Verjährung. 11.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 11.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann. 11.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Verjährung. 11.1 a) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen VorschriftenVorschrif- ten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 b) Abweichend von § 438 Abs. 1 I Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 drei Jahre ab GefahrübergangGefahrenübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung Verjährungsfrist mit der erfolgreichen Abnahme, hilfsweise 30 Kalendertage nach dem geplanten Abnahmezeitpunkt, soweit der Verkäufer die erfolglose oder ausbleibende Abnahme nicht zu vertreten hat. Die 3-drei- jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
11.3 c) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen ge- setzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns SAIER wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB)regel-mäßige ge- setzliche Verjährung, wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall Ein- zelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)
Verjährung. 11.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 13.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt be- trägt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre Ansprü- che aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab GefahrübergangAblieferung, bei der Lieferung von Ersatzteilen sowie Dienstleistungen drei Monate ab Abliefe- rung bzw. Erbringung. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die ver-
13.2 Unberührt bleiben gesetzliche Ver- jährungsfrist Sonderrege- lungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter Drit- ter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Liefe- ranten (§ 438 Abs. 3 BGB) unberührt bleibt; und für Ansprüche aus Rechts- mängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kannim Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
11.3 13.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- gelten auch für vertragliche und außer- vertragliche Schadensersatzansprüche des Kun- den, die auf einem Mangel der Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehenSache beruhen, gilt hierfür es sei denn die regelmäßige gesetzliche Anwendung der regelmäßigen ge- setzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen des Kaufrechts ) würde im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führtkürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsge- setzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. 11 ausschließlich die gesetzlichen Ver- jährungsfristen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Avb)
Verjährung. 11.1 11.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien Ver- tragsparteien verjähren nach den gesetzlichen gesetz- lichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 11.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist Verjährungs- frist gilt entsprechend auch für Ansprüche Ansprü- che aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist ge- setzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das sein Recht – insbesondere mangels Verjährung Ver- jährung – noch gegen uns geltend machen ma- chen kann.
11.3 11.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche außerver- tragliche Schadensersatzansprüche zustehenzu- stehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche ge- setzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Verjährung. 11.1 13.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 13.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche Gewährleistungsansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
11.3 13.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend oder in diesen AEB nichts anderes bestimmt ist.
11.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
11.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
11.4 Rückgriffsansprüche von uns gegen den Lieferanten wegen Sachmängelansprüchen gem. den §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Wir können sie auch dann geltend machen, wenn der Endkunde nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 1. Die wechselseitigen Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels des Liefergegenstandes oder der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt istMontage/Inbetriebnahme oder wegen Mängeln der Technologie des Lieferanten – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 12 Monate.
11.2 Abweichend von § 438 2. Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt gilt auch für sämtliche Schadensersatzan- sprüche gegen den Lieferanten, die all- gemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergangmit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen istSchadensersatz- ansprüche jeder Art gegen den Lieferanten bestehen, beginnt die Verjährung mit der Abnahmeeinem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie ebenfalls die Verjährungsfrist des Abs.1.
3. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann. Diese Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
11.3 4. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der Verlängerung nach Abs. 1, 2 und 3 gelten – mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im gesetzlichen Umfang – Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
b) Die Verjährungsfristen gelten für alle vertraglichen MängelansprücheSchadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
5. Die Verjährungsfristen beginnen jeweils im Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
6. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehennicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gilt hierfür bleiben die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, 199 BGB)die Ablaufhemmung, wenn die Hem- mung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorste- henden Regelungen nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führtverbunden.
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Verjährung. 11.1 10.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 10.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige 3−jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – − insbesondere mangels Verjährung – − noch gegen uns geltend machen kann.
11.3 10.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – − im gesetzlichen Umfang – − für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Verjährung. 11.1 13.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 13.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. .
13.3 Die 3-jährige dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns AMK geltend machen kann.
11.3 13.4 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns AMK wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 12.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen VorschriftenVor- schriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 12.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche Mängel- ansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung Ver- jährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Herausgabeansprü- che Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln verjähren Rechtsmängeln verjäh- ren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung Ver- jährung – noch gegen uns den Käufer geltend machen kann.
11.3 12.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns dem Käufer wegen eines ei- nes Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige re- gelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 13.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 13.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 drei Jahre ab GefahrübergangAblieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
11.3 13.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – - im gesetzlichen Umfang – - für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns KLD wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB); die speziellen Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten aber dann, wenn nicht die ihre Anwendung der Verjäh- rungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer ei- ner längeren Verjährungsfrist führt.
13.4 Vorstehender Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend für alle - vertraglichen wie außervertraglichen - Ansprüche aus Rechtsmängeln gemäß Ziffer 7. Derartige Ansprüche verjähren darüber hinaus keinesfalls, solange der Dritte das Recht - insbesondere mangels Verjährung - noch gegen KLD geltend machen kann. Die gesetzli- che Verjährungsfrist für dingliche Herausgabe Ansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bleibt unberührt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 12.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 12.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend entspre- chend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – - insbesondere mangels Verjährung – - noch gegen uns gegenüber geltend machen kann.
11.3 12.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – - im gesetzlichen Umfang – - für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 12.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien Parteien verjähren nach den gesetzlichen VorschriftenVorschrif- ten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 12.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine Verjährungsfrist allgemeine Verjäh- rungsfrist für Mängelansprüche 3 Gewährleistungsansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Bei Zulieferteilen beginnt die Verjährung mit der Ablieferung beim Endkunden des Bestellers, spätestens jedoch drei Monate nach Ablieferung beim Bestel- ler. Bei neu gelieferten bzw. geleisteten oder nachgebesserten Lieferungen beginnt die Verjährung neu, sofern der Lieferant den betreffenden Mangel nicht ausdrücklich nur aus Kulanz beseitigt. Die 3-jährige dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus RechtsmängelnRechtsmängel, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; . Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fallnicht, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns gegenüber dem Besteller geltend machen kann.
11.3 12.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der Verlängerung vorstehender Bestimmungen gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen MängelansprücheGewährleistungsansprüche. Soweit uns dem Besteller wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche Ansprü- che zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB)Verjährungsfrist, wenn nicht das Kaufrecht oder die Anwendung der Verjäh- rungsfristen des Kaufrechts vorstehenden Bestimmungen im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führtführen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien Parteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 drei (3) Jahre ab GefahrübergangGefahr- übergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung Ver- jährung mit der Abnahme. Die 3-jährige dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Herausgabean- sprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche An- sprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem kei- nem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
11.3 3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns Coop Systems wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche Schadensersatzansprü- che zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung Verjäh- rung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist Ver- jährungsfrist führt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. N.r 3 BGB beträgt die all- gemeine Verjährungsfrist allgemeine Verjäh- rungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab GefahrübergangAblieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2. Die 3-jährige Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Bau- stoff), beträgt die Verjährungsfrist gilt entsprechend gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) unberührt bleibt; und für Ansprüche aus Rechts- mängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kannim Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
11.3 3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – auch für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehendes Ver- tragspartners, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen des Kaufrechts ) würde im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führtkürzeren Verjährung führen. Die Verjäh- rungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unbe- rührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Vertragspart- ners ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Verjährung. 11.1 15. Limitation
15.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 15.1 The mutual claims of the contracting parties shall become statute-barred in accordance with the statutory provisions, unless otherwise stipulated below.
15.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
11.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Verjährung. 11.1 21.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 21.2 Abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 933, 1167 ABGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die Längere gesetzliche Ver- jährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter Verjährungsfristen wegen Mängeln bleiben unberührt..
21.3 Soweit uns gegen den AN aufgrund der Vorschriften des Verbrauchs- güterkaufs (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB933b ABGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln verjähren darüber hinaus Regressansprüche zustehen, gilt für die Verjährung der Regressansprüche § 933b ABGB, die Verjährung tritt aber nicht vor Ablauf der in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kannZiffer 21.2 geregelten Frist ein.
11.3 Die Verjährungsfristen 21.4 Im Falle des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit arglistigen Verschweigens eines Mangels durch den AN (§ 928 ABGB) und soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche konkurrierende vertragliche und / oder außervertrag- liche Schadenersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung eine Verjährungsfrist von drei (3) Jahren (§§ 195, 199 BGB1489 ABGB), wenn die Verjährung tritt aber nicht die Anwendung vor Ablauf der Verjäh- rungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führtin Ziffer 21.2 geregelten Frist ein. Die gesetz- lichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
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Verjährung. 11.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Die Gefahr geht erst nach Ablieferung an der von uns genannten Lieferadresse auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Herausgabe-ansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
11.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche Schadensersatz-ansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Verjährung. 11.1 10.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien für alle ver- traglichen Mängelansprüche verjähren nach den gesetzlichen VorschriftenVorschrif- ten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 10.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit So- weit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der AbnahmeAb- nahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche Ansprü- che aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche ding- liche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem kei- nem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung Verjäh- rung – noch gegen uns geltend machen kann.
11.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. 10.3 Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche Scha- densersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist Verjährungs- frist führt.
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Verjährung. 11.1 16.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 16.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist bei Lieferungen für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns den Auftragnehmer geltend machen kann.
11.3 16.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns dem Auftraggeber wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 12 Monate ab GefahrübergangAuslieferung der Ware in Klipphausen. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
3. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus RechtsmängelnRechtsmängeln verjähren jedoch nicht, wobei solange der Dritte sein Recht – mangels Verjährung – noch gegen den Besteller geltend machen kann.
4. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzliche Ver- jährungsfrist gesetzlichen Regelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter den Fall der Arglist (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 3 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann).
11.3 Die 5. Soweit wir dem Besteller gem. Ziffer XI. wegen oder infolge eines Mangels vertraglichen Schadensersatz schulden, gelten hierfür die ungekürzten gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- (§ 438 BGB). Diese Verjährungsfristen gelten auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der Verlängerung gelten – im regelmäßigen gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen des Kaufrechts ) im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
6. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
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Verjährung. 11.1 10.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 10.2. Abweichend von den Regelungen in § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Mangelansprüche 6 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 36-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch gleichermaßen für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – - insbesondere mangels Verjährung – - noch gegen uns geltend machen kann.
11.3 10.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der Verlängerung vorstehender Verlängerungen gelten – - im gesetzlichen Umfang – - für alle vertraglichen MängelansprücheMangelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür hier für die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen vorstehenden Regelungen oder des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führtführen.
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Verjährung. 11.1 13.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 13.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab GefahrübergangGefahrüber- gang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung Verjähr- ung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend ent- sprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung Verjähr- ung – noch gegen uns geltend machen kann.
11.3 13.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen ver- traglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
13.4 Längere gesetzliche oder vertragliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt wie die Vorschriften über den Verjährungsbe- ginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab GefahrübergangLieferung an den Endkunden. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
11.3 3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – - im gesetzlichen Umfang – - für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB); die speziellen Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten aber dann, wenn nicht die ihre Anwendung der Verjäh- rungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
4. Vorstehende Ziffer 3 Satz 2 gilt entsprechend für alle - vertraglichen wie außervertragliche - Ansprüche aus Rechtsmängeln gem. § 8 Ziffer 3. Derartige Ansprüche verjähren darüber hinaus keinesfalls, solange der Dritte das Recht - insbesondere mangels Verjährung - noch gegen uns geltend machen kann. Die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Nr. 3 BGB) bleibt unberührt.
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Verjährung. 11.1 (1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 (2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-3- jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
11.3 (3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
(4) Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Verkäufer ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Verkäufer unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Verkäufers davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 13.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit so- weit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 13.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche Gewährleistungs- ansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
11.3 13.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang gesetzli- xxxx Xxxxxx – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche außer- vertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 8.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien des AG und des AN verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts nicht anderes bestimmt ist.
11.2 8.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab GefahrübergangGefahrenübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns den AG geltend machen kann.
11.3 8.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns dem AG wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht es sei denn, die Anwendung der Verjäh- rungsfristen spezielleren Verjährungsfristen des Kaufrechts führt im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt– dann vorrangig anwendbaren – Verjährungsfrist.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 a) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt be- stimmt ist.
11.2 b) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 drei Jahre ab GefahrübergangGefahrüber- gang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung Verjäh- rung mit der Abnahme. Die 3-jährige dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend ent- sprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung Verjäh- rung – noch gegen uns geltend machen kann.
11.3 c) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen ver- traglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Verjährung. 11.1 13.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien Parteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 13.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Gewährleistungsansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Bei Zulieferteilen beginnt die Verjährung mit der Ablieferung beim Endkunden des Bestellers, spätestens jedoch drei Monate nach Ablieferung beim Besteller. Bei neu gelieferten bzw. geleisteten oder nachgebesserten Lieferungen beginnt die Verjährung neu, sofern der Lieferant den betreffenden Mangel nicht ausdrücklich nur aus Kulanz beseitigt. Die 3-jährige dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus RechtsmängelnRechtsmängel, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; . Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fallnicht, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns gegenüber dem Besteller geltend machen kann.
11.3 13.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der Verlängerung vorstehender Bestimmungen gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen MängelansprücheGewährleistungsansprüche. Soweit uns dem Besteller wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche Ansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB)Verjährungsfrist, wenn nicht das Kaufrecht oder die Anwendung der Verjäh- rungsfristen des Kaufrechts vorstehenden Bestimmungen im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führtführen.
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Verjährung. 11.1 12.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 12.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und von 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab GefahrübergangGefahrübergang bzw. schriftlicher Abnahme. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige 3‐jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns die FSG geltend machen kann.
11.3 12.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns der FSG wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen des Kaufrechts spezieller Verjährungsfristen im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 11.1 10.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 Abweichend 10.2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Waren, die für ein Bauwerk (einschließlich Freiflächen- und Aufdachphotovoltaikanlagen) nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 fünf (5) Jahre, im Übrigen abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist von fünf (5) bzw. drei (3-jährige Verjährungsfrist ) Jahren gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
11.3 10.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 9.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 9.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungs- frist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns Jürgens geltend machen kann.
11.3 9.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen ver- traglichen Mängelansprüche. Soweit uns Xxxxxxx wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 9.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 9.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab GefahrübergangGe- fahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist Verjährungs- frist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Her- ausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns apt geltend machen ma- chen kann.
11.3 9.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns apt wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerungen im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 11.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 11.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH geltend machen kann.
11.3 11.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns XXXXX ABSPERRTECHNIK GMBH wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Verjährung. 11.1 17.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 17.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend entspre- chend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen ma- chen kann.
11.3 17.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten gel- ten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung An- wendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist Verjäh- rungsfrist führt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 12.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 12.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche Gewährleistungsansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
11.3 12.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien Vertrags- parteien verjähren nach den gesetzlichen VorschriftenVor- schriften, soweit nachfolgend nichts anderes Anderes bestimmt ist.
11.2 2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt be- trägt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche Män- gelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche An- sprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist gesetz- liche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Herausga- beansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmän- geln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend Trasco gel- tend machen kann.
11.3 3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der ein- schließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns Trasco wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche Schadenser- satzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige regel- mäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer ei- ner längeren Verjährungsfrist führt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 13.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen gesetzli- chen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 13.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen verein- bart ist, beginnt die Verjährung Verjährungsfrist mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist Verjährungs- frist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist gesetz- liche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
11.3 13.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehenzu- stehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Verjährung. 11.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien (1) Jegliche Mängelansprüche des Bestellers verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab Abnahme. Ausgenommen hiervon sind Mängel an Bauwerken (§ 634 a Nr. 2 BGB); daraus resultierende Mängelansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt istAbnahme.
11.2 Abweichend von § 438 (2) Sofern nicht lediglich aus Kulanz, sondern ausdrücklich im Wege der Nacherfüllung weiter Arbeiten am Werk vorgenommen werden oder Teile am Werk ausgebessert werden, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach VIII. Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine Verjährungsfrist Satz 1 6 Monate und für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergangnach VIII. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 NrSatz 2 12 Monate ab Beendigung der Arbeiten, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist des Liefergegenstandes. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche Erfolgen Arbeiten des Reparaturunternehmers aus Rechts- mängeln verjähren darüber hinaus in keinem FallKulanz, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kannlöst dies nicht den Beginn einer neuen Verjährungsfrist aus.
11.3 (3) Die unter VIII. (1) und (2) aufgeführten Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- haben keine Geltung für Schadensersatzansprüche, die auf einen Mangel der Verlängerung Reparaturarbeiten zurückzuführen sind. Insofern gelten – im die gesetzlichen Umfang – Fristen. Auch für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Schadensersatzansprüche, die dadurch entstehen, dass wir mit einer vom Besteller verlangten und von uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehengeschuldeten Mangelbeseitigung in Verzug geraten, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung Verjährungsfrist.
(4) Die Regelungen über den Unternehmerrückgriff beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 195478, 199 445a, 445b BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.) bleiben von den vorstehenden Regelungen unter VIII (1) bis (2) unberührt..
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Verjährung. 11.1 Die 10.1.Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 Abweichend . 10.2.Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
11.3 Die . 10.3.Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 9.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 12 Monate ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist Dies gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (nicht soweit diese auf einem uns zurechenbaren vorsätzlichen oder grob Fahrlässigen Verhalten beruhen oder soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bau- werke, Sachen für Bauwerke), 478 Abs. 1 BGB(Rückgriffsansprüche), 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kannBGB zwingend längere Fristen vor- geschrieben sind.
11.3 9.2 Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
9.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – auch für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehendes Käufers, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen des Kaufrechts ) würde im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führtkürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund von Vor-satz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Le- bens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkt- haftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzli- chen Verjährungsfristen.
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Verjährung. 11.1 18.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 18.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahmegesetzlichen Verjährungsbeginn; gesetzliche Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände bleiben unberührt. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns STIHL geltend machen kann.
11.3 18.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns STIHL wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab GefahrübergangAblieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2. Die 3-jährige Handelt es sich bei dem Liefergegenstand jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gilt entsprechend gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Unberührt bleiben auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kannbei Arglist des Verkäufers § 438 Abs. 3 und für Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher § 479 BGB.
11.3 3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – auch für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehendes Auftraggebers, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche auf einem Mangel des Liefergegenstandes beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen des Kaufrechts ) würde im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führtkürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. Abschnitt X dieser AGB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung. 11.1 9.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 9.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – - insbesondere mangels Verjährung – - noch gegen uns geltend machen kann.
11.3 9.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – - im gesetzlichen Umfang – - für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)
Verjährung. 11.1 17.1 Bei Sach- und Rechtsmängeln beträgt die Ver- jährungsfrist für Mängelansprüche (Gewährleistungs- frist) 36 Monate; sollte die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche länger sein, so gilt die längere ge- setzliche Verjährungsfrist. Die wechselseitigen Ansprüche Verjährung beginnt bei abnahmebedürftigen Vertragsleistungen mit der Vertragsparteien verjähren Ab- nahme, bei übergabebedürftigen Vertragsleistun- gen mit der Übergabebestätigung durch TotalEnergies, ansonsten nach den gesetzlichen VorschriftenRegelungen. Dies gilt auch für Softwareteile, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 Abweichend von § 438 Absdie TotalEnergies im Rahmen ei- ner Softwarepflege überlassen werden. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen istSofern To- talEnergies Software im Wege des Downloads zur Ver- fügung gestellt wird, beginnt die Verjährung erst mit der Abnahmevollständigen und erfolgreichen Bereitstellung der je- weiligen Software gemäß Ziffer 9.2.
17.2 Für Haftungs- und sonstige Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
17.3 Werden Mängel vor Ablauf der Verjährungsfrist an den AN gemeldet und verhandeln die Parteien im Sinne des § 203 BGB, ist die Verjährung gehemmt, bis die Fortsetzung der Verhandlungen durch den AN oder TotalEnergies verweigert wird. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus RechtsmängelnVerjährung tritt frü- hestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange Fall jedoch vor Ablauf der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kannVerjährungsfrist nach Ziffer 17.1.
11.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen It
Verjährung. 11.1 18.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nach- folgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 18.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungs- frist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – - insbesondere mangels Verjährung – - noch gegen uns den Besteller geltend machen kann.
11.3 18.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – - im gesetzlichen Umfang – - für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche Schadenser- satzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 17.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 Abweichend von § 438 Abs17.2 Mängelansprüche verjähren außer in Fällen der Arglist - in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine Die dreijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab beginnt mit Gefahrübergang. Soweit , sofern eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. Nummer 1 BGB) BGB unberührt bleibt; . Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
11.3 17.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung Verjährungsfrist (§§ 195, 199 § 195,199 BGB), ) wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 13.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 13.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab GefahrübergangGe- fahrübergang; abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre und 9 Monate nach Ge- fahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige bzw. 5 Jahre 9-monatige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjäh- rungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung Ver- jährung – noch gegen uns geltend machen kann.
11.3 13.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche Schadensersatzan- sprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 Die 18.1.Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes anders bestimmt ist.
11.2 Abweichend . 18.2.Abweichend von § 438 Abs. 1 3 Nr. 3 1 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist ge- setzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns TKW geltend machen kann.
11.3 Die . 18.3.Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns TKW wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche außervertrag- liche Schadenersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist Ver- jährungsfrist führt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 Die wechselseitigen Ansprüche Ziffer 11.6. der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.AEB wird wie folgt ergänzt/konkretisiert:
11.2 7.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ver- einbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist gesetz- liche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Herausgabean- sprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber dar- über hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns ge- gen gen-ius geltend machen kann.
11.3 7.2. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns gen-ius wegen eines Mangels auch außervertragliche außer- vertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Ver- jährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 18.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine 18.2 Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche Gewährleistungsansprüche beträgt 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt soweit nicht die Verjährung mit zwingenden Bestimmungen der Abnahme§§ 478, 479 BGB greifen. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns Geyer UT geltend machen kann.
11.3 18.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns Xxxxx UT wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
18.4 Mit dem Zugang der Mängelanzeige (per Brief, Fax und/oder E-Mail) beim Lieferant ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, Xxxxx UT musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder zur gütlichen Beilegung vornahm.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 10.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren verjäh- ren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 10.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemei- ne Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab GefahrübergangGefahr- übergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Heraus- gabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus hin- aus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere insbesonde- re mangels Verjährung – noch gegen uns Colson geltend machen kann.
11.3 10.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorste- hender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns Xxxxxx wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche Schadensersatzan- sprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren länge- ren Verjährungsfrist führt.
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Verjährung. 11.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien (1) Jegliche Mängelansprüche des Bestellers verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab Abnahme. Ausgenommen hiervon sind Mängel an Bauwerken (§ 634 a Nr. 2 BGB); daraus resultierende Mängelansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt istAbnahme.
11.2 Abweichend von § 438 (2) Sofern nicht lediglich aus Kulanz, sondern ausdrücklich im Wege der Nacherfüllung weiter Arbeiten am Werk vorgenommen werden oder Teile am Werk ausgebessert werden, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach VIII. Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine Verjährungsfrist Satz 1 6 Monate und für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergangnach VIII. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 NrSatz. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche 2 12 Monate ab Beendigung der Arbeiten, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist des Liefergegenstandes. Erfolgen Arbeiten des Montageunternehmers aus Rechts- mängeln verjähren darüber hinaus in keinem FallKulanz, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kannlöst dies nicht den Beginn einer neuen Verjährungsfrist aus.
11.3 (3) Die unter VIII. (1) und (2) aufgeführten Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- haben keine Geltung für Schadensersatzansprüche, die auf einen Mangel der Verlängerung Montagearbeiten zurückzuführen sind. Insofern gelten – im die gesetzlichen Umfang – Fristen. Auch für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Schadensersatzansprüche, die dadurch entstehen, dass wir mit einer vom Besteller verlangten und von uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehengeschuldeten Mangelbeseitigung in Verzug geraten, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung Verjährungsfrist.
(4) Die Regelungen über den Unternehmerrückgriff beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 195478, 199 445a, 445b BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt) bleiben von den vorstehenden Regelungen unter VIII (1) bis (2) unberührt.
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Verjährung. 11.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 . Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der AbnahmeAb- nahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei wo- bei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
11.3 . Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen gesetzli- chen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns xxxxxxx natur wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verjährung. 11.1 11.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 11.2. Abweichend von § 438 Abs. Abs 1 Nr. Nr 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. Abs 1 Nr. Nr 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH geltend machen kann.
11.3 11.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns XXXXX ABSPERRTECHNIK GMBH wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
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Verjährung. 11.1 12.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 12.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all- gemeine allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist Verjährungsfirst gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Ver- jährungsfrist Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 1Nr.1 BGB) unberührt bleibt; . Ansprüche aus Rechts- mängeln Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – Recht, insbesondere mangels Verjährung – Verjährung, noch gegen uns geltend machen kann.
11.3 12.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehen- der vorstehenden Verlängerung gelten – gelten, im gesetzlichen Umfang – Umfang, für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt gelten hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfristen (§§ 195, 199 BGB199), wenn nicht die Anwendung der Verjäh- rungsfristen Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führtführen.
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