AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN Musterklauseln

AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN. Die Software unterliegt den Exportgesetzen und -regelungen der USA sowie des Landes, aus dem sie ausgeführt wird. Sie sind verpflichtet, alle nationalen und internationalen Exportgesetze und -regelungen einzuhalten, die für die Software gelten. Zu diesen Gesetzen gehören Einschränkungen im Hinblick auf Bestimmungsorte, Endbenutzer und Endbenutzung. Weitere Informationen finden Sie unter xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx, oder wenden Sie sich an das verbundene Unternehmen von Microsoft in Ihrem Land, siehe unter xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx oder für Deutschland unter xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx oder telefonisch unter (49) (0) 00-0000-0.
AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN. Sie sind verpflichtet, alle nationalen und internationalen Exportgesetze und Exportbestimmungen einzuhalten, die für die Software gelten und auch Beschränkungen in Bezug auf Bestimmungsorte, Endbenutzer und die Endnutzung enthalten. Weitere Informationen zu Ausfuhrbeschränkungen finden Sie unter xxxx://xxx.xx/xxxxxxxxx.
AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN. Sie müssen sowohl alle anwendbaren US-amerikanischen und internationalen Gesetze einhalten, die Ausfuhr und Wiederausfuhr der Lösungen regeln, einschließlich der US-amerikanischen Exportvorschriften (US Export Administration Regulations) als auch die Beschränkungen, die von der US-amerikanischen und anderen Regierungen ausgegeben worden sind und die sich auf Endbenutzer, Endbenutzung und Zielort beziehen. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorhergehenden: i) erklären Sie, dass Sie in keiner Ausschlussliste (Denied Person List, Unverified List, Entity List, Specially Designated Nationals List, Debarred List) und in keinem Verzeichnis aufgeführt sind, die/das von der US-Regierung veröffentlicht wurde, ii) dürfen Sie die Lösung weder verwenden noch in die Gebiete und Zielorte oder an die Firmen oder Personen ausführen oder wiederausführen, wenn Sie dadurch gegen Embargos oder Handelssanktionen der USA und der EU verstoßen. Gegen jeden Anspruch, jede Forderung, jede Klage oder jedes gerichtliche Verfahren und gegen alle Schadensersatzforderungen, Haftungsansprüche, Kosten und Ausgaben, die dadurch entstehen, dass Sie diesen Abschnitt 10 missachten, werden Sie den Anbieter entschädigen, verteidigen und schadlos halten.
AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN. Die Software unterliegt den Exportgesetzen und -regelungen der USA sowie des Landes, aus dem sie ausgeführt wird. Sie sind verpflichtet, alle nationalen und internationalen Exportgesetze und -regelungen einzuhalten, die für die Software gelten. Diese Gesetze enthalten auch Beschränkungen in Bezug auf die Endnutzer und Endnutzung. Weitere Informationen finden Sie unter xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx.
AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN. 14.1 Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die gemäß den Customizing- Leistungen angepasste Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der gemäß den Customizing-Leistungen angepasste Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Kunde wird die anwend- baren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung von BALLUFF steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. 14.2 Der Kunde verpflichtet sich, die gemäß den Customizing-Leistungen angepasste Software nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BALLUFF an eine Regierungsbehörde zur Prüfung einer eventuellen Nutzungsrechtseinräumung oder zu anderweitiger behördlicher Genehmigung zu übergeben und sie nicht in Länder oder an natürliche oder juristische Personen zu exportieren, für die gemäß den entsprechen- den Ausfuhrgesetzen Exportverbote gelten. Ferner ist der Kunde für die Einhaltung aller geltenden rechtlichen Vorschriften des Landes, in dem sich der Hauptsitz des Kunden befindet, und anderer Länder in Bezug auf die Nutzung der gemäß den Customizing-Leistungen angepassten Software durch den Kunden und seinen verbundenen Unternehmen verantwortlich.
AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN. Sie sind für die Einhaltung aller nationalen und internationalen Handelsvorschriften und -gesetze verantwortlich. Sie bestätigen, dass diese Software ausschließlich gemäß den Bestimmungen der US- Ausfuhrbehörde (U.S. Government Export Administration Regulations) exportiert bzw. reexportiert werden darf. Ohne Genehmigung der US-Regierung dürfen Sie die Software (i) nicht in unzulässige Länder, für Personen, Entitäten oder Endbenutzer, die durch die US-Exportkontrolle genannt werden, oder (ii) zur Verwendung in der Konstruktion, Entwicklung oder Produktion von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen oder von Raketentechnologie oder für andere unzulässige Zwecke exportieren oder reexportieren. Sie garantieren und sichern zu, dass weder das Bureau of Export Administration des amerikanischen Handelsministeriums noch eine andere US-Bundesbehörde Ihre Exportrechte weder ganz noch teilweise aufgehoben, widerrufen oder verweigert hat. Weitere aktuelle Informationen zu den Ausfuhrauflagen und -beschränkungen der USA finden Sie unter xxx.xxx.xxx.xxx/.
AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN. Sie erkennen an, dass die Software dem Exportrecht der Europäischen Union, Deutschland und USA unterliegt. Sie erklären sich damit einverstanden, alle anwendbaren internationalen und nationalen Gesetze einzuhalten, die für die Software gelten, einschließlich der Regelungen der USA zur Exportkontrolle (US Export Administration Regulations) sowie Beschränkungen im Hinblick auf Endbenutzer, Endbenutzung und Bestimmungsort, die von der Regierung der USA und anderen Regierungen erlassen wurden.
AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN. 12.1 Die Lieferungen und Leistungen, einschließlich der darin enthaltenen technischen Informationen, unterliegen den Ausfuhrbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika, insbesondere den U.S. Export Administration Regulations, 15 CFR Part 730 ff., verwaltet durch das Bureau of Industry and Security („BIS“) des U.S. Department of Commerce (xxx.xxx.xxx.xxx) sowie den Ausfuhrregelungen und -sanktionen des Office of Foreign Assets Control („OFAC“) des U.S. Treasury Department (xxxx://xxx.xxxxx.xxx/xxxx), den Ausfuhrbestimmungen der Europäischen Union, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates, und der Bundesrepublik Deutschland sowie ggf. den Ausfuhrbestimmungen weiterer Staaten. Es liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden, sich im Fall des beabsichtigten Exports oder Re-Exportes von Produkten, die Lieferungen oder Leistungen von NI enthalten, über die Ausfuhrbestimmungen, die im Einzelfall zur Anwendung kommen, kundig zu machen und diese zu beachten. Auch für Lieferungen, die an NI zurückgehen, können Exportlizenzen der zuständigen Behörden erforderlich sein. Die Ausstellung eines Angebotes, einer Auftragsbestätigung oder einer Return Material Authorization („RMA“) durch NI beinhaltet keine Ausfuhrgenehmigung. Der Kunde versichert, dass ihm der Erhalt der Lieferungen nicht durch US-Rechtsvorschriften oder sonst anwendbare Rechtsvorschriften untersagt oder dieser eingeschränkt ist und dass er die Lieferungen nicht an eine Person oder Einrichtung exportiert, re-exportiert oder ihr sonst zur Verfügung stellt, die in der vom Office of Foreign Assets Control (OFAC) herausgegebenen Specially Designated Nationals Liste oder der vom Bureau for Industry and Security (BIS) herausgegebenen Denied Persons Liste, Entity Liste oder Unverified Liste oder einer vergleichbaren Liste aufgeführt ist. NI behält sich das Recht vor, einen Auftrag abzulehnen und/oder zu stornieren, falls NI Grund zu der Annahme hat, dass Exportkontroll- oder Handelssanktionsbestimmungen verletzt werden könnten. Zu weiteren Informationen und zur Anforderung der relevanten Importklassifikationscodes (z. B. HTS), Exportklassifikationscodes (ECCN) sowie sonstiger Import- oder Exportdaten siehe xx.xxx/xxxxx/xxxxxx-xxxxxxxxxx. 12.2.1. Der Käufer darf keine vom Verkäufer gelieferten Waren, einschließlich solcher, die unter den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 fallen, mittelbar oder unmittelba...
AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN. Beide Parteien vereinbaren, alle anwendbaren Gesetze und Bestimmungen bei der Erfüllung ihrer sich aus diesen AGB Verkauf ergebenden Pflichten einzuhalten. Insbesondere halten die Parteien die Ausfuhrverwaltungs- und -kontrollgesetze sowie die Vorschriften der Europäischen Union und aller Länder ein, einschließlich derjenigen Japans, die für die vorgesehene Zusammenarbeit relevant sind. Dem Kunden ist es untersagt, wissentlich Produkte zu verwenden oder auszuführen, falls: a) die Produkte für die Errichtung, den Betrieb oder die Montage in einer kerntechnischen Anlage verwendet werden sollen, oder b) die Produkte zum Aufbau oder Betrieb einer Forschungsanlage, zur Produktion, Nutzung, Lagerung oder Wartung von Rüstungsgütern oder Munition, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf chemische und/oder biologische Waffen oder Raketen, verwendet werden sollen; oder c) das endgültige Bestimmungsland ein Land ist, der Kunde und/oder Endnutzer ein Unternehmen ist oder die Anwendung eine Anwendung ist, für die die Ausfuhrbestimmungen der UN, der EU oder Japans oder die Export-Compliance-Richtlinien von Yokogawa gelten. Der Kunde unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um die für die Einhaltung des Vorstehenden erforderlichen Informationen zu sammeln. In allen einschlägigen Fällen muss der Kunde eine entsprechende Genehmigung seitens Yokogawa sowie eine Ausfuhrgenehmigung bei den zuständigen Behörden und bei Yokogawa beantragen. Sollten eine solche Genehmigung und Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt werden, wird der Kunde von der beabsichtigten Verwendung oder der Ausfuhr Abstand nehmen.
AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN. Die Ausfuhr der Software und der Dokumentation kann - z. B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes - der Genehmigungspflicht unterliegen. Der Kunde haf- tet für etwaige Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften, soweit er die Software außerhalb des Landes einsetzt, in welchem der in der Lieferadresse angegebene Geschäftssitz des Kunden liegt und stellt EKS von etwaigen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung solcher Exportkontrollvorschriften frei.