Common use of Vertragsbeginn, Laufzeit und Kündigung Clause in Contracts

Vertragsbeginn, Laufzeit und Kündigung. 15.1 Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch beide Parteien zu dem im Datenblatt ge- nannten Zeitpunkt in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. 15.2 Der Vertag endet zu dem Zeitpunkt, zu dem a) eine der Voraussetzungen für die Netznutzung durch den Netznutzer nach Ziffer 2.1 oder Ziffer 2.3 bis 2.6 nicht gegeben ist, oder der Netzbetreiber nach Ziffer 2.7 berech- tigt ist, den Netzzugang zu verweigern, b) der Netznutzer den die Entnahmestelle beliefernden Lieferanten wechselt und mit sei- nem neuen Lieferanten ein all-inclusive-Vertrag für die Entnahmestelle besteht, c) eine Ersatzversorgung des Netznutzers nach § 38 EnWG bzw. eine Notversorgung er- folgt, oder d) er von einer der Vertragsparteien ordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats oder aus wichtigem Grund fristlos schriftlich gekündigt. Eine Kün- digung durch den Netzbetreiber setzt voraus, dass er dem Netznutzer gleichzeitig mit der Kündigung einen neuen Netznutzungsvertrag anbietet, der inhaltlich und preislich nicht unangemessen sein darf, oder eine Verpflichtung zum Netzanschluss nicht mehr besteht. 15.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages durch den Netzbetreiber besteht insbe- sondere bei Vorliegen der Voraussetzungen von Ziffer 12 lit. b) oder c) oder bei Zahlungsun- fähigkeit oder Überschuldung des Netznutzers.

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Vertragsbeginn, Laufzeit und Kündigung. 15.1 Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch beide Parteien zu dem im Datenblatt ge- nannten genannten Zeitpunkt in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. 15.2 Der Vertag endet zu dem Zeitpunkt, zu dem a) eine der Voraussetzungen für die Netznutzung durch den Netznutzer Netznut- zer nach Ziffer 2.1 oder Ziffer 2.3 bis 2.6 nicht gegeben ist, oder der Netzbetreiber nach Ziffer 2.7 berech- tigt berechtigt ist, den Netzzugang zu verweigernver- weigern, b) der Netznutzer den die Entnahmestelle beliefernden Lieferanten wechselt und mit sei- nem seinem neuen Lieferanten ein all-inclusive-Vertrag für die Entnahmestelle besteht, c) eine Ersatzversorgung des Netznutzers nach § 38 EnWG bzw. eine Notversorgung er- folgterfolgt, oder d) er von einer der Vertragsparteien ordentlich mit einer Frist von einem ei- nem Monat zum Ende des Kalendermonats oder aus wichtigem Grund fristlos schriftlich gekündigt. Eine Kün- digung Kündigung durch den Netzbetreiber setzt voraus, dass er dem Netznutzer gleichzeitig mit der Kündigung einen neuen Netznutzungsvertrag anbietet, der inhaltlich in- haltlich und preislich nicht unangemessen sein darf, oder eine Verpflichtung Ver- pflichtung zum Netzanschluss nicht mehr besteht. 15.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages durch den Netzbetreiber Netzbetrei- ber besteht insbe- sondere insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen von Ziffer 12 lit. b) oder c) oder bei Zahlungsun- fähigkeit oder Überschuldung des Netznutzers.

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Vertragsbeginn, Laufzeit und Kündigung. 15.1 Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch beide Parteien zu dem im Datenblatt ge- nannten genannten Zeitpunkt in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. 15.2 Der Vertag endet zu dem Zeitpunkt, zu dem a) eine der Voraussetzungen für die Netznutzung durch den Netznutzer nach Ziffer 2.1 oder Ziffer 2.3 bis 2.6 nicht gegeben ist, oder der Netzbetreiber nach Ziffer 2.7 berech- tigt berechtigt ist, den Netzzugang zu verweigern, b) der Netznutzer den die Entnahmestelle beliefernden Lieferanten wechselt und mit sei- nem seinem neuen Lieferanten ein all-inclusive-Vertrag für die Entnahmestelle besteht, c) eine Ersatzversorgung des Netznutzers nach § 38 EnWG bzw. eine Notversorgung er- folgterfolgt, oder d) er von einer der Vertragsparteien ordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats oder aus wichtigem Grund fristlos schriftlich gekündigt. Eine Kün- digung Kündigung durch den Netzbetreiber setzt voraus, dass er dem Netznutzer gleichzeitig mit der Kündigung einen neuen Netznutzungsvertrag anbietet, der inhaltlich und preislich nicht unangemessen sein darf, oder eine Verpflichtung zum Netzanschluss nicht mehr besteht. 15.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages durch den Netzbetreiber besteht insbe- sondere insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen von Ziffer 12 lit. b) oder c) oder bei Zahlungsun- fähigkeit Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Netznutzers.

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Vertragsbeginn, Laufzeit und Kündigung. 15.1 Dieser zu den folgenden Zwecken und auf folgenden Rechtsgrundlagen: 18.1. Die Laufzeit beginnt einheitlich zum Zeitpunkt der Freischaltung aller beauftragten Dienste. Die nvb GmbH ist berechtigt, dem Kunden eine Teil- leistung (z. B. Internet) mit dessen vorheriger Zustimmung anzubieten, die es dem Kunden ermöglicht, den Anschluss zu nutzen. Etwaige Kosten ergeben sich aus der bei Zustimmung des Kunden gültigen Preisliste. Bei Hinzubuchung weiterer Zusatzoptionen zu einem bestehenden Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch beide Parteien zu dem im Datenblatt ge- nannten beginnt, sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinba- rungen getroffen werden, zum vereinbarten Zeitpunkt in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeitder Frei- schaltung des Dienstes keine neue Vertragslaufzeit. 15.2 Der Vertag endet zu 18.2. Sofern keine Mindestvertragslaufzeit mit dem ZeitpunktKunden vereinbart worden ist, zu demkönnen beide Vertragspartner mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende kündigen. 18.3. Bei Verträgen mit Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Ende der Laufzeit gekündigt werden. 18.4. Sofern eine Kündigung nach Ziffer 18.4. nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils weitere zwölf (12) Monate. Entscheidend für die Einhaltung der Kündigungs- frist ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung. 18.5. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn: a) eine Der Kunde für zwei (2) aufeinander folgende Monate mit der Voraussetzungen Bezahlung eines nicht unerheblichen Betrages der geschuldeten Ent- gelte oder in einem länger als zwei (2) Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, der den durchschnittlich geschuldeten Gebühren für zwei (2) Monate entspricht (mindestens jedoch in Höhe von 75,00 €), in Verzug kommt, wobei zur Ermittlung des Verzugsbetrages die Netznutzung durch den Netznutzer nach Ziffer 2.1 oder Ziffer 2.3 bis 2.6 nicht gegeben ist, oder Berechnungsregel der Netzbetreiber nach Ziffer 2.7 berech- tigt ist, den Netzzugang zu verweigernErgänzenden Bestimmungen für Sprachtelefonie (s. Abschnitt B.) zur Anwendung kommt, b) eine wesentliche Verschlechterung der Netznutzer den die Entnahmestelle beliefernden Lieferanten wechselt und mit sei- nem neuen Lieferanten ein all-inclusive-Vertrag für die Entnahmestelle besteht,Vermögensverhältnissen des ca) eine Ersatzversorgung Erfüllung (inklusive Abrechnung) des Netznutzers nach § 38 EnWG bzwVertrages auf Grundlage des Art. eine Notversorgung er- folgt, oder d) er von einer der Vertragsparteien ordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats oder aus wichtigem Grund fristlos schriftlich gekündigt6 Abs. Eine Kün- digung durch den Netzbetreiber setzt voraus, dass er dem Netznutzer gleichzeitig mit der Kündigung einen neuen Netznutzungsvertrag anbietet, der inhaltlich und preislich nicht unangemessen sein darf, oder eine Verpflichtung zum Netzanschluss nicht mehr besteht. 15.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages durch den Netzbetreiber besteht insbe- sondere bei Vorliegen der Voraussetzungen von Ziffer 12 1 lit. b) DSGVO. b) Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (z. B. wegen handels- oder steuer- rechtlicher Vorgaben) auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO. c) Direktwerbung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Verarbeitungen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der nvb GmbH oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. d) Soweit der Kunde der nvb GmbH eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zur Telefonwerbung erteilt hat, verarbe- itet die nvb GmbH personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Eine Einwilligung zur Telefonwerbung kann der Kunde jederzeit gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO widerrufen. e) Bewertung der Kreditwürdigkeit des Kunden sowie Mitteilung von Anhaltspunkten zur Ermittlung der Kreditwürdigkeit des Kunden durch die Auskunftei SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b) und f) DSGVO. Verarbeitungen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der nvb GmbH oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. 20.5. Eine Offenlegung bzw. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt – im Rahmen der in Ziffer 20.4. genannten Zwecke – aus-schließlich gegenüber folgenden Empfängern bzw. Kategorien von Empfängern: Auskunfteien, Abrechnungs- oder IT-Dienstleister oder andere Berechtigte (z. B. Behörden oder Gerichte), soweit hierzu eine gesetzliche Verpflichtung oder Berechtigung besteht. nvb Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx XxxX · Xxxxxxxx 00 · 00000 Xxxxxxxx · Sitz der Gesellschaft: Nordhorn · Amtsgericht Osnabrück: HRB 1300 10 Geschäftsführung: Xx. Xxxxxxx Xxxxxxx · Vorsitzender des Aufsichtsrates: Xxxxx Xxxxxxxxx · USt-IdNr.: DE 117036559 20.6. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an oder in Dritt- länder oder an internationale Organisationen erfolgt nicht. 20.7. Die personenbezogenen Daten des Kunden werden zu den unter Ziffer 20.4. genannten Zwecken solange gespeichert, wie dies für die Er- füllung dieser Zwecke erforderlich ist. Zum Zwecke der Direktwerbung werden die personenbezogenen Daten des Kunden solange ge- speichert, wie ein überwiegendes rechtliches Interesse der nvb GmbH an der Verarbeitung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Be- stimmungen besteht, längstens jedoch für eine Dauer von zwei Jahren über das Vertragsende hinaus. 20.8. Der Kunde hat gegenüber der nvb GmbH Rechte auf Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO); Be- richtigung der Daten, wenn sie fehlerhaft, veraltet oder sonst wie unrichtig sind (Art. 16 DSGVO); Löschung, wenn die Speicherung unzulässig ist, der Zweck der Verarbeitung erfüllt und die Speicherung daher nicht mehr erforderlich ist oder der Kunde eine erteilte Einwilli- gung zur Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten wider- rufen hat (Art. 17 DSGVO); Einschränkung der Verarbeitung, wenn eine der in Art. 18 Abs. 1 lit. a) bis d) DSGVO genannten Voraussetzungen gegeben ist (Art. 18 DSGVO), Datenübertragbarkeit der vom Kunden bereitgestellten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 20 DSGVO), Recht auf Widerruf einer erteilten Einwilligung, wobei der Widerruf die Rechtmäßigkeit der bis dahin aufgrund der Einwilligung erfolgten Verarbeitung nicht berührt (Art. 7 Abs. 3 DSGVO) und Recht auf Beschwerde bei Zahlungsun- fähigkeit oder Überschuldung des Netznutzerseiner Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO).

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Internet Und Sprachtelefonie (Voip)

Vertragsbeginn, Laufzeit und Kündigung. 15.1 Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch beide Parteien zu dem 14.1 Maßgeblicher Vertragsbeginn ist stets das im Datenblatt ge- nannten Zeitpunkt in Kraft und läuft auf unbestimmte ZeitEinzelvertrag vereinbarte Da- tum, unabhängig davon ob vertragliche Nebenleistungen zusätzliche verein- bart sind oder nicht. 15.2 Der Vertag endet zu dem Zeitpunkt14.2 Die Mindestvertragslaufzeit von Einzelverträgen, zu dem a) eine soweit nicht anders verein- bart, beträgt 12 Monate und verlängert sich automatisch um weitere 12 Mo- nate sofern nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf des betreffenden Zeitraums der Voraussetzungen für die Netznutzung durch den Netznutzer nach Ziffer 2.1 oder Ziffer 2.3 bis 2.6 nicht gegeben ist, oder der Netzbetreiber nach Ziffer 2.7 berech- tigt ist, den Netzzugang zu verweigern, b) der Netznutzer den die Entnahmestelle beliefernden Lieferanten wechselt und mit sei- nem neuen Lieferanten ein all-inclusive-Vertrag für die Entnahmestelle besteht, c) eine Ersatzversorgung des Netznutzers nach § 38 EnWG bzw. eine Notversorgung er- folgt, oder d) er von einer der Vertragsparteien ordentlich mit gekündigt wird. Zum Zeitpunkt der Kündigung angebrochene Kalendermonate werden voll berechnet. 14.3 Wird ein laufender Einzelvertrag um Workplaces, Softwarelizenzen, Erweite- rungen oder Optionen erweitert, beginnt die Leistung jeweils ab Bereitstel- lung. Laufzeit und Kündigung gelten entsprechend des zugehörigen Einzel- vertrages. 14.4 Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit hat der Kunde jederzeit die Möglich- keit einzelne Leistungen eines Vertrages zum Ablauf eines jeden Monates zu kündigen. Diese Kündigung kündigt den zugehörigen Einzelvertrag nicht. 14.5 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertra- ges oder einer Bestellung bleibt jedoch in allen Fällen unberührt. Ein wichti- ger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn (i) durch das von sidata genutzte Rechenzentrum, bzw. dessen Dienst- leister den jeweiligen Vertrag hierzu aufkündigt, die jeweils erforderli- xxxx Xxxxxxx und Leistungen (Bereitstellung von Rechnerleistungen) hierzu einstellt, (ii) Erfüllungsgehilfen der sidata zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten zum Einzelvertrag Insolvenz anmelden oder ihr Geschäft liquidieren, (iii) eine Vertragsverletzung vorliegt und dieser trotz schriftlicher Abmah- nung unter Setzung einer Frist von 4 Wochen nicht abgeholfen wird, wobei eine Fristsetzung nicht erforderlich ist wenn ein Festhalten am Einzelvertrag dem kündigenden Vertragspartner nicht zumutbar ist, (iv) oder im Falle einer Insolvenz oder Liquidation einer der Parteien. 14.6 Eine Kündigung - gleich welcher Art auch immer - bedarf zu ihrer Wirksam- keit stets der schriftlichen Form als Einschreibe-Brief. 14.7 Im Falle der Beendigung eines Vertrages ist der Kunde nicht mehr berechtigt, Leistungen hieraus von sidata in Anspruch zu nehmen. Insofern endet auch die Verpflichtung seitens sidata vom Kunden verwalteten Daten, Dateien und Programme auf den virtuellen Maschinen weiterhin zu speichern. 14.8 Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten vor Vertragsende selbst herunterzu- laden. Nach Beendigung des Vertrages werden die Daten des Kunden für einen Zeitraum von einem Monat zum Ende des Kalendermonats oder aus wichtigem Grund fristlos schriftlich gekündigt. Eine Kün- digung durch sidata aufbewahrt und anschließend gelöscht, wobei die Löschung der Daten in den Netzbetreiber setzt voraus, dass er Backups entsprechend dem Netznutzer gleichzeitig mit regulären Turnus der Kündigung einen neuen Netznutzungsvertrag anbietet, der inhaltlich und preislich nicht unangemessen sein darf, oder eine Verpflichtung zum Netzanschluss nicht mehr bestehtLöschung von Backups erfolgt. 15.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages durch den Netzbetreiber besteht insbe- sondere bei Vorliegen der Voraussetzungen von Ziffer 12 lit. b) oder c) oder bei Zahlungsun- fähigkeit oder Überschuldung des Netznutzers.

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Samples: Iaas and Saas Contracts