Verjährung. 1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist mit der Abnahme. 2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 BGB). 3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden), es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XII. dieser AGB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 1. 11.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
2. 11.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 478 444, 445b BGB).
3. 11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XII. dieser AGB wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Verjährung. 1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist mit der Abnahme.
2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB)Gefahrübergang. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Herausgabean- sprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 479 BGB).
32. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des KundenKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen ge- setzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XIIKäufers gem. dieser AGB VIII. ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Lieferbedingungen, Lieferbedingungen
Verjährung. (1. ) Abweichend von § 438 Abs. Abs 1 Nr. Nr 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
(2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). ) Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. Nr 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 BGB).
(3. ) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des KundenKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Käufers gem. Ziffer XIIIX. dieser AGB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. (1. ) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine all- gemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist mit der Abnahme.
(2. ) Handelt es sich bei der Ware jedoch beim vertragsgegenständlichen Holz um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (BaustoffBauholz), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers der Verkäufer (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 479 BGB).
(3) Soweit eine Überweisung (Ziff. 1.3) vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abfuhr des Holzes, spätestens jedoch mit Ablauf des/der Abfuhrtermins/-frist (Ziff. 3.1.2).
(4) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des KundenKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden), es sei denn denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XIIKäufers gem. dieser AGB Ziff. 2.2 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Sales Contracts, Sales Contracts
Verjährung. (1. ) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche An- sprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist mit der AbnahmeGefahrenübergang.
(2. ) Handelt es sich bei der Ware dem Holz jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit Man- gelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch wei- tere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 478 444, 445b BGB).
(3. ) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche au- ßervertragliche Schadensersatzansprüche des KundenKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)des Holzes beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen Schadensersatzansprü- che des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührtKäufers gem. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XIIZiff. 5.2 Abs. 2 und Abs. 3 dieser AGB AVZ-H sowie nach dem Produkthaf- tungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen Für Holzverkäufe, Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen
Verjährung. 1. 13.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
2. 13.2 Handelt es sich bei der Ware dem Produkt jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 479 BGB).
3. 13.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)Produkte beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XII. dieser AGB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, General Terms and Conditions
Verjährung. 15.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist mit der Abnahmedem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
25.2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (insb. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 1, Abs. 1 Nr. 1 BGB)3, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 444, 445b BGB).
35.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des KundenVertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Vertragspartners gem. Ziffer XIIIV. dieser AGB 4.5. und 5.2., nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen zwingend gesetzlichen Bestimmungen verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Allgemeine Einkaufs , Verkaufs Und Dienstleistungsbedingungen, Allgemeine Einkaufs , Verkaufs Und Dienstleistungsbedingungen
Verjährung. 113.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
213.2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter Sonder- regelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 478 444, 445b BGB).
313.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche außer- vertragliche Schadensersatzansprüche des KundenKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Käufers gem. Ziffer XII12.2 Satz 1 und Satz 2 lit. dieser AGB ausschließlich die a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließ- lich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Verjährung. 1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme Ab- nahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung Re- gelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 1,71 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 478 444, 445b BGB).
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des KundenBestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde wür- de im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
4. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XII. dieser AGB Bestellers wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verjähren ausschließlich die nach den gesetzlichen VerjährungsfristenVer- jährungsfristen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. (1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine ) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln Mängelhaftungsansprüche beträgt ein Jahr (1) Jahr, gerechnet ab Ablieferung. Soweit Lieferung oder, soweit eine Abnahme vereinbart erforderlich ist, beginnt die Frist mit ab der Abnahme.
(2. ) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ent- sprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). .
(3) Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Herausgabean- sprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher Verbrau- cher (§ 478 479 BGB).
3. (4) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche außerver- tragliche Schadensersatzansprüche des KundenBestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. .
(5) Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. unbe- rührt.
(6) Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XII. dieser AGB Bestellers ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Verjährung. 1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 478 444, 479 BGB).
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit UCN wegen eines Mangels auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kundenzustehen, gilt hierfür die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden), es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde ), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XII. dieser AGB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristenlängeren Verjährungsfrist führt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 1. 13.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist mit der Abnahme.
2. 13.2 Handelt es sich bei der Ware dem Produkt jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 479 BGB).
3. 13.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)Produkte beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XII. dieser AGB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Sales Contracts
Verjährung. 1. 13.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist mit der Abnahme.
2. 13.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), ) und bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 BGB).
3. 13.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)Waren beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XII. dieser AGB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: General Terms and Conditions
Verjährung. 1. 11.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr zwei Jahre ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
2. 11.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 478 444, 445b BGB).
3. 11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XII. dieser AGB 8.2 und 8.3(a) hiesiger Geschäftsbedingungen sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verj ähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Verjährung. 1. 9.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine allge- meine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln Rechts- mängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ver- einbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, 9.2 Unberührt bleiben die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch BGB und weite- re gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 478 444, 445b BGB).
3. 9.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche Schadenser- satzansprüche des KundenKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen ge- setzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall Einzel- fall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen Schadensersatzan- sprüche des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührtKäufers gem. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XIIZiff. dieser AGB 8.1 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Verjährung. 1. 8.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
2. 8.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise Verwen- dungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 478 444, 479 BGB).
3. 8.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche Scha- densersatzansprüche des KundenKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Käufers gem. Ziffer XII. dieser AGB ausschließlich die 7.2 S. 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch entsprechend der gesetzlichen VerjährungsfristenVorschriften.
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Verjährung. 1. 8.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
2. 8.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (BaustoffBau- stoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 478 444, 479 BGB).
3. 8.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des KundenKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Käufers gem. Ziffer XII. dieser AGB ausschließlich die 7.2 S. 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaf- tungsgesetz verjähren jedoch entsprechend der gesetzlichen VerjährungsfristenVorschriften.
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Verjährung. 1. 8.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
2. 8.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 478 444, 479 BGB).
3. 8.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des KundenKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden Käufers gemäß Ziffer XII. dieser AGB 7.2 Satz 1 und Ziffer 7.2.1 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Verjährung. (1. ) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
(2. ) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der Allgemeine Geschäftsbedingungen von B-COMMAND nach der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 478 444, 445b BGB).
(3. ) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des KundenKÄUFERs, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XII. dieser AGB KÄUFERs aus Vorsatz und grober Fahrläs- sigkeit und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Verjährung. 1. 7.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist Verjährungs- frist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit So- weit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
2. 7.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter Sonder- regelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 478 444, 445b BGB).
3. 7.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche vertrag- liche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des KundenKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen regelmäßi- gen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XIIKäufers gem. dieser AGB Ziff.
6.1 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Verjährung. 1. 8.1 Abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3 3, 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
2. 8.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 478 444, 445b BGB).
3. 8.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XIIgem. dieser AGB Art. 7.2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: General Terms and Conditions
Verjährung. 1. 13.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme. Dies gilt vorbehaltlich Ziffer 12 der AVB auch für Schadensersatzansprüche aufgrund von Sach- und Rechtsmängeln.
2. 13.2 Handelt es sich bei der Ware dem Produkt jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§§ 478 445b, 479 BGB).
3. 13.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die nicht auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)Produkte beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XII. dieser AGB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Verjährung. 1. 20.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche gesetz- liche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)und 2, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3, 444, 445b, 634a Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 BGB).
3. 20.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts Kauf- bzw. Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche vertrag- liche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)bzw. des Werks beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) Ver- jährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührtSchadensersatzansprüche gem. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XIIder Ziffern 19.1 und 19. dieser AGB ausschließlich die 4 verjähren nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 1. 11.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist mit der Abnahme.
2. 11.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 478 444, 445b BGB).
3. 11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 195,199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß aus Ziffer XII. dieser AGB 8.2 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Verjährung. 1. 11.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
2. 11.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen gesetz- lichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 478 444, 479 BGB).
3. 11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des KundenKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen Schadensersatzan- sprüche des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden Käufers gemäß Ziffer XII. dieser AGB 10.2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaf- tungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Verjährung. 19.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
29.2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 478 444, 479 BGB).
39.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XII. dieser AGB aus Ziff.10.2 und 10.2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen
Verjährung. 1. Abweichend von I. Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln oder Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 438 199 Abs. 1 NrBGB. 3 BGB beträgt Dies gilt nicht für Ansprüche, die allgemeine Verjährungsfrist für auf einer vorsätzlichen oder grob fahr lässigen Pflichtverletzung beruhen oder es sich um Ansprüche von Schadenersatz wegen der Verletzung von Körper, Leib oder Leben oder um Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab AblieferungProdukthaftung handelt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist mit der Abnahme.
2. Handelt 2.Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 1,74 Abs. 3, §§ 444, 47975 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 BGB).
3. Die 3.Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des KundenKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XII. dieser AGB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. (1. ) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
(2. ) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 478 444, 479 BGB).
(3. ) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des KundenKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XIIKäufers gem. dieser AGB Ziff. 8 (2) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Verjährung. 1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß gem. der gesetzlichen Regelung Re- gelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 478 444, 445b BGB).
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des KundenKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XIIKäufers gem. dieser AGB § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Verjährung. 1. 11.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist mit der Abnahme.
2. 11.2 Handelt es sich bei der Ware dem Produkt jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 479 BGB).
3. 11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des KundenKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)Produkte beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Für Schadensersatzansprüche des Kunden Käufers gemäß Ziffer XII. dieser AGB 10 gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Verjährung. 1. 11.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt be- ginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
2. 11.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter Sonderre- gelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 478 444, 445b BGB).
3. 11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche außerver- tragliche Schadensersatzansprüche des KundenKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XIIKäufers gem. dieser AGB Ziff. 10.2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Verjährung. 1. 13.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist mit der AbnahmeGefahrübergang.
2. 13.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 479 BGB).
3. 13.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des KundenKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden Käufers gemäß Ziffer XII. dieser AGB 12 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Verkaufsbedingungen B2b
Verjährung. 1. Abweichend von 11.1 Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 Abs.1 Nr.3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr zwei Jahre ab AblieferungAblieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
2. 11.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit Mangelhaf- tigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (Abs.3, §§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 444, 445b BGB).
3. 11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche außer- vertragliche Schadensersatzansprüche des KundenKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Käufers gem. Ziffer XII. 10 Abs.2 Satz 1 und Satz 2(a) dieser AGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren je- doch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 1. 8.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
2. 8.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise Verwen- dungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 478 444, 479 BGB).
3. 8.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche Schadensersatzan- sprüche des KundenKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Käufers gem. Ziffer XII. dieser AGB ausschließlich die 7.2 S. 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch entsprechend der gesetzlichen VerjährungsfristenVorschriften.
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Verjährung. 1. 12.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist mit der Abnahme.
2. 12.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 fünf Jahre ab Ablieferung Ablieferung. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 1, Abs. 1 Nr. 1 BGB)3, bei Arglist des Verkäufers (§§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 444, 445b BGB).
3. 12.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XII11.2 Satz 1 und Satz 2 lit. dieser AGB a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. (1. ) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine allge- meine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln Rechts- mängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist mit der Abnahme.
(2. ) Handelt es sich bei der Ware jedoch beim vertragsgegenständlichen Holz um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise Verwendungs- weise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit Man- gelhaftigkeit verursacht hat (BaustoffBauholz), beträgt die Verjährungsfrist Verjährungs- frist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers der BaySF (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 479 BGB).
(3) Soweit eine Überweisung (Ziff. 1.3) vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abfuhr des Holzes, spätestens jedoch mit Ablauf des/der Abfuhrtermins/-frist (Ziff. 3.1.2).
(4) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche Schadensersatzan- sprüche des KundenKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden), es sei denn denn, die Anwendung der regelmäßigen regel- mäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen Verjährungs- fristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührtun- berührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XIIKäufers gem. dieser AGB Ziff. 2.2 ausschließlich die gesetzlichen VerjährungsfristenVerjäh- rungsfristen.
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Samples: Sales Contracts
Verjährung. 110.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
210.2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insb. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 478 444, 445b BGB).
310.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des KundenKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XIIKäufers gem. dieser AGB Ziff. 9.2 Satz 1 und Ziff.
9.2.1 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Avb)
Verjährung. 19.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
29.2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise Verwen- dungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung Ab- lieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter Sonderrege- lungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 478 444, 479 BGB).
39.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche außer- vertragliche Schadensersatzansprüche des KundenKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XIIKäu- fers gem. dieser AGB Nr. 8.2., Satz 1 und Satz 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren je- doch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Verjährung. (1. Abweichend ) Soweit nicht abweichend vereinbart endet die Verjährungsfrist abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3 3, 634 a BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab AblieferungMängelansprüche zwölf Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes. Soweit eine Abnahme vereinbart isterfolgt, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist wird durch Nacherfüllung nicht erneuert oder verlängert. Mängelansprüche für die im Rahmen der Nacherfüllung eingebauten Serviceteile verjähren spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Mängelansprüche für die im Rahmen der Nacherfüllung eingebauten Serviceteile verjähren spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
(2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 BGB).
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des KundenAuftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XIIAuftraggebers gem. dieser AGB Ziff. 13 (2) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Die Beauftragung Von Einzelfertigungen
Verjährung. 1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährungsfrist mit der Abnahme.
2. Handelt es sich Ziffer 1 gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Ware jedoch um ein Bauwerk einer vorsätzlichen oder eine Sachegrob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Pall, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch Pall und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff)soweit das Gesetz zwingend längere Verjährungsfristen vorschreibt, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (insbesondere in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGBBGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter , §§ 478, 479 BGB (Lieferantenregress) und § 438 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers 2 BGB (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 BGBBaumängel).
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts Ziffer 1 und 2 gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des KundenBestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XIIBestellers gem. dieser AGB § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Sales Contracts
Verjährung. (1. ) Abweichend von § 438 Abs. Abschnitt 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, Lieferung FCA gemäß Incoterms 2020; in Fällen der Ziffer 5 (Einlagerung) beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahmedem Datum des Lagerscheins.
(2. ) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. Abschnitt 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 BGB).
(3. ) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des KundenAuftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Auftraggebers gem. Ziffer XII. dieser AGB 8 (Haftungsbeschränkung) Abschnitt 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
(4) Nachbesserungen und Ersatzlieferungen lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
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Samples: General Terms and Conditions
Verjährung. (1. ) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
(2. ) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 478 444, 479 BGB).
(3. ) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des KundenKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XIIKäufers gem. dieser AGB § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale
Verjährung. (1. ) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
(2. ) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 478 444, 479 BGB).
(3. ) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XIIgem. dieser AGB § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Verjährung. 110.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
210.2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (; §§ 478 444, 445b BGB).
310.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des KundenBestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen Schadenersatzansprüche des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden Bestellers gemäß Ziffer XII9.2. Satz 1 und Ziffer 9.2, Satz 2, 9.2.1 dieser AGB AVB und nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Verjährung. (1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ) Sofern nicht anders vereinbart beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab AblieferungLieferung FCA gemäß INCOTERMS 2020. Soweit eine Abnahme vereinbart istVerzögert sich der Versand aus Gründen, beginnt die Frist mit IPCO nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens vierzehn (14) Monate nach Mitteilung der AbnahmeVersandbereitschaft.
(2. ) Handelt es sich bei der Ware jedoch beim Liefergegenstand um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 AbsAbschnitt 1 Nr. 2 BGB) bzw. Abnahme (§ 634a Abschnitt 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 BGB).
(3. ) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des KundenAuftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)des Liefergegenstandes beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Auftraggebers gem. Ziffer XII. dieser AGB 8 (Patentverletzungen und Rechte Dritter) Abschnitt 2 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
(4) Nachbesserungen und Ersatzlieferungen lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen, auch nicht für von der Nachbesserung oder Ersatzlieferung betroffene Teile des Liefergegenstandes.
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Samples: General Terms and Conditions
Verjährung. 1. 13.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
2. 13.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 478 444 , 445b BGB).
3. 13.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XIIgem. dieser AGB § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Verjährung. 1. 13.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
2. 13.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 478 444, 445b BGB).
3. 13.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des KundenKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XII. dieser AGB Käufers wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits sowie wegen der Verletzung von Körper, Leben und/oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Verjährung. (1. ) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB den gesetzlichen Regelungen beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
(2. ) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer ih- rer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit Mangelhaf- tigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 478 444, 479 BGB).
(3. ) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XIIgem. dieser AGB Ziff. IX. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich die nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Verjährung. 1. 9.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme Ab- nahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
2. 9.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß gem. der gesetzlichen ge- setzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 1,76 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 478 444, 445b77 BGB).
3. 9.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung Verjäh- rung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß gem. Ziffer XII. 4.2 dieser AGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich die nach den gesetzlichen VerjährungsfristenVerjährungs- fristen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist Verjährung mit der Abnahme.
2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter Sonder-regelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)1, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (3, §§ 478 444, 479 BGB).
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des KundenKäufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden)beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung Verjäh- rung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Käufers gem. VIII. Ziffer XII. dieser AGB ausschließlich die 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließ- lich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Und Die Lieferung Von Beweglichen Sachen