Vertraglich übernommene Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.3 SVAHB - die vom Versi- cherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privat-rechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpäch- ter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.
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Vertraglich übernommene Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.3 SVAHB - die vom Versi- cherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privat-rechtlichen privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpäch- ter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.
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Vertraglich übernommene Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.3 SVAHB - SVAHB- die vom Versi- cherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privat-rechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpäch- ter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.
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