Verschiedene Bestimmungen. 5.1. Die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen sind in Bezug auf die darin geregelten Gegenstände abschliessend. Nebenabreden be- stehen keine. Änderungen dieses Vertrags (einschliesslich dieses Artikels) bedürfen der Schriftform. Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben Mitteilungen gemäss diesem Vertrag für ihre Rechtsgültigkeit mit eingeschriebenem Brief der Schweizerischen Post zu erfolgen. 5.2. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags hat nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der übrigen Best- immungen dieses Vertrags zur Folge. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen unverzüglich eine neue Regelung zu treffen, die dem Sinn und Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen in rechtlich wirksamer Weise am nächsten kommt. 5.3. Die Netzbetreiberin ist berechtigt, den Vertrag oder Rechte und Pflichten daraus auf Dritte zu übertragen. Da der Anschluss zwingend mit der Liegenschaft bzw. den angeschlossenen Gebäuden verbunden ist, verpflichtet sich der Grundeigentümer, den Vertrag im Fall von Handän- derungen mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Eigentümerschaft zu übertragen (inkl. Verpflichtung zur Weiterübertragung). 5.4. Der Datenschutz gegenüber den Mieterinnen und Mietern ist von der Netzbetreiberin aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis sicher zu stellen. Keine Verletzung stellt die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit der Erschliessung (Anschlussprodukte, Informationen über Pro- dukte etc.) dar. 5.5. Dieser Vertrag untersteht in jeder Beziehung dem schweizerischen materiellen Recht. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag einschliesslich Auslegung, Verbindlichkeit, Vertragsänderung und Beendigung sind die zuständigen Gerichte am Ort des Anschluss- grundstücks ausschliesslich zuständig. Vorbehalten bleiben gesetzlich zwingende Gerichtsstände. 5.6. Bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit dem Vertrag sind die Vertragsparteien bemüht, eine einvernehmliche Lösung anzu- streben und in jedem Fall zunächst das direkte Gespräch zu suchen. Kann auf diesem Wege keine einvernehmliche Regelung gefunden werden, kann der Rechtsweg beschritten werden. Das Recht zum vorsorglichen Rechtsschutz bleibt von dieser Regelung unberührt und steht den Parteien ohne Restriktion zur Verfügung.
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Samples: Kommunikationsnetz Anschlussvertrag
Verschiedene Bestimmungen. 5.117.1. Wird eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise von einem Richter oder einer dazu befugten Stelle für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt, verpflichten die Vertragsparteien sich, besagte Vertragsbestimmung im Rahmen des Möglichen in einer fairen und konstruktiven Weise durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. In diesem Fall bestehen die übrigen Vertragsklauseln fort und behalten ihre volle Gültigkeit für die Vertragsparteien, sofern nicht der gesamte Vertrag aufgrund der ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung gegenstandslos wird.
17.2. Der Händler kann diesen Vertrag mit Lilliputiens ohne die vorherige, ausdrückliche, offizielle und schriftliche Zustimmung von Lilliputiens unter keinen Umständen und in keiner Weise an Dritte abtreten, weder entgeltlich noch unentgeltlich. Selbiges gilt für seine Rechte und Pflichten.
17.3. Macht eine bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Änderung der Umstände die Vertragsdurchführung für Lilliputiens, das nicht zugestimmt hat, dieses Risiko zu tragen, unangemessen kostspielig, kann Lilliputiens vom Händler eine Neuverhandlung des Vertrags verlangen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Vertrag während dieser Neuverhandlung ausgesetzt wird. Wird diese Neuverhandlung verweigert oder scheitert sie, können die Vertragsparteien beschließen, den Vertrag zu einem Datum und zu Bedingungen aufzulösen, die sie gemeinsam festlegen, oder im gegenseitigen Einvernehmen das Gericht bitten, den Vertrag anzupassen. Wird innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Neuverhandlungen keine Übereinkunft erzielt, kann Lilliputiens das zuständige Gericht anrufen, um die Änderung oder die Auflösung des Vertrags zu beantragen.
17.4. Das Original der Allgemeinen Verkaufsbedingungen wird in französischer Sprache verfasst. Soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gilt bei Unstimmigkeiten zwischen der Übersetzung (gleich in welche Sprache) und der Originalfassung stets Letztere.
17.5. Die Tatsache, dass Xxxxxxxxxxxx nicht gegen die Nichterfüllung einer in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen sind in Bezug vorgesehen Verpflichtung vorgeht, ist nicht als Verzicht auf die darin geregelten Gegenstände abschliessend. Nebenabreden be- stehen keine. Änderungen dieses Vertrags (einschliesslich dieses Artikels) bedürfen der Schriftform. Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben Mitteilungen gemäss diesem Vertrag für ihre Rechtsgültigkeit mit eingeschriebenem Brief der Schweizerischen Post zu erfolgendiese Verpflichtung auszulegen.
5.217.6. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags hat nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der übrigen Best- immungen dieses Vertrags zur Folge. Die Parteien sind verpflichtetDer Händler erstattet Lilliputiens sämtliche Schäden, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen unverzüglich eine neue Regelung zu treffenKosten und Aufwendungen, die dem Sinn und Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen in rechtlich wirksamer Weise am nächsten kommt.
5.3. Die Netzbetreiberin ist berechtigt, den Vertrag oder Rechte und Pflichten daraus auf Dritte zu übertragen. Da der Anschluss zwingend mit der Liegenschaft bzw. den angeschlossenen Gebäuden verbunden ist, verpflichtet sich der Grundeigentümer, den Vertrag im Fall von Handän- derungen mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Eigentümerschaft zu übertragen (inkl. Verpflichtung zur Weiterübertragung).
5.4. Der Datenschutz gegenüber den Mieterinnen und Mietern ist von der Netzbetreiberin aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis sicher zu stellen. Keine Verletzung stellt die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit der Erschliessung (AnschlussprodukteErwirkung gerichtlicher Verfügungen oder sonstiger zur Anwendung der Vertragsbestimmungen nötiger Maßnahmen entstanden sind, Informationen über Pro- dukte etc.) dar.
5.5einschließlich Klagen oder Verfahren zur Eintreibung von Forderungen, Mahngebühren, Gerichtskosten, Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten sowie sämtlicher Nebenkosten. Dieser Vertrag untersteht in jeder Beziehung Insbesondere vor dem schweizerischen materiellen Recht. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag einschliesslich AuslegungHintergrund der Schwierigkeit, Verbindlichkeiteinen Schaden für die Reputation von Lilliputiens finanziell zu beziffern, Vertragsänderung und Beendigung sind die zuständigen Gerichte am Ort des Anschluss- grundstücks ausschliesslich zuständig. Vorbehalten bleiben gesetzlich zwingende Gerichtsstände.
5.6. Bei Meinungsverschiedenheiten zahlt der Händler Xxxxxxxxxxxx darüber hinaus im Zusammenhang mit dem Vertrag sind die Vertragsparteien bemühtFalle eines schweren Vertragsverstoßes eine pauschale Entschädigungssumme von zehntausend Euro (10.000 €), unbeschadet der anderen Rechte von Lilliputiens und insbesondere des Rechts, zur Deckung der erlittenen und belegten Schäden eine einvernehmliche Lösung anzu- streben und in jedem Fall zunächst das direkte Gespräch höhere Summe zu suchen. Kann auf diesem Wege keine einvernehmliche Regelung gefunden werden, kann der Rechtsweg beschritten werden. Das Recht zum vorsorglichen Rechtsschutz bleibt von dieser Regelung unberührt und steht den Parteien ohne Restriktion zur Verfügungfordern.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Verschiedene Bestimmungen. 5.1Artikel 15 In den Fällen des Artikels 26 Absatz 2 des Abkommens zieht der Xxxxxx des Ver- tragsstaates, in dessen Gebiet sich der Schuldner befindet, die Gesamtforderung beim Schuldner ein, sofern der Xxxxxx des anderen Vertragsstaates es beantragt.
Artikel 16 Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die Statistiken über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen sind in Bezug auf Statistiken enthalten, nach Leistungsart ge- trennt, die darin geregelten Gegenstände abschliessendZahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen.
1. Nebenabreden be- stehen keine. Änderungen dieses Vertrags (einschliesslich dieses Artikels) bedürfen der Schriftform. Sofern Die Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen nach den Rechtsvorschrif- ten des einen Vertragsstaates, die im Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbartGebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, haben Mitteilungen gemäss diesem Vertrag für teilen dem zuständigen Xxxxxx alle Änderungen betreffend ihre Rechtsgültigkeit mit eingeschriebenem Brief persönliche oder fa- miliäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, welche ihre Rechte oder Pflichten aufgrund der Schweizerischen Post zu erfolgenin Artikel 2 des Abkommens aufge- führten Rechtsvorschriften sowie aufgrund der Bestimmungen des Abkommens be- einflussen können, entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen mit.
5.22. Die Nichtigkeit Xxxxxx unterrichten einander durch Vermittlung der Verbindungsstellen über alle Änderungen nach Absatz 1, die ihnen mitgeteilt werden.
1. Auf Ersuchen übermittelt der Xxxxxx des einen Vertragsstaates dem Xxxxxx des anderen Vertragsstaates kostenlos alle ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Auskünfte und Schriftstücke zur Invalidität der Person, die eine Leistung beantragt hat oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags bezieht.
2. Ersucht der Xxxxxx eines Vertragsstaates um ärztliche Untersuchung der Person, die eine Leistung beantragt hat nicht oder bezieht, so veranlasst der Xxxxxx des anderen Vertragsstaates die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der übrigen Best- immungen dieses Vertrags zur Folgeverlangte Untersuchung im Gebiet, in dem die betreffende Per- son wohnt, gemäss den für ihn geltenden Vorschriften und auf Kosten des auftrag- gebenden Trägers.
3. Nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit Belegen werden die in Absatz 2 erwähnten Kosten zurückerstattet. Die Parteien sind verpflichtetEinzelheiten des Rückerstattungsverfahrens werden durch die Verbindungsstellen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
1. Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung entstehen- den Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.
2. Die Kosten für ärztliche Untersuchungen, anstelle einschliesslich der nichtigen damit zusammen- hängenden Reise-, Verpflegungs-, Unterkunfts- oder unwirksamen Bestimmungen unverzüglich eine neue Regelung weiteren Kosten, werden vom beauftragten Xxxxxx vorgeschossen und vom auftraggebenden Xxxxxx für jeden Fall gesondert zurückerstattet.
Artikel 20 Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt ebenso lange wie dieses. So geschehen zu treffenBern, am 11. Dezember 1997, in zwei Urschriften, die dem Sinn und Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen eine in rechtlich wirksamer Weise am nächsten kommt.
5.3. Die Netzbetreiberin ist berechtigtdeut- scher, den Vertrag oder Rechte und Pflichten daraus auf Dritte zu übertragen. Da der Anschluss zwingend mit der Liegenschaft bzw. den angeschlossenen Gebäuden verbunden ist, verpflichtet sich der Grundeigentümer, den Vertrag im Fall von Handän- derungen mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Eigentümerschaft zu übertragen (inkl. Verpflichtung zur Weiterübertragung).
5.4. Der Datenschutz gegenüber den Mieterinnen und Mietern ist von der Netzbetreiberin aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis sicher zu stellen. Keine Verletzung stellt die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit der Erschliessung (Anschlussprodukte, Informationen über Pro- dukte etc.) dar.
5.5. Dieser Vertrag untersteht andere in jeder Beziehung dem schweizerischen materiellen Rechtslowakischer Sprache. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag einschliesslich Auslegungdas Für das Bundesamt für Sozialversicherung: Ministerium für Arbeit, Verbindlichkeit, Vertragsänderung Soziales und Beendigung sind die zuständigen Gerichte am Ort des Anschluss- grundstücks ausschliesslich zuständig. Vorbehalten bleiben gesetzlich zwingende Gerichtsstände.
5.6. Bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit dem Vertrag sind die Vertragsparteien bemüht, eine einvernehmliche Lösung anzu- streben und in jedem Fall zunächst das direkte Gespräch zu suchen. Kann auf diesem Wege keine einvernehmliche Regelung gefunden werden, kann der Rechtsweg beschritten werden. Das Recht zum vorsorglichen Rechtsschutz bleibt von dieser Regelung unberührt und steht den Parteien ohne Restriktion zur Verfügung.Familie:
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Samples: Abkommen Über Soziale Sicherheit
Verschiedene Bestimmungen. 5.1Artikel 20 Die zuständigen Behörden:
a) vereinbaren die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Durch- führungsbestimmungen;
b) unterrichten einander über Änderungen ihrer Rechtsvorschriften;
c) bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten;
d) unterrichten sich gegenseitig über alle Massnahmen, die zur Durchführung die- ses Abkommens getroffen werden.
(1) Die zuständigen Behörden, Xxxxxx und Gerichte der Vertragsstaaten leisten ein- ander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, wie wenn es sich um die An- wendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften handelte. Die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen sind in Bezug Hilfe ist mit Ausnahme von ärztlichen Untersuchungen kostenlos.
(2) Zur Bemessung des Invaliditätsgrades können die Xxxxxx jedes Vertragsstaates die von den Trägern des anderen Vertragsstaates gelieferten Auskünfte und ärztli- chen Feststellungen berücksichtigen. Sie haben das Recht, die Versicherte oder den Versicherten durch eine Ärztin oder einen Arzt ihrer Xxxx untersuchen zu lassen.
(1) Die durch die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Stempelgebühren und Steuern für Schriftstücke und Urkun- den, die gemäss diesen Rechtsvorschriften beizubringen sind, gilt auch für entspre- chende Schriftstücke und Urkunden, die gemäss den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates beizubringen sind.
(2) Die zuständigen Behörden oder Xxxxxx der beiden Vertragsstaaten verzichten auf die darin geregelten Gegenstände abschliessend. Nebenabreden be- stehen keine. Änderungen diplomatische oder konsularische Beglaubigung der Schriftstücke und Urkun- den, welche in Anwendung dieses Vertrags (einschliesslich dieses Artikels) bedürfen der Schriftform. Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben Mitteilungen gemäss diesem Vertrag für ihre Rechtsgültigkeit mit eingeschriebenem Brief der Schweizerischen Post zu erfolgenAbkommens vorzulegen sind.
5.2. (1) Die Nichtigkeit zuständigen Behörden, Xxxxxx und Gerichte eines Vertragsstaates dürfen Eingaben oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags hat sonstige Schriftstücke nicht die Nichtigkeit aus Gründen der Sprache zurückweisen, wenn sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates oder Unwirksamkeit der übrigen Best- immungen dieses Vertrags zur Folge. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen unverzüglich eine neue Regelung zu treffen, die dem Sinn und Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen in rechtlich wirksamer Weise am nächsten kommtenglischer Spra- che abgefasst sind.
5.3. Die Netzbetreiberin ist berechtigt(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens können die Xxxxxx, Behörden und Ge- richte der Vertragsstaaten miteinander und mit den Vertrag beteiligten Personen oder Rechte und Pflichten daraus auf Dritte zu übertragen. Da der Anschluss zwingend mit der Liegenschaft bzw. den angeschlossenen Gebäuden verbunden ist, verpflichtet sich der Grundeigentümer, den Vertrag im Fall von Handän- derungen mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Eigentümerschaft zu übertragen (inkl. Verpflichtung zur Weiterübertragung).
5.4. Der Datenschutz gegenüber den Mieterinnen und Mietern ist von der Netzbetreiberin aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis sicher zu stellen. Keine Verletzung stellt die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit der Erschliessung (Anschlussprodukte, Informationen über Pro- dukte etc.) dar.
5.5. Dieser Vertrag untersteht in jeder Beziehung dem schweizerischen materiellen Recht. Für sämtliche Streitigkeiten aus deren Vertreterinnen oder Vertretern unmittelbar oder über diesen Vertrag einschliesslich Auslegung, Verbindlichkeit, Vertragsänderung und Beendigung sind die zuständigen Gerichte am Ort des Anschluss- grundstücks ausschliesslich zuständig. Vorbehalten bleiben gesetzlich zwingende GerichtsständeVerbindungsstellen in ih- ren Amtssprachen oder in englischer Sprache verkehren.
5.6. Bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit dem Vertrag sind die Vertragsparteien bemüht, eine einvernehmliche Lösung anzu- streben und in jedem Fall zunächst das direkte Gespräch zu suchen. Kann auf diesem Wege keine einvernehmliche Regelung gefunden werden, kann der Rechtsweg beschritten werden. Das Recht zum vorsorglichen Rechtsschutz bleibt von dieser Regelung unberührt und steht den Parteien ohne Restriktion zur Verfügung.
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Samples: Abkommen Über Soziale Sicherheit
Verschiedene Bestimmungen. 5.117.1 Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig und gegenüber Dritten zur strikten Geheimhaltung aller Informationen, die sie voneinander zur Kenntnis nehmen. Die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen sind in Bezug auf von der anderen Partei erhaltenen Informationen dürfen nur für die darin geregelten Gegenstände abschliessendZwecke des Vertrags verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden. Nebenabreden be- stehen keine. Änderungen dieses Vertrags (einschliesslich dieses Artikels) bedürfen der Schriftform. Sofern im Kommt ein Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbartzustande oder wird er gekündigt, haben Mitteilungen gemäss diesem Vertrag für ihre Rechtsgültigkeit mit eingeschriebenem Brief der Schweizerischen Post zu erfolgenwerden alle gegenseitig bereitgestellten Informationen und Unterlagen zurückgegeben und davon angefertigte Kopien vernichtet, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine Aufbewahrung zwingend vorschreiben.
5.2. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags hat nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der übrigen Best- immungen dieses Vertrags zur Folge. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen unverzüglich eine neue Regelung zu treffen, die dem Sinn und Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen in rechtlich wirksamer Weise am nächsten kommt.
5.3. Die Netzbetreiberin ist berechtigt, den Vertrag oder Rechte und Pflichten daraus auf Dritte zu übertragen. Da der Anschluss zwingend mit der Liegenschaft bzw. den angeschlossenen Gebäuden verbunden 17.2 Sofern dies nötig ist, verpflichtet sich hat der GrundeigentümerLieferant ausreichende Maßnahmen zu ergreifen, den Vertrag im Fall von Handän- derungen mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Eigentümerschaft zu übertragen (inkl. damit DeCeTe nicht für eine beliebi- ge staatliche Verpflichtung zur Weiterübertragung).
5.4. Der Datenschutz gegenüber den Mieterinnen und Mietern ist Abtragung von der Netzbetreiberin aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis sicher zu stellen. Keine Verletzung stellt die Datenbearbeitung Steuern und/oder Sozialabgaben im Zusammenhang mit Bezahlungen, die Arbeitnehmern oder Dritten zu zahlen sind, verantwortlich gemacht werden kann; der Erschliessung (Anschlussprodukte, Informationen über Pro- dukte etc.) darLieferant hat DeCeTe von diesbezüglichen Ansprüchen freizustellen.
5.517.3 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DeCeTe wird der Lieferant die Rechte aufgrund des Vertrags nicht an Dritte abtreten. Dieser Vertrag untersteht in jeder Beziehung dem schweizerischen materiellen Recht. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag einschliesslich Auslegung, Verbindlichkeit, Vertragsänderung und Beendigung sind die zuständigen Gerichte am Ort des Anschluss- grundstücks ausschliesslich zuständig. Vorbehalten bleiben gesetzlich zwingende Gerichtsstände§ 354a HGB bleibt unberührt.
5.6. Bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit dem Vertrag sind 17.4 Von jeglichen Verletzungen der Rechte Dritter, insbesondere gewerblicher Schutzrechte, und Wettbewerbsverstö- ßen, die Vertragsparteien bemüht, eine einvernehmliche Lösung anzu- streben und in jedem Fall zunächst das direkte Gespräch zu suchen. Kann auf diesem Wege keine einvernehmliche Regelung gefunden aufgrund der Lieferung oder Benutzung der Vertragsware von Dritten erhoben werden, kann und von allen in die- sem Zusammenhang von dem Rechteinhaber oder Anspruchsteller, dessen Anwälten erhobenen Kosten sowie den bei DeCeTe verursachten Kosten einer Rechtsverteidigung hat der Rechtsweg beschritten Lieferant DeCeTe freizustellen. Ebenso hat der Lieferant DeCeTe von jeglichen Kosten, die von Behörden wegen jeglicher Rechtsverletzungen, die in den Liefe- rungen oder Dienstleistungen des Lieferanten liegen sollen und gegen DeCeTe erhoben werden, freizustellen.
17.5 Der Lieferant ist verpflichtet, jederzeit die Verpflichtungen nach dem Mindestlohngesetz in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Das Recht zum vorsorglichen Rechtsschutz bleibt Im Falle von dieser Regelung unberührt Verletzungen des Mindestlohngesetzes bei seinen Lieferungen oder Leistungen hat er DeCeTe von allen deswegen erhobenen Kosten und steht den Parteien ohne Restriktion zur VerfügungBußgeldern freizustellen.
17.6 Der Lieferant ist verpflichtet, DeCeTe von jeglichen Inanspruchnahmen durch Dritte oder durch Behörden wegen Rechtsverletzungen des Lieferanten freizustellen.
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Samples: Einkaufsbedingungen