Vergütungsausschuss. Art. 21 Compensation Committee
Vergütungsausschuss. Die Generalversammlung wählt mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrats in den Vergütungsausschuss. Die Amtsdauer endet mit Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Der Vergütungsausschuss unterstützt den Verwaltungsrat in der Überprüfung und Festlegung der Vergütungsstrategie und -politik der Gesellschaft und hat die folgenden Grundaufgaben und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Vergütung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung:
Vergütungsausschuss. 1 Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Verwaltungsrates. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses werden von der Generalversammlung einzeln für eine Dauer von einem Jahr bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung ge- wählt. Wiederwahl ist zulässig.
Vergütungsausschuss. Die Generalversammlung wählt aus den Mitgliedern des Verwaltungsrats mindestens 2 Mitglieder in den Vergütungsausschuss. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vergütungsausschusses beträgt ein Jahr und endet an der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist zulässig. ARTICLE 19: REMUNERATION COMMITTEE The General Meeting elects all the members to the Remuneration Committee from among the Board of Directors, it being understood that the Remuneration Committee should consist of at least 2 members. The term of office of the members of the Remuneration Committee shall be one year and shall end at the next ordinary General Meeting. Re-election is possible. Der Vergütungsausschuss hat grundsätzlich die folgenden Aufgaben in Vergütungsfragen: The Remuneration Committee has the following duties regarding compensation matters:
Vergütungsausschuss. Der Vergütungsausschuss hat die Aufgabe, den gestiegenen Anforderungen im Hinblick auf die Risikoadjustierung der Vergütungssysteme, der Einbindung der Kontrolleinheiten im Rahmen der Ausgestaltung und der Überwachung der Vergütungssysteme und im Rahmen des Prozesses zur Identifikation der Risk Taker gerecht zu werden. Der Vergütungsausschuss ist ein den Vorstand beratendes Gremium, der die Angemessenheit der Vergütungssysteme der DKB AG und des DKB-Konzerns überwacht. Im Geschäftsjahr 2023 tagte er dreimal. Die Aufgaben und die organisatorische Einbindung des Vergütungsausschusses sind in den Orga- nisationsrichtlinien der Bank veröffentlicht. Die DKB AG unterscheidet bei der Ausgestaltung der Vergütungssysteme zwischen folgenden Mitarbeitergruppen: • Vergütung der Tarifmitarbeitenden gemäß Tarifvertrag, • Vergütung der außertariflich bezahlten Mitarbeitenden (AT-Mitarbeitende), • Vergütung der Risk Taker. Gemäß § 25a Abs. 5b KWG gelten für Mitarbeitende, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein- fluss auf das Gesamtrisikoprofil der DKB AG bzw. des Konzerns haben (Risk Taker), besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Vergütungssystems. Die DKB AG hat aufgrund dessen ein Vergütungssystem für Risk Taker implementiert, das diesen Anforderungen entspricht (der- zeitige Version: 1. Januar 2022). Das System berücksichtigt insbesondere Regelungen zur Gewährung, Zurückbehaltung und Aus- zahlung der variablen Vergütung nebst unbarer Vergütungsinstrumente sowie Regelungen zum Clawback. Auf die im Berichtsjahr gewährten möglichen Tantiemen findet es Anwendung. Im Ergebnis der durchgeführten Risikoanalyse unter Zugrundelegung der Vorgaben der §§ 1 und 25a KWG sowie der Kriterien aus der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 wurden in der DKB AG 272 und im DKB-Konzern 273 Risk Taker (Stand: 1. Januar 2023) identifiziert. Unter Berück- sichtigung der unterjährigen personellen und strukturellen Veränderungen hat sich die Anzahl der Risk Taker zum Jahresende leicht erhöht und umfasst für DKB AG und DKB-Konzern 289 Risk Taker (Stand: 31. Dezember 2023). Für Vorstände und Risk Taker kommen die für sie maßgeblichen Vergütungssysteme zur Anwen- dung. 16 Risk Taker erhalten als Mitglieder des Aufsichtsrats bzw. des Credit Risk Boards der BayernLB keine Vergütung.
Vergütungsausschuss. (1) Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Verwaltungsrates. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses werden von der Generalversammlung einzeln für eine Dauer von einem Jahr bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversam- mlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. tation of its resolutions; 7. adoption of resolutions regarding the subsequent payment of capital with respect to non-fully paid-in shares and regarding the amendments to the Articles of Association entailed thereby; 8. adoption of resolutions confirming increases in the share capital, regarding the preparation of the capital increase report and regarding the amendments to the Articles of Association entailed thereby; 9. notification of the judge in the event of over-indebtedness; 10.all other non-transferable and inalien- able duties attributed to the Board of Directors by law or these Articles of Association. Art. 21
Vergütungsausschuss. 1 Der Vergütungsausschuss besteht aus drei bis fünf Verwaltungsratsmitgliedern. Dem Vergütungsausschuss obliegt die Vorbereitung und Antragsstellung zuhanden des Verwaltungsrates hinsichtlich der Vergütungspolitik sowie der Vergütungen des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung, einschliesslich der Bonus- und Beteiligungspläne. Er entscheidet über die Ausgestaltung von Arbeits- und Mandatsverträgen mit Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates, wobei die maximale Laufzeit bzw. Kündigungsfrist zwölf Monate betragen darf bzw. mit der Amtsdauer übereinstimmt. Die Vereinbarung eines nachvertraglichen Konkurrenzverbots ist zulässig, sofern es für maximal zwölf Monate vereinbart wird. Der Verwaltungsrat kann dem Vergütungsausschuss konkrete Umsetzungsaufgaben im Rahmen der genehmigten Vergütungspolitik und der genehmigten Vergütungen übertragen.
Vergütungsausschuss. 1.2.3. Zur Angemessenheit
Vergütungsausschuss. 24 Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Verwaltungsrates. § 25 Die Mitglieder des Vergütungsausschusses werden von der Generalversammlung einzeln für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung gewählt. § 26 Der Vergütungsausschuss konstituiert sich selbst. Der Verwaltungsrat bezeichnet seinen Vorsitzenden. § 27 Der Vergütungsausschuss unterstützt den Verwaltungsrat bei der Festsetzung und Überprüfung der Vergütungspolitik und -richtlinien und der Leistungsziele sowie bei der Vorbereitung der Anträge zuhanden der Generalversammlung betreffend die Vergütung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung und kann dem Verwaltungsrat Vorschläge zu weiteren Vergütungsfragen unterbreiten.
Vergütungsausschuss. 24 § 25 § 26 § 27