Vertragsanpassung. 4.1. Ist für den Netzbetreiber absehbar, dass im Interesse der Versorgungssicherheit oder der Stabilität des Netzbetriebs eine längere Unterbrechungs- bzw. Reduzierungsdauer als die zwischen den Parteien vereinbarte Dauer oder ein weitergehendes Unterbrechungs- oder Reduzierungsrecht erforderlich sein wird, werden sich die Parteien über die Möglichkeit einer Verlängerung der Unterbrechungs- bzw. Reduzierungsdauer und/oder über die Ausweitung des Unterbrechungs- bzw. Reduzierungsrechts abstimmen. 4.2. Die Regelungen dieser Zusatzvereinbarung beruhen auf den derzeitigen technischen, rechtlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollten sich diese und/oder die einschlägige Rechtsprechung ändern, oder zukünftig erlassene vollziehbare Entscheidungen der Regulierungsbehörden unmittelbaren Einfluss auf die zu diesen Bedingungen gehörenden Vertragsverhältnisse haben, ist der Netzbetreiber berechtigt, diese Zusatzvereinbarung insoweit anzupassen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Eine Änderungskündigung bleibt vorbehalten. 4.3. Anpassungen nach Ziff. 5.2 wird der Netzbetreiber dem Anschlussnutzer spätestens zwei Monate vor deren Inkrafttreten in Textform unter ausdrücklichem Hinweis auf die Anpassungen mitteilen. Ist der Anschlussnutzer mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, der Anpassung bis zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich zu widersprechen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, wird die Anpassung wirksam. Auf diese Folgen wird der Anschlussnutzer in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Widerspricht der Anschlussnutzer der angekündigten Anpassung, werden sich die Parteien unverzüglich über eine einvernehmliche Lösung verständigen
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Samples: Zusatzvereinbarung Zum Anschlussnutzungsvertrag Gas, Zusatzvereinbarung Zum Anschlussnutzungsvertrag Gas
Vertragsanpassung. 4.1. Ist für den Netzbetreiber absehbar, dass im Interesse der Versorgungssicherheit oder der Stabilität des Netzbetriebs eine längere Unterbrechungs- bzw. Reduzierungsdauer als die zwischen den Parteien vereinbarte Dauer oder ein weitergehendes Unterbrechungs- oder Reduzierungsrecht erforderlich sein wird, werden sich die Parteien über die Möglichkeit einer Verlängerung der Unterbrechungs- bzw. Reduzierungsdauer und/oder über die Ausweitung des Unterbrechungs- bzw. Reduzierungsrechts abstimmen.
4.2. Die Regelungen des Vertrages und dieser Zusatzvereinbarung Bedingungen beruhen auf den derzeitigen technischen, rechtlichen gesetzlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollten sich diese Das vertragliche Äquivalenz- verhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingun- gen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten - absehbar war), die die WOBAU nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutende Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder die einschlägige Rechtsprechung ändern, oder zukünftig erlassene vollziehbare Entscheidungen der Regulierungsbehörden unmittelbaren Einfluss auf die zu diesen Bedingungen gehörenden Vertragsverhältnisse habenentstandene Xxxxx nicht unerheb- liche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entste- hen lassen (etwa, wenn die Rechtsprechung eine Klausel für un- wirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist die WOBAU verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen - mit Ausnahme der Netzbetreiber berechtigt, diese Zusatzvereinbarung Preise - unverzüglich insoweit anzupassenanzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken Ver- tragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Ver- tragsverhältnisses erforderlich macht. Eine Änderungskündigung bleibt vorbehalten.
4.3macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach Ziffdieser Ziffer sind nur zum Monatsers- ten möglich. 5.2 Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die WOBAU dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsan- passung zu kündigen. Hierauf wird der Netzbetreiber dem Anschlussnutzer spätestens zwei Monate vor deren Inkrafttreten in Textform unter ausdrücklichem Hinweis auf die Anpassungen mitteilen. Ist Kunde von der Anschlussnutzer mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, der Anpassung bis zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich zu widersprechen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, wird die Anpassung wirksam. Auf diese Folgen wird der Anschlussnutzer WOBAU in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Widerspricht der Anschlussnutzer der angekündigten Anpassung, werden sich die Parteien unverzüglich über eine einvernehmliche Lösung verständigen.
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Samples: Ladeinfrastrukturvertrag
Vertragsanpassung. 4.1Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. BGB, EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entschei- dungen der Bundesnetzagentur). Ist für den Netzbetreiber absehbarDas vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, dass sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzge- bungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die SWG nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört wer- den. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Interesse der Versorgungssicherheit oder der Stabilität des Netzbetriebs eine längere Unterbrechungs- bzw. Reduzierungsdauer als die zwischen den Parteien vereinbarte Dauer oder ein weitergehendes Unterbrechungs- oder Reduzierungsrecht erforderlich sein wird, werden sich die Parteien über die Möglichkeit einer Verlängerung der Unterbrechungs- bzw. Reduzierungsdauer Vertrag und/oder über diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Ver- trages entstehen lassen (etwa, wenn die Ausweitung des Unterbrechungs- bzw. Reduzierungsrechts abstimmen.
4.2. Die Regelungen dieser Zusatzvereinbarung beruhen auf den derzeitigen technischen, rechtlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der Niederdruckanschlussverordnung (NDAVRechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), zum Zeitpunkt des Vertragsschlussesdie nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. Sollten sich In solchen Fällen ist die SWG verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder die einschlägige Rechtsprechung ändern, oder zukünftig erlassene vollziehbare Entscheidungen der Regulierungsbehörden unmittelbaren Einfluss auf die zu diesen Bedingungen gehörenden Vertragsverhältnisse haben, ist der Netzbetreiber berechtigt, diese Zusatzvereinbarung insoweit anzupassenergänzen, als es die Wiederherstellung Wie- derherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Eine Änderungskündigung bleibt vorbehalten.
4.3macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungs- bestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach Ziffdieser Zif- fer sind nur zum Monatsersten möglich. 5.2 Die Anpassung wird der Netzbetreiber nur wirksam, wenn die SWG dem Anschlussnutzer Kunden die Anpassung spätestens zwei Monate sechs Wochen vor deren Inkrafttreten dem geplanten Wirk- samwerden in Textform unter ausdrücklichem Hinweis auf die Anpassungen mitteilenmitteilt. Ist In diesem Fall hat der Anschlussnutzer mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er Kunde das Recht, der Anpassung bis den Ver- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich des Wirksamwer- dens der Vertragsanpassung zu widersprechenkündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, wird die Anpassung wirksam. Auf diese Folgen Hierauf wird der Anschlussnutzer Kunde von der SWG in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Widerspricht der Anschlussnutzer der angekündigten Anpassung, werden sich die Parteien unverzüglich über eine einvernehmliche Lösung verständigen.
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Samples: Ladeinfrastrukturvertrag
Vertragsanpassung. 4.1. Ist für den Netzbetreiber absehbar, dass im Interesse der Versorgungssicherheit oder der Stabilität des Netzbetriebs eine längere Unterbrechungs- bzw. Reduzierungsdauer als 18.1 Diesem Vertrag liegen die zwischen den Parteien vereinbarte Dauer oder ein weitergehendes Unterbrechungs- oder Reduzierungsrecht erforderlich sein wird, werden sich die Parteien über die Möglichkeit einer Verlängerung der Unterbrechungs- bzw. Reduzierungsdauer und/oder über die Ausweitung des Unterbrechungs- bzw. Reduzierungsrechts abstimmen.
4.2. Die Regelungen dieser Zusatzvereinbarung beruhen auf den derzeitigen technischenwirtschaftlichen, rechtlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), wettbewerblichen Verhält- nisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlussesseines Abschlusses zu Grunde. Sollten Ändern sich diese und/Verhältnisse durch gesetzliche Vorgaben, behördliche Maßnahmen oder durch Regelungen zwischen der Verbänden der Stromwirtschaft auf nationaler oder internationaler Ebene während der Vertragslaufzeit wesentlich, so können die einschlägige Rechtsprechung ändern, oder zukünftig erlassene vollziehbare Entscheidungen Vertragspartner bei der Regulierungsbehörden unmittelbaren Einfluss Bundesnetzagen- tur einen Antrag auf die zu diesen Bedingungen gehörenden Vertragsverhältnisse habenAnpassung des Vertrags stellen.
18.2 Dieser Vertrag beruht des Weiteren auf den Rahmenbedingungen der Regelungen des konsultierten 16,7-Hz-Netzzugangsmodells sowie des „Weiterentwickelten Netzzugangsmodells“ gemäß Anlage 8 und enthält insoweit den von der Bundesnetza- gentur festgelegten Bilanzkreisvertrag (BK6-06-013) modifizierende Bestimmungen. So- fern es diese modifizierenden Bestimmungen betrifft, ist der Netzbetreiber BNB, wenn sich die vorge- nannten Rahmenbedingungen ändern (z.B. im Zuge einer Weiterentwicklung des kon- sultierten Netzzugangsmodells), berechtigt, diese Zusatzvereinbarung insoweit anzupasseneine Anpassung dieses Vertrags an die ge- änderten Rahmenbedingungen zu verlangen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses sofern hierdurch nicht das von den Ver- tragsparteien vereinbarte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Eine Änderungskündigung bleibt vorbehaltenwesentlich verändert wird.
4.3. Anpassungen 18.3 Eine Anpassung dieses Vertrags nach Ziff. 5.2 Ziffer 18.2 ist nur zum Ersten eines Kalendermo- nats möglich und wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber BNB dem Anschlussnutzer BKV die Anpassung spätestens zwei Monate vor deren Inkrafttreten dem geplanten Wirksamwerden in Textform und unter ausdrücklichem Hinweis auf die Anpassungen mitteilenÄnderungen mitteilt. Ist der Anschlussnutzer BKV mit der mitgeteilten Anpassung Vertragsanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, der Anpassung bis diesen Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Zeitpunkt ihres des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung schriftlich zu widersprechenkündigen. Macht er von diesem Recht Kündigungsrecht keinen Gebrauch, wird gilt die Anpassung wirksamVertragsanpassung als vereinbart. Auf diese Folgen das Kündigungsrecht und die Genehmigungswirkung seines Schweigens wird der Anschlussnutzer BNB den BKV in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Widerspricht der Anschlussnutzer der angekündigten Anpassung, werden sich die Parteien unverzüglich über eine einvernehmliche Lösung verständigenhinweisen.
18.4 Die in diesem Vertrag vorgesehenen Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
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Samples: Bilanzkreisvertrag
Vertragsanpassung. 4.113.1. Ist für den Netzbetreiber absehbar, dass im Interesse der Versorgungssicherheit oder der Stabilität des Netzbetriebs eine längere Unterbrechungs- bzw. Reduzierungsdauer als die zwischen den Parteien vereinbarte Dauer oder ein weitergehendes Unterbrechungs- oder Reduzierungsrecht erforderlich sein wird, werden Ändern sich die Parteien über die Möglichkeit einer Verlängerung rechtlichen Rahmenbedingun- gen, auf denen der Unterbrechungs- bzw. Reduzierungsdauer Vertrag und/oder über diese All- gemeinen Bedingungen beruhen, oder treten neue Gesetze, Verordnungen, Festlegungen von Regulierungsbehörden oder sonstige ho- heitliche Maßnahmen oder Entscheidungen in Kraft, die Ausweitung des Unterbrechungs- bzw. Reduzierungsrechts abstimmen.
4.2. Die Regelungen dieser Zusatzvereinbarung beruhen sich unmittelbar oder mittelbar auf den derzeitigen technischen, rechtlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollten sich diese Vertrag und/oder die einschlägige Rechtsprechung ändern, oder zukünftig erlassene vollziehbare Entscheidungen der Regulierungsbehörden unmittelbaren Einfluss auf die zu diesen Bedingungen gehörenden Vertragsverhältnisse habenAllgemeinen Bedin- gungen auswirken, ist der Netzbetreiber Lieferant berechtigt, diese Zusatzvereinbarung insoweit den Vertrag oder die Allgemeinen Bedingungen entsprechend anzupassen, als es um den neuen Rah- menbedingungen Rechnung zu tragen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Der Lieferant wird dem Kunden die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Eine Änderungskündigung bleibt vorbehalten.
4.3. Anpassungen nach Ziff. 5.2 wird der Netzbetreiber Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem Anschlussnutzer spätestens zwei Monate vor deren Inkrafttreten in Textform unter ausdrücklichem Hinweis auf die Anpassungen geplanten Wirksam- werden schriftlich mitteilen. Ist der Anschlussnutzer Kunde mit der mitgeteilten geplanten Anpassung nicht einverstandeneinverstan- den, hat er das Recht, den Vertrag außeror- dentlich ohne Einhaltung einer Frist zum ge- planten Wirksamwerden der Anpassung kün- digen. Macht der Kunde von seinem Kündi- gungsrecht bis zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich zu widersprechen. Macht er von diesem Recht geplanten Wirksamwer- den der Vertragsänderung keinen Gebrauch, wird gilt die Anpassung wirksamals genehmigt. Auf diese Folgen wird der Anschlussnutzer Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
13.2. Widerspricht Sollten sich während der Anschlussnutzer Laufzeit des Vertra- ges die allgemeinen rechtlichen, wirtschaftli- chen oder tatsächlichen Verhältnisse oder die Grundlagen, auf denen die Vereinbarungen die- ses Vertrages beruhen, gegenüber dem Stand bei Vertragsabschluss so wesentlich ändern, dass für eine der angekündigten AnpassungParteien die Fortsetzung des Vertrages unter den vorliegenden Bedingungen eine unbillige Härte bedeutet, werden sich so ist auf Antrag eine Anpassung dieses Vertrages an die Parteien unverzüglich verän- derten Verhältnisse mit dem Ziel vorzuneh- men, ein ausgewogenes Verhältnis von Leis- tung und Gegenleistung wiederherzustellen.
13.3. Falls über eine einvernehmliche Lösung verständigenAnpassung des Vertrages nach Ziffer 13.2 eine Verständigung nicht binnen ei- ner angemessenen Frist von einem Monat er- zielt werden kann, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zum geplanten Wirksamwerden der Anpassung zu kündigen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen