Common use of Versicherte Gefahren und Schäden Clause in Contracts

Versicherte Gefahren und Schäden. 1. Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion (siehe jedoch Pkt. 7, lit. a). 2. Als Xxxxx gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entsteht oder ihn verlässt und sich aus eigener Kraft aus- zubreiten vermag (Schadenfeuer). Nicht als Xxxxx gilt und der Versicherer haftet daher nicht, wenn a) versicherte Sachen dadurch zerstört oder beschädigt wer- den, dass sie (z.B. beim Bügeln, Trocknen, Räuchern, Rösten, Kochen, Braten und dgl.) der Einwirkung des Feuers, des Rau- ches oder der Wärme ausgesetzt werden oder dass sie in einen Feuerherd (Ofen, Herd und dgl.) fallen oder geworfen werden; b) der Schaden durch ein Feuer hervorgerufen wird, das sich nicht selbst auszubreiten vermag (z.B. Sengschäden durch Be- leuchtungs- oder Beheizungskörper, brennenden Tabak, glü- hende Kohlen-Stücke und dgl.); oder c) versicherte elektrische Maschinen, Apparate oder Einrichtun- gen durch die Energie des elektrischen Stromes, sei es mit oder ohne Lichterscheinungen, beschädigt oder zerstört werden. Geraten jedoch durch die unter lit. a) und c) genannten Ur- sachen andere versicherte Sachen in Brand, so haftet der Versicherer für den an diesen anderen versicherten Sachen entstehenden Schaden. 3. Als Blitzschlagschäden gelten nur solche Schäden, die a) an den versicherten Gebäuden oder an im Freien befindlichen versicherten beweglichen Sachen durch die Kraft oder Wärme- wirkung des in sie einschlagenden Blitzes entstehen; bzw. b) an den in einem Gebäude befindlichen versicherten Sachen durch die Wirkung des Blitzschlages hervorgerufen werden, sofern am Gebäude die unter lit. a) genannten schädigenden Wirkungen des Blitzes entstanden sind. Bei versicherten elek- trischen Maschinen, Apparaten und Einrichtungen haftet der Versicherer aber keinesfalls für Schäden, die durch Überspan- nung bzw. durch Induktion entstanden sind. Der Versicherer haftet jedoch, wenn andere versicherte Sachen durch einen aus vorstehenden Ursachen entstehenden Brand beschädigt oder zerstört werden. 4. Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraf- täußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrlei- tungen und dgl.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behäl- ters stattfindet. 5. Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertminderung der zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, wenn diese Zerstörung oder Beschädigung a) auf der unmittelbaren Einwirkung der in Pkt. 1 genannten Schadenereignisse beruht, oder b) die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses ist, oder c) bei dem Brande durch Löschen, Niederreißen oder Ausräu- men verursacht wird. 6. Außerdem ersetzt der Versicherer: a) den Wert der versicherten Xxxxxx, die bei einem der in Pkt. 1 genannten Schadenereignisse abhanden gekommen sind (siehe jedoch Artikel 16 Pkt. 2); b) Aufwendungen des Versicherungsnehmers im Schadenfall nach Maßgabe des Artikel 20, c) durch Absturz und Anprall von bemannten Luftfahrzeugen, deren Teile und Ladung entstandene Zertrümmerungsschäden, d) Schäden durch Mietverlust bei Wohngebäudeversicherun- gen. Gilt nur bei Versicherung des Bauwertes (Artikel 16 Pkt. 3). Wird durch den Schadenfall ein versichertes Gebäude so be- schädigt, dass der Mieter einer darin befindlichen Wohnung den Mietzins kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag ganz oder teilweise verweigern darf, so ersetzt der Versicherer den dadurch entgehenden Mietzins. Wird die Wohnung, die der Versicherungsnehmer in dem versi- cherten Gebäude selbst bewohnt, durch den Schadenfall ganz oder teilweise unbenutzbar, so ersetzt der Versicherer den Miet- wert der unbenutzbar gewordenen Räume, insoweit nicht dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf den etwa benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung zugemutet werden kann. Als Mietwert gilt der gesetzliche oder ortsübliche Mietzins für Wohnungen gleicher Art, Größe und Lage. Die Entschädigung des Mietwertes wird auf den dem Versiche- rungsnehmer nachweisbar erwachsenen Schaden beschränkt. Der Mietzins oder der Mietwert wird nur bis zum Schluss des Monats gewährt, in dem die Wohnung wieder benutzbar ge- worden ist, längstens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Eintritt des Schadenfalles. Die Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der Versicherungsnehmer die Wiederinstandset- zung der Räume nicht schuldhaft verzögert. Wenn die Versicherungssumme für das Wohngebäude niedri- ger ist als der Ersatzwert, wird nur der entsprechende Teil des Mietzinses oder des Mietwertes ersetzt (Artikel 21). 7. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung haftet der Versicherer: a) bei Versicherung von industriellen und gewerblichen Anlagen für Schäden durch Explosion von Sprengstoffen; für Schäden, die durch Sprengstoffexplosionen verursacht werden, die auf benachbarten, nicht der Verfügung des Versicherungsnehmers unterliegenden Anlagen eintreten, bedarf es einer Vereinbarung hinsichtlich des Haftungseinschlusses nur für den Fall, dass der Versicherungsnehmer vom Vorhandensein oder der Ver- wendung der Sprengstoffe gewusst hat oder wissen musste. b) für den Entgang an Gewinn (siehe aber Pkt. 6, lit. d), c) für Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Feuerlöschkosten, Demontage- und Remontagekosten, die dem Versicherungs- nehmer im Schadenfalle entstehen. Im Schadenfall werden die hiefür entstandenen Kosten bis zur Höhe der hiefür in der Po- lizze angegebenen Versicherungssumme voll ersetzt. In die Versicherung von Wohngebäuden sind Aufräumungskosten in Höhe bis zu 1 % der Versicherungssumme eingeschlossen. Unter Aufräumungskosten sind die dem Versicherungsnehmer zur Last fallenden Aufwendungen für das Aufräumen der Scha- denstätte, soweit diese Kosten nicht bei Bewertung der Rest- werte durch Anrechnung zur Vergütung gelangt sind und für die Abführung des Schuttes und nicht mehr verwendbarer Reste bis zur nächsten geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte zu verstehen, soweit sie die versicherten Sachen betreffen. Unter Abbruchkosten sind die Kosten für einen im Schadenfall nötig werdenden Abbruch stehen gebliebener Teile versicher- ter Sachen und deren Abführung bis zur nächsten geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte zu verstehen. Unter Feuerlöschkosten sind die Aufwendungen zu verstehen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, soweit sie nicht nach Artikel 20 ersetzt werden. Unter Demontage- und Remontagekosten sind die unvermeidli- chen Kosten zu verstehen, die nach einem Schadenfall dadurch notwenig werden, dass beschädigte oder unbeschädigt ge- bliebene versicherte technische und kaufmännische Betriebs- einrichtungen demontiert und wieder montiert oder sonst wie bewegt oder geschützt werden müssen. 8. Im Falle von: a) Kriegsereignissen jeder Art (einschließlich Neutralitätsverlet- zungen) oder inneren Unruhen und damit verbundenen militäri schen oder polizeilichen Maßnahmen; b) Erdbeben, Erdrutsch, Bodensenkung, unterirdischem Feuer oder außergewöhnlichen Naturereignissen; c) Ereignissen, welche einer schädigenden Wirkung durch Kernenergie zuzuschreiben sind haftet der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Scha- den mit diesen Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumen- tenschutzgesetzes (BGBl. 140/79), so obliegt der Nachweis dem Versicherer.

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Samples: Eigenheimversicherung Exklusiv Premium, Eigenheimversicherung

Versicherte Gefahren und Schäden. (1. ) Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion (siehe jedoch Pkt. Absatz 7, lit. a). (2. ) Als Xxxxx BRAND gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entsteht oder ihn verlässt und sich aus eigener Kraft aus- zubreiten auszubreiten vermag (Schadenfeuer). Nicht als Xxxxx gilt NICHT ALS BRAND GILT und der Versicherer haftet daher nichtNICHT, wenn a) versicherte Sachen dadurch zerstört oder beschädigt wer- denwerden, dass sie (z.B. beim Bügeln, Trocknen, Räuchern, Rösten, Kochen, Braten und dgl.) der Einwirkung des Feuers, des Rau- ches Rauches oder der Wärme ausgesetzt werden oder dass sie in einen Feuerherd (Ofen, Herd und dgl.) fallen oder geworfen werden; b) der Schaden durch ein Feuer hervorgerufen wird, das sich nicht selbst auszubreiten vermag (z.B. Sengschäden durch Be- leuchtungs- Beleuchtungs- oder Beheizungskörper, brennenden Tabak, glü- hende glühende Kohlen-Stücke stücke und dgl.); oder c) versicherte elektrische Maschinen, Apparate oder Einrichtun- gen Einrichtungen durch die Energie des elektrischen Stromes, sei es mit oder ohne Lichterscheinungen, beschädigt oder zerstört werden. Geraten jedoch durch die unter lit. a) und c) genannten Ur- sachen Ursachen andere versicherte Sachen in Brand, so haftet der Versicherer für den an diesen anderen versicherten Sachen entstehenden Schaden. (3. ) Als Blitzschlagschäden BLITZSCHLAGSCHÄDEN gelten nur solche Schäden, die a) an den versicherten Gebäuden oder an im Freien befindlichen versicherten beweglichen Sachen durch die Kraft Kraft- oder Wärme- wirkung Wärmewirkung des in sie einschlagenden Blitzes entstehen; bzw. b) an den in einem Gebäude befindlichen versicherten Sachen durch die Wirkung des Blitzschlages hervorgerufen werden, sofern am Gebäude die unter lit. a) genannten schädigenden Wirkungen des Blitzes entstanden sind. Bei versicherten elek- trischen elektrischen Maschinen, Apparaten und Einrichtungen haftet der Versicherer aber keinesfalls für Schäden, die durch Überspan- nung Überspannung bzw. durch Induktion entstanden sind. Der Versicherer haftet jedoch, wenn andere versicherte Sachen durch einen aus vorstehenden Ursachen entstehenden Brand beschädigt oder zerstört werden. (4. ) Als Explosion EXPLOSION gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraf- täußerungKraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrlei- tungen Rohrleitungen und dgl.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behäl- ters Behälters stattfindet. NICHT ALS EXPLOSION GILT und der Versicherer haftet daher NICHT, wenn versicherte Sachen durch Schleuderbruch (Fliehkraftschaden), Wasserschlag (insbesondere an Dampfmaschinen), Rohrreißer oder andere mechanische Betriebsauswirkungen beschädigt oder zerstört werden. Ebenso sind Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum (Zylinder des Motors) auftretenden Explosionen sowie Schäden, die an elektrischen Leistungsschaltern (z.B. Öl-, Druckluft-, Druckgasschalter und dgl.) durch den in ihnen bereits vorhandenen oder sich bildenden Gasdruck entstehen, von der Versicherung ausgeschlossen. (5. ) Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertminderung der zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, wenn diese Zerstörung oder Beschädigung a) auf der unmittelbaren Einwirkung der in Pkt. Absatz 1 genannten Schadenereignisse beruht, oder b) die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses ist, oder c) bei dem Brande Brand durch Löschen, Niederreißen oder Ausräu- men Ausräumen verursacht wird. (6. ) Außerdem ersetzt der Versicherer: a) den Wert der versicherten Xxxxxx, die bei einem der in Pkt. Absatz 1 genannten Schadenereignisse Schadenreignisse abhanden gekommen sind (siehe jedoch Artikel 16 Pkt. 2 (2)); b) Aufwendungen des Versicherungsnehmers im Schadenfall nach Maßgabe des Artikel 206, c) durch Absturz und Anprall von bemannten Luftfahrzeugen, deren Teile und Ladung entstandene Zertrümmerungsschäden, d) Schäden durch Mietverlust bei Wohngebäudeversicherun- genWOHNGEBÄUDEVERSICHERUNGEN. Gilt nur bei Versicherung des Bauwertes (Artikel 16 Pkt. 2 (3)). Wird durch den Schadenfall ein versichertes Gebäude so be- schädigtbeschädigt, dass der Mieter einer darin befindlichen Wohnung den Mietzins kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag ganz oder teilweise verweigern darf, so ersetzt der Versicherer den dadurch entgehenden Mietzins. Wird die Wohnung, die der Versicherungsnehmer in dem versi- cherten versicherten Gebäude selbst bewohnt, durch den Schadenfall ganz oder teilweise unbenutzbarunbenützbar, so ersetzt der Versicherer den Miet- wert Mietwert der unbenutzbar unbenützbar gewordenen Räume, insoweit nicht dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf den etwa benutzbar benützbar gebliebenen Teil der Wohnung zugemutet werden kann. Als Mietwert gilt der gesetzliche oder ortsübliche Mietzins für Wohnungen gleicher Art, Größe und Lage. Die Entschädigung des Mietwertes wird auf den dem Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer nachweisbar erwachsenen Schaden beschränkt. Der Mietzins oder der Mietwert wird nur bis zum Schluss des Monats gewährt, in dem die Wohnung wieder benutzbar ge- worden benützbar geworden ist, längstens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Eintritt des Schadenfalles. Die Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der Versicherungsnehmer die Wiederinstandset- zung Wiederinstandsetzung der Räume nicht schuldhaft verzögert. Wenn die Versicherungssumme für das Wohngebäude niedri- ger niedriger ist als der Ersatzwert, wird nur der entsprechende Teil des Mietzinses oder des Mietwertes ersetzt (Artikel 217). (7. ) Nur auf Grund besonderer Vereinbarung haftet der Versicherer: a) bei Versicherung von industriellen und gewerblichen Anlagen für Schäden durch Explosion von Sprengstoffen; für Schäden, die durch Sprengstoffexplosionen verursacht werden, die auf benachbarten, nicht der Verfügung des Versicherungsnehmers unterliegenden Anlagen eintreten, bedarf es einer Vereinbarung hinsichtlich des Haftungseinschlusses nur für den Fall, dass der Versicherungsnehmer vom Vorhandensein oder der Ver- wendung Verwendung der Sprengstoffe gewusst hat oder wissen musste. b) für den Entgang an Gewinn (siehe aber Pkt. Absatz 6, lit. d), c) für Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Feuerlöschkosten, Demontage- und Remontagekosten, die dem Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer im Schadenfalle entstehen. Im Schadenfall werden die hiefür entstandenen Kosten bis zur Höhe der hiefür in der Po- lizze Polizze angegebenen Versicherungssumme voll ersetzt. In die Versicherung von Wohngebäuden WOHNGEBÄUDEN sind Aufräumungskosten in Höhe bis zu 1 % der Versicherungssumme eingeschlossen. Unter Aufräumungskosten AUFRÄUMUNGSKOSTEN sind die dem Versicherungsnehmer zur Last fallenden Aufwendungen für das Aufräumen der Scha- denstätteSchadenstätte, soweit diese Kosten nicht bei Bewertung der Rest- werte Restwerte durch Anrechnung zur Vergütung gelangt sind und für die Abführung des Schuttes und nicht mehr verwendbarer Reste bis zur nächsten geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte zu verstehen, soweit sie die versicherten Sachen betreffen. Unter Abbruchkosten ABBRUCHKOSTEN sind die Kosten für einen im Schadenfall nötig werdenden Abbruch stehen gebliebener stehengebliebener Teile versicher- ter versicherter Sachen und deren Abführung bis zur nächsten geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte zu verstehen. Unter Feuerlöschkosten FEUERLÖSCHKOSTEN sind die Aufwendungen zu verstehen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, soweit sie nicht nach Artikel 20 6 ersetzt werden. Unter Demontage- und Remontagekosten DEMONTAGE- UND REMONTAGEKOSTEN sind die unvermeidli- chen unvermeidlichen Kosten zu verstehen, die nach einem Schadenfall dadurch notwenig werden, dass beschädigte oder unbeschädigt ge- bliebene gebliebene versicherte technische und kaufmännische Betriebs- einrichtungen Betriebseinrichtungen demontiert und wieder montiert oder sonst wie sonstwie bewegt oder geschützt werden müssen. 8. (8) Im Falle von: a) Kriegsereignissen jeder Art (einschließlich Neutralitätsverlet- zungenNeutralitätsverletzungen) oder inneren Unruhen und damit verbundenen militäri schen militärischen oder polizeilichen Maßnahmen; b) Erdbeben, Erdrutsch, Bodensenkung, unterirdischem Feuer oder außergewöhnlichen Naturereignissen; c) Ereignissen, welche einer schädigenden Wirkung durch Kernenergie zuzuschreiben sind haftet der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Scha- den Schaden mit diesen Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumen- tenschutzgesetzes Konsumentenschutzgesetzes (BGBl. 140/79), so obliegt der Nachweis dem Versicherer.

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Samples: Betriebs Und Gewerbeversicherung, Versicherungsvertrag

Versicherte Gefahren und Schäden. 1. Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (siehe jedoch Pkt. 7, lit. a). 2. Als Xxxxx gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entsteht oder ihn verlässt und sich aus eigener Kraft aus- zubreiten vermag (Schadenfeuer). Nicht als Xxxxx gilt und der Versicherer haftet daher nicht, wenn a) versicherte Sachen dadurch zerstört oder beschädigt wer- den, dass sie (z.B. beim Bügeln, Trocknen, Räuchern, Rösten, Kochen, Braten und dgl.) der Einwirkung des Feuers, des Rau- ches oder der Wärme ausgesetzt werden oder dass sie in einen Feuerherd (Ofen, Herd und dgl.) fallen oder geworfen werden; b) der Schaden durch ein Feuer hervorgerufen wird, das sich nicht selbst auszubreiten vermag (z.B. Sengschäden durch Be- leuchtungs- oder Beheizungskörper, brennenden Tabak, glü- hende Kohlen-Stücke und dgl.); oder c) versicherte elektrische Maschinen, Apparate oder Einrichtun- gen durch die Energie des elektrischen Stromes, sei es mit oder ohne Lichterscheinungen, beschädigt oder zerstört werden. Geraten jedoch durch die unter lit. aSachschaden) und c) genannten Ur- sachen andere versicherte Sachen in Brand, so haftet der Versicherer für den an diesen anderen versicherten Sachen entstehenden Schaden. 3. Als Blitzschlagschäden gelten nur solche Schäden, die a) an den versicherten Gebäuden oder an im Freien befindlichen versicherten beweglichen bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch die Kraft Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Wärme- wirkung des in sie einschlagenden Blitzes entstehen; bzw. b) an den in einem Gebäude befindlichen versicherten Sachen durch die Wirkung des Blitzschlages hervorgerufen werden, sofern am Gebäude die unter litPlünderung. a) genannten schädigenden Wirkungen des Blitzes entstanden sind. Bei versicherten elek- trischen Maschinen, Apparaten und Einrichtungen haftet der Versicherer aber keinesfalls für Unvorhergesehen sind Schäden, die durch Überspan- nung bzw. durch Induktion entstanden sind. Der Versicherer haftet jedoch, wenn andere versicherte Sachen durch einen aus vorstehenden Ursachen entstehenden Brand beschädigt oder zerstört werden. 4. Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraf- täußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrlei- tungen und dgl.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behäl- ters stattfindet. 5. Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertminderung der zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, wenn diese Zerstörung oder Beschädigung a) auf der unmittelbaren Einwirkung der in Pkt. 1 genannten Schadenereignisse beruht, oder b) die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses ist, oder c) bei dem Brande durch Löschen, Niederreißen oder Ausräu- men verursacht wird. 6. Außerdem ersetzt der Versicherer: a) den Wert der versicherten Xxxxxx, die bei einem der in Pkt. 1 genannten Schadenereignisse abhanden gekommen sind (siehe jedoch Artikel 16 Pkt. 2); b) Aufwendungen des Versicherungsnehmers im Schadenfall nach Maßgabe des Artikel 20, c) durch Absturz und Anprall von bemannten Luftfahrzeugen, deren Teile und Ladung entstandene Zertrümmerungsschäden, d) Schäden durch Mietverlust bei Wohngebäudeversicherun- gen. Gilt nur bei Versicherung des Bauwertes (Artikel 16 Pkt. 3). Wird durch den Schadenfall ein versichertes Gebäude so be- schädigt, dass der Mieter einer darin befindlichen Wohnung den Mietzins kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag ganz oder teilweise verweigern darf, so ersetzt der Versicherer den dadurch entgehenden Mietzins. Wird die Wohnung, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in dem versi- cherten Gebäude selbst bewohnteinem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch Bedienungsfehler, durch den Schadenfall ganz Ungeschicklichkeit oder teilweise unbenutzbarVorsatz Dritter; Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion; Wasser, Feuchtigkeit; Sturm, Frost, Eisgang, oder Überschwemmung. Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so ersetzt der Versicherer den Miet- wert der unbenutzbar gewordenen Räume, insoweit nicht dem Versicherungsnehmer genügt die Beschränkung auf den etwa benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung zugemutet werden kann. Als Mietwert gilt der gesetzliche oder ortsübliche Mietzins für Wohnungen gleicher Art, Größe und Lage. Die Entschädigung des Mietwertes wird auf den dem Versiche- rungsnehmer nachweisbar erwachsenen Schaden beschränkt. Der Mietzins oder der Mietwert wird nur bis zum Schluss des Monats gewährt, in dem die Wohnung wieder benutzbar ge- worden ist, längstens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Eintritt des Schadenfalles. Die Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der Versicherungsnehmer die Wiederinstandset- zung der Räume nicht schuldhaft verzögert. Wenn die Versicherungssumme für das Wohngebäude niedri- ger ist als der Ersatzwert, wird nur der entsprechende Teil des Mietzinses oder des Mietwertes ersetzt (Artikel 21). 7. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung haftet der Versicherer: a) bei Versicherung von industriellen und gewerblichen Anlagen für Schäden durch Explosion von Sprengstoffen; für Schäden, die durch Sprengstoffexplosionen verursacht werden, die auf benachbarten, nicht der Verfügung des Versicherungsnehmers unterliegenden Anlagen eintreten, bedarf es einer Vereinbarung hinsichtlich des Haftungseinschlusses nur für den Fallüberwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Versicherungsnehmer vom Vorhandensein oder der Ver- wendung der Sprengstoffe gewusst hat oder wissen mussteSchaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Kein Versicherungsschutz wird – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – gewährt für: Schäden durch Verlieren und Liegenlassen versicherter Sachen; Schäden durch Diebstahl aus unverschlossenen Fahrzeugen. b) für den Entgang an Gewinn (siehe aber Pkt. 6, lit. d), c) für Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Feuerlöschkosten, Demontage- und Remontagekosten, die dem Versicherungs- nehmer im Schadenfalle entstehen. Im Schadenfall werden die hiefür entstandenen Kosten bis zur Höhe der hiefür in der Po- lizze angegebenen Versicherungssumme voll ersetzt. In die Versicherung von Wohngebäuden sind Aufräumungskosten in Höhe bis zu 1 % der Versicherungssumme eingeschlossen. Unter Aufräumungskosten sind die dem Versicherungsnehmer zur Last fallenden Aufwendungen für das Aufräumen der Scha- denstätte, soweit diese Kosten nicht bei Bewertung der Rest- werte durch Anrechnung zur Vergütung gelangt sind und für die Abführung des Schuttes und nicht mehr verwendbarer Reste bis zur nächsten geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte zu verstehen, soweit sie die versicherten Sachen betreffen. Unter Abbruchkosten sind die Kosten für einen im Schadenfall nötig werdenden Abbruch stehen gebliebener Teile versicher- ter Sachen und deren Abführung bis zur nächsten geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte zu verstehen. Unter Feuerlöschkosten sind die Aufwendungen zu verstehen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, soweit sie nicht nach Artikel 20 ersetzt werden. Unter Demontage- und Remontagekosten sind die unvermeidli- chen Kosten zu verstehen, die nach einem Schadenfall dadurch notwenig werden, dass beschädigte oder unbeschädigt ge- bliebene versicherte technische und kaufmännische Betriebs- einrichtungen demontiert und wieder montiert oder sonst wie bewegt oder geschützt werden müssen. 8. Im Falle von: a) Kriegsereignissen jeder Art (einschließlich Neutralitätsverlet- zungen) oder inneren Unruhen und damit verbundenen militäri schen oder polizeilichen Maßnahmen; b) Erdbeben, Erdrutsch, Bodensenkung, unterirdischem Feuer oder außergewöhnlichen Naturereignissen; c) Ereignissen, welche einer schädigenden Wirkung durch Kernenergie zuzuschreiben sind haftet der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Scha- den mit diesen Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumen- tenschutzgesetzes (BGBl. 140/79), so obliegt der Nachweis dem Versicherer.

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Samples: Inhaltsversicherung Für Bäckereien, Inhaltsversicherung Für Gastronomie

Versicherte Gefahren und Schäden. 1. Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen Schäden durch BrandSturm, Blitzschlag Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Explosion (siehe jedoch Pkt. 7, lit. a)Erd- rutsch. 2. Als Xxxxx gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entsteht oder ihn verlässt und sich aus eigener Kraft aus- zubreiten vermag (Schadenfeuer). Nicht als Xxxxx gilt und der Versicherer haftet daher nicht, wennIm Sinne dieser Bedingungen sind a) versicherte Sachen dadurch zerstört oder beschädigt wer- den, dass sie (z.B. beim Bügeln, Trocknen, Räuchern, Rösten, Kochen, Braten und dgl.) der Einwirkung des Feuers, des Rau- ches oder der Wärme ausgesetzt werden oder dass sie in einen Feuerherd (Ofen, Herd und dgl.) fallen oder geworfen werden;Sturmschäden b) der Schaden durch ein Feuer hervorgerufen wird, das sich nicht selbst auszubreiten vermag (z.B. Sengschäden durch Be- leuchtungs- oder Beheizungskörper, brennenden Tabak, glü- hende Kohlen-Stücke und dgl.); oderHagelschäden c) versicherte elektrische Maschinen, Apparate Schneedruckschäden d) Felssturz- oder Einrichtun- gen durch die Energie des elektrischen Stromes, sei es mit oder ohne Lichterscheinungen, beschädigt oder zerstört werden. Geraten jedoch durch die unter lit. aSteinschlagschäden e) und c) genannten Ur- sachen andere versicherte Sachen in Brand, so haftet der Versicherer für den an diesen anderen versicherten Sachen entstehenden Schaden.Erdrutschschäden 3. Als Blitzschlagschäden gelten nur solche Schäden, die a) an den versicherten Gebäuden oder an im Freien befindlichen versicherten beweglichen Sachen durch die Kraft oder Wärme- wirkung des in sie einschlagenden Blitzes entstehen; bzw. b) an den in einem Gebäude befindlichen versicherten Sachen durch die Wirkung des Blitzschlages hervorgerufen werden, sofern am Gebäude die unter lit. a) genannten schädigenden Wirkungen des Blitzes entstanden sind. Bei versicherten elek- trischen Maschinen, Apparaten und Einrichtungen haftet der Versicherer aber keinesfalls für Schäden, die durch Überspan- nung bzw. durch Induktion entstanden sind. Der Versicherer haftet jedoch, wenn andere versicherte Sachen durch einen aus vorstehenden Ursachen entstehenden Brand beschädigt oder zerstört werden. 4. Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraf- täußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrlei- tungen und dgl.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behäl- ters stattfindet. 5. Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertminderung der zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, wenn diese die Zerstörung oder Beschädigung a) auf der unmittelbaren Einwirkung eines der in Pkt. 1 genannten Pkt.1 ge- nannten Schadenereignisse beruht, beruht oder b) nachweisbar die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses Ereig- nisses ist, auch wenn die Zerstörung oder Beschädigung auf Niederschlagswasser, Schnee oder Hagel zurückzuführen ist, die durch die - im Zusammenhang mit einem versicherten Ereig- nis - beschädigten oder zerstörten Dach- oder Mauerteile bzw. durch zerstörte oder beschädigte, ordnungsgemäß geschlos- xxxx Xxxxxxx oder Außentüren eindringen oder c) bei dem Brande dadurch hervorgerufen wird, dass Teile der versicherten oder benachbarten Gebäude oder andere Gegenstände (wie Bäume, Maste usw.) durch Löschen, Niederreißen oder Ausräu- men verursacht wirddas Schadenereignis auf die versi- cherten Sachen geworfen werden. 64. Außerdem ersetzt der Versicherer: a) Der Versicherer vergütet auch den Wert der versicherten XxxxxxSa- chen, die bei einem der in Pkt. 1 2 genannten Schadenereignisse abhanden Ereignisse abhan- den gekommen sind (siehe jedoch aber den Ausschluss gemäß Artikel 16 39 Pkt. 2);. b) Aufwendungen 5. Der Versicherer ersetzt nach Maßgabe des Artikels 44 Auf- wendungen des Versicherungsnehmers im Schadenfall nach Maßgabe des Artikel 20, c) durch Absturz und Anprall von bemannten Luftfahrzeugen, deren Teile und Ladung entstandene Zertrümmerungsschäden, d) Schäden durch Mietverlust bei Wohngebäudeversicherun- gen. Gilt nur bei Versicherung des Bauwertes (Artikel 16 Pkt. 3). Wird durch den Schadenfall ein versichertes Gebäude so be- schädigt, dass der Mieter einer darin befindlichen Wohnung den Mietzins kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag ganz oder teilweise verweigern darf, so ersetzt der Versicherer den dadurch entgehenden Mietzins. Wird die Wohnung, die der Versicherungsnehmer in dem versi- cherten Gebäude selbst bewohnt, durch den Schadenfall ganz oder teilweise unbenutzbar, so ersetzt der Versicherer den Miet- wert der unbenutzbar gewordenen Räume, insoweit nicht dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf den etwa benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung zugemutet werden kann. Als Mietwert gilt der gesetzliche oder ortsübliche Mietzins für Wohnungen gleicher Art, Größe und Lage. Die Entschädigung des Mietwertes wird auf den dem Versiche- rungsnehmer nachweisbar erwachsenen Schaden beschränkt. Der Mietzins oder der Mietwert wird nur bis zum Schluss des Monats gewährt, in dem die Wohnung wieder benutzbar ge- worden ist, längstens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Eintritt des Schadenfalles. Die Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der Versicherungsnehmer die Wiederinstandset- zung der Räume nicht schuldhaft verzögert. Wenn die Versicherungssumme für das Wohngebäude niedri- ger ist als der Ersatzwert, wird nur der entsprechende Teil des Mietzinses oder des Mietwertes ersetzt (Artikel 21)Schadenfall. 76. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung haftet der Versicherer: a) bei Versicherung von industriellen und gewerblichen Anlagen für Schäden durch Explosion von Sprengstoffen; für Schäden, die durch Sprengstoffexplosionen verursacht werden, die auf benachbarten, nicht der Verfügung des Versicherungsnehmers unterliegenden Anlagen eintreten, bedarf es einer Vereinbarung hinsichtlich des Haftungseinschlusses nur für den Fall, dass der Versicherungsnehmer vom Vorhandensein oder der Ver- wendung der Sprengstoffe gewusst hat oder wissen musste. b) für den Entgang an Gewinn (siehe aber Pkt. 6, lit. d), c) für Aufräumungskostensind Aufräumungs- kosten, Abbruchkosten, Feuerlöschkosten, Demontage- und RemontagekostenRemontageko- sten, die dem Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer im Schadenfalle entstehenSchadenfall ent- stehen, versichert. Im Schadenfall Diese Kosten werden die hiefür entstandenen Kosten bis zur Höhe der hiefür in der Po- lizze Polizze angegebenen Versicherungssumme voll ersetzt. In die Versicherung von Wohngebäuden sind Aufräumungskosten in Höhe bis zu 1 % der Versicherungssumme eingeschlossen. Unter Aufräumungskosten sind die dem Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer zur Last fallenden Aufwendungen für das Aufräumen der Scha- denstätteSchadenstätte, soweit diese Kosten nicht bei Bewertung der Rest- werte Restwerte durch Anrechnung zur Vergütung gelangt sind und für die Abführung des Schuttes und nicht mehr verwendbarer Reste bis zur nächsten geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte Ablage- rungsstätte zu verstehen, soweit sie die versicherten Sachen betreffen. Unter Abbruchkosten sind die Kosten für einen im Schadenfall nötig werdenden Abbruch stehen gebliebener Teile versicher- ter Sachen und deren Abführung bis zur nächsten geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte zu verstehen. Unter Feuerlöschkosten sind die Aufwendungen zu verstehen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, soweit sie nicht nach Artikel 20 ersetzt werden. Unter Demontage- und Remontagekosten sind die unvermeidli- chen Kosten zu verstehen, die nach einem Schadenfall dadurch notwenig notwendig werden, dass beschädigte oder unbeschädigt ge- bliebene versicherte technische und kaufmännische Betriebs- einrichtungen demontiert und wieder montiert oder sonst wie bewegt oder geschützt werden müssen. 7. Der Versicherer haftet nicht a) für andere als die nach Pkt. 3 ersatzpflichtigen Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn; b) für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturmflut, Lawinen und Lawinenluftdruck, Sog- und Druckwirkung von Flugobjekten, Hochwasser, Überschwemmungen und Vermu- rungen, auch wenn diese Ereignisse bei einem Sturm, Hagel- schlag, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch auftreten bzw. deren Folge sind; c) für Wasserschäden, die auf andere Art als in Pkt. 3, lit. b) beschrieben, verursacht werden, z.B. Schäden durch Nieder- schlags-, Schmelz- oder Sickerwasser, die nicht auf eines der versicherten Schadenereignisse zurückzuführen sind; d) für Schäden durch Bewegung von Felsblöcken, Gesteins- oder Erdmassen, wenn diese Bewegung durch Erdaufschüt- tungen bzw. -abgrabungen, weiters durch Sprengungen oder die Erschließung gasförmiger, flüssiger oder fester Stoffe aus dem Erdinnern verursacht wurde; e) für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass sich die ver- sicherten Sachen, bei Gebäuden vor allem die Bausubstanz und das Dachwerk, in einem baufälligen Zustand befanden bzw. ganz oder teilweise mangelhaft instand gehalten wurden oder dass im Zuge von Umbauten auch provisorisch ange- brachte Baubestandteile aus der üblichen Verankerung oder Befestigung gelöst wurden oder noch nicht entsprechend mit dem sonstigen Bauwerk verbunden worden sind; die Ersatz- pflicht des Versicherers besteht aber, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass der Schaden mit diesen Mängeln in keinem ursächlichen Zusammenhang steht. 8. Im Falle von: a) Kriegsereignissen jeder Art (einschließlich Neutralitätsverlet- zungen) oder inneren Unruhen und damit verbundenen militäri militäri- schen oder polizeilichen Maßnahmen;, b) Erdbeben, Erdrutsch, Bodensenkung, unterirdischem Feuer oder außergewöhnlichen außer- gewöhnlichen Naturereignissen;, c) Ereignissen, welche einer schädigenden Wirkung durch Kernenergie Kern- energie zuzuschreiben sind haftet der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Scha- den Schaden mit diesen Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar un- mittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumen- tenschutzgesetzes (BGBl. 140/79)tenschutzgesetzes, so obliegt der Nachweis dem Versicherer.

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Samples: Eigenheimversicherung Exklusiv Premium, Eigenheimversicherung

Versicherte Gefahren und Schäden. 1Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion; Wasser, Feuchtigkeit; Zerreißen infolge Fliehkraft Über- oder Unterdruck Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel Frost, Eisgang. Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Im Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nichthöher sind als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; De- und Remontagekosten; Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist; Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung. Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden; Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen und Bereifungen, Verbrennungsmotoren, Akkumulatoren und Röhren; Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben, Kolbenböden und Kolbenringen von Kolbenmaschinen. Der Abzug beträgt 10 % pro Jahr, höchstens jedoch 50 %. Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen Schäden leistet keine Entschädigung für Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären; Mehrkosten durch BrandÄnderungen oder Verbesserungen, Blitzschlag und Explosion (siehe die über die Wiederherstellung hinausgehen. Wird eine Konstruktionseinheit, z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein Baustein, ausgewechselt, obgleich sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch unbeschädigte umfasst, so wird die Entschädigung hierfür angemessen gekürzt; dies gilt jedoch Pkt. 7, lit. a). 2. Als Xxxxx gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entsteht oder ihn verlässt und sich aus eigener Kraft aus- zubreiten vermag (Schadenfeuer). Nicht als Xxxxx gilt und der Versicherer haftet daher nicht, wenn a) versicherte Sachen dadurch zerstört oder beschädigt wer- den, dass sie (z.B. beim Bügeln, Trocknen, Räuchern, Rösten, Kochen, Braten und dgl.) der Einwirkung des Feuers, des Rau- ches oder der Wärme ausgesetzt werden oder dass sie in einen Feuerherd (Ofen, Herd und dgl.) fallen oder geworfen werden; b) der Schaden durch ein Feuer hervorgerufen wird, das sich nicht selbst auszubreiten vermag (z.B. Sengschäden durch Be- leuchtungs- oder Beheizungskörper, brennenden Tabak, glü- hende Kohlen-Stücke und dgl.); oder c) versicherte elektrische Maschinen, Apparate oder Einrichtun- gen durch wenn die Energie des elektrischen Stromes, sei es mit oder ohne Lichterscheinungen, beschädigt oder zerstört werden. Geraten jedoch durch die unter lit. a) und c) genannten Ur- sachen andere versicherte Sachen in Brand, so haftet der Versicherer für den an diesen anderen versicherten Sachen entstehenden Schaden. 3. Als Blitzschlagschäden gelten nur solche Schäden, die a) an den versicherten Gebäuden oder an im Freien befindlichen versicherten beweglichen Sachen durch die Kraft oder Wärme- wirkung des in sie einschlagenden Blitzes entstehen; bzw. b) an den in einem Gebäude befindlichen versicherten Sachen durch die Wirkung des Blitzschlages hervorgerufen werden, sofern am Gebäude die unter lit. a) genannten schädigenden Wirkungen des Blitzes entstanden sind. Bei versicherten elek- trischen Maschinen, Apparaten und Einrichtungen haftet der Versicherer aber keinesfalls für SchädenKosten, die durch Überspan- nung bzw. durch Induktion entstanden sind. Der Versicherer haftet jedoch, wenn andere versicherte Sachen durch einen aus vorstehenden Ursachen entstehenden Brand beschädigt oder zerstört werden. 4. Als Explosion gilt für eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraf- täußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrlei- tungen und dgl.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behäl- ters stattfindet. 5. Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertminderung Reparatur der zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, wenn diese Zerstörung oder Beschädigung a) auf der unmittelbaren Einwirkung der in Pkt. 1 genannten Schadenereignisse beruht, oder b) die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses ist, oder c) bei dem Brande durch Löschen, Niederreißen oder Ausräu- men verursacht wird. 6. Außerdem ersetzt der Versicherer: a) den Wert der versicherten XxxxxxTeile notwendig gewesen wären, die bei einem Kosten für die Auswechselung der in PktKonstruktionseinheit übersteigen würden. 1 genannten Schadenereignisse abhanden gekommen sind (siehe jedoch Artikel 16 Pkt. 2); b) Aufwendungen des Versicherungsnehmers im Schadenfall nach Maßgabe des Artikel 20, c) durch Absturz und Anprall von bemannten LuftfahrzeugenWerden beschädigte Teile erneuert, deren Teile und Ladung entstandene Zertrümmerungsschäden, d) Schäden durch Mietverlust bei Wohngebäudeversicherun- gen. Gilt nur bei Versicherung des Bauwertes (Artikel 16 Pkt. 3). Wird durch den Schadenfall ein versichertes Gebäude so be- schädigt, dass obgleich eine Reparatur ohne Gefährdung der Mieter einer darin befindlichen Wohnung den Mietzins kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag ganz oder teilweise verweigern darfBetriebssicherheit möglich ist, so ersetzt der Versicherer den dadurch entgehenden Mietzins. Wird die WohnungKosten, die für eine Reparatur der Versicherungsnehmer beschädigten Teile notwendig gewesen wären, jedoch nicht mehr als die für die Erneuerung aufgewendeten Kosten; Kosten einer Wiederherstellung in dem versi- cherten Gebäude eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst bewohntausgeführt werden; Vermögensschäden. Kein Versicherungsschutz wird – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – gewährt für: Schäden durch Verlieren und Liegenlassen versicherter Sachen; Schäden durch Diebstahl aus unverschlossenen Fahrzeugen. Reine Schönheitsschäden, sofern durch den Schadenfall ganz oder teilweise unbenutzbar, so ersetzt der Versicherer den Miet- wert der unbenutzbar gewordenen Räume, insoweit Schaden die technische Brauchbarkeit nicht dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf den etwa benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung zugemutet werden kann. Als Mietwert gilt der gesetzliche oder ortsübliche Mietzins für Wohnungen gleicher Art, Größe und Lage. Die Entschädigung des Mietwertes wird auf den dem Versiche- rungsnehmer nachweisbar erwachsenen Schaden beschränkt. Der Mietzins oder der Mietwert wird nur bis zum Schluss des Monats gewährt, in dem die Wohnung wieder benutzbar ge- worden betroffen ist, längstens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Eintritt des Schadenfalles. Die Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der Versicherungsnehmer die Wiederinstandset- zung der Räume nicht schuldhaft verzögert. Wenn die Versicherungssumme für das Wohngebäude niedri- ger ist als der Ersatzwert, wird nur der entsprechende Teil des Mietzinses oder des Mietwertes ersetzt (Artikel 21). 7. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung haftet der Versicherer: a) bei Versicherung von industriellen und gewerblichen Anlagen für Schäden durch Explosion von Sprengstoffen; für Schäden, die durch Sprengstoffexplosionen verursacht werden, die auf benachbarten, nicht der Verfügung des Versicherungsnehmers unterliegenden Anlagen eintreten, bedarf es einer Vereinbarung hinsichtlich des Haftungseinschlusses nur für den Fall, dass der Versicherungsnehmer vom Vorhandensein oder der Ver- wendung der Sprengstoffe gewusst hat oder wissen musste. b) für den Entgang an Gewinn (siehe aber Pkt. 6, lit. d), c) für Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Feuerlöschkosten, Demontage- und Remontagekosten, die dem Versicherungs- nehmer im Schadenfalle entstehen. Im Schadenfall werden die hiefür entstandenen Kosten bis zur Höhe der hiefür in der Po- lizze angegebenen Versicherungssumme voll ersetzt. In die Versicherung von Wohngebäuden sind Aufräumungskosten in Höhe bis zu 1 % der Versicherungssumme eingeschlossen. Unter Aufräumungskosten sind die dem Versicherungsnehmer zur Last fallenden Aufwendungen für das Aufräumen der Scha- denstätte, soweit diese Kosten nicht bei Bewertung der Rest- werte durch Anrechnung zur Vergütung gelangt sind und für die Abführung des Schuttes und nicht mehr verwendbarer Reste bis zur nächsten geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte zu verstehen, soweit sie die versicherten Sachen betreffen. Unter Abbruchkosten sind die Kosten für einen im Schadenfall nötig werdenden Abbruch stehen gebliebener Teile versicher- ter Sachen und deren Abführung bis zur nächsten geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte zu verstehen. Unter Feuerlöschkosten sind die Aufwendungen zu verstehen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, soweit sie nicht nach Artikel 20 ersetzt werden. Unter Demontage- und Remontagekosten sind die unvermeidli- chen Kosten zu verstehen, die nach einem Schadenfall dadurch notwenig werden, dass beschädigte oder unbeschädigt ge- bliebene versicherte technische und kaufmännische Betriebs- einrichtungen demontiert und wieder montiert oder sonst wie bewegt oder geschützt werden müssen. 8. Im Falle von: a) Kriegsereignissen jeder Art (einschließlich Neutralitätsverlet- zungen) oder inneren Unruhen und damit verbundenen militäri schen oder polizeilichen Maßnahmen; b) Erdbeben, Erdrutsch, Bodensenkung, unterirdischem Feuer oder außergewöhnlichen Naturereignissen; c) Ereignissen, welche einer schädigenden Wirkung durch Kernenergie zuzuschreiben sind haftet der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Scha- den mit diesen Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumen- tenschutzgesetzes (BGBl. 140/79), so obliegt der Nachweis dem Versicherer.

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Samples: Inhaltsversicherung Für Bäckereien

Versicherte Gefahren und Schäden. 1Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind sofern nichts anderes bestimmt ist. Der Versicherer gewährt nach Maßgabe leistet Ersatz für Verlust oder Beschädigung der nachfolgenden versicher- ten Güter als Folge einer versicherten Gefahr. Mitversichert sind Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter 5.1.1 als Folge von Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlicher Ereignisse und solchen, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben, ausschließlich gemäß der unter Teil B - Beson- dere Bestimmungen Versicherungsschutz gegen Schäden aufgeführte Ziffer 39 – Kriegsgefahren ferner aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen bei Land- und/oder Flusstransporten und damit zusam- menhängender Lagerungen, soweit der Zustand des Krieges, Bürgerkrieges, kriegsähnlicher Ereignisse oder der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen beendet ist, die Transportwege als frei von Kriegswerk- zeugen gelten und ein allgemeiner Verkehr wiederaufgenommen wurde. 5.1.2 die verursacht werden durch BrandStreikende, Blitzschlag Ausgesperrte oder durch Personen, die sich an Arbeitsunruhen, ter- roristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, oder an Aufruhr und Explosion sonstigen bürgerlichen Unruhen beteiligen. Versichert sind ferner Verlust oder Beschädi- gung der versicherten Güter, die im Zusammenhang mit den versicherten Gefahrereignissen durch das Ein- schreiten von Ordnungskräften mit hoheitlichen Befugnissen entstanden sind (siehe jedoch Pkt. 7, lit. az.B. durch Polizei oder Feuer- wehr). 25.1.3 als Folge von Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand, ausgenommen, es han- delt sich um Schäden infolge behördlicher Maßnahmen aufgrund des Zustandes der Güter oder um Schäden infolge gerichtlicher Verfügungen im Zusammenhang mit einem Zivilrechtverfahren. Als Xxxxx gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entsteht oder ihn verlässt und sich aus eigener Kraft aus- zubreiten vermag (Schadenfeuer). Nicht als Xxxxx gilt und der Versicherer haftet daher nicht, wenn a) versicherte Sachen dadurch zerstört oder beschädigt wer- denEs obliegt dem Versicherungsnehmer dafür zu sorgen, dass sie die Warenbegleitpapiere (z.B. beim BügelnFrachtbrief, TrocknenZoller- klärung, Räuchern, Rösten, Kochen, Braten und dgletc.) der Einwirkung ordnungsgemäß ausgestellt und die versicherten Güter genau und richtig deklariert sind; ferner dass alle gesetzlichen Ein-, Ausfuhr- und Transitbestimmungen oder Verwaltungsanordnungen des FeuersAb- sender-, des Rau- ches oder der Wärme ausgesetzt werden oder dass sie in einen Feuerherd (Ofen, Herd Transit- und dgl.) fallen oder geworfen werden; b) der Schaden durch ein Feuer hervorgerufen wird, das sich nicht selbst auszubreiten vermag (z.B. Sengschäden durch Be- leuchtungs- oder Beheizungskörper, brennenden Tabak, glü- hende Kohlen-Stücke und dgl.); oder c) versicherte elektrische Maschinen, Apparate oder Einrichtun- gen durch die Energie des elektrischen Stromes, sei es mit oder ohne Lichterscheinungen, beschädigt oder zerstört werden. Geraten jedoch durch die unter lit. a) und c) genannten Ur- sachen andere versicherte Sachen in Brand, so haftet der Versicherer für den an diesen anderen versicherten Sachen entstehenden Schaden. 3. Als Blitzschlagschäden gelten nur solche Schäden, die a) an den versicherten Gebäuden oder an im Freien befindlichen versicherten beweglichen Sachen durch die Kraft oder Wärme- wirkung des in sie einschlagenden Blitzes entstehen; bzw. b) an den in einem Gebäude befindlichen versicherten Sachen durch die Wirkung des Blitzschlages hervorgerufen werden, sofern am Gebäude die unter lit. a) genannten schädigenden Wirkungen des Blitzes entstanden sind. Bei versicherten elek- trischen Maschinen, Apparaten und Einrichtungen haftet der Versicherer aber keinesfalls für Schäden, die durch Überspan- nung bzw. durch Induktion entstanden sind. Der Versicherer haftet jedoch, wenn andere versicherte Sachen durch einen aus vorstehenden Ursachen entstehenden Brand beschädigt oder zerstört Empfängerlandes befolgt werden. 45.1.4 Hinsichtlich Mitversicherung der unter Ziffer 5.1.1. Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhendegenannten Gefahren (Krieg), plötzlich verlaufende Kraf- täußerung. Eine Explosion eines Behälters Ziffer 5.1.2 (Kessel, Rohrlei- tungen Streik) und dgl.Ziffer 5.1.3 (Beschlagnahme) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behäl- ters stattfindet. 5. Der Versicherer ersetzt den Wert genannten Gefahren finden die besonderen Kündigungsregelungen gemäß Ziffer 29.5 bzw. die Wertminderung der zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, wenn diese Zerstörung oder Beschädigung a) auf der unmittelbaren Einwirkung der in Pkt. 1 genannten Schadenereignisse beruht, oder b) die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses ist, oder c) bei dem Brande durch Löschen, Niederreißen oder Ausräu- men verursacht wirdZiffer 39 Anwendung. 6. Außerdem ersetzt der Versicherer: a) den Wert der versicherten Xxxxxx, die bei einem der in Pkt. 1 genannten Schadenereignisse abhanden gekommen sind (siehe jedoch Artikel 16 Pkt. 2); b) Aufwendungen des Versicherungsnehmers im Schadenfall nach Maßgabe des Artikel 20, c) durch Absturz und Anprall von bemannten Luftfahrzeugen, deren Teile und Ladung entstandene Zertrümmerungsschäden, d) Schäden durch Mietverlust bei Wohngebäudeversicherun- gen. Gilt nur bei Versicherung des Bauwertes (Artikel 16 Pkt. 3). Wird durch den Schadenfall ein versichertes Gebäude so be- schädigt, dass der Mieter einer darin befindlichen Wohnung den Mietzins kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag ganz oder teilweise verweigern darf, so ersetzt der Versicherer den dadurch entgehenden Mietzins. Wird die Wohnung, die der Versicherungsnehmer in dem versi- cherten Gebäude selbst bewohnt, durch den Schadenfall ganz oder teilweise unbenutzbar, so ersetzt der Versicherer den Miet- wert der unbenutzbar gewordenen Räume, insoweit nicht dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf den etwa benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung zugemutet werden kann. Als Mietwert gilt der gesetzliche oder ortsübliche Mietzins für Wohnungen gleicher Art, Größe und Lage. Die Entschädigung des Mietwertes wird auf den dem Versiche- rungsnehmer nachweisbar erwachsenen Schaden beschränkt. Der Mietzins oder der Mietwert wird nur bis zum Schluss des Monats gewährt, in dem die Wohnung wieder benutzbar ge- worden ist, längstens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Eintritt des Schadenfalles. Die Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der Versicherungsnehmer die Wiederinstandset- zung der Räume nicht schuldhaft verzögert. Wenn die Versicherungssumme für das Wohngebäude niedri- ger ist als der Ersatzwert, wird nur der entsprechende Teil des Mietzinses oder des Mietwertes ersetzt (Artikel 21). 7. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung haftet der Versicherer: a) bei Versicherung von industriellen und gewerblichen Anlagen für Schäden durch Explosion von Sprengstoffen; für Schäden, die durch Sprengstoffexplosionen verursacht werden, die auf benachbarten, nicht der Verfügung des Versicherungsnehmers unterliegenden Anlagen eintreten, bedarf es einer Vereinbarung hinsichtlich des Haftungseinschlusses nur für den Fall, dass der Versicherungsnehmer vom Vorhandensein oder der Ver- wendung der Sprengstoffe gewusst hat oder wissen musste. b) für den Entgang an Gewinn (siehe aber Pkt. 6, lit. d), c) für Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Feuerlöschkosten, Demontage- und Remontagekosten, die dem Versicherungs- nehmer im Schadenfalle entstehen. Im Schadenfall werden die hiefür entstandenen Kosten bis zur Höhe der hiefür in der Po- lizze angegebenen Versicherungssumme voll ersetzt. In die Versicherung von Wohngebäuden sind Aufräumungskosten in Höhe bis zu 1 % der Versicherungssumme eingeschlossen. Unter Aufräumungskosten sind die dem Versicherungsnehmer zur Last fallenden Aufwendungen für das Aufräumen der Scha- denstätte, soweit diese Kosten nicht bei Bewertung der Rest- werte durch Anrechnung zur Vergütung gelangt sind und für die Abführung des Schuttes und nicht mehr verwendbarer Reste bis zur nächsten geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte zu verstehen, soweit sie die versicherten Sachen betreffen. Unter Abbruchkosten sind die Kosten für einen im Schadenfall nötig werdenden Abbruch stehen gebliebener Teile versicher- ter Sachen und deren Abführung bis zur nächsten geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte zu verstehen. Unter Feuerlöschkosten sind die Aufwendungen zu verstehen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, soweit sie nicht nach Artikel 20 ersetzt werden. Unter Demontage- und Remontagekosten sind die unvermeidli- chen Kosten zu verstehen, die nach einem Schadenfall dadurch notwenig werden, dass beschädigte oder unbeschädigt ge- bliebene versicherte technische und kaufmännische Betriebs- einrichtungen demontiert und wieder montiert oder sonst wie bewegt oder geschützt werden müssen. 8. Im Falle von: a) Kriegsereignissen jeder Art (einschließlich Neutralitätsverlet- zungen) oder inneren Unruhen und damit verbundenen militäri schen oder polizeilichen Maßnahmen; b) Erdbeben, Erdrutsch, Bodensenkung, unterirdischem Feuer oder außergewöhnlichen Naturereignissen; c) Ereignissen, welche einer schädigenden Wirkung durch Kernenergie zuzuschreiben sind haftet der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Scha- den mit diesen Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumen- tenschutzgesetzes (BGBl. 140/79), so obliegt der Nachweis dem Versicherer.

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Samples: Transport Insurance Agreement

Versicherte Gefahren und Schäden. V E R S I C H E R U N G S S C H U T Z 1. Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen Schäden unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen der versicherten Sachen durch a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit, sofern daraus folgende Beschädigungen visuell ohne Hilfsmittel erkennbar sind; b) unmittelbare Wirkungen der elektrischen Energie infolge von Erdschluss, Kurzschluss, übermäßige Steigerung der Stromstärke, Überschläge, Bildung von Lichtbögen und dergleichen, mögen sie auch durch BrandIsolationsfehler, Blitzschlag Überspannungen, mittelbare Einwirkung atmosphärischer Elektrizität wie Induktion, Influenz hervorgerufen worden sein; c) Konstruktions-, Berechnungs-, Guss-, Material-, Montage- und Herstellungsfehler; d) Zerbersten infolge von Zentrifugalkraft; e) Wassermangel in Dampfkesseln und Apparaten; f) Implosion oder sonstige Wirkungen von Unterdruck; g) Überdruck mit Ausnahme von Explosion (siehe jedoch Pkt. 7gemäß Punkt 3, lit. a); h) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; i) Sturm, Frost und unmittelbare Wirkung von Eisgang, Erdrutsch, Erdsenkung, Felssturz, Steinschlag, Hagelschlag; k) von außen mechanisch einwirkende Ereignisse;. l) Wasser, Feuchtigkeit oder Flüssigkeit aller Art; m) Versengen, Verschmoren, Rauch, Ruß, soweit diese Ereignisse durch äußere Einwirkungen entstehen; n) Einbruchdiebstahl, Diebstahl und Vandalismus; o) Glasbruch; p) Rohrbruch der versicherten Rohre. 2. Als Xxxxx gilt ein FeuerAbweichend von Punkt 1 erstreckt sich der Versicherungsschutz für - elektronische Speicher-, das Rechen-, Regel- oder Steuer-Einrichtungen/-Anlagen und - deren interne Datenträger (bei denen eine betriebsbedingte Auswechslung durch den Benutzer vom Hersteller nicht vorgesehen ist) gegen unvorhergesehen und plötzlich eintretende - Beschädigungen oder - Zerstörungen der versicherten elektronischen Einrichtungen/Anlagen/internen Datenträger nur soweit, als eine versicherte Gefahr gemäß Punkt 1 nachweislich von außen auf die versicherten Sachen (Bauelemente/Bauteile/Datenträger) eingewirkt hat und die Beschädigung visuell ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entsteht oder ihn verlässt und sich aus eigener Kraft aus- zubreiten vermag (Schadenfeuer)Hilfsmittel erkennbar ist. 3. Nicht als Xxxxx gilt und der Versicherer haftet daher nichtDer Versicherungsschutz erstreckt sich, wennohne Rücksicht auf die Entstehungsursache n i c h t auf Schäden, die eingetreten sind a) versicherte Sachen dadurch zerstört durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder beschädigt wer- denFlugzeugabsturz (soweit diese Gefahren durch eine Feuerversicherung gedeckt werden können), dass sie (z.B. beim BügelnLöschen und Niederreißen bei und nach solchen Ereignissen, Trocknen, Räuchern, Rösten, Kochen, Braten und dgl.) der Einwirkung des Feuers, des Rau- ches oder der Wärme ausgesetzt werden oder dass sie in einen Feuerherd (Ofen, Herd und dgl.) fallen oder geworfen werden; b) der Schaden ferner durch ein Feuer hervorgerufen wird, das sich nicht selbst auszubreiten vermag (z.B. Sengschäden durch Be- leuchtungs- oder Beheizungskörper, brennenden Tabak, glü- hende Kohlen-Stücke und dgl.)Sprengungen am Versicherungsort; oder c) versicherte elektrische Maschinen, Apparate oder Einrichtun- gen durch die Energie des elektrischen Stromes, sei es mit oder ohne Lichterscheinungen, beschädigt oder zerstört werden. Geraten jedoch durch die unter lit. a) und c) genannten Ur- sachen andere versicherte Sachen in Stromes an elektrischen Einrichtungen als Folge von Brand, so haftet der Versicherer für den an diesen anderen versicherten Sachen entstehenden Schaden. 3. Als Blitzschlagschäden gelten nur solche Schäden, die a) an den versicherten Gebäuden oder an im Freien befindlichen versicherten beweglichen Sachen durch die Kraft oder Wärme- wirkung des in sie einschlagenden Blitzes entstehen; bzw. b) an den in einem Gebäude befindlichen versicherten Sachen durch die Wirkung des Blitzschlages hervorgerufen werden, sofern am Gebäude die unter lit. a) genannten schädigenden Wirkungen des Blitzes entstanden sind. Bei versicherten elek- trischen Maschinen, Apparaten Explosion und Einrichtungen haftet der Versicherer aber keinesfalls für Schäden, die durch Überspan- nung bzw. durch Induktion entstanden sind. Der Versicherer haftet jedoch, wenn andere versicherte Sachen durch einen aus vorstehenden Ursachen entstehenden Brand beschädigt oder zerstört werden. 4. Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraf- täußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrlei- tungen und dgl.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behäl- ters stattfindet. 5. Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertminderung der zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, wenn diese Zerstörung oder Beschädigung a) auf der unmittelbaren Einwirkung der in Pkt. 1 genannten Schadenereignisse beruht, oder b) die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses ist, oder c) bei dem Brande durch Löschen, Niederreißen oder Ausräu- men verursacht wird. 6. Außerdem ersetzt der Versicherer: a) den Wert der versicherten Xxxxxx, die bei einem der in Pkt. 1 genannten Schadenereignisse abhanden gekommen sind (siehe jedoch Artikel 16 Pkt. 2)Flugzeugabsturz; b) Aufwendungen des Versicherungsnehmers im Schadenfall nach Maßgabe des Artikel 20, c) durch Absturz Falle von inneren Unruhen, Streik, Handlungen Ausständiger oder Ausgesperrter, die auf das Betriebsgrundstück eindringen oder widerrechtlich dort verbleiben, Neutralitätsverletzungen, Kriegsereignissen jeder Art, militärischer Besetzung oder Invasion, Verfügungen von Hoher Hand sowie Wegnahme oder Beschlagnahme seitens irgendeiner Macht oder Behörde, im Falle von Erdbeben, Eruption, Hochwasser, Lawinen, Überschwemmungen und Anprall von bemannten LuftfahrzeugenEreignissen, deren Teile und Ladung entstandene Zertrümmerungsschäden, d) Schäden durch Mietverlust bei Wohngebäudeversicherun- gen. Gilt nur bei Versicherung des Bauwertes (Artikel 16 Pkt. 3). Wird durch den Schadenfall ein versichertes Gebäude so be- schädigtdie einer schädigenden Wirkung von Kernenergie zuzuschreiben sind, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass der Mieter einer darin befindlichen Wohnung den Mietzins kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag ganz oder teilweise verweigern darf, so ersetzt der Versicherer den dadurch entgehenden Mietzins. Wird die Wohnung, die der Versicherungsnehmer in dem versi- cherten Gebäude selbst bewohnt, durch den Schadenfall ganz oder teilweise unbenutzbar, so ersetzt der Versicherer den Miet- wert der unbenutzbar gewordenen Räume, insoweit nicht dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf den etwa benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung zugemutet werden kann. Als Mietwert gilt der gesetzliche oder ortsübliche Mietzins für Wohnungen gleicher Art, Größe und Lage. Die Entschädigung des Mietwertes wird auf den dem Versiche- rungsnehmer nachweisbar erwachsenen Schaden beschränkt. Der Mietzins oder der Mietwert wird nur bis zum Schluss des Monats gewährt, in dem die Wohnung wieder benutzbar ge- worden ist, längstens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Eintritt des Schadenfalles. Die Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der Versicherungsnehmer die Wiederinstandset- zung der Räume nicht schuldhaft verzögert. Wenn die Versicherungssumme für das Wohngebäude niedri- ger ist als der Ersatzwert, wird nur der entsprechende Teil des Mietzinses oder des Mietwertes ersetzt (Artikel 21). 7. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung haftet der Versicherer: a) bei Versicherung von industriellen und gewerblichen Anlagen für Schäden durch Explosion von Sprengstoffen; für Schäden, die durch Sprengstoffexplosionen verursacht werden, die auf benachbarten, nicht der Verfügung des Versicherungsnehmers unterliegenden Anlagen eintreten, bedarf es einer Vereinbarung hinsichtlich des Haftungseinschlusses nur für den Fall, dass der Versicherungsnehmer vom Vorhandensein oder der Ver- wendung der Sprengstoffe gewusst hat oder wissen musste. b) für den Entgang an Gewinn (siehe aber Pkt. 6, lit. d), c) für Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Feuerlöschkosten, Demontage- und Remontagekosten, die dem Versicherungs- nehmer im Schadenfalle entstehen. Im Schadenfall werden die hiefür entstandenen Kosten bis zur Höhe der hiefür in der Po- lizze angegebenen Versicherungssumme voll ersetzt. In die Versicherung von Wohngebäuden sind Aufräumungskosten in Höhe bis zu 1 % der Versicherungssumme eingeschlossen. Unter Aufräumungskosten sind die dem Versicherungsnehmer zur Last fallenden Aufwendungen für das Aufräumen der Scha- denstätte, soweit diese Kosten nicht bei Bewertung der Rest- werte durch Anrechnung zur Vergütung gelangt sind und für die Abführung des Schuttes und nicht mehr verwendbarer Reste bis zur nächsten geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte zu verstehen, soweit sie die versicherten Sachen betreffen. Unter Abbruchkosten sind die Kosten für einen im Schadenfall nötig werdenden Abbruch stehen gebliebener Teile versicher- ter Sachen und deren Abführung bis zur nächsten geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte zu verstehen. Unter Feuerlöschkosten sind die Aufwendungen zu verstehen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, soweit sie nicht nach Artikel 20 ersetzt werden. Unter Demontage- und Remontagekosten sind die unvermeidli- chen Kosten zu verstehen, die nach einem Schadenfall dadurch notwenig werden, dass beschädigte oder unbeschädigt ge- bliebene versicherte technische und kaufmännische Betriebs- einrichtungen demontiert und wieder montiert oder sonst wie bewegt oder geschützt werden müssen. 8. Im Falle von: a) Kriegsereignissen jeder Art (einschließlich Neutralitätsverlet- zungen) oder inneren Unruhen und damit verbundenen militäri schen oder polizeilichen Maßnahmen; b) Erdbeben, Erdrutsch, Bodensenkung, unterirdischem Feuer oder außergewöhnlichen Naturereignissen; c) Ereignissen, welche einer schädigenden Wirkung durch Kernenergie zuzuschreiben sind haftet der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Scha- den mit diesen Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumen- tenschutzgesetzes Konsumentenschutzgesetzes (BGBl. 140/79), so obliegt der Nachweis dem Versicherer; c) durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluss der Versicherung vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder bekannt sein mussten; d) durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers; e) als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse oder Einwirkungen chemischer, thermischer, mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art, durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige, oder infolge von Korrosion, Oxidation, Rost, Schlamm, Wasser- oder Kesselstein oder sonstigen Ablagerungen; f) durch Inbetriebnahme nach einem Schaden vor Beendigung der endgültigen Wiederherstellung und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes. g) durch Zerkratzen, Verschrammen oder sonstige Verletzungen der Oberfläche, die nur Schönheits- oder Leistungsmängel darstellen (z.B. Lack, Email- und Schrammschäden) 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden für die der Lieferant gesetzlich oder vertraglich zu haften hat. Bestreitet der Lieferant seine Haftpflicht und liegt eine der Ursachen nach Punkt 1, lit. a) bis k) vor, dann leistet der Versicherer dem Versicherungsnehmer Entschädigung unter Eintritt in die Rechte gegenüber dem Lieferanten (§ 67 VersVG). Lässt sich diese Haftpflicht des Lieferanten nur im Rechtswege feststellen, so ist der Versicherungsnehmer auf Verlangen und Kosten des Versicherers zur Führung des Rechtsstreites verpflichtet. Ist der Versicherungsnehmer Hersteller, Verkäufer oder Lieferant der versicherten Sache, so leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug üblicherweise der Hersteller, Verkäufer oder Lieferant einzutreten hätte.

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