Common use of Vertraglich übernommene Haftpflicht Clause in Contracts

Vertraglich übernommene Haftpflicht. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Haftpflichtansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, wenn es sich handelt um a) eine durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht eines Dritten, soweit dies in der Branche des Versicherungsnehmers üblich ist; b) Verträge genormten Inhalts mit Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder um so genannte Gestattungs- oder Einstellverträge; c) eine von dem Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieters oder Verpächters); d) die gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung Für Ärzte Und Zahnärzte

Vertraglich übernommene Haftpflicht. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Haftpflichtansprüche, die aufgrund vertraglicher vertrag- licher Vereinbarungen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, wenn es sich handelt um a) eine durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht eines Dritten, soweit dies in der Branche des Versicherungsnehmers üblich ist; b) Verträge genormten Inhalts mit Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder um so genannte Gestattungs- oder Einstellverträge; c) eine von dem Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieters oder Verpächters); d) die gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche gesetz- liche Haftpflicht.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung

Vertraglich übernommene Haftpflicht. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Haftpflichtansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, wenn es sich handelt um a) eine durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht eines Dritten, soweit dies in der Branche des Versicherungsnehmers üblich ist; b) Verträge genormten Inhalts mit Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder um so genannte Gestattungs- oder Einstellverträge; c) eine von dem Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieters oder Verpächters);Verpächters);‌‌ d) die gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung

Vertraglich übernommene Haftpflicht. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Haftpflichtansprüche, die aufgrund vertraglicher vertrag- licher Vereinbarungen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, wenn es sich handelt um a) eine durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht eines Dritten, soweit dies in der Branche des Versicherungsnehmers üblich ist; b) Verträge genormten Inhalts mit Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder um so genannte Gestattungs- oder Einstellverträge; c) eine von dem Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieters oder Verpächters); d) die gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung Für Das Bauhaupt Und Baunebengewerbe

Vertraglich übernommene Haftpflicht. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Haftpflichtansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, wenn es sich handelt um a) eine durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht eines Dritten, soweit dies in der Branche des Versicherungsnehmers üblich ist; b) Verträge genormten Inhalts mit Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder um so genannte Gestattungs- oder Einstellverträge; c) eine von dem Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieters oder Verpächters);Verpächters);‌ d) die gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung

Vertraglich übernommene Haftpflicht. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Haftpflichtansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, wenn es sich handelt um a) eine durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht eines Dritten, soweit dies in der Branche des Versicherungsnehmers üblich ist; b) Verträge genormten Inhalts mit Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder um so genannte Gestattungs- sog. Gestattungs­ oder Einstellverträge; c) eine von dem Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieters oder Verpächters); d) die gegenüber von der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen aufgrund der „Allgemeine Vertragsbedingungen für Privatgleisanschlüsse Nebenbetriebe der DB (PAB) durch Vertrag AVN)“ übernommene gesetzliche vertragliche Haftpflicht.

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Samples: Betriebs­haftpflichtversicherung

Vertraglich übernommene Haftpflicht. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Haftpflichtansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, wenn es sich handelt um a) eine durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht eines Dritten, soweit dies in der Branche des Versicherungsnehmers üblich ist; b) Verträge genormten Inhalts mit Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder um so genannte Gestattungs- oder Einstellverträge; c) eine von dem Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieters oder Verpächters); d) die gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht.Haftpflicht.‌‌‌

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung