Common use of Versicherungsverhältnis Clause in Contracts

Versicherungsverhältnis. § 7 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung für den Ver- sicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zu- gang des Versicherungsscheins zahlen (siehe § 9 B). Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: Sie gilt in jedem Fall). § 8 Dauer und Ende des Vertrags

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Samples: www.eigenheimerverband.de, www.deutsche-im-ausland.org, www.americanexpress.com

Versicherungsverhältnis. § 7 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung für den Ver- sicherungsschutz ist, dass Sie wenn der Versiche- rungsnehmer den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf Fälligkeit im Sinne von 14 Tagen nach Zu- gang des Versicherungsscheins zahlen (siehe § 9 B)B. Abs. 1 Satz 1 zahlt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: Sie gilt in jedem Fall)unberührt. § 8 Dauer und Ende des Vertrags

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Samples: www.esv-lokomotive-chemnitz.de, www.bwk-online.de

Versicherungsverhältnis. § 7 Beginn des Versicherungsschutzes Der Ihr Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung für den Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zu- gang Zugang des Versicherungsscheins und der Beitragsrechnung zahlen (siehe § 9 B9.1 B (Abs. (1)). Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: Sie gilt in jedem Fall). § 8 Dauer und Ende des Vertrags

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Samples: www.deurag.de

Versicherungsverhältnis. § 7 Beginn des Versicherungsschutzes Der Ihr Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung für den Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zu- gang Zugang des Versicherungsscheins und der Beitragsrechnung zahlen (siehe § 9 B9.1 B (Abs. (1)). Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: Sie sie gilt in jedem Fall). § 8 Dauer und Ende des VertragsVertrages

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Samples: www.vcd-service.de

Versicherungsverhältnis. § 7 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen an- gegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung für den Ver- sicherungsschutz ist, dass Sie wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf Fälligkeit im Sinne von 14 Tagen nach Zu- gang des Versicherungsscheins zahlen (siehe § 9 B)B (1) Satz 1 zahlt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: Sie gilt in jedem Fall)unberührt. § 8 Dauer und Ende des VertragsVertragsdauer

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Samples: rsv-bedingungen.de

Versicherungsverhältnis. § 7 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung für den Ver- sicherungsschutz ist, dass Sie wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf Fälligkeit im Sinne von 14 Tagen nach Zu- gang des Versicherungsscheins zahlen (siehe § 9 B)B Absatz 1 Satz 1 zahlt. Eine vereinbarte ver- einbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: Sie gilt in jedem Fall)unberührt. § 8 Dauer und Ende des Vertrags

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Samples: rsv-bedingungen.de

Versicherungsverhältnis. § 7 Beginn des Versicherungsschutzes Der Ihr Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung für den Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zu- gang Zugang des Versicherungsscheins und der Beitragsrechnung zahlen (siehe § 9 B9.1 B (Abs. (1)). Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt unberührt. (das Das heißt: Sie gilt in jedem Fall). .) § 8 Dauer und Ende des VertragsVertrages

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Samples: www.deurag.de

Versicherungsverhältnis. § 7 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen angegebe- nen Zeitpunkt. Voraussetzung für den Ver- sicherungsschutz ist, dass Sie den ersten wenn der Versicherungsnehmer die erste oder den einmaligen Beitrag einmalige Prä- mie unverzüglich nach Ablauf Fälligkeit im Sinne von 14 Tagen nach Zu- gang des Versicherungsscheins zahlen (siehe § 9 B)(2) a) Satz 1 zahlt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: Sie gilt in jedem Fall)unberührt. § 8 Dauer und Ende des VertragsVertrages

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Samples: www.makler-jungwirth.de