Common use of Versicherte Gefahren und Schäden Clause in Contracts

Versicherte Gefahren und Schäden. In Erweiterung von § 4 VGB leistet der Versicherer auch Entschädigung für a) Sachschäden bei unvorhergesehen eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen von versi- cherten Sachen (siehe Nr. 1) und bei Abhandenkommen dieser Sachen durch Dieb- stahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen können. Insbesondere wird Entschädi- gung geleistet für Sachschäden durch i) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; ii) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; iii) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; iv) Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen; v) Wasser, Feuchtigkeit; vi) Xxxxx, Schneedruck; vii) Tiere, z.B. Marderbiss; b) Ertragsausfall wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an einer versicherten Sache (siehe Nr. 1) unterbrochen oder beeinträch- tigt wird (entgangene Einspeisevergütung). Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeit- punkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder betriebsfertig ist, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Der Er- tragsausfall wird nach der Einspeisevergütung des mit dem Vertragspartner verein- barten Liefervertrages auf Tagesbasis berechnet. Bemessungsgrundlage ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Sofern und soweit erzeugter Photovoltaikstrom für den Eigenverbrauch genutzt wird und durch den in Absatz 1 genannten Schaden auf Strom des Energieversorgers zurückgegriffen werden muss, werden für den in Absatz 1 genannten Zeitraum auch die über den Ertragsausfall hinausgehenden Mehrkosten für diesen Fremdstrom er- setzt. Ersetzt wird der tatsächlich entstandene Energiemehraufwand. Bemessungs- grundlage ist der durchschnittliche Energieverbrauch der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Entschädigung für nicht erzeugten Photovoltaikstrom wird auch dann geleistet, wenn für den Sachschaden an der Photovoltaikanlage ein Dritter als Lieferant (Her- steller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gemäß Nr. 3 b viii einzutreten hat.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Versicherte Gefahren und Schäden. In Erweiterung von § 4 VGB Der Versicherer leistet der Versicherer auch Entschädigung für a) Sachschäden bei für unvorhergesehen eintretenden eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versi- cherten Sachen (siehe Nr. 1Sachschaden) und bei Abhandenkommen dieser versicherter Sachen durch Dieb- stahlDiebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen hat vorher- gesehen haben noch hätte mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädi- gung Entschädigung geleistet für Sachschäden Sachschä- den durch i) a. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; ii) b. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; iii) Kurzschlussx. Xxxxxxxxxxx, Überstrom oder ÜberspannungÜberspannung durch Blitz; iv) x. Xxxxx, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz ei- nes Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, GlühenGlühen oder Implosion, soweit nicht nach Ziff. III. Nr. 1 a. bereits versichert; v) Wasserx. Xxxxxx, Feuchtigkeit;, soweit nicht nach Ziff. III. Nr. 1 b. vi) x. Xxxxx, Schneedruck; vii) TiereFrost, z.B. Marderbiss; b) Ertragsausfall wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an einer versicherten Sache (siehe Nr. 1) unterbrochen oder beeinträch- tigt wird (entgangene Einspeisevergütung). Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeit- punkt ersetztEisgang, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder betriebsfertig istÜberschwemmung, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Der Er- tragsausfall wird nach der Einspeisevergütung des mit dem Vertragspartner verein- barten Liefervertrages auf Tagesbasis berechnet. Bemessungsgrundlage ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Sofern und soweit erzeugter Photovoltaikstrom für den Eigenverbrauch genutzt wird und durch den in Absatz 1 genannten Schaden auf Strom des Energieversorgers zurückgegriffen werden muss, werden für den in Absatz 1 genannten Zeitraum auch die über den Ertragsausfall hinausgehenden Mehrkosten für diesen Fremdstrom er- setzt. Ersetzt wird der tatsächlich entstandene Energiemehraufwand. Bemessungs- grundlage ist der durchschnittliche Energieverbrauch der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Entschädigung für nicht erzeugten Photovoltaikstrom wird auch dann geleistet, wenn für den Sachschaden an der Photovoltaikanlage ein Dritter als Lieferant (Her- steller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gemäß Nr. 3 b viii einzutreten hat.nicht

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Samples: Insurance Agreement

Versicherte Gefahren und Schäden. In Erweiterung von § 4 VGB Der Versicherer leistet der Versicherer auch Entschädigung für a) Sachschäden bei unvorhergesehen eintretenden für unvor- hergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen Zer- störungen von versi- cherten versicherten Sachen (siehe Nr. 1Sachschaden) und bei Abhandenkommen dieser versicherter Sachen durch Dieb- stahlDiebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub Einbruchdiebstahl oder PlünderungRaub. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer weder Versi- cherungsnehmer oder seine Repräsentanten we- der rechtzeitig vorhergesehen hat haben noch hätte mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erfor- derlichen Fachwissen hätten vorhersehen könnenkön- nen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädi- gung Entschädigung geleistet für Sachschäden durch ia) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; iib) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; iiic) Kurzschluss, Überstrom oder ÜberspannungÜberspannung durch Blitz; ivd) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile o- der seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, GlühenGlühen oder Implosion, soweit nicht nach § 3 Nr. 1 a) bereits versichert; ve) Wasser, Feuchtigkeit, soweit nicht nach § 3 Nr. 1 b) bereits versichert; vif) Sturm, Xxxxx, Schneedruck; vii) TiereEisgang, z.B. Marderbiss; b) Ertragsausfall wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an einer versicherten Sache (siehe Überschwemmung, so- weit nicht nach § 3 Nr. 11 c) unterbrochen oder beeinträch- tigt wird (entgangene Einspeisevergütung). Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeit- punkt ersetztbereits versichert. g) Marderbiss, in dem Tierverbiss Für Elektronische Bauelemente gelten die versicherte Photovoltaikanlage wieder betriebsfertig ist, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Der Er- tragsausfall wird nach der Einspeisevergütung des mit dem Vertragspartner verein- barten Liefervertrages auf Tagesbasis berechnet. Bemessungsgrundlage ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Sofern und soweit erzeugter Photovoltaikstrom für den Eigenverbrauch genutzt wird und durch den in Absatz 1 genannten Schaden auf Strom des Energieversorgers zurückgegriffen werden muss, werden für den in Absatz 1 genannten Zeitraum auch die über den Ertragsausfall hinausgehenden Mehrkosten für diesen Fremdstrom er- setzt. Ersetzt wird der tatsächlich entstandene Energiemehraufwand. Bemessungs- grundlage ist der durchschnittliche Energieverbrauch der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Entschädigung für nicht erzeugten Photovoltaikstrom wird auch dann geleistet, wenn für den Sachschaden an der Photovoltaikanlage ein Dritter als Lieferant (Her- steller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gemäß Best- immungen unter Nr. 3 b viii einzutreten hat2 ergänzend.

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Samples: Besondere Bedingungen Für Die Versicherung Von Photovoltaikanlagen (Bpv 2014)

Versicherte Gefahren und Schäden. In Erweiterung von § 4 VGB Der Versicherer leistet der Versicherer auch Entschädigung für a) Sachschäden bei für unvorhergesehen eintretenden eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versi- cherten versicherten Sachen (siehe Nr. 1Sach- schaden) und bei Abhandenkommen dieser versicherter Sachen durch Dieb- stahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder sei- ne Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen hat haben noch hätte mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur Vorsatz schadet. Insbesondere wird Entschädi- gung Entschädigung geleistet für Sachschäden durch ia) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; iib) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; iiic) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; ivd) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, GlühenGlühen oder Implosion, soweit nicht nach § 3 Nr. 1 a) bereits versichert; ve) Wasser, Feuchtigkeit, soweit nicht nach § 3 Nr. 1 b) bereits versi- chert; vif) XxxxxSturm, Schneedruck; vii) TiereFrost, z.B. Marderbiss; b) Ertragsausfall wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an einer versicherten Sache (siehe Eisgang, Überschwemmung, soweit nicht nach § 3 Nr. 11 c) unterbrochen oder beeinträch- tigt wird (entgangene Einspeisevergütung). Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeit- punkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder betriebsfertig ist, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Der Er- tragsausfall wird nach der Einspeisevergütung des mit dem Vertragspartner verein- barten Liefervertrages auf Tagesbasis berechnet. Bemessungsgrundlage ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Sofern und soweit erzeugter Photovoltaikstrom für den Eigenverbrauch genutzt wird und durch den in Absatz 1 genannten Schaden auf Strom des Energieversorgers zurückgegriffen werden muss, werden für den in Absatz 1 genannten Zeitraum auch die über den Ertragsausfall hinausgehenden Mehrkosten für diesen Fremdstrom er- setzt. Ersetzt wird der tatsächlich entstandene Energiemehraufwand. Bemessungs- grundlage ist der durchschnittliche Energieverbrauch der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Entschädigung für nicht erzeugten Photovoltaikstrom wird auch dann geleistet, wenn für den Sachschaden an der Photovoltaikanlage ein Dritter als Lieferant (Her- steller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gemäß Nr. 3 b viii einzutreten hatbereits versichert.

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Samples: Besondere Bedingungen Für Den Wohngebäude Baustein

Versicherte Gefahren und Schäden. In Erweiterung von Der Versicherer leistet gemäß Abschnitt "A" § 4 VGB leistet der Versicherer auch 2 Nr. 1 ABE 2011 Entschädigung für a) Sachschäden bei für unvorhergesehen eintretenden eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versi- cherten versicherten Sachen (siehe Nr. 1Sachschaden) und bei Abhandenkommen dieser versicherter Sachen durch Dieb- stahlDiebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen hat haben noch hätte mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädi- gung Entschädigung geleistet für Sachschäden durch ia) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz DritterDritter sowie Sabotage und Vandalismus; iib) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; iiic) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; ivd) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, GlühenGlühen oder Implosion; ve) Wasser, Feuchtigkeit, Hochwasser und Überschwemmung; vif) Xxxxx, Xxxxx, Schneedruck, Frost und Eisgang; viig) Tiere, z.Tierbiss (z. B. Marderbiss); bh) Ertragsausfall wenn Erdbeben (bis zur Höhe der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an einer versicherten Sache Versicherungssumme, maximal 150.000 EUR); i) Innere Unruhen (siehe Nr. 1) unterbrochen oder beeinträch- tigt wird (entgangene EinspeisevergütungKlausel 1236). Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeit- punkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder betriebsfertig ist, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Der Er- tragsausfall wird nach der Einspeisevergütung des mit dem Vertragspartner verein- barten Liefervertrages auf Tagesbasis berechnet. Bemessungsgrundlage ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Sofern und soweit erzeugter Photovoltaikstrom für den Eigenverbrauch genutzt wird und durch den in Absatz 1 genannten Schaden auf Strom des Energieversorgers zurückgegriffen werden muss, werden für den in Absatz 1 genannten Zeitraum auch die über den Ertragsausfall hinausgehenden Mehrkosten für diesen Fremdstrom er- setzt. Ersetzt wird der tatsächlich entstandene Energiemehraufwand. Bemessungs- grundlage ist der durchschnittliche Energieverbrauch der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Entschädigung für nicht erzeugten Photovoltaikstrom wird auch dann geleistet, wenn für den Sachschaden an der Photovoltaikanlage ein Dritter als Lieferant (Her- steller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gemäß Nr. 3 b viii einzutreten hat.

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Samples: Photovoltaikversicherung

Versicherte Gefahren und Schäden. In Erweiterung von Der Versicherer leistet gemäß Abschnitt "A" § 4 VGB leistet der Versicherer auch 2 Nr. 1 ABE 2011 Entschädigung für a) Sachschäden bei für unvorhergesehen eintretenden eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versi- cherten versicherten Sachen (siehe Nr. 1Sachschaden) und bei Abhandenkommen dieser versicherter Sachen durch Dieb- stahlDiebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seiner Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen hat haben noch hätte mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Hiervon abweichend verzichtet der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten bei Schäden, deren Schadenhöhe den Betrag von 10.000 EUR nicht überschreitet, auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens und auf eine Leistungskürzung. Der Versicherungsnehmer hat die anspruchsbegründende Schadenhöhe nachzuweisen. Bei Schäden über 10.000 EUR entfällt dieser besondere Leistungseinschluss. Insbesondere wird Entschädi- gung Entschädigung geleistet für Sachschäden durch ia) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz DritterDritter sowie Sabotage und Vandalismus; iib) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; iiic) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; ivd) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, GlühenGlühen oder Implosion; ve) Wasser, Feuchtigkeit, Hochwasser und Überschwemmung; vif) Xxxxx, Xxxxx, Schneedruck, Frost und Eisgang; viig) Tiere, z.Tierbiss (z. B. Marderbiss); bh) Ertragsausfall wenn Erdbeben (bis zur Höhe der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an einer versicherten Sache (siehe Nr. 1Versicherungssumme, maximal 100.000 EUR); i) unterbrochen oder beeinträch- tigt wird (entgangene Einspeisevergütung). Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeit- punkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder betriebsfertig ist, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Der Er- tragsausfall wird nach der Einspeisevergütung des mit dem Vertragspartner verein- barten Liefervertrages auf Tagesbasis berechnet. Bemessungsgrundlage ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Sofern und soweit erzeugter Photovoltaikstrom für den Eigenverbrauch genutzt wird und durch den in Absatz 1 genannten Schaden auf Strom des Energieversorgers zurückgegriffen werden muss, werden für den in Absatz 1 genannten Zeitraum auch die über den Ertragsausfall hinausgehenden Mehrkosten für diesen Fremdstrom er- setzt. Ersetzt wird der tatsächlich entstandene Energiemehraufwand. Bemessungs- grundlage ist der durchschnittliche Energieverbrauch der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Entschädigung für nicht erzeugten Photovoltaikstrom wird auch dann geleistet, wenn für den Sachschaden an der Photovoltaikanlage ein Dritter als Lieferant (Her- steller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gemäß Nr. 3 b viii einzutreten hatInnere Unruhen.

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Samples: Photovoltaik Anlagenversicherung

Versicherte Gefahren und Schäden. In Erweiterung von § 4 VGB Der Versicherer leistet der Versicherer auch Entschädigung für a) Sachschäden bei für unvorhergesehen eintretenden eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versi- cherten Sachen (siehe Nr. 1Sachschaden) und bei Abhandenkommen dieser versicherter Sachen durch Dieb- stahlDiebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen hat haben noch hätte mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädi- gung Entschädigung geleistet für Sachschäden Sachschä- den durch i) a. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; ii) b. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; iii) Kurzschlussx. Xxxxxxxxxxx, Überstrom oder ÜberspannungÜberspannung durch Blitz; iv) x. Xxxxx, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, GlühenGlühen oder Implosion, soweit nicht nach Ziff. III. Nr. 1 a. bereits versichert; v) Wasserx. Xxxxxx, Feuchtigkeit, soweit nicht nach Ziff. III. Nr. 1 b. bereits versichert; vi) x. Xxxxx, Schneedruck; vii) TiereXxxxx, z.B. Marderbiss; b) Ertragsausfall wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an einer versicherten Sache (siehe Eisgang, Überschwemmung, soweit nicht nach Ziff. III. Nr. 1) unterbrochen oder beeinträch- tigt wird (entgangene Einspeisevergütung). Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeit- punkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder betriebsfertig ist, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Der Er- tragsausfall wird nach der Einspeisevergütung des mit dem Vertragspartner verein- barten Liefervertrages auf Tagesbasis berechnet. Bemessungsgrundlage ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Sofern und soweit erzeugter Photovoltaikstrom für den Eigenverbrauch genutzt wird und durch den in Absatz 1 genannten Schaden auf Strom des Energieversorgers zurückgegriffen werden muss, werden für den in Absatz 1 genannten Zeitraum auch die über den Ertragsausfall hinausgehenden Mehrkosten für diesen Fremdstrom er- setzt. Ersetzt wird der tatsächlich entstandene Energiemehraufwand. Bemessungs- grundlage ist der durchschnittliche Energieverbrauch der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Entschädigung für nicht erzeugten Photovoltaikstrom wird auch dann geleistet, wenn für den Sachschaden an der Photovoltaikanlage ein Dritter als Lieferant (Her- steller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gemäß Nr. 3 b viii einzutreten hatc. bereits versichert.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Versicherte Gefahren und Schäden. In Erweiterung von § 4 VGB Der Versicherer leistet der Versicherer auch Entschädigung für a) Sachschäden bei unvorhergesehen eintretenden für unvOrhergesehen eintretende Beschädigungen oder Oder Zerstörungen von versi- cherten vOn versicherten Sachen (siehe NrSach- schaden). 1) und bei Abhandenkommen dieser Sachen durch Dieb- stahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen UnvOrhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer Oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen vOrhergesehen haben nOch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erfOrderlichen Fachwissen hätten vOrhersehen können, wObei nur grObe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere InsbesOndere wird Entschädi- gung Entschädigung geleistet für Sachschäden durch ia) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Oder VOrsatz Dritter; ii) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; iii) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; iv) Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen; v) Wasser, Feuchtigkeit; vi) Xxxxx, Schneedruck; vii) Tiere, z.B. Marderbiss; b) Ertragsausfall wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge KOnstruktiOns-, Material- Oder Ausführungsfehler; c) Kurzschluss, ÜberstrOm Oder Überspannung; d) Versagen vOn Mess-, Regel- Oder Sicherheitseinrichtungen; e) Wasser-, Öl- Oder Schmiermittelmangel; f) Brand, Blitzschlag, ExplOsiOn, Anprall Oder Absturz eines versicherten Schadens an einer versicherten Sache (siehe Nr. 1Luftfahrzeu- ges, seiner Teile Oder seiner Ladung; dies gilt jedOch nicht für BaubürOs, BaucOntainer, Baubuden, Bauba- racken, Werkstätten, Magazine, LabOrs und Gerätewagen; g) unterbrochen oder beeinträch- tigt wird (entgangene Einspeisevergütung). Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeit- punkt ersetztSturm, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder betriebsfertig istFrOst, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Der Er- tragsausfall wird nach der Einspeisevergütung des mit dem Vertragspartner verein- barten Liefervertrages auf Tagesbasis berechnet. Bemessungsgrundlage ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Sofern und soweit erzeugter Photovoltaikstrom für den Eigenverbrauch genutzt wird und durch den in Absatz 1 genannten Schaden auf Strom des Energieversorgers zurückgegriffen werden mussEisgang, werden für den in Absatz 1 genannten Zeitraum auch die über den Ertragsausfall hinausgehenden Mehrkosten für diesen Fremdstrom er- setzt. Ersetzt wird der tatsächlich entstandene Energiemehraufwand. Bemessungs- grundlage ist der durchschnittliche Energieverbrauch der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Entschädigung für nicht erzeugten Photovoltaikstrom wird auch dann geleistetErdbeben, wenn für den Sachschaden an der Photovoltaikanlage ein Dritter als Lieferant (Her- steller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gemäß Nr. 3 b viii einzutreten hatÜberschwemmung.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinen Und Kaskoversicherung

Versicherte Gefahren und Schäden. In Erweiterung von § 4 VGB Der Versicherer leistet der Versicherer auch Entschädigung für a) Sachschäden bei für unvorhergesehen eintretenden eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versi- cherten Sachen (siehe Nr. 1Sachschaden) und bei Abhandenkommen dieser versicherter Sachen durch Dieb- stahlDiebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen hat vorhergese- hen haben noch hätte mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätig- keit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Ver- sicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädi- gung Entschädigung geleistet für Sachschäden Sachschä- den durch i) a. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; ii) b. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; iii) Kurzschlussx. Xxxxxxxxxxx, Überstrom oder ÜberspannungÜberspannung durch Blitz; iv) x. Xxxxx, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, GlühenGlühen oder Implosion, soweit nicht nach Ziff. III. Nr. 1 a. bereits versichert; v) Wasserx. Xxxxxx, Feuchtigkeit, soweit nicht nach Ziff. III. Nr. 1 b. bereits versichert; vi) x. Xxxxx, Schneedruck; vii) TiereXxxxx, z.B. Marderbiss; b) Ertragsausfall wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an einer versicherten Sache (siehe Eisgang, Überschwemmung, soweit nicht nach Ziff. III. Nr. 1) unterbrochen oder beeinträch- tigt wird (entgangene Einspeisevergütung). Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeit- punkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder betriebsfertig ist, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Der Er- tragsausfall wird nach der Einspeisevergütung des mit dem Vertragspartner verein- barten Liefervertrages auf Tagesbasis berechnet. Bemessungsgrundlage ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Sofern und soweit erzeugter Photovoltaikstrom für den Eigenverbrauch genutzt wird und durch den in Absatz 1 genannten Schaden auf Strom des Energieversorgers zurückgegriffen werden muss, werden für den in Absatz 1 genannten Zeitraum auch die über den Ertragsausfall hinausgehenden Mehrkosten für diesen Fremdstrom er- setzt. Ersetzt wird der tatsächlich entstandene Energiemehraufwand. Bemessungs- grundlage ist der durchschnittliche Energieverbrauch der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Entschädigung für nicht erzeugten Photovoltaikstrom wird auch dann geleistet, wenn für den Sachschaden an der Photovoltaikanlage ein Dritter als Lieferant (Her- steller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gemäß Nr. 3 b viii einzutreten hatc. bereits versichert.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Versicherte Gefahren und Schäden. In Erweiterung von § 4 VGB Der Versicherer leistet der Versicherer auch Entschädigung für a) Sachschäden bei für unvorhergesehen eintretenden Beschädigungen eintretende Beschä- digungen oder Zerstörungen von versi- cherten versicherten Sachen (siehe Nr. 1) und bei Abhandenkommen dieser Sachen durch Dieb- stahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder PlünderungSachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Re- präsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen hat haben noch hätte mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen könnenkön- nen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechen- den Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädi- gung Entschädigung geleistet für Sachschäden durch ia) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; iib) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; iiic) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; ivd) SchwelenVersagen von Mess-, Glimmen, Sengen, GlühenRegel- oder Sicherheitseinrichtungen; ve) WasserWasser-, FeuchtigkeitÖl- oder Schmiermittelmangel; vif) XxxxxBrand, SchneedruckBlitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt jedoch nicht für Baubüros, Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen; viig) TiereSturm, z.B. MarderbissFrost, Eisgang, Erdbeben, Überschwemmung; bh) Ertragsausfall wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an einer versicherten Sache (siehe bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdieb- stahl oder Raub; Nr. 1) unterbrochen oder beeinträch- tigt wird (entgangene Einspeisevergütung)4 bleibt unberührt. Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeit- punkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder betriebsfertig ist, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Der Er- tragsausfall wird nach Begriffsbestimmungen sind der Einspeisevergütung des mit dem Vertragspartner verein- barten Liefervertrages auf Tagesbasis berechnet. Bemessungsgrundlage ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Sofern und soweit erzeugter Photovoltaikstrom für den Eigenverbrauch genutzt wird und durch den in Absatz 1 genannten Schaden auf Strom des Energieversorgers zurückgegriffen werden muss, werden für den in Absatz 1 genannten Zeitraum auch die über den Ertragsausfall hinausgehenden Mehrkosten für diesen Fremdstrom er- setzt. Ersetzt wird der tatsächlich entstandene Energiemehraufwand. Bemessungs- grundlage ist der durchschnittliche Energieverbrauch der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Entschädigung für nicht erzeugten Photovoltaikstrom wird auch dann geleistet, wenn für den Sachschaden an der Photovoltaikanlage ein Dritter als Lieferant (Her- steller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gemäß Nr. 3 b viii einzutreten hat5 zu entnehmen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinen Und Kaskoversicherung

Versicherte Gefahren und Schäden. In Erweiterung von § 4 VGB Der Versicherer leistet der Versicherer auch Entschädigung für a) Sachschäden bei für unvorhergesehen eintretenden Beschädigungen eintretende Be- schädigungen oder Zerstörungen von versi- cherten versicherten Sachen (siehe Nr. 1) und bei Abhandenkommen dieser Sachen durch Dieb- stahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder PlünderungSachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Re- präsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen hat haben noch hätte mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen könnenkön- nen. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Ver- hältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, innerhalb der vereinbarten Versicherungs- dauer liegt. Insbesondere wird Entschädi- gung Entschädigung geleistet für Sachschäden durch i) Bedienungsfehlerdurch (a)⇒Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; ii) Konstruktions-; (b)⇒Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; iii) Kurzschluss; (c)⇒Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; iv) Schwelen; (d)⇒Versagen von Mess-, GlimmenRegel- oder Sicherheitseinrichtungen; (e)⇒Wasser-, SengenÖl- oder Schmiermittelmangel; (f)⇒Zerreißen infolge Fliehkraft; (g)⇒Überdruck oder Unterdruck; (h)⇒Sturm, Glühen; v) Wasser, Feuchtigkeit; vi) Xxxxx, Schneedruck; vii) Tiere, z.B. Marderbiss; b) Ertragsausfall wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an einer versicherten Sache (siehe Nr. 1) unterbrochen Frost oder beeinträch- tigt wird (entgangene Einspeisevergütung). Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeit- punkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder betriebsfertig ist, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Der Er- tragsausfall wird nach der Einspeisevergütung des mit dem Vertragspartner verein- barten Liefervertrages auf Tagesbasis berechnet. Bemessungsgrundlage ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Sofern und soweit erzeugter Photovoltaikstrom für den Eigenverbrauch genutzt wird und durch den in Absatz 1 genannten Schaden auf Strom des Energieversorgers zurückgegriffen werden muss, werden für den in Absatz 1 genannten Zeitraum auch die über den Ertragsausfall hinausgehenden Mehrkosten für diesen Fremdstrom er- setzt. Ersetzt wird der tatsächlich entstandene Energiemehraufwand. Bemessungs- grundlage ist der durchschnittliche Energieverbrauch der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Entschädigung für nicht erzeugten Photovoltaikstrom wird auch dann geleistet, wenn für den Sachschaden an der Photovoltaikanlage ein Dritter als Lieferant (Her- steller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gemäß Nr. 3 b viii einzutreten hatEisgang.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinenversicherung

Versicherte Gefahren und Schäden. In Erweiterung von § 4 VGB leistet der Versicherer auch Entschädigung für a) Sachschäden bei unvorhergesehen eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen von versi- cherten Sachen (siehe Nr. 1) und bei Abhandenkommen dieser Sachen durch Dieb- stahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen können. Insbesondere wird Entschädi- gung geleistet für Sachschäden durch i) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; ii) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; iii) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; iv) SchwelenVersagen von Mess-, Glimmen, Sengen, GlühenRegel- oder Sicherheitseinrichtungen; v) WasserWasser-, FeuchtigkeitÖl- oder Schmiermittelmangel; vi) Über- oder Unterdruck; vii) Xxxxx, Schneedruck; viiviii) Tiere, z.B. Marderbiss; b) Ertragsausfall Mehrkosten für Primärenergien wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage Solarthermie-, Geothermie- oder Wärmepum- penanlage infolge eines versicherten Schadens an einer versicherten Sache (siehe Nr. 1) unterbrochen oder beeinträch- tigt beeinträchtigt wird (entgangene Einspeisevergütung)und dadurch auf andere Energiearten zurückgegriffen werden muss. Der Ertragsausfall wird Die Mehrkosten werden bis zu dem Zeit- punkt Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage Anlage wieder betriebsfertig ist, höchstens jedoch für 12 Monate Mo- nate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Der Er- tragsausfall wird nach der Einspeisevergütung des mit dem Vertragspartner verein- barten Liefervertrages auf Tagesbasis berechnet. Bemessungsgrundlage ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Sofern und soweit erzeugter Photovoltaikstrom für den Eigenverbrauch genutzt wird und durch den in Absatz 1 genannten Schaden auf Strom des Energieversorgers zurückgegriffen werden muss, werden für den in Absatz 1 genannten Zeitraum auch die über den Ertragsausfall hinausgehenden Mehrkosten für diesen Fremdstrom er- setzt. Ersetzt wird der tatsächlich entstandene entstan- dene Energiemehraufwand. Bemessungs- grundlage Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche Energieverbrauch Ener- gieverbrauch der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Entschädigung für nicht erzeugten Photovoltaikstrom den Energiemehraufwand wird auch dann geleistet, wenn für den Sachschaden an der Photovoltaikanlage Solarthermie-, Geothermie- oder Wärmepumpenanlage ein Dritter als Lieferant (Her- steller Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag Repara- turauftrag gemäß Nr. 3 b viii x einzutreten hat.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Versicherte Gefahren und Schäden. In Erweiterung von § 4 VGB Der Versicherer leistet der Versicherer auch Entschädigung für a) Sachschäden bei unvorhergesehen eintretenden für unvorherge- sehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen Zerstörun- gen von versi- cherten versicherten Sachen (siehe Nr. 1Sachschaden) und bei Abhandenkommen dieser versicherter Sachen durch Dieb- stahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig recht- zeitig vorhergesehen hat haben noch hätte mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahr- lässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Zif- fer I.10 Plus Schutz BB VGB 2018 Protect findet hierfür keine Anwendung. Insbesondere wird Entschädi- gung Entschädigung geleistet für Sachschäden durch i) a. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; ii) b. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; iii) Kurzschlussx. Xxxxxxxxxxx, Überstrom oder ÜberspannungÜberspannung durch Blitz; iv) x. Xxxxx, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, GlühenGlü- hen oder Implosion, soweit nicht nach Ziffer 1.3.1 a. bereits versichert; v) Wasserx. Xxxxxx, Feuchtigkeit; vi) Xxxxx, Schneedruck; vii) Tiere, z.B. Marderbiss; b) Ertragsausfall wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an einer versicherten Sache (siehe Nr. 1) unterbrochen oder beeinträch- tigt wird (entgangene Einspeisevergütung). Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeit- punkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder betriebsfertig ist, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Der Er- tragsausfall wird soweit nicht nach der Einspeisevergütung des mit dem Vertragspartner verein- barten Liefervertrages auf Tagesbasis berechnet. Bemessungsgrundlage ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Sofern und soweit erzeugter Photovoltaikstrom für den Eigenverbrauch genutzt wird und durch den in Absatz 1 genannten Schaden auf Strom des Energieversorgers zurückgegriffen werden muss, werden für den in Absatz 1 genannten Zeitraum auch die über den Ertragsausfall hinausgehenden Mehrkosten für diesen Fremdstrom er- setzt. Ersetzt wird der tatsächlich entstandene Energiemehraufwand. Bemessungs- grundlage ist der durchschnittliche Energieverbrauch der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Entschädigung für nicht erzeugten Photovoltaikstrom wird auch dann geleistet, wenn für den Sachschaden an der Photovoltaikanlage ein Dritter als Lieferant (Her- steller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gemäß Nr. 3 b viii einzutreten hat.Ziffer 1.3.1

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Samples: Besondere Bedingungen Für Die Wohngebäudeversicherung – Protect

Versicherte Gefahren und Schäden. In Erweiterung von § 4 VGB Der Versicherer leistet der Versicherer auch Entschädigung für a) Sachschäden bei für unvorhergesehen eintretenden eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versi- cherten versicher- ten Sachen (siehe Nr. 1Sachschaden) und bei Abhandenkommen dieser versicherter Sachen durch Dieb- stahlDiebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen hat vorhergese- hen haben noch hätte mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wo- bei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Wird der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, verzichtet der Versicherer abweichend von § 33 Nr. 1 b) VGB 2014 auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit für den Anteil des Schadens, der den Betrag von 50.000 EUR nicht übersteigt. Insbesondere wird Entschädi- gung Entschädigung geleistet für Sachschäden durch ia) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; iib) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; iiic) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; ivd) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, GlühenGlühen oder Implosion; ve) Wasser, Feuchtigkeit; vif) XxxxxSturm, SchneedruckFrost, Eisgang, Überschwemmung; viig) Tiere, z.B. MarderbissTierverbiss; b) Ertragsausfall wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an einer versicherten Sache (siehe Nr. 1) unterbrochen oder beeinträch- tigt wird (entgangene Einspeisevergütung). Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeit- punkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder betriebsfertig ist, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Der Er- tragsausfall wird nach der Einspeisevergütung des mit dem Vertragspartner verein- barten Liefervertrages auf Tagesbasis berechnet. Bemessungsgrundlage ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Sofern und soweit erzeugter Photovoltaikstrom für den Eigenverbrauch genutzt wird und durch den in Absatz 1 genannten Schaden auf Strom des Energieversorgers zurückgegriffen werden muss, werden für den in Absatz 1 genannten Zeitraum auch die über den Ertragsausfall hinausgehenden Mehrkosten für diesen Fremdstrom er- setzt. Ersetzt wird der tatsächlich entstandene Energiemehraufwand. Bemessungs- grundlage ist der durchschnittliche Energieverbrauch der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Entschädigung für nicht erzeugten Photovoltaikstrom wird auch dann geleistet, wenn für den Sachschaden an der Photovoltaikanlage ein Dritter als Lieferant (Her- steller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gemäß Nr. 3 b viii einzutreten hat.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Versicherte Gefahren und Schäden. In Erweiterung von § 4 VGB Der Versicherer leistet der Versicherer auch Entschädigung für a) Sachschäden bei für unvorhergesehen eintretenden eintreten- de Beschädigungen oder Zerstörungen von versi- cherten versicherten Sachen (siehe Nr. 1Sach- schaden) und bei Abhandenkommen dieser versicherter Sachen durch Dieb- stahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen hat haben, noch hätte mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwis- sen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit scha- det und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädi- gung Entschädigung geleistet für Sachschäden durch ia) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; iib) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;; Besondere Bedingungen zur Mitversicherung von Haustechnischen Anlagen (SVIMMO-BBHautek) Fassung Januar 2021 / 00-000-0000 Seite 2 von 4 iiic) Kurzschluss, Überstrom oder ÜberspannungÜberspannung (außer in den Fällen der versicherbaren Gefahren nach Ziffer 2 SVIMMO); ivd) Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen; ve) Wasser, Feuchtigkeit, soweit nicht nach Ziffer 3.1 SVIMMO versicherbar; vif) XxxxxSturm, SchneedruckFrost, Eisgang, Überschwemmung soweit nicht nach Ziffer 4.1 SVIMMO versicherbar; viig) TiereVersagen von Mess-, z.B. MarderbissRegel- oder Sicherheitseinrichtungen, h) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; bi) Ertragsausfall wenn Zerreißen infolge Fliehkraft; j) Überdruck (außer in den Fällen der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an einer versicherten Sache (siehe Nr. 1versicherbaren Gefahren nach Ziffer 2 SVIMMO) unterbrochen oder beeinträch- tigt wird (entgangene Einspeisevergütung). Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeit- punkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder betriebsfertig ist, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Der Er- tragsausfall wird nach der Einspeisevergütung des mit dem Vertragspartner verein- barten Liefervertrages auf Tagesbasis berechnet. Bemessungsgrundlage ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Sofern und soweit erzeugter Photovoltaikstrom für den Eigenverbrauch genutzt wird und durch den in Absatz 1 genannten Schaden auf Strom des Energieversorgers zurückgegriffen werden muss, werden für den in Absatz 1 genannten Zeitraum auch die über den Ertragsausfall hinausgehenden Mehrkosten für diesen Fremdstrom er- setzt. Ersetzt wird der tatsächlich entstandene Energiemehraufwand. Bemessungs- grundlage ist der durchschnittliche Energieverbrauch der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Entschädigung für nicht erzeugten Photovoltaikstrom wird auch dann geleistet, wenn für den Sachschaden an der Photovoltaikanlage ein Dritter als Lieferant (Her- steller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gemäß Nr. 3 b viii einzutreten hatUnterdruck; k) Tierverbiss.

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Samples: Besondere Bedingungen Zur Mitversicherung Von Haustechnischen Anlagen

Versicherte Gefahren und Schäden. In Erweiterung von § 4 VGB Der Versicherer leistet der Versicherer auch Entschädigung für a) Sachschäden bei für unvorhergesehen eintretenden eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versi- cherten Sachen (siehe Nr. 1Sachschaden) und bei Abhandenkommen dieser versicherter Sachen durch Dieb- stahlDiebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer, der Gebäudeeigentümer, ein Hausverwalter oder ein Repräsentant weder rechtzeitig vorhergesehen hat haben noch hätte mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten vorhersehen können. Im Falle der groben Fahrlässigkeit kann der Versicherer unter den in B 4.12.1.2 und B 3.3.3 VGB 2018 beschriebenen Voraus- setzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Ziffer I.10 Plus Schutz BB VGB 2018 HomeCare findet hierfür keine Anwendung. Insbesondere wird Entschädi- gung Entschädigung geleistet für Sachschäden durch i) a. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; ii) b. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; iii) c. Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; iv) d. Brand, Rauch/Xxx, Xxxx-/Schmorschäden, Nutz- wärmeschäden, Blitzschlag, Explosion/Verpuffung, Implosion, Fahrzeuganprall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Überschalldruckwellen sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, GlühenGlühen oder Diebstahl; v) Wasserx. Xxxxxx, Feuchtigkeit; vi) x. Xxxxx; x. Xxxxx, SchneedruckEisgang, Überschwemmung; vii) Tiereh. Versagen von Mess-, z.B. MarderbissRegel- oder Sicherheitsein- richtungen; b) Ertragsausfall wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage x. Xxxxxx-, Öl- oder Schmiermittelmangel; x. Xxxxxxxxx infolge eines versicherten Schadens an einer versicherten Sache (siehe Nr. 1) unterbrochen oder beeinträch- tigt wird (entgangene Einspeisevergütung). Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeit- punkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder betriebsfertig ist, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Der Er- tragsausfall wird nach der Einspeisevergütung des mit dem Vertragspartner verein- barten Liefervertrages auf Tagesbasis berechnet. Bemessungsgrundlage ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Sofern Fliehkraft; k. Überdruck und soweit erzeugter Photovoltaikstrom für den Eigenverbrauch genutzt wird und durch den in Absatz 1 genannten Schaden auf Strom des Energieversorgers zurückgegriffen werden muss, werden für den in Absatz 1 genannten Zeitraum auch die über den Ertragsausfall hinausgehenden Mehrkosten für diesen Fremdstrom er- setzt. Ersetzt wird der tatsächlich entstandene Energiemehraufwand. Bemessungs- grundlage ist der durchschnittliche Energieverbrauch der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Entschädigung für nicht erzeugten Photovoltaikstrom wird auch dann geleistet, wenn für den Sachschaden an der Photovoltaikanlage ein Dritter als Lieferant (Her- steller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gemäß Nr. 3 b viii einzutreten hatUnterdruck; l. Tierverbiss.

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Samples: Wohngebäudeversicherung – Homecare