Verkaufsbeschränkung. Die Anteile dieses Sondervermögens dürfen nur in Ländern zum Kauf angeboten oder verkauft werden, in denen ein solches Angebot oder ein solcher Verkauf zulässig ist. Das Sondervermögen ist und wird nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gülti- gen Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Am Erwerb von Anteilen Interessierte müssen gegebenenfalls darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen erwerben noch an US-Personen weiterver- äußern. Zu den US-Personen zählen natürliche Personen, wenn sie ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten haben. US-Personen können auch Personen- oder Kapitalgesell- schaften sein, wenn sie etwa gemäß den Gesetzen der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet werden. Dieser Prospekt darf nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika verbreitet werden. Die Verbreitung dieses Prospekts kann auch in anderen Rechtsordnungen Beschränkungen unterworfen sein. Für Vertriebszwecke darf dieser Prospekt nur von Perso- nen verwendet werden, die dafür über eine ausdrückliche schriftliche Erlaubnis der Gesellschaft (direkt oder indirekt über entsprechend beauftragte Vertriebsstellen) verfügen. Erklärungen oder Zusicherungen Dritter, die nicht in diesem Verkaufsprospekt bzw. in den Unterlagen enthalten sind, sind von der Gesellschaft nicht autorisiert.
Verkaufsbeschränkung. Die ausgegebenen Anteile dieses Sondervermögens dürfen nur in Ländern öffentlich angeboten oder verkauft werden, in denen ein solches öffentliches Angebot oder ein solcher Verkauf zulässig ist. Sofern nicht von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten eine Anzeige bei den örtlichen Aufsichtsbehörden eingereicht bzw. eine Erlaubnis von den örtlichen Aufsichtsbehörden erlangt wurde und soweit eine solche Anzeige oder Genehmigung nicht vorliegt, handelt es sich daher nicht um ein Angebot zum Erwerb von Investmentanteilen. Die Anteile wurden und werden nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933 in seiner jeweils geltenden Fassung (nachfolgend als „Gesetz von 1933“ bezeichnet) oder nach den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer Gebietskörperschaft der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihrer Territorien, Besitzungen oder sonstiger Gebiete registriert, die ihrer Rechtshoheit unterstehen, einschließlich des Commonwealth von Puerto Rico (nachfolgend als „Vereinigten Staaten“ bezeichnet). Die Anteile dürfen nicht in den Vereinigten Staaten öffentlich angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen werden. Die Anteile werden auf Grundlage einer Befreiung von den Registrierungsvorschriften des Gesetzes von 1933 gemäß Regulation S zu diesem Gesetz angeboten und verkauft. Die Verwaltungsgesellschaft bzw. das Sondervermögen wurde und wird weder nach dem United States Investment Company Act aus dem Jahr 1940 in seiner geltenden Fassung noch nach sonstigen US-Bundesgesetzen registriert. Dementsprechend werden Anteile weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Definitionen fürdie Zwecke der US-Bundesgesetze über Wertpapiere, Waren und Steuern, einschließlich Regulation S zum United States Securities Act von 1933) (nachfolgend zusammen als „US-Personen“ bezeichnet), öffentlich angeboten oder verkauft. Spätere Übertragungen von Anteilen in den Vereinigten Staaten bzw. an US-Personen sind unzulässig. Die Anteile wurden von der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde, der Securities and Exchange Commission (nachfolgend als „SEC“ bezeichnet) oder einer sonstigen Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten weder zugelassen, noch wurde eine solche Zulassung verweigert; darüber hinaus hat weder die SEC noch eine andere Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten über die Richtigkeit und Angemessenheit dieses Dokuments bzw. die Vorteile der Anteile entschieden. Die United Sta...
Verkaufsbeschränkung. Die ausgegebenen Anteile dieses Sondervermögens dürfen nur in Ländern zum Kauf angeboten werden, in denen ein solches Angebot oder ein solcher Verkauf zulässig ist. Sofern nicht von der Gesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten eine Erlaubnis zum Vertrieb seitens der örtlichen Aufsichtsbehörden erlangt wurde, handelt es sich bei diesem Verkaufsprospekt nicht um ein Angebot zum Erwerb von Investmentanteilen; der Verkaufsprospekt darf dann nicht zum Zwecke eines solchen Angebots angewendet werden.
Verkaufsbeschränkung. Die Anteile des Anlagefonds sind zurzeit ausserhalb der Schweiz nicht zum Vertrieb bewilligt. Anteile dieses Anlagefonds dürfen innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Anteile des Anlagefonds dürfen Bürgern der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA oder anderen natürlichen oder juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Ertrag, ungeachtet der Herkunft, der US-Einkommensteuer unterliegt, sowie Personen, die gemäss Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils aktuellen Fassung als US-Personen gelten, weder ange- boten noch verkauft oder ausgeliefert werden. Derzeit sind folgende Anteilsklassen lanciert: Valoren-Nr. ISIN Ticker AA CHF Klasse 18 313 605 CH0183136057 ZPLA
Verkaufsbeschränkung. Die ausgegebenen Anteile dieses Sonderver- mögens dürfen nur in Ländern zum Kauf angebo- ten oder verkauft werden, in denen ein solches An- gebot oder ein solcher Verkauf zulässig ist. Sofern nicht von der Gesellschaft oder einem von ihr be- auftragten Dritten eine Erlaubnis zum öffentlichen Vertrieb seitens der örtlichen Aufsichtsbehörden erlangt wurde, handelt es sich bei diesem Pros- pekt nicht um ein öffentliches Angebot zum Er- werb von Investmentanteilen bzw. darf dieser Pro- spekt nicht zum Zwecke eines solchen öffent- lichen Angebots verwendet werden. Die hier genannten Informationen und Anteile stellten Anteilwert verlangen. Dieser Prospekt darf nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika verbreitet werden. Die Ver- breitung dieses Prospekts und das Angebot der Anteile kann auch in anderen Rechtsordnungen Beschränkungen unterworfen sein. Anleger, die als „Restricted Persons“ im Sinne der US-Regelung No. 2790 der „National Associa- tion of Security Dealers“ (NASD 2790) anzusehen sind, haben ihre Anlagen in dem Sondervermögen der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen. Für Vertriebszwecke darf dieser Prospekt nur von Personen verwendet werden, die dafür über eine ausdrückliche schriftliche Erlaubnis der Ge- sellschaft (direkt oder indirekt über entsprechend beauftragte Vertriebsstellen) verfügen. Erklärun- gen oder Zusicherungen Dritter, die nicht in diesem Verkaufsprospekt bzw. in den Unterlagen enthal- ten sind, sind von der Gesellschaft nicht autorisiert. Die Unterlagen sind am Sitz der Gesellschaft öffentlich zugänglich.
Verkaufsbeschränkung. Die Anteile des Fonds sind zurzeit nur in der Schweiz zum öffentlichen Vertrieb zugelassen und dürfen insbesondere innerhalb der USA weder an- geboten noch verkauft oder ausgeliefert werden. Indices: Syz AM (CH) Track – Swiss Government Bonds: Swiss Bond Index (SBI) Domestic Government Total Return (TR) Syz AM (CH) Track – CHF Bonds Swiss Bond Index (SBI) Rating AAA-BBB Total Re- turn (TR)
Verkaufsbeschränkung. Der OGAW ist ein im Vereinigten Königreich ("VK") genehmigtes Anlagevehikel mit Wirkung zu dem von der Financial Conduct Authority im VK ("FCA") angegebenen Datum, und zwar im Sinne von Section 264 des UK Financial Services and Markets Act 2000 in seiner jeweils gültigen Fassung ("FSMA"). Dieser Prospekt wird im VK vom Fonds herausgege- ben. Dementsprechend darf der OGAW im Vereinigten Königreich der breiten Öffentlichkeit angeboten werden. Be- stimmte Vorschriften, die im Rahmen des FSMA zum Schutz privater Anleger verankert sind, gelten nicht für Investitio- nen in den OGAW. Kompensationsleistungen im Rahmen des Financial Services Compensation Scheme sind generell nicht verfügbar. Gemäss der Gründungssatzung des OGAW verleihen Anteile am OGAW Rechte gegenüber dem OGAW. Anlegern ist u.a. das Recht einzuräumen, über wichtige Ereignisse im Hinblick auf die Geschäfte des OGAW informiert zu werden; ausserdem ist ihnen zu gestatten, die Verwaltungsgesellschaft jederzeit um die erforderlichen Angaben zu ersuchen, was die Grundlage zur Berechnung von Ausgabe- und Rücknahmekursen der Anteile angeht. In Zusammenhang mit der Anerkennung des OGAW unter Section 264 des FSMA unterhält der OGAW die Einrichtun- gen, die von einem anerkannten Anlagevehikel laut der Regelungen im New Collective Investment Schemes Sourcebook der UK FCA vorgeschrieben sind, in der Geschäftsstelle von Xxxxxxx Xxxxxx, 0 Xxxxxxxxx Xxxxx, Xxxxxxxxx, Xxxx, XX00 0XX, XX. Diese Einrichtungen ermöglichen u.a.:
a) einem Anleger, seine Anteile am OGAW zurück zu verkaufen und hierfür die Zahlung des Rücknahmepreises zu erhalten;
b) mündliche und schriftliche Unterrichtung in englischer Sprache zu den zuletzt veröffentlichten Kursen der Fondsan- teile;
c) einer beliebigen Person, die eine Beschwerde hinsichtlich der Geschäfte des OGAW vorzubringen hat, diese Be- schwerde schriftlich an den OGAW zu richten; sowie
d) Durchsicht (gebührenfrei) und Zustellung (gebührenfrei bezüglich der nachstehenden Punkte 3. und 4., andernfalls ausschliesslich zu einem angemessenen Preis) englischsprachiger Ausfertigungen von:
1. den Gründungsdokumenten des OGAW;
2. jeglichen Dokumenten zur Änderung der Gründungsdokumente des OGAW;
3. dem Vollständigen Prospekt;
4. dem Vereinfachten Prospekt und Vertragsbedingungen und
5. den neuesten Jahres- und Halbjahresberichten.
Verkaufsbeschränkung. Die durch diesen Verkaufsprospekt angebotenen Anteile sind aufgrund US-aufsichtsrechtlicher Beschränkungen nicht für den Vertrieb in den Vereinigten Staaten von Amerika (welcher Begriff auch die Bundesstaaten, Territorien und Besitzun- gen der Vereinigten Staaten sowie den District of Columbia umfasst) oder an bzw. zugunsten von US-Personen, wie in Regulation S unter dem Secu- rities Act von 1933 in der geltenden Fassung defi- niert, bestimmt. US-Personen sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika haben. Außerdem schließt der Begriff der US-Person juristische Personen ein, die gemäß den Gesetzen der Vereinigten Staa- ten von Amerika gegründet wurden. Dementsprechend werden Anteile in den Vereinig- ten Staaten von Amerika und an oder für Rechnung von US-Personen weder angeboten noch verkauft. Spätere Übertragungen von Anteilen in die Verei- nigten Staaten von Amerika bzw. an US-Personen sind unzulässig. Dieser Prospekt darf nicht in den Vereinigten Staa- ten von Amerika oder an US-Personen verbreitet werden. Die Verteilung dieses Prospekts und das Angebot bzw. der Verkauf der Anteile können auch in anderen Rechtsordnungen Beschränkungen unterworfen sein.
Verkaufsbeschränkung. Die ausgegebenen Anteile des Sondervermögens dürfen nur in Ländern zum Kauf ange- boten oder verkauft werden, in denen ein solches Angebot oder ein solcher Verkauf zu- lässig ist. Sofern nicht von der Gesellschaft oder von einem von ihr beauftragten Dritten eine Anzeige bei den örtlichen Aufsichtsbehörden eingereicht bzw. eine Erlaubnis von den örtlichen Aufsichtsbehörden erlangt wurde und soweit eine solche Anzeige oder Ge- nehmigung nicht vorliegt, handelt es sich daher nicht um ein Angebot zum Erwerb von In- vestmentanteilen.
Verkaufsbeschränkung. 1. Der SERVICEPARTNER ist nicht berechtigt,
i. die VERTRAGSPRODUKTE ausserhalb des VERTRAGSGEBIETS aktiv zu bewerben und aktiv an Kunden ausserhalb des VERTRAGSGEBIETES zu verkaufen, wobei dem SERVICEPART- NER das Erfüllen unaufgeforderter Aufträge und Bestellungen von Kunden ausserhalb des VERTRAGSGEBIETES ("passiver Verkauf") jederzeit frei steht.
ii. VERTRAGSPRODUKTE an Abnehmer zu verkaufen, von welchen der SERVICE-PARTNER auf- grund der Umstände annehmen muss, dass diese die VERTRAGSPRODUKTE direkt oder indirekt zum Wiederverkauf ausserhalb der Schweiz oder des EWR exportieren oder zu ex- portieren versuchen.
iii. VERTRAGSPRODUKTE an nicht zum SELEKTIVEN VERTRIEBSSYTEM zugelassene unabhän- gige Händler und Werkstätten zu verkaufen.
2. Die vorgenannten Einschränkungen gelten nicht, soweit ORIGINALERSATZTEILE an unab- hängige Werkstätten verkauft werden, welche diese Teile ausschliesslich für die Wartung von Kraftfahrzeugen selbst verwenden.