Vertragsanpassung. Bei einer wesentlichen Änderung oder Fortentwicklung des gesetzlichen Ordnungsrahmens (insbesondere des EnWG und der darauf beruhenden Verordnungen) ist der DSO berechtigt, eine Anpassung des Vertrages zu verlangen. Der DSO ist berechtigt, die Anpassung des Vertrages zu verlangen in Fällen, in denen ein Gericht oder eine Behörde Maßnahmen, insbesondere Entscheidungen oder Festlegungen erlässt, die den vertraglichen Abreden dieses Vertrages entgegenstehen. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt.
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Samples: Rahmenvertrag, Rahmenvertrag, Rahmenvertrag
Vertragsanpassung. Bei einer wesentlichen Änderung oder Fortentwicklung des gesetzlichen Ordnungsrahmens (insbesondere des EnWG und der darauf beruhenden Verordnungen) ist der DSO berechtigt, eine Anpassung des Vertrages zu verlangen. Der DSO ist ebenso berechtigt, die Anpassung des Vertrages zu verlangen in Fällen, in denen ein Gericht oder eine Behörde Maßnahmen, insbesondere Entscheidungen trifft oder Festlegungen erlässt, die den vertraglichen Abreden dieses Vertrages entgegenstehen. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt.
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Samples: Dienstleistungsvertrag
Vertragsanpassung. Bei einer wesentlichen Änderung oder Fortentwicklung des gesetzlichen Ordnungsrahmens (insbesondere des EnWG und der darauf beruhenden Verordnungen) ist der DSO berechtigt, eine Anpassung des Vertrages zu verlangen. Der DSO ist ferner berechtigt, die eine Anpassung des Vertrages zu verlangen in Fällen, in denen ein Gericht oder eine Behörde Maßnahmen, insbesondere Entscheidungen oder Festlegungen erlässt, die den vertraglichen Abreden dieses Vertrages entgegenstehen. Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt.
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Samples: Stromliefervertrag