Vertragsanpassung. Die Verbände verhandeln jährlich ab April über eine Anpassung der Mindest- löhne. Führen diese Verhandlungen bis spätestens Ende Juni zu keiner Eini- gung, gelten die Verhandlungen als gescheitert. In der Folge kann jeder Verband nach Abs. 2 f. ein Verfahren vor dem Schiedsgericht einleiten. Das Schiedsgericht setzt sich aus einem Arbeitgebervertreter, einem Arbeitneh- mervertreter sowie aus einem Vorsitzenden zusammen. Die Arbeitgeberver- bände bestimmen den Arbeitgebervertreter, die Arbeitnehmerverbände bestim- men den Arbeitnehmervertreter. Der Vorsitzende wird vom Obergericht Bern aus seiner Mitte bestimmt. Das Verfahren vor Schiedsgericht richtet sich nach Art. 5 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeits- streitigkeiten. Das Schiedsgericht entscheidet verbindlich über Teuerungsanpas- sungen und reale Erhöhungen der Mindestlöhne. Änderungen treten am 1. Januar, bei Saisonarbeitsverträgen mit Beginn der Sommersaison in Kraft. Kommentar Formelle Bestimmungen In Art. 34 verpflichten sich die vertragsschliessenden Verbände (SCA, GastroSuisse, HotellerieSuisse, Hotel & Gastro Union, UNIA, Syna), zu periodischen Verhandlungen über die Inhalte des L-GAV. In den Fällen von Art. 34 Ziff. 1 können sie einen verbindlichen Schieds- spruch erlassen.
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Vertragsanpassung. Die Verbände verhandeln jährlich ab April über eine Anpassung der Mindest- löhneMindestlöh- ne. Führen diese Verhandlungen bis spätestens Ende Juni zu keiner Eini- gungEinigung, gelten die Verhandlungen als gescheitert. In der Folge kann jeder Verband nach Abs. 2 f. ein Verfahren vor dem Schiedsgericht einleiten. Das Schiedsgericht setzt sich aus einem Arbeitgebervertreter, einem Arbeitneh- mervertreter sowie aus einem Vorsitzenden zusammen. Die Arbeitgeberver- bände Arbeitgeberverbän- de bestimmen den Arbeitgebervertreter, die Arbeitnehmerverbände bestim- men bestimmen den Arbeitnehmervertreter. Der Vorsitzende wird vom Obergericht Bern aus seiner sei- ner Mitte bestimmt. Das Verfahren vor Schiedsgericht richtet sich nach Art. 5 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeits- streitigkeiten. Das Schiedsgericht entscheidet verbindlich über Teuerungsanpas- sungen und reale Erhöhungen der Mindestlöhne. Änderungen treten am 1. Januar, bei Saisonarbeitsverträgen mit Beginn der Sommersaison in Kraft. Kommentar Formelle Bestimmungen In Art. 34 verpflichten sich die vertragsschliessenden Verbände (SCA, GastroSuisse, HotellerieSuissehotellerie- suisse, Hotel & Gastro Union, UNIAUNiA, Syna), zu periodischen Verhandlungen über die Inhalte des L-GAV. In den Fällen von Art. 34 Ziff. 1 können sie einen verbindlichen Schieds- spruch Schiedsspruch erlassen.
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Samples: L Gav (Landes Gesamtarbeitsvertrag Des Gastgewerbes), L Gav (Landes Gesamtarbeitsvertrag Des Gastgewerbes)
Vertragsanpassung. Die Verbände verhandeln jährlich ab April über Parteien vereinbaren, dass dieser Grundlagenvertrag während seiner Lauf- zeit einer Anpassung unterzogen werden kann, wenn sich bei einer Partei oder bei beiden Parteien eine Anpassung der Mindest- löhnewesentliche nachteilige wirtschaftliche Veränderung ergibt. Führen diese Verhandlungen bis spätestens Ende Juni zu keiner Eini- gung, gelten die Verhandlungen als gescheitert. In der Folge kann jeder Verband nach Abs. 2 f. ein Verfahren vor dem Schiedsgericht einleiten1: Dieser Vertrag wird nach Unterzeichnung zum Beginn der Spielzeit 2017/2018 (1. Das Schiedsgericht setzt sich aus einem Arbeitgebervertreter, einem Arbeitneh- mervertreter sowie aus einem Vorsitzenden zusammenJuli 2017) wirksam und hat eine Laufzeit bis zum 30. Juni 2023. Während dieser Laufzeit kann der Vertrag nicht ordentlich gekündigt werden. Die Arbeitgeberver- bände bestimmen Wirksamkeit des Vertrags steht unter der auflösenden Bedingung einer Nichtbestätigung des Grundlagenvertrags durch das Präsidium des DFL e.V. am 17. Oktober 2016 oder des DFB-Bundestags am 4. November 2016. Abs. 2: Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere dann, wenn und sobald die gemeinsame Satzungsgrundlage, insbesondere die §§ 14, 16 bis 16d der DFB-Satzung, einer wesentlichen Veränderung unterworfen wird. Abs. 3: Für den Arbeitgebervertreter, die Arbeitnehmerverbände bestim- men den Arbeitnehmervertreter. Der Vorsitzende wird vom Obergericht Bern aus seiner Mitte bestimmt. Das Verfahren vor Schiedsgericht richtet sich nach Art. 5 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeits- streitigkeiten. Das Schiedsgericht entscheidet verbindlich über Teuerungsanpas- sungen und reale Erhöhungen Fall der Mindestlöhne. Änderungen treten am 1. Januar, bei Saisonarbeitsverträgen mit Beginn der Sommersaison in Kraft. Kommentar Formelle Bestimmungen In Art. 34 Vertragsbeendigung verpflichten sich die vertragsschliessenden Verbände (SCAVertragsparteien auf Antrag einer Vertragspartei, GastroSuissedie bisherigen vertraglichen Bestimmungen ein- vernehmlich so anzupassen, HotellerieSuissedass der Regelungsgehalt den jeweiligen sport- lichen, Hotel & Gastro Unionwirtschaftlichen und sonstigen Bedingungen entspricht und einen ent- sprechenden neuen Vertrag abzuschließen. Die Pflicht zur Vertragsanpassung und Fortsetzung des Grundlagenvertrags besteht nicht, UNIAwenn der DFL e.V. die ihm zur Nutzung überlassenen Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundes- liga schuldhaft nicht betreibt und den deutschen Fußballmeister, Syna), zu periodischen Verhandlungen die Auf- und Absteiger sowie die Teilnehmer an den internationalen Wettbewerben schuld- haft nicht ermittelt. Wird – auch nach Durchführung der Schlichtung gemäß § 16d der DFB- Satzung – kein Einvernehmen über die Inhalte Anpassung und Fortsetzung des LVer- trags erzielt, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das Schiedsgericht nach § 17 der DFB-GAVSatzung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs über die Anpassung der vertraglichen Bestimmungen an die jeweiligen sport- lichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bedingungen. In Die Vertragsparteien ver- pflichten sich unwiderruflich, den Fällen von ArtSchiedsspruch umzusetzen. 34 Ziff. 1 können sie einen verbindlichen Schieds- spruch erlassen.§ 13
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Samples: Grundlagenvertrag
Vertragsanpassung. 1 Die Verbände verhandeln jährlich ab April über eine Anpassung der Mindest- löhneMin- destlöhne. Führen diese Verhandlungen bis spätestens Ende Juni zu keiner Eini- gungEinigung, gelten die Verhandlungen als gescheitert. In der Folge kann jeder Verband nach Abs. 2 f. ein Verfahren vor dem Schiedsgericht einleiten. Das Schiedsgericht setzt sich aus einem Arbeitgebervertreter, einem Arbeitneh- mervertreter Arbeitnehmervertreter sowie aus einem Vorsitzenden zusammen. Die Arbeitgeberver- bände Arbeitgeberverbände bestimmen den Arbeitgebervertreter, die Arbeitnehmerverbände bestim- men Arbeit- nehmerverbände bestimmen den Arbeitnehmervertreter. Der Vorsitzende wird vom Obergericht Bern aus seiner Mitte bestimmt. Das Verfahren vor Schiedsgericht richtet sich nach Art. 5 des Bundesgesetzes Bundes- gesetzes über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeits- streitigkeitenkollek- tiven Arbeitsstreitigkeiten. Das Schiedsgericht entscheidet verbindlich über Teuerungsanpas- sungen Teuerungsanpassungen und reale Erhöhungen der Mindestlöhne. Änderungen treten am 1. Januar, bei Saisonarbeitsverträgen mit Beginn der Sommersaison in Kraft.
2 Über Ziffer 1 hinausgehende Änderungen des Vertrages sind erst ab 2011, mit Wirkung ab 2013, verhandelbar. Kommentar Formelle Bestimmungen In ArtDie Verbände verpflichten sich, innert 3 Monaten nach Zustellung von Revisionsvorschlägen Verhandlungen aufzunehmen. 34 verpflichten sich Führen diese Verhandlungen nicht zu einer Einigung, ist die vertragsschliessenden Verbände (SCA, GastroSuisse, HotellerieSuisse, Hotel & Gastro Union, UNIA, Syna), zu periodischen Verhandlungen über die Inhalte Anrufung des L-GAV. In den Fällen von Art. 34 Ziff. 1 können sie einen verbindlichen Schieds- spruch erlassenSchiedsgerichts nicht möglich.
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Samples: Landes Gesamtarbeitsvertrag
Vertragsanpassung. 1 Die Verbände verhandeln jährlich ab April über eine Anpassung der Mindest- löhne. Führen diese Verhandlungen bis spätestens Ende Juni zu keiner Eini- gung, gelten die Verhandlungen als gescheitert. In der Folge kann jeder Verband Ver- band nach Abs. 2 f. ein Verfahren vor dem Schiedsgericht einleiten. Das Schiedsgericht setzt sich aus einem Arbeitgebervertreter, einem Arbeitneh- mervertreter Arbeit- nehmervertreter sowie aus einem Vorsitzenden zusammen. Die Arbeitgeberver- bände Arbeitgeber- verbände bestimmen den Arbeitgebervertreter, die Arbeitnehmerverbände bestim- men bestimmen den Arbeitnehmervertreter. Der Vorsitzende wird vom Obergericht Bern aus seiner Mitte bestimmt. Das Verfahren vor Schiedsgericht richtet sich nach Art. 5 des Bundesgesetzes Bundesgeset- zes über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeits- streitigkeitenArbeitsstreitigkeiten. Das Schiedsgericht entscheidet verbindlich über Teuerungsanpas- sungen Teue- rungsanpassungen und reale Erhöhungen der Mindestlöhne. Änderungen treten am 1. Januar, bei Saisonarbeitsverträgen mit Beginn der Sommersaison in Kraft.
2 Über Ziffer 1 hinausgehende Änderungen des Vertrages sind erst ab 2011, mit Wirkung ab 2013, verhandelbar. Die Verbände verpflichten sich, innert 3 Monaten nach Zustellung von Revisionsvorschlägen Verhandlungen aufzu- nehmen. Führen diese Verhandlungen nicht zu einer Einigung, ist die Anru- fung des Schiedsgerichts nicht möglich. Kommentar Formelle Bestimmungen In Art. 34 verpflichten sich die vertragsschliessenden Verbände (SCA, GastroSuisse, HotellerieSuissehotellerie- suisse, Hotel & Gastro Union, UNIAUNiA, Synasyna), zu periodischen Verhandlungen über die Inhalte des L-GAV. In den Fällen von Art. 34 Ziff. Ziffer 1 können sie einen verbindlichen Schieds- spruch Schiedsspruch erlassen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag