Versichererwechsel Musterklauseln

Versichererwechsel. Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt.
Versichererwechsel. I.6.1.4 Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt.
Versichererwechsel. I.6.1.4 Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versiche- rer zu uns gewechselt.
Versichererwechsel. Die Aufgabe einer bestehenden Versicherung zum Zwecke des Abschlusses einer Versicherung bei einem anderen Unternehmen der privaten Krankenversicherung ist im Allgemeinen für beide Unternehmen unerwünscht und für die versicherte Person unzweckmäßig.
Versichererwechsel. I.6.1.4 Sie sind nach Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung und ggf. der Vollkaskoversicherung von einem anderen Versicherungsunter- nehmen zu uns gewechselt. Wir übernehmen den Schadenverlauf des bisherigen Vertrages, wenn dieser durch eine Bescheinigung des bisherigen Unternehmens nach I.8 nachgewiesen wird und die Schadenfreiheitsrabatt-Systeme vergleichbar sind. Sie werden bei der Einstufung des Versicherungsvertrages in eine SF-Klasse oder Schadenklasse so behandelt, als wären Sie wäh- rend der Vorversicherungszeit bereits bei uns versichert gewesen. Dabei werden die zum Vertragsabschluss geltenden Bedingungen angewandt.
Versichererwechsel. 4. Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt. Für die Übernahme eines Schadenverlaufs auf den Vertrag für das versicherte Fahrzeug gelten folgende Voraussetzungen:
Versichererwechsel. (1) Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen zu § 4.1):
Versichererwechsel. Ergänzend zu § 4 a ARB CIF 2014 gilt: Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin be- stehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schaden- bearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises unse- rer Zuständigkeit ablehnen. Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns vereinbarten Versicherungs- schutzes in Vorleistung. Dabei leisten wir jedoch nicht mehr, als auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Unsere Leistung erbringen wir unter der Voraussetzung, dass Sie uns soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversi- cherer an uns abtreten. Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der Vor- versicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, können wir von Ihnen die zu viel erbrachte Leistung zurückverlangen. Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Scha- den zuständig ist, erbringen wir auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern fest- gestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlus- ses bei unserer Gesellschaft noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab. Uhrzeit bei Versicherungswechsel: Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu vermeiden, beginnt der Versicherungsschutz abweichend von den Angaben im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr, sondern bereits um 0 Uhr, falls die Vorversicherung um 0 Uhr des gleichen Tages bzw. um 24 Uhr des Vortages endet. Abweichend von § 2 b) ARB CIF 2014 gilt nur aa) mitversi- chert, ausgeschlossen sind § 2 bb) und cc) ARB CIF 2014. Die Wartezeit für den Arbeits-Rechtsschutz beträgt 6 Mona- te.
Versichererwechsel. Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt. Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Vor- aussetzungen:
Versichererwechsel. (1) Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, besteht in Abweichung von ß 4 Abs. 1 und Abs. 4 Anspruch auf Rechtsschutz, wenn