Common use of Vergütung, Zahlung Clause in Contracts

Vergütung, Zahlung. 4.1 Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus den Festlegungen des Servicevertrages (Servicescheins). Insoweit dort keine Festlegungen getroffen wurden, ergibt sich die Höhe der Vergütung aus der jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Servicevertrages gültigen Preisliste der NTAG. Die Vergütung ist zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer zu zahlen. 4.2 Die Zahlung der Vergütung erfolgt jährlich im Voraus, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Die Vergütung ist fällig und zahlbar innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum. Im Falle des Verzuges ist die NTAG berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen. Des Weiteren ist die NTAG berechtigt, sämtliche noch ausstehende Forderungen und alle bis zum vollen Ausgleich fällig werdenden Forderungen sofort fällig zustellen. Weitergehende Ansprüche der NTAG – einschließlich der Geltendmachung höherer Verzugszinsen – bleiben unberührt. 4.3 Die Vergütung deckt den Aufwand ab, der per Telefon, Datenträgeraustausch oder Schriftverkehr bzw. für Servicearbeiten in den Räumen der NTAG während der üblichen Geschäftszeit entsteht. Alle anderen Leistungen bzw. Kosten der NTAG im Rahmen des Servicevertrages wird der Kunde entsprechend den sich aus der jeweils gültigen Preisliste der NTAG ergebenden Preisen (z. B. Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge, Tagessätze für Serviceleistungen beim Kunden, Reisekosten und Spesen) vergüten, soweit im Servicevertrag keine andere Regelung getroffen wurde. 4.4 Stellt sich heraus, dass die Störung durch unsachgemäße Behandlung oder Eingriffe des Kunden oder durch sonstige, nicht von der NTAG zu vertretende oder der betreffenden Software nicht zurechenbare Umstände entstanden ist, oder verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, so wird der Kunde die daraus resultierenden Mehrkosten an die NTAG erstatten. 4.5 Wird die zu pflegende Software erweitert oder wird die Software in einem anderen Umfang genutzt oder erfolgt eine Änderung des Aufstellungsortes, ist die Vergütung entsprechend der jeweils gültigen Preisliste der NTAG zum Zeitpunkt der Erweiterung/Nutzung oder Änderung des Aufstellungsortes anzupassen. 4.6 Die NTAG kann die Vergütung bei gleichem Leistungsumfang durch schriftliche Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende ändern. Eine solche Änderung ist jedoch frühestens 12 Monate nach Abschluss des Servicevertrages für die betreffende Software zulässig und darf die Vergütung des vorausgehenden 12- Monatszeitraumes nicht um mehr als 10 % übersteigen. Soweit eine Erhöhung der Vergütung von mehr als 7,5 % der Vergütung des vorausgehenden 12-Monatszeitraumes erfolgt, kann der Kunde der Erhöhung innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens widersprechen. Kommt innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang des Widerspruches des Kunden bei der NTAG keine Einigung über die Anpassung der Vergütung zustande, ist der Kunde berechtigt, den Servicevertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderquartals zu kündigen, wobei die Vergütung bis zum Inkrafttreten der Kündigung dann unverändert bleibt. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

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Samples: Software Maintenance Agreement

Vergütung, Zahlung. 4.1 8.1 Die Höhe Ansprüche der Auftragnehmerin auf Vergütung ergibt und Aufwendungsersatz bestimmen sich aus nach den Festlegungen entsprechenden Regelungen des Servicevertrages Vertrages sowie nach den gesetzlichen Bestimmungen. 8.2 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, auch ohne besondere Vereinbarung angemessene Vorauszahlungen auf die Vergütung sowie auf den Aufwendungsersatz zu verlangen. Bis zum Eingang angeforderter Vorauszahlungen bei der Auftragnehmerin steht dieser ein Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht zu. 8.3 Sollte ein bei der Auftragnehmerin angestellter oder von ihr beauftragter Sachverständiger zur Erläuterung seines Gutachtens vor einem Gericht auftreten oder dort als Zeuge aussagen müssen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, der Auftragnehmerin die Differenz zwischen der dem Sachverständigen nach dem Justizvergütungs- und-entschädigungsgesetz (Servicescheins)JVEG) zustehenden Entschädigung und den im Vertrag vereinbarten Vergütungssätzen zu erstatten. Insoweit dort keine Festlegungen getroffen wurdenDies gilt entsprechend, ergibt sich wenn es zu einer Inanspruchnahme der Leistungen des Sachverständigen (als Zeuge oder als Sachverständiger) in einem schiedsgerichtlichen oder ähnlichen Verfahren kommen sollte. 8.4 Zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung bzw. dem vereinbarten Aufwendungsersatz hat der Auftraggeber die Höhe der Vergütung aus Umsatzsteuer in der jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Servicevertrages gültigen Preisliste maßgeblichen Höhe zu tragen. Möglicherweise während der NTAG. Die Vergütung ist zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer zu zahlenDurchführung eines Vertrages in Kraft tretende Umsatzsteuererhöhungen sind entsprechen den gesetzlichen Vorschriften umzusetzen. 4.2 8.5 Derjenige Teil der Gesamtvergütung sowie des Aufwendungsersatzes, der nicht durch die tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen abgedeckt ist, wird mit der Abnahme, spätestens jedoch mit der Erteilung der Schlussrechnung zur Zahlung fällig. 8.6 Die Zahlung der Vergütung erfolgt jährlich im Voraus, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Die Vergütung Auftragnehmerin ist fällig und zahlbar innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum. Im Falle des Verzuges ist die NTAG berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machennoch offene Vergütung unter Übersendung des Gutachtens im Postwege per Nachnahme einzuziehen. Des Weiteren Diese Regelung gilt entsprechend hinsichtlich Teilen des Gutachtens sowie angeforderten und fälligen Vorauszahlungen. 8.7 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung eines wesentlichen Teiles der Vergütung in Verzug, so ist die NTAG Auftragnehmerin nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sämtliche noch ausstehende Forderungen und alle bis zum vollen Ausgleich fällig werdenden Forderungen sofort fällig zustellen. Weitergehende Ansprüche der NTAG – einschließlich der Geltendmachung höherer Verzugszinsen – bleiben unberührtSchadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. 4.3 Die Vergütung deckt den Aufwand ab, der per Telefon, Datenträgeraustausch oder Schriftverkehr bzw. für Servicearbeiten in den Räumen der NTAG während der üblichen Geschäftszeit entsteht. Alle anderen Leistungen bzw. Kosten der NTAG im Rahmen des Servicevertrages wird der Kunde entsprechend den sich aus der jeweils gültigen Preisliste der NTAG ergebenden Preisen (z. B. Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge, Tagessätze für Serviceleistungen beim Kunden, Reisekosten und Spesen) vergüten, soweit im Servicevertrag keine andere Regelung getroffen wurde. 4.4 Stellt sich heraus, dass die Störung durch unsachgemäße Behandlung oder Eingriffe des Kunden oder durch sonstige, nicht von der NTAG zu vertretende oder der betreffenden Software nicht zurechenbare Umstände entstanden ist, oder verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, so wird der Kunde die daraus resultierenden Mehrkosten an die NTAG erstatten. 4.5 Wird die zu pflegende Software erweitert oder wird die Software in einem anderen Umfang genutzt oder erfolgt eine Änderung des Aufstellungsortes, ist die Vergütung entsprechend der jeweils gültigen Preisliste der NTAG zum Zeitpunkt der Erweiterung/Nutzung oder Änderung des Aufstellungsortes anzupassen. 4.6 Die NTAG kann die Vergütung bei gleichem Leistungsumfang durch schriftliche Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende ändern. Eine solche Änderung ist jedoch frühestens 12 Monate nach Abschluss des Servicevertrages für die betreffende Software zulässig und darf die Vergütung des vorausgehenden 12- Monatszeitraumes nicht um mehr als 10 % übersteigen. Soweit eine Erhöhung der Vergütung von mehr als 7,5 % der Vergütung des vorausgehenden 12-Monatszeitraumes erfolgt, kann der Kunde der Erhöhung innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens widersprechen. Kommt innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang des Widerspruches des Kunden bei der NTAG keine Einigung über die Anpassung der Vergütung zustande, ist der Kunde berechtigt, den Servicevertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderquartals zu kündigen, wobei die Vergütung bis zum Inkrafttreten der Kündigung dann unverändert bleibt. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

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Samples: General Terms and Conditions for Services

Vergütung, Zahlung. 4.1 8.1 Der Kunde zahlt der Agentur die vereinbarte Vergütung. Ist die Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart, zahlt der Kunde der Agentur eine nach Aufwand bemessene Vergütung gemäß der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils aktu­ ellen Preisliste der Agentur. Die Höhe Agentur stellt dem Kunden die Preisliste auf schriftliche Anforderung zur Verfügung. Tagessätze gelten für acht Stunden pro Tag. Einsatzzeiten von weniger oder mehr als acht Stunden werden zeitanteilig abgerechnet. 8.2 Erfolgt eine Vergütung nach Aufwand, hat der Kunde alle im Rahmen eines Auftrags anfallende Fremdkosten und Rechnungen über Leistungen Dritter wie insbesondere solche von Bildagenturen, Druckereien, Messebauern und ähnlichen Dienstleistern mit einem Zuschlag von 15 % auf den Netto­ preis, mindestens jedoch EUR 50,00, zu tragen. 8.3 Aufwandsangaben in Angeboten der Agentur oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen sind unverbindliche Schätzungen. Grundlage der Vergütung ergibt sich aus ist ausschließlich der tatsächlich vereinbarte Arbeitsaufwand, es sei denn, die Vertragspartner haben ausdrücklich und schriftlich Fest­ oder Höchstpreise vereinbart. 8.4 Der Kunde hat der Agentur Reisekosten und Reisezeiten sowie sonstige Spesen zusätzlich nach den Festlegungen vertraglichen Ver­ einbarungen zu erstatten. Reisezeiten werden basierend auf der Hälfte des Servicevertrages (Servicescheins)vereinbarten Tagessatzes zeitanteilig vergütet. 8.5 Ist kein Zeitpunkt für Rechnungsstellungen vereinbart, ist die Agentur berechtigt, monatlich abzurechnen. Insoweit dort keine Festlegungen getroffen wurdenIst ein Festpreis vereinbart, ergibt sich die Höhe sind, soweit nicht anders vereinbart, 40 % der vereinbarten Vergütung aus mit Vertragsschluss und 40 % der jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Servicevertrages gültigen Preisliste vereinbarten Vergütung mit Bereitstellung der NTAGjeweiligen Vertragsleistung fällig. Die verbleibenden 20 % der vereinbarten Vergütung sind bei Werkleistungen mit deren Abnahme, im Übrigen mit Abschluss des Projektes fällig. Die Vertragspartner können im Einzelfall abweichende Zahlungspläne vereinbaren. 8.6 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu begleichen. 8.7 Soweit nicht anders vereinbart, werden Reisekosten und Spesen gesondert gemäß den steuerlichen Sätzen abgerech­ net. 8.8 Zur Vergütung kommt stets die Umsatzsteuer hinzu, es sei denn, die Vergütung ist zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer zu zahlennicht umsatzsteuerpflichtig. 4.2 8.9 Die Agentur kann eine angemessene zusätzliche Vergü­ tung für Mehraufwand verlangen, der durch pflichtwidriges Verhalten des Kunden entsteht, insbesondere dadurch, dass der Kunde Mitwirkungsleistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vereinbarungsgemäß erbringt, Vertragsleistungen nicht bestimmungsgemäß oder entgegen den vertraglichen Vereinbarungen nutzt oder Leistungsanforderungen nachträg­ lich ändert oder erweitert. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Mehraufwand nicht zu vertreten hat. 8.10 Der Kunde kann nur mit von der Agentur unbestrit­ tenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrech­ nen. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur an Dritte abtreten. Ein Zurückbe­ haltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhält­ nisses zu. 8.11 Kommt der Kunde mit der Zahlung der Vergütung erfolgt jährlich im Vorausin Verzug und setzt die Agentur dem Kunden eine Frist von mindestens 2 Wochen zur Zahlung, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Die Vergütung ist fällig und zahlbar innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum. Im Falle des Verzuges die erfolglos verläuft, ist die NTAG Agentur berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machenweitere Leistungserbringung für die Dauer des Verzugs einzustellen. Des Weiteren ist die NTAG berechtigt, sämtliche noch ausstehende Forderungen und alle bis zum vollen Ausgleich fällig werdenden Forderungen sofort fällig zustellenDie Agentur wird dem Kunden diese Maßnahme vorab schriftlich androhen. Weitergehende Ansprüche der NTAG – einschließlich der Geltendmachung höherer Verzugszinsen – bleiben unberührt. 4.3 Die Vergütung deckt den Aufwand ab, der per Telefon, Datenträgeraustausch oder Schriftverkehr bzw. für Servicearbeiten in den Räumen der NTAG Der Kunde bleibt auch während der üblichen Geschäftszeit entsteht. Alle anderen Leistungen bzw. Kosten Dauer der NTAG im Rahmen des Servicevertrages wird Leistungsverweige­ rung zur Zahlung der Kunde entsprechend den sich aus der jeweils gültigen Preisliste der NTAG ergebenden Preisen (z. B. Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge, Tagessätze für Serviceleistungen beim Kunden, Reisekosten und Spesen) vergüten, soweit im Servicevertrag keine andere Regelung getroffen wurde. 4.4 Stellt sich heraus, dass die Störung durch unsachgemäße Behandlung oder Eingriffe des Kunden oder durch sonstige, nicht von der NTAG zu vertretende oder der betreffenden Software nicht zurechenbare Umstände entstanden ist, oder verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, so wird der Kunde die daraus resultierenden Mehrkosten an die NTAG erstatten. 4.5 Wird die zu pflegende Software erweitert oder wird die Software in einem anderen Umfang genutzt oder erfolgt eine Änderung des Aufstellungsortes, ist die vereinbarten Vergütung entsprechend der jeweils gültigen Preisliste der NTAG zum Zeitpunkt der Erweiterung/Nutzung oder Änderung des Aufstellungsortes anzupassen. 4.6 Die NTAG kann die Vergütung bei gleichem Leistungsumfang durch schriftliche Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende ändern. Eine solche Änderung ist jedoch frühestens 12 Monate nach Abschluss des Servicevertrages für die betreffende Software zulässig und darf die Vergütung des vorausgehenden 12- Monatszeitraumes nicht um mehr als 10 % übersteigen. Soweit eine Erhöhung der Vergütung von mehr als 7,5 % der Vergütung des vorausgehenden 12-Monatszeitraumes erfolgt, kann der Kunde der Erhöhung innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens widersprechen. Kommt innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang des Widerspruches des Kunden bei der NTAG keine Einigung über die Anpassung der Vergütung zustande, ist der Kunde berechtigt, den Servicevertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderquartals zu kündigen, wobei die Vergütung bis zum Inkrafttreten der Kündigung dann unverändert bleibtverpflichtet. Die Kündigung ist schriftlich zu erklärenAgentur muss sich etwaige durch die Leistungsverweige­ rung ersparte und vom Kunden nachgewiesene Aufwen­ dungen anrechnen lassen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung, Zahlung. 4.1 Die Höhe (1) Soweit es die Vertragsverhältnisse des Auftraggebers ermöglichen, sind Festpreise zu vereinbaren. Es gelten die Bestim- mungen der Vergütung ergibt sich aus Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen mit den Festlegungen des Servicevertrages Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Servicescheins)Bundesanzeiger Nr. Insoweit dort keine Festlegungen getroffen wurden, ergibt sich die Höhe der Vergütung aus 244 vom 18. Dez. 1953) in der jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Servicevertrages gültigen Preisliste geltenden Fassung. Die Preise gelten unter dem Vorbehalt der NTAGpreisrechtlichen Überprüfung durch die für die Preisbildung und Preisüberwachung zustän- digen Behörden. Sofern Marktpreise nicht vorliegen, gelten die Preise in der vereinbarten Höhe als Selbstkostenpreise gemäß § 6 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53. Gewährt der Auftragnehmer anderen Auftraggebern günstigere Zahlungsbedingun- gen, so hat er sie auch den staatlichen Behörden, Betrieben und Anstalten im Lande Hessen gemäß § 4 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 einzuräumen. (2) Die Vergütung ist zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer einzelvertraglich zu zahlenvereinbaren sofern sie sich nicht aus dem Angebot des Auftragnehmers in Verbin- dung mit einer Rahmenvereinbarung ergibt. 4.2 (3) Grundsätzlich sind Leistungen nach Stücksätzen abzurechnen. Im begründeten Ausnahmefall sind Zeitlohn-Arbeiten zulässig. (4) Den vereinbarten Vergütungsätzen ist die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Wird keine Umsatz- steuer ausgewiesen, ist der Grund hierfür anzugeben (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz). (5) Die Zahlung erfolgt grundsätzlich durch den Empfänger. Abweichungen werden besonders vermerkt. (6) Die fällige Zahlung wird unverzüglich, spätestens 30 Kalendertage (ggf. spätestens 21 Kalendertage unter Abzug eines gewährten/vereinbarten Skontos) nach Zugang der Vergütung erfolgt jährlich im Vorausprüffähigen Rechnung bargeldlos in Euro ausgeführt. (7) Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. (8) Abschlagszahlungen werden in der Höhe des Wertes nachgewiesener vertragsgemäßer Leistungen einschließlich ausge- wiesener Umsatzsteuer gewährt. (9) Bei in sich abgeschlossenen Teilen einer vertragsgemäßen Leistung werden Teilabnahmen ohne Rücksicht auf die Voll- endung der übrigen Leistungen durchgeführt, endgültig festgestellt und bezahlt. (10) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bezüglich der Zahlungsfristen als auch der Gewährung von Abschlagszahlungen und Teilzahlungen entsprechend den Regelungen in Ziffern 12 (6) bis 12 (8) dieser VB-U gegenüber seinen Nachunternehmen und Verleihunternehmen zu verfahren. (11) Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen Zahlungen unmittelbar an die Gläubiger des Auftragnehmers (Lieferant, Nachunternehmer, Verleihunternehmen) zu leisten, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wirddiese an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Vertrages betei- ligt sind, diese wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht zu verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistungen sicherstellen soll. (12) Erklärt sich der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nicht darüber, ob und inwieweit er die Forderung seines Gläubigers anerkennt und legt er bei Nichtanerkennung kei- nen entsprechenden Nachweis vor, so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt. Die Vergütung Entsprechendes gilt bei Teilleistungen. (13) Der Anspruch auf Verzugszinsen des Auftragnehmers (§§ 286, 288 BGB) ist fällig nicht einschränkbar oder abdingbar. Dies gilt auch für die Ansprüche auf Verzugszinsen in den Rechtsverhältnissen zwischen Auftragnehmer und zahlbar den Nachunterneh- men, Verleihunternehmen sowie Lieferanten. (14) Mit der Zahlung sind alle Leistungen des Auftragnehmers abgegolten. (15) Erbrachte Leistungen, die nicht den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entsprechen, werden nicht vom Auftraggeber vergütet. (16) Eine Abtretung der Forderung ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers wirksam. (17) Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Weg- fall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Be- trag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum. Im Falle des Verzuges ist die NTAG berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen. Des Weiteren ist die NTAG berechtigt, sämtliche noch ausstehende Forderungen und alle bis zum vollen Ausgleich fällig werdenden Forderungen sofort fällig zustellen. Weitergehende Ansprüche der NTAG – einschließlich der Geltendmachung höherer Verzugszinsen – bleiben unberührt. 4.3 Die Vergütung deckt den Aufwand ab, der per Telefon, Datenträgeraustausch oder Schriftverkehr bzw. für Servicearbeiten in den Räumen der NTAG während der üblichen Geschäftszeit entsteht. Alle anderen Leistungen bzw. Kosten der NTAG im Rahmen des Servicevertrages wird der Kunde entsprechend den sich aus der jeweils gültigen Preisliste der NTAG ergebenden Preisen (z. B. Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge, Tagessätze für Serviceleistungen beim Kunden, Reisekosten und Spesen) vergüten, soweit im Servicevertrag keine andere Regelung getroffen wurde. 4.4 Stellt sich heraus, dass die Störung durch unsachgemäße Behandlung oder Eingriffe des Kunden oder durch sonstige, nicht von der NTAG zu vertretende oder der betreffenden Software nicht zurechenbare Umstände entstanden ist, oder verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, so wird der Kunde die daraus resultierenden Mehrkosten an die NTAG erstatten. 4.5 Wird die zu pflegende Software erweitert oder wird die Software in einem anderen Umfang genutzt oder erfolgt eine Änderung des Aufstellungsortes, ist die Vergütung entsprechend der jeweils gültigen Preisliste der NTAG zum Zeitpunkt der Erweiterung/Nutzung oder Änderung des Aufstellungsortes anzupassen. 4.6 Die NTAG kann die Vergütung bei gleichem Leistungsumfang durch schriftliche Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende ändern. Eine solche Änderung ist jedoch frühestens 12 Monate nach Abschluss des Servicevertrages für die betreffende Software zulässig und darf die Vergütung des vorausgehenden 12- Monatszeitraumes nicht um mehr als 10 % übersteigen. Soweit eine Erhöhung der Vergütung von mehr als 7,5 % der Vergütung des vorausgehenden 12-Monatszeitraumes erfolgt, kann der Kunde der Erhöhung innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens widersprechen. Kommt innerhalb einer Frist Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 3 Wochen nach Zugang 8 % über dem Basiszinssatz des Widerspruches des Kunden bei der NTAG keine Einigung über die Anpassung der Vergütung zustande, ist der Kunde berechtigt, den Servicevertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderquartals § 247 BGB zu kündigen, wobei die Vergütung bis zum Inkrafttreten der Kündigung dann unverändert bleibt. Die Kündigung ist schriftlich zu erklärenzahlen.

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Samples: Vertragsbedingungen Für Die Erbringung Von Unternehmerleistungen

Vergütung, Zahlung. 4.1 8.1 Die Höhe Ansprüche des Auftragnehmers auf Vergütung und Aufwendungsersatz bestimmen sich nach den entsprechenden Regelungen des Vertrages sowie nach den gesetzlichen Bestimmungen. 8.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch ohne besondere Vereinbarung angemessene Vorauszah- lungen auf die Vergütung sowie auf den Aufwendungsersatz zu verlangen. Bis zum Eingang an- geforderter Vorauszahlungen beim Auftragnehmer steht diesem ein Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht zu. 8.3 Falls der Sachverständige zur Erläuterung seines Gutachtens vor Gericht oder einer Behörde zu erscheinen hat um das Gutachten zu erläutern sowie ggf. über seine Feststellungen als Zeuge auszusagen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Sachverständigen die nachgewiesenen Aus- lagen, abzgl. einer erhaltenen Sachverständigen- bzw. Zeugenentschädigung, zu erstatten. Dies gilt entsprechend, wenn es zu einer Inanspruchnahme der Leistungen des Sachverständigen (als Zeuge oder als Sachverständiger) in einem schiedsgerichtlichen oder ähnlichen Verfahren kom- men sollte. 8.4 Zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung ergibt sich aus den Festlegungen des Servicevertrages (Servicescheins)bzw. Insoweit dort keine Festlegungen getroffen wurden, ergibt sich dem vereinbarten Aufwendungsersatz hat der Auf- traggeber die Höhe der Vergütung aus Umsatzsteuer in der jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Servicevertrages gültigen Preisliste maßgeblichen gesetzlichen Höhe zu tragen. Möglicher- weise während der NTAG. Die Vergütung ist zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer zu zahlenDurchführung eines Vertrages in Kraft tretende Umsatzsteuererhöhungen sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften umzusetzen. 4.2 Die 8.5 Derjenige Teil der Gesamtvergütung sowie des Aufwendungsersatzes, der nicht durch die tatsäch- lich geleisteten Vorauszahlungen abgedeckt ist, wird mit der Abnahme, spätestens jedoch mit der Erteilung der Schlussrechnung zur Zahlung der Vergütung erfolgt jährlich im Voraus, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Die Vergütung fällig. 8.6 Der Auftragnehmer ist fällig und zahlbar innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum. Im Falle des Verzuges ist die NTAG berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machennoch offene Vergütung unter Übersendung des Gutachtens im Postwege per Nachnahme einzuziehen. Des Weiteren Diese Regelung gilt entsprechend hinsichtlich Teilen des Gutachtens sowie angeforderten und fälligen Vorauszahlungen. 8.7 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung eines wesentlichen Teiles der Vergütung in Verzug, so ist die NTAG der Auftragnehmer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sämtliche noch ausstehende Forderungen und alle bis zum vollen Ausgleich fällig werdenden Forderungen sofort fällig zustellen. Weitergehende Ansprüche der NTAG – einschließlich der Geltendmachung höherer Verzugszinsen – bleiben unberührtScha- densersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. 4.3 Die Vergütung deckt den Aufwand ab, der per Telefon, Datenträgeraustausch oder Schriftverkehr bzw. für Servicearbeiten in den Räumen der NTAG während der üblichen Geschäftszeit entsteht. Alle anderen Leistungen bzw. Kosten der NTAG im Rahmen des Servicevertrages wird der Kunde entsprechend den sich aus der jeweils gültigen Preisliste der NTAG ergebenden Preisen (z. B. Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge, Tagessätze für Serviceleistungen beim Kunden, Reisekosten und Spesen) vergüten, soweit im Servicevertrag keine andere Regelung getroffen wurde. 4.4 Stellt sich heraus, dass die Störung durch unsachgemäße Behandlung oder Eingriffe des Kunden oder durch sonstige, nicht von der NTAG zu vertretende oder der betreffenden Software nicht zurechenbare Umstände entstanden ist, oder verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, so wird der Kunde die daraus resultierenden Mehrkosten an die NTAG erstatten. 4.5 Wird die zu pflegende Software erweitert oder wird die Software in einem anderen Umfang genutzt oder erfolgt eine Änderung des Aufstellungsortes, ist die Vergütung entsprechend der jeweils gültigen Preisliste der NTAG zum Zeitpunkt der Erweiterung/Nutzung oder Änderung des Aufstellungsortes anzupassen. 4.6 Die NTAG kann die Vergütung bei gleichem Leistungsumfang durch schriftliche Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende ändern. Eine solche Änderung ist jedoch frühestens 12 Monate nach Abschluss des Servicevertrages für die betreffende Software zulässig und darf die Vergütung des vorausgehenden 12- Monatszeitraumes nicht um mehr als 10 % übersteigen. Soweit eine Erhöhung der Vergütung von mehr als 7,5 % der Vergütung des vorausgehenden 12-Monatszeitraumes erfolgt, kann der Kunde der Erhöhung innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens widersprechen. Kommt innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang des Widerspruches des Kunden bei der NTAG keine Einigung über die Anpassung der Vergütung zustande, ist der Kunde berechtigt, den Servicevertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderquartals zu kündigen, wobei die Vergütung bis zum Inkrafttreten der Kündigung dann unverändert bleibt. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

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Samples: General Terms and Conditions for Expert Services

Vergütung, Zahlung. 4.1 Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus den Festlegungen des Servicevertrages (Servicescheins). Insoweit dort keine Festlegungen getroffen wurden, ergibt sich die Höhe der Vergütung aus der jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Servicevertrages gültigen Preisliste der NTAG1. Die Vergütung ist richtet sich nach dem vorliegenden Vertrag oder den jeweils gültigen Preislisten. Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer zu zahlenMehrwertsteuer. 4.2 Die Zahlung 2. Kommt es bei der Vergütung erfolgt jährlich Vertragsdurchführung zu einer Überschreitung von über 5 % des vereinbarten Preises, so hat TTI dies dem Auftraggeber mitzuteilen und dessen Bestätigung abzuwarten bevor XXX den Auftrag weiter ausführt. Zur Bestätigung wird dem Auftraggeber eine angemessene Frist eingeräumt; nach Fristablauf gilt die Preisänderung als genehmigt. 3. Der Auftraggeber trägt sämtliche im VorausZusammenhang mit der Erbringung der Leistung anfallenden Steuern, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wirdAbgaben und Zölle. Reisezeiten werden TTI zum vereinbarten Stundensatz vergütet. 4. Die Vergütung ist fällig und zahlbar innerhalb binnen 10 Tagen ab Rechnungserhalt. Die Zahlung erfolgt ohne Skontoabzug. 5. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Gutschrift auf dem Konto von 14 Kalendertagen ab RechnungsdatumTTI an; das gilt unabhängig von der Art der Bezahlung. 6. Im Falle des Verzuges Fall der Vermögensverschlechterung beim Auftraggeber, die Forderungen von TTI gefährdet, werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf etwaige vereinbarte Zahlungsziele sofort fällig. Zur Erfüllung noch ausstehender Leis- tungen ist die NTAG TTI nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber zuvor Vorauszahlung oder Sicherheit geleistet hat. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, so ist TTI berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machenvor Vertragsausführung unter Xxxxxxxxxxxx vom Vertrag zu- rückzutreten. Des Weiteren Nach Beginn der Vertragsdurchführung ist die NTAG TTI ebenfalls zum Rücktritt bzgl. des noch nicht ausgeführten Teils berechtigt, sämtliche noch ausstehende Forderungen und alle bis zum vollen Ausgleich fällig werdenden Forderungen sofort fällig zustellenohne dass dem Auftraggeber hieraus ein Schadensersatzanspruch zusteht. Weitergehende Ansprüche der NTAG – einschließlich der Geltendmachung höherer Das gleiche gilt bei Zahlungsverzug. Darüber hinaus ist TTI im Fall von Verzug berechtigt, Verzugszinsen – bleiben unberührtin Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. 4.3 Die Vergütung deckt den Aufwand ab7. Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung berechtigt, der per Telefon, Datenträgeraustausch wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt ist oder Schriftverkehr bzw. für Servicearbeiten in den Räumen der NTAG während der üblichen Geschäftszeit entsteht. Alle anderen Leistungen bzw. Kosten der NTAG im Rahmen des Servicevertrages wird der Kunde entsprechend den sich aus der jeweils gültigen Preisliste der NTAG ergebenden Preisen (z. B. Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge, Tagessätze für Serviceleistungen beim Kunden, Reisekosten und Spesen) vergüten, soweit im Servicevertrag keine andere Regelung getroffen von TTI schriftlich anerkannt wurde. 4.4 Stellt sich heraus, dass die Störung durch unsachgemäße Behandlung oder Eingriffe des Kunden oder durch sonstige, nicht von der NTAG zu vertretende oder der betreffenden Software nicht zurechenbare Umstände entstanden ist, oder verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, so wird der Kunde die daraus resultierenden Mehrkosten an die NTAG erstatten. 4.5 Wird die zu pflegende Software erweitert oder wird die Software in 8. Bei einem anderen Umfang genutzt oder erfolgt eine Änderung des Aufstellungsortes, Auftragsvolumen über 10.000 Euro ist die Vergütung entsprechend der jeweils gültigen Preisliste der NTAG zum Zeitpunkt der Erweiterung/Nutzung oder Änderung des Aufstellungsortes anzupassen. 4.6 Die NTAG kann die Vergütung bei gleichem Leistungsumfang durch schriftliche Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende ändern. Eine solche Änderung ist jedoch frühestens 12 Monate nach Abschluss des Servicevertrages für die betreffende Software zulässig und darf die Vergütung des vorausgehenden 12- Monatszeitraumes nicht um mehr als 10 % übersteigen. Soweit eine Erhöhung der Vergütung von mehr als 7,5 % der Vergütung des vorausgehenden 12-Monatszeitraumes erfolgt, kann der Kunde der Erhöhung innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens widersprechen. Kommt innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang des Widerspruches des Kunden bei der NTAG keine Einigung über die Anpassung der Vergütung zustande, ist der Kunde TTI berechtigt, den Servicevertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderquartals vor Ausfüh- rung des Auftrages Sicherheiten zu kündigen, wobei die Vergütung bis zum Inkrafttreten der Kündigung dann unverändert bleibt. Die Kündigung ist schriftlich zu erklärenverlangen.

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Samples: Dienstleistungs Und Werkverträge

Vergütung, Zahlung. 4.1 Die Höhe (1) Soweit es die Vertragsverhältnisse des Auftraggebers ermöglichen, sind Festpreise zu vereinbaren. Es gelten die Bestimmungen der Vergütung ergibt sich aus Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen mit den Festlegungen des Servicevertrages Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Servicescheins)Bundesanzeiger Nr. Insoweit dort keine Festlegungen getroffen wurden, ergibt sich die Höhe der Vergütung aus 244 vom 18. Dez. 1953) in der jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Servicevertrages gültigen Preisliste geltenden Fassung. Die Preise gelten unter dem Vorbehalt der NTAGpreisrechtlichen Überprüfung durch die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden. Sofern Marktpreise nicht vorliegen, gelten die Preise in der vereinbarten Höhe als Selbstkostenpreise gemäß § 6 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53. Gewährt der Auftragnehmer anderen Auftraggebern günstigere Zahlungsbedingungen, so hat er sie auch den staatlichen Behörden, Betrieben und Anstalten im Lande Hessen gemäß § 4 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 einzuräumen. (2) Die Vergütung ist zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer einzelvertraglich zu zahlenvereinbaren sofern sie sich nicht aus dem Angebot des Auftragnehmers in Verbindung mit einer Rahmenvereinbarung ergibt. 4.2 (3) Grundsätzlich sind Leistungen nach Stücksätzen abzurechnen. Im begründeten Ausnahmefall sind Zeitlohn-Arbeiten zulässig. (4) Den vereinbarten Vergütungsätzen ist die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen, ist der Grund hierfür anzugeben (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz) (5) Die Zahlung erfolgt grundsätzlich durch den Empfänger. Abweichungen werden besonders vermerkt. (6) Die fällige Zahlung wird regelmäßig unverzüglich, spätestens 30 Kalendertage (ggf. spätestens 21 Kalendertage unter Abzug eines gewährten/vereinbarten Skontos) nach Zugang der Vergütung erfolgt jährlich im Vorausprüffähigen Rechnung bargeldlos in Euro ausgeführt. (7) Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. (8) Abschlagszahlungen werden in der Höhe des Wertes nachgewiesener vertragsgemäßer Leistungen einschließlich ausgewiesener Umsatzsteuer gewährt. (9) Bei in sich abgeschlossenen Teilen einer vertragsgemäßen Leistung werden Teilabnahmen ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen durchgeführt, endgültig festgestellt und bezahlt. (10) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bezüglich der Zahlungsfristen als auch der Gewährung von Abschlagszahlungen und Teilzahlungen entsprechend den Regelungen in Ziffern 12 (6) bis 12 (8) dieser VB- U gegenüber seinen Nachunternehmen und Verleihunternehmen zu verfahren. (11) Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen Zahlungen unmittelbar an die Gläubiger des Auftragnehmers (Lieferant, Nachunternehmer, Verleihunternehmen) zu leisten, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wirddiese an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Vertrages beteiligt sind, diese wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht zu verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistungen sicherstellen soll. (12) Erklärt sich der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nicht darüber, ob und inwieweit er die Forderung seines Gläubigers anerkennt und legt er bei Nichtanerkennung keinen entsprechenden Nachweis vor, so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt. Die Vergütung Entsprechendes gilt bei Teilleistungen. (13) Der Anspruch auf Verzugszinsen des Auftragnehmers (§§ 286, 288 BGB) ist fällig nicht einschränkbar oder abdingbar. Dies gilt auch für die Ansprüche auf Verzugszinsen in den Rechtsverhältnissen zwischen Auftragnehmer und zahlbar den Nachunternehmen, Verleihunternehmen sowie Lieferanten (14) Mit der Zahlung sind alle Leistungen des Auftragnehmers abgegolten. (15) Erbrachte Leistungen, die nicht den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entsprechen, werden nicht vom Auftraggeber vergütet. (16) Eine Abtretung der Forderung ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers wirksam. (17) Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum. Im Falle des Verzuges ist die NTAG berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen. Des Weiteren ist die NTAG berechtigt, sämtliche noch ausstehende Forderungen und alle bis zum vollen Ausgleich fällig werdenden Forderungen sofort fällig zustellen. Weitergehende Ansprüche der NTAG – einschließlich der Geltendmachung höherer Verzugszinsen – bleiben unberührt. 4.3 Die Vergütung deckt den Aufwand ab, der per Telefon, Datenträgeraustausch oder Schriftverkehr bzw. für Servicearbeiten in den Räumen der NTAG während der üblichen Geschäftszeit entsteht. Alle anderen Leistungen bzw. Kosten der NTAG im Rahmen des Servicevertrages wird der Kunde entsprechend den sich aus der jeweils gültigen Preisliste der NTAG ergebenden Preisen (z. B. Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge, Tagessätze für Serviceleistungen beim Kunden, Reisekosten und Spesen) vergüten, soweit im Servicevertrag keine andere Regelung getroffen wurde. 4.4 Stellt sich heraus, dass die Störung durch unsachgemäße Behandlung oder Eingriffe des Kunden oder durch sonstige, nicht von der NTAG zu vertretende oder der betreffenden Software nicht zurechenbare Umstände entstanden ist, oder verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, so wird der Kunde die daraus resultierenden Mehrkosten an die NTAG erstatten. 4.5 Wird die zu pflegende Software erweitert oder wird die Software in einem anderen Umfang genutzt oder erfolgt eine Änderung des Aufstellungsortes, ist die Vergütung entsprechend der jeweils gültigen Preisliste der NTAG zum Zeitpunkt der Erweiterung/Nutzung oder Änderung des Aufstellungsortes anzupassen. 4.6 Die NTAG kann die Vergütung bei gleichem Leistungsumfang durch schriftliche Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende ändern. Eine solche Änderung ist jedoch frühestens 12 Monate nach Abschluss des Servicevertrages für die betreffende Software zulässig und darf die Vergütung des vorausgehenden 12- Monatszeitraumes nicht um mehr als 10 % übersteigen. Soweit eine Erhöhung der Vergütung von mehr als 7,5 % der Vergütung des vorausgehenden 12-Monatszeitraumes erfolgt, kann der Kunde der Erhöhung innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens widersprechen. Kommt innerhalb einer Frist Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 3 Wochen nach Zugang 8 % über dem Basiszinssatz des Widerspruches des Kunden bei der NTAG keine Einigung über die Anpassung der Vergütung zustande, ist der Kunde berechtigt, den Servicevertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderquartals § 247 BGB zu kündigen, wobei die Vergütung bis zum Inkrafttreten der Kündigung dann unverändert bleibt. Die Kündigung ist schriftlich zu erklärenzahlen.

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Samples: Vertragsbedingungen Für Die Erbringung Von Unternehmerleistungen

Vergütung, Zahlung. 4.1 8.1 Die Höhe Ansprüche des Auftragnehmers auf Vergütung und Aufwendungsersatz bestimmen sich nach den entsprechenden Regelungen des Vertrages sowie nach den gesetzlichen Bestimmungen. 8.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch ohne besondere Vereinbarung angemessene Vorauszah- lungen auf die Vergütung sowie auf den Aufwendungsersatz zu verlangen. Bis zum Eingang an- geforderter Vorauszahlungen beim Auftragnehmer steht diesem ein Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht zu. 8.3 Falls der Sachverständige zur Erläuterung seines Gutachtens vor Gericht oder einer Behörde zu erscheinen hat um das Gutachten zu erläutern sowie ggf. über seine Feststellungen als Zeuge auszusagen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Sachverständigen die nachgewiesenen Auslagen, abzgl. einer erhaltenen Sachverständigen- bzw. Zeugenentschädigung, zu erstatten. Dies gilt entsprechend, wenn es zu einer Inanspruchnahme der Leistungen des Sachverständi- gen (als Zeuge oder als Sachverständiger) in einem schiedsgerichtlichen oder ähnlichen Verfah- ren kommen sollte. 8.4 Zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung ergibt sich aus den Festlegungen des Servicevertrages (Servicescheins)bzw. Insoweit dort keine Festlegungen getroffen wurden, ergibt sich dem vereinbarten Aufwendungsersatz hat der Auftraggeber die Höhe der Vergütung aus Umsatzsteuer in der jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Servicevertrages gültigen Preisliste maßgeblichen gesetzlichen Höhe zu tragen. Mög- licherweise während der NTAG. Die Vergütung ist zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer zu zahlenDurchführung eines Vertrages in Kraft tretende Umsatzsteuererhöhun- gen sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften umzusetzen. 4.2 Die 8.5 Derjenige Teil der Gesamtvergütung sowie des Aufwendungsersatzes, der nicht durch die tat- sächlich geleisteten Vorauszahlungen abgedeckt ist, wird mit der Abnahme, spätestens jedoch mit der Erteilung der Schlussrechnung zur Zahlung der Vergütung erfolgt jährlich im Voraus, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Die Vergütung fällig. 8.6 Der Auftragnehmer ist fällig und zahlbar innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum. Im Falle des Verzuges ist die NTAG berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machennoch offene Vergütung unter Übersendung des Gutachtens im Postwege per Nachnahme einzuziehen. Des Weiteren Diese Regelung gilt entsprechend hinsichtlich Teilen des Gutachtens sowie angeforderten und fälligen Vorauszahlungen. 8.7 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung eines wesentlichen Teiles der Vergütung in Verzug, so ist die NTAG der Auftragnehmer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sämtliche noch ausstehende Forderungen und alle bis zum vollen Ausgleich fällig werdenden Forderungen sofort fällig zustellen. Weitergehende Ansprüche der NTAG – einschließlich der Geltendmachung höherer Verzugszinsen – bleiben unberührtScha- densersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. 4.3 Die Vergütung deckt den Aufwand ab, der per Telefon, Datenträgeraustausch oder Schriftverkehr bzw. für Servicearbeiten in den Räumen der NTAG während der üblichen Geschäftszeit entsteht. Alle anderen Leistungen bzw. Kosten der NTAG im Rahmen des Servicevertrages wird der Kunde entsprechend den sich aus der jeweils gültigen Preisliste der NTAG ergebenden Preisen (z. B. Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge, Tagessätze für Serviceleistungen beim Kunden, Reisekosten und Spesen) vergüten, soweit im Servicevertrag keine andere Regelung getroffen wurde. 4.4 Stellt sich heraus, dass die Störung durch unsachgemäße Behandlung oder Eingriffe des Kunden oder durch sonstige, nicht von der NTAG zu vertretende oder der betreffenden Software nicht zurechenbare Umstände entstanden ist, oder verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, so wird der Kunde die daraus resultierenden Mehrkosten an die NTAG erstatten. 4.5 Wird die zu pflegende Software erweitert oder wird die Software in einem anderen Umfang genutzt oder erfolgt eine Änderung des Aufstellungsortes, ist die Vergütung entsprechend der jeweils gültigen Preisliste der NTAG zum Zeitpunkt der Erweiterung/Nutzung oder Änderung des Aufstellungsortes anzupassen. 4.6 Die NTAG kann die Vergütung bei gleichem Leistungsumfang durch schriftliche Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende ändern. Eine solche Änderung ist jedoch frühestens 12 Monate nach Abschluss des Servicevertrages für die betreffende Software zulässig und darf die Vergütung des vorausgehenden 12- Monatszeitraumes nicht um mehr als 10 % übersteigen. Soweit eine Erhöhung der Vergütung von mehr als 7,5 % der Vergütung des vorausgehenden 12-Monatszeitraumes erfolgt, kann der Kunde der Erhöhung innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens widersprechen. Kommt innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang des Widerspruches des Kunden bei der NTAG keine Einigung über die Anpassung der Vergütung zustande, ist der Kunde berechtigt, den Servicevertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderquartals zu kündigen, wobei die Vergütung bis zum Inkrafttreten der Kündigung dann unverändert bleibt. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

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Samples: General Terms and Conditions for Expert Services

Vergütung, Zahlung. 4.1 Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus den Festlegungen Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen des Servicevertrages (Servicescheins)MASCHINENRING ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Insoweit dort keine Festlegungen getroffen wurden, ergibt sich die Höhe der Vergütung aus der jeweils zum Zeitpunkt Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Abschlusses des Servicevertrages gültigen Preisliste der NTAGVERTRAGSPARTNERS; sie sind sofort fällig. Die Vergütung ist erfolgt ausschließlich in EURO. Alle Angebote und Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, welche gesondert ausgewiesen wird. Für alle Arbeiten, die aus Gründen in der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer zu zahlen. 4.2 Die Zahlung Verantwortung des VERTRAGSPARTNERS resultierend nicht zur Ausführung kommen, gebührt dem MASCHINENRING eine angemessene Vergütung, mindestens jedoch der Vergütung erfolgt jährlich entgangene Gewinn. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem MASCHINENRING unverzüglich mitzuteilen. Dieser wird dann entscheiden, ob daraus Preisaufschläge resultieren. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der wetterbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann im Vorausvollen Umfang, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Die Vergütung ist fällig wenn die Räumung und zahlbar innerhalb von 14 Kalendertagen ab RechnungsdatumStreuung aus Umständen unterbleibt, auf welche der MASCHINERING keinen Einfluss hat (z.B. Fälle höherer Gewalt, Straßenbauarbeiten, fehlende Niederschläge etc.). Im Falle des Verzuges ist die NTAG berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen. Des Weiteren ist die NTAG berechtigt, einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der ursprüngliche VERTRAGSPARTNER für sämtliche noch ausstehende Forderungen Außenstände und alle zukünftig entstehenden Forderungen aus dem Räumungsvertrag bis zum vollen Ausgleich fällig werdenden Forderungen sofort fällig zustellen. Weitergehende Ansprüche der NTAG – einschließlich der Geltendmachung höherer Verzugszinsen – bleiben unberührt. 4.3 Die Vergütung deckt den Aufwand ab, der per Telefon, Datenträgeraustausch oder Schriftverkehr bzw. für Servicearbeiten in den Räumen der NTAG während der üblichen Geschäftszeit entsteht. Alle anderen Leistungen bzw. Kosten der NTAG im Rahmen des Servicevertrages wird der Kunde entsprechend den sich aus der jeweils gültigen Preisliste der NTAG ergebenden Preisen (z. B. Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge, Tagessätze für Serviceleistungen beim Kunden, Reisekosten und Spesen) vergüten, soweit im Servicevertrag keine andere Regelung getroffen wurde. 4.4 Stellt sich heraus, dass die Störung durch unsachgemäße Behandlung oder Eingriffe des Kunden oder durch sonstige, nicht von der NTAG zu vertretende oder der betreffenden Software nicht zurechenbare Umstände entstanden ist, oder verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, so wird der Kunde die daraus resultierenden Mehrkosten an die NTAG erstatten. 4.5 Wird die zu pflegende Software erweitert oder wird die Software in einem anderen Umfang genutzt oder erfolgt eine Änderung des Aufstellungsortes, ist die Vergütung entsprechend der jeweils gültigen Preisliste der NTAG zum Zeitpunkt der Erweiterung/Nutzung Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger oder Änderung bis einer ordnungsgemäßen Kündigung des Aufstellungsortes anzupassen. 4.6 Vertrages. Zahlungsweisen: Das vom VERTRAGSPARTNER zu zahlende Entgelt umfasst ausschließlich die Arbeiten, die im Leistungsverzeichnis bzw. in der Leistungsbeschreibung angeführt sind bzw. die Arbeiten, für die ein bestätigter schriftlicher Auftrag vorliegt. Die NTAG kann Rechnungslegung erfolgt bei Dauerverträgen mit wiederkehrenden Leistungen monatlich, bei Einmalleistung nach Abnahme. Das Zahlungsziel beträgt 10 Tage, ohne jeglichen Abzug, nach Erhalt der Rechnung. Zahlungen werden auf die Vergütung bei gleichem Leistungsumfang durch schriftliche Ankündigung unter Einhaltung jeweils älteste Rechnung verbucht. Die Preise gelten als veränderlich und können ohne Vertragskorrektur bis 31.07. des Jahres entsprechend einer Frist Nachkalkulation angepasst werden. Bei einer Erhöhung von über 10% hat der VERTRAGSPARTNER das Recht, den Vertrag ohne Kündigungsfrist zu kündigen. Die Rechnungen sind nach Rechnungserhalt fällig und sofern nicht anders schriftlich vereinbart ohne jeden Abzug zahlbar. Ungerechtfertigt abgezogener Skonto wird nachgefordert. Die Bezahlung muss in Euro erfolgen. Bei Zahlungsverzug nach erfolgter Mahnung bzw. ab dem in der Rechnung ausgewiesenen Zahlungstag wird ab dem Verzugseintritt - vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte - Verzugszinsen in der Höhe von 6 Wochen % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Etwaige Mahn- und Inkassospesen, nötigenfalls auch die Kosten eines vom Auftragnehmer beauftragten Anwaltes zum Quartalsende ändernEintreiben offener Forderungen, gehen zu Lasten des VERTRAGSPARTNERS. Eine solche Änderung ist jedoch frühestens 12 Monate nach Abschluss des Servicevertrages für Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem VERTRAGSPARTNER nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der VERTRAGSPARTNER kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die betreffende Software zulässig und darf die Vergütung des vorausgehenden 12- Monatszeitraumes nicht um mehr als 10 % übersteigenentweder unbestritten oder rechtskräftig sind. Soweit eine Erhöhung der Vergütung von mehr als 7,5 % der Vergütung des vorausgehenden 12-Monatszeitraumes erfolgt, kann Bei Zahlungen aus dem Ausland trägt der Kunde eventuell anfallende Bankgebühren. Schecks und Kreditkarten werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert. Umstände, die die Kreditwürdigkeit des VERTRAGSPARTNERS als zweifelhaft erscheinen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen zur Folge. Sie berechtigen den Auftragnehmer noch vorzunehmende Winterdienstleistungen nur gegen Vorauszahlung durchzuführen. Bei mehreren Grundstückseigentümern haften alle gesamtschuldnerisch für Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Für den Fall, dass der Erhöhung innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens widersprechen. Kommt innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang des Widerspruches des Kunden Verwalter nicht Namen und Anschrift der Grundstückseigentümer bei der NTAG keine Einigung über die Anpassung der Vergütung zustandeVertragsabschluss bekannt gibt, ist der Kunde berechtigt, den Servicevertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderquartals zu kündigen, wobei die Vergütung bis zum Inkrafttreten der Kündigung dann unverändert bleibt. Die Kündigung ist schriftlich zu erklärenhaftet er neben diesen als Bürge und Zahler.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen