzte nach § 4 des DMP Vertrages Asthma bronchiale und COPD: notwendige Abklärung der Einschreibevoraussetzungen gem. des Vertrages bei unklarem Befund über das Vor- liegen von Asthma bronchiale bei Patienten, bei denen die Erkrankung nicht eindeutig durch den koordinieren- den Vertragsarzt (§ 3-Arzt) diagnostiziert wurde und/oder Mitbehandlung auf Grund eines gezielten Überwei- sungsauftrages des koordinierenden Hausarztes mit konkreter Fragestellung (siehe Anlage 5a 1.6.2.) 25,00 EUR 99430A max. 2 x pro Kalenderjahr [die Erbringung der Leistung erfolgt auf Überweisung des koordinierenden Vertragsarztes gem. § 3 des DMP- Vertrages. Soweit Vertragsärzte bei einem Patienten sowohl die koordinierende Funktion gem. §3 als auch die Funktion nach § 4 des DMP-Vertrages übernehmen, sind die Pauschalen nach 99429A und 99430A im Be- handlungsfall nicht nebeneinander abrechenbar] (8) Vertragsärzte nach § 3 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP COPD erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Betreuungspauschale für koordinierende Vertragsärzte gem. § 3 des DMP Vertrages Asth- ma bronchiale und COPD: Differenzierte Therapieplanung: individuelle Risi- ko-Abschätzung und gemeinsame Festlegung von individuellen Therapiezielen mit dem Patienten sowie Instruktion: Erarbeitung von Maßnahmen zum Selbstmanagement (Peakflow- Notfallplan) und die regelmäßige Überprüfung und praktische Ein- übung der korrekten Inhalationstechnik nach Nr. 1.4 und 1.5 der Anlagen 5b 1x pro Dokumentationszeitraum 7,50 EUR 99429C (9) Vertragsärzte nach § 4 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP COPD erfüllt, folgende Leistung abrechnen: notwendige Abklärung der Einschreibevorausset- zungen gem. des Vertrages bei unklarem Befund über das Vorliegen von COPD bei Patienten, bei denen die Erkrankung nicht eindeutig durch den koordinierenden Vertragsarzt (§ 3-Arzt) diagnosti- ziert wurde und/oder Mitbehandlung auf Grund eines gezielten Überwei- sungsauftrages des koordinierenden Hausarztes mit konkreter Fragestellung (siehe Anlage 5b 1.6.2.) 25,00 EUR 99430C max. 2 x pro Kalenderjahr [die Erbringung der Leistung erfolgt auf Überwei- sung des koordinierenden Vertragsarztes gem. § 3 des DMP-Vertrages. Soweit Vertragsärzte bei ei- nem Patienten sowohl die koordinierende Funktion gem. §3 als auch die Funktion nach § 4 überneh- men, sind die Pauschalen nach 99429C und 99430C im Behandlungsfall nicht nebeneinander abrechenbar] (1) Schulungsprogramme gemäß § 22 können von Vertragsärzten nach §§ 3 und 4 erbracht werdenAngebot einzeln aufschlüsseln. (2) Der Arzt prüft unter Berücksichtigung bestehender Folge- Auftragnehmer wird die monatliche Überlassungsvergütung vierteljährlich zum Ersten des darauffolgenden Vierteljahresmo- nats und Begleiter- krankungendie einmalige Überlassungsvergütung und die Vergütung für sonstige Leistungen nach Abnahme in Rechnung stellen. Die Begleichung der Rechnung erfolgt nicht vor Erfüllung der Leis- tung. Die Zahlungsfrist beträgt dreißig (30) Kalendertage. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem ersten Tag nach Eingang einer prüfbaren und den Anforderungen dieser Ziffer entsprechenden Rechnung, ob jedoch nicht vor Erfüllung/Abnahme der Versicherte von strukturiertenLeistung. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist das Datum, evaluiertenan dem der Auftraggeber den Überweisungsauftrag erteilt, zielgruppenspe- zifischen wobei der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogrammen profitieren kann. Nach dieser Vereinbarung können nur Patienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sind. Angehörige von DMP-Teilnehmern können kostenfrei an den Schulungen teilnehmendem je- weiligen Auszahlungstag außer Betracht bleibt. (3) Die aufgeführten Schulungen (ohne Nachschulungen), auch von teilweisen Inhalten, sowie Pauschalerstattungen für entsprechendes Verbrauchsmaterial sind je Patient nur einmal Beginnt oder endet die Zahlungspflicht im Erlebensfall abrechnungsfähigLaufe eines Kalender- monats, beträgt die Überlassungsvergütung je Kalendertag 1/30 der monatlichen Überlassungsvergütung. (4) Nachschulungen können Die vereinbarte monatliche Überlassungsvergütung und die Vergütung für sonstige Leistungen gelten für die gesamte Dauer des Vertrags und die Preise für die erste Bestellung gelten für al- le nachfolgenden Bestellungen der betreffenden Standardsoft- ware und Services gleichermaßen. Für nachträgliche Ergänzun- gen der Leistung gelten die Einzelpreise des ursprünglichen Auf- trags. Änderungen und Ergänzungen des vertraglich vom Auf- tragnehmer geschuldeten Leistungsumfanges werden nur durchgeführt werdenvergü- tet, sofern die Grundschu- lung vollständig absolviert wurdewenn hierüber vor Ausführung dieser Leistung eine schriftli- che Änderung des Auftrags seitens des Auftraggebers vorliegt. (5) Die Abrechnung der im Folgenden beschriebenen Leistungen bedarf der Genehmigung durch Bei Lieferungen gilt, soweit nicht schriftlich abweichend verein- bart, die KVHLieferklausel „DDP excl. Soweit diese Genehmigung vorliegtImport VAT“ (Incoterms 2010) vereinbarter Bestimmungsort, besteht eine Abrechnungsberechtigung der teilnehmenden Vertragsärzte ab Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung zu diesen Behandlungsprogrammensodass die Einfuhrumsatzsteuer vom Auftraggeber bezahlt wird. (6) Schulungsgemeinschaften Mit der vereinbarten Vergütung sind Gemeinschaftseinrichtungen von Vertrags- ärzten gemäß §§ 3 und 4, welche dem Zweck dienen, Patientenschulungen gemäß § 22 regelmäßig - soweit im betreffenden Auftrag nicht abweichend in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen. An Schulungsmaßnahmen von Schulungsgemeinschaften kön- nen nur Patienten von Vertragsärzten teilnehmenschriftlicher Form geregelt - alle Aufwendungen abgegolten, die Mitglied im Zusammenhang mit der Schulungs- gemeinschaften Erfül- lung der Leistung stehen, insbesondere Leistungen etwaiger Un- terauftragnehmer, sämtliche Neben- und Reisekosten sowie Rei- se- und Wartezeiten. Soweit nicht anders vereinbart, sind im Preis die Kosten für eventuell anfallende Installations-, Integrati- ons- und Transferierungsarbeiten, die von dem Auftragnehmer ohne Störung des laufenden Betriebs, erforderlichenfalls auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, zu erbringen sind. Der Vertragsarzt, für dessen Patienten diese Schulung erbracht wurde, rechnet die Schulung gemäß Abs. 7 gegenüber der KVH ab. Der Vertragsarzt muss auch die Voraussetzungen nach Abs. 5 erfüllenent- halten. (7) Die Schulungen gemäß Anlage 11a Für die Nutzung relevante Anleitungen für Betrieb, Bedienung, Gebrauch und 11b werden - soweit Service oder sonstige Dokumente sind in der je- weils landesüblichen Sprache der vertragsschließenden Stelle des Auftraggebers mitzuliefern und mit dem Preis abgegolten. Soweit diese nicht in der landesüblichen Sprache vorliegen, sind sie nicht von gewerblichen Schulungszentren erbracht werden - wie folgt vergütet. Programm Anzahl Patienten Zeitlicher Rahmen Vergütung pro Patient und je Einheit KV-interne Abr.-Nr Optimal 7 30 UE a 45 Min. Für Kinder: AG Asth- maschulung im Kin- des- und Jugendalter e.V. Kinder/ Jugendli- che und deren El- tern (18 Einheiten je für Kin- der/Jugendlic he, 12 Einhei- ten je für die Eltern) 20,00 99431 Nachschulungen (frü- hestens 6 Monate nach der Grundschu- lung, max. 5 Einhei- ten pro Person und Jahr abrechnungsfä- hig) Mind. nuten 45 Mi- 20,00 99432 Die Ambulante Fürt- her Asthmaschulung (NASA) Optimal 10 6 UE je 60 Minuten 22,50 00000 Xxxxxxxxxxxxxx NASA (frühestens nach 1 Xxxx, xxx. 1x im Jahr abrechnungs- fähig) Optimal 10 Mind. nuten 45 Mi- 22,50 99434 Das Ambulante Fürt- her Schulungspro- gramm für Patienten mit chronisch obstruk- tiver Bronchitis und Lungenemphysem (COBRA) Optimal 10 6 UE je 60 Minuten 22,50 00000 Xxxxxxxxxxxxxx COBRA (frühestens nach 1 Xxxx, xxx. 1x im Jahr abrechnungs- fähig) Optimal 10 Mind. nuten 45 Mi- 22,50 99436 Kosten für das Schu- lungsmaterial (Verbrauchsmaterial) Nicht bei Nachschu- lungen abrechenbar 9,50 99437in englischer Sprache zu liefern. (8) Die Vergütung Jeder Lieferung ist ein Lieferschein oder Leistungsnachweis beizufügen. Lieferscheine Leistungsnachweise und – soweit be- sonders vereinbart – Versandanzeigen müssen enthalten: - Nummer, Geschäftszeichen und Datum des Auftrags, - Nummer einer etwaigen Teillieferung/Teilleistung, - Nummer und Datum des Lieferscheins/Leistungsnachweises - Datum der Schulung erfolgt außerhalb Absendung, - Angaben über Art und Umfang der morbiditätsbedingten Ge- samtvergütung.Lieferung/Leistung ein- schließlich im Auftrag/in der Bestellung vermerkte Material- und Positionsnummern und - Versandart (9) Die Vertragspartner beobachten Der Auftragnehmer wird der Deutschen Telekom AG und ihren Konzernunternehmen seine Leistungen jeweils zu den günstigs- ten Konditionen anbieten, die Preisentwicklung des Schulungsmateri- als er weltweit der Deutschen Tele- kom selbst und/oder einem ihrer Konzernunternehmen für im Hinblick auf Menge, Qualität und werden sich über ggfMarktverhältnisse vergleichba- re Leistungen gewährt. erforderliche Anpassungen verständigenEin entsprechender Informationsaus- tausch bleibt der Deutschen Telekom AG und ihrer Konzernun- ternehmen vorbehalten. (10) Die KVH sorgt dafür, dass die Vergütungen aus diesem Vertrag gegen- über den teilnehmenden Vertragsärzten in den Abrechnungsunterlagen deutlich und gesondert herausgestellt werden.

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Samples: Einkaufsbedingungen Der Deutschen Telekom Gruppe Für Die Beschaffung Von Standardsoftware, Einkaufsbedingungen Der Deutschen Telekom Gruppe Für Die Beschaffung Von Standardsoftware

Vergütung und Abrechnung. 32 Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen (1) Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen nach Maßgabe des EBM und sind mit der jeweiligen Vereinbarung Ver- einbarung zur morbiditätsbedingten budgetierten Gesamtvergütung zwischen Kran- kenkassen Krankenkassen und KVH abgegolten, soweit im Folgenden keine davon abwei- chende abweichende Regelung getroffen wird. (2) Für die vollständigen und plausiblen Dokumentationen (Anlagen 8 und 9a, 9b) und fristgemäße Übermittlung der vollständigen Unterlagen zur Ein- schreibung Einschrei- bung von Versicherten nach diesem Vertrag werden folgende Vergü- tungen Vergütungen vereinbart: Asthma bronchiale: Information, Beratung und Einschreibung des VersichertenVer- sicherten, Erstellung der Erstdokumentation sowie Versand der entsprechenden Unterlagen durch den Vertragsarzt nach § 3 25,00 EUR 99425 Erstellung und Versand der Folgedokumentatio- nen ggf. einschl. Beratung durch Vertragsärzte nach § 3 15,00 EUR 99426 COPD: Information, Beratung und Einschreibung des Ver- sicherten, Erstellung der Erstdokumentation sowie Versand der entsprechenden Unterlagen durch den Vertragsarzt nach § 3 25,00 EUR 99427 Erstellung und Versand der Folgedokumentatio- nen ggf. einschl. Beratung durch Vertragsärzte nach § 3 15,00 EUR 9942800000 Xxxxxx/XXXX Betreuungspauschale für koordinierende Vertragsärzte gem. § 3 : Differenzierte Therapieplanung: individu- elle Risiko-Abschätzung und gemeinsa- me Festlegung von individuellen Thera- piezielen mit dem Patienten sowie Instruktion: Erarbeitung von Maßnahmen zum Selbstmanagement (Peakflow- Not- fallplan) und die regelmäßige Überprü- fung und praktische Einübung der korrek- ten Inhalationstechnik nach Nr. 1.4 und 1.5 der Anlagen 5a/b 1x pro Dokumentationszeitraum 7,50 EUR 99429 Pauschale für pneumologisch qualifizier- te Ärzte nach § 4: notwendige Abklärung der Einschreibe- voraussetzungen gem. des Vertrages bei unklarem Befund über das Vorliegen von Asthma oder COPD bei Patienten, bei denen die Erkrankung nicht eindeutig durch den koordinierenden Vertragsarzt (§ 3-Arzt) diagnostiziert wurde und/oder Mitbehandlung auf Grund eines gezielten Überweisungsauftrages des koordinie- renden Hausarztes mit konkreter Frage- stellung (siehe Anlage 5a/b 1.6.2.) max. 2 x pro Kalenderjahr [die Erbringung der Leistung erfolgt auf Überweisung des koordinierenden Ver- tragsarztes gem. § 3 des Vertrages. So- weit Vertragsärzte bei einem Patienten sowohl die koordinierende Funktion gem. §3 als auch die Funktion nach §4 über- nehmen, sind die Pauschalen nach 99429 und 99430 im Behandlungsfall nicht nebeneinander abrechenbar] 25,00 EUR 99430 Diese Vergütungen gelten vorbehaltlich Absatz 3 nur für den Fall, dass der Versicherte sich ausschließlich für die Teilnahme am DMP Asthma bronchiale oder DMP COPD entschließt. Die ggf. anfallenden Porto- und Versandkosten im Zusammenhang mit o.a. Leistungen sind in den o.g. Vergütungen enthalten. (3) Die Vergütung für die Erstdokumentation Asthma bronchiale oder COPD (GOP-Nr. 99425 oder 99427) ist grundsätzlich nur 1x je DMP-Teilnehmer von dem betreuenden koordinierenden Arzt abrechenbar, sofern der DMP- DMP-Teilnehmer nicht zuvor aus dem Behandlungsprogramm ausgeschrieben wurde. Die Folgedokumentation Fol- gedokumentation Asthma bronchiale oder COPD (GOP-Nr. 99426 oder 99428) kann je DMP-Patient von dem betreuenden koordinie- renden koordinierenden Arzt nur entsprechend des von ihm festgelegten Dokumentationsin- tervalls Dokumentationsintervalls abgerechnet werden. (4) Bei einem „quartalsweisen Dokumentationsintervall“ muss die Dokumen- tation einmal je Quartal erstellt werden; pro Versicherten und Quartal wird somit höchstens eine Dokumentation vergütet. Bei einem „Dokumentations- intervall jedes zweite Quartal“ muss die Dokumentation jedes zweite Quartal erstellt werden; pro Versicherten und zwei Quartalen wird somit höchstens eine Dokumentation vergütet. (5) Voraussetzung für die Zahlung der Vergütungspauschalen mit der Aus- nahme der Gebührenordnungspositionen 99425 und 99427 ist eine gültige Einschreibung des Versicherten in das strukturierte Behandlungsprogramm Asthma bronchiale oder COPD aufgrund der Vorschriften der RSAV in der jeweils gültigen Fassung sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Regelungen der Richtlinien des G-BA in der jeweils gültigen Fassung. Die Abrechnung und Vergütung der in dieser Vereinbarung aufgeführten GOP setzt die vollständige Leistungserbringung voraus. Soweit nur einzelne Leis- tungsbestandteile erbracht werden, ist eine Abrechnung und Vergütung aus- geschlossen. Die aufgeführten DMP-Pauschalen können nur abgerechnet werden, sofern im jeweiligen Quartal ein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefun- den hat. (6) Vertragsärzte nach § 3 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP Asthma bronchiale erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Betreuungspauschale für koordinierende Vertragsärzte gem. § 3 des DMP Vertrages Asthma bronchiale und COPD: Differenzierte Therapieplanung: individuelle Risiko- Abschätzung und gemeinsame Festlegung von indivi- duellen Therapiezielen mit dem Patienten sowie Instruktion: Erarbeitung von Maßnahmen zum Selbst- management (Peakflow- Notfallplan) und die regelmä- ßige Überprüfung und praktische Einübung der korrek- ten Inhalationstechnik nach Nr. 1.4 und 1.5 der Anlage 5a 1x pro Dokumentationszeitraum 7,50 EUR 99429A (7) Vertragsärzte nach § 4 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP Asthma bronchiale erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Pauschale für pneumologisch qualifizierte Ärzte nach § 4 des DMP Vertrages Asthma bronchiale und COPD: notwendige Abklärung der Einschreibevoraussetzungen gem. des Vertrages bei unklarem Befund über das Vor- liegen von Asthma bronchiale bei Patienten, bei denen die Erkrankung nicht eindeutig durch den koordinieren- den Vertragsarzt (§ 3-Arzt) diagnostiziert wurde und/oder Mitbehandlung auf Grund eines gezielten Überwei- sungsauftrages des koordinierenden Hausarztes mit konkreter Fragestellung (siehe Anlage 5a 1.6.2.) 25,00 EUR 99430A max. 2 x pro Kalenderjahr [die Erbringung der Leistung erfolgt auf Überweisung des koordinierenden Vertragsarztes gem. § 3 des DMP- Vertrages. Soweit Vertragsärzte bei einem Patienten sowohl die koordinierende Funktion gem. §3 als auch die Funktion nach § 4 des DMP-Vertrages übernehmen, sind die Pauschalen nach 99429A und 99430A im Be- handlungsfall nicht nebeneinander abrechenbar] (8) Vertragsärzte nach § 3 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP COPD erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Betreuungspauschale für koordinierende Vertragsärzte gem. § 3 des DMP Vertrages Asth- ma bronchiale und COPD: Differenzierte Therapieplanung: individuelle Risi- ko-Abschätzung und gemeinsame Festlegung von individuellen Therapiezielen mit dem Patienten sowie Instruktion: Erarbeitung von Maßnahmen zum Selbstmanagement (Peakflow- Notfallplan) und die regelmäßige Überprüfung und praktische Ein- übung der korrekten Inhalationstechnik nach Nr. 1.4 und 1.5 der Anlagen 5b 1x pro Dokumentationszeitraum 7,50 EUR 99429C (9) Vertragsärzte nach § 4 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP COPD erfüllt, folgende Leistung abrechnen: notwendige Abklärung der Einschreibevorausset- zungen gem. des Vertrages bei unklarem Befund über das Vorliegen von COPD bei Patienten, bei denen die Erkrankung nicht eindeutig durch den koordinierenden Vertragsarzt (§ 3-Arzt) diagnosti- ziert wurde und/oder Mitbehandlung auf Grund eines gezielten Überwei- sungsauftrages des koordinierenden Hausarztes mit konkreter Fragestellung (siehe Anlage 5b 1.6.2.) 25,00 EUR 99430C max. 2 x pro Kalenderjahr [die Erbringung der Leistung erfolgt auf Überwei- sung des koordinierenden Vertragsarztes gem. § 3 des DMP-Vertrages. Soweit Vertragsärzte bei ei- nem Patienten sowohl die koordinierende Funktion gem. §3 als auch die Funktion nach § 4 überneh- men, sind die Pauschalen nach 99429C und 99430C im Behandlungsfall nicht nebeneinander abrechenbar] (1) Schulungsprogramme gemäß § 22 können von Vertragsärzten nach §§ 3 und 4 erbracht werden. (2) Der Arzt prüft unter Berücksichtigung bestehender Folge- und Begleiter- krankungen, ob der Versicherte von strukturierten, evaluierten, zielgruppenspe- zifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogrammen profitieren kann. Nach dieser Vereinbarung können nur Patienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sind. Angehörige von DMP-Teilnehmern können kostenfrei an den Schulungen teilnehmen. (3) Die aufgeführten Schulungen (ohne Nachschulungen), auch von teilweisen Inhalten, sowie Pauschalerstattungen für entsprechendes Verbrauchsmaterial sind je Patient nur einmal im Erlebensfall abrechnungsfähig. (4) Nachschulungen können nur durchgeführt werden, sofern die Grundschu- lung vollständig absolviert wurde. (5) Die Abrechnung der im Folgenden beschriebenen Leistungen bedarf der Genehmigung durch die KVH. Soweit diese Genehmigung vorliegt, besteht eine Abrechnungsberechtigung der teilnehmenden Vertragsärzte ab Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung zu diesen Behandlungsprogrammen. (63) Schulungsgemeinschaften sind Gemeinschaftseinrichtungen von Vertrags- ärzten gemäß §§ 3 und 4, welche dem Zweck dienen, Patientenschulungen gemäß § 22 regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen. An Schulungsmaßnahmen von Schulungsgemeinschaften kön- nen nur Patienten von Vertragsärzten teilnehmen, die Mitglied der Schulungs- gemeinschaften sind. Der Vertragsarzt, für dessen Patienten diese Schulung erbracht wurde, rechnet die Schulung gemäß Abs. 7 4 gegenüber der KVH ab. Der Vertragsarzt muss auch die Voraussetzungen nach Abs. 5 2 erfüllen. (74) Die Schulungen gemäß Anlage 11a und 11b werden - soweit sie nicht von gewerblichen Schulungszentren erbracht werden - wie folgt vergütet. Programm Anzahl Patienten Zeitlicher Rahmen Vergütung pro Patient und je Einheit KV-interne Abr.-Nr Optimal 7 30 UE a 45 Min. Für Kinder: AG Asth- maschulung im Kin- des- und Jugendalter e.V. Kinder/ Jugendli- che und deren El- tern (18 Einheiten je für Kin- der/Jugendlic he, 12 Einhei- ten je für die Eltern) 20,00 99431 Nachschulungen (frü- hestens 6 Monate nach der Grundschu- lung, max. 5 Einhei- ten pro Person und Jahr abrechnungsfä- hig) Mind. nuten 45 Mi- 20,00 99432 Die Ambulante Fürt- her Asthmaschulung (NASA) Optimal 10 6 UE je 60 Minuten 22,50 00000 Xxxxxxxxxxxxxx NASA (frühestens nach 1 Xxxx, xxx. 1x im Jahr abrechnungs- fähig) Optimal 10 Mind. nuten 45 Mi- 22,50 99434 Das Ambulante Fürt- her Schulungspro- gramm für Patienten mit chronisch obstruk- tiver Bronchitis und Lungenemphysem (COBRA) Optimal 10 6 UE je 60 Minuten 22,50 00000 Xxxxxxxxxxxxxx COBRA (frühestens nach 1 Xxxx, xxx. 1x im Jahr abrechnungs- fähig) Optimal 10 Mind. nuten 45 Mi- 22,50 99436 Kosten für das Schu- lungsmaterial (Verbrauchsmaterial) Nicht bei Nachschu- lungen abrechenbar 9,50 99437 (8) Die Vergütung der Schulung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Ge- samtvergütung. (9) Die Vertragspartner beobachten die Preisentwicklung des Schulungsmateri- als und werden sich über ggf. erforderliche Anpassungen verständigen. (10) Die KVH sorgt dafür, dass die Vergütungen aus diesem Vertrag gegen- über den teilnehmenden Vertragsärzten in den Abrechnungsunterlagen deutlich und gesondert herausgestellt werden.

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Samples: Vertrag Nach § 73a SGB V

Vergütung und Abrechnung. 32 Vergütung der vertragsärztlichen 33 Ärztliche und stationäre Leistungen (1) Die Vergütungen der vertragsärztlichen ärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen nach Maßgabe des EBM und sind mit der jeweiligen Vereinbarung zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zwischen Kran- kenkassen und KVH Gesamtvergütungsvereinbarung nach § 87a abgegolten, soweit im Folgenden keine davon abwei- chende abweichende Regelung getroffen wird. (2) Die Kosten der stationären Behandlung werden nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen (Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG)) unter Beachtung der Vorschriften des SGB V abgegolten, soweit im Folgenden keine abweichenden Regelung getroffen wird. (1) Für die vollständigen und plausiblen Dokumentationen (Anlagen 8 gemäß Anlage 4 der DMP-A-RL und 9a, 9b) und fristgemäße die fristgerechte Übermittlung der vollständigen Unterlagen zur Ein- schreibung von Versicherten Dokumentation für Versicherte nach diesem Vertrag werden folgende Vergü- tungen die in Anlage 9 genannten Vergütungen vereinbart: Asthma bronchiale: Information, Beratung und Einschreibung des Versicherten, Erstellung der Erstdokumentation sowie Versand der entsprechenden Unterlagen durch den Vertragsarzt nach § 3 25,00 EUR 99425 Erstellung und Versand der Folgedokumentatio- nen ggf. einschl. Beratung durch Vertragsärzte nach § 3 15,00 EUR 99426 COPD: Information, Beratung und Einschreibung des Ver- sicherten, Erstellung der Erstdokumentation sowie Versand der entsprechenden Unterlagen durch den Vertragsarzt nach § 3 25,00 EUR 99427 Erstellung und Versand der Folgedokumentatio- nen ggf. einschl. Beratung durch Vertragsärzte nach § 3 15,00 EUR 99428 (3) Die Vergütung für die Erstdokumentation Asthma bronchiale oder COPD (GOP-Nr. 99425 oder 99427) ist grundsätzlich nur 1x je DMP-Teilnehmer von dem betreuenden koordinierenden Arzt abrechenbar, sofern der DMP- Teilnehmer nicht zuvor aus dem Behandlungsprogramm ausgeschrieben wurde. Die Folgedokumentation Asthma bronchiale oder COPD (GOP-Nr. 99426 oder 99428) kann je DMP-Patient von dem betreuenden koordinie- renden Arzt nur entsprechend des von ihm festgelegten Dokumentationsin- tervalls abgerechnet werden. (4) Bei einem „quartalsweisen Dokumentationsintervall“ muss die Dokumen- tation einmal je Quartal erstellt werden; pro Versicherten und Quartal wird somit höchstens eine Dokumentation vergütet. Bei einem „Dokumentations- intervall jedes zweite Quartal“ muss die Dokumentation jedes zweite Quartal erstellt werden; pro Versicherten und zwei Quartalen wird somit höchstens eine Dokumentation vergütet. (5) Voraussetzung für die Zahlung der Vergütungspauschalen mit der Aus- nahme der Gebührenordnungspositionen 99425 und 99427 ist eine gültige Einschreibung des Versicherten in das strukturierte Behandlungsprogramm Asthma bronchiale oder COPD aufgrund der Vorschriften der RSAV in der jeweils gültigen Fassung sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Regelungen der Richtlinien des G-BA in der jeweils gültigen Fassung. Die Abrechnung und Vergütung der in dieser Vereinbarung aufgeführten GOP setzt die vollständige Leistungserbringung voraus. Soweit nur einzelne Leis- tungsbestandteile erbracht werden, ist eine Abrechnung und Vergütung aus- geschlossen. Die aufgeführten DMP-Pauschalen können nur abgerechnet werden, sofern im jeweiligen Quartal ein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefun- den hat. (6) Vertragsärzte nach § 3 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP Asthma bronchiale erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Betreuungspauschale für koordinierende Vertragsärzte gem. § 3 des DMP Vertrages Asthma bronchiale und COPD: Differenzierte Therapieplanung: individuelle Risiko- Abschätzung und gemeinsame Festlegung von indivi- duellen Therapiezielen mit dem Patienten sowie Instruktion: Erarbeitung von Maßnahmen zum Selbst- management (Peakflow- Notfallplan) und die regelmä- ßige Überprüfung und praktische Einübung der korrek- ten Inhalationstechnik nach Nr. 1.4 und 1.5 der Anlage 5a 1x pro Dokumentationszeitraum 7,50 EUR 99429A (7) Vertragsärzte nach § 4 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP Asthma bronchiale erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Pauschale für pneumologisch qualifizierte Ärzte nach § 4 des DMP Vertrages Asthma bronchiale und COPD: notwendige Abklärung der Einschreibevoraussetzungen gem. des Vertrages bei unklarem Befund über das Vor- liegen von Asthma bronchiale bei Patienten, bei denen die Erkrankung nicht eindeutig durch den koordinieren- den Vertragsarzt (§ 3-Arzt) diagnostiziert wurde und/oder Mitbehandlung auf Grund eines gezielten Überwei- sungsauftrages des koordinierenden Hausarztes mit konkreter Fragestellung (siehe Anlage 5a 1.6.2.) 25,00 EUR 99430A max. 2 x pro Kalenderjahr [die Erbringung der Leistung erfolgt auf Überweisung des koordinierenden Vertragsarztes gem. § 3 des DMP- Vertrages. Soweit Vertragsärzte bei einem Patienten sowohl die koordinierende Funktion gem. §3 als auch die Funktion nach § 4 des DMP-Vertrages übernehmen, sind die Pauschalen nach 99429A und 99430A im Be- handlungsfall nicht nebeneinander abrechenbar] (8) Vertragsärzte nach § 3 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP COPD erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Betreuungspauschale für koordinierende Vertragsärzte gem. § 3 des DMP Vertrages Asth- ma bronchiale und COPD: Differenzierte Therapieplanung: individuelle Risi- ko-Abschätzung und gemeinsame Festlegung von individuellen Therapiezielen mit dem Patienten sowie Instruktion: Erarbeitung von Maßnahmen zum Selbstmanagement (Peakflow- Notfallplan) und die regelmäßige Überprüfung und praktische Ein- übung der korrekten Inhalationstechnik nach Nr. 1.4 und 1.5 der Anlagen 5b 1x pro Dokumentationszeitraum 7,50 EUR 99429C (9) Vertragsärzte nach § 4 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP COPD erfüllt, folgende Leistung abrechnen: notwendige Abklärung der Einschreibevorausset- zungen gem. des Vertrages bei unklarem Befund über das Vorliegen von COPD bei Patienten, bei denen die Erkrankung nicht eindeutig durch den koordinierenden Vertragsarzt (§ 3-Arzt) diagnosti- ziert wurde und/oder Mitbehandlung auf Grund eines gezielten Überwei- sungsauftrages des koordinierenden Hausarztes mit konkreter Fragestellung (siehe Anlage 5b 1.6.2.) 25,00 EUR 99430C max. 2 x pro Kalenderjahr [die Erbringung der Leistung erfolgt auf Überwei- sung des koordinierenden Vertragsarztes gem. § 3 des DMP-Vertrages. Soweit Vertragsärzte bei ei- nem Patienten sowohl die koordinierende Funktion gem. §3 als auch die Funktion nach § 4 überneh- men, sind die Pauschalen nach 99429C und 99430C im Behandlungsfall nicht nebeneinander abrechenbar] (1) Schulungsprogramme gemäß § 22 können von Vertragsärzten nach §§ 3 und 4 erbracht werden. (2) Der Arzt prüft unter Berücksichtigung bestehender Folge- und Begleiter- krankungen, ob der Versicherte von strukturierten, evaluierten, zielgruppenspe- zifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogrammen profitieren kann. Nach dieser Vereinbarung können nur Patienten geschult werden, Die in Anlage 9 genannten Leistungen werden als Einzelleistungen durch die körperlich und geistig schulungsfähig sind. Angehörige von DMP-Teilnehmern können kostenfrei an den Schulungen teilnehmenteilnehmenden Krankenkassen vergütet. (3) Die aufgeführten Schulungen Datenstelle erstellt für jedes Quartal einen Nachweis der gültigen Dokumentationen in der ersten Woche des Folgemonats nach dem Verfristungstermin (ohne Nachschulungen), auch nach dem 52. Tag des Folgequartals) und übermittelt diesen an die teilnehmenden Krankenkassen. Die erhaltene Liste ist von teilweisen Inhalten, sowie Pauschalerstattungen für entsprechendes Verbrauchsmaterial sind je Patient nur einmal Seiten der Krankenkassen bis zum 14. Tag nach der Übersendung auf Vollständigkeit und Zuordnung zu den im Erlebensfall abrechnungsfähigAbrechnungszeitraum versicherten Mitgliedern zu überprüfen und rückzumelden. Bis zum Ende des Folgemonats erhält jeder Leistungserbringer des Brust-Kompetenzzentrums von der Datenstelle eine Vergütungsliste. Dieser Nachweis ist maßgeblich zur Berechnung der Zahlungsverpflichtung der teilnehmenden Krankenkassen gegenüber den Leistungserbringern des Brust-Kompetenz- zentrums. (4) Nachschulungen können nur durchgeführt werdenWidersprechen die Leistungserbringer des Brust-Kompetenzzentrums nicht binnen 14 Tagen nach Xxxxxx xxx xxx Xxxxxxxxx xxx Xxxxxx 0 vorzunehmenden Abrechnung, sofern überweisen die Grundschu- lung vollständig absolviert wurdeteilnehmenden Krankenkassen den danach fälligen Abrechnungsbetrag binnen weiterer 14 Tage auf das ihr von dem Leistungserbringer des Brust-Kompetenzzentrums zu benennende Konto. (5) Die Abrechnung Widerspricht ein Leistungserbringer des Brust-Kompetenzzentrums der auf der Grundlage der Anlage 9 von den teilnehmenden Krankenkassen zu erstellenden Abrechnung, können diese dem Widerspruch binnen 14 Tagen nach Eingang abhelfen. Helfen die teilnehmenden Krankenkassen dem Widerspruch nicht ab, so entscheidet die Gemeinsame Einrichtung binnen eines Monates nach Bekanntgabe der Entscheidung im Folgenden beschriebenen Leistungen bedarf Abhilfeverfahren gegenüber dem Leistungserbringer des Brust-Kompetenzzentrums über die Rechtmäßigkeit der Genehmigung durch die KVHangefochtenen Abrechnung. Soweit diese Genehmigung vorliegt, besteht eine Abrechnungsberechtigung Diese Entscheidung ist dem Leistungserbringer des Brust- Kompetenzzentrums binnen 14 Tagen nach Entscheidung der teilnehmenden Vertragsärzte ab Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung Gemeinsamen Einrichtung schriftlich bekannt zu diesen Behandlungsprogrammengeben. (6) Schulungsgemeinschaften sind Gemeinschaftseinrichtungen Die teilnehmenden Krankenkassen vergüten jährlich die Teilnahme der DMP-Ärzte an Qualitätszirkeln/Tumorkonferenzen anhand der von Vertrags- ärzten gemäß §§ 3 dem Koordinations-Krankenhaus zur Verfügung gestellten Protokolle und 4, welche dem Zweck dienen, Patientenschulungen gemäß § 22 regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen. An Schulungsmaßnahmen von Schulungsgemeinschaften kön- nen nur Patienten von Vertragsärzten teilnehmen, die Mitglied der Schulungs- gemeinschaften sindTeilnehmerlisten nach Anlage 9. Der VertragsarztNachweis, für dessen Patienten diese Schulung erbracht wurde, rechnet der mindestens zweimal jährlichen Teilnahme an Qualitätszirkeln/Tumorkonferenzen ist maßgeblich zur Berechnung der Zahlungsverpflichtung der teilnehmenden Krankenkassen. Nach Zugang dieser Liste überweisen die Schulung gemäß Abs. 7 gegenüber der KVH ab. Der Vertragsarzt muss auch die Voraussetzungen nach Abs. 5 erfüllenzuständigen Krankenkassen den fälligen Abrechnungsbetrag binnen eines weiteren Monats auf das ihnen von dem Leistungserbringer des Brust-Kompetenzzentrums zu benennende Konto. (7) Die Schulungen gemäß Darüber hinaus vergüten die teilnehmenden Krankenkassen nach Anlage 11a und 11b werden 9 den DMP-Ärzten ihr erhöhtes Engagement zur Motivation ihrer Patientinnen - soweit sie nicht von gewerblichen Schulungszentren erbracht werden - wie folgt vergütet. Programm Anzahl Patienten Zeitlicher Rahmen Vergütung pro Patient und je Einheit KV-interne Abr.-Nr Optimal 7 30 UE a 45 Min. Für Kinder: AG Asth- maschulung im Kin- des- und Jugendalter e.V. Kinder/ Jugendli- che und deren El- tern (18 Einheiten je für Kin- der/Jugendlic he, 12 Einhei- ten je für die Eltern) 20,00 99431 Nachschulungen (frü- hestens 6 Monate sechsten Jahr nach Feststellung der Grundschu- lung, max. 5 Einhei- ten pro Person und Jahr abrechnungsfä- hig) Mind. nuten 45 Mi- 20,00 99432 Die Ambulante Fürt- her Asthmaschulung (NASA) Optimal 10 6 UE je 60 Minuten 22,50 00000 Xxxxxxxxxxxxxx NASA (frühestens nach 1 Xxxx, xxx. 1x rechtmäßigen Einschreibung im Jahr abrechnungs- fähig) Optimal 10 MindDMP Brustkrebs - weiter an der Nachsorge teilzunehmen und somit die Therapie- und Diagnostiktreue zu verbessern oder beizubehalten (Motivationspauschale). nuten 45 Mi- 22,50 99434 Das Ambulante Fürt- her Schulungspro- gramm für Patienten mit chronisch obstruk- tiver Bronchitis und Lungenemphysem (COBRA) Optimal 10 6 UE je 60 Minuten 22,50 00000 Xxxxxxxxxxxxxx COBRA (frühestens nach 1 Xxxx, xxxDie Auszahlung erfolgt nur bei gleichzeitig bestehendem Vergütungsanspruch gemäß Abs. 1x im Jahr abrechnungs- fähig) Optimal 10 Mind. nuten 45 Mi- 22,50 99436 Kosten für das Schu- lungsmaterial (Verbrauchsmaterial) Nicht bei Nachschu- lungen abrechenbar 9,50 994376. (8) Die Vergütung Bei der Schulung erfolgt außerhalb Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 - 6 können sich die teilnehmenden Kranken- kassen der morbiditätsbedingten Ge- samtvergütungHilfe Dritter bedienen. (9) Die Vertragspartner beobachten die Preisentwicklung des Schulungsmateri- als und werden sich über ggf. erforderliche Anpassungen verständigen. (10) Die KVH sorgt dafür, dass die Vergütungen aus diesem Vertrag gegen- über den teilnehmenden Vertragsärzten in den Abrechnungsunterlagen deutlich und gesondert herausgestellt werden.

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Samples: Rahmenvertrag Über Die Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogrammes Nach § 137f SGB v Zur Verbesserung Der Versorgungssituation Von Brustkrebspatientinnen

Vergütung und Abrechnung. 32 Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen (1) Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte Ver- sicherte erfolgen nach Maßgabe des EBM und sind mit der jeweiligen Vereinbarung Ver- einbarung zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zwischen Kran- kenkassen Kranken- kassen und KVH abgegolten, soweit im Folgenden keine davon abwei- chende abweichende Regelung getroffen wird. (2) Für die vollständigen und plausiblen Dokumentationen (Anlagen 8 und i.V.m. 9a, 9b) und fristgemäße Übermittlung der vollständigen Unterlagen zur Ein- schreibung von Versicherten nach diesem Vertrag werden folgende Vergü- tungen vereinbart: Asthma bronchiale: Information, Beratung und Einschreibung des VersichertenVer- sicherten, Erstellung der Erstdokumentation sowie Versand der entsprechenden Unterlagen durch den Vertragsarzt nach § 3 25,00 EUR 99425 Erstellung und Versand der Folgedokumentatio- nen Folgedokumentationen ggf. einschl. Beratung durch Vertragsärzte nach § 3 15,00 EUR 99426 COPD: Information, Beratung und Einschreibung des Ver- sicherten, Erstellung der Erstdokumentation sowie Versand der entsprechenden Unterlagen durch den Vertragsarzt nach § 3 25,00 EUR 99427 Erstellung und Versand der Folgedokumentatio- nen Folgedokumentationen ggf. einschl. Beratung durch Vertragsärzte nach § 3 15,00 EUR 99428 (3) Die Vergütung für die Erstdokumentation Asthma bronchiale oder COPD (GOP-Nr. 99425 oder 99427) ist grundsätzlich nur 1x je DMP-Teilnehmer von dem betreuenden koordinierenden Arzt abrechenbar, sofern der DMP- Teilnehmer nicht zuvor aus dem Behandlungsprogramm ausgeschrieben wurde. Infolge eines Arztwechsels ist eine Folgedokumentation gemäß § 20 zu erstellen, so dass in diesem Fall nur eine Folgedokumentation vergütet wird. Eine erneute Einschreibung in das DMP Asthma bronchiale bzw. COPD kann unter der Voraussetzung abgerechnet werden, dass der DMP- Teilnehmer zuvor aus dem Behandlungsprogramm ausgeschrieben wurde gemäß einer Voraussetzung des § 28d Absatz 2 Nr. 2 a–c RSAV und eine erneute Einschreibung in das DMP Asthma bronchiale bzw. COPD gemäß der RSAV und DMP-A-RL erfolgen muss. Der Arzt wird über das Ausschei- den des Versicherten informiert gemäß § 19 Absatz 5. Sofern in einem Quar- tal eine Erstdokumentation abgerechnet wird, kann im gleichen Quartal keine Folgedokumentation abgerechnet werden. Die Folgedokumentation Asthma bronchiale oder COPD (GOP-Nr. 99426 oder 99428) kann je DMP-Patient von dem betreuenden koordinie- renden koordinierenden Arzt nur entsprechend des von ihm festgelegten Dokumentationsin- tervalls Dokumentationsintervalls abgerechnet werden. (4) Bei einem „quartalsweisen Dokumentationsintervall“ muss die Dokumen- tation Dokumenta- tion einmal je Quartal erstellt werden; pro Versicherten und Quartal wird somit so- mit höchstens eine Dokumentation vergütet. Bei einem „Dokumentations- intervall Dokumentationsin- tervall jedes zweite Quartal“ muss die Dokumentation jedes zweite Quartal erstellt werden; pro Versicherten und zwei Quartalen wird somit höchstens eine Dokumentation vergütet. (5) Voraussetzung für die Zahlung der Vergütungspauschalen mit der Aus- nahme der Gebührenordnungspositionen 99425 und 99427 ist eine gültige Einschreibung des Versicherten in das strukturierte Behandlungsprogramm Asthma bronchiale oder COPD aufgrund der Vorschriften der RSAV und der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung sowie die diese ersetzenden oder o- der ergänzenden Regelungen der Richtlinien des G-BA in der jeweils gültigen gülti- gen Fassung. Die Abrechnung und Vergütung der in dieser Vereinbarung aufgeführten GOP setzt die vollständige Leistungserbringung voraus. Soweit So- weit nur einzelne Leis- tungsbestandteile Leistungsbestandteile erbracht werden, ist eine Abrechnung Abrech- nung und Vergütung aus- geschlossenausgeschlossen. Die aufgeführten DMP-Pauschalen können nur abgerechnet werden, sofern im jeweiligen Quartal ein Arzt-PatientenPa- tienten-Kontakt stattgefun- den stattgefunden hat. (6) Vertragsärzte nach § 3 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für können im Rahmen des konti- nuierlichen Therapieprozesses unter Voraussetzung einer gültigen Ein- schreibung in das DMP Asthma bronchiale erfülltfolgende Leistung abrechnen: Betreuungspauschale für koordinierende Vertragsärzte gem. § 3 des DMP Vertrages Asthma bronchiale und COPD: Differenzierte Therapieplanung: individuelle Risiko-Ab- schätzung und gemeinsame Festlegung von individuel- len Therapiezielen mit dem Patienten sowie Instruktion: Erarbeitung von Maßnahmen zum Selbstma- nagement (Peakflow- Notfallplan) und die regelmäßige Überprüfung und praktische Einübung der korrekten In- halationstechnik nach Nr. 1.4 und 1.5 der Anlage 5a 1x pro Dokumentationszeitraum 7,50 EUR 99429A (7) Vertragsärzte nach § 4 des DMP-Vertrages können für in das DMP Asthma bronchiale eingeschriebene Versicherte folgende Mitbehand- lungspauschale abrechnen: Pauschale für pneumologisch qualifizierte Ärzte nach § 4 des DMP-Vertrages Asthma bronchiale und COPD: Mitbehandlung aufgrund eines gezielten Überwei- sungsauftrages des koordinierenden Hausarztes mit konkreter Fragestellung (siehe Ziffer 1.6.2 Anlage 5a sowie Maßnahmen zur Diagnosebestätigung [z.B. Pro- vokationstests]) Max. 2x pro Kalenderjahr [die Erbringung der Leistung erfolgt auf Überweisung mit DMP-Kennzeichen des koordinierenden Vertrags- arztes gem. § 3 des DMP-Vertrages. Soweit Vertrags- ärzte bei einem Patienten sowohl die koordinierende Funktion gem. § 3 als auch die Funktion nach § 4 des DMP-Vertrages übernehmen, sind die Pauschalen nach 99429A und 99430A im Behandlungsfall nicht ne- beneinander abrechenbar. 35,00 EUR 99430A (8) Vertragsärzte nach § 3 des DMP-Vertrages können im Rahmen des konti- nuierlichen Therapieprozesses unter Voraussetzung einer gültigen Ein- schreibung in das DMP COPD folgende Leistung abrechnen: Betreuungspauschale für koordinierende Vertragsärzte gem. § 3 des DMP Vertrages Asthma bronchiale und COPD: Differenzierte Therapieplanung: individuelle Risiko- Abschätzung und gemeinsame Festlegung von indivi- duellen Therapiezielen mit dem Patienten sowie Instruktion: Erarbeitung von Maßnahmen zum Selbst- management (Peakflow- Notfallplan) und die regelmä- ßige Überprüfung und praktische Einübung der korrek- ten Inhalationstechnik nach Nr. 1.4 und 1.5 der Anlage 5a 1x pro Dokumentationszeitraum 7,50 EUR 99429A (7) Vertragsärzte nach § 4 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP Asthma bronchiale erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Pauschale für pneumologisch qualifizierte Ärzte nach § 4 des DMP Vertrages Asthma bronchiale und COPD: notwendige Abklärung der Einschreibevoraussetzungen gem. des Vertrages bei unklarem Befund über das Vor- liegen von Asthma bronchiale bei Patienten, bei denen die Erkrankung nicht eindeutig durch den koordinieren- den Vertragsarzt (§ 3-Arzt) diagnostiziert wurde und/oder Mitbehandlung auf Grund eines gezielten Überwei- sungsauftrages des koordinierenden Hausarztes mit konkreter Fragestellung (siehe Anlage 5a 1.6.2.) 25,00 EUR 99430A max. 2 x pro Kalenderjahr [die Erbringung der Leistung erfolgt auf Überweisung des koordinierenden Vertragsarztes gem. § 3 des DMP- Vertrages. Soweit Vertragsärzte bei einem Patienten sowohl die koordinierende Funktion gem. §3 als auch die Funktion nach § 4 des DMP-Vertrages übernehmen, sind die Pauschalen nach 99429A und 99430A im Be- handlungsfall nicht nebeneinander abrechenbar] (8) Vertragsärzte nach § 3 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP COPD erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Betreuungspauschale für koordinierende Vertragsärzte gem. § 3 des DMP Vertrages Asth- ma bronchiale und COPD: Differenzierte Therapieplanung: individuelle Risi- ko-Abschätzung und gemeinsame Festlegung von individuellen indi- viduellen Therapiezielen mit dem Patienten sowie Instruktion: Erarbeitung von Maßnahmen zum Selbstmanagement (Peakflow- Notfallplan) und die regelmäßige Überprüfung und praktische Ein- übung Einübung der korrekten Inhalationstechnik nach Nr. 1.4 und 1.5 der Anlagen 5b 1x pro Dokumentationszeitraum 7,50 EUR 99429C (9) Vertragsärzte nach § 4 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien können für in das DMP COPD erfüllt, eingeschriebene Versicherte folgende Leistung abrechnenMitbehandlungspauschale abrech- nen: notwendige Abklärung der Einschreibevorausset- zungen gem. Pauschale für pneumologisch qualifizierte Ärzte nach § 4 des DMP Vertrages bei unklarem Befund über das Vorliegen von COPD bei Patienten, bei denen die Erkrankung nicht eindeutig durch den koordinierenden Vertragsarzt (§ 3-Arzt) diagnosti- ziert wurde und/oder Asthma bronchiale und COPD: Mitbehandlung auf Grund eines gezielten Überwei- sungsauftrages des koordinierenden Hausarztes mit konkreter Fragestellung (siehe Anlage 5b 1.6.2.) 25,00 EUR 99430C maxMitbehandlung aufgrund eines gezielten Überwei- sungsauftrages des koordinierenden Hausarztes mit konkreter Fragestellung (siehe Ziffer 1.6.2 An- lage 5b sowie Maßnahmen zur Diagnosebestäti- gung [z.B. Provokationstests]) Max. 2 x 2x pro Kalenderjahr [die Erbringung der Leistung erfolgt auf Überwei- sung mit DMP-Kennzeichen des koordinierenden Vertragsarztes gem. § 3 des DMP-Vertrages. Soweit So- weit Vertragsärzte bei ei- nem einem Patienten sowohl die koordinierende Funktion gem. §§ 3 als auch die Funktion nach § 4 des DMP-Vertrages überneh- men, sind die Pauschalen nach 99429C und 99430C im Behandlungsfall nicht nebeneinander abrechenbar.[die Erbringung der Leistung erfolgt auf Überweisung des koordinierenden Vertragsarz- tes gem. § 3 des DMP-Vertrages. Soweit Vertrags- ärzte bei einem Patienten sowohl die koordinie- rende Funktion gem. § 3 als auch die Funktion nach § 4 übernehmen, sind die Pauschalen nach 99429C und 99430C im Behandlungsfall nicht nebeneinan- der abrechenbar]. Die Pauschalen 99430C und YYYYY sind nicht nebeneinander abrechenbar.] 35,00 EUR 99430C (10) Teilnehmende Ärzte nach § 3 und 4 können für in das DMP Asthma einge- schriebene Versicherte, für die der Rauchstatus gem. Anlage 2 der DMP- A-RL dokumentiert wurde, folgende Gesprächsleistung zur Tabakentwöh- nung erbringen: • Motivierende Anspra- che des Patienten nach der "Motivational-Inter- viewing-Technik" durch interaktive Abfrage der Motivation zur Tabak- entwöhnung mit der vi- suellen Analog-Skala* und individualisiertem „Change-Talk“ • Nutzung des Fa- gerström-Tests, insbe- sondere der Frage: Wann rauchen Sie mor- gens die erste Ziga- rette? • Empfehlung von durch die Krankenkassen an- erkannten Präventions- programmen zur Taba- kentwöhnung unter Nutzung von Muster 36 • Die Leistung kann nur abgerechnet werden, wenn der Arzt den Nachweis über die Teil- nahme am Curriculum „Qualifikation Tabak- entwöhnung“ der Bun- desärztekammer oder am Curriculum „Change-Talk zur Taba- kentwöhnung" gegen- über der KVH erbracht und eine Genehmigung erhalten hat. • Die Leistung kann ein- malig je DMP- Teilnehmer abgerech- net werden. 8 EUR (GOP 99438 A) Die KVH führt eine Liste der zur Abrechnung berechtigten Ärzte und stellt diese den Krankenkassen quartalsweise zur Verfügung. Die Ärzte stimmen mit der Beantragung der Genehmigung der Aufnahme in dieses Verzeichnis und deren Weitergabe zu. (11) Teilnehmende Ärzte nach § 3 und 4 können für in das DMP COPD einge- schriebene Versicherte, für die der Rauchstatus gem. Anlage 2 der DMP- A-RL dokumentiert wurde, folgende Gesprächsleistung zur Tabakentwöh- nung erbringen: • Motivierende Anspra- che des Patienten nach der "Motivational-Inter- viewing-Technik" durch interaktive Abfrage der Motivation zur Tabak- entwöhnung mit der vi- suellen Analog-Skala* und individualisiertem „Change-Talk“ • Nutzung des Fa- gerström-Tests, insbe- sondere der Frage: Wann rauchen Sie mor- gens die erste Ziga- rette? • Empfehlung von durch die Krankenkassen an- erkannten Präventions- programmen zur Taba- kentwöhnung unter Nutzung von Muster 36 • Die Leistung kann nur abgerechnet werden, wenn der Arzt den Nachweis über die Teil- nahme am Curriculum „Qualifikation Tabak- entwöhnung“ der Bun- desärztekammer oder am Curriculum „Change-Talk zur Taba- kentwöhnung" gegen- über der KVH erbracht und eine Genehmigung erhalten hat. • Die Leistung kann ein- malig je DMP- Teilnehmer abgerech- net werden. 8 EUR (GOP 99438 C) Die KVH führt eine Liste der zur Abrechnung berechtigten Ärzte und stellt diese den Krankenkassen quartalsweise zur Verfügung. Die Ärzte stimmen mit der Beantragung der Genehmigung der Aufnahme in dieses Verzeichnis und deren Weitergabe zu. (1) Schulungsprogramme gemäß § 22 können von Vertragsärzten nach §§ 3 und 4 erbracht werden. (2) Der Arzt prüft unter Berücksichtigung bestehender Folge- und Begleiter- krankungenBegleiterkran- kungen, ob der Versicherte von strukturierten, evaluierten, zielgruppenspe- zifischen zielgruppenspezi- fischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogrammen profitieren profitie- ren kann. Nach dieser Vereinbarung können nur Patienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sind. Angehörige von DMP-DMP- Teilnehmern können kostenfrei an den Schulungen teilnehmen. (3) Die aufgeführten Schulungen (ohne Nachschulungen), auch von teilweisen Inhalten, sowie Pauschalerstattungen für entsprechendes Verbrauchsmaterial Verbrauchsmate- rial sind je Patient nur einmal im Erlebensfall abrechnungsfähig. Bei einem Patienten, dessen Eltern und/oder Bezugspersonen eine ASEV-Schulung er- halten haben, kann bei Erreichen des entsprechend im Schulungsprogramm benannten Schulungsalters eine AGAS-Schulung durchgeführt werden. (4) Nachschulungen können nur durchgeführt werden, sofern die Grundschu- lung Grundschulung vollständig absolviert wurde. (5) Die Abrechnung der im Folgenden beschriebenen Leistungen bedarf der Genehmigung Ge- nehmigung durch die KVH. Soweit diese Genehmigung vorliegt, besteht eine Abrechnungsberechtigung der teilnehmenden Vertragsärzte ab Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung zu diesen Behandlungsprogrammen. (6) Schulungsgemeinschaften sind Gemeinschaftseinrichtungen von Vertrags- ärzten gemäß §§ 3 und 4, welche dem Zweck dienen, Patientenschulungen gemäß § 22 regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte Betriebs- stätte zu erbringen. An Schulungsmaßnahmen von Schulungsgemeinschaften kön- nen Schulungsgemeinschaf- ten können nur Patienten von Vertragsärzten teilnehmen, die Mitglied der Schulungs- gemeinschaften Schulungsgemeinschaften sind. Der Vertragsarzt, für dessen Patienten diese Schulung erbracht wurde, rechnet die Schulung gemäß Abs. 7 gegenüber der KVH ab. Der Vertragsarzt muss auch die Voraussetzungen nach Abs. 5 erfüllen. (7) Die Schulungen gemäß Anlage 11a und 11b in der jeweils vom BVA als ver- wendungsfähig erklärten Auflage werden - soweit sie nicht von gewerblichen Schulungszentren erbracht werden - wie folgt vergütet. 1 UE als Einzelschulung oder 4 UE als Gruppenschulung Mind. Programm Anzahl Patienten Zeitlicher Rahmen Vergütung pro Patient 45 Minuten 20,00 99441 Für Kinder ab 5 Jahre: AG Asthmaschulung im Kindes- und je Einheit KV-interne Abr.-Nr Ju- gendalter e.V. (AGAS) Optimal 7 Kinder/ Jugendliche und deren Eltern und/oder Bezugs- personen 30 UE a 45 Min. Für Kinder: AG Asth- maschulung im Kin- des- und Jugendalter e.V. Kinder/ Jugendli- che und deren El- tern (18 Einheiten je für Kin- der/Jugendlic heKinder/ Jugendliche, 12 Einhei- ten Einheiten je für die Eltern) 20,00 99431 Nachschulungen Nachschulung AGAS (frü- hestens frühestens 6 Monate nach der Grundschu- lung, max. 5 Einhei- ten pro Person und Jahr abrechnungsfä- hig) Grund- schulung) 1 UE als Einzelschulung oder 4 UE als Gruppenschulung Mind. nuten 45 Mi- Minuten 20,00 99432 Die Ambulante Fürt- her Fürther Asthmaschulung (NASA) Optimal 10 6 UE je 60 Minuten 22,50 00000 Xxxxxxxxxxxxxx NASA (frühestens nach 1 Xxxx, xxx. 1x im Jahr abrechnungs- fähig) Optimal 10 Mind. nuten 45 Mi- Minuten 22,50 99434 Das Ambulante Fürt- her Schulungspro- gramm Fürther Schulungsprogramm für Patienten mit chronisch obstruk- tiver obstruktiver Bronchitis und Lungenemphysem (COBRA) Optimal 10 6 UE je 60 Minuten 22,50 00000 Xxxxxxxxxxxxxx COBRA (frühestens nach 1 Xxxx, xxx. 1x im Jahr abrechnungs- fähigabrechnungsfähig) Optimal 10 Mind. nuten 45 Mi- Minuten 22,50 99436 Kosten für das Schu- lungsmaterial Schulungsmaterial NASA und COBRA (Verbrauchsmaterial) Ver- brauchsmaterial), 1x je Schulungsteilnehmer Nicht bei Nachschu- lungen Nachschulungen abrechenbar 9,50 9943799437 DMP-Vertrag Asthma bronchiale/COPD - Neufassung vom 26.03.2019 46 (8) Die Vergütung der Schulung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Ge- samtvergütung. (9) Die Vertragspartner beobachten die Preisentwicklung des Schulungsmateri- als und werden sich über ggf. erforderliche Anpassungen verständigen. (10) Die KVH sorgt dafür, dass die Vergütungen aus diesem Vertrag gegen- über den teilnehmenden Vertragsärzten in den Abrechnungsunterlagen deutlich deut- lich und gesondert herausgestellt werden.

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Samples: Vertrag Nach § 137f SGB V

Vergütung und Abrechnung. 32 9 Vergütung der vertragsärztlichen LeistungenOSTEOLOGEN (1) Die Vergütungen Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen OSTEOLOGEN erfolgt nach Maßgabe des EBM der nachfolgenden Bestimmun- gen und sind mit der jeweiligen Vereinbarung zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zwischen Kran- kenkassen und KVH abgegolten, soweit im Folgenden keine davon abwei- chende Regelung getroffen wirdAnlage 5. (2) Für Die Vergütungen gemäß Anlage 5 werden zusätzlich zu den regulären vertragsärztli- chen Leistungen (gemäß EBM) durch die vollständigen und plausiblen AOK PLUS gezahlt. Mit der Vergütung sind alle vertraglich aufgeführten Leistungen inkl. erforderlicher Dokumentationen (Anlagen 8 und 9a, 9b) und fristgemäße Übermittlung der vollständigen Unterlagen zur Ein- schreibung von Versicherten nach diesem Vertrag werden folgende Vergü- tungen vereinbart: Asthma bronchiale: Information, Beratung und Einschreibung des Versicherten, Erstellung der Erstdokumentation sowie Versand der entsprechenden Unterlagen durch den Vertragsarzt nach § 3 25,00 EUR 99425 Erstellung und Versand der Folgedokumentatio- nen ggf. einschl. Beratung durch Vertragsärzte nach § 3 15,00 EUR 99426 COPD: Information, Beratung und Einschreibung des Ver- sicherten, Erstellung der Erstdokumentation sowie Versand der entsprechenden Unterlagen durch den Vertragsarzt nach § 3 25,00 EUR 99427 Erstellung und Versand der Folgedokumentatio- nen ggf. einschl. Beratung durch Vertragsärzte nach § 3 15,00 EUR 99428 (3) Die Vergütung für die Erstdokumentation Asthma bronchiale oder COPD (GOP-Nr. 99425 oder 99427) ist grundsätzlich nur 1x je DMP-Teilnehmer von dem betreuenden koordinierenden Arzt abrechenbar, sofern der DMP- Teilnehmer nicht zuvor aus dem Behandlungsprogramm ausgeschrieben wurde. Die Folgedokumentation Asthma bronchiale oder COPD (GOP-Nr. 99426 oder 99428) kann je DMP-Patient von dem betreuenden koordinie- renden Arzt nur entsprechend des von ihm festgelegten Dokumentationsin- tervalls abgerechnet werden. (4) Bei einem „quartalsweisen Dokumentationsintervall“ muss die Dokumen- tation einmal je Quartal erstellt werden; pro Versicherten und Quartal wird somit höchstens eine Dokumentation vergütet. Bei einem „Dokumentations- intervall jedes zweite Quartal“ muss die Dokumentation jedes zweite Quartal erstellt werden; pro Versicherten und zwei Quartalen wird somit höchstens eine Dokumentation vergütet. (5) Voraussetzung für die Zahlung der Vergütungspauschalen mit der Aus- nahme der Gebührenordnungspositionen 99425 und 99427 ist eine gültige Einschreibung des Versicherten in das strukturierte Behandlungsprogramm Asthma bronchiale oder COPD aufgrund der Vorschriften der RSAV in der jeweils gültigen Fassung sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Regelungen der Richtlinien des G-BA in der jeweils gültigen Fassung. Die Abrechnung und Vergütung der in dieser Vereinbarung aufgeführten GOP setzt die vollständige Leistungserbringung voraus. Soweit nur einzelne Leis- tungsbestandteile erbracht werden, ist eine Abrechnung und Vergütung aus- geschlossen. Die aufgeführten DMP-Pauschalen können nur abgerechnet werden, sofern im jeweiligen Quartal ein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefun- den hat. (6) Vertragsärzte nach § 3 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP Asthma bronchiale erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Betreuungspauschale für koordinierende Vertragsärzte gem. § 3 des DMP Vertrages Asthma bronchiale und COPD: Differenzierte Therapieplanung: individuelle Risiko- Abschätzung und gemeinsame Festlegung von indivi- duellen Therapiezielen mit dem Patienten sowie Instruktion: Erarbeitung von Maßnahmen zum Selbst- management (Peakflow- Notfallplan) und die regelmä- ßige Überprüfung und praktische Einübung der korrek- ten Inhalationstechnik nach Nr. 1.4 und 1.5 der Anlage 5a 1x pro Dokumentationszeitraum 7,50 EUR 99429A (7) Vertragsärzte nach § 4 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP Asthma bronchiale erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Pauschale für pneumologisch qualifizierte Ärzte nach § 4 des DMP Vertrages Asthma bronchiale und COPD: notwendige Abklärung der Einschreibevoraussetzungen gem. des Vertrages bei unklarem Befund über das Vor- liegen von Asthma bronchiale bei Patienten, bei denen die Erkrankung nicht eindeutig durch den koordinieren- den Vertragsarzt (§ 3-Arzt) diagnostiziert wurde und/oder Mitbehandlung auf Grund eines gezielten Überwei- sungsauftrages des koordinierenden Hausarztes mit konkreter Fragestellung (siehe Anlage 5a 1.6.2.) 25,00 EUR 99430A max. 2 x pro Kalenderjahr [die Erbringung der Leistung erfolgt auf Überweisung des koordinierenden Vertragsarztes gem. § 3 des DMP- Vertrages. Soweit Vertragsärzte bei einem Patienten sowohl die koordinierende Funktion gem. §3 als auch die Funktion nach § 4 des DMP-Vertrages übernehmen, sind die Pauschalen nach 99429A und 99430A im Be- handlungsfall nicht nebeneinander abrechenbar] (8) Vertragsärzte nach § 3 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP COPD erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Betreuungspauschale für koordinierende Vertragsärzte gem. § 3 des DMP Vertrages Asth- ma bronchiale und COPD: Differenzierte Therapieplanung: individuelle Risi- ko-Abschätzung und gemeinsame Festlegung von individuellen Therapiezielen mit dem Patienten sowie Instruktion: Erarbeitung von Maßnahmen zum Selbstmanagement (Peakflow- Notfallplan) und die regelmäßige Überprüfung und praktische Ein- übung der korrekten Inhalationstechnik nach Nr. 1.4 und 1.5 der Anlagen 5b 1x pro Dokumentationszeitraum 7,50 EUR 99429C (9) Vertragsärzte nach § 4 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP COPD erfüllt, folgende Leistung abrechnen: notwendige Abklärung der Einschreibevorausset- zungen gem. des Vertrages bei unklarem Befund über das Vorliegen von COPD bei Patienten, bei denen die Erkrankung nicht eindeutig durch den koordinierenden Vertragsarzt (§ 3-Arzt) diagnosti- ziert wurde und/oder Mitbehandlung auf Grund eines gezielten Überwei- sungsauftrages des koordinierenden Hausarztes mit konkreter Fragestellung (siehe Anlage 5b 1.6.2.) 25,00 EUR 99430C max. 2 x pro Kalenderjahr [die Erbringung der Leistung erfolgt auf Überwei- sung des koordinierenden Vertragsarztes gem. § 3 des DMP-Vertrages. Soweit Vertragsärzte bei ei- nem Patienten sowohl die koordinierende Funktion gem. §3 als auch die Funktion nach § 4 überneh- men, sind die Pauschalen nach 99429C und 99430C im Behandlungsfall nicht nebeneinander abrechenbar] (1) Schulungsprogramme gemäß § 22 können von Vertragsärzten nach §§ 3 und 4 erbracht werden. (2) Der Arzt prüft unter Berücksichtigung bestehender Folge- und Begleiter- krankungen, ob der Versicherte von strukturierten, evaluierten, zielgruppenspe- zifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogrammen profitieren kann. Nach dieser Vereinbarung können nur Patienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sind. Angehörige von DMP-Teilnehmern können kostenfrei an den Schulungen teilnehmenabgegol- ten. (3) Die aufgeführten Schulungen (ohne Nachschulungen), auch von teilweisen Inhalten, sowie Pauschalerstattungen für entsprechendes Verbrauchsmaterial sind je Patient nur einmal im Erlebensfall abrechnungsfähigAbrechnung der vertraglichen Leistungen durch die OSTEOLOGEN erfolgt gemäß dem in § 10 beschriebenen Verfahren. Eine parallele privatärztliche Abrechnung der Leistungen nach diesem Vertrag ist ausgeschlossen. (4) Nachschulungen können nur durchgeführt werden, sofern die Grundschu- lung vollständig absolviert wurdeDer Vergütungsanspruch ist abhängig von der Einhaltung sämtlicher formaler und in- haltlicher Voraussetzungen nach diesem Vertrag. (5) Die Abrechnung Der OSTEOLOGE hat nach Maßgabe der im Folgenden beschriebenen Leistungen bedarf Anlage 5 gegenüber der Genehmigung KVS Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die von ihm vertrags- und ordnungsgemäß nach Maßgabe dieses Vertrages erbrachten und abgerechneten Leistungen. Sofern die KVS Zahlun- gen geleistet hat, auf die die OSTEOLOGEN keinen Anspruch nach diesem Vertrag ha- ben, ist die KVS berechtigt, diese Beträge unter Xxxxxx von Gründen zurückzufordern und von späteren Rechnungen bezüglich dieses Vertrages abzuziehen. Das gilt auch, wenn der betreffende OSTEOLOGE seine Teilnahme an diesem Vertrag zum Zeitpunkt der Rückforderung bereits beendet hat. Der Rückforderungsanspruch wird durch die KVH. Soweit diese Genehmigung vorliegt, besteht eine Abrechnungsberechtigung der teilnehmenden Vertragsärzte ab Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung zu diesen BehandlungsprogrammenBeendigung des Vertrages nicht beeinträchtigt. (6) Schulungsgemeinschaften sind Gemeinschaftseinrichtungen von Vertrags- ärzten gemäß §Die KVS zahlt die Vergütung entsprechend den Regelungen des Gesamtvertrages unter Berücksichtigung der Verwaltungskostenumlage an die Vertragsärzte aus. Die Vergütung nach diesem Vertrag ist auf dem Honorarbescheid separat auszuweisen. § 3 und 4, welche dem Zweck dienen, Patientenschulungen gemäß 10 Abrechnung der OSTEOLOGEN (1) Die Abrechnung der Vergütungen nach § 22 regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen. An Schulungsmaßnahmen von Schulungsgemeinschaften kön- nen nur Patienten von Vertragsärzten teilnehmen, 9 erfolgt durch die Mitglied der Schulungs- gemeinschaften sind. Der Vertragsarzt, für dessen Patienten diese Schulung erbracht wurde, rechnet die Schulung gemäß Abs. 7 OSTEOLOGEN quartalswei- se gegenüber der KVH ab. Der Vertragsarzt muss auch KVS und bestimmt sich nach den für die Voraussetzungen nach Abs. 5 erfüllenvertragsärztliche Versor- gung geltenden Regelungen, ergänzt um die folgenden vertragsspezifischen Abrech- nungsbestimmungen. (72) Die Schulungen gemäß Anlage 11a und 11b werden - soweit sie nicht Hinsichtlich der Zahlungstermine gelten die von gewerblichen Schulungszentren erbracht werden - wie folgt vergütet. Programm Anzahl Patienten Zeitlicher Rahmen Vergütung pro Patient und je Einheit KV-interne Abr.-Nr Optimal 7 30 UE a 45 Minder KVS veröffentlichten Termine. Für Kinder: AG Asth- maschulung im Kin- des- die sachlich-rechnerischen Richtigstellungen gelten die gesetzlichen Regelungen und Jugendalter e.V. Kinder/ Jugendli- che und deren El- tern (18 Einheiten je für Kin- der/Jugendlic he, 12 Einhei- ten je für die Eltern) 20,00 99431 Nachschulungen (frü- hestens 6 Monate nach der Grundschu- lung, max. 5 Einhei- ten pro Person und Jahr abrechnungsfä- hig) Mind. nuten 45 Mi- 20,00 99432 Die Ambulante Fürt- her Asthmaschulung (NASA) Optimal 10 6 UE je 60 Minuten 22,50 00000 Xxxxxxxxxxxxxx NASA (frühestens nach 1 Xxxx, xxx. 1x im Jahr abrechnungs- fähig) Optimal 10 Mind. nuten 45 Mi- 22,50 99434 Das Ambulante Fürt- her Schulungspro- gramm für Patienten mit chronisch obstruk- tiver Bronchitis und Lungenemphysem (COBRA) Optimal 10 6 UE je 60 Minuten 22,50 00000 Xxxxxxxxxxxxxx COBRA (frühestens nach 1 Xxxx, xxx. 1x im Jahr abrechnungs- fähig) Optimal 10 Mind. nuten 45 Mi- 22,50 99436 Kosten für das Schu- lungsmaterial (Verbrauchsmaterial) Nicht bei Nachschu- lungen abrechenbar 9,50 99437 (8) Die Vergütung der Schulung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Ge- samtvergütungBestimmungen des Gesamtvertrages. (93) Die Vertragspartner beobachten OSTEOLOGEN sind verpflichtet, die Preisentwicklung des Schulungsmateri- als und letzte Abrechnung für Leistungen nach dieser Vereinbarung spätestens zu dem für das Folgequartal von der KVS bestimmten Termin zu stellen. Später eingehende Abrechnungen werden sich über ggfnicht vergütet. erforderliche Anpassungen verständigenDer OSTEOLOGE ist verpflichtet, seinen Honorarbescheid unverzüglich zu prüfen. Einwände gegen den Abrechnungsnachweis müssen der KVS unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Falls der Honorarbescheid bei dem OSTEOLOGEN nicht fristgerecht eingegangen ist, hat er die KVS unverzüglich zu benachrichtigen. (104) Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen den Honorarbescheid unverzüg- lich zu erheben, gelten Abrechnungsnachweise als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von 1 Monat nach Zugang des Honorarbescheides schriftlich widersprochen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Die KVS wird den Arzt bei Fristbeginn auf diese Folge hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit des Honorarbescheides heraus, hat der OSTEOLOGE das Recht, einen berichtigten Honorarbescheid zu verlangen, soweit sich Schadenersatzansprüche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche ergeben. Die sich aus dem berichtigten Honorar- bescheid ergebenden Ansprüche des OSTEOLOGEN sind mit der nächsten Abrechnung nach Zugang des berichtigten Honorarbescheides auszugleichen. § 11 Abrechnungsverfahren der KVS (1) Die KVH sorgt dafürAbrechnung der Leistungen gegenüber der AOK PLUS erfolgt durch die KVS aus- schließlich nach diesen Vorschriften und dem in der Anlage 6 beschriebenen Verfah- ren. (2) Die KVS hat gegenüber der AOK PLUS Anspruch auf Auszahlung der den OSTEOLOGEN nach Maßgabe der Anlage 5 zustehenden Vergütungen für die durch die OSTEOLOGEN vertragsgemäß für die teilnehmenden Versicherten erbrachten und von der KVS gegenüber der AOK PLUS in Rechnung gestellten ärztlichen Leistungen. So- fern die AOK PLUS Zahlungen geleistet hat, dass auf die die Vertragsärzte keinen Anspruch haben, ist die AOK PLUS gegenüber der KVS berechtigt, diese Beträge unter Xxxxxx von Gründen zurückzufordern (sachlich-rechnerische Richtigstellung). Dies gilt auch, wenn der betreffende OSTEOLOGE seine Teilnahme an dieser Vereinbarung zum Zeit- punkt der Rückforderung bereits beendet hat. Der Rückforderungsanspruch wird durch die Beendigung der Vereinbarung nicht beeinträchtigt. (3) Die KVS prüft die Abrechnung der OSTEOLOGEN nach Maßgabe der ihr obliegenden Pflichten und übermittelt der AOK PLUS den Rechnungsbrief und die gebündelten Ab- rechnungsdaten. Die Rechnungslegung erfolgt über Formblatt 3 und EFN. Grundlage für die Prüfung durch die KVS und zwingende Voraussetzung für die Einhaltung der Frist zur Übermittlung der Abrechnungsdaten durch die KVS ist die fristgerechte Über- mittlung des Versichertenverzeichnisses durch die XXX XXXX xxxxx § 00 Xx. 0. Der durch die AOK PLUS geprüfte Vergütungsbetrag ist nach Vorliegen des Rechnungs- briefes und der gebündelten Abrechnungsdaten fällig. Die Leistungen des Vertrages werden im Konto 570 unter Kapitel 99, Abschnitt 5 im Formblatt 3 ausgewiesen. Die Zahlung an die KVS erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung. Das Zahlungsziel beträgt 7 Werktage ab Vorliegen der Abrechnungen und der TE/EWE der Versicherten nach An- lage 2 des Vertrages OsteoporosePLUS Sachsen. Ist der Zahltag ein arbeitsfreier Tag, so verschiebt er sich auf den nachfolgenden Arbeitstag. (4) Die KVS zahlt die Vergütung im Rahmen der Vergütungen nach dem Gesamtvertrag an die OSTEOLOGEN aus diesem Vertrag gegen- über den teilnehmenden Vertragsärzten in den Abrechnungsunterlagen deutlich und gesondert herausgestellt werdenerstellt - basierend auf der Gesamtabrechnung der AOK PLUS - einen Abrechnungsnachweis für die OSTEOLOGEN. Die Vergütung nach dieser Vereinbarung ist auf dem Honorarbescheid separat auszuweisen. (5) Ergänzend dazu gelten für die Abrechnungen die geltenden Regelungen der vertrags- ärztlichen Versorgung (u. a. die Abrechnungsrichtlinien der KVS). Die KVS ist insbe- sondere für die sachlich-rechnerische Richtigstellung der Abrechnungen der OSTEOLOGEN verantwortlich und übermittelt die geprüften Abrechnungsdaten an die AOK PLUS.

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Samples: Vertrag Zur Qualitätsgesicherten Besonderen Ambulanten Ärztlichen Versorgung

Vergütung und Abrechnung. 32 14 Vergütung der vertragsärztlichen Leistungenteilnehmenden Ärzte (1) Die Vergütungen Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen teilnehmenden Ärzte erfolgt nach Maßgabe des EBM der Bestimmungen die- ses Vertrages und sind mit gemäß der jeweiligen Vereinbarung zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zwischen Kran- kenkassen und KVH abgegolten, soweit im Folgenden keine davon abwei- chende Regelung getroffen wirdAnlage 3. (2) Für Die für die vollständigen und plausiblen Vergütung notwendigen finanziellen Mittel stellt die AOK PLUS außerhalb der vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zur Verfügung. Die Vergütungen gemäß Anlage 3 werden zusätzlich zu den regulären vertragsärztlichen Leistungen (gemäß EBM) durch die AOK PLUS gezahlt. Mit der Vergütung sind alle ver- traglich aufgeführten Leistungen inkl. erforderlicher Dokumentationen (Anlagen 8 und 9aabgegolten. Wei- tergehende ärztliche Leistungen, 9b) und fristgemäße Übermittlung der vollständigen Unterlagen zur Ein- schreibung von Versicherten nach diesem Vertrag die nicht Gegenstand dieses Versorgungsauftrages sind, werden folgende Vergü- tungen vereinbart: Asthma bronchiale: Information, Beratung und Einschreibung des Versicherten, Erstellung der Erstdokumentation sowie Versand der entsprechenden Unterlagen durch über den Vertragsarzt nach § 3 25,00 EUR 99425 Erstellung und Versand der Folgedokumentatio- nen ggf. einschl. Beratung durch Vertragsärzte nach § 3 15,00 EUR 99426 COPD: Information, Beratung und Einschreibung des Ver- sicherten, Erstellung der Erstdokumentation sowie Versand der entsprechenden Unterlagen durch den Vertragsarzt nach § 3 25,00 EUR 99427 Erstellung und Versand der Folgedokumentatio- nen ggf. einschl. Beratung durch Vertragsärzte nach § 3 15,00 EUR 99428EBM vergütet. (3) Die Der Arzt hat nach Maßgabe der Anlage 3 gegenüber der KV Thüringen Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die Erstdokumentation Asthma bronchiale oder COPD (GOP-Nrvon ihm vertrags- und ordnungsgemäß nach Maßgabe dieses Vertrages erbrachten Leistungen gemäß § 10 bzw. 99425 oder 99427) ist grundsätzlich nur 1x je DMP-Teilnehmer von dem betreuenden koordinierenden Arzt abrechenbar§ 11, sofern er diese abge- rechnet hat. Sofern die KV Thüringen bzw. die AOK PLUS Zahlungen geleistet hat, auf die die Ärzte keinen Anspruch nach diesem Vertrag haben, ist die KV Thüringen bzw. die AOK PLUS berechtigt, diese Beträge unter Angabe von Gründen zurückzufordern und von späteren Abrechnungen bezüglich des Strukturvertrages „Pflegeheim PLUS Thüringen“ abzuziehen. Dies gilt auch, wenn der DMP- Teilnehmer betreffende Arzt seine Teilnahme an diesem Vertrag zum Zeitpunkt der Rückforderung bereits beendet hat. Der Rückforde- rungsanspruch wird durch die Beendigung des Vertrages nicht zuvor aus beeinträchtigt. Zur Siche- rung der Durchsetzung und Rückforderung meldet die AOK PLUS ihre Rückforderungen der KV Thüringen unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem Behandlungsprogramm ausgeschrieben wurdeder Anspruch entstanden ist. Die Folgedokumentation Asthma bronchiale oder COPD (GOP-Nr. 99426 oder 99428) kann je DMP-Patient von dem betreuenden koordinie- renden Rückforderungen nach diesem Vertrag können im Übrigen nur gemäß den allgemeinen Aufrechnungsre- gelungen mit Vergütungen, die nach § 85 SGB V an den Arzt nur entsprechend des von ihm festgelegten Dokumentationsin- tervalls abgerechnet gezahlt werden, verrech- net werden. (41) Bei einem „quartalsweisen Dokumentationsintervall“ muss die Dokumen- tation einmal je Quartal erstellt werden; pro Versicherten Die Abrechnung der vereinbarten Vergütung erfolgt gemäß § 295 SGB V quartalsweise gegenüber der KV Thüringen und Quartal wird somit höchstens eine Dokumentation vergütet. Bei einem „Dokumentations- intervall jedes zweite Quartal“ muss die Dokumentation jedes zweite Quartal erstellt werden; pro Versicherten und zwei Quartalen wird somit höchstens eine Dokumentation vergütet. (5) Voraussetzung bestimmt sich nach den für die Zahlung der Vergütungspauschalen mit der Aus- nahme der Gebührenordnungspositionen 99425 und 99427 ist eine gültige Einschreibung des Versicherten in das strukturierte Behandlungsprogramm Asthma bronchiale oder COPD aufgrund der Vorschriften der RSAV in der jeweils gültigen Fassung vertragsärztliche Ver- sorgung geltenden Regelungen sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Regelungen der Richtlinien des G-BA in der jeweils gültigen Fassung. Die Abrechnung und Vergütung der in dieser Vereinbarung aufgeführten GOP setzt die vollständige Leistungserbringung voraus. Soweit nur einzelne Leis- tungsbestandteile erbracht werden, ist eine Abrechnung und Vergütung aus- geschlossen. Die aufgeführten DMP-Pauschalen können nur abgerechnet werden, sofern im jeweiligen Quartal ein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefun- den hat. (6) Vertragsärzte nach § 3 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP Asthma bronchiale erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Betreuungspauschale für koordinierende Vertragsärzte gem. § 3 des DMP Vertrages Asthma bronchiale und COPD: Differenzierte Therapieplanung: individuelle Risiko- Abschätzung und gemeinsame Festlegung von indivi- duellen Therapiezielen mit dem Patienten sowie Instruktion: Erarbeitung von Maßnahmen zum Selbst- management (Peakflow- Notfallplan) und die regelmä- ßige Überprüfung und praktische Einübung der korrek- ten Inhalationstechnik nach Nr. 1.4 und 1.5 der Anlage 5a 1x pro Dokumentationszeitraum 7,50 EUR 99429A (7) Vertragsärzte nach § 4 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP Asthma bronchiale erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Pauschale für pneumologisch qualifizierte Ärzte nach § 4 des DMP Vertrages Asthma bronchiale und COPD: notwendige Abklärung der Einschreibevoraussetzungen gem. des Vertrages bei unklarem Befund über das Vor- liegen von Asthma bronchiale bei Patienten, bei denen die Erkrankung nicht eindeutig durch den koordinieren- den Vertragsarzt (§ 3-Arzt) diagnostiziert wurde und/oder Mitbehandlung auf Grund eines gezielten Überwei- sungsauftrages des koordinierenden Hausarztes mit konkreter Fragestellung (siehe Anlage 5a 1.6.2.) 25,00 EUR 99430A max. 2 x pro Kalenderjahr [die Erbringung der Leistung erfolgt auf Überweisung des koordinierenden Vertragsarztes gem. § 3 des DMP- Vertrages. Soweit Vertragsärzte bei einem Patienten sowohl die koordinierende Funktion gem. §3 als auch die Funktion nach § 4 des DMP-Vertrages übernehmen, sind die Pauschalen nach 99429A und 99430A im Be- handlungsfall nicht nebeneinander abrechenbar] (8) Vertragsärzte nach § 3 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP COPD erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Betreuungspauschale für koordinierende Vertragsärzte gem. § 3 des DMP Vertrages Asth- ma bronchiale und COPD: Differenzierte Therapieplanung: individuelle Risi- ko-Abschätzung und gemeinsame Festlegung von individuellen Therapiezielen mit dem Patienten sowie Instruktion: Erarbeitung von Maßnahmen zum Selbstmanagement (Peakflow- Notfallplan) und die regelmäßige Überprüfung und praktische Ein- übung der korrekten Inhalationstechnik nach Nr. 1.4 und 1.5 der Anlagen 5b 1x pro Dokumentationszeitraum 7,50 EUR 99429C (9) Vertragsärzte nach § 4 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP COPD erfüllt, folgende Leistung abrechnen: notwendige Abklärung der Einschreibevorausset- zungen gem. des Vertrages bei unklarem Befund über das Vorliegen von COPD bei Patienten, bei denen die Erkrankung nicht eindeutig durch den koordinierenden Vertragsarzt (§ 3-Arzt) diagnosti- ziert wurde und/oder Mitbehandlung auf Grund eines gezielten Überwei- sungsauftrages des koordinierenden Hausarztes mit konkreter Fragestellung (siehe Anlage 5b 1.6.2.) 25,00 EUR 99430C max. 2 x pro Kalenderjahr [die Erbringung der Leistung erfolgt auf Überwei- sung des koordinierenden Vertragsarztes gem. § 3 des DMP-Vertrages. Soweit Vertragsärzte bei ei- nem Patienten sowohl die koordinierende Funktion gem. §3 als auch die Funktion nach § 4 überneh- men, sind die Pauschalen nach 99429C und 99430C im Behandlungsfall nicht nebeneinander abrechenbar] (1) Schulungsprogramme gemäß § 22 können von Vertragsärzten nach §§ 3 und 4 erbracht werden4. (2) Der Arzt prüft unter Berücksichtigung bestehender Folge- und Begleiter- krankungen, ob Hinsichtlich der Versicherte Zahlungstermine gelten die von strukturierten, evaluierten, zielgruppenspe- zifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogrammen profitieren kann. Nach dieser Vereinbarung können nur Patienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sind. Angehörige von DMP-Teilnehmern können kostenfrei an den Schulungen teilnehmen. (3) Die aufgeführten Schulungen (ohne Nachschulungen), auch von teilweisen Inhalten, sowie Pauschalerstattungen der KV Thüringen veröffentlichten Ter- mine für entsprechendes Verbrauchsmaterial sind je Patient nur einmal im Erlebensfall abrechnungsfähig. (4) Nachschulungen können nur durchgeführt werden, sofern die Grundschu- lung vollständig absolviert wurde. (5) Die Abrechnung der im Folgenden beschriebenen Leistungen bedarf der Genehmigung durch die KVH. Soweit diese Genehmigung vorliegt, besteht eine Abrechnungsberechtigung der teilnehmenden Vertragsärzte ab Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung zu diesen Behandlungsprogrammen. (6) Schulungsgemeinschaften sind Gemeinschaftseinrichtungen von Vertrags- ärzten gemäß §§ 3 und 4, welche dem Zweck dienen, Patientenschulungen gemäß § 22 regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen. An Schulungsmaßnahmen von Schulungsgemeinschaften kön- nen nur Patienten von Vertragsärzten teilnehmen, die Mitglied der Schulungs- gemeinschaften sind. Der Vertragsarzt, für dessen Patienten diese Schulung erbracht wurde, rechnet die Schulung gemäß Abs. 7 gegenüber der KVH ab. Der Vertragsarzt muss auch die Voraussetzungen nach Abs. 5 erfüllen. (7) Die Schulungen gemäß Anlage 11a und 11b werden - soweit sie nicht von gewerblichen Schulungszentren erbracht werden - wie folgt vergütet. Programm Anzahl Patienten Zeitlicher Rahmen Vergütung pro Patient und je Einheit KV-interne Abr.-Nr Optimal 7 30 UE a 45 MinRestzahlungen. Für Kinder: AG Asth- maschulung im Kin- des- die sachlich-rechnerischen Berichtigungen gelten die ge- setzlichen Regelungen und Jugendalter e.V. Kinder/ Jugendli- che und deren El- tern (18 Einheiten je für Kin- der/Jugendlic he, 12 Einhei- ten je für die Eltern) 20,00 99431 Nachschulungen (frü- hestens 6 Monate nach der Grundschu- lung, max. 5 Einhei- ten pro Person und Jahr abrechnungsfä- hig) Mind. nuten 45 Mi- 20,00 99432 Die Ambulante Fürt- her Asthmaschulung (NASA) Optimal 10 6 UE je 60 Minuten 22,50 00000 Xxxxxxxxxxxxxx NASA (frühestens nach 1 Xxxx, xxx. 1x im Jahr abrechnungs- fähig) Optimal 10 Mind. nuten 45 Mi- 22,50 99434 Das Ambulante Fürt- her Schulungspro- gramm für Patienten mit chronisch obstruk- tiver Bronchitis und Lungenemphysem (COBRA) Optimal 10 6 UE je 60 Minuten 22,50 00000 Xxxxxxxxxxxxxx COBRA (frühestens nach 1 Xxxx, xxx. 1x im Jahr abrechnungs- fähig) Optimal 10 Mind. nuten 45 Mi- 22,50 99436 Kosten für das Schu- lungsmaterial (Verbrauchsmaterial) Nicht bei Nachschu- lungen abrechenbar 9,50 99437 (8) Die Vergütung der Schulung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Ge- samtvergütungBestimmungen des Gesamtvertrages. (9) Die Vertragspartner beobachten die Preisentwicklung des Schulungsmateri- als und werden sich über ggf. erforderliche Anpassungen verständigen. (10) Die KVH sorgt dafür, dass die Vergütungen aus diesem Vertrag gegen- über den teilnehmenden Vertragsärzten in den Abrechnungsunterlagen deutlich und gesondert herausgestellt werden.

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Samples: Strukturvertrag

Vergütung und Abrechnung. 32 9 Vergütung der vertragsärztlichen Leistungenund Abrechnung (1) Die Vergütungen AOK PLUS entrichtet an die KVS eine Vergütung. Die Vergütung für die in §§ 8a und 8b definierten Leistungen wird zusätzlich zu den regulären vertragsärztlichen Leis- tungen (gemäß EBM) durch die AOK PLUS gezahlt. Mit dieser sind die Durchführung des Versorgungsauftrages sowie die der vertragsärztlichen KVS nach diesem Vertrag obliegenden Auf- gaben abschließend abgegolten. Die VERTRAGSÄRZTE erhalten für ihre Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen des Versorgungsauftrages eine Vergütung von der KVS. Das Nähere dazu ergibt sich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und gemäß der Anlagen 3, 4a und 4b. Die Vergütung wird nur an VERTRAGSÄRZTE gezahlt, die zum Zeitpunkt der Leistungser- bringung an diesem Vertrag teilnehmen. Mit der Vergütung sind alle vertraglichen Leis- tungen des EBM und sind mit der jeweiligen Vereinbarung zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zwischen Kran- kenkassen und KVH Versorgungsauftrages abgegolten, soweit im Folgenden keine davon abwei- chende Regelung getroffen wird. (2) Für die vollständigen und plausiblen Dokumentationen (Anlagen 8 und 9a, 9b) und fristgemäße Übermittlung der vollständigen Unterlagen zur Ein- schreibung von Versicherten nach Die an diesem Vertrag werden folgende Vergü- tungen vereinbart: Asthma bronchiale: Informationteilnehmenden VERTRAGSÄRZTE verpflichten sich, Beratung für die im Rahmen des Vertrages behandelten Versicherten der AOK PLUS neben der nach An- lage 3 vereinbarten Vergütung für die erbrachten Leistungen gemäß § 8a und Einschreibung des Versicherten, Erstellung der Erstdokumentation sowie Versand der entsprechenden Unterlagen durch den Vertragsarzt nach § 3 25,00 EUR 99425 Erstellung und Versand der Folgedokumentatio- nen ggf. einschl. Beratung durch Vertragsärzte nach § 3 15,00 EUR 99426 COPD: Information, Beratung und Einschreibung des Ver- sicherten, Erstellung der Erstdokumentation sowie Versand der entsprechenden Unterlagen durch den Vertragsarzt nach § 3 25,00 EUR 99427 Erstellung und Versand der Folgedokumentatio- nen ggf. einschl. Beratung durch Vertragsärzte nach § 3 15,00 EUR 994280x xxx- xx zusätzliche Eigenbeteiligung in Rechnung zu stellen. (3) Die Der VERTRAGSARZT hat nach Maßgabe der Anlage 3 gegenüber der KVS Anspruch auf Auszahlung der Vergütung für die Erstdokumentation Asthma bronchiale oder COPD (GOP-von ihm vertrags- und ordnungsgemäß nach Maß- gabe dieses Vertrages erbrachten und abgerechneten Leistungen. Sofern die KVS Zahlungen geleistet hat, auf die die VERTRAGSÄRZTE keinen Anspruch nach diesem Vertrag haben, ist die KVS berechtigt, diese Beträge unter Angabe von Gründen zu- rückzufordern und von späteren Abrechnungen abzuziehen. Dies gilt auch, wenn der betreffende VERTRAGSARZT seine Teilnahme an diesem Vertrag zum Zeitpunkt der Rückforderung bereits beendet hat. Der Rückforderungsanspruch wird durch die Be- endigung des Vertrages nicht beeinträchtigt. Zur Sicherung der Durchsetzung und Rückforderung meldet die AOK PLUS ihre Rückforderungen aus Anlage 4b Nr. 99425 oder 99427) ist grundsätzlich 1 der KVS unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Rückforderungen nach die- sem Vertrag können im Übrigen nur 1x je DMP-Teilnehmer von dem betreuenden koordinierenden Arzt abrechenbargemäß den allgemeinen Aufrechnungsregelungen mit Vergütungen, sofern der DMP- Teilnehmer nicht zuvor aus dem Behandlungsprogramm ausgeschrieben wurde. Die Folgedokumentation Asthma bronchiale oder COPD (GOP-Nr. 99426 oder 99428) kann je DMP-Patient von dem betreuenden koordinie- renden Arzt nur entsprechend des von ihm festgelegten Dokumentationsin- tervalls abgerechnet die nach § 85 SGB V an den VERTRAGSARZT gezahlt werden, ver- rechnet werden. (4) Bei einem „quartalsweisen Dokumentationsintervall“ muss die Dokumen- tation einmal je Quartal erstellt werden; pro Versicherten und Quartal wird somit höchstens eine Dokumentation vergütet. Bei einem „Dokumentations- intervall jedes zweite Quartal“ muss die Dokumentation jedes zweite Quartal erstellt werden; pro Versicherten und zwei Quartalen wird somit höchstens eine Dokumentation vergütet. (5) Voraussetzung für die Zahlung der Vergütungspauschalen mit der Aus- nahme der Gebührenordnungspositionen 99425 und 99427 ist eine gültige Einschreibung des Versicherten in das strukturierte Behandlungsprogramm Asthma bronchiale oder COPD aufgrund der Vorschriften der RSAV in der jeweils gültigen Fassung sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Regelungen der Richtlinien des G-BA in der jeweils gültigen Fassung. Die Abrechnung und Vergütung der in dieser Vereinbarung aufgeführten GOP setzt die vollständige Leistungserbringung voraus. Soweit nur einzelne Leis- tungsbestandteile erbracht werden, ist eine Abrechnung und Vergütung aus- geschlossen. Die aufgeführten DMP-Pauschalen können nur abgerechnet werden, sofern im jeweiligen Quartal ein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefun- den hat. (6) Vertragsärzte nach § 3 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP Asthma bronchiale erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Betreuungspauschale für koordinierende Vertragsärzte gem. § 3 des DMP Vertrages Asthma bronchiale und COPD: Differenzierte Therapieplanung: individuelle Risiko- Abschätzung und gemeinsame Festlegung von indivi- duellen Therapiezielen mit dem Patienten sowie Instruktion: Erarbeitung von Maßnahmen zum Selbst- management (Peakflow- Notfallplan) und die regelmä- ßige Überprüfung und praktische Einübung der korrek- ten Inhalationstechnik nach Nr. 1.4 und 1.5 der Anlage 5a 1x pro Dokumentationszeitraum 7,50 EUR 99429A (7) Vertragsärzte nach § 4 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP Asthma bronchiale erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Pauschale für pneumologisch qualifizierte Ärzte nach § 4 des DMP Vertrages Asthma bronchiale und COPD: notwendige Abklärung der Einschreibevoraussetzungen gem. des Vertrages bei unklarem Befund über das Vor- liegen von Asthma bronchiale bei Patienten, bei denen die Erkrankung nicht eindeutig durch den koordinieren- den Vertragsarzt (§ 3-Arzt) diagnostiziert wurde und/oder Mitbehandlung auf Grund eines gezielten Überwei- sungsauftrages des koordinierenden Hausarztes mit konkreter Fragestellung (siehe Anlage 5a 1.6.2.) 25,00 EUR 99430A max. 2 x pro Kalenderjahr [die Erbringung der Leistung erfolgt auf Überweisung des koordinierenden Vertragsarztes gem. § 3 des DMP- Vertrages. Soweit Vertragsärzte bei einem Patienten sowohl die koordinierende Funktion gem. §3 als auch die Funktion nach § 4 des DMP-Vertrages übernehmen, sind die Pauschalen nach 99429A und 99430A im Be- handlungsfall nicht nebeneinander abrechenbar] (8) Vertragsärzte nach § 3 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP COPD erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Betreuungspauschale für koordinierende Vertragsärzte gem. § 3 des DMP Vertrages Asth- ma bronchiale und COPD: Differenzierte Therapieplanung: individuelle Risi- ko-Abschätzung und gemeinsame Festlegung von individuellen Therapiezielen mit dem Patienten sowie Instruktion: Erarbeitung von Maßnahmen zum Selbstmanagement (Peakflow- Notfallplan) und die regelmäßige Überprüfung und praktische Ein- übung der korrekten Inhalationstechnik nach Nr. 1.4 und 1.5 der Anlagen 5b 1x pro Dokumentationszeitraum 7,50 EUR 99429C (9) Vertragsärzte nach § 4 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP COPD erfüllt, folgende Leistung abrechnen: notwendige Abklärung der Einschreibevorausset- zungen gem. des Vertrages bei unklarem Befund über das Vorliegen von COPD bei Patienten, bei denen die Erkrankung nicht eindeutig durch den koordinierenden Vertragsarzt (§ 3-Arzt) diagnosti- ziert wurde und/oder Mitbehandlung auf Grund eines gezielten Überwei- sungsauftrages des koordinierenden Hausarztes mit konkreter Fragestellung (siehe Anlage 5b 1.6.2.) 25,00 EUR 99430C max. 2 x pro Kalenderjahr [die Erbringung der Leistung erfolgt auf Überwei- sung des koordinierenden Vertragsarztes gem. § 3 des DMP-Vertrages. Soweit Vertragsärzte bei ei- nem Patienten sowohl die koordinierende Funktion gem. §3 als auch die Funktion nach § 4 überneh- men, sind die Pauschalen nach 99429C und 99430C im Behandlungsfall nicht nebeneinander abrechenbar] (1) Schulungsprogramme gemäß § 22 können von Vertragsärzten nach §§ 3 und 4 erbracht werden. (2) Der Arzt prüft unter Berücksichtigung bestehender Folge- und Begleiter- krankungen, ob der Versicherte von strukturierten, evaluierten, zielgruppenspe- zifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogrammen profitieren kann. Nach dieser Vereinbarung können nur Patienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sind. Angehörige von DMP-Teilnehmern können kostenfrei an den Schulungen teilnehmen. (3) Die aufgeführten Schulungen (ohne Nachschulungen), auch von teilweisen Inhalten, sowie Pauschalerstattungen für entsprechendes Verbrauchsmaterial sind je Patient nur einmal im Erlebensfall abrechnungsfähig. (4) Nachschulungen können nur durchgeführt werden, sofern die Grundschu- lung vollständig absolviert wurde. (5) Die Abrechnung der im Folgenden beschriebenen vertraglichen Leistungen bedarf der Genehmigung durch die KVH. Soweit diese Genehmigung vorliegt, besteht eine Abrechnungsberechtigung der teilnehmenden Vertragsärzte ab Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung zu diesen BehandlungsprogrammenVERTRAGSÄRZTE erfolgt gemäß dem in Anlage 4a beschriebenen Verfahren. (6) Schulungsgemeinschaften sind Gemeinschaftseinrichtungen von Vertrags- ärzten gemäß §§ 3 und 4, welche dem Zweck dienen, Patientenschulungen gemäß § 22 regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen. An Schulungsmaßnahmen von Schulungsgemeinschaften kön- nen nur Patienten von Vertragsärzten teilnehmen, die Mitglied der Schulungs- gemeinschaften sind. Der Vertragsarzt, für dessen Patienten diese Schulung erbracht wurde, rechnet die Schulung gemäß Abs. 7 gegenüber der KVH ab. Der Vertragsarzt muss auch die Voraussetzungen nach Abs. 5 erfüllen. (7) Die Schulungen gemäß Anlage 11a und 11b werden - soweit sie nicht von gewerblichen Schulungszentren erbracht werden - wie folgt vergütet. Programm Anzahl Patienten Zeitlicher Rahmen Vergütung pro Patient und je Einheit KV-interne Abr.-Nr Optimal 7 30 UE a 45 Min. Für Kinder: AG Asth- maschulung im Kin- des- und Jugendalter e.V. Kinder/ Jugendli- che und deren El- tern (18 Einheiten je für Kin- der/Jugendlic he, 12 Einhei- ten je für die Eltern) 20,00 99431 Nachschulungen (frü- hestens 6 Monate nach der Grundschu- lung, max. 5 Einhei- ten pro Person und Jahr abrechnungsfä- hig) Mind. nuten 45 Mi- 20,00 99432 Die Ambulante Fürt- her Asthmaschulung (NASA) Optimal 10 6 UE je 60 Minuten 22,50 00000 Xxxxxxxxxxxxxx NASA (frühestens nach 1 Xxxx, xxx. 1x im Jahr abrechnungs- fähig) Optimal 10 Mind. nuten 45 Mi- 22,50 99434 Das Ambulante Fürt- her Schulungspro- gramm für Patienten mit chronisch obstruk- tiver Bronchitis und Lungenemphysem (COBRA) Optimal 10 6 UE je 60 Minuten 22,50 00000 Xxxxxxxxxxxxxx COBRA (frühestens nach 1 Xxxx, xxx. 1x im Jahr abrechnungs- fähig) Optimal 10 Mind. nuten 45 Mi- 22,50 99436 Kosten für das Schu- lungsmaterial (Verbrauchsmaterial) Nicht bei Nachschu- lungen abrechenbar 9,50 99437 (8) Die Vergütung der Schulung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Ge- samtvergütung. (9) Die Vertragspartner beobachten die Preisentwicklung des Schulungsmateri- als und werden sich über ggf. erforderliche Anpassungen verständigen. (10) Die KVH sorgt dafür, dass die Vergütungen aus diesem Vertrag gegen- über den teilnehmenden Vertragsärzten in den Abrechnungsunterlagen deutlich und gesondert herausgestellt werden.

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Samples: Vertrag Zur Qualitätsgesicherten Ambulanten Versorgung

Vergütung und Abrechnung. 32 Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen (1) Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte Ver- sicherte erfolgen nach Maßgabe des EBM und sind mit der jeweiligen Vereinbarung Ver- einbarung zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zwischen Kran- kenkassen Kranken- kassen und KVH abgegolten, soweit im Folgenden keine davon abwei- chende abweichende Regelung getroffen wird. (2) Für die vollständigen und plausiblen Dokumentationen (Anlagen 8 und i.V.m. 9a, 9b) und fristgemäße Übermittlung der vollständigen Unterlagen zur Ein- schreibung von Versicherten nach diesem Vertrag werden folgende Vergü- tungen vereinbart: Asthma bronchiale: Information, Beratung und Einschreibung des VersichertenVer- sicherten, Erstellung der Erstdokumentation sowie Versand der entsprechenden Unterlagen durch den Vertragsarzt nach § 3 25,00 EUR 99425 Erstellung und Versand der Folgedokumentatio- nen Folgedokumentationen ggf. einschl. Beratung durch Vertragsärzte nach § 3 15,00 EUR 99426 COPD: Information, Beratung und Einschreibung des Ver- sicherten, Erstellung der Erstdokumentation sowie Versand der entsprechenden Unterlagen durch den Vertragsarzt nach § 3 25,00 EUR 99427 Erstellung und Versand der Folgedokumentatio- nen Folgedokumentationen ggf. einschl. Beratung durch Vertragsärzte nach § 3 15,00 EUR 99428 (3) Die Vergütung für die Erstdokumentation Asthma bronchiale oder COPD (GOP-Nr. 99425 oder 99427) ist grundsätzlich nur 1x je DMP-Teilnehmer von dem betreuenden koordinierenden Arzt abrechenbar, sofern der DMP- Teilnehmer nicht zuvor aus dem Behandlungsprogramm ausgeschrieben wurde. Infolge eines Arztwechsels ist eine Folgedokumentation gemäß § 20 zu erstellen, so dass in diesem Fall nur eine Folgedokumentation vergütet wird. Eine erneute Einschreibung in das DMP Asthma bronchiale bzw. COPD kann unter der Voraussetzung abgerechnet werden, dass der DMP- Teilnehmer zuvor aus dem Behandlungsprogramm ausgeschrieben wurde gemäß einer Voraussetzung des § 28d Absatz 2 Nr. 2 a–c RSAV und eine erneute Einschreibung in das DMP Asthma bronchiale bzw. COPD gemäß der RSAV und DMP-A-RL erfolgen muss. Der Arzt wird über das Ausschei- den des Versicherten informiert gemäß § 19 Absatz 5. Sofern in einem Quar- tal eine Erstdokumentation abgerechnet wird, kann im gleichen Quartal keine Folgedokumentation abgerechnet werden. Die Folgedokumentation Asthma bronchiale oder COPD (GOP-Nr. 99426 oder 99428) kann je DMP-Patient von dem betreuenden koordinie- renden koordinierenden Arzt nur entsprechend des von ihm festgelegten Dokumentationsin- tervalls Dokumentationsintervalls abgerechnet werden. (4) Bei einem „quartalsweisen Dokumentationsintervall“ muss die Dokumen- tation Dokumenta- tion einmal je Quartal erstellt werden; pro Versicherten und Quartal wird somit so- mit höchstens eine Dokumentation vergütet. Bei einem „Dokumentations- intervall Dokumentationsin- tervall jedes zweite Quartal“ muss die Dokumentation jedes zweite Quartal erstellt werden; pro Versicherten und zwei Quartalen wird somit höchstens eine Dokumentation vergütet. (5) Voraussetzung für die Zahlung der Vergütungspauschalen mit der Aus- nahme der Gebührenordnungspositionen 99425 und 99427 ist eine gültige Einschreibung des Versicherten in das strukturierte Behandlungsprogramm Asthma bronchiale oder COPD aufgrund der Vorschriften der RSAV und der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung sowie die diese ersetzenden oder o- der ergänzenden Regelungen der Richtlinien des G-BA in der jeweils gültigen gülti- gen Fassung. Die Abrechnung und Vergütung der in dieser Vereinbarung aufgeführten GOP setzt die vollständige Leistungserbringung voraus. Soweit So- weit nur einzelne Leis- tungsbestandteile Leistungsbestandteile erbracht werden, ist eine Abrechnung Abrech- nung und Vergütung aus- geschlossenausgeschlossen. Die aufgeführten DMP-Pauschalen können nur abgerechnet werden, sofern im jeweiligen Quartal ein Arzt-PatientenPa- tienten-Kontakt stattgefun- den stattgefunden hat. (6) Vertragsärzte nach § 3 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für können im Rahmen des konti- nuierlichen Therapieprozesses unter Voraussetzung einer gültigen Ein- schreibung in das DMP Asthma bronchiale erfülltfolgende Leistung abrechnen: Betreuungspauschale für koordinierende Vertragsärzte gem. § 3 des DMP Vertrages Asthma bronchiale und COPD: Differenzierte Therapieplanung: individuelle Risiko-Ab- schätzung und gemeinsame Festlegung von individuel- len Therapiezielen mit dem Patienten sowie Instruktion: Erarbeitung von Maßnahmen zum Selbstma- nagement (Peakflow- Notfallplan) und die regelmäßige Überprüfung und praktische Einübung der korrekten In- halationstechnik nach Nr. 1.4 und 1.5 der Anlage 5a 1x pro Dokumentationszeitraum 7,50 EUR 99429A (7) Vertragsärzte nach § 4 des DMP-Vertrages können für in das DMP Asthma bronchiale eingeschriebene Versicherte folgende Mitbehand- lungspauschale abrechnen: Pauschale für pneumologisch qualifizierte Ärzte nach § 4 des DMP-Vertrages Asthma bronchiale und COPD: Mitbehandlung aufgrund eines gezielten Überwei- sungsauftrages des koordinierenden Hausarztes mit konkreter Fragestellung (siehe Ziffer 1.6.2 Anlage 5a sowie Maßnahmen zur Diagnosebestätigung [z.B. Pro- vokationstests]) Max. 2x pro Kalenderjahr [die Erbringung der Leistung erfolgt auf Überweisung mit DMP-Kennzeichen des koordinierenden Vertrags- arztes gem. § 3 des DMP-Vertrages. Soweit Vertrags- ärzte bei einem Patienten sowohl die koordinierende Funktion gem. § 3 als auch die Funktion nach § 4 des DMP-Vertrages übernehmen, sind die Pauschalen nach 99429A und 99430A im Behandlungsfall nicht ne- beneinander abrechenbar. 35,00 EUR 99430A (8) Vertragsärzte nach § 3 des DMP-Vertrages können im Rahmen des konti- nuierlichen Therapieprozesses unter Voraussetzung einer gültigen Ein- schreibung in das DMP COPD folgende Leistung abrechnen: Betreuungspauschale für koordinierende Vertragsärzte gem. § 3 des DMP Vertrages Asthma bronchiale und COPD: Differenzierte Therapieplanung: individuelle Risiko- Abschätzung und gemeinsame Festlegung von indivi- duellen Therapiezielen mit dem Patienten sowie Instruktion: Erarbeitung von Maßnahmen zum Selbst- management (Peakflow- Notfallplan) und die regelmä- ßige Überprüfung und praktische Einübung der korrek- ten Inhalationstechnik nach Nr. 1.4 und 1.5 der Anlage 5a 1x pro Dokumentationszeitraum 7,50 EUR 99429A (7) Vertragsärzte nach § 4 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP Asthma bronchiale erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Pauschale für pneumologisch qualifizierte Ärzte nach § 4 des DMP Vertrages Asthma bronchiale und COPD: notwendige Abklärung der Einschreibevoraussetzungen gem. des Vertrages bei unklarem Befund über das Vor- liegen von Asthma bronchiale bei Patienten, bei denen die Erkrankung nicht eindeutig durch den koordinieren- den Vertragsarzt (§ 3-Arzt) diagnostiziert wurde und/oder Mitbehandlung auf Grund eines gezielten Überwei- sungsauftrages des koordinierenden Hausarztes mit konkreter Fragestellung (siehe Anlage 5a 1.6.2.) 25,00 EUR 99430A max. 2 x pro Kalenderjahr [die Erbringung der Leistung erfolgt auf Überweisung des koordinierenden Vertragsarztes gem. § 3 des DMP- Vertrages. Soweit Vertragsärzte bei einem Patienten sowohl die koordinierende Funktion gem. §3 als auch die Funktion nach § 4 des DMP-Vertrages übernehmen, sind die Pauschalen nach 99429A und 99430A im Be- handlungsfall nicht nebeneinander abrechenbar] (8) Vertragsärzte nach § 3 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP COPD erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Betreuungspauschale für koordinierende Vertragsärzte gem. § 3 des DMP Vertrages Asth- ma bronchiale und COPD: Differenzierte Therapieplanung: individuelle Risi- ko-Abschätzung und gemeinsame Festlegung von individuellen indi- viduellen Therapiezielen mit dem Patienten sowie Instruktion: Erarbeitung von Maßnahmen zum Selbstmanagement (Peakflow- Notfallplan) und die regelmäßige Überprüfung und praktische Ein- übung Einübung der korrekten Inhalationstechnik nach Nr. 1.4 und 1.5 der Anlagen 5b 1x pro Dokumentationszeitraum 7,50 EUR 99429C (9) Vertragsärzte nach § 4 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien können für in das DMP COPD erfüllt, eingeschriebene Versicherte folgende Leistung abrechnenMitbehandlungspauschale abrech- nen: notwendige Abklärung der Einschreibevorausset- zungen gem. Pauschale für pneumologisch qualifizierte Ärzte nach § 4 des DMP Vertrages bei unklarem Befund über das Vorliegen von COPD bei Patienten, bei denen die Erkrankung nicht eindeutig durch den koordinierenden Vertragsarzt (§ 3-Arzt) diagnosti- ziert wurde und/oder Asthma bronchiale und COPD: Mitbehandlung auf Grund eines gezielten Überwei- sungsauftrages des koordinierenden Hausarztes mit konkreter Fragestellung (siehe Anlage 5b 1.6.2.) 25,00 EUR 99430C maxMitbehandlung aufgrund eines gezielten Überwei- sungsauftrages des koordinierenden Hausarztes mit konkreter Fragestellung (siehe Ziffer 1.6.2 An- lage 5b sowie Maßnahmen zur Diagnosebestäti- gung [z.B. Provokationstests]) Max. 2 x 2x pro Kalenderjahr [die Erbringung der Leistung erfolgt auf Überwei- sung mit DMP-Kennzeichen des koordinierenden Vertragsarztes gem. § 3 des DMP-Vertrages. Soweit So- weit Vertragsärzte bei ei- nem einem Patienten sowohl die koordinierende Funktion gem. §§ 3 als auch die Funktion nach § 4 des DMP-Vertrages überneh- men, sind die Pauschalen nach 99429C und 99430C im Behandlungsfall nicht nebeneinander abrechenbar]abrechenbar 35,00 EUR 99430C (10) Teilnehmende Ärzte nach § 3 und 4 können für in das DMP Asthma einge- schriebene Versicherte, für die der Rauchstatus gem. Anlage 2 der DMP- A-RL dokumentiert wurde, folgende Gesprächsleistung zur Tabakentwöh- nung erbringen: • Motivierende Ansprache des Patienten nach der "Motiva- tional-Interviewing-Tech- nik" durch interaktive Ab- frage der Motivation zur Ta- bakentwöhnung mit der vi- suellen Analog-Skala* und individualisiertem „Change- Talk“ • Nutzung des Fagerström- Tests, insbesondere der Frage: Wann rauchen Sie morgens die erste Ziga- rette? • Empfehlung von durch die Krankenkassen anerkann- ten Präventionsprogram- men zur Tabakentwöhnung unter Nutzung von Muster 36 • Die Leistung kann nur abgerechnet werden, wenn der Arzt den Nach- weis über seine Qualifikation zum Thema „Motivational- Interviewing- Technik“ / „Motivierende Ge- sprächsführung“ (z.B. durch die Teilnahme am Curriculum „Qualifi- kation Tabakentwöhnung“ der Bun- desärztekammer oder am Curricu- lum „Change-Talk zur Tabakent- wöhnung") gegenüber der KVH er- bracht und eine Genehmigung er- halten hat. • Die Leistung kann einmalig je DMP-Teilnehmer abgerechnet werden. 8 EUR (GOP 99438A) Die KVH führt eine Liste der zur Abrechnung berechtigten Ärzte und stellt diese den Krankenkassen quartalsweise zur Verfügung. Die Ärzte stimmen mit der Beantragung der Genehmigung der Aufnahme in dieses Verzeichnis und deren Weitergabe zu. (11) Teilnehmende Ärzte nach § 3 und 4 können für in das DMP COPD einge- schriebene Versicherte, für die der Rauchstatus gem. Anlage 2 der DMP- A-RL dokumentiert wurde, folgende Gesprächsleistung zur Tabakentwöh- nung erbringen: • Motivierende Ansprache des Patienten nach der "Motiva- tional-Interviewing-Tech- nik" durch interaktive Ab- frage der Motivation zur Ta- bakentwöhnung mit der vi- suellen Analog-Skala* und individualisiertem „Change- Talk“ • Nutzung des Fagerström- Tests, insbesondere der Frage: Wann rauchen Sie morgens die erste Ziga- rette? • Empfehlung von durch die Krankenkassen anerkann- ten Präventionsprogram- men zur Tabakentwöhnung unter Nutzung von Muster 36 • Die Leistung kann nur abgerechnet werden, wenn der Arzt den Nach- weis über seine Qualifikation zum Thema „Motivational- Interviewing- Technik“ / „Motivierende Ge- sprächsführung“ (z.B. durch die Teilnahme am Curriculum „Qualifi- kation Tabakentwöhnung“ der Bundesärztekammer oder am Cur- riculum „Change-Talk zur Tabak- entwöhnung") gegenüber der KVH erbracht und eine Genehmigung erhalten hat. • Die Leistung kann einmalig je DMP-Teilnehmer abgerechnet werden. 8 EUR (GOP 99438C) Die KVH führt eine Liste der zur Abrechnung berechtigten Ärzte und stellt diese den Krankenkassen quartalsweise zur Verfügung. Die Ärzte stimmen mit der Beantragung der Genehmigung der Aufnahme in dieses Verzeichnis und deren Weitergabe zu. (1) Schulungsprogramme gemäß § 22 können von Vertragsärzten nach §§ 3 und 4 erbracht werden. (2) Der Arzt prüft unter Berücksichtigung bestehender Folge- und Begleiter- krankungenBegleiterkran- kungen, ob der Versicherte von strukturierten, evaluierten, zielgruppenspe- zifischen zielgruppenspezi- fischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogrammen profitieren profitie- ren kann. Nach dieser Vereinbarung können nur Patienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sind. Angehörige von DMP-DMP- Teilnehmern können kostenfrei an den Schulungen teilnehmen. (3) Die aufgeführten Schulungen (ohne Nachschulungen), auch von teilweisen Inhalten, sowie Pauschalerstattungen für entsprechendes Verbrauchsmaterial Verbrauchsmate- rial sind je Patient nur einmal im Erlebensfall abrechnungsfähig. Bei einem Patienten, dessen Eltern und/oder Bezugspersonen eine ASEV-Schulung er- halten haben, kann bei Erreichen des entsprechend im Schulungsprogramm benannten Schulungsalters eine AGAS-Schulung durchgeführt werden. (4) Nachschulungen können nur durchgeführt werden, sofern die Grundschu- lung Grundschulung vollständig absolviert wurde. (5) Die Abrechnung der im Folgenden beschriebenen Leistungen bedarf der Genehmigung Ge- nehmigung durch die KVH. Soweit diese Genehmigung vorliegt, besteht eine Abrechnungsberechtigung der teilnehmenden Vertragsärzte ab Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung zu diesen Behandlungsprogrammen. (6) Schulungsgemeinschaften sind Gemeinschaftseinrichtungen von Vertrags- ärzten gemäß §§ 3 und 4, welche dem Zweck dienen, Patientenschulungen gemäß § 22 regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte Betriebs- stätte zu erbringen. An Schulungsmaßnahmen von Schulungsgemeinschaften kön- nen Schulungsgemeinschaf- ten können nur Patienten von Vertragsärzten teilnehmen, die Mitglied der Schulungs- gemeinschaften Schulungsgemeinschaften sind. Der Vertragsarzt, für dessen Patienten diese Schulung erbracht wurde, rechnet die Schulung gemäß Abs. 7 gegenüber der KVH ab. Der Vertragsarzt muss auch die Voraussetzungen nach Abs. 5 erfüllen. (7) Die Schulungen gemäß Anlage 11a und 11b in der jeweils vom BAS als ver- wendungsfähig erklärten Auflage werden - soweit sie nicht von gewerblichen Schulungszentren erbracht werden - wie folgt vergütet. 1 UE als Einzelschulung oder 4 UE als Gruppenschulung Mind. Programm Anzahl Patienten Zeitlicher Rahmen Vergütung pro Patient 45 Minuten 20,00 99441 Für Kinder ab 5 Jahre: AG Asthmaschulung im Kindes- und je Einheit KV-interne Abr.-Nr Ju- gendalter e.V. (AGAS) Optimal 7 Kinder/ Jugendliche und deren Eltern und/oder Bezugs- personen 30 UE a 45 Min. Für Kinder: AG Asth- maschulung im Kin- des- und Jugendalter e.V. Kinder/ Jugendli- che und deren El- tern (18 Einheiten je für Kin- der/Jugendlic heKinder/ Jugendliche, 12 Einhei- ten Einheiten je für die Eltern) 20,00 99431 Nachschulungen Nachschulung AGAS (frü- hestens frühestens 6 Monate nach der Grundschu- lung, max. 5 Einhei- ten pro Person und Jahr abrechnungsfä- hig) Grund- schulung) 1 UE als Einzelschulung oder 4 UE als Gruppenschulung Mind. nuten 45 Mi- Minuten 20,00 99432 Die Ambulante Fürt- her Asthmaschulung Nationales Ambulantes Schulungsprogramm für erwachsene Asthmatiker (NASA) Optimal 10 6 UE je 60 Minuten 22,50 00000 Xxxxxxxxxxxxxx NASA (frühestens nach 1 Xxxx, xxx. 1x im Jahr abrechnungs- fähig) Optimal 10 Mind. nuten 45 Mi- Minuten 22,50 99434 Das Ambulante Fürt- her Schulungspro- gramm Fürther Schulungsprogramm für Patienten mit chronisch obstruk- tiver obstruktiver Bronchitis und Lungenemphysem (COBRA) Optimal 10 6 UE je 60 Minuten 22,50 00000 Xxxxxxxxxxxxxx COBRA (frühestens nach 1 Xxxx, xxx. 1x im Jahr abrechnungs- fähigabrechnungsfähig) Optimal 10 Mind. nuten 45 Mi- Minuten 22,50 99436 Kosten für das Schu- lungsmaterial Schulungsmaterial (Verbrauchsmaterial) ), 1x je Schulungsteilnehmer Nicht bei Nachschu- lungen Nachschulungen abrechenbar 9,50 9943799437 DMP-Vertrag Asthma bronchiale/COPD – in der Fassung des 2. Nachtrags vom 24.03.2020 43 (8) Die Vergütung der Schulung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Ge- samtvergütung. (9) Die Vertragspartner beobachten die Preisentwicklung des Schulungsmateri- als und werden sich über ggf. erforderliche Anpassungen verständigen. (10) Die KVH sorgt dafür, dass die Vergütungen aus diesem Vertrag gegen- über den teilnehmenden Vertragsärzten in den Abrechnungsunterlagen deutlich deut- lich und gesondert herausgestellt werden.

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Samples: Vertrag Nach § 137f SGB V

Vergütung und Abrechnung. 32 35 Vertragsärztliche Leistungen § 36 Vergütung der vertragsärztlichen LeistungenEinschreibung/Dokumentation/Schulungen (1) Die Vergütungen Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen nach Maßgabe des EBM und sind mit der jeweiligen Vereinbarung zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zwischen Kran- kenkassen und KVH abgegolten, soweit im Folgenden keine davon abwei- chende Regelung getroffen wirdbeschriebenen Leistungen bedarf der Ge- nehmigung durch die KVH. Soweit diese Genehmigung vorliegt, besteht eine Ab- rechnungsberechtigung der teilnehmenden Vertragsärzte ab Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung zu diesem Behandlungsprogramm. (2) Für die vollständigen vollständige und plausiblen Dokumentationen (Anlagen 8 und 9a, 9b) plausible Dokumentation gemäß Anlage 2 i. V. m. Anlage 6 der DMP-A-RL und fristgemäße Übermittlung der vollständigen Unterlagen Unter- lagen zur Ein- schreibung Einschreibung von Versicherten nach diesem Vertrag werden folgende Vergü- tungen Vergütungen vereinbart: Asthma bronchiale: Information, Beratung und Einschreibung des Versicherten, Erstellung der Erstdokumentation sowie Versand der entsprechenden Unterlagen durch den Vertragsarzt nach § 3 25,00 EUR 99425 Erstellung und Versand der Folgedokumentatio- nen ggf. einschl. Beratung durch Vertragsärzte nach § 3 15,00 EUR 99426 COPD: Information, Beratung und Einschreibung des Ver- sicherten, Erstellung der Erstdokumentation sowie Versand der entsprechenden Unterlagen durch den Vertragsarzt nach Vertragsärzte gemäß § 3 25,00 EUR 99427 25 ,- € 95500 Erstellung und Versand der Folgedokumentatio- nen ggf. einschl. Beratung Folgedokumentationen 15,- € 95501 Differenzierte Therapieplanung auf Basis einer individuellen Risiko-Abschätzung mindestens nach Alter, Geschlecht, Diabetes mellitus, Fettstoffwech- selstörung, Hypertonie, linksventrikuläre Funk- tionstörung, Rauchen und genetische Disposition (Punkt 1.4 der Anlage 5 der DMP-A-RL) durch Ver- tragsärzte gemäß § 3; 1x im Kalenderjahr 10 ,- € 95502 Erweiterte Diagnostik und Risiko-Stratifizierung durch Vertragsärzte nach § 3 15,00 EUR 994284 im Rahmen der diffe- renzierten Therapieplanung auf Basis einer indivi- duellen Risiko-Abschätzung auf Überweisung durch den koordinierenden Vertragsarzt 1x im Kalenderjahr 25,- € 95503 (3) Die Vergütung für die Erstdokumentation Asthma bronchiale oder COPD (GOP-Nr. 99425 oder 99427) ist grundsätzlich nur 1x je DMP-Teilnehmer von dem betreuenden koordinierenden Arzt abrechenbar, sofern der DMP- Teilnehmer nicht zuvor aus dem Behandlungsprogramm ausgeschrieben wurde. Die Folgedokumentation Asthma bronchiale oder COPD (GOP-Nr. 99426 oder 99428) kann je DMP-Patient von dem betreuenden koordinie- renden Arzt nur entsprechend des von ihm festgelegten Dokumentationsin- tervalls abgerechnet werden. (4) Bei einem „quartalsweisen Dokumentationsintervall“ muss die Dokumen- tation einmal je Quartal erstellt werden; pro Versicherten und Quartal wird somit höchstens eine Dokumentation vergütet. Bei einem „Dokumentations- intervall jedes zweite Quartal“ muss die Dokumentation jedes zweite Quartal erstellt werden; pro Versicherten und zwei Quartalen wird somit höchstens eine Dokumentation vergütet. (5) Voraussetzung für die Zahlung der Vergütungspauschalen nach Abs. 2 mit der Aus- nahme Ausnahme der Gebührenordnungspositionen 99425 und 99427 GOP 95500 ist eine gültige Einschreibung des Versicherten in das strukturierte Behandlungsprogramm Asthma bronchiale oder COPD Koronare Herzkrankheit und ggf. zu- sätzlich am Modul chronische Herzinsuffizienz aufgrund der Vorschriften der RSAV in bzw. der jeweils gültigen Fassung sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Regelungen der Richtlinien des GDMP-BA in der jeweils gültigen FassungA-RL. Die Abrechnung und Vergütung der in dieser Vereinbarung Ver- einbarung aufgeführten GOP setzt die vollständige Leistungserbringung vorausvo- raus. Soweit nur einzelne Leis- tungsbestandteile Leistungsbestandteile erbracht werden, ist eine Abrechnung Ab- rechnung und Vergütung aus- geschlossenausgeschlossen. Die aufgeführten DMP-Pauschalen können nur abgerechnet werden, sofern im jeweiligen Quartal ein Arzt-Arzt- Patienten-Kontakt stattgefun- den stattgefunden hat. Infolge eines Arztwechsels ist eine Folgedokumentation gemäß § 18 zu erstel- len, so dass in diesem Fall nur eine Folgedokumentation vergütet wird. Eine erneute Einschreibung in das DMP-Programm KHK und ggf. zusätzlich am Modul chronische Herzinsuffizienz kann unter der Voraussetzung abgerech- net werden, dass der DMP-Teilnehmer zuvor aus dem Behandlungsprogramm ausgeschrieben wurde gemäß einer Voraussetzung des § 28d Absatz 2 Nr. 2 a–c RSAV und eine erneute Einschreibung in das DMP KHK gemäß der RSAV und DMP-A-RL erfolgen muss. Der Arzt wird über das Ausscheiden des Versicherten informiert gemäß § 17 Absatz 4. Sofern in einem Quartal eine Erstdokumentation abgerechnet wird, kann im gleichen Quartal keine Folge- dokumentation abgerechnet werden. Die Folgedokumentation KHK (GOP- Nr.95501) kann je DMP-Patient von dem betreuenden koordinierenden Arzt nur entsprechend des von ihm festgelegten Dokumentationsintervalls abge- rechnet werden. Bei einer quartalsmäßigen Dokumentation ist pro Kalenderquartal eine Doku- mentation zu erstellen. Das Dokumentationsintervall endet mit Ablauf des letz- ten Tages des auf die letzte Dokumentation folgenden Quartals. Bei einer Do- kumentationserstellung jedes zweite Quartal ist in jedem zweiten Quartal eine Dokumentation zu erstellen. Das Dokumentationsintervall endet mit Ablauf des letzten Tages des auf die letzte Dokumentation folgenden übernächsten Quar- tals. Pro Versicherten und Dokumentationsintervall wird höchstens eine Do- kumentation vergütet. Zur Unterstützung bei der Xxxx der geeigneten Dokumentationsfrequenz wird auf die Anlage 14 verwiesen. (64) Die gemäß Anlage 12 zugelassenen Patientenschulungen können ausschließ- lich durch Vertragsärzte nach § 3 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP Asthma bronchiale erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Betreuungspauschale für koordinierende Vertragsärzte gem. § 3 des DMP Vertrages Asthma bronchiale und COPD: Differenzierte Therapieplanung: individuelle Risiko- Abschätzung und gemeinsame Festlegung von indivi- duellen Therapiezielen mit dem Patienten sowie Instruktion: Erarbeitung von Maßnahmen zum Selbst- management (Peakflow- Notfallplan) und die regelmä- ßige Überprüfung und praktische Einübung der korrek- ten Inhalationstechnik nach Nr. 1.4 und 1.5 der Anlage 5a 1x pro Dokumentationszeitraum 7,50 EUR 99429A (7) Vertragsärzte nach § 4 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP Asthma bronchiale erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Pauschale für pneumologisch qualifizierte Ärzte nach § 4 des DMP Vertrages Asthma bronchiale und COPD: notwendige Abklärung der Einschreibevoraussetzungen gem. des Vertrages bei unklarem Befund über das Vor- liegen von Asthma bronchiale bei Patienten, bei denen die Erkrankung nicht eindeutig durch den koordinieren- den Vertragsarzt (§ 3-Arzt) diagnostiziert wurde und/oder Mitbehandlung auf Grund eines gezielten Überwei- sungsauftrages des koordinierenden Hausarztes mit konkreter Fragestellung (siehe Anlage 5a 1.6.2.) 25,00 EUR 99430A max. 2 x pro Kalenderjahr [die Erbringung der Leistung erfolgt auf Überweisung des koordinierenden Vertragsarztes gem. § 3 des DMP- Vertrages. Soweit Vertragsärzte bei einem Patienten sowohl die koordinierende Funktion gem. §3 als auch die Funktion nach § 4 des DMP-Vertrages übernehmen, sind die Pauschalen nach 99429A und 99430A im Be- handlungsfall nicht nebeneinander abrechenbar] (8) Vertragsärzte nach § 3 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP COPD erfüllt, folgende Leistung abrechnen: Betreuungspauschale für koordinierende Vertragsärzte gem. § 3 des DMP Vertrages Asth- ma bronchiale und COPD: Differenzierte Therapieplanung: individuelle Risi- ko-Abschätzung und gemeinsame Festlegung von individuellen Therapiezielen mit dem Patienten sowie Instruktion: Erarbeitung von Maßnahmen zum Selbstmanagement (Peakflow- Notfallplan) und die regelmäßige Überprüfung und praktische Ein- übung der korrekten Inhalationstechnik nach Nr. 1.4 und 1.5 der Anlagen 5b 1x pro Dokumentationszeitraum 7,50 EUR 99429C (9) Vertragsärzte nach § 4 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersu- chungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP COPD erfüllt, folgende Leistung abrechnen: notwendige Abklärung der Einschreibevorausset- zungen gem. des Vertrages bei unklarem Befund über das Vorliegen von COPD bei Patienten, bei denen die Erkrankung nicht eindeutig durch den koordinierenden Vertragsarzt (§ 3-Arzt) diagnosti- ziert wurde und/oder Mitbehandlung auf Grund eines gezielten Überwei- sungsauftrages des koordinierenden Hausarztes mit konkreter Fragestellung (siehe Anlage 5b 1.6.2.) 25,00 EUR 99430C max. 2 x pro Kalenderjahr [die Erbringung der Leistung erfolgt auf Überwei- sung des koordinierenden Vertragsarztes gem. § 3 des DMP-Vertrages. Soweit Vertragsärzte bei ei- nem Patienten sowohl die koordinierende Funktion gem. §3 als auch die Funktion nach § 4 überneh- men, sind die Pauschalen nach 99429C und 99430C im Behandlungsfall nicht nebeneinander abrechenbar] (1) Schulungsprogramme gemäß § 22 können von Vertragsärzten nach §§ 3 und 4 dieses Vertrages erbracht werden. (2) Der Arzt prüft unter Berücksichtigung bestehender Folge- und Begleiter- krankungen, ob der Versicherte von strukturierten, evaluierten, zielgruppenspe- zifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogrammen profitieren kann. Nach dieser Vereinbarung können nur Patienten geschult ab- gerechnet werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sind. Angehörige von DMP-Teilnehmern können kostenfrei an den Schulungen teilnehmen. die erforderlichen Strukturvoraussetzungen (Anlage 3) Die aufgeführten Schulungen (ohne Nachschulungen), auch von teilweisen Inhalten, sowie Pauschalerstattungen für entsprechendes Verbrauchsmaterial sind je Patient nur einmal im Erlebensfall abrechnungsfähig. Hinblick auf Schulungen von Patienten erfüllen und eine Genehmigung zur Schulung von der KVH erhalten haben. Medias 2 Schulungen, Schulungen zur intensivierten Insulintherapie (4"ICT-Schulungen") Nachschulungen können und Schulungen für Patien- ten, die Normalinsulin spritzen ("Grüßer, Xxxxx, Xxxxxxx") dürfen nur von Dia- betologischen Schwerpunktpraxen1 durchgeführt werden, sofern die Grundschu- lung vollständig absolviert wurde.eine Schulungs- 1 Diabetologische Schwerpunktpraxen sind solche, die die Strukturvoraussetzungen der Anlage 3 des Vertrages über die Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms (5DMP) Die Abrechnung der zur Verbesse- genehmigung im Folgenden beschriebenen Leistungen bedarf Rahmen des DMP Diabetes Typ 2 Vertrages besitzen. Der KVH sind entsprechende Nachweise der Genehmigung durch die KVHÄrzte bzw. Soweit diese Genehmigung vorliegt, besteht eine Abrechnungsberechtigung der teilnehmenden Vertragsärzte ab Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung zu diesen Behandlungsprogrammen. (6) Schulungsgemeinschaften sind Gemeinschaftseinrichtungen von Vertrags- ärzten des nichtärztlichen Per- sonals vorzulegen. Ärzte gemäß §§ 3 und 44 sowie Diabetologische Schwerpunktpraxen, welche dem Zweck dienen, Patientenschulungen können Schulungsgemeinschaften errichten. Es sind die Grundsätze der persönlichen Leistungserbringung entsprechend der Vorgaben der KVH zu beachten. Die KVH erteilt Schulungsgemeinschaften nach Antragstellung unter der Voraus- setzung vorhandener Strukturqualität eine Genehmigung. Die in Anlage 12 aufgeführten Schulungsmaßnahmen werden nach den dort genannten Sätzen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ho- noriert. Dies gilt gleichermaßen für die in Anlage 12 genannten Kostenpau- schalen für Schulungsmaterial. Jede Unterrichtseinheit entspricht 90 Minuten. Angehörige von DMP- Teilnehmern können kostenfrei an geeigneten Schulungen teilnehmen. Es ist grundsätzlich nur eine strukturierte Schulungsmaßnahme gemäß § 22 regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringenAnla- ge 12 je Schulungsanlass je Patient einmalig abrechnungsfähig. An Schulungsmaßnahmen von Schulungsgemeinschaften kön- nen nur Patienten von Vertragsärzten teilnehmenNachschu- lungen und Schulungen, die Mitglied sich auf einen geänderten Schulungsanlass be- gründen, bedürfen der Schulungs- gemeinschaften sindBegründung und der Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse. Der Vertragsarzt, für dessen Patienten diese Schulung erbracht wurde, rechnet die Schulung gemäß Abs. 7 gegenüber der KVH ab. Der Vertragsarzt muss auch die Voraussetzungen nach Abs. 5 erfüllenSchulungen mit gleichen Behandlungszielen dürfen nicht ne- beneinander abgerechnet werden. (7) Die Schulungen gemäß Anlage 11a und 11b werden - soweit sie nicht von gewerblichen Schulungszentren erbracht werden - wie folgt vergütet. Programm Anzahl Patienten Zeitlicher Rahmen Vergütung pro Patient und je Einheit KV-interne Abr.-Nr Optimal 7 30 UE a 45 Min. Für Kinder: AG Asth- maschulung im Kin- des- und Jugendalter e.V. Kinder/ Jugendli- che und deren El- tern (18 Einheiten je für Kin- der/Jugendlic he, 12 Einhei- ten je für die Eltern) 20,00 99431 Nachschulungen (frü- hestens 6 Monate nach der Grundschu- lung, max. 5 Einhei- ten pro Person und Jahr abrechnungsfä- hig) Mind. nuten 45 Mi- 20,00 99432 Die Ambulante Fürt- her Asthmaschulung (NASA) Optimal 10 6 UE je 60 Minuten 22,50 00000 Xxxxxxxxxxxxxx NASA (frühestens nach 1 Xxxx, xxx. 1x im Jahr abrechnungs- fähig) Optimal 10 Mind. nuten 45 Mi- 22,50 99434 Das Ambulante Fürt- her Schulungspro- gramm für Patienten mit chronisch obstruk- tiver Bronchitis und Lungenemphysem (COBRA) Optimal 10 6 UE je 60 Minuten 22,50 00000 Xxxxxxxxxxxxxx COBRA (frühestens nach 1 Xxxx, xxx. 1x im Jahr abrechnungs- fähig) Optimal 10 Mind. nuten 45 Mi- 22,50 99436 Kosten für das Schu- lungsmaterial (Verbrauchsmaterial) Nicht bei Nachschu- lungen abrechenbar 9,50 99437 (8) Die Vergütung der Schulung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Ge- samtvergütung. (9) Die Vertragspartner beobachten die Preisentwicklung des Schulungsmateri- als und werden sich über ggf. erforderliche Anpassungen verständigen. (105) Die KVH sorgt dafür, dass die Vergütungen aus diesem Vertrag gegen- über gegenüber den teilnehmenden Vertragsärzten in den Abrechnungsunterlagen deutlich und gesondert herausgestellt werden. Die Krankenkassen erhalten je Quartal von der KVH einen versicherten- und arztbezogenen Nachweis über die abge- rechneten Leistungen. rung der Qualität der ambulanten Versorgung von Typ 2 Diabetikern (DMP Vertrag Diabetes mellitus Typ 2) in Hamburg erfüllen.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB V