Vergütung und Abrechnung. 12 Vergütung (1) Die nach diesem Vertrag abrechenbaren Leistungen sowie deren Vergütung sind in Anlage 9 des Vertrages geregelt. Mit den dort aufgeführten Vergütungen sind sämtliche im Zusammenhang mit der Tonsillotomie sowie etwaiger erforderlicher Kombinationseingriffe stehenden Leistungen des HNO-Operateurs und des Anästhesisten, inklusive der anfallenden prä- und postoperativen Konsultationen, des Medikamenten- und Sprechstundenbedarfs sowie der durch die Verwendung der Geräte zur Durchführung der Tonsillotomie anfallenden Sachkosten abgegolten. (2) Eine privatärztliche Abrechnung nach GOÄ für Leistungen dieses Vertrags gegenüber dem Patienten ist ausgeschlossen. Auch der Ansatz von EBM- Abrechnungsziffern für im Rahmen dieses Vertrages erbrachte Leistungen sowie sämtliche mit dem Eingriff in Zusammenhang stehenden Leistungen nach diesem Vertrages ist ausgeschlossen, sofern und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. (3) Die Vergütung sämtlicher Leistungen dieses Vertrags erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. (1) Die erbrachten Leistungen dieses Vertrages sind von den teilnehmenden Ärzten über ihre KV Hamburg abzurechnen. Die Abrechnung ist nur bei vollständiger Leistungserbringung möglich und erfolgt unter Angabe der festgelegten Gebührenordnungspositionen (GOP). Die KV Hamburg ist berechtigt, die Verwaltungskosten nach der Satzung in der jeweils gültigen Fassung in Abzug zu bringen. (2) Die Leistungen werden im Formblatt 3 unter dem Konto 992 erfasst und separat unter den in Anlage 9 genannten GOP bis auf die 6. Ebene ausgewiesen. Sofern eine anderweitige Ausweisung durch Änderungen der Formblatt-3 Inhaltsbeschreibungen notwendig wird, verständigen sich die Vertragspartner über die dann neue Ausweisung in Form eines Schriftwechsels. (3) Hinsichtlich der Abrechnung durch die KV Hamburg, der Zahlungstermine, der rechnerischen/sachlichen Berichtigung gelten die Bestimmungen des Gesamtvertrages zwischen den Vertragspartnern.
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Samples: Vertrag Über Die Durchführung Der Tonsillotomie, Vertrag Nach § 73c SGB v Über Die Durchführung Der Tonsillotomie
Vergütung und Abrechnung. 12 Vergütung6.1.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Entgelte gemäß der jeweils vereinbarten Preisliste zu zahlen. Die Rechnung wird mit dem Zugang fällig.
6.1.2 Hat der Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt, zieht der Anbieter den Rechnungsbetrag vom angegebenen Konto im Lastschriftverfahren ein. Der Einzug erfolgt nicht vor Ablauf von 5 Werktagen nach Rechnungszugang.
6.1.3 Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die durch die Nutzung des Anschlusses durch Dritte entstanden sind, soweit er diese Nutzung zu vertreten hat. Der Kunde hat die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zu tref- fen, dass sein Anschluss sowie die daran angeschlossenen Anschlussendgeräte und Computer nicht ohne sein Wissen und Wollen genutzt werden. Der Kunde hat insbesondere regelmäßig zu kontrollieren, ob Anhaltspunkte für unrecht- mäßige Dialer oder andere Manipulationen durch Dritte vor- liegen, und die nach dem üblichen Verkehrsverständnis anerkannten Sicherheitsvorkehrungen dagegen zu treffen.
6.1.4 Der Anbieter ist berechtigt, Entgelte, die bei der Nutzung von Leistungen Dritter, insbesondere von Mehr- wertdiensten, über den Anschluss des Kunden entstehen, als eigene Forderung geltend zu machen.
6.1.5 Gegen Forderungen des Anbieters kann der Kunde nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Anbieter ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Anbieters wirksam.
6.1.6 Einwendungen gegen die Abrechnung sind inner- halb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich (1nicht elektronisch) Die bei dem Anbieter zu erheben. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendungen, gilt die Rechnung als genehmigt. Der Anbieter wird den Kunden in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen recht- zeitigen Einwendung besonders hinweisen. Gesetzliche An- sprüche des Kunden bei Einwendungen nach diesem Vertrag abrechenbaren Fristablauf bleiben unberührt. Für den Fall der Beanstandung gilt Ab- schnitt 11.
6.1.7 In der Regel erteilt der Anbieter dem Kunden mo- natlich eine Abrechnung. Da für eine vollständige Abrech- nung die Übermittlung von Abrechnungsdaten durch Dritte erforderlich ist, muss sich der Anbieter die Nachberechnung der bei Rechnungsversand nicht berücksichtigten Leistungen sowie deren Vergütung sind vorbehalten.
6.1.8 Der Anbieter erstellt seine Rechnungen grundsätz- lich nur als digitale Rechnung, die er kostenfrei auf seiner Homepage in Anlage 9 des Vertrages geregeltder Rubrik terralink Kundenbereich (Xconf) bereitstellt (Online-Rechnung). Uber die Bereitstellung in- formiert der Anbieter den Kunden per E-Mail oder auf andere geeignete und vergleichbare Weise. Mit dieser Information gilt die Rechnung als zugegangen, da sie in den dort aufgeführten Vergütungen sind sämtliche im Zusammenhang Machtbe- reich des Kunden gelangt und er hierüber informiert ist (siehe naher den folgenden Abschnitt 7). Auf Verlangen des Kunden oder nach eigener Xxxx versendet der Anbieter eine Rechnung in Papierform. Hat der Kunde den Vertrag mit der Tonsillotomie sowie etwaiger erforderlicher Kombinationseingriffe stehenden Leistungen Hilfe des HNO-Operateurs und des Anästhesisten, inklusive der anfallenden prä- und postoperativen Konsultationen, des Medikamenten- und Sprechstundenbedarfs sowie der durch die Verwendung der Geräte zur Durchführung der Tonsillotomie anfallenden Sachkosten abgegolten.
(2) Eine privatärztliche Abrechnung nach GOÄ für Leistungen dieses Vertrags gegenüber dem Patienten ist ausgeschlossen. Auch der Ansatz von EBM- Abrechnungsziffern für Internets geschlossen oder werden im Rahmen dieses Vertrages erbrachte Leistungen sowie sämtliche der Vertragsbeziehungen regelmäßig Verbindungen zum Inter- net abgerechnet, zahlt der Kunde die Kosten der Papierrech- nung, wie sie sich aus der vereinbarten Preisliste ergeben, wenn er eine Papierrechnung verlangt. In den übrigen Fallen ist die Papierrechnung kostenfrei.
6.1.9 Der Kunde kann den Anbieter damit beauftragen, einen Einzelverbindungsnachweis (EVN) zu erstellen. Der Auftrag muss in Textform (z. B. per Brief, Telefax oder E- Mail) erfolgen. Nutzen mehrere Personen den Anschluss, muss der Kunde in Textform erklären, dass er alle aktuellen und zukünftigen Nutzer unverzüglich über die EVN-Erteilung informiert und – soweit bei nicht privater Nutzung erforder- lich – der Betriebsrat oder die Personalvertretung beteiligt worden sind. Hat der Kunde den Anbieter mit der Erstellung eines EVN beauftragt, stellt der Anbieter einen EVN unent- geltlich in Papierform zur Verfügung, soweit sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt. Einen EVN ausschließlich in elektronischer Form stellt der Anbieter unentgeltlich zur Verfügung, wenn der Kunde den Vertrag mit Hilfe des Internets abgeschlossen hat oder der Anbieter im Rahmen der Vertragsbeziehung mit dem Eingriff Kunden regelmäßig Verbindungen zum Internet abrechnet. In die- sem Fall stellt der Anbieter auf Wunsch des Kunden den EVN in Zusammenhang stehenden Leistungen Papierform bereit, für den der Anbieter ein an den Bereit- stellungskosten orientiertes Entgelt gemäß Preisliste verlan- gen kann. Stellt der Anbieter den EVN elektronisch bereit, benachrichtigt der Anbieter den Kunden über die Fertigstel- lung des EVN. Gegen Nachweis ihrer Berechtigung zum Vorsteuerabzug können Kunden eine den Anforderungen des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) entsprechende Rechnung erhalten (findet damit keine Anwendung auf Verbraucher).
6.1.10 Der Anbieter speichert die zur Ermittlung und Ab- rechnung der Vergütung erhobenen Verkehrsdaten stan- dardmäßig vollständig bis zu sechs Monate nach diesem Vertrages ist ausgeschlossenRechnungs- versand; nach Ablauf dieser Frist loscht der Anbieter diese Daten. Erhebt der Kunde Rechnungseinwendungen, sofern und soweit spei- chert der Anbieter die Daten bis zur Klärung der Einwendun- gen auch über die Speicherfrist hinaus.
6.1.11 Die Preise in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt der Preisliste verstehen sich bei Ver- einbarung der Zahlungen durch Bankeinzug (Einzugser- mächtigung). Erteilt der Kunde keine Einzugsermächtigung oder widerruft er eine bereits erteilte Einzugsermächtigung, kann der Anbieter ein Bearbeitungsentgelt erheben, wenn dies gemäß der Preisliste vertraglich vereinbart ist.
(3) Die Vergütung sämtlicher Leistungen dieses Vertrags erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung6.1.12 Der Kunde tragt die Kosten, die durch eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift entstehen, so- weit er diese zu vertreten hat.
(1) Die erbrachten Leistungen dieses Vertrages sind von den teilnehmenden Ärzten über ihre KV Hamburg abzurechnen. Die Abrechnung ist nur bei vollständiger Leistungserbringung möglich und erfolgt 6.1.13 Der Anbieter halt die jeweils einschlägige Preisliste bereit unter Angabe der festgelegten Gebührenordnungspositionen (GOP). Die KV Hamburg ist berechtigt, die Verwaltungskosten nach der Satzung in der jeweils gültigen Fassung in Abzug zu bringenInternetadresse xxx.xxxxxxxxx.xx.
(2) Die Leistungen werden im Formblatt 3 unter dem Konto 992 erfasst und separat unter den in Anlage 9 genannten GOP bis auf die 6. Ebene ausgewiesen. Sofern eine anderweitige Ausweisung durch Änderungen der Formblatt-3 Inhaltsbeschreibungen notwendig wird, verständigen sich die Vertragspartner über die dann neue Ausweisung in Form eines Schriftwechsels.
(3) Hinsichtlich der Abrechnung durch die KV Hamburg, der Zahlungstermine, der rechnerischen/sachlichen Berichtigung gelten die Bestimmungen des Gesamtvertrages zwischen den Vertragspartnern.
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Vergütung und Abrechnung. 12 Vergütung
(1) 36 Ärztliche Leistungen Die Vergütung der ärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgt nach diesem Vertrag abrechenbaren Leistungen der Maßgabe der jeweils gültigen Vergütungsvereinbarung sowie deren Vergütung sind in Anlage 9 des Vertrages geregelt. Mit den dort aufgeführten Vergütungen sind sämtliche im Zusammenhang mit der Tonsillotomie sowie etwaiger erforderlicher Kombinationseingriffe stehenden Leistungen des HNO-Operateurs und des Anästhesistenjeweils gültigen gesamt- vertraglichen Regelungen, inklusive der anfallenden prä- und postoperativen Konsultationen, des Medikamenten- und Sprechstundenbedarfs sowie der durch die Verwendung der Geräte zur Durchführung der Tonsillotomie anfallenden Sachkosten abgegolten.
(2) Eine privatärztliche Abrechnung nach GOÄ für Leistungen dieses Vertrags gegenüber dem Patienten ist ausgeschlossen. Auch der Ansatz von EBM- Abrechnungsziffern für im Rahmen dieses Vertrages erbrachte Leistungen sowie sämtliche mit dem Eingriff in Zusammenhang stehenden Leistungen nach diesem Vertrages ist ausgeschlossen, sofern und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Vergütung sämtlicher Leistungen dieses Vertrags erfolgt außerhalb keine davon abweichende Regelung getroffen wird. Zudem gelten die jeweils gültigen Abrechnungsbestimmungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
(1) Die erbrachten Leistungen dieses Vertrages sind von den teilnehmenden Ärzten über ihre KV Hamburg abzurechnenKVB, so- weit in diesem Vertrag keine davon abweichende Regelung getroffen wird. Die Abrechnung ist nur bei vollständiger Leistungserbringung möglich der in Anlage 11 „Vergütung“ beschriebenen Leistungen bedarf der perso- nen- und erfolgt unter Angabe betriebsstättenbezogenen Genehmigung durch die KVB. Mit Erteilung der festgelegten Gebührenordnungspositionen (GOP)Geneh- migung durch die KVB, kann der teilnehmende Arzt die Leistungen nach diesem Vertrag abrechnen. Die KV Hamburg ist berechtigtAbrechnung gegenüber der KVB erfolgt durch den am Vertrag teilnehmenden Arzt. Anstellende Ärzte rechnen gegenüber der KVB auch die Leistungen ihres angestellten Arz- tes ab, wenn der angestellte Arzt einen Nachweis seiner fachlichen Qualifikation zur Erbrin- gung der entsprechenden Leistungen von der KVB erhalten hat. Der Leistungserbringer kennzeichnet die Verwaltungskosten nach von ihm erbrachten Leistungen mit seiner LANR und der Satzung BSNR derjenigen Betriebsstätte, in der jeweils gültigen Fassung in Abzug zu bringen.
(2) die Leistungen erbracht wurden. Die Leistungen werden im Formblatt 3 unter dem Konto 992 erfasst und separat unter den in Anlage 9 genannten GOP bis auf die 6. Ebene ausgewiesen. Sofern eine anderweitige Ausweisung Entwicklung der Leistungsmenge der am Vertrag teilnehmenden Ärzte wird jährlich durch Änderungen der Formblatt-3 Inhaltsbeschreibungen notwendig wird, verständigen sich die Vertragspartner über die dann neue Ausweisung in Form eines Schriftwechsels.
(3) Hinsichtlich der Abrechnung durch die KV Hamburg, der Zahlungstermine, der rechnerischen/sachlichen Berichtigung gelten die Bestimmungen des Gesamtvertrages zwischen den Vertragspartnern.gemeinsam analysiert. § 37
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Samples: Vertrag Zur Durchführung Der Strukturierten Behandlungsprogramme (Dmp) Nach § 137f SGB V
Vergütung und Abrechnung. 12 Vergütung35 Ärztliche Leistungen
(1) Die Vergütungen der ärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen nach diesem Vertrag abrechenbaren Leistungen Maßgabe der jeweils gültigen Vergütungsvereinbarung sowie deren Vergütung sind in Anlage 9 des Vertrages geregelt. Mit den dort aufgeführten Vergütungen sind sämtliche im Zusammenhang mit der Tonsillotomie sowie etwaiger erforderlicher Kombinationseingriffe stehenden Leistungen des HNO-Operateurs und des Anästhesistenjeweils gültigen gesamtvertraglichen Regelungen, inklusive der anfallenden prä- und postoperativen Konsultationen, des Medikamenten- und Sprechstundenbedarfs sowie der durch die Verwendung der Geräte zur Durchführung der Tonsillotomie anfallenden Sachkosten abgegolten.
(2) Eine privatärztliche Abrechnung nach GOÄ für Leistungen dieses Vertrags gegenüber dem Patienten ist ausgeschlossen. Auch der Ansatz von EBM- Abrechnungsziffern für im Rahmen dieses Vertrages erbrachte Leistungen sowie sämtliche mit dem Eingriff in Zusammenhang stehenden Leistungen nach diesem Vertrages ist ausgeschlossen, sofern und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Vergütung sämtlicher Leistungen dieses Vertrags erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
(1) Die erbrachten Leistungen dieses Vertrages sind von den teilnehmenden Ärzten über ihre KV Hamburg abzurechnenkeine davon abweichende Regelung getroffen wird. Die Abrechnung ist nur bei vollständiger Leistungserbringung möglich und erfolgt unter Angabe der festgelegten Gebührenordnungspositionen (GOP). Die KV Hamburg ist berechtigt, Zudem gelten die Verwaltungskosten nach der Satzung in der jeweils gültigen Fassung Abrechnungsbestimmungen der KVB, soweit in Abzug zu bringendiesem Vertrag keine davon abweichende Regelung getroffen wird.
(2) Die Leistungen werden im Formblatt 3 unter dem Konto 992 erfasst und separat unter den Abrechnung der in Anlage 9 genannten GOP bis auf „Vergütung" beschriebenen Leistungen bedarf der personen- und betriebsstättenbezogenen Genehmigung durch die 6KVB. Ebene ausgewiesenDie Abrech- nungsberechtigung der teilnehmenden Ärzte beginnt mit schriftlicher Erteilung der Ge- nehmigung durch die KVB an den Vertragsarzt, den anstellenden Arzt, wenn dieser durch einen angestellten Arzt am Programm teilnimmt bzw. Sofern eine anderweitige Ausweisung das MVZ, wenn dieses durch Änderungen einen angestellten Arzt oder einen Vertragsarzt im MVZ am Programm teilnimmt. Die Abrechnung gegenüber der Formblatt-3 Inhaltsbeschreibungen notwendig wird, verständigen sich die Vertragspartner über die dann neue Ausweisung in Form eines SchriftwechselsKVB erfolgt durch den am Vertrag teilnehmenden Arzt/Psychotherapeuten.
(3) Hinsichtlich Anstellende Ärzte/Psychotherapeuten rechnen ggf. gegenüber der Abrechnung KVB auch die Leis- tungen ihres angestellten Arztes/Psychotherapeuten ab, wenn der angestellte Arzt/Psychotherapeut einen Nachweis seiner fachlichen Qualifikation zur Erbringung der entsprechenden Leistungen von der KVB erhalten hat.
(4) Der Leistungserbringer kennzeichnet die von ihm erbrachten Leistungen mit seiner LANR und der BSNR derjenigen Betriebsstätte, in der die Leistungen erbracht wurden.
(5) Die Entwicklung der Leistungsmenge der am Vertrag teilnehmenden Ärzte/Psycho- therapeuten wird jährlich durch die KV Hamburg, der Zahlungstermine, der rechnerischen/sachlichen Berichtigung gelten die Bestimmungen des Gesamtvertrages zwischen den VertragspartnernVertragspartner gemeinsam analysiert.
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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB v Brustkrebs
Vergütung und Abrechnung. 12 Vergütung34 Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen
(1) Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen nach diesem Vertrag abrechenbaren Leistungen sowie deren Vergütung Maßgabe des EBM und sind in Anlage 9 des Vertrages geregelt. Mit mit der jeweiligen Vereinbarung zur Gesamtvergütung zwi- schen den dort aufgeführten Vergütungen sind sämtliche Krankenkassen und der KVN abgegolten, soweit im Zusammenhang mit der Tonsillotomie sowie etwaiger erforderlicher Kombinationseingriffe stehenden Leistungen des HNO-Operateurs und des Anästhesisten, inklusive der anfallenden prä- und postoperativen Konsultationen, des Medikamenten- und Sprechstundenbedarfs sowie der durch die Verwendung der Geräte zur Durchführung der Tonsillotomie anfallenden Sachkosten abgegoltenFolgenden keine davon abwei- chende Regelung getroffen wird.
(2) Eine privatärztliche Abrechnung nach GOÄ Die Vergütungen für Leistungen dieses Vertrags gegenüber dem Patienten ist ausgeschlossen. Auch DMP-Leistungen, die auf Basis einer Überweisung erbracht werden, wer- den analog der Ansatz von EBM- Abrechnungsziffern für im Rahmen dieses Vertrages erbrachte Leistungen sowie sämtliche mit dem Eingriff in Zusammenhang stehenden Leistungen nach diesem Vertrages ist ausgeschlossenbundesmantelvertraglichen Regelung bezahlt, sofern und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt istzum Ausstellungstag der Überweisung beim koordinierenden Arzt keine Mitteilung der Krankenkasse oder eines Dritten zur Beendigung der DMP-Teilnahme vorliegt (Postausgangsdatum zzgl. drei Werktage).
(3) Die Vertragspartner beobachten die Mengenentwicklung der ärztlichen Leistungen aufgrund dieser Vereinbarung, auch fachgruppen- und leistungsbezogen, und werden über ggf. notwen- dige gesamtvertragliche Konsequenzen verhandeln.
(4) Am DMP teilnehmende Ärzte gemäß § 3 dieser Vereinbarung erhalten folgende zusätzliche extrabudgetäre Vergütungen: Erstberatung der Versicherten einschließlich Einschreibung, Erstel- lung der vollständigen und plausiblen Erstdokumentation sowie frist- gerechter Versand der entsprechenden Unterlagen an die Datenstelle 25,00 € GOP 99500 Folgeberatung der Versicherten einschließlich Erstellung der vollstän- digen und plausiblen Folgedokumentation sowie fristgerechter Ver- sand an die Datenstelle 15,00 € GOP 99501
(5) Basis für die Auszahlung der Vergütungen nach Abs. 4 sind die durch die Datenstelle (§ 21) an die KVN gelieferten Abrechnungsdaten. Die ggf. anfallenden Porto- und Versandkosten im Zusammenhang mit o. a. Leistungen sind in den o. g. Vergütungen enthalten. Zur Vergütung sämtlicher Leistungen dieses Vertrags erfolgt kommen nur Dokumentationen, die vollständig, plausibel und fristgemäß gemäß Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 der DMP-A-RL an die Datenstelle übermittelt werden. Die Frist zur Übermittlung für eine Dokumentation besteht aus dem Dokumentationszeitraum (jeweiliges Quartal) zuzüg- lich gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a RSAV zehn Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeit- raums. Darüber hinaus besteht nach § 24 Abs. 2 Nr. 2c RSAV eine Korrekturfrist von sechs Wochen (42 Tage) nach Ablauf der o. g. 10-Tages-Frist, innerhalb derer die Dokumentation spätestens vollständig und plausibel an die Datenstelle übermittelt werden und dort eingehen muss. Eine Abrechnung nach dem EBM im Zusammenhang mit der Einschreibung, vollstän- digen Dokumentation und Versand der Dokumentation ist ausgeschlossen.
(6) Augenärzte, die aufgrund einer Überweisung des DMP-Arztes gemäß § 3 Abs. 6 Buchstabe f) eine Funduskopie durchführen und einen Bericht an den Überweiser senden, erhalten für diese DMP-Teilnehmer 1x jährlich einen Zuschlag von 1,00 € (GOP 99520) auf die Grundpau- schalen GOP 06210-06212 EBM.
(7) Am DMP teilnehmende Ärzte gemäß § 4 dieser Vereinbarung, welche eine Anerkennung als DSP/DFA durch die KVN erhalten haben, erhalten die gemäß Anlage 3 vereinbarten zusätzli- xxxx Xxxxxxxxxxx.
(8) Wenn Positionen, für die nach diesem Vertrag extrabudgetäre Vergütungen vorgesehen sind, aufgrund einer bundesmantelvertraglichen Änderung als Bestandteil der vertragsärztlichen Gesamtvergütung aufgenommen werden, ist die extrabudgetäre Vergütung erneut zu verhan- deln und ggf. entsprechend anzupassen.
(9) Die Dokumentationen werden quartalsbezogen erstellt. Die Dokumentationen werden entwe- der quartalsweise oder jedes zweite Quartal erstellt. Pro Versicherten und Quartal wird bei quartalsweiser Dokumentation höchstens eine Dokumentation vergütet. Im Falle eines Doku- mentationsintervalls alle zwei Quartale soll pro Versicherten und zwei Quartalen höchstens eine Dokumentation vergütet werden.
(10) Die KVN rechnet die Vergütung mit den Krankenkassen außerhalb der morbiditätsbedingten GesamtvergütungGesamtvergütung und der Regelleistungsvolumen ab. Die Leistungen werden im Formblatt 3 bis zur Ebene 6 (Gebührenordnungsnummernebene) erfasst und separat ausgewiesen.
(111) Die erbrachten Leistungen dieses Vertrages sind von den teilnehmenden Ärzten über ihre KV Hamburg abzurechnen. Die Abrechnung ist nur bei vollständiger Leistungserbringung möglich und erfolgt unter Angabe der festgelegten Gebührenordnungspositionen (GOP). Die KV Hamburg KVN ist berechtigt, die Verwaltungskosten nach der Satzung in der von den vereinbarten Vergütungen den jeweils aktuell gültigen Fassung Verwal- tungskostensatz gegenüber den abrechnenden Ärzten in Abzug zu bringen.
(1) Die in Absatz 6 und Anlage 11 gelisteten Patientenschulungen können von Ärzten/MVZ nach § 3 dieses Vertrages abgerechnet werden, wenn und soweit die erforderlichen Strukturvoraus- setzungen gemäß Anlage 11 im Hinblick auf Schulungen von Patienten erfüllt sind und eine Genehmigung zur Abrechnung durch die KVN erteilt wurde.
(2) Die Leistungen werden Vergütungen der Patientenschulungen durch Ärzte/MVZ nach § 4 dieses Vertrages, die die erforderlichen Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 bzw. Anlage 11 im Formblatt 3 unter dem Konto 992 erfasst und separat unter den Hinblick auf Schulungen von Patienten erfüllt haben, sind in Anlage 9 genannten GOP bis auf die 6. Ebene ausgewiesen. Sofern eine anderweitige Ausweisung durch Änderungen der Formblatt-3 Inhaltsbeschreibungen notwendig wird, verständigen sich die Vertragspartner über die dann neue Ausweisung in Form eines Schriftwechsels3 geregelt.
(3) Hinsichtlich der Abrechnung Die Vertragspartner können einvernehmlich Abrechnungsberechtigungen für Schulungspro- gramme nach Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 für qualifizierte DMP-Ärzte nach § 3 erteilen, wenn in Regionen Niedersachsens keine DSP vorhanden sind. Die Beschlussfassungen erfolgen durch die KV HamburgDMP-Vertragskommission der Gemeinsamen Einrichtung.
(4) Die Abrechnung der Patientenschulungen bedarf der Genehmigung durch die KVN. Es gilt § 34 Abs. 10 und 11 entsprechend. Soweit diese Genehmigung vorliegt, besteht eine Abrech- nungsberechtigung der Zahlungstermineteilnehmenden Ärzte/des MVZ ab Unterschrift des Patienten auf der Teilnahme-und Einwilligungserklärung zu diesem Behandlungsprogramm.
(5) Die Durchführung der Schulungsprogramme nach Absatz 6 kann über eine Schulungsgemein- schaft erfolgen. Schulungsgemeinschaften sind von der KVN anerkannte Gemeinschaftsein- richtungen von Ärzten mit Schulungsberechtigung für die in Absatz 6 genannten Programme, die dem Zweck dienen, Patientenschulungen zu erbringen. An den Schulungsmaßnahmen dürfen nur Patienten von Ärzten teilnehmen, die Mitglied der rechnerischenSchulungsgemeinschaften sind. Der Arzt/sachlichen Berichtigung gelten das MVZ, für dessen Patient diese Schulung erbracht wurde, rechnet die Bestimmungen Schulung gegenüber der KVN ab.
(6) Folgende Vergütungen für Schulungsprogramme bzw. -maßnahmen sind im Rahmen des Gesamtvertrages zwischen DMP DM 2 vereinbart: ZI-Schulungsprogramm für Typ-2-Diabetiker, die nicht Insulin spritzen 4 bis 10 Patienten 4 Doppelstunden (in wöchentlichem Abstand) 13,50 € pro Einheit 99510 Zuschlag zur 4. Doppel- stunde (Schulungsab- schluss) der Schulung ge- mäß 99510 6,00 € 99510Z Das strukturierte Hyperto- nie-Behandlungs- und Schulungsprogramm (HBSP) 4 bis 6 Patienten; Typ-2-Diabetiker mit erhöhten Blut- druckwerten 4 Doppelstunden 25,- € pro Einheit 99514 ZI-Behandlungs- und Schulungsprogramm für Patienten mit Hyperto- nie; behandelt von X. Xxxxxx et al. 4 bis 6 Patienten; Typ-2-Diabetiker mit essentieller ar- terieller Hyperto- nie 4 Doppelstunden 25,- € pro Einheit 99515 Schulungsmaterial inkl. Diabetes-Pass Sachkosten, einmal je Teilnehmer und Schulungspro- gramm 9,50 € 99519 Nachschulung mit inhalt- lichen Elementen der ver- einbarten Schulungspro- gramme (maximal 2x im Krankheitsfall nach Teil- nahme an diesen Schu- lungsprogrammen abre- chenbar) als Einzel- oder Gruppenschu- lungsmaßnahme (max. 10 Patien- ten) Mindestens 45 Minuten 12,50 € 99516 Nachschulung mit inhalt- lichen Elementen der ver- einbarten Schulungspro- gramme (maximal 1x im Krankheitsfall nach Teil- nahme an diesen Schu- lungsprogrammen abre- chenbar) als Einzel- oder Gruppenschu- lungsmaßnahme (max. 10 Patien- ten) Mindestens 90 Minuten 25,- € 99517
(7) Nach dieser Vereinbarung können nur Patienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sowie für ihre Ernährung selbst verantwortlich sind.
(8) Zusätzlich erforderliche Diabetes-Pässe können durch den VertragspartnernVersicherten bei seiner zuständi- gen Xxxxxxxxxxxx bezogen werden.
(9) Eine Wiederholung der Schulungsprogramme nach Absatz 6 ist grundsätzlich ausgeschlos- sen. Falls aus medizinischen Gründen erforderlich, ist die Wiederholung des Schulungspro- gramms nur mit Genehmigung der Krankenkasse möglich. Die Nachschulungen sind frühes- tens ein Jahr nach Ende des Schulungsprogramms abrechenbar. Die Abrechnung der Nach- schulungen nach GOP 99516 und GOP 99517 im selben Krankheitsfall ist ausgeschlossen.
(10) Die Abrechnung der Schulungsprogramme HBSP (GOP 99514) und ZI-Behandlungs- und Schulungsprogramm für Patienten mit Hypertonie (GOP 99515) im Krankheitsfall ist ausge- schlossen.
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Vergütung und Abrechnung. 12 Vergütung34 Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen
(1) Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen nach diesem Vertrag abrechenbaren Leistungen sowie deren Vergütung Maßgabe des EBM und sind in Anlage 9 des Vertrages geregelt. Mit mit der jeweiligen Vereinbarung zur Gesamtvergütung zwischen den dort aufgeführten Vergütungen sind sämtliche Krankenkassen und der KVN abgegolten, soweit im Zusammenhang mit der Tonsillotomie sowie etwaiger erforderlicher Kombinationseingriffe stehenden Leistungen des HNO-Operateurs und des Anästhesisten, inklusive der anfallenden prä- und postoperativen Konsultationen, des Medikamenten- und Sprechstundenbedarfs sowie der durch die Verwendung der Geräte zur Durchführung der Tonsillotomie anfallenden Sachkosten abgegoltenFolgenden keine davon abweichende Regelung getroffen wird.
(2) Eine privatärztliche Abrechnung nach GOÄ Die Vergütungen für Leistungen dieses Vertrags gegenüber dem Patienten ist ausgeschlossen. Auch DMP-Leistungen, die auf Basis einer Überweisung erbracht werden, werden analog der Ansatz von EBM- Abrechnungsziffern für im Rahmen dieses Vertrages erbrachte Leistungen sowie sämtliche mit dem Eingriff in Zusammenhang stehenden Leistungen nach diesem Vertrages ist ausgeschlossenbundesmantelvertraglichen Regelung bezahlt, sofern und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt istzum Ausstellungs- tag der Überweisung beim koordinierenden Arzt keine Mitteilung der Krankenkasse oder eines Dritten zur Beendigung der DMP-Teilnahme vorliegt (Postausgangsdatum zzgl. drei Werktage).
(3) Die Vergütung sämtlicher Vertragspartner beobachten die Mengenentwicklung der ärztlichen Leistungen aufgrund dieses Vertrags erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten GesamtvergütungVertrages, auch fachgruppen- und leistungsbezogen, und werden über ggf. notwen- dige gesamtvertragliche Konsequenzen verhandeln.
(14) Ist ein Versicherter in das DMP Asthma oder COPD eingeschrieben und ein anderer Arzt nimmt eine Einschreibung in das jeweils andere DMP vor, erfolgt unter Beachtung des § 16 Abs. 1 ein Programmwechsel. Die vorherige DMP-Teilnahme endet am Vortag der Neuein- schreibung. Der koordinierende Arzt des vorhergehenden DMP wahrt bis zur Mitteilung durch die Krankenkasse oder einen Dritten (Postausgang zzgl. drei Werktage) einen Honorar- anspruch für bereits erbrachte DMP-Leistungen.
(5) Zur Vergütung kommen nur Dokumentationen gemäß Anlage 2 i. V. m. Anlage 12 der DMP- A-RL, die vollständig, plausibel und fristgemäß an die Datenstelle übermittelt werden. Die Frist zur Übermittlung für eine Dokumentation besteht aus dem Dokumentationszeitraum (jeweiliges Quartal) zuzüglich gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a RSAV zehn Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraums. Darüber hinaus besteht nach § 24 Abs. 2 Nr. 2c RSAV eine Korrekturfrist von sechs Wochen (42 Tage) nach Ablauf der o. g. 10-Tages-Frist, innerhalb derer die Dokumentation spätestens vollständig und plausibel an die Datenstelle übermittelt werden und dort eingehen muss.
(6) Die erbrachten Leistungen dieses Vertrages vollständigen Unterlagen zur Einschreibung von Versicherten werden nach diesem Ver- trag dann wie folgt vergütet: Beratung der Versicherten einschließlich Einschreibung, Erstellung der vollständigen und plausiblen Erstdokumentation sowie fristgerechter Versand der entsprechenden Unterlagen an die Datenstelle 25,00 € GOP 99560 Beratung der Versicherten einschließlich Erstellung der voll- ständigen und plausiblen Folgedokumentation sowie frist- gerechter Versand an die Datenstelle 15,00 € GOP 99561 Basis für die Auszahlung der o. a. Vergütungen sind von den teilnehmenden Ärzten über ihre KV Hamburg abzurechnendie durch die Datenstelle (§ 21) gelie- ferten Daten an die KVN. Die Vergütungen der vorgenannten Leistungen erfolgen außerhalb der pauschalierten Gesamtvergütung und schließen eine Abrechnung ist nur bei vollständiger Leistungserbringung möglich nach dem EBM im Zusammenhang mit der Einschreibung, vollständigen Dokumentation und erfolgt unter Angabe Versand der festgelegten Gebührenordnungspositionen (GOP)Dokumentation aus. Die KV Hamburg ggf. anfallenden Porto- und Versandkosten im Zusammenhang mit
o. a. Leistungen sind in den Vergütungen enthalten.
(7) Für die nach § 3 teilnehmenden Ärzte/MVZ wird nach Einschreibung in das DMP für die aus- führliche Beratung und Behandlung einschließlich Instruktion ein pauschales Honorar von 11,00 € außerhalb der Gesamtvergütung einmalig je DMP-Patient gezahlt (GOP 99562).
(8) Für die kontinuierliche Betreuung eines in das DMP eingeschriebenen Versicherten durch den DMP-Arzt nach § 3 erhält die Praxis (HBSNR) eine zusätzliche Qualitätssicherungspau- schale in Höhe von 11,00 € je eingeschriebenem Versicherten, wenn er für vier aufeinander- folgende Quartale alle vorgesehenen Dokumentationen gültig erstellt und an die Datenstelle übermittelt hat. Bei einem quartalsweisen Dokumentationsintervall sind vier Dokumentatio- nen und bei einem halbjährlichen Intervall sind zwei Dokumentationen vorgesehen. Der Anspruch entsteht jeweils einmal nach Ablauf der letzten DMP-Übermittlungsfrist für die relevante Folgedokumentation. Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der nächstfolgenden Abrechnung (GOP 99563).
(9) Der Arzt/das MVZ nach § 4 erhält nach Einschreibung in das DMP eine zusätzliche Pauschale in Höhe von 20,00 € im Krankheitsfall für die pneumologische Behandlung und Diagnostik gemäß der Nummer 1.2 der Anlage 11 der DMP-A-RL einschließlich Berichter- stellung mit den zur Dokumentation notwendigen Daten für den DMP-Arzt nach § 3 (GOP 99564).
(10) Der Arzt/das MVZ nach § 4 erhält für die Information und Beratung zum Tabakgebrauch bzw. Tabakverzicht inklusive Empfehlung einer medizinisch sinnvollen Maßnahme (z. B. eine Präventionsempfehlung auf Basis des Musters 36) für Patienten, für die der Raucherstatus gemäß Anlage 2 i. V. m. Anlage 12 der DMP-A-RL dokumentiert wurde, eine zusätzliche Pauschale in Höhe von 8,00 € einmalig je DMP-Fall (GOP 99568).
(11) Die KVN ist berechtigt, die Verwaltungskosten nach der Satzung in der von den vereinbarten Vergütungen den jeweils aktuell gültigen Fassung Ver- waltungskostensatz gegenüber den abrechnenden Ärzten in Abzug zu bringen.
(212) Wenn Positionen, für die nach diesem Vertrag extrabudgetäre Vergütungen vorgesehen sind, aufgrund einer bundesmantelvertraglichen Änderung als Bestandteil der vertragsärztlichen Gesamtvergütung aufgenommen werden, ist die extrabudgetäre Vergütung erneut zu ver- handeln.
(13) Die Dokumentationen werden quartalsbezogen erstellt. Die Dokumentationen werden ent- weder quartalsweise oder jedes zweite Quartal erstellt. Pro Versicherten und Quartal wird bei quartalsweiser Dokumentation höchstens eine Dokumentation vergütet. Im Falle eines Dokumentationsintervalls alle zwei Quartale soll pro Versicherten und zwei Quartalen höchs- tens eine Dokumentation vergütet werden.
(14) Die KVN rechnet die Vergütung mit den Krankenkassen außerhalb der pauschalierten Gesamtvergütung und der Regelleistungsvolumen ab. Die Leistungen werden im Formblatt 3 unter dem Konto 992 bis zur Ebene 6 (Gebührenordnungsnummernebene) erfasst und separat unter den in ausgewiesen.
(1) Die Schulungsprogramme für Patienten mit der Indikation COPD können von Ärzten/MVZ nach §§ 3 und 4 dieses Vertrages abgerechnet werden, die die erforderlichen Qualifikationen und Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 9 genannten GOP bis 11 im Hinblick auf die 6Schulungen von Patien- ten erfüllt haben.
(2) Die Abrechnung der im Folgenden beschriebenen Leistungen bedarf der Genehmigung durch die KVN. Ebene ausgewiesen. Sofern Soweit diese Genehmigung vorliegt, besteht eine anderweitige Ausweisung durch Änderungen Abrechnungsberechtigung der Formblatt-3 Inhaltsbeschreibungen notwendig wird, verständigen sich die Vertragspartner über die dann neue Ausweisung in Form eines Schriftwechselsteilnehmenden Ärzte/MVZ ab Unterschrift des Patienten auf der Teilnahme- und Einwilli- gungserklärung zu diesem Behandlungsprogramm.
(3) Hinsichtlich Die Schulungen werden wie folgt außerhalb der Abrechnung durch morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und der arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen honoriert und über die KV HamburgKVN abge- rechnet. § 34 Abs. 11 und 14 gelten entsprechend. Programm Anzahl Patienten Zeitlicher Rahmen Vergütung pro Patient GOP COBRA (Ambulantes Fürther Schulungsprogramm für Patienten mit chronisch obstruktiver Bronchitis und Lungenemphysem bzw. AFBE = Ambulantes Fürther Schulungs- programm für Patienten mit chronisch obstruk- tiver Bronchitis und Lungenemphysem) Gruppen- schulung für 4 bis 8 Patienten 6 Unterrichts- einheiten zu je 60 Minuten 22,50 € pro Unterrichts- einheit 99565 COBRA – Zuschlag Einmalig zur 6. Unterrichts- einheit (Schulungs- abschluss) der Schulung gemäß 99565 13,50 € 99565Z COPD-Patienten- schulung ATEM Gruppen- schulung für maximal 8 Patienten 4 Unterrichts- einheiten zu je 90 Minuten 36,00 € pro Unterrichts- einheit 99567 ATEM – Zuschlag Einmalig zur 4. Unterrichts- einheit (Schulungs- abschluss) der Schulung gemäß 99567 14,40 € 99567Z Nachschulung mit inhaltlichen Elementen der Schulungsprogramme nach diesem Vertrag Frühestens ein Jahr nach Teilnahme am Schulungsprogramm Einzel- oder Gruppen- schulung für maximal 10 Patienten Maximal 1 Unterrichtseinheit zu 60 Minuten je Krankheitsfall 22,50 € pro Unterrichts- einheit 99566 Schulungs- und Verbrauchsmaterial einschließlich Porto und Verpackung je Patient 9,50 € pauschal 99569
(4) Nach diesem Vertrag können nur Patienten geschult werden, die körperlich und geistig schu- lungsfähig sind. Der bestehende Kenntnisstand des Patienten ist zu berücksichtigen. Es darf grundsätzlich nur eines der ZahlungstermineSchulungsprogramme nach Absatz 3 durchgeführt und abge- rechnet werden.
(5) Eine Wiederholung des Schulungsprogramms ist nur mit Genehmigung der Krankenkasse abrechenbar. Falls erforderlich ist die Nachschulung frühestens 1 Jahr nach Ende des Schu- lungsprogramms abrechenbar.
(6) Die KVN sorgt dafür, der rechnerischendass die Vergütungen aus diesem Vertrag gegenüber den teilnehmen- den Ärzten/sachlichen Berichtigung gelten die Bestimmungen des Gesamtvertrages zwischen MVZ in den VertragspartnernAbrechnungsunterlagen deutlich und gesondert herausgestellt werden.
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Samples: DMP Agreement for Copd
Vergütung und Abrechnung. 12 Vergütung
3.1 Interseroh erstellt auf der Grundlage der Jahresmeldung nach Ziff. 2.2 bzw. der letzten vom Auftraggeber getätigten Mengenmeldung (1vgl. Ziff. 2.3 und 2.4) eine Rechnung. Maßgeblich für die Berechnung der vom Auftraggeber zu entrichtenden Vergütung sind die vereinbarten Jahresmengen (vorbehaltlich eventueller Mengenänderungen gemäß Ziff. 2.4 bzw. 3.2), sowie die je Materialfraktion vereinbarten Preise. Die Mindestvergütung beträgt 49,00 € und beinhaltet eine jährliche Servicepauschale von 25,00 €. Die von Interseroh nach diesem Vertrag abrechenbaren Leistungen sowie deren in Rechnung gestellten Beträge sind jeweils sofort zahlbar.
3.2 Die vom Auftraggeber zu entrichtende Vergütung sind basiert auf den jeweils in Anlage 9 des Vertrages geregelt1 festgelegten Jahresmengen. Mit den dort aufgeführten Vergütungen sind sämtliche Bei unterjährigen Änderungen der Mengen (vgl. Ziff. 2.4) gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
3.2.1 Bis zum 31.08. eines Kalenderjahres ist eine unbegrenzte Änderung möglich; es gelten die in der jeweils aktuellen Anlage 1 (Preisliste 1) vereinbarten Preise.
3.2.2 Nach dem 31.08. eines Kalenderjahres gilt bei einer Mengenerhöhung die jeweils aktuelle Anlage 1 (Preisliste 2). Bei einer Mengenreduzierung nach dem 31.08. erfolgt keine Gutschrift oder Rückerstattung.
3.3 Interseroh behält sich vor, während der Vertragslaufzeit mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten angemessene Preisanpassungen durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber vorzunehmen, insbesondere im Zusammenhang Fall einer Steigerung oder Reduzierung der Betriebskosten (z.B. Sammlungs-, Sortierungs-, Verwertungs- und Systemverwaltungskosten). In diesem Fall erhält der Auftraggeber das Recht, diesen Vertrag mit einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Tonsillotomie sowie etwaiger erforderlicher Kombinationseingriffe stehenden Leistungen des HNO-Operateurs und des Anästhesisten, inklusive Preisanpassung zum Inkrafttreten der anfallenden prä- und postoperativen Konsultationen, des Medikamenten- und Sprechstundenbedarfs sowie der durch die Verwendung der Geräte zur Durchführung der Tonsillotomie anfallenden Sachkosten abgegoltenPreisanpassung zu kündigen.
(2) Eine privatärztliche Abrechnung nach GOÄ für Leistungen dieses Vertrags gegenüber dem Patienten ist ausgeschlossen. Auch der Ansatz von EBM- Abrechnungsziffern für 3.4 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die im Rahmen dieses Vertrages erbrachte Leistungen sowie sämtliche mit dem Eingriff in Zusammenhang stehenden Leistungen nach diesem Vertrages ist ausgeschlossenVertragsverhältnisses ausgestellten Rechnungen und Gutschriften auf elektronischem Wege erstellt und an ihn übermittelt werden. Er stellt auf seiner Seite sicher, sofern und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Vergütung sämtlicher Leistungen dieses Vertrags erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
(1) Die erbrachten Leistungen dieses Vertrages sind von den teilnehmenden Ärzten über ihre KV Hamburg abzurechnendass die technischen Voraussetzungen für einen elektronischen Versand vorliegen. Die Abrechnung ist nur bei elektronischen Rechnungen/Gutschriften entsprechen den Anforderungen der §§ 14 ff. UStG.
3.5 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Interseroh die vertragsgegenständlichen Leistungen (z.B. Meldung an die Zentrale Stelle etc.) erst nach vollständiger Leistungserbringung möglich und erfolgt unter Angabe Bezahlung der festgelegten Gebührenordnungspositionen (GOP). Die KV Hamburg ist berechtigt, die Verwaltungskosten nach der Satzung in der jeweils gültigen Fassung in Abzug zu bringenvereinbarten Vergütung vornehmen wird.
(2) Die Leistungen werden im Formblatt 3 unter dem Konto 992 erfasst und separat unter den in Anlage 9 genannten GOP bis auf die 6. Ebene ausgewiesen. Sofern eine anderweitige Ausweisung durch Änderungen der Formblatt-3 Inhaltsbeschreibungen notwendig wird, verständigen sich die Vertragspartner über die dann neue Ausweisung in Form eines Schriftwechsels.
(3) Hinsichtlich der Abrechnung durch die KV Hamburg, der Zahlungstermine, der rechnerischen/sachlichen Berichtigung gelten die Bestimmungen des Gesamtvertrages zwischen den Vertragspartnern.
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Vergütung und Abrechnung. 12 Vergütung34 Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen
(1) Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen nach diesem Vertrag abrechenbaren Leistungen sowie deren Vergütung Maßgabe des EBM und sind in Anlage 9 des Vertrages geregelt. Mit mit der jeweiligen Vereinbarung zur Gesamtvergütung zwischen den dort aufgeführten Vergütungen sind sämtliche Krankenkassen und der KVN abgegolten, soweit im Zusammenhang mit der Tonsillotomie sowie etwaiger erforderlicher Kombinationseingriffe stehenden Leistungen des HNO-Operateurs und des Anästhesisten, inklusive der anfallenden prä- und postoperativen Konsultationen, des Medikamenten- und Sprechstundenbedarfs sowie der durch die Verwendung der Geräte zur Durchführung der Tonsillotomie anfallenden Sachkosten abgegoltenFolgenden keine davon abweichende Regelung getroffen wird.
(2) Eine privatärztliche Abrechnung nach GOÄ Die Vergütungen für Leistungen dieses Vertrags gegenüber dem Patienten ist ausgeschlossen. Auch DMP-Leistungen, die auf Basis einer Überweisung erbracht werden, werden analog der Ansatz von EBM- Abrechnungsziffern für im Rahmen dieses Vertrages erbrachte Leistungen sowie sämtliche mit dem Eingriff in Zusammenhang stehenden Leistungen nach diesem Vertrages ist ausgeschlossenbundesmantelvertraglichen Regelung bezahlt, sofern und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt istzum Ausstellungs- tag der Überweisung beim koordinierenden Arzt keine Mitteilung der Krankenkasse oder eines Dritten zur Beendigung der DMP-Teilnahme vorliegt (Postausgangsdatum zzgl. drei Werktage).
(3) Die Vertragspartner beobachten die Mengenentwicklung der ärztlichen Leistungen aufgrund dieses Vertrages, auch fachgruppen- und leistungsbezogen, und werden über ggf. notwen- dige gesamtvertragliche Konsequenzen verhandeln.
(4) Am DMP teilnehmende Ärzte gemäß § 3 dieses Vertrages erhalten folgende zusätzliche extrabudgetäre Vergütungen: Erstberatung der Versicherten einschließlich Einschreibung, Erstellung der Erstdokumentation sowie Versand der entsprechenden Unterlagen 25,00 € GOP 99570 Folgeberatung der Versicherten einschließlich Erstellung und Versand der Folgedokumentationen 15,00 € GOP 99571 Ausführliche Beratung und Behandlung einschließlich Instruktion nach Einschreibung in das DMP (einmalig je DMP-Patient) 11,00 € GOP 99572
(5) Basis für die Auszahlung der Vergütungen nach Absatz 4 sind die durch die Datenstelle (§ 21) an die KVN gelieferten Abrechnungsdaten. Die ggf. anfallenden Porto- und Versandkosten im Zusammenhang mit o. a. Leistungen sind in den o. g. Vergütungen enthalten. Zur Vergü- tung kommen nur Dokumentationen, die vollständig, plausibel und fristgemäß gemäß Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 der DMP-A-RL an die Datenstelle übermittelt werden. Die Frist zur Übermittlung für eine Dokumentation besteht aus dem Dokumentationszeitraum (jeweiliges Quartal) zuzüglich gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a RSAV zehn Tagen nach Ablauf des Doku- mentationszeitraums. Darüber hinaus besteht nach § 24 Abs. 2 Nr. 2c RSAV eine Korrek- turfrist von sechs Wochen (42 Tage) nach Ablauf der o. g. 10-Tages-Frist, innerhalb derer die Dokumentation spätestens vollständig und plausibel an die Datenstelle übermittelt werden und dort eingehen muss. Eine Abrechnung nach dem EBM im Zusammenhang mit der Einschreibung, vollständigen Dokumentation und Versand der Dokumentation ist ausge- schlossen.
(6) Für die kontinuierliche Betreuung eines in das DMP eingeschriebenen Versicherten durch den DMP-Arzt nach § 3 erhält die Praxis (HBSNR) eine zusätzliche Qualitätssicherungs- pauschale in Höhe von 11,40 € je eingeschriebenem Versicherten, wenn er für vier auf- einanderfolgende Quartale alle vorgesehenen Dokumentationen gültig erstellt und an die Datenstelle übermittelt hat. Bei einem quartalsweisen Dokumentationsintervall sind vier Dokumentationen und bei einem halbjährlichen Intervall sind zwei Dokumentationen vorge- sehen. Der Anspruch entsteht jeweils einmal nach Ablauf der letzten DMP-Übermittlungsfrist für die relevante Folgedokumentation. Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der nächst- folgenden Abrechnung (GOP 99573).
(7) Am DMP teilnehmende Ärzte gemäß § 3 dieses Vertrages erhalten entsprechend ihrer erteilten Genehmigungen die gemäß Anlage 4 vereinbarten zusätzlichen Vergütungen.
(8) Wenn Positionen, für die nach diesem Vertrag extrabudgetäre Vergütungen vorgesehen sind, aufgrund einer bundesmantelvertraglichen Änderung als Bestandteil der vertragsärztlichen Gesamtvergütung aufgenommen werden, ist die extrabudgetäre Vergütung sämtlicher Leistungen dieses Vertrags erfolgt erneut zu ver- handeln.
(9) Die Dokumentationen werden quartalsbezogen erstellt. Die Dokumentationen werden ent- weder quartalsweise oder jedes zweite Quartal erstellt. Pro Versichertem und Quartal wird bei quartalsweiser Dokumentation höchstens eine Dokumentation vergütet. Im Falle eines Dokumentationsintervalls alle zwei Quartale soll pro Versicherten und zwei Quartalen höchs- tens eine Dokumentation vergütet werden.
(10) Die KVN rechnet die Vergütung mit den Krankenkassen außerhalb der morbiditätsbedingten GesamtvergütungGesamtvergütung und der Regelleistungsvolumen ab. Die Leistungen werden im Formblatt 3 bis zur Ebene 6 (Gebührenordnungsnummernebene) erfasst und separat ausgewiesen.
(111) Die erbrachten Leistungen dieses Vertrages sind KVN ist berechtigt von den teilnehmenden vereinbarten Vergütungen den jeweils aktuell gültigen Verwaltungskostensatz gegenüber den abrechnenden Ärzten über ihre KV Hamburg abzurechnen. Die Abrechnung ist nur bei vollständiger Leistungserbringung möglich und erfolgt unter Angabe der festgelegten Gebührenordnungspositionen (GOP). Die KV Hamburg ist berechtigt, die Verwaltungskosten nach der Satzung in der jeweils gültigen Fassung in Abzug zu bringen.
(1) Die in den Anlagen 4 und 11 gelisteten Patientenschulungen können von Ärzten/MVZ nach § 3 dieses Vertrages abgerechnet werden, wenn und soweit die erforderlichen Struktur- voraussetzungen im Hinblick auf die jeweiligen Patientenschulungen erfüllt sind und eine Genehmigung zur Abrechnung durch die KVN erteilt wurde.
(2) Die Leistungen werden im Formblatt 3 unter dem Konto 992 erfasst und separat unter den Vergütungen der Patientenschulungen sind in Anlage 9 genannten GOP bis auf die 6. Ebene ausgewiesen. Sofern eine anderweitige Ausweisung durch Änderungen der Formblatt-3 Inhaltsbeschreibungen notwendig wird, verständigen sich die Vertragspartner über die dann neue Ausweisung in Form eines Schriftwechsels4 geregelt.
(3) Hinsichtlich der Abrechnung Die Vertragspartner können einvernehmlich Abrechnungsberechtigungen für Schulungs- programme nach Anlage 11 für qualifizierte DMP-Ärzte nach § 3 Abs. 3 erteilen, wenn in Regionen Niedersachsens keine DSP vorhanden sind. Die Beschlussfassungen erfolgen durch die KV HamburgDMP-Vertragskommission der Gemeinsamen Einrichtung.
(4) Es gelten § 34 Abs. 10 und 11 entsprechend. Soweit eine Genehmigung der KVN zur Abrech- nung der Patientenschulungen vorliegt, besteht eine Abrechnungsberechtigung der Zahlungstermine, teilneh- menden Ärzte/MVZ ab Unterschrift des Patienten auf der rechnerischen/sachlichen Berichtigung gelten die Bestimmungen des Gesamtvertrages zwischen Teilnahme- und Einwilligungs- erklärung zu diesem Behandlungsprogramm.
(5) Zusätzlich erforderliche Diabetes-Pässe können durch den VertragspartnernVersicherten bei seiner zustän- digen Krankenkasse bezogen werden.
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Vergütung und Abrechnung. 12 Vergütung34 Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen
(1) Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen nach diesem Vertrag abrechenbaren Leistungen sowie deren Vergütung Maßgabe des EBM und sind in Anlage 9 des Vertrages geregelt. Mit den dort aufgeführten Vergütungen sind sämtliche mit der jeweiligen Vereinbarung zur Gesamtvergütung zwi- schen Krankenkassen und KVN abgegolten, soweit im Zusammenhang mit der Tonsillotomie sowie etwaiger erforderlicher Kombinationseingriffe stehenden Leistungen des HNO-Operateurs und des Anästhesisten, inklusive der anfallenden prä- und postoperativen Konsultationen, des Medikamenten- und Sprechstundenbedarfs sowie der durch die Verwendung der Geräte zur Durchführung der Tonsillotomie anfallenden Sachkosten abgegoltenFolgenden keine davon abweichende Regelung getroffen wird.
(2) Eine privatärztliche Abrechnung nach GOÄ Die Vergütungen für Leistungen dieses Vertrags gegenüber dem Patienten ist ausgeschlossen. Auch DMP-Leistungen, die auf Basis einer Überweisung erbracht werden, wer- den analog der Ansatz von EBM- Abrechnungsziffern für im Rahmen dieses Vertrages erbrachte Leistungen sowie sämtliche mit dem Eingriff in Zusammenhang stehenden Leistungen nach diesem Vertrages ist ausgeschlossenbundesmantelvertraglichen Regelung bezahlt, sofern und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt istzum Ausstellungstag der Überweisung beim koordinierenden Arzt keine Mitteilung der Krankenkasse oder eines Dritten zur Beendigung der DMP-Teilnahme vorliegt (Postausgangsdatum zzgl. drei Werktage).
(3) Die Vergütung sämtlicher Vertragspartner beobachten die Mengenentwicklung der ärztlichen Leistungen aufgrund dieses Vertrags erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten GesamtvergütungVertrages, auch fachgruppen- und leistungsbezogen, und werden über ggf. notwendige gesamtvertragliche Konsequenzen verhandeln.
(14) Zur Vergütung kommen nur Dokumentationen, die vollständig, plausibel und fristgemäß nach Anlage 2 i. V. m Anlage 6 der DMP-A-RL an die Datenstelle übermittelt werden. Die Frist zur Übermittlung für eine Dokumentation besteht aus dem Dokumentationszeitraum (jeweiliges Quartal) zuzüglich gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a RSAV zehn Tagen nach Ablauf des Doku- mentationszeitraums. Darüber hinaus besteht nach § 24 Abs. 2 Nr. 2c RSAV eine Korrekturfrist von sechs Wochen (42 Tage) nach Ablauf der o. g. 10-Tages-Frist, innerhalb derer die Doku- mentation spätestens vollständig und plausibel an die Datenstelle übermittelt werden und dort eingehen muss.
(5) Die erbrachten Leistungen dieses Vertrages vollständigen Unterlagen zur Einschreibung von Versicherten werden nach diesem Ver- trag dann wie folgt vergütet: Beratung der Versicherten einschließlich Einschreibung, Erstellung der vollständigen und plausiblen Erstdokumentation sowie fristge- rechter Versand der entsprechenden Unterlagen an die Datenstelle. 25,00 € GOP 99540 Beratung der Versicherten einschließlich Erstellung der vollständigen und plausiblen Folgedokumentation sowie fristgerechter Versand an die Datenstelle 15,00 € GOP 99541 Basis für die Auszahlung der o. a. Vergütungen sind von den teilnehmenden Ärzten über ihre KV Hamburg abzurechnendie durch die Datenstelle (§ 21) gelieferten Daten an die KVN. Die Vergütungen der vorgenannten Leistungen erfolgen außerhalb der pau- schalierten Gesamtvergütung und schließen eine Abrechnung ist nur bei vollständiger Leistungserbringung möglich nach dem EBM im Zusammen- hang mit der Einschreibung, vollständigen Dokumentation und erfolgt unter Angabe Versand der festgelegten Gebührenordnungspositionen Dokumentation aus. Die ggf. anfallenden Porto- und Versandkosten im Zusammenhang mit o. a. Leistungen sind in den o. g. Vergütungen enthalten.
(GOP6) Für die nach § 4 teilnehmenden Ärzte/MVZ wird nach Einschreibung in das DMP einmal im Krankheitsfall für die ausführliche Beratung und Behandlung einschließlich Berichterstellung mit den zur Dokumentation notwendigen Daten für den DMP-Arzt ein pauschales Honorar von 30,00 € außerhalb der Gesamtvergütung gezahlt (GOP 99542).
(7) DMP-Ärzte erhalten für die umfassende Beratung und Koordination, einschließlich der nach Punkt 1.5.1.1 der Anlage 5 der DMP-A-RL durchzuführenden Ernährungsberatung, eine ext- rabudgetäre Pauschale von 10,00 € (GOP 99543). Diese Pauschale ist je DMP-Patient nur einmal berechnungsfähig.
(8) Für die kontinuierliche Betreuung eines in das DMP eingeschriebenen Versicherten durch den DMP-Arzt nach § 3 erhält die Praxis (HBSNR) eine zusätzliche jährliche Qualitätssicherungs- pauschale in Höhe von 11,40 € je eingeschriebenem Versicherten, wenn er für vier aufeinan- derfolgende Quartale alle vorgesehenen Dokumentationen gültig erstellt und an die Daten- stelle übermittelt hat. Bei einem quartalsweisen Dokumentationsintervall sind vier Dokumen- tationen und bei einem halbjährlichen Intervall sind zwei Dokumentationen vorgesehen. Der Anspruch entsteht jeweils einmal jährlich nach Ablauf der letzten DMP-Übermittlungsfrist für die relevante Folgedokumentation. Die KV Hamburg Auszahlung erfolgt im Rahmen der nächstfolgenden Abrechnung (GOP 99547).
(9) Wird ein Versicherter vom selben DMP-Arzt im selben Dokumentationszeitraum in mehreren DMP internistischer Erkrankungen betreut, kommt für die Folgedokumentation abweichend von Absatz 6 folgende Vergütungsregelung zur Anwendung: Beratung der Versicherten einschließlich Erstellung der vollständigen und plausiblen Folgedokumentation sowie fristgerechter Versand der entsprechenden Unterlagen an die Datenstelle - im selben Quartal der Übermittlung einer weiteren Folgedokumentation nach den genannten DMP 10,00 € GOP 99541 K Zur Umsetzung dieses Verfahrens übermittelt die Datenstelle (§ 21) im Rahmen des Abrech- nungsverfahrens der KVN ein verwertbares Kennzeichen.
(10) Die KVN ist berechtigt, die Verwaltungskosten nach der Satzung in der von den vereinbarten Vergütungen den jeweils aktuell gültigen Fassung Verwal- tungskostensatz gegenüber den abrechnenden Ärzten in Abzug zu bringen.
(211) Wenn Positionen, für die nach diesem Vertrag extrabudgetäre Vergütungen vorgesehen sind, aufgrund einer bundesmantelvertraglichen Änderung als Bestandteil der vertragsärztlichen Gesamtvergütung aufgenommen werden, ist die extrabudgetäre Vergütung erneut zu verhan- deln.
(12) Die Dokumentationen werden quartalsbezogen erstellt. Die Dokumentationen werden entwe- der quartalsweise oder jedes zweite Quartal erstellt. Pro Versicherten und Quartal wird bei quartalsweiser Dokumentation höchstens eine Dokumentation vergütet. Im Falle eines Doku- mentationsintervalls alle zwei Quartale soll pro Versicherten und zwei Quartalen höchstens eine Dokumentation vergütet werden.
(13) Die KVN rechnet die Vergütung mit den Krankenkassen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und der Regelleistungsvolumen ab. Die Leistungen werden im Formblatt 3 unter dem Konto 992 bis zur Ebene 6 (Gebührenordnungsnummernebene) erfasst und separat unter den ausgewiesen.
(1) Die Schulungsprogramme für Patienten mit der Indikation KHK können von Ärzten/MVZ nach §§ 3 und 4 dieses Vertrages abgerechnet werden, welche die erforderlichen Qualifikationen und Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 11 im Hinblick auf die Schulungen von Patienten erfüllt haben. Die Durchführung der Schulungsprogramme kann über eine Schulungsgemein- schaft erfolgen. Schulungsgemeinschaften sind von der KVN anerkannte Gemeinschaftsein- richtungen von DMP-Ärzten mit Schulungsberechtigung für die in Anlage 9 11 genannten GOP bis Pro- gramme, die dem Zweck dienen, Patientenschulungen zu erbringen. An den Schulungsmaß- nahmen dürfen nur Patienten von Ärzten teilnehmen, die Mitglied der Schulungsgemeinschaf- ten sind. Der Arzt/das MVZ, für dessen Patient diese Schulung erbracht wurde, rechnet die Schulung gegenüber der KVN ab.
(2) Die Abrechnung der im Folgenden beschriebenen Leistungen bedarf der Genehmigung durch die KVN. Soweit diese Genehmigung vorliegt, besteht eine Abrechnungsberechtigung der teil- nehmenden Ärzte/MVZ ab Unterschrift des Patienten auf der Teilnahme- und Einwilligungser- klärung zu diesem Behandlungsprogramm. Die Schulungen gemäß Anlage 11 werden wie folgt außerhalb der Gesamtvergütung und der arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen honoriert: Das strukturierte Hypertonie-Be- handlungs- und Schulungsprogramm (HBSP) 4-6 Patienten 4 Unterrichtseinhei- ten à 90 Minuten 25,00 € pro Einheit 99514K Zuschlag zur 4. Unterrichtseinheit (Schulungsabschluss) der Schulung gemäß 99514K 10,00 € 99514Z Strukturiertes Hypertonie-Therapie- und Schulungsprogramm 4-6 Patienten 4 Unterrichtseinhei- ten à 90 Minuten 25,00 € pro Einheit 99515K Zuschlag zur 4. Unterrichtseinheit (Schulungsabschluss) der Schulung gemäß 99515K 10,00 € 99515Z Schulungs- und Behandlungspro- gramm für Patienten mit oraler Gerinnungshemmung (SPOG) Voraussetzung zur Teilnahme von Pati- enten ist die 6Erfüllung der Indikation im Rahmen der aktuellen Fassung der Hilfs- mittelrichtlinien (PG 21) und die Geneh- migung der Krankenkasse maximal 6 Patienten 4 Unterrichtseinhei- ten à 90 Minuten in wöchentlichen Ab- ständen 26,00 € pro Einheit 99544 Zuschlag zur 4. Ebene ausgewiesenUnterrichtseinheit (Schulungsabschluss) der Schulung gemäß 99544 10,50 € 99544Z Kardio-Fit 4-6 Patienten 3 Unterrichtseinhei- ten à 90 Minuten in wöchentlichen Ab- ständen 26,00 € pro Einheit 99521 Zuschlag zur 3. Sofern eine anderweitige Ausweisung durch Änderungen Unterrichtseinheit (Schulungsabschluss) der Formblatt-3 Inhaltsbeschreibungen notwendig wirdSchulung gemäß 99521 7,80 € 99521Z Schulungs- & Verbrauchsmaterial für Schulungen gemäß 99514K, verständigen sich die Vertragspartner über die dann neue Ausweisung in Form eines Schriftwechsels.99515K und 99544 inkl. Porto und Verpackung pro Patient und Schulung 9,50 € 99519K Schulungs- & Verbrauchsmaterial für Schulung gemäß 99521 inkl. Porto & Verpackung pro Patient und Schulung 10,00 € 99521A Nachschulung mit inhaltlichen Ele- menten der vereinbarten Schulungs- programme (Maximal 2 x im Krank- heitsfall nach Teilnahme an diesen Schulungsprogrammen abrechen- bar) als Einzel- o- der Gruppenschu- lung (max. 10 Patienten) Mindestens 45 Minuten 12,50 € 00000 Xxxxxxxxxxxxxx mit inhaltlichen Elementen der vereinbarten Schu- lungsprogramme (Maximal 1 x im Krankheitsfall nach Teilnahme an diesen Schulungsprogrammen abre- chenbar) als Einzel- o- der Gruppenschu- lung (max. 10 Patienten) Mindestens 90 Minuten 25,00 € 99546
(3) Hinsichtlich Die Patientenschulung „Schulungs- und Behandlungsprogramm für Patienten mit oraler Ge- rinnungshemmung“ (SPOG – GOP 99544) kann ausschließlich für eingeschriebene Versi- cherte in das DMP KHK durch am DMP beteiligte Ärzte erbracht und abgerechnet werden, die gegenüber der KVN die Schulungsberechtigung nachgewiesen haben und über eine entspre- chende Abrechnungsgenehmigung verfügen. Die KVN stellt den Verbänden eine Übersicht der schulungsberechtigten Ärzte zur Verfügung. Die Durchführung der Schulung setzt die Ge- nehmigung der Krankenkasse voraus.
(4) Nach diesem Vertrag können nur Patienten geschult werden, die körperlich und geistig schu- lungsfähig sind. Der bestehende Kenntnisstand des Patienten ist zu berücksichtigen. Die Schulungen sind je Programm, auch im Rahmen anderer DMP, je Patient nur einmal abre- chenbar.
(5) Eine Wiederholung der Schulungsprogramme ist ausgeschlossen. Falls erforderlich, sind Nachschulungen frühestens ein Jahr nach Ende des Schulungsprogramms abrechenbar. Die Abrechnung durch der Nachschulungen nach GOP 99545 und GOP 99546 im selben Krankheitsfall ist ausgeschlossen.
(6) Die KVN sorgt dafür, dass die KV Hamburg, Vergütungen aus diesem Vertrag gegenüber den teilnehmenden Ärzten in den Abrechnungsunterlagen deutlich und gesondert herausgestellt werden. Die Krankenkassen erhalten je Quartal von der Zahlungstermine, KVN einen Nachweis über die abgerechneten Leis- tungen.
(7) Die KVN rechnet die Vergütung mit den Krankenkassen außerhalb der rechnerischen/sachlichen Berichtigung gelten die Bestimmungen des Gesamtvertrages zwischen den Vertragspartnernmorbiditätsbedingten Gesamtvergütung und der Regelleistungsvolumen ab. Die Leistungen werden im Formblatt 3 bis zur Ebene 6 (Gebührenordnungsnummernebene) erfasst und separat ausgewiesen.
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Samples: DMP Agreement
Vergütung und Abrechnung. 12 Vergütung5.1 Die Jahresvergütung für die in das Netz der SWN eingespeiste Energie ergibt sich aus den Vergütungsbestandteilen gemäß Preisblatt Vergütung abzüglich dem Entgelt für die Messung gemäß Preisblatt Messung und Abrechnung sowie dem Entgelt für Abrechnung gemäß Preisblatt Messung und Abrechnung.
(1) 5.2 Der vorgenannten Vergütung wird die Umsatzsteuer hinzugerechnet, wenn der Anlagenbetreiber den SWN schriftlich erklärt, dass er als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist und den SWN seine Steuernummer mitteilt. Jede Änderung wird der Anlagenbetreiber den SWN unverzüglich mitteilen.
5.3 Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die endgültige Abrechnung der Jahresvergütung erfolgt jeweils im Januar des Folgejahres. Von den SWN werden von Februar bis Dezember jeweils monatliche Abschlagzahlungen auf die zu erwartende Jahresvergütung immer zum 15. des Monats geleistet. Die Höhe der Abschlagzahlungen, für die voraussichtlich im ersten Jahr eingespeiste Energiemenge, wird durch die SWN geschätzt. Die monatlichen Abschlagzahlungen der nachfolgenden Jahre orientieren sich an der Menge der eingespeisten Energie des jeweiligen Vorjahres.
5.4 Der Netzbetreiber wird den Einspeisezähler im Zeitraum November / Dezember eines jeden Jahres eigenständig für die Endabrechung ablesen. Dem Anlagenbetreiber ist es möglich, den Zähler selbst zum 31.12 des Jahres abzulesen und den Stand unmittelbar mitzuteilen. In diesem Fall erfolgt die Jahresabrechnung anhand des aktuellsten Zählerstandes.
5.5 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Gerichtstand des Netzbetreibers.
5.6 Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen des Anlagenbetreibers nach diesem Vertrag abrechenbaren Leistungen sowie deren Vergütung sind in Anlage 9 des Vertrages geregelt. Mit den dort aufgeführten Vergütungen sind sämtliche im Zusammenhang mit der Tonsillotomie sowie etwaiger erforderlicher Kombinationseingriffe stehenden Leistungen des HNO-Operateurs und des Anästhesisten, inklusive der anfallenden prä- und postoperativen Konsultationen, des Medikamenten- und Sprechstundenbedarfs sowie der durch die Verwendung der Geräte zur Durchführung der Tonsillotomie anfallenden Sachkosten abgegolten.
(2) Eine privatärztliche Abrechnung nach GOÄ für Leistungen dieses Vertrags gegenüber dem Patienten ist ausgeschlossen. Auch der Ansatz von EBM- Abrechnungsziffern für im Rahmen dieses Vertrages erbrachte Leistungen sowie sämtliche mit dem Eingriff in Zusammenhang stehenden Leistungen nach diesem Vertrages ist ausgeschlossen, sofern und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Vergütung sämtlicher Leistungen dieses Vertrags erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
(1) Die erbrachten Leistungen dieses Vertrages sind von den teilnehmenden Ärzten über ihre KV Hamburg abzurechnen. Die Abrechnung ist nur bei vollständiger Leistungserbringung möglich und erfolgt unter Angabe mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der festgelegten Gebührenordnungspositionen (GOP). Die KV Hamburg ist berechtigt, die Verwaltungskosten nach der Satzung in der jeweils gültigen Fassung in Abzug zu bringenSWN wirksam.
(2) Die Leistungen werden im Formblatt 3 unter dem Konto 992 erfasst und separat unter den in Anlage 9 genannten GOP bis auf die 6. Ebene ausgewiesen. Sofern eine anderweitige Ausweisung durch Änderungen der Formblatt-3 Inhaltsbeschreibungen notwendig wird, verständigen sich die Vertragspartner über die dann neue Ausweisung in Form eines Schriftwechsels.
(3) Hinsichtlich der Abrechnung durch die KV Hamburg, der Zahlungstermine, der rechnerischen/sachlichen Berichtigung gelten die Bestimmungen des Gesamtvertrages zwischen den Vertragspartnern.
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Samples: Einspeisevertrag
Vergütung und Abrechnung. 12 Vergütung34 Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen
(1) Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen nach diesem Vertrag abrechenbaren Leistungen sowie deren Vergütung Maßgabe des EBM und sind in Anlage 9 des Vertrages geregelt. Mit den dort aufgeführten Vergütungen sind sämtliche mit der jeweiligen Vereinbarung zur Gesamtvergütung zwi- schen Krankenkassen und KVN abgegolten, soweit im Zusammenhang mit der Tonsillotomie sowie etwaiger erforderlicher Kombinationseingriffe stehenden Leistungen des HNO-Operateurs und des Anästhesisten, inklusive der anfallenden prä- und postoperativen Konsultationen, des Medikamenten- und Sprechstundenbedarfs sowie der durch die Verwendung der Geräte zur Durchführung der Tonsillotomie anfallenden Sachkosten abgegoltenfolgenden keine davon abweichende Regelung getroffen wird.
(2) Eine privatärztliche Abrechnung nach GOÄ Die Vergütungen für Leistungen dieses Vertrags gegenüber dem Patienten ist ausgeschlossen. Auch DMP-Leistungen, die auf Basis einer Überweisung erbracht werden, wer- den analog der Ansatz von EBM- Abrechnungsziffern für im Rahmen dieses Vertrages erbrachte Leistungen sowie sämtliche mit dem Eingriff in Zusammenhang stehenden Leistungen nach diesem Vertrages ist ausgeschlossenbundesmantelvertraglichen Regelung bezahlt, sofern und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt istzum Ausstellungstag der Überweisung beim koordinierenden Arzt keine Mitteilung der Krankenkasse oder eines Dritten zur Beendigung der DMP-Teilnahme vorliegt (Postausgangsdatum zzgl. drei Werktage).
(3) Die Vergütung sämtlicher Vertragspartner beobachten die Mengenentwicklung der ärztlichen Leistungen dieses Vertrags auf Grund dieser Vereinbarung, auch fachgruppen- und leistungsbezogen, und werden über ggf. notwen- dige gesamtvertragliche Konsequenzen verhandeln. Die erste Betrachtung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungnach einem Jahr Vertragslaufzeit. Näheres regeln die Vertragspartner in den jeweiligen Gesamtverträgen.
(14) Zur Vergütung kommen nur Dokumentationen gemäß Anlage 2 i. V. m. Anlage 10 der DMP-A- Richtlinie, die vollständig, plausibel und fristgemäß an die Datenstelle übermittelt werden. Die Frist zur Übermittlung für eine Dokumentation besteht aus dem Dokumentationszeitraum (jewei- liges Quartal) zuzüglich gemäß § 28 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a RSAV zehn Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraums. Darüber hinaus besteht nach § 28 d Abs. 2 Satz 2c RSAV eine Kor- rekturfrist von sechs Wochen (42 Tagen) nach Ablauf der o. g. 10-Tages-Frist, innerhalb derer die Dokumentation spätestens vollständig und plausibel an die Datenstelle übermittelt werden und dort eingehen muss.
(5) Ist ein Versicherter in das DMP Asthma oder COPD eingeschrieben und ein anderer Arzt nimmt eine Einschreibung in das jeweils andere DMP vor, erfolgt unter Beachtung des § 16 Abs. 1 ein Programmwechsel. Die vorherige DMP-Teilnahme endet am Vortag der Neueinschreibung. Der koordinierende Arzt des vorhergehenden DMP wahrt bis zur Mitteilung durch die Krankenkasse oder einen Dritten (Postausgang zzgl. drei Werktage) einen Honoraranspruch für bereits er- brachte DMP-Leistungen.
(6) Die erbrachten vollständigen Unterlagen zur Einschreibung von Versicherten werden nach diesem Vertrag dann wie folgt vergütet: Beratung der Versicherten einschl. Einschreibung, Erstellung der vollständigen und plausiblen Erstdokumentation sowie fristgerechter Versand der entsprechenden Unterlagen an die Datenstelle. 25,00 Euro GONr 99550 Beratung der Versicherten einschl. Erstellung der vollständigen und plausiblen Folgedokumentation sowie fristgerechter Versand der Folgedokumentationen an die Datenstelle 15,00 Euro GONr 99551 Basis für die Auszahlung der o. a. Vergütungen sind die durch die Datenstelle (§ 21) gelieferten Daten an die KVN. Die Vergütungen der vorgenannten Leistungen dieses Vertrages erfolgen außerhalb der pau- schalierten Gesamtvergütung und schließen eine Abrechnung nach dem EBM im Zusammen- hang mit der Einschreibung, vollständigen Dokumentation und Versand der Dokumentation aus. Die ggf. anfallenden Porto- und Versandkosten im Zusammenhang mit o.a. Leistungen sind in den Vergütungen enthalten.
(7) Für die nach § 3 teilnehmenden Ärzte wird nach Einschreibung in das DMP für die ausführliche Beratung und Behandlung einschließlich Instruktion ein pauschales Honorar von 11,00 € (GONr. 99552) außerhalb der Gesamtvergütung einmalig je DMP-Patient gezahlt.
(8) Der DMP-Arzt nach § 3 erhält zur Sicherstellung einer kontinuierlichen DMP-Teilnahme eine zusätzliche jährliche Qualitätssicherungspauschale in Höhe von 11,00 € je eingeschriebenem Versicherten, wenn er für vier aufeinanderfolgende Quartale alle vorgesehenen Dokumentatio- nen gültig erstellt hat. Bei einem quartalsweisen Dokumentationsintervall sind vier Dokumenta- tionen und bei einem halbjährlichen Intervall zwei Dokumentationen vorgesehen. Die Auszah- lung erfolgt nach Ablauf der DMP-Übermittlungsfristen im Rahmen der nächsten folgenden Ab- rechnung (GONr 99553).
(9) Der teilnehmende Arzt nach § 4 erhält nach Einschreibung in das DMP eine zusätzliche Pau- schale in Höhe von 20,00 € im Krankheitsfall für die pneumologisch/ allergologische Behand- lung und Diagnostik gemäß Anlage 9 DMP-A-Richtlinie einschließlich Berichterstellung mit den zur Dokumentation notwendigen Daten für den DMP-Arzt nach § 3 (GONr. 99554).
(10) Der Arzt/ das MVZ nach § 4 erhält für die Information und Beratung zum Tabakgebrauch bzw. Tabakverzicht inklusive Empfehlung einer medizinisch sinnvollen Maßnahme (z.B. eine Präven- tionsempfehlung auf Basis des Musters 36) für Patienten, für die der Raucherstatus gem. Anla- ge 7 dokumentiert wurde, eine zusätzliche Pauschale in Höhe von 8,00 € einmalig je DMP-Fall (GONr 99448).
(11) Die KVN ist berechtigt von den teilnehmenden Ärzten über ihre KV Hamburg abzurechnen. Die Abrechnung ist nur bei vollständiger Leistungserbringung möglich und erfolgt unter Angabe der festgelegten Gebührenordnungspositionen (GOP). Die KV Hamburg ist berechtigt, die Verwaltungskosten nach der Satzung in der jeweils gültigen Fassung vereinbarten Vergütungen den üblichen Verwaltungskostensatz in Abzug zu bringen.
(12) Wenn Positionen, für die nach diesem Vertrag extrabudgetäre Vergütungen vorgesehen sind, aufgrund einer bundesmantelvertraglichen Änderung als Bestandteil der vertragsärztlichen Ge- samtvergütung aufgenommen werden, ist die extrabudgetäre Vergütung erneut zu verhandeln.
(13) Die Dokumentationen werden quartalsbezogen erstellt. Die Dokumentationen werden entweder quartalsweise oder jedes zweite Quartal erstellt. Pro Versicherten und Quartal wird bei quar- talsweiser Dokumentation höchstens eine Dokumentation vergütet. Im Falle eines Dokumentati- onsintervalls alle zwei Quartale soll pro Versicherten und zwei Quartalen höchstens eine Doku- mentation vergütet werden.
(14) Die KVN rechnet die Vergütung mit den Krankenkassen außerhalb der pauschalierten Gesamt- vergütung ab.
(1) Die Patientenschulungen der Schulungsprogramme für Patienten mit der Indikation Asthma, kön- nen von Ärzten/ Medizinischen Versorgungszentren nach den §§ 3 und 4 dieses Vertrages abge- rechnet werden, welche die erforderlichen Qualifikationen und Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 11 (Strukturqualität Schulungsarzt/Patientenschulungen) im Hinblick auf die Schulungen von Patienten erfüllt haben. Die KVN stellt den Verbänden der Krankenkassen eine Übersicht der schulungsberechtigten Ärzte (Anlage 10) zur Verfügung.
(2) Die Leistungen werden Abrechnung der im Formblatt 3 unter dem Konto 992 erfasst Folgenden beschriebenen Leistungen bedarf der Genehmigung durch die KVN. Soweit diese Genehmigung vorliegt, besteht eine Abrechnungsberechtigung der teilneh- menden Ärzte/ Medizinischen Versorgungszentren ab Unterschrift des Patienten auf der Teil- nahme- und separat unter den in Anlage 9 genannten GOP bis auf die 6. Ebene ausgewiesen. Sofern eine anderweitige Ausweisung durch Änderungen der Formblatt-3 Inhaltsbeschreibungen notwendig wird, verständigen sich die Vertragspartner über die dann neue Ausweisung in Form eines SchriftwechselsEinwilligungserklärung zu diesem Behandlungsprogramm.
(3) Hinsichtlich Die Schulungen gemäß Anlage 11 werden wie folgt außerhalb der Abrechnung durch Gesamtvergütung honoriert und über die KV HamburgKVN abgerechnet. § 34 Abs. 11 und 14 gelten entsprechend. Programm Anzahl Patienten Zeitlicher Rahmen Vergütung KV- interne GONr. Asthma-Kleinkindschulung Qualitätsmanagement in der Asthma-Schulung von Kindern und Jugendlichen (AG Asthmaschulung im Kindes- und Jugendalter e. V., AGAS) Gruppenschulung bis zu 7 Kinder bis 5 Jahre sowie deren Eltern/ Bezugsperso- nen 13 Unterrichtseinheiten (UE) zu je 45 Min. (12 UE für Eltern/ Bezugs- personen und 1 UE mit dem erkrankten Kind) 19,50 € je Patient und UE 99449 einschl. ASEV Schulung = Asthmaschulung für Eltern von Vorschulkindern, Asthma-Kleinkindschulung Zuschlag zur 13. UE (Schu- lungsabschluss) der ZahlungstermineSchu- lung gemäß 99449 25,35 € 99449 Z Nachschulung mit inhaltli- chen Elementen aus dem ASEV-Schulungsprogramm Einzel- oder Grup- penschulung bis zu 10 Personen Max. 2 UE im Krankheits- fall à 45 Min. 19,50€ je Patient und UE 99539 Frühestens ein Jahr nach Teilnahme am Schulungsprogramm Programm Anzahl Patienten Zeitlicher Rahmen Vergütung KV- interne GONr. Asthma-Schulung Kinder & Jugendliche Qualitätsmanagement in der Asthma-Schulung von Kindern und Jugendlichen (AG Asthmaschulung im Kindes- und Jugendalter e. V., AGAS) Gruppenschulung bis zu 7 Kinder ab 5 Jahre sowie deren Eltern/ Bezugsperso- nen 30 UE à 45 Min. (18 UE für Kinder und 12 UE für Eltern/ Bezugspersonen) 19,50€ je Patient und UE 99555 einschl. ASEV Schulung = Asthmaschulung für Eltern von Vorschulkindern, Asth- ma-Kleinkindschulung Zuschlag zur 30. UE (Schu- lungsabschluss) der rechnerischen/sachlichen Berichtigung gelten Schu- lung gemäß 99555 58,50€ 99555 Z Nachschulung mit inhaltli- chen Elementen aus dem AGAS-Schulungsprogramm Einzel oder Gruppen- schulung bis zu 10 Personen Frühestens ein Jahr nach Teilnahme am Schulungsprogramm Max. 2 UE im Krankheits- fall zu je 45 Min. (1 UE für Eltern und 1 UE für Kinder). 19,50 je Patient und UE 99556 Programm Anzahl Patienten Zeitlicher Rahmen Vergütung KV- interne GONr. Asthma-Schulung für Erwachsene NASA = Nationales Ambu- lantes Schulungsprogramm für erwachsene Asthmatiker (Variation von AFAS = Die Ambulante Fürther Asthma- schulung) als Gruppenschu- lung Gruppenschulung 4 bis 8 Personen 6 UE zu je 60 Minuten 22,50 € je Patient und UE 99557 Zuschlag zur 6. UE (Schu- lungsabschluss) der Schu- lung gemäß 99557 13,50€ 99557 Z Nachschulung mit inhaltli- chen Elementen des Schu- lungsprogramms NASA / AFAS Einzel- o. Gruppen- schulung bis zu 10 Personen Frühestens ein Jahr nach Teilnahme am Schulungsprogramm Max. 1 UE zu 60 Minuten je Krankheitsfall 22,50 € je Patient und UE 99558 Schulungs- und Ver- brauchsmaterial NASA inkl. Porto und Verpackung je Patient Pauschale 9,50 € 99559
(4) Nach dieser Vereinbarung können nur Patienten geschult werden, die Bestimmungen körperlich und geistig schu- lungsfähig sind. Der bestehende Kenntnisstand des Gesamtvertrages zwischen Patienten ist zu berücksichtigen.
(5) Eine Wiederholung der Schulungsprogramme ist nur mit Genehmigung der Krankenkasse mög- lich. Falls erforderlich sind Nachschulungen frühestens 1 Jahr nach Ende des Schulungspro- gramms abrechenbar.
(6) Die KVN sorgt dafür, dass die Vergütungen aus diesem Vertrag gegenüber den Vertragspartnernteilnehmenden Ärzten / Medizinischen Versorgungszentren in den Abrechnungsunterlagen deutlich und geson- dert herausgestellt werden.
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