Versichererwechsel Musterklauseln
Versichererwechsel. Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt.
Versichererwechsel. I.6.1.4 Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt.
Versichererwechsel. Die Aufgabe einer bestehenden Versicherung zum Zwecke des Abschlusses einer Versicherung bei einem anderen Unternehmen der privaten Krankenversicherung ist im Allgemeinen für beide Unternehmen unerwünscht und für die versicherte Person unzweckmäßig.
Versichererwechsel. Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nach- teile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versiche- rungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen unter Ziffer 3.1.2 bis 3.1.4): – Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetre- ten (dies gilt auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Versicherungsfall ausgelöst hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt). – Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend ge- macht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein. (Was ist „grob fahrlässiges Verhalten“? Jemand verletzt die erfor- derliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) – Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz (z. B.: Steuer- bescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Ver- tragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. (z. B.: Sie erhal- ten in unserer Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft.) Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genann- ten Fällen, dass – Sie bei uns gegen dieses Risiko versichert sind, – Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren und – der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlosse- nen Vertrags.
Versichererwechsel. I.6.1.4 Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versiche- rer zu uns gewechselt.
Versichererwechsel. I.6.1.4 Sie sind nach Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung und ggf. der Vollkaskoversicherung von einem anderen Versicherungsunter- nehmen zu uns gewechselt. Wir übernehmen den Schadenverlauf des bisherigen Vertrages, wenn dieser durch eine Bescheinigung des bisherigen Unternehmens nach I.8 nachgewiesen wird und die Schadenfreiheitsrabatt-Systeme vergleichbar sind. Sie werden bei der Einstufung des Versicherungsvertrages in eine SF-Klasse oder Schadenklasse so behandelt, als wären Sie wäh- rend der Vorversicherungszeit bereits bei uns versichert gewesen. Dabei werden die zum Vertragsabschluss geltenden Bedingungen angewandt.
Versichererwechsel. Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen zu § 4.1):
Versichererwechsel. Ergänzend zu § 4 a ARB CIF:PRO 2018 gilt: Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sach- schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetre- ten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises unserer Zuständigkeit ab- lehnen. Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, treten wir im Rah- men des mit uns vereinbarten Versicherungsschutzes in Vor- leistung. Dabei leisten wir jedoch nicht mehr, als auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht wor- den wäre. Unsere Leistung erbringen wir unter der Vorausset- zung, dass Sie uns soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbezüglichen Ansprü- che gegen den Vorversicherer an uns abtreten. Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns abge- tretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsäch- lich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, können wir von Ihnen die zu viel erbrachte Leistung zu- rückverlangen. Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringen wir auch eine sich gegenüber der Vor- versicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt wer- den kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei unserer Gesellschaft noch keine Anzeichen für einen bereits eingetrete- nen Schaden gab. Uhrzeit bei Versicherungswechsel: Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu vermei- den, beginnt der Versicherungsschutz abweichend von den Angaben im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr, sondern bereits um 0 Uhr, falls die Vorversicherung um 0 Uhr des glei- chen Tages bzw. um 24 Uhr des Vortages endet.
Versichererwechsel. Auf die Möglichkeit des Wechsels nach Abschnitt C § 15 („Versichererwechsel“; Seite 16) weisen wir hin. Widerrufsrecht Der Versicherungsnehmer kann die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform* (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Vertragsbestim- mungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versi- cherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) und diese Belehrung jeweils in Textform* erhalten hat. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes. Der Widerruf ist zu richten an die Konzept & Marketing GmbH, Xxxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxxxx. Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: 05 11 640 54 444. Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E- Mail Adresse zu xxxxxxxxxxx@x-x.xxxx Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufes endet der Versicherungsschutz und der Versicherer erstattet den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufes entfallenden Teil des Beitrages, wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrages, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufes entfällt, kann der Versicherer in diesem Fall einbehalten. Dabei handelt es sich bei jährlicher Zahlungsweise um 1/360, halbjährlicher Zahlungsweise um 1/180, bei vierteljährlicher Zahlungs- weise um 1/90 und bei monatlicher Zahlungsweise um 1/30 des im Antrag angegebenen Beitrages gemäß Zahlungsweise pro Tag. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufes. Beginnt der Versi- cherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurück zu gewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers sowohl von diesem als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht ausgeübt hat. Widerruft der Versiche- rungsnehmer eine Vertragserklärung im Rahmen eines Ersatzvertrages, so läuft der ursprüngliche Versicherungsvertrag weiter. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mi...
Versichererwechsel. I.6.1.4 Sie wechseln mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Ver sicherer zu uns.