Versicherte Sachen. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versichert. Versichert sind auch vom Versicherungsnehmer gekaufte Sachen, die ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben sind, und die dem Versicherungsnehmer verpfändeten Sachen. Die Versicherung von Arbeitsgeräten und Arbeitskleidern erstreckt sich auch auf die Sachen der Familienangehörigen und Arbeitnehmer des Versicherungsehmers, die an dem Versicherungsort (Artikel 3) ihren Beruf ausüben. (2) Geld, unverarbeitete Edelmetalle, ungefasste Perlen und Edelsteine sowie Wertpapiere und Urkunden sind nur dann in der Versicherung inbegriffen, wenn dies besonders vereinbart ist. (3) Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den BAUWERT. Zum Bauwert eines Gebäudes gehört der Wert aller Baubestandteile einschließlich der unter Erdniveau befindlichen Fundamente oder Grundmauern und Kellermauern. Als Baubestandteile im Sinne dieser Bedingungen gelten auch Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge, sofern die angeführten Baubestandteile dem Hauseigentümer gehören. Bei landwirtschaftlichen Gebäuden gelten Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und - entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge als versichert, sofern die angeführten Baubestandteile nicht gewerblichen Zwecken dienen und deren Ausschluss nicht vertraglich vereinbart ist. Soweit Gebäude industriell oder gewerblich genutzt werden, auch bei Bürogebäuden, Krankenhäusern, Sanatorien, Kuranstalten, Hotels, Pensionen, Bädern, Sportanlagen und Veranstaltungshallen zählen Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs- und Sanitäranlagen sowie Aufzüge und Maschinenfundamente nicht zu den Baubestandteilen, sondern zur technischen Betriebseinrichtung. (4) Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf a) Verglasungen aller Art, Firmenschilder, Reklameanlagen sowie Umzäunungen, Laternen, Fahnenstangen, Antennenanlagen, Solaranlagen und dergleichen; b) bewegliche Sachen, die sich im Freien oder auf dem Transport befinden. (5) Ist der Wohnungsinhalt zusammen mit anderen Sachen in derselben Polizze versichert, so gelten hinsichtlich der Sturmschaden-Versicherung des Wohnungsinhaltes die bezüglichen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltversicherungen (ABH).
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Samples: Versicherungsvertrag, Betriebs Und Gewerbeversicherung
Versicherte Sachen. (1) . Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die dem Versicherungsnehmer Versich- erungsnehmer gehörigen Sachen versichert. Versichert sind auch vom Versicherungsnehmer gekaufte SachenSa- chen, die ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben sind, sind und die dem Versicherungsnehmer verpfändeten Sachen. Die Versicherung von Arbeitsgeräten und Arbeitskleidern erstreckt er- streckt sich auch auf die Sachen der Familienangehörigen und Arbeitnehmer des VersicherungsehmersVersicherungsnehmers, die an dem Versicherungsort Versi- cherungsort (Artikel 317) ihren Beruf ausüben.
(2) . Geld, unverarbeitete Edelmetalle, ungefasste Perlen und Edelsteine Edel- steine sowie Wertpapiere und Urkunden sind nur dann in der Versicherung inbegriffen, wenn dies besonders vereinbart ist.
(3) . Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den BAUWERTBauwert. Zum Bauwert eines Gebäudes gehört der Wert aller Baubestandteile Baube- standteile einschließlich der unter Erdniveau befindlichen Fundamente Fun- damente oder Grundmauern und tragenden Kellermauern. Als Baubestandteile im Sinne dieser Bedingungen gelten auch Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge, sofern die angeführten Baubestandteile dem Hauseigentümer gehören. Bei landwirtschaftlichen Gebäuden gelten ElektroinstallationenElektroinstallatio- nen, Gasinstallationen und Wasserver- und - entsorgungsanlagen -Entsorgungs- anlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge als versichertBaube- standteile, sofern die angeführten Baubestandteile sie nicht gewerblichen Zwecken dienen und deren sich ihr Ausschluss nicht vertraglich vereinbart istergibt. Soweit Gebäude industriell oder gewerblich genutzt werden, auch bei Bürogebäuden, Krankenhäusern, Sanatorien, KuranstaltenKuran- stalten, Hotels, Pensionen, Bädern, Sportanlagen und Veranstaltungshallen Veran- staltungshallen zählen Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen -Entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs- und Sanitäranlagen sowie Aufzüge und Maschinenfundamente nicht zu den Baubestandteilen, sondern zur technischen Betriebseinrichtung.
(4) Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
a) Verglasungen aller Art, Firmenschilder, Reklameanlagen sowie Umzäunungen, Laternen, Fahnenstangen, Antennenanlagen, Solaranlagen und dergleichen;
b) bewegliche Sachen, die sich im Freien oder auf dem Transport befinden.
(5) . Ist der Wohnungsinhalt zusammen mit anderen Sachen in derselben der- selben Polizze versichert, so gelten hinsichtlich der Sturmschaden-Versicherung Feuerversi- cherung des Wohnungsinhaltes Wohnungsinhalts die bezüglichen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltversicherungen (ABH).
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Samples: Eigenheimversicherung Exklusiv Premium, Eigenheimversicherung
Versicherte Sachen. (1) . Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die dem Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer gehörigen Sachen versichert. Versichert sind auch vom Versicherungsnehmer gekaufte SachenSa- chen, die ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben sind, und sind sowie die dem Versicherungsnehmer verpfändeten Sachen. Die Versicherung von Arbeitsgeräten und Arbeitskleidern erstreckt er- streckt sich auch auf die Sachen der Familienangehörigen und Arbeitnehmer des VersicherungsehmersVersicherungsnehmers, die an dem Versicherungsort Versi- cherungsort (Artikel 340) ihren Beruf ausüben.
(2) . Geld, unverarbeitete Edelmetalle, ungefasste Perlen und Edelsteine Edel- steine sowie Wertpapiere und Urkunden sind nur dann in der Versicherung inbegriffen, wenn dies besonders vereinbart ist.
(3) . Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den BAUWERTBauwert. Zum Bauwert eines Gebäudes gehört der Wert aller Baubestandteile Baube- standteile einschließlich der unter Erdniveau befindlichen Fundamente Fun- damente oder Grundmauern und Kellermauern. Als Baubestandteile im Sinne dieser Bedingungen gelten auch Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-Behei- zungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge, sofern die angeführten Baubestandteile dem Hauseigentümer gehören. Bei landwirtschaftlichen Gebäuden gelten Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und - entsorgungsanlagen -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge als versichert, sofern die angeführten an- geführten Baubestandteile nicht gewerblichen Zwecken dienen und deren Ausschluss nicht vertraglich vereinbart ist. Soweit Gebäude industriell oder gewerblich genutzt werden, auch bei Bürogebäuden, Krankenhäusern, Sanatorien, KuranstaltenKuran- stalten, Hotels, Pensionen, Bädern, Sportanlagen und Veranstaltungshallen Veran- staltungshallen zählen Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs- und Sanitäranlagen sowie Aufzüge und Maschinenfundamente nicht zu den Baubestandteilen, sondern zur technischen Betriebseinrichtung.
(4) . Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
a) Verglasungen aller Art, Firmenschilder, Reklameanlagen sowie Umzäunungen, Laternen, Fahnenstangen, Antennenanlagen, Solaranlagen Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und dergleichen;
b) bewegliche Sachen, die sich im Freien oder auf dem Transport Trans- port befinden.
(5) . Ist der Wohnungsinhalt zusammen mit anderen Sachen in derselben Polizze versichert, so gelten hinsichtlich der SturmschadenSturm- schaden-Versicherung des Wohnungsinhaltes die bezüglichen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltversicherungen Haushaltver- sicherungen (ABH).
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Samples: Eigenheimversicherung Exklusiv Premium, Eigenheimversicherung
Versicherte Sachen. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versichert. Versichert sind auch vom Versicherungsnehmer gekaufte Sachen, die ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben sind, sind und die dem Versicherungsnehmer verpfändeten Sachen. Die Versicherung von Arbeitsgeräten und Arbeitskleidern erstreckt sich auch auf die Sachen der Familienangehörigen und Arbeitnehmer des VersicherungsehmersVersicherungsnehmers, die an dem Versicherungsort (Artikel 3) ihren Beruf ausüben.
(2) Geld, unverarbeitete Edelmetalle, ungefasste Perlen und Edelsteine sowie Wertpapiere und Urkunden sind nur dann in der Versicherung inbegriffen, wenn dies besonders vereinbart ist.
(3) Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den BAUWERT. Zum Bauwert eines Gebäudes gehört der Wert aller Baubestandteile einschließlich der unter Erdniveau befindlichen Fundamente oder Grundmauern und tragenden Kellermauern. Als Baubestandteile im Sinne dieser Bedingungen gelten auch Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge, sofern die angeführten Baubestandteile dem Hauseigentümer gehören. Bei landwirtschaftlichen Gebäuden gelten Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und - entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge als versichertBaubestandteile, sofern die angeführten Baubestandteile sie nicht gewerblichen Zwecken dienen und deren sich ihr Ausschluss nicht vertraglich vereinbart istergibt. Soweit Gebäude industriell oder gewerblich genutzt werden, auch bei Bürogebäuden, Krankenhäusern, Sanatorien, Kuranstalten, Hotels, Pensionen, Bädern, Sportanlagen und Veranstaltungshallen zählen Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs- und Sanitäranlagen sowie Aufzüge und Maschinenfundamente nicht zu den Baubestandteilen, sondern zur technischen Betriebseinrichtung.
(4) Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
a) Verglasungen aller Art, Firmenschilder, Reklameanlagen sowie Umzäunungen, Laternen, Fahnenstangen, Antennenanlagen, Solaranlagen und dergleichen;
b) bewegliche Sachen, die sich im Freien oder auf dem Transport befinden.
(5) Ist der Wohnungsinhalt zusammen mit anderen Sachen in derselben Polizze versichert, so gelten hinsichtlich der Sturmschaden-Versicherung Feuerversicherung des Wohnungsinhaltes Wohnungsinhalts die bezüglichen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltversicherungen (ABH).
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Samples: Versicherungsvertrag, Betriebs Und Gewerbeversicherung
Versicherte Sachen. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versichert1.1. Versichert sind auch vom Versicherungsnehmer gekaufte ist Ihr gesamter Wohnungsinhalt. Dieser umfasst alle beweglichen Sachen, die ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben sinddem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen und in Ihrem Eigentum oder im Eigentum der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (als Nachweis gilt der Meldezettel für diesen Wohnsitz) stehen.
1.2. Fremde Sachen in Ihrer Wohnung oder in Ihrem Eigenheim - das sind Sachen außerhalb der Eigentumsverhältnisse gemäß Punkt 1.1 - sind mitversichert, wenn für diese nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung verlangt werden kann (subsidiär). Sachen der Xxxxxx, Untermieter und die dem Versicherungsnehmer verpfändeten Sachender gegen Entgelt beherbergten Gäste sind nicht mitversichert.
1.3. Zum Wohnungsinhalt gehören auch folgende Baubestandteile und folgendes Gebäudezubehör: Malerei, Tapeten, Verfliesungen, Bodenbelege, Wand- und Deckenverkleidungen, Wohnungsheizungs- und Klimaanlagen, Badezimmereinrichtungen, Klosetts und Armaturen. Weiters Markisen und Sonnensegel inklusive Wind- und Sonnensensoren, Rollläden, Außenjalousien, Loggia-, Balkon- und Terrassenverbauten.
1.4. Die Versicherung in Punkt 1.3 genannten versicherten Sachen gehören dann nicht zum Wohnungsinhalt, wenn sie sich in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befinden und Sie als Wohnungsinhaber Eigentümer dieses Gebäudes sind. In allen anderen Fällen besteht kein Versicherungsschutz, wenn aus einer bestehenden Gebäudeversicherung Deckung besteht.
1.5. Die Einrichtung von Arbeitsgeräten Fremdenzimmern bei nicht gewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung.
1.6. Gebäude- und Arbeitskleidern erstreckt Innenverglasungen (ohne Flächenbegrenzung), die zu den von Ihnen ausschließlich benützten Räumen gehören. In Zweifamilienwohnhäusern ist die Verglasung in gemeinsamen Kellern, Gängen und Dachböden versichert. Sind Büros und Ordinationen des Versicherungsnehmers in diesem Vertrag mitversichert, gilt die Glasbruchdeckung auch für diese Räume. Verglasungen von anderen gewerblich genutzten Räumen sind nicht mitversichert. Weitere Definitionen zur Glasbruchversicherung finden Sie im Artikel 26, Punkt 5.
1.7. Balkon-/Terrassenblumen und dazugehörige Gefäße.
1.8. Antennenanlagen inkl. Parabolspiegel auf dem in der Polizze angeführten versicherten Grundstück und in Ihrem Eigentum.
1.9. Postkästen und Müllsammelgefäße auf und unmittelbar vor dem in der Polizze angeführten versicherten Grundstück. 1.10.Gewerblich genutzte Bürogeräte, das sind Telefon, Fax, Drucker, Computer oder Laptop. Diese sind ausschließlich gegen Schäden durch indirekten Blitzschlag bis 1.500 Euro je Gerät, gesamt maximal bis 3.000 Euro mitversichert. 1.11.Arbeitsgeräte oder Einrichtungsgegenstände, die Sie in einer freiberuflichen oder selbständigen Tätigkeit nutzen und dafür kein anderer Versicherungsschutz besteht, sind bis zu einer Summe von 10.000 Euro versichert. Im Rahmen dieser Summe sind auch Handelswaren oder Musterkollektionen bis maximal 2.000 Euro und Geschäftsgelder bis maximal 1.000 Euro - im Rahmen der Bargeldentschädigung gemäß Artikel 26, Punkt 4 - mitversichert. 1.12.Nur wenn vereinbart und in der Polizze ausgewiesen: Die Einrichtung von ärztlichen Ordinationsräumen und zahnärztlichen bzw. zahntechnischen Ateliers/ärztlichen Ordinationsräumen in Wohnungen. Die Einrichtungen und Instrumente sind mitversichert, soweit sie sich auch auf in Ihrer Wohnung oder in Räumen befinden, die mit Ihrer Wohnung unmittelbar in Verbindung stehen. Die zur zahnärztlichen bzw. zahntechnischen Praxis notwendigen Edelmetalle sind im Rahmen der für Bargeld bedingungsgemäß vorgesehenen Grenzbeträge mitversichert. Der Versicherer haftet jedoch nicht, wenn Sachen der Familienangehörigen Patienten durch einfachen Diebstahl (Artikel 26, Punkt 4.1.4) entwendet werden. Bei den versicherten elektrischen Maschinen, Apparaten und Arbeitnehmer des Versicherungsehmerselektrischen Einrichtungen, die an dem Versicherungsort (Artikel 3) ihren Beruf ausüben.
(2) Geldder Ausübung eines Berufes dienen, unverarbeitete Edelmetalle, ungefasste Perlen und Edelsteine sowie Wertpapiere und Urkunden sind nur dann in der Versicherung inbegriffen, wenn dies besonders vereinbart ist.
(3) Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den BAUWERT. Zum Bauwert eines Gebäudes gehört der Wert aller Baubestandteile einschließlich der unter Erdniveau befindlichen Fundamente Überspannungsschäden durch Induktion oder Grundmauern und Kellermauern. Als Baubestandteile im Sinne dieser Bedingungen gelten auch Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge, sofern die angeführten Baubestandteile dem Hauseigentümer gehören. Bei landwirtschaftlichen Gebäuden gelten Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und - entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge als versichert, sofern die angeführten Baubestandteile nicht gewerblichen Zwecken dienen und deren Ausschluss nicht vertraglich vereinbart ist. Soweit Gebäude industriell oder gewerblich genutzt werden, auch bei Bürogebäuden, Krankenhäusern, Sanatorien, Kuranstalten, Hotels, Pensionen, Bädern, Sportanlagen und Veranstaltungshallen zählen Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs- und Sanitäranlagen sowie Aufzüge und Maschinenfundamente nicht zu den Baubestandteilen, sondern zur technischen Betriebseinrichtung.
(4) Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
a) Verglasungen aller Art, Firmenschilder, Reklameanlagen sowie Umzäunungen, Laternen, Fahnenstangen, Antennenanlagen, Solaranlagen und dergleichen;
b) bewegliche SachenInfluenz atmosphärischer Elektrizität, die sich im Freien oder auf dem Transport befindeninfolge Übertragung durch Freileitungen entstehen, nicht versichert.
(5) Ist der Wohnungsinhalt zusammen mit anderen Sachen in derselben Polizze versichert, so gelten hinsichtlich der Sturmschaden-Versicherung des Wohnungsinhaltes die bezüglichen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltversicherungen (ABH).
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Samples: Haushaltversicherung, Haushaltversicherung
Versicherte Sachen. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versichert. Versichert sind auch vom Versicherungsnehmer gekaufte Sachendie folgenden allgemeinen haustechnischen betriebs- fertigen Gebäude- und Grundstücksbestandteile auf dem im Versiche- rungsschein bezeichneten Grundstück:
a) Brenner, Pumpen, Steuerungs-, Mess- und Regeleinheiten, von - Heizungsanlagen aller Art, - Öltanks,
b) stationäre Klima- und Lüftungsanlagen,
c) Personen- und Lastenaufzüge,
d) Anlagen zur Trink- und Brauchwasseraufbereitung und -entsorgung sowie Anlagen zur Schmutzwasserentsorgung bzw. Schmutzwasserabweisung,
e) Elektrische Antriebe von Rollläden, Garagen- und Rolltoren,
f) elektronische Türöffner, Alarm-, Video- und Gegensprechanla- gen, Klingelanlagen,
g) SmartHome-Geräte, die ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben sindmit der Gebäudetechnik über ein leitergebundenes BUS-System verbunden sind und der Steuerung von Rollläden, Fenstern, Türen, Strom, Heizung, Beleuchtung, Garten- bewässerung oder Überwachungseinrichtungen dienen. Nicht versi- chert sind mobile Steuerungsgeräte, welche auch außerhalb des Ge- bäudes Verwendung finden (z. B. Tablets oder Smartphones), SmartHome-Geräte, welche allein der Steuerung von Haushaltsgeräten (z. B. Hifi-Anlage, Kaffeemaschine) dienen sowie Sensoren und die dem Versicherungsnehmer verpfändeten Sachen. Die Versicherung Aktoren, welche der Steuerung von Arbeitsgeräten Haushaltsgeräten dienen,
h) Elektro-Ladestationen (für Elektro-Kfz) und Arbeitskleidern erstreckt sich auch auf die Sachen der Familienangehörigen und Arbeitnehmer des VersicherungsehmersWallboxen, die an dem Versicherungsort (Artikel 3) ihren Beruf ausüben.
(2) Geld, unverarbeitete Edelmetalle, ungefasste Perlen und Edelsteine sowie Wertpapiere und Urkunden sind nur dann in der Versicherung inbegriffen, wenn dies besonders vereinbart ist.
(3) Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den BAUWERT. Zum Bauwert eines Gebäudes gehört der Wert aller Baubestandteile einschließlich der unter Erdniveau befindlichen Fundamente oder Grundmauern und Kellermauern. Als Baubestandteile im Sinne dieser Bedingungen gelten auch Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge, sofern die angeführten Baubestandteile dem Hauseigentümer gehören. Bei landwirtschaftlichen Gebäuden gelten Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und - entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge als versichert, sofern die angeführten Baubestandteile nicht gewerblichen Zwecken dienen und deren Ausschluss nicht vertraglich vereinbart ist. Soweit Gebäude industriell oder ausschließlich gewerblich genutzt werden,
i) Schrankenanlagen, auch bei BürogebäudenKassenanlagen (Kassenautomaten), Krankenhäusernfür die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt,
j) Hebeanlagen,
k) Solaranlagen zur Brauchwassererwärmung,
l) Antennen- und Satellitenempfangsanlagen, Sanatorien, Kuranstalten, Hotels, Pensionen, Bädern, Sportanlagen und Veranstaltungshallen zählen Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs- und Sanitäranlagen sowie Aufzüge und Maschinenfundamente nicht zu den Baubestandteilen, sondern zur technischen Betriebseinrichtung.
(4) Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
a) Verglasungen aller Art, Firmenschilder, Reklameanlagen sowie Umzäunungen, Laternen, Fahnenstangen, Antennenanlagen, Solaranlagen und dergleichen;
b) bewegliche Sachen, die soweit sie sich im Freien Eigentum des Versicherungsnehmers befinden und der Versorgung der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude dienen. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und - soweit vorgesehen - nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder auf dem Transport befindensich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungs- schutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsor- tes.
(5) Ist der Wohnungsinhalt zusammen mit anderen Sachen in derselben Polizze versichert, so gelten hinsichtlich der Sturmschaden-Versicherung des Wohnungsinhaltes die bezüglichen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltversicherungen (ABH).
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Samples: Besondere Bedingungen Zur Mitversicherung Von Haustechnischen Anlagen
Versicherte Sachen. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versichert. Versichert sind auch vom Versicherungsnehmer gekaufte Sachen, die ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben sind, und die dem Versicherungsnehmer verpfändeten Sachen. Die Versicherung von Arbeitsgeräten und Arbeitskleidern Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Sachen komplette Heizungsanlage (wie auch immer diese betrieben wird) samt Steuerung, feiner und grober Armatur, Pumpen und Radiatoren sowie Tanks, solange sie innerhalb des in der Familienangehörigen Polizze als Versicherungsort genannten Grundstückes
a) betriebsfertig aufgestellt sind oder
b) zur Reinigung, Überholung, Revision oder zur Verbringung nach einem anderen Standort oder aus Anlass eines ersatzpflichtigen Schadens stillgelegt, demontiert, montiert oder befördert werden. Eine Sache ist betriebsfertig aufgestellt, wenn sie nach beendeter Erprobung und Arbeitnehmer nach beendetem Probebetrieb zur Aufnahme des Versicherungsehmers, die an dem Versicherungsort (Artikel 3) ihren Beruf ausübennormalen Betriebes bereit ist.
(2) Geld, unverarbeitete Edelmetalle, ungefasste Perlen . Fundamente und Edelsteine sowie Wertpapiere und Urkunden Einmauerungen sind nur dann in der Versicherung inbegriffenmitversichert, wenn dies besonders vereinbart ist.
3. Weiters gelten die zur Heizungsanlage gehörenden Teile außerhalb des Gebäudes am Grundstück mitversichert und zwar:
a) Erdwärmeleitungen (3Flächenmethode) Bei Gebäuden am Grundstück,
b) Solarthermische Anlagen zur Brauchwasssererwärmung und Raumheizung sowie Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich die Versicherung, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den BAUWERT. Zum Bauwert eines Gebäudes gehört der Wert aller Baubestandteile einschließlich der unter Erdniveau befindlichen Fundamente oder Grundmauern und Kellermauern. Als Baubestandteile im Sinne dieser Bedingungen gelten auch Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge, sofern die angeführten Baubestandteile dem Hauseigentümer gehören. Bei landwirtschaftlichen Gebäuden gelten Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und - entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge als versichert, sofern die angeführten Baubestandteile nicht gewerblichen Zwecken dienen und deren Ausschluss nicht vertraglich vereinbart ist. Soweit Gebäude industriell oder gewerblich genutzt werden, auch bei Bürogebäuden, Krankenhäusern, Sanatorien, Kuranstalten, Hotels, Pensionen, Bädern, Sportanlagen und Veranstaltungshallen zählen Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs- und Sanitäranlagen sowie Aufzüge und Maschinenfundamente nicht zu den Baubestandteilen, sondern zur technischen Betriebseinrichtung.
(4) Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
a) Verglasungen Werkzeuge aller ArtArt wie Bohrer, FirmenschilderBrechwerkzeuge, Reklameanlagen Druckstöcke, Formen, Matrizen, Messer, Musterwalzen, Sägeblätter, Schneidewerkzeuge, Siebe, Filter, Steine, Stempel und dergleichen sowie UmzäunungenKugeln, LaternenSchlaghämmer und Schlagplatten von Mühlen;
b) Bereifungen, FahnenstangenBürsten, AntennenanlagenGurten, Solaranlagen Ketten, Riemen, Schläuche, Seile, Transportbänder, Gummi-, Textil- und Kunststoffbeläge, Walzenbeläge und dergleichen;
bc) bewegliche SachenBetriebsmittel aller Art wie Brennstoffe, die sich im Freien oder auf dem Transport befindenChemikalien, Filtermassen, Katalysatoren, Kontaktmassen, Kühlmittel, Reinigungsmittel, Schmiermittel und dergleichen;
d) Filme, Raster, Folien und dergleichen;
e) externe Datenträger (Disketten, Bänder, Ton- und Bildträger und dergleichen);
f) Software und sonstige Daten.
(5) Ist der Wohnungsinhalt zusammen mit anderen Sachen in derselben Polizze versichert, so gelten hinsichtlich der Sturmschaden-Versicherung des Wohnungsinhaltes die bezüglichen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltversicherungen (ABH).
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Samples: Haushaltsversicherung
Versicherte Sachen. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist. Versichert sind die in der Polizze angeführten Sachen. Sofern in der Versicherungssumme berücksichtigt, sind nur auch alle Sachen - die betrieblichen Zwecken dienen, - die dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versichert. Versichert sind auch vom Versicherungsnehmer gekaufte Sachen, die ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben sind, und - die dem Versicherungsnehmer verpfändeten verpfändet sind, - der Dienstnehmer, - die nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen (fremde Sachen), auch wenn sie nicht zu betrieblichen Zwecken dienen, aber deren Wiederherstellung zu Lasten des Versicherungsnehmers geht; sollte damit eine Gefahrenerhöhung verbunden sein, ist diese unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen, versichert.
2. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind: - Wasser- und Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte sowie schienengebundene Fahrzeuge. Die Versicherung von Arbeitsgeräten Begriffe Luftfahrzeug und Arbeitskleidern erstreckt sich auch auf die Sachen der Familienangehörigen und Arbeitnehmer des Versicherungsehmers, die an dem Versicherungsort (Artikel 3) ihren Beruf ausüben.
(2) Geld, unverarbeitete Edelmetalle, ungefasste Perlen und Edelsteine sowie Wertpapiere und Urkunden Luftfahrtgerät sind nur dann in der Versicherung inbegriffen, wenn dies besonders vereinbart ist.
(3) Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den BAUWERT. Zum Bauwert eines Gebäudes gehört der Wert aller Baubestandteile einschließlich der unter Erdniveau befindlichen Fundamente oder Grundmauern und Kellermauern. Als Baubestandteile im Sinne dieser Bedingungen gelten auch Elektroinstallationendes Luftfahrtgesetzes in der jeweils geltenden Fassung auszulegen, Gasinstallationen - Zelte, Traglufthallen, Boots- und Wasserver- Badehäuser sowie Steganlagen, Schwimmbecken und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten–abdeckungen. - Bau- und Montageausrüstungen und –geräte (außerhalb der in der Polizze genannten Risikoorte), Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge, sofern die angeführten Baubestandteile dem Hauseigentümer gehören. Bei landwirtschaftlichen Gebäuden gelten Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und - entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge als versichert, sofern die angeführten Baubestandteile nicht gewerblichen Zwecken dienen und deren Ausschluss nicht vertraglich vereinbart ist. Soweit Gebäude industriell oder gewerblich genutzt werden, auch bei Bürogebäuden, Krankenhäusern, Sanatorien, Kuranstalten, Hotels, Pensionen, Bädern, Sportanlagen und Veranstaltungshallen zählen Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs- und Sanitäranlagen sowie Aufzüge und Maschinenfundamente nicht zu den Baubestandteilen, sondern zur technischen Betriebseinrichtung.
(4) Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
a) Verglasungen aller Art, Firmenschilder, Reklameanlagen sowie Umzäunungen, Laternen, Fahnenstangen, Antennenanlagen, Solaranlagen und dergleichen;
b) bewegliche Sachen, die sich im Freien befindliche Pflanzen und Bäume, - schwimmende Anlagen (Off-shore-Anlagen) und darauf befindliche Sachen.
3. Nur aufgrund Besonderer Vereinbarung sind versichert: - Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliches Kennzeichen sind im Sinne des Kraftfahrgesetzes in der jeweils geltenden Fassung auszulegen. - Transportgüter auf dem Transport befindenTransportweg, - Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, - Bargeld, Wertpapiere, Einlagebücher, Urkunden, Gutscheine, Bons, Edelsteine, Edelmetall und echte Perlen, Münzen- und Briefmarkensammlungen sowie Schmuck-, Gold- und Platinsachen bis zu den in der Polizze angegebenen Versicherungssummen und in den in der Polizze angegebenen Behältnissen unter ordnungsgemäßer Anwendung aller vorhandenen Sperrvorrichtungen. Mit Ausnahme von versperrten und geschlossenen Registrierkassen gilt die Beschädigung des Behältnisses mitversichert (siehe Artikel 6, Punkt 3.7). Von dem unter festem Verschluss versicherten Bargeld sind bis zu EUR 400,-- auch in unversperrten und offenen Registrierkassen sowie in nicht versperrten Möbelstücken gedeckt. Registrierkassen sind nach Geschäftsschluss unversperrt und offen zu lassen. - Automaten mit Geldeinwurf, Geldwechslern und Geldausgabeautomaten samt Inhalt außerhalb der Versicherungsräumlichkeiten.
(5) Ist der Wohnungsinhalt zusammen mit anderen Sachen in derselben Polizze versichert, so gelten hinsichtlich der Sturmschaden-Versicherung des Wohnungsinhaltes die bezüglichen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltversicherungen (ABH).
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Samples: Betriebsallrisk Versicherungsvertrag
Versicherte Sachen. (1) Soweit nichts anderes vereinbart Versichert ist: Der gesamte, sind nur die dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versichertin der Versicherungsurkunde bezeichnete Woh- nungsinhalt. Versichert sind auch vom Versicherungsnehmer gekaufte Zum Wohnungsinhalt gehören:
1.1 Alle nachfolgend angeführten Sachen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers oder der mit ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben sindin häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen stehen.
1.1.1 Die Einrichtung und alle beweglichen Sachen, und die dem Versicherungsnehmer verpfändeten Sachen. Die Versicherung von Arbeitsgeräten und Arbeitskleidern erstreckt sich auch auf die Sachen der Familienangehörigen und Arbeitnehmer des Versicherungsehmers, die an dem Versicherungsort (Artikel 3) ihren Beruf ausübenprivaten Gebrauch oder Verbrauch dienen.
1.1.2 Private Wertsachen (2wie Bargeld, Valuten, Sparbü- cher, sonstige Inhaberpapiere, Modeschmuck, echter Schmuck, Edel-, Halbedel- sowie Schmucksteine, Perlen, sonstige Sachen aus - auch teilweise - Edel- metall, Briefmarken- und Münzensammlungen sowie Münzen, deren Wert den Nennbetrag übersteigt.) GeldIn nicht ständig bewohnten Gebäuden (weniger als 270 Tage im Jahr bewohnt) sind diese Sachen nur während der Zeit des Bewohntseins versichert.
1.1.3 Baubestandteile und Gebäudezubehör, unverarbeitete Edelmetallewenn die- se(s) noch nicht fix montiert sind (ist).
1.1.4 Einrichtungen von Fremdenzimmern bei nicht ge- werbsmäßiger Fremdenbeherbergung.
1.1.5 Privat genutzte Antennenanlagen auf dem Grund- stück (auch im Freien), ungefasste Perlen und Edelsteine sowie Wertpapiere und Urkunden sind nur dann das in der Versicherung inbegriffen, wenn dies besonders vereinbart Versicherungsur- kunde als Versicherungsort angeführt ist.
(3) Bei Gebäuden erstreckt sich 1.2 Gebäudeverglasungen der Versicherungsräumlichkeiten ausgenommen die Versicherunggemeinschaftlich genutzten Räume ge- mäß Artikel 4, Punkt 1.1.3.
1.3 Die folgenden Baubestandteile und Gebäudezubehör der Versicherungsräumlichkeiten - ausgenommen die gemein- schaftlich genutzten Räume gemäß Artikel 4, Punkt 1.1.3 - sofern sie der Versicherungsnehmer übernommen oder auf seine Kosten beschafft hat, er für Schäden an diesen aufzukommen hat und keine Gebäudeversicherung be- steht: Malerei, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und Deckenverkleidungen, Elektroinstallationen, Klima- und Heizungsanlagen, Sanitäranlagen ohne wasserführende Installation, Armaturen sowie Innen-, Außenjalousien und Markisen.
1.4 Fremde Sachen - ausgenommen die der Mieter, Unter- mieter und der gegen Entgelt beherbergten Gäste - , soweit nichts anderes vereinbart ist, auf sie ihrer Art nach zu den BAUWERT. Zum Bauwert eines Gebäudes gehört der Wert aller Baubestandteile einschließlich der unter Erdniveau befindlichen Fundamente oder Grundmauern und Kellermauern. Als Baubestandteile im Sinne dieser Bedingungen gelten auch ElektroinstallationenPunkt 1.1 angeführten versicherten Sachen gehören, Gasinstallationen dem Versicherungsnehmer oder den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zur Benützung oder Verwahrung in Obhut gege- ben wurden und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge, sofern die angeführten Baubestandteile dem Hauseigentümer gehören. Bei landwirtschaftlichen Gebäuden gelten Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und - entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge als versichert, sofern die angeführten Baubestandteile nicht gewerblichen Zwecken dienen und deren Ausschluss nicht vertraglich vereinbart ist. Soweit Gebäude industriell oder gewerblich genutzt werden, auch bei Bürogebäuden, Krankenhäusern, Sanatorien, Kuranstalten, Hotels, Pensionen, Bädern, Sportanlagen und Veranstaltungshallen zählen Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs- und Sanitäranlagen sowie Aufzüge und Maschinenfundamente nicht zu den Baubestandteilen, sondern zur technischen Betriebseinrichtunger für Schäden an diesen aufzukommen hat.
(4) Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
a) Verglasungen aller Art, Firmenschilder, Reklameanlagen sowie Umzäunungen, Laternen, Fahnenstangen, Antennenanlagen, Solaranlagen und dergleichen;
b) bewegliche Sachen, die sich im Freien oder auf dem Transport befinden.
(5) Ist der Wohnungsinhalt zusammen mit anderen Sachen in derselben Polizze versichert, so gelten hinsichtlich der Sturmschaden-Versicherung des Wohnungsinhaltes die bezüglichen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltversicherungen (ABH).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Haushaltversicherung
Versicherte Sachen. (1) Soweit Wenn in der Polizze die versicherten Sachen durch Inbegriffe bezeichnet werden, gelten, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, die folgenden Zuordnungen:
1.1. Gebäude sind nur die dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen mit allen Baubestandteilen über und unter Erdniveau versichert.
1.1.1. Versichert Als Gebäude gelten: – alle Gebäude im engeren Sinn, das sind auch vom Versicherungsnehmer gekaufte Sachenalle Bauwerke, die ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewähren, den Eintritt und längeren Aufenthalt von Menschen gestatten, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit sind; In diese Gebäude-Definition fallen z. B. auch Flugdächer und dergleichen. Nicht in diese Gebäude-Definition fallen z. B. Wohnwagen, Bauhütten (insbesondere zerlegbare), Zelte, Traglufthallen und dgl.
1.1.2. ferner die folgenden Bauwerke: – Überdachungen, Vordächer, Verbindungsbrücken, Rampen, Aufzugsschächte und ähnliche Bauwerke, die konstruktiv als Teile von Gebäuden nach Pkt. 1.1.1. zu gelten haben; – Silos, Bunker, Wasser- und andere Behälter aller Art, die wegen ihres baulichen Zusammenhangs mit einem Gebäude nach Pkt. 1.1.1. zu gelten haben und insbesondere auch in Mauerwerk, Beton oder der sonstigen Bauweise des Gebäudes ausgeführt sind, und die dem Versicherungsnehmer verpfändeten Sachenoder ohne baulichen Zusammenhang mit einem Gebäude nach Pkt. Die Versicherung von Arbeitsgeräten und Arbeitskleidern erstreckt sich 1.1.1. in Mauerwerk oder Beton ausgeführt sind; – Schornsteine, auch auf die Sachen der Familienangehörigen und Arbeitnehmer des Versicherungsehmersfreistehende, die an dem Versicherungsort (Artikel 3) ihren Beruf ausübenin Mauerwerk oder Beton ausgeführt sind; – Kanäle und Schächte für Rohrleitungen, Kabel und sonstige Installationen sowie unterirdische Verbindungsgänge, soweit sich diese Bauwerke außerhalb von Gebäuden befinden und in Mauerwerk oder Beton ausgeführt sind; – Rohbauten – sind Bauten die nach Fertigstellung Bauwerken wie unter Pkt. 1.1.1. angeführt entsprechen; – Bauwerke, die im Anlagevermögen den Gebäuden zugeordnet sind.
(2) Geld, unverarbeitete Edelmetalle, ungefasste Perlen und Edelsteine sowie Wertpapiere und Urkunden sind nur dann in der Versicherung inbegriffen, wenn dies besonders vereinbart ist.1.1.3. Einfriedungen aller Art
(3) Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den BAUWERT1.1.4. Zum Bauwert eines Gebäudes gehört der Wert aller Baubestandteile einschließlich der unter Erdniveau befindlichen Fundamente für die Herstellung und den Bestand des Gebäudes eingefügter Baubestandteile. Dazu gehören insbesondere auch: – Blitzschutzanlagen für das Gebäude; – Fest eingebaute Trennungswände und Raumteilungen, auch andere feste Einbauten, nicht jedoch versetzbare, sowie Einbaumöbel; – Fest verlegte Fußböden- und Wandauflagen, Verfliesungen; – Fest montierte Lamperien und sonstige Wandverkleidungen; – Mit dem Gebäude fest verbundene Treppen und Leitern, auch außen angebrachte; – Mit dem Gebäude fest verbundene Fahnenstangen; – Elektromechanisch betriebene und/oder Grundmauern elektrisch beheizte Tore (in den Einfriedungen auch Schranken) samt ihren Betätigungs- und/oder Heizelementen; – Zwischenglas- und Kellermauern. Als Baubestandteile im Sinne dieser Bedingungen gelten auch ElektroinstallationenAußenjalousien samt eventuellen elektromechanischen Betätigungselementen; – Festmontierte Zwischendecken, Gasinstallationen Deckenverkleidungen und Wasserver- abgehängte Deckenuntersichten; – Gruben, Fußbodenkanäle, Installationsgänge und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- -schächte und Blitzschutzanlagen sowie Aufzügedgl., sofern die angeführten Baubestandteile sie sich innerhalb des Gebäudes befinden oder in unmittelbarem baulichen Zusammenhang mit dem Hauseigentümer gehörenGebäude stehen und in Mauerwerk oder Beton ausgeführt sind; – Xxxxxxxx, Jalousien und Rollläden samt Betätigungselementen; – Gemauerte Öfen zur Erzeugung von Ziegeln, Steingut, Porzellan und dgl. Bei landwirtschaftlichen Gebäuden gelten Elektroinstallationensowie gemauerte Senkgruben, Gasinstallationen und Wasserver- und - entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge als versichertsoweit sie einen konstruktiven Bestandteil der Gebäude bilden. Ferner gehören dazu: – Geschäftsportale, sofern die angeführten Baubestandteile nicht gewerblichen Zwecken dienen und deren Ausschluss nicht vertraglich vereinbart ist. Soweit Gebäude industriell oder gewerblich genutzt werden, auch bei Bürogebäuden, Krankenhäusern, Sanatorien, Kuranstalten, Hotels, Pensionen, Bädern, Sportanlagen und Veranstaltungshallen zählen Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs- und Sanitäranlagen sowie Aufzüge und Maschinenfundamente nicht zu den Baubestandteilen, sondern zur technischen Betriebseinrichtung.
(4) Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
a) Verglasungen aller Art, Firmenschilder, Reklameanlagen sowie Umzäunungen, Laternen, Fahnenstangen, Antennenanlagen, Solaranlagen und dergleichen;
b) bewegliche Sachen, die sie sich im Freien oder auf dem Transport Eigentum des Gebäude-Eigentümers befinden.
(5) Ist der Wohnungsinhalt zusammen mit anderen Sachen in derselben Polizze versichert, so gelten hinsichtlich der Sturmschaden-Versicherung des Wohnungsinhaltes die bezüglichen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltversicherungen (ABH).
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Samples: Insurance Policy
Versicherte Sachen. (1) Soweit In der landwirtschaftlichen Feuerversicherung sind, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, Gebäude, Betriebseinrichtungen, Kraftfahrzeuge, Zugmaschinen, Mähdrescher und Erntemaschinen, Viehbestände, Erntefrüchte und sonstige dem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Waren und Vorräte versichert.
1.1. Gebäude sind nur die dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen mit allen Baubestandteilen über und unter Erdniveau versichert; dabei zählen zu den Baubestandteilen auch: - Blitzschutzanlagen; - Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen samt Zubehör, jedoch ohne angeschlossene Einrichtungen und Verbrauchsgeräte; - Sanitäranlagen, das sind Klosetts, Bade- und Wascheinrichtungen; - bei Wohngebäuden Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen. Versichert sind Bei Wohngebäuden ist auch vom Versicherungsnehmer gekaufte Sachenfolgendes Gebäudezubehör versichert, die ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben sindwenn es sich im Eigentum des Gebäudeeigentümers befindet: - fest eingebaute Trennungswände, Zwischendecken, Wand- und die dem Versicherungsnehmer verpfändeten SachenDeckenverkleidungen, nicht jedoch Einbaumöbel; - gemauerte Öfen; - Markisen, Jalousien und Rollläden samt Betätigungselementen; - Balkonverkleidungen; - Außenantennen; - Torsprech- und Gegensprechanlagen, Torbetätigungsanlagen; - Brandmeldeanlagen, Alarmanlagen.
1.2. Die Versicherung von Arbeitsgeräten der Viehbestände umfasst den gesamten jeweils vorhandenen landwirtschaftlichen Viehbestand, ausgenommen Pelztiere.
1.3. Die Versicherung der Erntefrüchte umfasst alle Erntefrüchte aller zum Betrieb des Versicherungsnehmers gehörenden Grundstücke sowie seiner Pachtgründe, und Arbeitskleidern erstreckt sich auch auf zwar im ungeernteten und geernteten Zustand, sowie die Sachen der Familienangehörigen Restbestände früherer Jahre und Arbeitnehmer des Versicherungsehmersden Zukauf. Nicht versichert sind Gras, Klee und Futterkräuter, die an dem Versicherungsort nicht zum Schnitt bestimmt sind (Artikel 3Weide) ihren Beruf ausübensowie Gründüngungspflanzen.
(2) Geld, unverarbeitete Edelmetalle, ungefasste Perlen und Edelsteine sowie Wertpapiere und Urkunden sind nur dann in der Versicherung inbegriffen, wenn dies besonders vereinbart ist.
(3) Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den BAUWERT. Zum Bauwert eines Gebäudes gehört der Wert aller Baubestandteile einschließlich der unter Erdniveau befindlichen Fundamente oder Grundmauern und Kellermauern. Als Baubestandteile im Sinne dieser Bedingungen gelten auch Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge, sofern die angeführten Baubestandteile dem Hauseigentümer gehören. Bei landwirtschaftlichen Gebäuden gelten Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und - entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge als versichert, sofern die angeführten Baubestandteile nicht gewerblichen Zwecken dienen und deren Ausschluss nicht vertraglich vereinbart ist. Soweit Gebäude industriell oder gewerblich genutzt werden, auch bei Bürogebäuden, Krankenhäusern, Sanatorien, Kuranstalten, Hotels, Pensionen, Bädern, Sportanlagen und Veranstaltungshallen zählen Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs- und Sanitäranlagen sowie Aufzüge und Maschinenfundamente nicht zu den Baubestandteilen, sondern zur technischen Betriebseinrichtung.
(4) Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
a) Verglasungen aller Art, Firmenschilder, Reklameanlagen sowie Umzäunungen, Laternen, Fahnenstangen, Antennenanlagen, Solaranlagen und dergleichen;
b) bewegliche Sachen, die sich im Freien oder auf dem Transport befinden.
(5) Ist der Wohnungsinhalt zusammen mit anderen Sachen in derselben Polizze versichert, so gelten hinsichtlich der Sturmschaden-Versicherung des Wohnungsinhaltes die bezüglichen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltversicherungen (ABH).
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Samples: Landwirtschaftsversicherung