Vergütungsausschuss Musterklauseln

Vergütungsausschuss. Die Generalversammlung wählt mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrats in den Vergütungsausschuss. Die Amtsdauer endet mit Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Der Vergütungsausschuss unterstützt den Verwaltungsrat in der Überprüfung und Festlegung der Vergütungsstrategie und -politik der Gesellschaft und hat die folgenden Grundaufgaben und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Vergütung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung:
Vergütungsausschuss. Die Generalversammlung wählt aus den Mitgliedern des Verwaltungsrats mindestens 2 Mitglieder in den Vergütungsausschuss. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vergütungsausschusses beträgt ein Jahr und endet an der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist zulässig. ARTICLE 19: REMUNERATION COMMITTEE The General Meeting elects all the members to the Remuneration Committee from among the Board of Directors, it being understood that the Remuneration Committee should consist of at least 2 members. The term of office of the members of the Remuneration Committee shall be one year and shall end at the next ordinary General Meeting. Re-election is possible. Der Vergütungsausschuss hat grundsätzlich die folgenden Aufgaben in Vergütungsfragen: The Remuneration Committee has the following duties regarding compensation matters:
Vergütungsausschuss. Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Verwaltungsrats, die von der Generalversammlung für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Bei Vakanzen im Vergütungsausschuss ernennt der Verwaltungsrat für die verbleibende Amtsdauer aus seiner Mitte die fehlenden Mitglieder. Der Vergütungsausschuss konstituiert sich selbst. Er kann aus seiner Mitte einen Vorsit- zenden bezeichnen. Der Vergütungsausschuss unterstützt den Verwaltungsrat bei:
Vergütungsausschuss. 24 Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Verwaltungsrates. § 25 Die Mitglieder des Vergütungsausschusses werden von der Generalversammlung einzeln für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung gewählt. § 26 Der Vergütungsausschuss konstituiert sich selbst. Der Verwaltungsrat bezeichnet seinen Vorsitzenden. § 27 Der Vergütungsausschuss unterstützt den Verwaltungsrat bei der Festsetzung und Überprüfung der Vergütungspolitik und -richtlinien und der Leistungsziele sowie bei der Vorbereitung der Anträge zuhanden der Generalversammlung betreffend die Vergütung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung und kann dem Verwaltungsrat Vorschläge zu weiteren Vergütungsfragen unterbreiten.
Vergütungsausschuss. Die Einbindung eines Vergütungsausschusses ist nicht notwendig.
Vergütungsausschuss. 1 Der Vergütungsausschuss besteht aus drei bis fünf Verwaltungsratsmitgliedern. Dem Vergütungsausschuss obliegt die Vorbereitung und Antragsstellung zuhanden des Verwaltungsrates hinsichtlich der Vergütungspolitik sowie der Vergütungen des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung, einschliesslich der Bonus- und Beteiligungspläne. Er entscheidet über die Ausgestaltung von Arbeits- und Mandatsverträgen mit Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates, wobei die maximale Laufzeit bzw. Kündigungsfrist zwölf Monate betragen darf bzw. mit der Amtsdauer übereinstimmt. Die Vereinbarung eines nachvertraglichen Konkurrenzverbots ist zulässig, sofern es für maximal zwölf Monate vereinbart wird. Der Verwaltungsrat kann dem Vergütungsausschuss konkrete Umsetzungsaufgaben im Rahmen der genehmigten Vergütungspolitik und der genehmigten Vergütungen übertragen.
Vergütungsausschuss. 24 § 25 § 26 § 27
Vergütungsausschuss. 1.2.3. Zur Angemessenheit
Vergütungsausschuss. In Kreditinstituten gemäß § 1 Abs 1 BWG hat der AR neben den Vorgaben des § 78 Abs 1 AktG zudem die europarechtlichen Vorgaben der CRD IV45 einzuhalten, die der österr Gesetzgeber im Wesentlichen in § 39b BWG sowie in der Anlage zu § 39b BWG in das nationale Recht umsetzte.46 Daneben hat der AR auch die von der EBA erstellten Vergütungsleitlinien für eine solide Vergütungspolitik gemäß Art 74 Abs 3 und Art 75 37 Schörghofer/Xxxxxxxx, Anstellungsverhältnis des Vorstandsmitglieds in Xxxxx/Xxxxx/Xxxxxxxxxxx, Xxxxxxxx Xxxxxxxx, § 0 Xx 00; X. Xxxxxx, ecolex 2006, 452. 38 Haunold/Xxxxxxxx in Schuster/Gröhs/Xxxxxxxx, Executive Compensation, 18.