Verpflichtungen im Schadensfall Musterklauseln

Verpflichtungen im Schadensfall. Im Schadensfall ist der Versicherungsnehmer bei Strafe einer Leistungsminderung verpflichtet: 7.4.1.1 ihn der Gesellschaft zu melden, sobald er Kenntnis über den Schadensfall erhält und spätestens innerhalb von zwei Werktagen (wobei Samstage, Sonntage und Feiertage nicht mitgezählt werden); 7.4.1.2 der Gesellschaft alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln; 7.4.1.3 gegebenenfalls den Anweisungen der Gesellschaft zu folgen; 7.4.1.4 vor Ort von einer zuständigen Behörde eine amtliche Feststellung oder ein Protokoll anfertigen zu lassen, aus der bzw. dem die Art, die Ursachen und der Umfang des Schadens hervorgehen; 7.4.1.5 sich den Regress gegen jegliche Vertragspartner und Subunternehmer (unbeschadet von Artikel 7.3.4) sowie allgemein gegen jegliche Dritte vorzubehalten, die gegebenenfalls haftbar sind, und sich darüber hinaus so zu verhalten, als sei der Versicherungsnehmer nicht versichert; 7.4.1.6 alle angezeigten Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden zu begrenzen und die Waren zu bergen; 7.4.1.7 den Fahrern und/oder Beifahrern der bezeichneten Fahrzeuge die erforderlichen Anweisungen zu geben, damit diese sich ebenso verhalten; 7.4.1.8 im Fall von Xxxxxxxxx oder Verlust umgehend bei den zuständigen Behörden Anzeige zu erstatten; 7.4.1.9 ohne unser vorheriges Einverständnis keine Absprachen zu treffen, sich nicht auf die Schadenshöhe zu einigen und keine Zahlungen vorzunehmen.
Verpflichtungen im Schadensfall. Bei Schadenseintritt hat der Fahrradnutzer bzw. der LN den LG unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen einzuholen, sofern dies nach den gegebenen Umständen möglich ist, andernfalls ist der LG bei nächster Gelegenheit zu unterrichten. Die im Abschnitt „Hinweise für Dienstradfahrer“ enthaltenen Hin- weise und Vorschriften sind zu beachten. Ein Verstoß gegen die unter 6.1 genannten Einsatzbestimmun- gen sowie nicht wahrheitsgemäße Schadens-berichte, falsch angegebene Daten bezüglich des betreffen- den Gegenstandes, können je nach Art der Pflichtverletzung zum gesamten oder teilweisen Verlust der Schutzleistung führen.
Verpflichtungen im Schadensfall. Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte muss dem Versicherer alle Informationen über die Umstände und Folgen des Schadensfalles zur Verfügung stellen. Bei Verletzung dieser Pflicht kommt es jedoch nur dann zu einem Verlust des Schadensersatzanspruchs, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Der Versicherte muss dem Versicherer den Zugang zu dem Eigentum genehmigen, an dem der Schadensfall vorgefallen ist, um alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Schaden so gering wie möglich gehalten wird. Die Nichterfüllung der in diesem Absatz genannten Rettungspflicht gibt dem Versicherer das Recht, seine Versicherungsleistung zu mindern, wobei die Schwere der Schäden infolge der Nichterfüllung und der Verschuldensgrad des Versicherungsnehmers oder Versicherten zu beachten sind. Wenn die Nichterfüllung mit der eindeutigen Absicht geschieht, den Versicherer zu schädigen oder zu betrügen, so ist der Versicherer von jeglicher Zahlungspflicht aufgrund des Schadensfalls befreit.
Verpflichtungen im Schadensfall. Im Schadensfall muss bzw. müssen der Versicherte und/oder der Versicherungsnehmer: 12.1. alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Schadensfolgen ergreifen; 12.2. der Gesellschaft den Verlust so schnell wie möglich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen, außer im Falle unvorhergesehener Ereignisse oder höherer Gewalt, schriftlich oder mündlich gegen Empfangsbestätigung anzeigen; 12.3. in der Schadensmeldung oder, falls dies nicht möglich ist, in einer so bald wie möglich einzureichenden nachfolgenden Meldung das Datum, die Art, die Ursachen, die Umstände, die Folgen und den Ort des Schadensfalls, die Nachnamen, die Vornamen, das Alter und den Wohnsitz der Geschädigten, den Namen und die Anschrift der für den Schaden verantwortlichen Person und, wenn möglich, der Zeugen angeben und zu erläutern, ob ein Vernehmungsprotokoll oder eine Erklärung von den Behördenvertretern verfasst worden ist. Bei Nichteinhaltung der in den Ziffern 12.1 bis 12.3 genannten Formalitäten durch den Versicherungsnehmer und/oder den Versicherten, außer im Falle unvorhergesehener Ereignisse oder höherer Gewalt, hat die Gesellschaft das Recht, ihre Leistung in Höhe des ihr entstandenen Schadens zu kürzen, sofern die geltenden Rechtsvorschriften dies nicht ausschließen; Machen der Versicherungsnehmer und/oder der Versicherte vorsätzlich falsche Angaben bezüglich Datum, Art, Ursachen, Umstände und Folgen eines Schadensfalls, kann die Gesellschaft das Erbringen ihrer Leistungen ablehnen oder diese kürzen, sofern die geltenden Rechtsvorschriften dies nicht ausschließen. 12.4. der Gesellschaft unverzüglich nach Erhalt alle Mitteilungen, Briefe, Vorladungen, gerichtlichen Dokumente und Verfahrensunterlagen zukommen lassen, die an sie selbst, ihre Mitarbeiter oder andere interessierte Parteien gerichtet, zugestellt oder ausgehändigt werden. Bei fahrlässiger Nichtbeachtung haftet er bzw. haften sie für alle der Gesellschaft zustehenden Schadenersatzansprüche und Zinsen als Ersatz für den erlittenen Schaden; 12.5. von jeglichen Haftungsanerkennungen, Vergleichen, Schadensfeststellungen, Zahlungen oder Entschädigungszusagen
Verpflichtungen im Schadensfall. 5.1. Der Versicherte verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Gesellschaft ihre Verpflichtungen effektiv erfüllen kann und sie über die geplanten Verfahren auf dem Laufenden zu halten.

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  • Verpflichtungen des Kunden 2.1 Der Kunde muss rechtzeitig die Informationen und Dokumente bereitstellen sowie die Anweisungen erteilen, die Xxxxxxx im Hinblick auf die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen angemessenerweise benötigt. 2.2 Der Kunde ist für die Korrektheit und Vollständigkeit sämtlicher durch ihn bereitgestellten Informationen verantwortlich. 2.3 Erbringt Emerson Dienstleistungen vor Ort, wird der Kunde weder Xxxxxxx noch Mitarbeiter von Xxxxxxx auffordern, eine Vereinbarung einzugehen, durch die Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf Xxxxxxx oder die Mitarbeiter von Emerson entstehen, aufgehoben oder anderweitig begrenzt oder erweitert werden oder zu einem Verzicht oder einer Freistellung führen. Alle derartigen Vereinbarungen sind unwirksam. 2.4 Führen Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Mitarbeiter oder anderer Auftragnehmer des Kunden dazu, dass die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung von Xxxxxxx verzögert oder verhindert wird oder für Emerson höhere Kosten entstehen, verlängert sich die Erfüllungsfrist, und der Kunde wird Xxxxxxx diese Kosten erstatten.

  • Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

  • Ihre Pflichten a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug müssen Sie sicherstellen, dass das Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags eine ausreichende Deckung aufweist. b) Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zah- lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un- verzüglich nach unserer in Textform abgegebe- nen Zahlungsaufforderung erfolgt. c) Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Last- schriftmandates bzw. der Ermächtigung zum Beitragseinzug Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an- derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug widerrufen, so können wir den Vertrag zum En- de des laufenden Versicherungsmonats außerordentlich kündigen.

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.

  • Mitwirkungspflichten Die Bewohnerin/Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII inklusive Pflegegutachten und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.

  • Sorgfaltspflichten Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Gleiches gilt für andere geschäftsmäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind und die nicht unter Satz 1 fallen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.