Common use of Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten Clause in Contracts

Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. 26 Wann können Sie Ihre Beiträge herabsetzen und welche Folgen hat das? § 27 Wann können Sie Ihre Beiträge außerplanmäßig erhöhen und welche Fol- gen hat das? (1) Sie können mit einer Frist von einem Monat zu jeder Beitragsfälligkeit (§ 13 Ab- satz 1) in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) beantragen, außerplanmäßig Ih- ren Beitrag zu erhöhen. Für Ihren Antrag brauchen Sie ein von uns erstelltes Angebot. Wenn Sie diesem zu- stimmen, führen wir die Änderung durch. Ein solches Angebot können Sie jederzeit bei uns anfordern. Voraussetzungen für die Erhöhung des Beitrags: - Der Termin der Erhöhung muss mindestens ein Jahr vor dem Rentenbeginn liegen. - Die hinzukommenden Beiträge müssen mindestens 120 EUR pro Jahr betragen. - Die gesamten Beiträge der nächsten zwölf Monate dürfen höchstens 6.000 EUR be- tragen. - Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: Wir können die Annahme Ih- res Antrags davon abhängig machen, ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zum Beispiel können wir dann die Annahme Ihres Antrags von einer Gesundheits- prüfung abhängig machen. Näheres dazu finden Sie in den Besonderen Bedingun- gen der Zusatzversicherung. (2) Bei Erhöhung des Beitrags passen wir die vereinbarten Leistungen Ihres Vertrags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Insbesondere be- rechnen wir das Mindestkapital und die Mindestrente neu. Dabei verwenden wir für die resultierende Erhöhung der Mindestrente neben unveränderten Rechnungsgrundlagen zusätzlich einen Sicherheitsabschlag von 20 %. (1) Sie können vor Rentenbeginn mit einer Frist von fünf Werktagen zum Ende jeden Monats in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) beantragen, dass außerplanmä- ßig ein Teilbetrag aus Ihrem Vertrag entnommen und Ihnen ausgezahlt wird (Teilaus- zahlung). Die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Beiträge ändert sich durch die Entnah- me nicht. Voraussetzungen für die Entnahme vor Rentenbeginn: - Bei beitragspflichtigen Verträgen darf die Entnahme höchstens das vorhandene Vertragsguthaben umfassen. - Bei beitragsfreien Verträgen muss das verbleibende Vertragsguthaben nach der Entnahme mindestens 1.000 EUR betragen. (2) Wir vermindern das Vertragsguthaben um den entnommenen Betrag und einen Stornoabzug in halber Höhe des nach § 23 Absatz 4 vereinbarten Stornoabzugs. (3) Bei Entnahme vor Rentenbeginn passen wir die vereinbarten Leistungen Ihres Ver- trags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Insbesonde- re berechnen wir das Mindestkapital und die Mindestrente neu. Dabei verwenden wir unveränderte Rechnungsgrundlagen. Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: Die Leistungen der Zusatzversi- cherung bleiben unverändert. (1) Sie können bis einen Monat vor Rentenbeginn Zuzahlungen leisten. Voraussetzungen für die Zuzahlung vor Rentenbeginn: - Die Zuzahlung muss mindestens 200 EUR betragen. - Innerhalb von zwölf Monaten dürfen Sie höchstens 20.000 EUR zuzahlen. (2) Zuzahlungen schreiben wir ab Versicherungsbeginn zu jedem Monatsersten Ihrem Vertrag gut. Dabei berücksichtigen wir alle Zuzahlungen, die bis zu diesem Zeitpunkt neu auf unserem Konto eingegangen sind. Die Zuzahlung vermindern wir um Kosten (§ 15) und eventuelle Beitragsrückstände. Den verbleibenden Betrag führen wir dem Vertragsguthaben zu. (3) Bei Zuzahlung vor Rentenbeginn passen wir die vereinbarten Leistungen Ihres Ver- trags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Insbesonde- re berechnen wir das Mindestkapital und die Mindestrente neu. Dabei verwenden wir für die resultierende Erhöhung der Mindestrente neben unveränderten Rechnungs- grundlagen zusätzlich einen Sicherheitsabschlag von 20 %. Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: Die Leistungen der Zusatzversi- cherung bleiben unverändert. (1) Sie können vor Rentenbeginn mit einer Frist von einem Monat zu jedem Monatsers- ten in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) beantragen, dass die Rentenzahlung sofort beginnt. Voraussetzungen für das Vorziehen des Rentenbeginns: - Die garantierte Altersrente muss zum vorgezogenen Rentenbeginn den jährlichen Mindestbetrag (§ 5 Absatz 2) erreichen. - Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: Wir können die Annahme Ih- res Antrags davon abhängig machen, ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zum Beispiel können wir dann die Annahme Ihres Antrags davon abhängig machen, dass Sie zum vorgezogenen Rentenbeginn keine Leistungen aus der Zusatzversi- cherung beziehen. Näheres dazu finden Sie in den Besonderen Bedingungen der Zusatzversicherung. (2) Wenn der vorgezogene Rentenbeginn vor dem Beginn der Ablaufphase (§ 23 Ab- satz 4) liegt, ist das Kapitalwahlrecht ausgeschlossen. Statt das Kapitalwahlrecht ganz oder teilweise auszuüben, können Sie dann - zum vorgezogenen Rentenbeginn nach § 23 kündigen oder - vor Rentenbeginn nach § 28 und im Rentenbezug nach § 36 außerplanmäßig Teil- beträge aus Ihrem Vertrag entnehmen. (3) Wenn Sie mit uns eine Rentengarantiezeit vereinbart haben, gilt: Der Ablauf der Rentengarantiezeit bleibt erhalten, falls dadurch die Rentengarantiezeit nicht länger dauert als 30 Jahre. Andernfalls wird der Ablauf der Rentengarantiezeit auf das Ende des Versicherungsjahrs vorverlegt, das nach dieser Regelung höchstens zulässig ist. (4) Bei Vorziehen des Rentenbeginns passen wir die vereinbarten Leistungen Ihres Vertrags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Die end- fällige Garantie des Mindestkapitals und der Mindestrente zum ursprünglich vereinbar- ten Rentenbeginn entfällt. Zum vorgezogenen Rentenbeginn berechnen wir das Min- destkapital und die Mindestrente mit unveränderten Rechnungsgrundlagen neu: - Das Mindestkapital setzen wir auf den zum vorgezogenen Rentenbeginn berechne- ten garantierten Rückkaufswert vor Stornoabzug herab. - Die neue Mindestrente wird wegen des früheren Rentenbeginns niedriger sein als die ursprüngliche. (5) Die garantierte Altersrente und die Gesamtrente berechnen wir nach § 5 Absätze 2 und 3. Bitte beachten Sie: Selbst einen Monat vor Rentenbeginn kann die vorge- zogene Gesamtrente erheblich niedriger sein als die Mindestrente zum ursprüng- lich vereinbarten Rentenbeginn (§ 2). Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, deren Versicherungsdauer ur- sprünglich nach dem vorgezogenen Rentenbeginn abläuft, gilt: Der Ablauf der Versi- cherungsdauer der Zusatzversicherung wird auf den vorgezogenen Rentenbeginn vor- verlegt. (1) Sie können vor Rentenbeginn mit einer Frist von einem Monat zu jedem Monatsers- ten in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) einen späteren Rentenbeginn bean- tragen. Dabei können Sie zwischen den beiden folgenden Möglichkeiten wählen: - Sie schieben den Rentenbeginn beitragsfrei hinaus. Die Beitragszahlung endet dann zum ursprünglich vereinbarten Termin. - Sie schieben den Rentenbeginn beitragspflichtig hinaus. Dann müssen Sie die Bei- träge bis zum hinausgeschobenen Rentenbeginn in gleicher Höhe weiterzahlen. Wenn zum ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn keine Verpflichtung zur Beitrags- zahlung besteht, können Sie den Rentenbeginn nur beitragsfrei hinausschieben. Voraussetzung für das Hinausschieben des Rentenbeginns: Die versicherte Person darf zum hinausgeschobenen Rentenbeginn höchstens 89 Jahre alt sein. (2) Wenn Sie mit uns eine Rentengarantiezeit vereinbart haben, bleibt der Ablauf der Rentengarantiezeit erhalten. (3) Bei Hinausschieben des Rentenbeginns passen wir die vereinbarten Leistungen Ih- res Vertrags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Ins- besondere gilt die endfällige Garantie des Mindestkapitals und der Mindestrente dann zum hinausgeschobenen und nicht mehr zum ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn. Dazu berechnen wir das Mindestkapital und die Mindestrente mit unveränderten Rech- nungsgrundlagen neu: - Wenn Sie den Rentenbeginn beitragsfrei hinausschieben, bleibt das Mindestkapital unverändert. Sonst erhöhen wir das Mindestkapital unter Berücksichtigung der zu- sätzlich zu zahlenden Beiträge. - Die neue Mindestrente wird wegen des späteren Rentenbeginns höher sein als die ursprüngliche. Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: - Die Versicherungsdauer einer Unfalltod-Zusatzversicherung bleibt bei beitragsfrei- em Hinausschieben unverändert. Sie verlängert sich bei beitragspflichtigem Hinaus- schieben bis zum hinausgeschobenen Rentenbeginn. - Der Ablauf der Versicherungsdauer und die Leistungen anderer Zusatzversicherun- gen bleiben in jedem Fall unverändert. Wenn der Ablauf der Beitragszahlungsdauer der Zusatzversicherung dem ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn entspricht, gilt: Abweichend von Absatz 1 ist bei beitragspflichtigem Hinausschieben nur ein verminderter Beitrag weiterzuzahlen. Der Beitrag für die Zusatzversicherung entfällt. (4) Sie können den Rentenbeginn auch ein zweites Mal hinausschieben. Das zweite Hinausschieben ist allerdings nur beitragsfrei möglich. Die Beitragszahlung endet spä- testens zum ersten hinausgeschobenen Rentenbeginn. Die weiteren Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für das zweite Hinausschieben. (1) Sie können mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (bei- spielsweise Brief, Fax, E-Mail) das Kapitalwahlrecht vollständig oder teilweise ausüben. Voraussetzung für die Ausübung des Kapitalwahlrechts: Sie haben den Rentenbeginn nicht vor den Beginn der Ablaufphase vorgezogen (§ 30). Voraussetzung für die Kapitalzahlung: Die versicherte Person muss den Rentenbeginn erleben. (2) Wenn Sie das Kapitalwahlrecht vollständig ausüben, gilt: Wir zahlen zu Rentenbe- ginn statt einer Altersrente eine einmalige Kapitalzahlung aus. Dabei ziehen wir eventu- elle Beitragsrückstände ab. Mit der Auszahlung endet der Vertrag. Die einmalige Kapitalzahlung entspricht dem Gesamtkapital, mindestens jedoch dem Mindestkapital. (3) Wenn Sie das Kapitalwahlrecht teilweise ausüben, gilt: Wir zahlen nur einen Teil der einmaligen Kapitalzahlung nach Absatz 2 zu Rentenbeginn aus. Aus dem Rest be- rechnen wir eine Altersrente nach § 5. Dazu vermindern wir das Mindestkapital, die Mindestrente und das Gesamtkapital jeweils um das Verhältnis von Auszahlungsbetrag zu diesem Betrag. Voraussetzung für die teilweise Ausübung des Kapitalwahlrechts: Die neue garantierte Altersrente muss den jährlichen Mindestbetrag (§ 5 Absatz 2) erreichen. (1) Sie können mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (bei- spielsweise Brief, Fax, E-Mail) neu zwischen - Volldynamik und - Teildynamik als Verrentungsform wählen. (2) Ihre Xxxx beeinflusst die Höhe und den Verlauf der Gesamtrente. Die garantierte Altersrente und die Gesamtrente berechnen wir nach § 5 Absätze 2 und 3. (1) Sie können mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (bei- spielsweise Brief, Fax, E-Mail) neu zwischen - einem flexiblen Rentenbezug mit der Möglichkeit, außerplanmäßige Entnahmen und Zuzahlungen vorzunehmen, und - einem klassischen Rentenbezug mit der Möglichkeit, eine Rentengarantiezeit nach Absatz 2 mit uns zu vereinbaren, wählen. (2) Wenn Sie einen klassischen Rentenbezug mit uns vereinbart haben, gilt: Sie kön- nen mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) die Rentengarantiezeit einschließen, ausschließen oder anpassen. Voraussetzungen für die Änderung der Rentengarantiezeit: - Der Ablauf der Rentengarantiezeit muss auf das Ende eines Versicherungsjahrs fal- len. - Die Rentengarantiezeit darf höchstens 30 Jahre betragen. - Bei Ablauf der Rentengarantiezeit darf die versicherte Person nicht älter als 90 Jah- re alt sein. (3) Ihre Xxxx nach den Absätzen 1 und 2 beeinflusst - die Todesfall-Leistung nach Rentenbeginn (§ 6 Absatz 2), - die Möglichkeit von außerplanmäßigen Entnahmen und Zuzahlungen nach Renten- beginn (§ 36 und § 37) und - die Höhe der Mindestrente, der garantierten Altersrente und der Gesamtrente (§ 5). (4) Bei Änderung der Rentengarantiezeit oder Wechsel zwischen flexiblem und klassi- schem Rentenbezug passen wir die vereinbarten Leistungen Ihres Vertrags nach versi- cherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Insbesondere berechnen wir die Mindestrente neu. Dabei berücksichtigen wir unveränderte Rechnungsgrundlagen und Ihre Xxxx nach den Absätzen 1 und 2. (5) Die garantierte Altersrente und die Gesamtrente berechnen wir nach § 5 Absätze 2 und 3. (1) Sie können mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (bei- spielsweise Brief, Fax, E-Mail) eine Umstellung Ihrer Altersrente auf eine erhöhte Al- tersrente wegen Pflegebedürftigkeit beantragen. Nach der Umstellung entfallen die bisher vereinbarte Todesfall-Leistung im Rentenbe- zug sowie die Möglichkeit, außerplanmäßige Entnahmen und Zuzahlungen im Renten- bezug vorzunehmen. Alle Voraussetzungen und Folgen finden Sie in den Besonderen Bedingungen für die Option auf eine erhöhte Altersrente wegen Pflegebedürftigkeit (Pflegeoption).

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Samples: Rentenversicherung Mit Endfälliger Garantie

Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. 26 Hier finden Sie zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten Ihrer Versi- cherung. Sie sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Wenn Sie eine Gestaltungsmöglichkeit ausüben, kann sich dies auf die Höhe der Versicherungsleistungen auswirken. Die Ziffern 10.6 und 10.7 gelten nur, wenn Sie für die Verwendung der Überschussan- teile einen Ansammlungsbonus vereinbart haben. Inhalt dieses Abschnitts: 10.1 Wann können Sie Ihre Beiträge herabsetzen und welche Folgen hat das? § 27 versicherten Leistungen ohne er- neute Risikoprüfung erhöhen? 10.2 Wann können Sie die vereinbarte Versicherungsdauer Ihrer Versicherung verlängern? 10.3 Wann können Sie Ihre Beiträge außerplanmäßig erhöhen und welche Fol- gen hat dasVersicherung in eine Selbststän- dige BerufsunfähigkeitsPolice umwandeln? 10.4 Wann können Sie die Beitragszahlung aussetzen? 10.5 Wann können Sie die Beitragszahlung bei Wegfall der Entgeltfortzahlung aussetzen? 10.6 Wie können Sie mit dem Ansammlungsbonus Ihre ver- einbarte Rente bei Beeinträchtigung von körperlichen oder geistigen Fähigkeiten erhöhen? 10.7 Wann kann ein Wechsel der Überschussverwendungs- art vorgenommen werden? 10.8 Wann können Sie den Leistungsauslöser "Beeinträchti- gung aufgrund psychischer Erkrankungen" oder den Leistungsauslöser "Beeinträchtigung bei speziellen Be- rufen" einschließen? 10.9 Wann können Sie den Leistungsauslöser "Beeinträchti- gung aufgrund psychischer Erkrankungen" oder den Leistungsauslöser "Beeinträchtigung bei speziellen Be- rufen" ausschließen? 10.1 Wann können Sie Ihre versicherten Leis- tungen ohne erneute Risikoprüfung erhö- hen? (1) Sie können mit einer Frist Anlassunabhängige Erhöhung Ihrer Rente bei Beein- trächtigung von einem Monat zu jeder Beitragsfälligkeit (§ 13 Ab- satz 1) in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) beantragen, außerplanmäßig Ih- ren Beitrag zu erhöhen. Für Ihren Antrag brauchen Sie ein von uns erstelltes Angebot. Wenn Sie diesem zu- stimmen, führen wir die Änderung durch. Ein solches Angebot können Sie jederzeit bei uns anfordern. Voraussetzungen für die Erhöhung des Beitrags: - Der Termin der Erhöhung muss mindestens ein Jahr vor dem Rentenbeginn liegen. - Die hinzukommenden Beiträge müssen mindestens 120 EUR pro Jahr betragen. - Die gesamten Beiträge der nächsten zwölf Monate dürfen höchstens 6.000 EUR be- tragen. - Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: Wir können die Annahme Ih- res Antrags davon abhängig machen, ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zum Beispiel können wir dann die Annahme Ihres Antrags von einer Gesundheits- prüfung abhängig machen. Näheres dazu finden Sie in den Besonderen Bedingun- gen der Zusatzversicherung.körperlichen oder geistigen Fähigkei- ten (2) Bei Anlassabhängige Erhöhung des Beitrags passen wir Ihrer Rente bei Beeinträch- tigung von körperlichen oder geistigen Fähigkeiten a) Geburt eines Kindes der →versicherten Person oder die vereinbarten Leistungen Ihres Vertrags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Insbesondere be- rechnen wir das Mindestkapital und die Mindestrente neu. Dabei verwenden wir für die resultierende Erhöhung der Mindestrente neben unveränderten Rechnungsgrundlagen zusätzlich einen Sicherheitsabschlag von 20 %. (1) Sie können vor Rentenbeginn mit einer Frist von fünf Werktagen zum Ende jeden Monats in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) beantragen, dass außerplanmä- ßig ein Teilbetrag aus Ihrem Vertrag entnommen und Ihnen ausgezahlt wird (Teilaus- zahlung). Die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Beiträge ändert sich Adop- tion eines Minderjährigen durch die Entnah- me nicht. Voraussetzungen für die Entnahme vor Rentenbeginn: - Bei beitragspflichtigen Verträgen darf die Entnahme höchstens das vorhandene Vertragsguthaben umfassen. - Bei beitragsfreien Verträgen muss das verbleibende Vertragsguthaben nach der Entnahme mindestens 1.000 EUR betragen. (2) Wir vermindern das Vertragsguthaben um den entnommenen Betrag und einen Stornoabzug in halber Höhe des nach § 23 Absatz 4 vereinbarten Stornoabzugs. (3) Bei Entnahme vor Rentenbeginn passen wir die vereinbarten Leistungen Ihres Ver- trags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Insbesonde- re berechnen wir das Mindestkapital und die Mindestrente neu. Dabei verwenden wir unveränderte Rechnungsgrundlagen. Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: Die Leistungen der Zusatzversi- cherung bleiben unverändert. (1) Sie können bis einen Monat vor Rentenbeginn Zuzahlungen leisten. Voraussetzungen für die Zuzahlung vor Rentenbeginn: - Die Zuzahlung muss mindestens 200 EUR betragen. - Innerhalb von zwölf Monaten dürfen Sie höchstens 20.000 EUR zuzahlen. (2) Zuzahlungen schreiben wir ab Versicherungsbeginn zu jedem Monatsersten Ihrem Vertrag gut. Dabei berücksichtigen wir alle Zuzahlungen, die bis zu diesem Zeitpunkt neu auf unserem Konto eingegangen sind. Die Zuzahlung vermindern wir um Kosten (§ 15) und eventuelle Beitragsrückstände. Den verbleibenden Betrag führen wir dem Vertragsguthaben zu. (3) Bei Zuzahlung vor Rentenbeginn passen wir die vereinbarten Leistungen Ihres Ver- trags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Insbesonde- re berechnen wir das Mindestkapital und die Mindestrente neu. Dabei verwenden wir für die resultierende Erhöhung der Mindestrente neben unveränderten Rechnungs- grundlagen zusätzlich einen Sicherheitsabschlag von 20 %. Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: Die Leistungen der Zusatzversi- cherung bleiben unverändert. (1) Sie können vor Rentenbeginn mit einer Frist von einem Monat zu jedem Monatsers- ten in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) beantragen, dass die Rentenzahlung sofort beginnt. Voraussetzungen für das Vorziehen des Rentenbeginns: - Die garantierte Altersrente muss zum vorgezogenen Rentenbeginn den jährlichen Mindestbetrag (§ 5 Absatz 2) erreichen. - Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: Wir können die Annahme Ih- res Antrags davon abhängig machen, ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zum Beispiel können wir dann die Annahme Ihres Antrags davon abhängig machen, dass Sie zum vorgezogenen Rentenbeginn keine Leistungen aus der Zusatzversi- cherung beziehen. Näheres dazu finden Sie in den Besonderen Bedingungen der Zusatzversicherung. (2) Wenn der vorgezogene Rentenbeginn vor dem Beginn der Ablaufphase (§ 23 Ab- satz 4) liegt, ist das Kapitalwahlrecht ausgeschlossen. Statt das Kapitalwahlrecht ganz oder teilweise auszuüben, können Sie dann - zum vorgezogenen Rentenbeginn nach § 23 kündigen oder - vor Rentenbeginn nach § 28 und im Rentenbezug nach § 36 außerplanmäßig Teil- beträge aus Ihrem Vertrag entnehmen. (3) Wenn Sie mit uns eine Rentengarantiezeit vereinbart haben, gilt: Der Ablauf der Rentengarantiezeit bleibt erhalten, falls dadurch die Rentengarantiezeit nicht länger dauert als 30 Jahre. Andernfalls wird der Ablauf der Rentengarantiezeit auf das Ende des Versicherungsjahrs vorverlegt, das nach dieser Regelung höchstens zulässig ist. (4) Bei Vorziehen des Rentenbeginns passen wir die vereinbarten Leistungen Ihres Vertrags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Die end- fällige Garantie des Mindestkapitals und der Mindestrente zum ursprünglich vereinbar- ten Rentenbeginn entfällt. Zum vorgezogenen Rentenbeginn berechnen wir das Min- destkapital und die Mindestrente mit unveränderten Rechnungsgrundlagen neu: - Das Mindestkapital setzen wir auf den zum vorgezogenen Rentenbeginn berechne- ten garantierten Rückkaufswert vor Stornoabzug herab. - Die neue Mindestrente wird wegen des früheren Rentenbeginns niedriger sein als die ursprüngliche. (5) Die garantierte Altersrente und die Gesamtrente berechnen wir nach § 5 Absätze 2 und 3. Bitte beachten Sie: Selbst einen Monat vor Rentenbeginn kann die vorge- zogene Gesamtrente erheblich niedriger sein als die Mindestrente zum ursprüng- lich vereinbarten Rentenbeginn (§ 2). Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, deren Versicherungsdauer ur- sprünglich nach dem vorgezogenen Rentenbeginn abläuft, gilt: Der Ablauf der Versi- cherungsdauer der Zusatzversicherung wird auf den vorgezogenen Rentenbeginn vor- verlegt. (1) Sie können vor Rentenbeginn mit einer Frist von einem Monat zu jedem Monatsers- ten in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) einen späteren Rentenbeginn bean- tragen. Dabei können Sie zwischen den beiden folgenden Möglichkeiten wählen: - Sie schieben den Rentenbeginn beitragsfrei hinaus. Die Beitragszahlung endet dann zum ursprünglich vereinbarten Termin. - Sie schieben den Rentenbeginn beitragspflichtig hinaus. Dann müssen Sie die Bei- träge bis zum hinausgeschobenen Rentenbeginn in gleicher Höhe weiterzahlen. Wenn zum ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn keine Verpflichtung zur Beitrags- zahlung besteht, können Sie den Rentenbeginn nur beitragsfrei hinausschieben. Voraussetzung für das Hinausschieben des Rentenbeginns: Die versicherte Person darf zum hinausgeschobenen Rentenbeginn höchstens 89 Jahre alt sein. (2) Wenn Sie mit uns eine Rentengarantiezeit vereinbart haben, bleibt der Ablauf der Rentengarantiezeit erhalten. (3) Bei Hinausschieben des Rentenbeginns passen wir die vereinbarten Leistungen Ih- res Vertrags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Ins- besondere gilt die endfällige Garantie des Mindestkapitals und der Mindestrente dann zum hinausgeschobenen und nicht mehr zum ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn. Dazu berechnen wir das Mindestkapital und die Mindestrente mit unveränderten Rech- nungsgrundlagen neu: - Wenn Sie den Rentenbeginn beitragsfrei hinausschieben, bleibt das Mindestkapital unverändert. Sonst erhöhen wir das Mindestkapital unter Berücksichtigung der zu- sätzlich zu zahlenden Beiträge. - Die neue Mindestrente wird wegen des späteren Rentenbeginns höher sein als die ursprüngliche. Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: - Die Versicherungsdauer einer Unfalltod-Zusatzversicherung bleibt bei beitragsfrei- em Hinausschieben unverändert. Sie verlängert sich bei beitragspflichtigem Hinaus- schieben bis zum hinausgeschobenen Rentenbeginn. - Der Ablauf der Versicherungsdauer und die Leistungen anderer Zusatzversicherun- gen bleiben in jedem Fall unverändert. Wenn der Ablauf der Beitragszahlungsdauer der Zusatzversicherung dem ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn entspricht, gilt: Abweichend von Absatz 1 ist bei beitragspflichtigem Hinausschieben nur ein verminderter Beitrag weiterzuzahlen. Der Beitrag für die Zusatzversicherung entfällt. (4) Sie können den Rentenbeginn auch ein zweites Mal hinausschieben. Das zweite Hinausschieben ist allerdings nur beitragsfrei möglich. Die Beitragszahlung endet spä- testens zum ersten hinausgeschobenen Rentenbeginn. Die weiteren Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für das zweite Hinausschieben. (1) Sie können mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (bei- spielsweise Brief, Fax, E-Mail) das Kapitalwahlrecht vollständig oder teilweise ausüben. Voraussetzung für die Ausübung des Kapitalwahlrechts: Sie haben den Rentenbeginn nicht vor den Beginn der Ablaufphase vorgezogen (§ 30). Voraussetzung für die Kapitalzahlung: Die versicherte Person muss den Rentenbeginn erleben. (2) Wenn Sie das Kapitalwahlrecht vollständig ausüben, gilt: Wir zahlen zu Rentenbe- ginn statt einer Altersrente eine einmalige Kapitalzahlung aus. Dabei ziehen wir eventu- elle Beitragsrückstände ab. Mit der Auszahlung endet der Vertrag. Die einmalige Kapitalzahlung entspricht dem Gesamtkapital, mindestens jedoch dem Mindestkapital. (3) Wenn Sie das Kapitalwahlrecht teilweise ausüben, gilt: Wir zahlen nur einen Teil der einmaligen Kapitalzahlung nach Absatz 2 zu Rentenbeginn aus. Aus dem Rest be- rechnen wir eine Altersrente nach § 5. Dazu vermindern wir das Mindestkapital, die Mindestrente und das Gesamtkapital jeweils um das Verhältnis von Auszahlungsbetrag zu diesem Betrag. Voraussetzung für die teilweise Ausübung des Kapitalwahlrechts: Die neue garantierte Altersrente muss den jährlichen Mindestbetrag (§ 5 Absatz 2) erreichen. (1) Sie können mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (bei- spielsweise Brief, Fax, E-Mail) neu zwischen - Volldynamik und - Teildynamik als Verrentungsform wählen. (2) Ihre Xxxx beeinflusst die Höhe und den Verlauf der Gesamtrente. Die garantierte Altersrente und die Gesamtrente berechnen wir nach § 5 Absätze 2 und 3. (1) Sie können mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (bei- spielsweise Brief, Fax, E-Mail) neu zwischen - einem flexiblen Rentenbezug mit der Möglichkeit, außerplanmäßige Entnahmen und Zuzahlungen vorzunehmen, und - einem klassischen Rentenbezug mit der Möglichkeit, eine Rentengarantiezeit nach Absatz 2 mit uns zu vereinbaren, wählen. (2) Wenn Sie einen klassischen Rentenbezug mit uns vereinbart haben, gilt: Sie kön- nen mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) die Rentengarantiezeit einschließen, ausschließen oder anpassen. Voraussetzungen für die Änderung der Rentengarantiezeit: - Der Ablauf der Rentengarantiezeit muss auf das Ende eines Versicherungsjahrs fal- len. - Die Rentengarantiezeit darf höchstens 30 Jahre betragen. - Bei Ablauf der Rentengarantiezeit darf die versicherte Person nicht älter als 90 Jah- re alt sein. (3) Ihre Xxxx nach den Absätzen 1 und 2 beeinflusst - die Todesfall-Leistung nach Rentenbeginn (§ 6 Absatz 2), - die Möglichkeit von außerplanmäßigen Entnahmen und Zuzahlungen nach Renten- beginn (§ 36 und § 37) und - die Höhe der Mindestrente, der garantierten Altersrente und der Gesamtrente (§ 5). (4) Bei Änderung der Rentengarantiezeit oder Wechsel zwischen flexiblem und klassi- schem Rentenbezug passen wir die vereinbarten Leistungen Ihres Vertrags nach versi- cherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Insbesondere berechnen wir die Mindestrente neu. Dabei berücksichtigen wir unveränderte Rechnungsgrundlagen und Ihre Xxxx nach den Absätzen 1 und 2. (5) Die garantierte Altersrente und die Gesamtrente berechnen wir nach § 5 Absätze 2 und 3. (1) Sie können mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (bei- spielsweise Brief, Fax, E-Mail) eine Umstellung Ihrer Altersrente auf eine erhöhte Al- tersrente wegen Pflegebedürftigkeit beantragen. Nach der Umstellung entfallen die bisher vereinbarte Todesfall-Leistung im Rentenbe- zug sowie die Möglichkeit, außerplanmäßige Entnahmen und Zuzahlungen im Renten- bezug vorzunehmen. Alle Voraussetzungen und Folgen finden Sie in den Besonderen Bedingungen für die Option auf eine erhöhte Altersrente wegen Pflegebedürftigkeit (Pflegeoption).Person;

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Samples: Versicherungsbedingungen

Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. 26 Hier finden Sie zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten Ihrer Versi- cherung. Sie sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Wenn Sie eine Gestaltungsmöglichkeit ausüben, kann sich dies auf die Höhe der Versicherungsleistungen auswirken. Inhalt dieses Abschnitts: 10.1 Wann können Sie Ihre Beiträge herabsetzen und welche Folgen hat das? § 27 das Garantiekapital bei Tod ohne Ri- sikoprüfung erhöhen? 10.2 Wann können Sie Ihre Beiträge außerplanmäßig erhöhen und welche Fol- gen hat dasdie Beitragszahlung aussetzen? 10.3 Wann können Sie in den Nichtrauchertarif NR1 wech- seln? 10.4 Wann können Sie in den Nichtrauchertarif NR10 wech- seln? 10.5 Wann können Sie das vereinbarte Garantiekapital bei Tod herabsetzen? 10.1 Wann können Sie das Garantiekapital bei Tod ohne Risikoprüfung erhöhen? (1) Anlassunabhängige Erhöhung des Garantiekapitals bei Tod Sie können verlangen, dass das für das jeweilige Versicherungs- jahr vereinbarte Garantiekapital bei Tod innerhalb der ersten 5 Jahre nach Versicherungsbeginn ohne erneute Risikoprüfung er- höht wird. Eine Erhöhung ist nicht möglich, wenn • die →versicherte Person in dem dem Erhöhungstermin voran- gegangenen Jahr länger als 14 Kalendertage durchgehend au- ßerstande war, ihre Berufstätigkeit auszuüben oder • Ihre Versicherung mit einer Frist von einem Monat zu jeder Beitragsfälligkeit (§ 13 Ab- satz 1) in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) beantragen, außerplanmäßig Ih- ren Beitrag zu erhöhen. Für Ihren Antrag brauchen Sie ein von uns erstelltes Angebot. Wenn Sie diesem zu- stimmen, führen wir die Änderung durch. Ein solches Angebot können Sie jederzeit bei uns anfordern. Voraussetzungen für die Erhöhung des Beitrags: - Der Termin vereinfachter Risikoprüfung zustande ge- kommen ist oder • Ihre Versicherung aufgrund der Erhöhung muss mindestens ein Jahr vor dem Rentenbeginn liegen. - Die hinzukommenden Beiträge müssen mindestens 120 EUR pro Jahr betragen. - Die gesamten Beiträge der nächsten zwölf Monate dürfen höchstens 6.000 EUR be- tragen. - Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: Wir können die Annahme Ih- res Antrags davon abhängig machen, ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zum Beispiel können wir dann die Annahme Ihres Antrags von einer Gesundheits- prüfung abhängig machen. Näheres dazu finden Sie in den Besonderen Bedingun- gen der Zusatzversicherunganderen Versi- cherung oder durch Umwandlung oder Ersetzung einer anderen Versicherung ohne erneute Risikoprüfung zustande gekommen ist. (2) Bei Anlassabhängige Erhöhung des Beitrags passen wir die vereinbarten Leistungen Ihres Vertrags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Insbesondere be- rechnen wir das Mindestkapital und die Mindestrente neu. Dabei verwenden wir für die resultierende Erhöhung der Mindestrente neben unveränderten Rechnungsgrundlagen zusätzlich einen Sicherheitsabschlag von 20 %. (1) Garantiekapitals bei Tod Sie können vor Rentenbeginn mit das für das jeweilige Versicherungsjahr vereinbarte Garantiekapital bei Tod ohne erneute Risikoprüfung bei folgenden Anlässen erhöhen, wenn Sie die Erhöhung innerhalb von 12 Mona- ten seit Eintritt des Anlasses verlangen: • Geburt eines Kindes der →versicherten Person oder die Adop- tion eines Minderjährigen durch die versicherte Person; • Aufnahme einer Frist selbstständigen beruflichen Tätigkeit der versi- cherten Person, wenn die selbstständige Tätigkeit die Mitglied- schaft in der für den Beruf zuständigen Xxxxxx erfordert; • Beendigung der Berufsausbildung oder Start in das Berufsleben der versicherten Person; • Aufnahme eines Darlehens der versicherten Person zur Finan- zierung einer Immobilie, die mindestens einen Wert von fünf Werktagen zum Ende jeden Monats in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) beantragen100.000 EUR hat; • Heirat der versicherten Person. Wir können verlangen, dass außerplanmä- ßig ein Teilbetrag aus Ihrem Vertrag entnommen und Ihnen ausgezahlt wird (Teilaus- zahlung). Die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Beiträge ändert sich durch Sie uns die Entnah- me nicht. Voraussetzungen für die Entnahme vor Rentenbeginn: - Bei beitragspflichtigen Verträgen darf die Entnahme höchstens das vorhandene Vertragsguthaben umfassen. - Bei beitragsfreien Verträgen muss das verbleibende Vertragsguthaben nach der Entnahme mindestens 1.000 EUR betragen. (2) Wir vermindern das Vertragsguthaben um den entnommenen Betrag und einen Stornoabzug in halber Höhe des nach § 23 Absatz 4 vereinbarten StornoabzugsAnlässe nachweisen. (3) Bei Entnahme vor Rentenbeginn passen wir die vereinbarten Leistungen Ihres Ver- trags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend anWeitere Voraussetzungen • Die →versicherte Person bzw. Insbesonde- re berechnen wir das Mindestkapital und die Mindestrente neu. Dabei verwenden wir unveränderte Rechnungsgrundlagen. Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: Die Leistungen der Zusatzversi- cherung bleiben unverändert. (1) Sie können bis einen Monat vor Rentenbeginn Zuzahlungen leisten. Voraussetzungen für die Zuzahlung vor Rentenbeginn: - Die Zuzahlung muss mindestens 200 EUR betragen. - Innerhalb von zwölf Monaten dürfen Sie höchstens 20.000 EUR zuzahlen. (2) Zuzahlungen schreiben wir ab Versicherungsbeginn zu jedem Monatsersten Ihrem Vertrag gut. Dabei berücksichtigen wir alle Zuzahlungen, die bis zu diesem Zeitpunkt neu auf unserem Konto eingegangen sind. Die Zuzahlung vermindern wir um Kosten (§ 15) und eventuelle Beitragsrückstände. Den verbleibenden Betrag führen wir dem Vertragsguthaben zu. (3) Bei Zuzahlung vor Rentenbeginn passen wir die vereinbarten Leistungen Ihres Ver- trags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Insbesonde- re berechnen wir das Mindestkapital und die Mindestrente neu. Dabei verwenden wir für die resultierende Erhöhung der Mindestrente neben unveränderten Rechnungs- grundlagen zusätzlich einen Sicherheitsabschlag von 20 %. Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: Die Leistungen der Zusatzversi- cherung bleiben unverändert. (1) Sie können vor Rentenbeginn mit einer Frist von einem Monat zu jedem Monatsers- ten in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) beantragen, dass die Rentenzahlung sofort beginnt. Voraussetzungen für das Vorziehen des Rentenbeginns: - Die garantierte Altersrente muss zum vorgezogenen Rentenbeginn den jährlichen Mindestbetrag (§ 5 Absatz 2) erreichen. - Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: Wir können die Annahme Ih- res Antrags davon abhängig machen, ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zum Beispiel können wir dann die Annahme Ihres Antrags davon abhängig machen, dass Sie zum vorgezogenen Rentenbeginn keine Leistungen aus der Zusatzversi- cherung beziehen. Näheres dazu finden Sie in den Besonderen Bedingungen der Zusatzversicherung. (2) Wenn der vorgezogene Rentenbeginn vor dem Beginn der Ablaufphase (§ 23 Ab- satz 4) liegt, ist das Kapitalwahlrecht ausgeschlossen. Statt das Kapitalwahlrecht ganz oder teilweise auszuüben, können Sie dann - zum vorgezogenen Rentenbeginn nach § 23 kündigen oder - vor Rentenbeginn nach § 28 und im Rentenbezug nach § 36 außerplanmäßig Teil- beträge aus Ihrem Vertrag entnehmen. (3) Wenn Sie mit uns eine Rentengarantiezeit vereinbart haben, gilt: Der Ablauf der Rentengarantiezeit bleibt erhalten, falls dadurch die Rentengarantiezeit nicht länger dauert als 30 Jahre. Andernfalls wird der Ablauf der Rentengarantiezeit auf das Ende des Versicherungsjahrs vorverlegt, das nach dieser Regelung höchstens zulässig ist. (4) Bei Vorziehen des Rentenbeginns passen wir die vereinbarten Leistungen Ihres Vertrags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Die end- fällige Garantie des Mindestkapitals und der Mindestrente zum ursprünglich vereinbar- ten Rentenbeginn entfällt. Zum vorgezogenen Rentenbeginn berechnen wir das Min- destkapital und die Mindestrente mit unveränderten Rechnungsgrundlagen neu: - Das Mindestkapital setzen wir auf den zum vorgezogenen Rentenbeginn berechne- ten garantierten Rückkaufswert vor Stornoabzug herab. - Die neue Mindestrente wird wegen des früheren Rentenbeginns niedriger sein als die ursprüngliche. (5) Die garantierte Altersrente und die Gesamtrente berechnen wir nach § 5 Absätze 2 und 3. Bitte beachten Sie: Selbst einen Monat vor Rentenbeginn kann die vorge- zogene Gesamtrente erheblich niedriger sein als die Mindestrente zum ursprüng- lich vereinbarten Rentenbeginn (§ 2). Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, deren Versicherungsdauer ur- sprünglich nach dem vorgezogenen Rentenbeginn abläuft, gilt: Der Ablauf der Versi- cherungsdauer der Zusatzversicherung wird auf den vorgezogenen Rentenbeginn vor- verlegt. (1) Sie können vor Rentenbeginn mit einer Frist von einem Monat zu jedem Monatsers- ten in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) einen späteren Rentenbeginn bean- tragen. Dabei können Sie zwischen den beiden folgenden Möglichkeiten wählen: - Sie schieben den Rentenbeginn beitragsfrei hinaus. Die Beitragszahlung endet dann zum ursprünglich vereinbarten Termin. - Sie schieben den Rentenbeginn beitragspflichtig hinaus. Dann müssen Sie die Bei- träge bis zum hinausgeschobenen Rentenbeginn in gleicher Höhe weiterzahlen. Wenn zum ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn keine Verpflichtung zur Beitrags- zahlung besteht, können Sie den Rentenbeginn nur beitragsfrei hinausschieben. Voraussetzung für das Hinausschieben des Rentenbeginns: Die bei →Partnerversicherungen jede versicherte Person darf zum hinausgeschobenen Rentenbeginn ist o →rechnungsmäßig höchstens 89 50 Jahre alt sein. (2) Wenn alt, wenn Sie mit uns eine Rentengarantiezeit vereinbart haben, bleibt der Ablauf der Rentengarantiezeit erhalten. (3) Bei Hinausschieben des Rentenbeginns passen wir die vereinbarten Leistungen Ih- res Vertrags anlassunabhängige Erhöhung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Ins- besondere gilt die endfällige Garantie des Mindestkapitals und der Mindestrente dann zum hinausgeschobenen und nicht mehr zum ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn. Dazu berechnen wir das Mindestkapital und die Mindestrente mit unveränderten Rech- nungsgrundlagen neu: - Wenn Sie den Rentenbeginn beitragsfrei hinausschieben, bleibt das Mindestkapital unverändert. Sonst erhöhen wir das Mindestkapital unter Berücksichtigung der zu- sätzlich zu zahlenden Beiträge. - Die neue Mindestrente wird wegen des späteren Rentenbeginns höher sein als die ursprüngliche. Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: - Die Versicherungsdauer einer Unfalltod-Zusatzversicherung bleibt bei beitragsfrei- em Hinausschieben unverändert. Sie verlängert sich bei beitragspflichtigem Hinaus- schieben bis zum hinausgeschobenen Rentenbeginn. - Der Ablauf der Versicherungsdauer und die Leistungen anderer Zusatzversicherun- gen bleiben in jedem Fall unverändert. Wenn der Ablauf der Beitragszahlungsdauer der Zusatzversicherung dem ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn entspricht, gilt: Abweichend von Absatz 1 ist bei beitragspflichtigem Hinausschieben nur ein verminderter Beitrag weiterzuzahlenverlangen. Der Beitrag für die Zusatzversicherung entfällt. (4) o →rechnungsmäßig höchstens 53 Jahre alt, wenn Sie können den Rentenbeginn auch ein zweites Mal hinausschieben. Das zweite Hinausschieben ist allerdings nur beitragsfrei möglich. Die Beitragszahlung endet spä- testens zum ersten hinausgeschobenen Rentenbeginn. Die weiteren Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für das zweite Hinausschieben. (1) Sie können mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (bei- spielsweise Brief, Fax, E-Mail) das Kapitalwahlrecht vollständig oder teilweise ausüben. Voraussetzung für die Ausübung des Kapitalwahlrechts: Sie haben den Rentenbeginn nicht vor den Beginn der Ablaufphase vorgezogen (§ 30). Voraussetzung für die Kapitalzahlung: Die versicherte Person muss den Rentenbeginn erleben. (2) Wenn Sie das Kapitalwahlrecht vollständig ausüben, gilt: Wir zahlen zu Rentenbe- ginn statt einer Altersrente eine einmalige Kapitalzahlung aus. Dabei ziehen wir eventu- elle Beitragsrückstände ab. Mit der Auszahlung endet der Vertrag. Die einmalige Kapitalzahlung entspricht dem Gesamtkapital, mindestens jedoch dem Mindestkapital. (3) Wenn Sie das Kapitalwahlrecht teilweise ausüben, gilt: Wir zahlen nur einen Teil der einmaligen Kapitalzahlung anlassabhängige Erhöhung nach Absatz 2 zu Rentenbeginn ausverlangen. Aus dem Rest be- rechnen wir eine Altersrente • Ihre Versicherung ist nicht nach § 5Ziffer 8.1 beitragsfrei gestellt. Dazu vermindern wir • Die →versicherte Person ist nicht bzw. bei →Partnerversiche- rungen sind alle versicherten Personen nicht →berufsunfähig. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann das Mindestkapital, die Mindestrente und für das Gesamtkapital jeweils um das Verhältnis von Auszahlungsbetrag zu diesem Betrag. Voraussetzung für die teilweise Ausübung des Kapitalwahlrechts: Die neue garantierte Altersrente muss den jährlichen Mindestbetrag (§ 5 Absatz 2) erreichenjeweilige Versicherungsjahr vereinbarte Garantiekapital bei Tod ohne erneute Risikoprüfung nicht erhöht werden. (1) Sie können mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (bei- spielsweise Brief, Fax, E-Mail) neu zwischen - Volldynamik und - Teildynamik als Verrentungsform wählen. (2) Ihre Xxxx beeinflusst die Höhe und den Verlauf der Gesamtrente. Die garantierte Altersrente und die Gesamtrente berechnen wir nach § 5 Absätze 2 und 3. (1) Sie können mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (bei- spielsweise Brief, Fax, E-Mail) neu zwischen - einem flexiblen Rentenbezug mit der Möglichkeit, außerplanmäßige Entnahmen und Zuzahlungen vorzunehmen, und - einem klassischen Rentenbezug mit der Möglichkeit, eine Rentengarantiezeit nach Absatz 2 mit uns zu vereinbaren, wählen. (2) Wenn Sie einen klassischen Rentenbezug mit uns vereinbart haben, gilt: Sie kön- nen mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) die Rentengarantiezeit einschließen, ausschließen oder anpassen. Voraussetzungen für die Änderung der Rentengarantiezeit: - Der Ablauf der Rentengarantiezeit muss auf das Ende eines Versicherungsjahrs fal- len. - Die Rentengarantiezeit darf höchstens 30 Jahre betragen. - Bei Ablauf der Rentengarantiezeit darf die versicherte Person nicht älter als 90 Jah- re alt sein. (3) Ihre Xxxx nach den Absätzen 1 und 2 beeinflusst - die Todesfall-Leistung nach Rentenbeginn (§ 6 Absatz 2), - die Möglichkeit von außerplanmäßigen Entnahmen und Zuzahlungen nach Renten- beginn (§ 36 und § 37) und - die Höhe der Mindestrente, der garantierten Altersrente und der Gesamtrente (§ 5). (4) Bei Änderung der Rentengarantiezeit oder Wechsel zwischen flexiblem und klassi- schem Rentenbezug passen wir die vereinbarten Leistungen Ihres Vertrags nach versi- cherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Insbesondere berechnen wir die Mindestrente neu. Dabei berücksichtigen wir unveränderte Rechnungsgrundlagen und Ihre Xxxx nach den Absätzen 1 und 2. (5) Die garantierte Altersrente und die Gesamtrente berechnen wir nach § 5 Absätze 2 und 3. (1) Sie können mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (bei- spielsweise Brief, Fax, E-Mail) eine Umstellung Ihrer Altersrente auf eine erhöhte Al- tersrente wegen Pflegebedürftigkeit beantragen. Nach der Umstellung entfallen die bisher vereinbarte Todesfall-Leistung im Rentenbe- zug sowie die Möglichkeit, außerplanmäßige Entnahmen und Zuzahlungen im Renten- bezug vorzunehmen. Alle Voraussetzungen und Folgen finden Sie in den Besonderen Bedingungen für die Option auf eine erhöhte Altersrente wegen Pflegebedürftigkeit (Pflegeoption).

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Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. 26 Hier finden Sie zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten Ihrer Versi- cherung. Sie sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Wenn Sie eine Gestaltungsmöglichkeit ausüben, kann sich dies auf die Höhe der Versicherungsleistungen auswirken. 10.1 Wann können Sie Ihre Beiträge herabsetzen und welche Folgen hat das? § 27 Wann können Sie Ihre Beiträge außerplanmäßig erhöhen und welche Fol- gen hat dasPflegerente ohne er- neute Risikoprüfung erhöhen? (1) Anlassunabhängige Erhöhung Ihrer Pflegerente Sie können verlangen, dass Ihre Pflegerente einmalig innerhalb der ersten 3 Jahre nach Versicherungsbeginn ohne erneute Risiko- prüfung erhöht wird. Dies gilt nicht, wenn • Ihre Versicherung mit einer Frist von einem Monat zu jeder Beitragsfälligkeit (§ 13 Ab- satz 1) in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) beantragen, außerplanmäßig Ih- ren Beitrag zu erhöhen. Für Ihren Antrag brauchen Sie ein von uns erstelltes Angebot. Wenn Sie diesem zu- stimmen, führen wir die Änderung durch. Ein solches Angebot können Sie jederzeit bei uns anfordern. Voraussetzungen für die Erhöhung des Beitrags: - Der Termin vereinfachter Risikoprüfung zustande ge- kommen ist oder • Ihre Versicherung aufgrund der Erhöhung muss mindestens ein Jahr vor dem Rentenbeginn liegen. - Die hinzukommenden Beiträge müssen mindestens 120 EUR pro Jahr betragen. - Die gesamten Beiträge der nächsten zwölf Monate dürfen höchstens 6.000 EUR be- tragen. - Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: Wir können die Annahme Ih- res Antrags davon abhängig machen, ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zum Beispiel können wir dann die Annahme Ihres Antrags von einer Gesundheits- prüfung abhängig machen. Näheres dazu finden Sie in den Besonderen Bedingun- gen der Zusatzversicherunganderen Versi- cherung oder durch Umwandlung oder Ersetzung einer anderen Versicherung ohne erneute Risikoprüfung zustande gekommen ist. (2) Bei Anlassabhängige Erhöhung Ihrer Pflegerente Sie können die vereinbarte Pflegerente ohne erneute Risikoprü- fung bei folgenden Anlässen erhöhen, wenn Sie die Erhöhung in- nerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des Anlasses verlangen: a) Geburt eines Kindes der →versicherten Person oder die Adop- tion eines Minderjährigen durch die versicherte Person; b) Heirat der versicherten Person; c) Ehescheidung bzw. Aufhebung der eingetragenen Lebenspart- nerschaft der versicherten Person, sofern diese nicht in eine Ehe umgewandelt wird; d) Erhöhung des Beitrags passen wir Einkommens der versicherten Person unter fol- genden Voraussetzungen: • Wenn die vereinbarten Leistungen Ihres Vertrags →versicherte Person Arbeitnehmer ist, muss das jährliche Bruttoarbeitseinkommen (ohne variable Gehaltsbe- standteile) im Vergleich zum vorangegangenen Kalenderjahr um mindestens 10 Prozent erhöht sein. • Wenn die →versicherte Person eine selbstständige Tätigkeit ausübt, muss ihr hierdurch erzielter Gewinn vor Steuern in 3 auf- einander folgenden Kalenderjahren jeweils um 10 Prozent höher sein als ihr Gewinn vor Steuern, den sie in dem Kalenderjahr vor dem 3-Jahres-Zeitraum erzielt hat. e) Der Ehegatte bzw. Lebenspartner einer eingetragenen Lebens- partnerschaft (eingetragener Lebenspartner) der →versicherten Person stirbt während der Versicherungsdauer. f) Der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner der →versicher- ten Person wird während der Versicherungsdauer pflegebedürftig nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Insbesondere be- rechnen wir das Mindestkapital Ziffer 1.4. g) Änderung der gesetzlichen Vorschriften der § 14 und § 15 ein- schließlich der Anlagen des Sozialgesetzbuchs (SGB) XI in der Fassung vom 21.12.2015, gültig ab 01.01.2017, die für den Begriff der Pflegebedürftigkeit und die Mindestrente neuErmittlung des Pflegegrads nach Ziffer 1.4 maßgeblich sind. Dabei verwenden wir gilt folgende Voraussetzung: Wir bieten für Neuabschlüsse einer Pflegeversicherung einen Tarif an, der die Änderung der gesetzlichen Vorschriften für den Begriff der Pflegebedürftigkeit und für die resultierende Erhöhung der Mindestrente neben unveränderten Rechnungsgrundlagen zusätzlich einen Sicherheitsabschlag von 20 %. (1) Sie können vor Rentenbeginn mit einer Frist von fünf Werktagen zum Ende jeden Monats in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) beantragen, dass außerplanmä- ßig ein Teilbetrag aus Ihrem Vertrag entnommen und Ihnen ausgezahlt wird (Teilaus- zahlung)Ermittlung des Pflegegrads be- rücksichtigt. Die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Beiträge ändert sich durch die Entnah- me nicht. Voraussetzungen Maßgeblich für die Entnahme vor Rentenbeginn: - Bei beitragspflichtigen Verträgen darf Beurteilung, ob die Entnahme höchstens das vorhandene Vertragsguthaben umfassen. - Bei beitragsfreien Verträgen muss das verbleibende Vertragsguthaben nach der Entnahme mindestens 1.000 EUR betragen. (2) Wir vermindern das Vertragsguthaben um den entnommenen Betrag und einen Stornoabzug in halber Höhe des nach § 23 Absatz 4 vereinbarten Stornoabzugs→versicherte Person pfle- gebedürftig im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist, ist aus- schließlich die Ziffer 1.4. (3) Bei Entnahme vor Rentenbeginn passen wir Weitere Voraussetzungen 10.1 Wann können Sie Ihre Pflegerente ohne erneute Risiko- prüfung erhöhen? 10.2 Wann können Sie zusätzliche Einmalbeiträge leisten? 10.3 Wann können Sie die vereinbarten Leistungen Ihres Ver- trags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Insbesonde- re berechnen wir das Mindestkapital Beitragszahlung bei Arbeitslosig- keit oder während der Elternzeit aussetzen? 10.4 Wie können Sie Ihre PflegePolice Flexi bei einer gesetz- lichen Änderung der Vorschriften für den Begriff der Pflegebedürftigkeit und die Mindestrente neu. Dabei verwenden wir unveränderte Rechnungsgrundlagen. Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: Die Leistungen der Zusatzversi- cherung bleiben unverändert. (1) Sie können bis einen Monat vor Rentenbeginn Zuzahlungen leisten. Voraussetzungen für die Zuzahlung vor Rentenbeginn: - Die Zuzahlung muss mindestens 200 EUR betragen. - Innerhalb von zwölf Monaten dürfen Sie höchstens 20.000 EUR zuzahlen. (2) Zuzahlungen schreiben wir ab Versicherungsbeginn zu jedem Monatsersten Ihrem Vertrag gut. Dabei berücksichtigen wir alle Zuzahlungen, die bis zu diesem Zeitpunkt neu auf unserem Konto eingegangen sind. Die Zuzahlung vermindern wir um Kosten (§ 15) und eventuelle Beitragsrückstände. Den verbleibenden Betrag führen wir dem Vertragsguthaben zu. (3) Bei Zuzahlung vor Rentenbeginn passen wir die vereinbarten Leistungen Ihres Ver- trags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Insbesonde- re berechnen wir das Mindestkapital und die Mindestrente neu. Dabei verwenden wir für die resultierende Erhöhung der Mindestrente neben unveränderten Rechnungs- grundlagen zusätzlich einen Sicherheitsabschlag von 20 %. Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: Die Leistungen der Zusatzversi- cherung bleiben unverändert. (1) Sie können vor Rentenbeginn mit einer Frist von einem Monat zu jedem Monatsers- ten in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) beantragen, dass die Rentenzahlung sofort beginnt. Voraussetzungen für das Vorziehen Ermittlung des Rentenbeginns: - Die garantierte Altersrente muss zum vorgezogenen Rentenbeginn den jährlichen Mindestbetrag (§ 5 Absatz 2) erreichen. - Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: Wir können die Annahme Ih- res Antrags davon abhängig machen, ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zum Beispiel können wir dann die Annahme Ihres Antrags davon abhängig machen, dass Sie zum vorgezogenen Rentenbeginn keine Leistungen aus der Zusatzversi- cherung beziehen. Näheres dazu finden Sie in den Besonderen Bedingungen der Zusatzversicherung. (2) Wenn der vorgezogene Rentenbeginn vor dem Beginn der Ablaufphase (§ 23 Ab- satz 4) liegt, ist das Kapitalwahlrecht ausgeschlossen. Statt das Kapitalwahlrecht ganz oder teilweise auszuüben, können Sie dann - zum vorgezogenen Rentenbeginn Pflege- grads nach § 23 kündigen oder - vor Rentenbeginn nach 14 und § 28 und im Rentenbezug nach § 36 außerplanmäßig Teil- beträge aus Ihrem Vertrag entnehmen. 15 Sozialgesetzbuch XI (3) Wenn Sie mit uns eine Rentengarantiezeit vereinbart haben, gilt: Der Ablauf der Rentengarantiezeit bleibt erhalten, falls dadurch die Rentengarantiezeit nicht länger dauert als 30 Jahre. Andernfalls wird der Ablauf der Rentengarantiezeit auf das Ende des Versicherungsjahrs vorverlegt, das nach dieser Regelung höchstens zulässig ist. (4) Bei Vorziehen des Rentenbeginns passen wir die vereinbarten Leistungen Ihres Vertrags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Die end- fällige Garantie des Mindestkapitals und der Mindestrente zum ursprünglich vereinbar- ten Rentenbeginn entfällt. Zum vorgezogenen Rentenbeginn berechnen wir das Min- destkapital und die Mindestrente mit unveränderten Rechnungsgrundlagen neu: - Das Mindestkapital setzen wir auf den zum vorgezogenen Rentenbeginn berechne- ten garantierten Rückkaufswert vor Stornoabzug herab. - Die neue Mindestrente wird wegen des früheren Rentenbeginns niedriger sein als die ursprüngliche. (5SGB) Die garantierte Altersrente und die Gesamtrente berechnen wir nach § 5 Absätze 2 und 3. Bitte beachten Sie: Selbst einen Monat vor Rentenbeginn kann die vorge- zogene Gesamtrente erheblich niedriger sein als die Mindestrente zum ursprüng- lich vereinbarten Rentenbeginn (§ 2). Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, deren Versicherungsdauer ur- sprünglich nach dem vorgezogenen Rentenbeginn abläuft, gilt: Der Ablauf der Versi- cherungsdauer der Zusatzversicherung wird auf den vorgezogenen Rentenbeginn vor- verlegt. (1) Sie können vor Rentenbeginn mit einer Frist von einem Monat zu jedem Monatsers- ten in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) einen späteren Rentenbeginn bean- tragen. Dabei können Sie zwischen den beiden folgenden Möglichkeiten wählen: - Sie schieben den Rentenbeginn beitragsfrei hinaus. Die Beitragszahlung endet dann zum ursprünglich vereinbarten Termin. - Sie schieben den Rentenbeginn beitragspflichtig hinaus. Dann müssen Sie die Bei- träge bis zum hinausgeschobenen Rentenbeginn in gleicher Höhe weiterzahlen. Wenn zum ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn keine Verpflichtung zur Beitrags- zahlung besteht, können Sie den Rentenbeginn nur beitragsfrei hinausschieben. Voraussetzung für das Hinausschieben des Rentenbeginns: Die versicherte →versicherte Person darf zum hinausgeschobenen Rentenbeginn höchstens 89 Jahre alt Erhöhungstermin nicht pflege- bedürftig (siehe Ziffer 1.4) sein. (2) Wenn Sie mit uns eine Rentengarantiezeit vereinbart haben, bleibt der Ablauf der Rentengarantiezeit erhalten. (3) Bei Hinausschieben des Rentenbeginns passen wir die vereinbarten Leistungen Ih- res Vertrags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Ins- besondere gilt die endfällige Garantie des Mindestkapitals und der Mindestrente dann zum hinausgeschobenen und nicht mehr zum ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn. Dazu berechnen wir das Mindestkapital und die Mindestrente mit unveränderten Rech- nungsgrundlagen neu: - Wenn Sie den Rentenbeginn beitragsfrei hinausschieben, bleibt das Mindestkapital unverändert. Sonst erhöhen wir das Mindestkapital unter Berücksichtigung der zu- sätzlich zu zahlenden Beiträge. - Die neue Mindestrente wird wegen des späteren Rentenbeginns höher sein als die ursprüngliche. Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthältdiese Voraussetzung nicht vorliegt, gilt: - Die Versicherungsdauer einer Unfalltod-Zusatzversicherung bleibt bei beitragsfrei- em Hinausschieben unverändert. Sie verlängert sich bei beitragspflichtigem Hinaus- schieben bis zum hinausgeschobenen Rentenbeginn. - Der Ablauf der Versicherungsdauer und die Leistungen anderer Zusatzversicherun- gen bleiben in jedem Fall unverändert. Wenn der Ablauf der Beitragszahlungsdauer der Zusatzversicherung dem ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn entspricht, gilt: Abweichend von Absatz 1 ist bei beitragspflichtigem Hinausschieben nur ein verminderter Beitrag weiterzuzahlen. Der Beitrag für die Zusatzversicherung entfälltgibt es keine wirksame Erhöhung. (4) Sie können den Rentenbeginn auch ein zweites Mal hinausschieben. Das zweite Hinausschieben ist allerdings nur beitragsfrei möglich. Die Beitragszahlung endet spä- testens zum ersten hinausgeschobenen Rentenbeginn. Die weiteren Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für das zweite Hinausschieben. (1) Sie können mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (bei- spielsweise Brief, Fax, E-Mail) das Kapitalwahlrecht vollständig oder teilweise ausüben. Voraussetzung für die Ausübung des Kapitalwahlrechts: Sie haben den Rentenbeginn nicht vor den Beginn der Ablaufphase vorgezogen (§ 30). Voraussetzung für die Kapitalzahlung: Die versicherte Person muss den Rentenbeginn erleben. (2) Wenn Sie das Kapitalwahlrecht vollständig ausüben, gilt: Wir zahlen zu Rentenbe- ginn statt einer Altersrente eine einmalige Kapitalzahlung aus. Dabei ziehen wir eventu- elle Beitragsrückstände ab. Mit der Auszahlung endet der Vertrag. Die einmalige Kapitalzahlung entspricht dem Gesamtkapital, mindestens jedoch dem Mindestkapital. (3) Wenn Sie das Kapitalwahlrecht teilweise ausüben, gilt: Wir zahlen nur einen Teil der einmaligen Kapitalzahlung nach Absatz 2 zu Rentenbeginn aus. Aus dem Rest be- rechnen wir eine Altersrente nach § 5. Dazu vermindern wir das Mindestkapital, die Mindestrente und das Gesamtkapital jeweils um das Verhältnis von Auszahlungsbetrag zu diesem Betrag. Voraussetzung für die teilweise Ausübung des Kapitalwahlrechts: Die neue garantierte Altersrente muss den jährlichen Mindestbetrag (§ 5 Absatz 2) erreichen. (1) Sie können mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (bei- spielsweise Brief, Fax, E-Mail) neu zwischen - Volldynamik und - Teildynamik als Verrentungsform wählen. (2) Ihre Xxxx beeinflusst die Höhe und den Verlauf der Gesamtrente. Die garantierte Altersrente und die Gesamtrente berechnen wir nach § 5 Absätze 2 und 3. (1) Sie können mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (bei- spielsweise Brief, Fax, E-Mail) neu zwischen - einem flexiblen Rentenbezug mit der Möglichkeit, außerplanmäßige Entnahmen und Zuzahlungen vorzunehmen, und - einem klassischen Rentenbezug mit der Möglichkeit, eine Rentengarantiezeit nach Absatz 2 mit uns zu vereinbaren, wählen. (2) Wenn Sie einen klassischen Rentenbezug mit uns vereinbart haben, gilt: Sie kön- nen mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) die Rentengarantiezeit einschließen, ausschließen oder anpassen. Voraussetzungen für die Änderung der Rentengarantiezeit: - Der Ablauf der Rentengarantiezeit muss auf das Ende eines Versicherungsjahrs fal- len. - Die Rentengarantiezeit darf höchstens 30 Jahre betragen. - Bei Ablauf der Rentengarantiezeit darf die versicherte Person nicht älter als 90 Jah- re alt sein. (3) Ihre Xxxx nach den Absätzen 1 und 2 beeinflusst - die Todesfall-Leistung nach Rentenbeginn (§ 6 Absatz 2), - die Möglichkeit von außerplanmäßigen Entnahmen und Zuzahlungen nach Renten- beginn (§ 36 und § 37) und - die Höhe der Mindestrente, der garantierten Altersrente und der Gesamtrente (§ 5). (4) Bei Änderung der Rentengarantiezeit oder Wechsel zwischen flexiblem und klassi- schem Rentenbezug passen wir die vereinbarten Leistungen Ihres Vertrags nach versi- cherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Insbesondere berechnen wir die Mindestrente neu. Dabei berücksichtigen wir unveränderte Rechnungsgrundlagen und Ihre Xxxx nach den Absätzen 1 und 2. (5) Die garantierte Altersrente und die Gesamtrente berechnen wir nach § 5 Absätze 2 und 3. (1) Sie können mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (bei- spielsweise Brief, Fax, E-Mail) eine Umstellung Ihrer Altersrente auf eine erhöhte Al- tersrente wegen Pflegebedürftigkeit beantragen. Nach der Umstellung entfallen die bisher vereinbarte Todesfall-Leistung im Rentenbe- zug sowie die Möglichkeit, außerplanmäßige Entnahmen und Zuzahlungen im Renten- bezug vorzunehmen. Alle Voraussetzungen und Folgen finden Sie in den Besonderen Bedingungen für die Option auf eine erhöhte Altersrente wegen Pflegebedürftigkeit (Pflegeoption).

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Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. 26 20 Wann können Sie Ihre Beiträge herabsetzen eine Umstellung Ihrer Altersrente auf eine erhöhte Altersrente wegen Pflegebedürftigkeit beantragen und welche Folgen hat das? § 27 21 Wann können Sie Ihre Beiträge im Rentenbezug außerplanmäßig erhöhen Teilbeträge aus Ihrem Vertrag entnehmen und welche Fol- gen Folgen hat das? (1) Wenn Sie einen flexiblen Rentenbezug mit uns vereinbart haben, können Sie im Rentenbezug - solange bis das verfügbare Guthaben (§ 2) aufgebraucht ist, - höchstens jedoch bis zum Ende des Versicherungsjahrs, in dem die versicherte Person 90 Jahre alt wird, mit einer Frist von einem Monat fünf Werktagen zu jeder Beitragsfälligkeit (§ 13 Ab- satz 1) jedem Monatsersten in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) beantragen, dass außerplanmäßig Ih- ren Beitrag zu erhöhenein Teilbetrag Ihrem Vertrag entnommen und Ihnen ausgezahlt wird. Für Ihren Antrag brauchen Sie ein von uns erstelltes Angebot. Wenn Sie diesem zu- stimmenzustimmen, führen wir die Änderung durch. Ein solches Angebot können Sie jederzeit bei uns anfordern. Voraussetzungen für die Erhöhung des BeitragsEntnahme im Rentenbezug: - Der Termin der Erhöhung Die Entnahme muss mindestens ein Jahr vor dem Rentenbeginn liegen500 EUR betragen. Wenn das verfügbare Guthaben weniger als 500 EUR beträgt, dürfen Sie jedoch das gesamte verfügbare Guthaben entnehmen. - Die hinzukommenden Beiträge müssen mindestens 120 EUR pro Jahr betragen. - Die gesamten Beiträge der nächsten zwölf Monate dürfen Entnahme darf höchstens 6.000 EUR be- tragen. - Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: Wir können die Annahme Ih- res Antrags davon abhängig machen, ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zum Beispiel können wir dann die Annahme Ihres Antrags von einer Gesundheits- prüfung abhängig machen. Näheres dazu finden Sie in den Besonderen Bedingun- gen der Zusatzversicherungdas vorhandene verfügbare Guthaben umfassen. (2) Bei Erhöhung des Beitrags passen Wir vermindern das verfügbare Guthaben um den entnommenen Betrag. (3) Die Langlebigkeitsreserve berechnen wir die vereinbarten Leistungen Ihres Vertrags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Insbesondere be- rechnen neu. (4) Die garantierte Altersrente berechnen wir das Mindestkapital und die Mindestrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen neu. Dabei verwenden wir für unveränderte Rechnungsgrundlagen. Wenn die resultierende Erhöhung garantierte Altersrente nach der Mindestrente neben unveränderten Rechnungsgrundlagen zusätzlich Entnahme nicht einen Sicherheitsabschlag jährlichen Mindestbetrag von 20 %300 EUR erreicht, gilt: Wir entnehmen das gesamte verfügbare Guthaben und zahlen es Ihnen zusammen mit einem eventuell in der Langlebigkeitsreserve vorhandenen Restbetrag aus. Der Vertrag wird dann beendet. (5) Die Beträge zur Finanzierung der Langlebigkeitsreserve (§ 2 Absatz 2) und die Gesamtrente (§ 3 Absatz 3) berechnen wir neu. (1) Wenn Sie einen flexiblen Rentenbezug mit uns vereinbart haben, können vor Rentenbeginn Sie im Rentenbezug - solange bis das verfügbare Guthaben (§ 2) aufgebraucht ist, - höchstens jedoch bis zum Ende des Versicherungsjahrs, in dem die versicherte Person 90 Jahre alt wird, mit einer Frist von fünf Werktagen zum Ende jeden Monats einem Monat zu jedem Monatsersten in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) eine Zuzahlung beantragen. Für Ihren Antrag brauchen Sie ein von uns erstelltes Angebot. Wenn Sie diesem zustimmen, dass außerplanmä- ßig ein Teilbetrag aus Ihrem Vertrag entnommen und Ihnen ausgezahlt wird (Teilaus- zahlung). Die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Beiträge ändert sich durch die Entnah- me nicht. Voraussetzungen für die Entnahme vor Rentenbeginn: - Bei beitragspflichtigen Verträgen darf die Entnahme höchstens das vorhandene Vertragsguthaben umfassen. - Bei beitragsfreien Verträgen muss das verbleibende Vertragsguthaben nach der Entnahme mindestens 1.000 EUR betragen. (2) Wir vermindern das Vertragsguthaben um den entnommenen Betrag und einen Stornoabzug in halber Höhe des nach § 23 Absatz 4 vereinbarten Stornoabzugs. (3) Bei Entnahme vor Rentenbeginn passen führen wir die vereinbarten Leistungen Ihres Ver- trags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend anÄnderung durch. Insbesonde- re berechnen wir das Mindestkapital und die Mindestrente neu. Dabei verwenden wir unveränderte Rechnungsgrundlagen. Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: Die Leistungen der Zusatzversi- cherung bleiben unverändert. (1) Ein solches Angebot können Sie können bis einen Monat vor Rentenbeginn Zuzahlungen leistenjederzeit bei uns anfordern. Voraussetzungen für die Zuzahlung vor Rentenbeginnim Rentenbezug: - Die Zuzahlung muss mindestens 200 500 EUR betragen. - Innerhalb von zwölf Monaten dürfen Sie höchstens 20.000 EUR zuzahlen. - Alle Zuzahlungen im Rentenbezug zusammen dürfen höchstens so hoch sein wie der Einmalbeitrag. (2) Zuzahlungen schreiben wir ab Versicherungsbeginn zu jedem Monatsersten Ihrem Vertrag gut. Dabei berücksichtigen wir alle Zuzahlungen, die bis zu diesem Zeitpunkt neu auf unserem Konto eingegangen sind. Die Zuzahlung vermindern wir um Kosten (§ 15) und eventuelle Beitragsrückstände12), die wir Ihnen im Angebot nennen. Den verbleibenden Betrag führen wir dem Vertragsguthaben verfügbaren Guthaben zu. (3) Bei Zuzahlung vor Rentenbeginn passen Die garantierte Altersrente berechnen wir die vereinbarten Leistungen Ihres Ver- trags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Insbesonde- re berechnen wir das Mindestkapital und die Mindestrente neu. Dabei verwenden wir für die resultierende Erhöhung der Mindestrente garantierten Altersrente neben unveränderten Rechnungs- grundlagen Rechnungsgrundlagen zusätzlich einen Sicherheitsabschlag von 20 %. Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: Die Leistungen der Zusatzversi- cherung bleiben unverändert. (1) Sie können vor Rentenbeginn mit einer Frist von einem Monat zu jedem Monatsers- ten in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) beantragen, dass die Rentenzahlung sofort beginnt. Voraussetzungen für das Vorziehen des Rentenbeginns: - Die garantierte Altersrente muss zum vorgezogenen Rentenbeginn den jährlichen Mindestbetrag (§ 5 Absatz 2) erreichen. - Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: Wir können die Annahme Ih- res Antrags davon abhängig machen, ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zum Beispiel können wir dann die Annahme Ihres Antrags davon abhängig machen, dass Sie zum vorgezogenen Rentenbeginn keine Leistungen aus der Zusatzversi- cherung beziehen. Näheres dazu finden Sie in den Besonderen Bedingungen der Zusatzversicherung. (2) Wenn der vorgezogene Rentenbeginn vor dem Beginn der Ablaufphase (§ 23 Ab- satz 4) liegt, ist das Kapitalwahlrecht ausgeschlossen. Statt das Kapitalwahlrecht ganz oder teilweise auszuüben, können Sie dann - zum vorgezogenen Rentenbeginn nach § 23 kündigen oder - vor Rentenbeginn nach § 28 und im Rentenbezug nach § 36 außerplanmäßig Teil- beträge aus Ihrem Vertrag entnehmen. (3) Wenn Sie mit uns eine Rentengarantiezeit vereinbart haben, gilt: Der Ablauf der Rentengarantiezeit bleibt erhalten, falls dadurch die Rentengarantiezeit nicht länger dauert als 30 Jahre. Andernfalls wird der Ablauf der Rentengarantiezeit auf das Ende des Versicherungsjahrs vorverlegt, das nach dieser Regelung höchstens zulässig ist. (4) Bei Vorziehen des Rentenbeginns passen wir die vereinbarten Leistungen Ihres Vertrags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Die end- fällige Garantie des Mindestkapitals und Beträge zur Finanzierung der Mindestrente zum ursprünglich vereinbar- ten Rentenbeginn entfällt. Zum vorgezogenen Rentenbeginn berechnen wir das Min- destkapital und die Mindestrente mit unveränderten Rechnungsgrundlagen neu: - Das Mindestkapital setzen wir auf den zum vorgezogenen Rentenbeginn berechne- ten garantierten Rückkaufswert vor Stornoabzug herab. - Die neue Mindestrente wird wegen des früheren Rentenbeginns niedriger sein als die ursprüngliche. Langlebigkeitsreserve (5§ 2 Absatz 2) Die garantierte Altersrente und die Gesamtrente (§ 3 Absatz 3) berechnen wir nach § 5 Absätze 2 und 3. Bitte beachten Sie: Selbst einen Monat vor Rentenbeginn kann die vorge- zogene Gesamtrente erheblich niedriger sein als die Mindestrente zum ursprüng- lich vereinbarten Rentenbeginn (§ 2). Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, deren Versicherungsdauer ur- sprünglich nach dem vorgezogenen Rentenbeginn abläuft, gilt: Der Ablauf der Versi- cherungsdauer der Zusatzversicherung wird auf den vorgezogenen Rentenbeginn vor- verlegtneu. (1) Sie können vor Rentenbeginn mit einer Frist von einem Monat zu jedem Monatsers- ten in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) einen späteren Rentenbeginn bean- tragen. Dabei können Sie zwischen den beiden folgenden Möglichkeiten wählen: - Sie schieben den Rentenbeginn beitragsfrei hinaus. Die Beitragszahlung endet dann zum ursprünglich vereinbarten Termin. - Sie schieben den Rentenbeginn beitragspflichtig hinaus. Dann müssen Sie die Bei- träge bis zum hinausgeschobenen Rentenbeginn in gleicher Höhe weiterzahlen. Wenn zum ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn keine Verpflichtung zur Beitrags- zahlung besteht, können Sie den Rentenbeginn nur beitragsfrei hinausschieben. Voraussetzung für das Hinausschieben des Rentenbeginns: Die versicherte Person darf zum hinausgeschobenen Rentenbeginn höchstens 89 Jahre alt sein. (2) Wenn Sie mit uns eine Rentengarantiezeit vereinbart haben, bleibt der Ablauf der Rentengarantiezeit erhalten. (3) Bei Hinausschieben des Rentenbeginns passen wir die vereinbarten Leistungen Ih- res Vertrags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Ins- besondere gilt die endfällige Garantie des Mindestkapitals und der Mindestrente dann zum hinausgeschobenen und nicht mehr zum ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn. Dazu berechnen wir das Mindestkapital und die Mindestrente mit unveränderten Rech- nungsgrundlagen neu: - Wenn Sie den Rentenbeginn beitragsfrei hinausschieben, bleibt das Mindestkapital unverändert. Sonst erhöhen wir das Mindestkapital unter Berücksichtigung der zu- sätzlich zu zahlenden Beiträge. - Die neue Mindestrente wird wegen des späteren Rentenbeginns höher sein als die ursprüngliche. Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: - Die Versicherungsdauer einer Unfalltod-Zusatzversicherung bleibt bei beitragsfrei- em Hinausschieben unverändert. Sie verlängert sich bei beitragspflichtigem Hinaus- schieben bis zum hinausgeschobenen Rentenbeginn. - Der Ablauf der Versicherungsdauer und die Leistungen anderer Zusatzversicherun- gen bleiben in jedem Fall unverändert. Wenn der Ablauf der Beitragszahlungsdauer der Zusatzversicherung dem ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn entspricht, gilt: Abweichend von Absatz 1 ist bei beitragspflichtigem Hinausschieben nur ein verminderter Beitrag weiterzuzahlen. Der Beitrag für die Zusatzversicherung entfällt. (4) Sie können den Rentenbeginn auch ein zweites Mal hinausschieben. Das zweite Hinausschieben ist allerdings nur beitragsfrei möglich. Die Beitragszahlung endet spä- testens zum ersten hinausgeschobenen Rentenbeginn. Die weiteren Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für das zweite Hinausschieben. (1) Sie können mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (bei- spielsweise Brief, Fax, E-Mail) das Kapitalwahlrecht vollständig oder teilweise ausüben. Voraussetzung für die Ausübung des Kapitalwahlrechts: Sie haben den Rentenbeginn nicht vor den Beginn der Ablaufphase vorgezogen (§ 30). Voraussetzung für die Kapitalzahlung: Die versicherte Person muss den Rentenbeginn erleben. (2) Wenn Sie das Kapitalwahlrecht vollständig ausüben, gilt: Wir zahlen zu Rentenbe- ginn statt einer Altersrente eine einmalige Kapitalzahlung aus. Dabei ziehen wir eventu- elle Beitragsrückstände ab. Mit der Auszahlung endet der Vertrag. Die einmalige Kapitalzahlung entspricht dem Gesamtkapital, mindestens jedoch dem Mindestkapital. (3) Wenn Sie das Kapitalwahlrecht teilweise ausüben, gilt: Wir zahlen nur einen Teil der einmaligen Kapitalzahlung nach Absatz 2 zu Rentenbeginn aus. Aus dem Rest be- rechnen wir eine Altersrente nach § 5. Dazu vermindern wir das Mindestkapital, die Mindestrente und das Gesamtkapital jeweils um das Verhältnis von Auszahlungsbetrag zu diesem Betrag. Voraussetzung für die teilweise Ausübung des Kapitalwahlrechts: Die neue garantierte Altersrente muss den jährlichen Mindestbetrag (§ 5 Absatz 2) erreichen. (1) Sie können mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (bei- spielsweise Brief, Fax, E-Mail) neu zwischen - Volldynamik und - Teildynamik als Verrentungsform wählen. (2) Ihre Xxxx beeinflusst die Höhe und den Verlauf der Gesamtrente. Die garantierte Altersrente und die Gesamtrente berechnen wir nach § 5 Absätze 2 und 3. (1) Sie können mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (bei- spielsweise Brief, Fax, E-Mail) neu zwischen - einem flexiblen Rentenbezug mit der Möglichkeit, außerplanmäßige Entnahmen und Zuzahlungen vorzunehmen, und - einem klassischen Rentenbezug mit der Möglichkeit, eine Rentengarantiezeit nach Absatz 2 mit uns zu vereinbaren, wählen. (2) Wenn Sie einen klassischen Rentenbezug mit uns vereinbart haben, gilt: Sie kön- nen mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) die Rentengarantiezeit einschließen, ausschließen oder anpassen. Voraussetzungen für die Änderung der Rentengarantiezeit: - Der Ablauf der Rentengarantiezeit muss auf das Ende eines Versicherungsjahrs fal- len. - Die Rentengarantiezeit darf höchstens 30 Jahre betragen. - Bei Ablauf der Rentengarantiezeit darf die versicherte Person nicht älter als 90 Jah- re alt sein. (3) Ihre Xxxx nach den Absätzen 1 und 2 beeinflusst - die Todesfall-Leistung nach Rentenbeginn (§ 6 Absatz 2), - die Möglichkeit von außerplanmäßigen Entnahmen und Zuzahlungen nach Renten- beginn (§ 36 und § 37) und - die Höhe der Mindestrente, der garantierten Altersrente und der Gesamtrente (§ 5). (4) Bei Änderung der Rentengarantiezeit oder Wechsel zwischen flexiblem und klassi- schem Rentenbezug passen wir die vereinbarten Leistungen Ihres Vertrags nach versi- cherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Insbesondere berechnen wir die Mindestrente neu. Dabei berücksichtigen wir unveränderte Rechnungsgrundlagen und Ihre Xxxx nach den Absätzen 1 und 2. (5) Die garantierte Altersrente und die Gesamtrente berechnen wir nach § 5 Absätze 2 und 3. (1) Sie können mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (bei- spielsweise Brief, Fax, E-Mail) eine Umstellung Ihrer Altersrente auf eine erhöhte Al- tersrente wegen Pflegebedürftigkeit beantragen. Nach der Umstellung entfallen die bisher vereinbarte Todesfall-Leistung im Rentenbe- zug sowie die Möglichkeit, außerplanmäßige Entnahmen und Zuzahlungen im Renten- bezug vorzunehmen. Alle Voraussetzungen und Folgen finden Sie in den Besonderen Bedingungen für die Option auf eine erhöhte Altersrente wegen Pflegebedürftigkeit (Pflegeoption).

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Rentenversicherung

Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. 26 Wann können Sie Ihre Beiträge herabsetzen und welche Folgen hat das? § 27 Wann können Sie Ihre Beiträge außerplanmäßig erhöhen und welche Fol- gen hat das? (1) Sie können mit einer Frist von einem Monat zu jeder Beitragsfälligkeit (§ 13 Ab- satz 1) in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) beantragen, außerplanmäßig Ih- ren Beitrag zu erhöhen. Für Ihren Antrag brauchen Sie ein von uns erstelltes Angebot. Wenn Sie diesem zu- stimmen, führen wir die Änderung durch. Ein solches Angebot können Sie jederzeit bei uns anfordern. Voraussetzungen für die Erhöhung des Beitrags: - Der Termin der Erhöhung muss mindestens ein Jahr vor dem Rentenbeginn liegen. - Die hinzukommenden Beiträge müssen mindestens 120 EUR pro Jahr betragen. - Die gesamten Beiträge der nächsten zwölf Monate dürfen höchstens 6.000 EUR be- tragen. - Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: Wir können die Annahme Ih- res Antrags davon abhängig machen, ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zum Beispiel können wir dann die Annahme Ihres Antrags von einer Gesundheits- prüfung abhängig machen. Näheres dazu finden Sie in den Besonderen Bedingun- gen der Zusatzversicherung. (2) Bei Erhöhung des Beitrags passen wir die vereinbarten Leistungen Ihres Vertrags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Insbesondere be- rechnen wir das Mindestkapital und die Mindestrente neu. Dabei verwenden wir für die resultierende Erhöhung der Mindestrente neben unveränderten Rechnungsgrundlagen zusätzlich einen Sicherheitsabschlag von 20 15 %. (1) Sie können vor Rentenbeginn mit einer Frist von fünf Werktagen zum Ende jeden Monats in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) beantragen, dass außerplanmä- ßig ein Teilbetrag aus Ihrem Vertrag entnommen und Ihnen ausgezahlt wird (Teilaus- zahlung). Die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Beiträge ändert sich durch die Entnah- me nicht. Voraussetzungen für die Entnahme vor Rentenbeginn: - Bei beitragspflichtigen Verträgen darf die Entnahme der zu entnehmende Gesamtbetrag nach Ab- satz 2 höchstens das vorhandene Vertragsguthaben umfassen. - Bei beitragsfreien Verträgen muss das verbleibende Vertragsguthaben nach der Entnahme des Gesamtbetrags nach Absatz 2 mindestens 1.000 EUR betragen. (2) Wir vermindern das Vertragsguthaben um den entnommenen Betrag Gesamtbetrag aus Teilauszahlung und einen Stornoabzug - in halber Höhe bei Verträgen gegen laufende Beiträge beziehungsweise - in anteiliger Höhe bei Verträgen gegen Einmalbeitrag des nach § 23 Absatz 4 vereinbarten Stornoabzugs. Mindestens beträgt der Stornoab- zug jedoch 49 EUR. (3) Bei Entnahme vor Rentenbeginn passen wir die vereinbarten Leistungen Ihres Ver- trags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Insbesonde- re berechnen wir das Mindestkapital und die Mindestrente neu. Dabei verwenden wir unveränderte Rechnungsgrundlagen. Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: Die Leistungen der Zusatzversi- cherung bleiben unverändert. (1) Sie können bis einen Monat vor Rentenbeginn Zuzahlungen leisten. Voraussetzungen für die Zuzahlung vor Rentenbeginn: - Die Zuzahlung muss mindestens 200 EUR betragen. - Innerhalb von zwölf Monaten dürfen Sie höchstens 20.000 EUR zuzahlen. (2) Zuzahlungen schreiben wir ab Versicherungsbeginn zu jedem nach Eingang auf unserem Konto zum nächsten Monatsersten Ihrem Vertrag gut. Dabei berücksichtigen wir alle Zuzahlungen, die bis zu diesem Zeitpunkt neu auf unserem Konto eingegangen sind. Die Zuzahlung vermindern wir um Kosten (§ 15) und eventuelle Beitragsrückstände. Den verbleibenden Betrag führen wir dem Vertragsguthaben zu. (3) Bei Zuzahlung vor Rentenbeginn passen wir die vereinbarten Leistungen Ihres Ver- trags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Insbesonde- re berechnen wir das Mindestkapital und die Mindestrente neu. Dabei verwenden wir für die resultierende Erhöhung der Mindestrente neben unveränderten Rechnungs- grundlagen zusätzlich einen Sicherheitsabschlag von 20 15 %. Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: Die Leistungen der Zusatzversi- cherung bleiben unverändert. (1) Sie können vor Rentenbeginn mit einer Frist von einem Monat zu jedem Monatsers- ten in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) beantragen, dass die Rentenzahlung sofort beginnt. Voraussetzungen Voraussetzung für das Vorziehen des Rentenbeginns: - Die garantierte Altersrente muss zum vorgezogenen Rentenbeginn den jährlichen Mindestbetrag (§ 5 Absatz 2) erreichen. - Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: Wir können die Annahme Ih- res Antrags davon abhängig machen, ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zum Beispiel können wir dann die Annahme Ihres Antrags davon abhängig machen, dass Sie zum vorgezogenen Rentenbeginn keine Leistungen aus der Zusatzversi- cherung beziehen. Näheres dazu finden Sie in den Besonderen Bedingungen der Zusatzversicherungerrei- chen. (2) Wenn der vorgezogene Rentenbeginn vor dem Beginn der Ablaufphase (§ 23 Ab- satz 4) liegt, ist das Kapitalwahlrecht ausgeschlossen. Statt das Kapitalwahlrecht ganz oder teilweise auszuüben, können Sie dann - zum vorgezogenen Rentenbeginn nach § 23 kündigen oder - vor Rentenbeginn nach § 28 und im Rentenbezug nach § 36 außerplanmäßig Teil- beträge aus Ihrem Vertrag entnehmen. (3) Wenn Sie mit uns eine Rentengarantiezeit vereinbart haben, gilt: Der Ablauf der Rentengarantiezeit bleibt erhalten, falls dadurch die Rentengarantiezeit nicht länger dauert als 30 Jahre. Andernfalls wird der Ablauf der Rentengarantiezeit auf das Ende des Versicherungsjahrs vorverlegt, das nach dieser Regelung höchstens zulässig ist. (4) Bei Vorziehen des Rentenbeginns passen wir die vereinbarten Leistungen Ihres Vertrags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Die end- fällige Garantie des Mindestkapitals und der Mindestrente zum ursprünglich vereinbar- ten Rentenbeginn entfällt. Zum vorgezogenen Rentenbeginn berechnen wir das Min- destkapital und die Mindestrente mit unveränderten Rechnungsgrundlagen neu: - Das Mindestkapital setzen wir auf den zum vorgezogenen Rentenbeginn berechne- ten garantierten Rückkaufswert vor Stornoabzug herab. - Die neue Mindestrente wird wegen des früheren Rentenbeginns niedriger sein als die ursprüngliche. (5) Die garantierte Altersrente und die Gesamtrente berechnen wir nach § 5 Absätze 2 und 3. Bitte beachten Sie: Selbst einen Monat vor Rentenbeginn kann die vorge- zogene Gesamtrente erheblich niedriger sein als die Mindestrente zum ursprüng- lich vereinbarten Rentenbeginn (§ 2). Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, deren Versicherungsdauer ur- sprünglich nach dem vorgezogenen Rentenbeginn abläuft, gilt: Der Ablauf der Versi- cherungsdauer der Zusatzversicherung wird auf den vorgezogenen Rentenbeginn vor- verlegt. (1) Sie können vor Rentenbeginn mit einer Frist von einem Monat zu jedem Monatsers- ten in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) einen späteren Rentenbeginn bean- tragen. Dabei können Sie zwischen den beiden folgenden Möglichkeiten wählen: - Sie schieben den Rentenbeginn beitragsfrei hinaus. Die Beitragszahlung endet dann zum ursprünglich vereinbarten Termin. - Sie schieben den Rentenbeginn beitragspflichtig hinaus. Dann müssen Sie die Bei- träge bis zum hinausgeschobenen Rentenbeginn in gleicher Höhe weiterzahlen. Wenn zum ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn keine Verpflichtung zur Beitrags- zahlung besteht, können Sie den Rentenbeginn nur beitragsfrei hinausschieben. Voraussetzung für das Hinausschieben des Rentenbeginns: Die versicherte Person darf zum hinausgeschobenen Rentenbeginn höchstens 89 Jahre alt sein. (2) Wenn Sie mit uns eine Rentengarantiezeit vereinbart haben, bleibt der Ablauf der Rentengarantiezeit erhalten. (3) Bei Hinausschieben des Rentenbeginns passen wir die vereinbarten Leistungen Ih- res Vertrags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Ins- besondere gilt die endfällige Garantie des Mindestkapitals und der Mindestrente dann zum hinausgeschobenen und nicht mehr zum ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn. Dazu berechnen wir das Mindestkapital und die Mindestrente mit unveränderten Rech- nungsgrundlagen neu: - Wenn Sie den Rentenbeginn beitragsfrei hinausschieben, bleibt das Mindestkapital unverändert. Sonst erhöhen wir das Mindestkapital unter Berücksichtigung der zu- sätzlich zu zahlenden Beiträge. - Die neue Mindestrente wird wegen des späteren Rentenbeginns höher sein als die ursprüngliche. Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: - Die Versicherungsdauer einer Unfalltod-Zusatzversicherung bleibt bei beitragsfrei- em Hinausschieben unverändert. Sie verlängert sich bei beitragspflichtigem Hinaus- schieben bis zum hinausgeschobenen Rentenbeginn. - Der Ablauf der Versicherungsdauer Versicherungs- dauer und die Leistungen anderer Zusatzversicherun- gen der Zusatzversicherung bleiben in jedem Fall unverändert. Wenn der Ablauf Ab- lauf der Beitragszahlungsdauer der Zusatzversicherung dem ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn entspricht, gilt: Abweichend von Absatz 1 ist bei beitragspflichtigem Hinausschieben Hin- ausschieben nur ein verminderter Beitrag weiterzuzahlen. Der Beitrag für die Zusatzversicherung Zusatz- versicherung entfällt. (4) Sie können den Rentenbeginn auch ein zweites Mal hinausschieben. Das zweite Hinausschieben ist allerdings nur beitragsfrei möglich. Die Beitragszahlung endet spä- testens zum ersten hinausgeschobenen Rentenbeginn. Die weiteren Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für das zweite Hinausschieben. (1) Sie können mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (bei- spielsweise Brief, Fax, E-Mail) das Kapitalwahlrecht vollständig oder teilweise ausüben. Voraussetzung für die Ausübung des Kapitalwahlrechts: Sie haben den Rentenbeginn nicht vor den Beginn der Ablaufphase vorgezogen (§ 30). Voraussetzung für die Kapitalzahlung: Die versicherte Person muss den Rentenbeginn erleben. (2) Wenn Sie das Kapitalwahlrecht vollständig ausüben, gilt: Wir zahlen zu Rentenbe- ginn statt einer Altersrente eine einmalige Kapitalzahlung aus. Dabei ziehen wir eventu- elle Beitragsrückstände ab. Mit der Auszahlung endet der Vertrag. Die einmalige Kapitalzahlung entspricht dem Gesamtkapital, mindestens jedoch dem Mindestkapital. (3) Wenn Sie das Kapitalwahlrecht teilweise ausüben, gilt: Wir zahlen nur einen Teil der einmaligen Kapitalzahlung nach Absatz 2 zu Rentenbeginn aus. Aus dem Rest be- rechnen wir eine Altersrente nach § 5. Dazu vermindern wir das Mindestkapital, die Mindestrente und das Gesamtkapital jeweils um das Verhältnis von Auszahlungsbetrag zu diesem Betrag. Voraussetzung für die teilweise Ausübung des Kapitalwahlrechts: Die neue garantierte Altersrente muss den jährlichen Mindestbetrag (§ 5 Absatz 2) erreichen. (1) Sie können mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (bei- spielsweise Brief, Fax, E-Mail) neu zwischen - Volldynamik und - Teildynamik als Verrentungsform wählen. (2) Ihre Xxxx beeinflusst die Höhe und den Verlauf der Gesamtrente. Die garantierte Altersrente und die Gesamtrente berechnen wir nach § 5 Absätze 2 und 3. (1) Sie können mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (bei- spielsweise Brief, Fax, E-Mail) neu zwischen - einem flexiblen Rentenbezug mit der Möglichkeit, außerplanmäßige Entnahmen und Zuzahlungen vorzunehmen, und - einem klassischen Rentenbezug mit der Möglichkeit, eine Rentengarantiezeit nach Absatz 2 mit uns zu vereinbaren, wählen. (2) Wenn Sie einen klassischen Rentenbezug mit uns vereinbart haben, gilt: Sie kön- nen mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) die Rentengarantiezeit einschließen, ausschließen oder anpassen. Voraussetzungen für die Änderung der Rentengarantiezeit: - Der Ablauf der Rentengarantiezeit muss auf das Ende eines Versicherungsjahrs fal- len. - Die Rentengarantiezeit darf höchstens 30 Jahre betragen. - Bei Ablauf der Rentengarantiezeit darf die versicherte Person nicht älter als 90 Jah- re alt sein. (3) Ihre Xxxx nach den Absätzen 1 und 2 beeinflusst - die Todesfall-Leistung nach Rentenbeginn (§ 6 Absatz 2), - die Möglichkeit von außerplanmäßigen Entnahmen und Zuzahlungen nach Renten- beginn (§ 36 und § 37) und - die Höhe der Mindestrente, der garantierten Altersrente und der Gesamtrente (§ 5). (4) Bei Änderung der Rentengarantiezeit oder Wechsel zwischen flexiblem und klassi- schem Rentenbezug passen wir die vereinbarten Leistungen Ihres Vertrags nach versi- cherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Insbesondere berechnen wir die Mindestrente neu. Dabei berücksichtigen wir unveränderte Rechnungsgrundlagen und Ihre Xxxx nach den Absätzen 1 und 2. (5) Die garantierte Altersrente und die Gesamtrente berechnen wir nach § 5 Absätze 2 und 3. (1) Sie können mit einer Frist von einem Monat zum Rentenbeginn in Textform (bei- spielsweise Brief, Fax, E-Mail) eine Umstellung Ihrer Altersrente auf eine erhöhte Al- tersrente wegen Pflegebedürftigkeit beantragen. Nach der Umstellung entfallen die bisher vereinbarte Todesfall-Leistung im Rentenbe- zug sowie die Möglichkeit, außerplanmäßige Entnahmen und Zuzahlungen im Renten- bezug vorzunehmen. Alle Voraussetzungen und Folgen finden Sie in den Besonderen Bedingungen für die Option auf eine erhöhte Altersrente wegen Pflegebedürftigkeit (Pflegeoption).

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