Versichererwechsel. Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt.
Versichererwechsel. I.6.1.4 Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt.
Versichererwechsel. Die Aufgabe einer bestehenden Versicherung zum Zwecke des Abschlusses einer Versicherung bei einem anderen Unternehmen der privaten Krankenversicherung ist im Allgemeinen für beide Unternehmen unerwünscht und für die versicherte Person unzweckmäßig.
Versichererwechsel. I.6.1.4 Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versiche- rer zu uns gewechselt.
Versichererwechsel. I.6.1.4 Sie sind nach Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung und ggf. der Vollkaskoversicherung von einem anderen Versicherungsunter- nehmen zu uns gewechselt. Wir übernehmen den Schadenverlauf des bisherigen Vertrages, wenn dieser durch eine Bescheinigung des bisherigen Unternehmens nach I.8 nachgewiesen wird und die Schadenfreiheitsrabatt-Systeme vergleichbar sind. Sie werden bei der Einstufung des Versicherungsvertrages in eine SF-Klasse oder Schadenklasse so behandelt, als wären Sie wäh- rend der Vorversicherungszeit bereits bei uns versichert gewesen. Dabei werden die zum Vertragsabschluss geltenden Bedingungen angewandt.
Versichererwechsel. Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen zu § 4.1):
Versichererwechsel. Ergänzend zu § 4 a ARB CIF 2014 gilt: Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin be- stehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schaden- bearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises unse- rer Zuständigkeit ablehnen. Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns vereinbarten Versicherungs- schutzes in Vorleistung. Dabei leisten wir jedoch nicht mehr, als auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Unsere Leistung erbringen wir unter der Voraussetzung, dass Sie uns soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversi- cherer an uns abtreten. Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der Vor- versicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, können wir von Ihnen die zu viel erbrachte Leistung zurückverlangen. Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Scha- den zuständig ist, erbringen wir auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern fest- gestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlus- ses bei unserer Gesellschaft noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab. Uhrzeit bei Versicherungswechsel: Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu vermeiden, beginnt der Versicherungsschutz abweichend von den Angaben im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr, sondern bereits um 0 Uhr, falls die Vorversicherung um 0 Uhr des gleichen Tages bzw. um 24 Uhr des Vortages endet.
Versichererwechsel. Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abwei- chend von den Regelungen unter Ziffer 4.4.1 bis Zif- fer 4.4.5):
4.5.1 Der Versicherungsfall ist während der Wartezeit nach Zif- fer 4.4.1 eingetreten.
4.5.2 Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit einge- treten. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Versiche- rungsfall ausgelöst hat, in die Vertragslaufzeit des Vorver- sicherers fällt.
4.5.3 Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung gel- tend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf je- doch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt wor- den sein. (Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr er- forderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.)
4.5.4 Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz (z. B.: Steu- erbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. (Z. B.: Sie erhalten in unserer Vertragslaufzeit einen Steuerbe- scheid, der ein Steuerjahr in der Vertragslaufzeit des Vor- versicherers betrifft.)
4.5.5 Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Rege- lungen zur Bestimmung des Versicherungsfalls: Der Versi- cherungsfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrags eingetreten. Nach unse- ren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Vertrags- laufzeit des Vorversicherers eingetreten.
4.5.6 Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach Zif- fer 4.5.1 bis Ziffer 4.5.5 ist, dass – Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Ri- siko versichert waren und – der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags.
Versichererwechsel. Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen unter § 43 Nr. 1 b) und c)): • Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Versicherungsfall ausgelöst hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt. • Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein. • Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. • Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versicherungs- falls: Der Versicherungsfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass • Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren und • Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind und • der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags. Anhang Auflistung von Wertschutzschränken zu § 34 Höchstentschädigung von Wertsachen bei Aufbewahrung in Wertschutzbehältnissen, sofern versicherungsvertraglich und bedingungsgemäß vereinbart Wertschutzschränke nach DIN EN 1143-1 Widerstandsgrad (WG) Resistance Grade (RG) Privat Höchstentschädigung Wertschutzschrank WG – RG N (0) 40.000 EUR Wertschutzschrank WG – RG 1 (I) 65.000 EUR Wertschutzschrank WG – RG 2 (II) 100.000 EUR Wertschutzschrank WG – RG 3 (III) 250.000 EUR Wertschutzschrank WG – RG 4 (IV) 400.000 EUR Wertschutzschrank WG – RG 5 (V) Absprache Sicherheitsschränke nach DIN EN 14450 Widerstandsstufe Security Level Privat Höchstentschädigung Sicherheitsschrank Klasse S 1 5.000 EUR Sicherheitssch...
Versichererwechsel. I.6.1.4 Sie wechseln mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Ver sicherer zu uns.