Vertragsbeginn und Vertragsende Musterklauseln

Vertragsbeginn und Vertragsende. Der Vertragspartner gibt AirPlus gegenüber ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags ab, indem er AirPlus den ausgefüllten und unterzeichneten Antrag übermittelt und dieser AirPlus zugeht. Der Zahlungs- diensterahmenvertrag kommt zustande, wenn AirPlus die Account-Nummer an den Vertragspartner versendet. Er kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden. Kündigungen können auf einzelne Accounts beschränkt werden. Die Kündigung des Vertragspartners wird mit dem Zeitpunkt der Sperrung des von der Kündigung betroffenen Accounts wirksam. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) der Vertragspartner beim Antrag unrichtige Angaben gemacht hat oder wenn er zu einem späteren Zeitpunkt seinen Mitteilungspflichten gemäß diesem Vertrag schuldhaft nicht nachkommt oder b) falls der Vertragspartner seinen Zahlungs- oder sonstigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt oder c) AirPlus Kenntnis darüber erlangt, dass sich die Vermögenslage des Vertragspartners wesentlich verschlechtert oder zu verschlechtern droht oder d) der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten gemäß Abschnitt „Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten“ oder aufgrund einer sonstigen Vereinbarung innerhalb der von AirPlus gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder e) der Vertragspartner um Aussetzung von Zahlungen bittet und diese gewährt wird oder f) der Vertragspartner sein Unternehmen schließt oder auflöst oder dahingehende Schritte unternimmt oder g) wenn Sicherheiten wegfallen oder h) der Vertragspartner schuldhaft und nachhaltig im Rahmen der Geldwäsche- bekämpfung nicht mitwirkt, z. B. Nachweise schuldhaft und nachhaltig nicht erbringt oder Auskünfte schuldhaft und nachhaltig nicht gewährt oder i) der Vertragspartner seinen Geschäftssitz oder seine Bankverbindung ins Ausland verlegt. Kündigungen bedürfen der Schriftform. Im Kündigungsfall werden sämtliche Forderungen von AirPlus gegen den Vertragspartner sofort fällig. AirPlus überweist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses etwaige Guthaben an den Vertragspartner.
Vertragsbeginn und Vertragsende. Die unterzeichnete Vereinbarung tritt per x in Kraft. Die Vereinbarung ist unbefristet. Die Kündigung durch eine Partei muss schriftlich erfolgen, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten. Allfällig bestehende Vereinbarungen betreffend Umsetzung VWEV werden mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung gegenstandslos. (eventuell bestehende Vereinbarungen auflisten)
Vertragsbeginn und Vertragsende. Der Vertrag beginnt ab dem 01.08.2015 und gilt bis zum Schuljahresende (31.07.2016) Er verlängert sich automatisch um ein weiteres Schuljahr, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird, oder das Kind die Schule verlässt.
Vertragsbeginn und Vertragsende. 2.1 Vertragsbeginn ist der jeweils vereinbarte Zeitpunkt. Geht ein solcher nicht ausdrücklich aus dem Vertragstext hervor, gilt der Leistungsbeginn durch die APA als Vertragsbeginn. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlos- sen. Er kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist jeweils zum Ende eines Vertragsjahres schriftlich eingeschrieben gekündigt werden, erstmals zum Ablauf des ersten Vertragsjahres, sofern vertraglich nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird. Das Recht zur sofortigen vor- zeitigen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Ein solcher Grund kann ein rechtswidriges Verhalten des Vertragspartners sein, durch das eine Belieferung APA aus unternehmenspolitischer Sicht nicht mehr möglich ist. Im Fall der Einstellung des vertragsgegenständlichen Dienstes bzw. im Fall des Wegfalls von wesentlichen Grundlagen für die Erstellung des vertrags- gegenständlichen Dienstes ist die APA berechtigt, vorzeitig vom Vertrag bzw. dem von der Einstellung betroffenen Vertragsteil zurückzutreten. 2.2 Hängt einer der vertraglich vereinbarten Dienste von Verträgen ab, die die APA mit Dritten abgeschlossen hat, und werden diese ganz oder teilweise gekündigt, so ist die APA durch einseitige Erklärung gegenüber dem Vertrags- partner berechtigt, den entsprechenden Vertragsteil unverzüglich zu kündigen bzw. die Lieferung für diesen Teil einzustellen. In diesem Fall ist die APA nur verpflichtet, dem Vertragspartner den anteilsmäßigen Teil des schon bezahl- ten Entgelts zu refundieren, der auf diesen aufgelösten Teil entfällt, wenn der Vertragspartner für den bezahlten Teil keine Gegenleistung erhalten hat. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche gegen die APA sind ausgeschlossen. Ein solcher Fall stellt keinen Grund für eine vorzeitige Kündigung des Gesamtver- trages dar.
Vertragsbeginn und Vertragsende. Der Vertrag beginnt am: Der Vertrag endet am: Zum Vertragsende hat der Eigentümer das Pferd auf seine Kosten bei Xxxxx Xxxxxxx-Xxxxxxxxx abzuholen. Ist kein Vertragende festgelegt, beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat zum Monatsende und ist schriftlich einzureichen. Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, sobald der Eigentümer mit dem unter 5. vereinbarten Entgelt für Einstallungskosten im Rückstand ist.
Vertragsbeginn und Vertragsende. Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung des Vertrages beider Vertragsparteien in Kraft und endet durch die schriftliche Abnahme des Endberichtes. Bei etwaigen Beanstandungen der Begleitausschüsse verpflichtet sich der Auftragnehmer ohne Mehrvergütung diese Änderungen einzuarbeiten.
Vertragsbeginn und Vertragsende. Der Tag des Inkrafttretens ist im Deckungsnachweis angegeben und entspricht, im ersten Vertragsjahr, dem Tag nach der vollständigen Bezahlung der Gebühr. Der ETI Schutzbrief ist ein Jahr gültig, dann erneuert er sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn er nicht schriftlich gekündigt wird: ∞ bis zum Tag des Vertragsablaufs durch den Inhaber des ETI-Schutzbriefes ∞ 30 Tage vor Vertragsablauf durch den TCS.

Related to Vertragsbeginn und Vertragsende

  • Vertragsbeginn Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die Auftragsbestätigung in Textform zugeht.

  • Vertragsende Der Vertrag endet mit dem Ablaufdatum, sofern fristgerecht gekündigt wurde. Bei Neuregelungen des Vertrages und fristgerechter Kündigung durch den Versicherungsnehmer gemäss Art. 10, Abs. 3 endet der Vertrag per Ende des Versicherungsjahres. Bei Gefahrsveränderung und nachfolgender Kündigung durch xxxxx.xxxxxx innert 14 Tagen endet der Vertrag innerhalb von 4 Wochen nach Eintreffen der Rücktrittserklärung beim Versicherungsnehmer (oder beim neuen Halter). Bei Kündigung durch xxxxx.xxxxxx infolge verletzter Anzeigepflicht gemäss Art. 4 und 5 dieser Bestimmungen endet der Vertrag mit Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. Bei Kündigung im ersatzpflichtigen Schadenfall durch xxxxx.xxxxxx endet der Vertrag 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungs- nehmer. Die Kündigung hat spätestens mit Auszahlung der Versiche- rungsleistungen zu erfolgen. Kündigt der Versicherungsnehmer im gedeckten Schadenfall spätestens 14 Tage nach Kenntnisnahme der Auszahlung, so erlischt der Vertrag 14 Tage nachdem die Kündigung xxxxx.xxxxxx mitgeteilt wurde. Wechselt für das versicherte Motorrad der Halter (Halterwechsel) und wird ein neuer Versicherungsnachweis einer anderen Versicherungs- gesellschaft aktiviert, so erlischt der Vertrag per Änderungsdatum des Strassenverkehrsamtes. Bei Aktivierung eines neuen Versicherungsnachweises einer anderen Versicherungsgesellschaft bei Motorradwechsel, Wiederinkraftsetzung nach Kontrollschildabgabe von mindestens 14 Tagen, Wechselschild- eröffnung oder Kantonswechsel erlischt der Vertrag per Änderungsda- tum des Strassenverkehrsamtes. Verlegt der Halter seinen Wohnsitz ins Ausland (ausgenommen das Fürsten- tum Liechtenstein), erlischt der Vertrag per Hinterlegung des schweize- rischen Kontrollschildes, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Versi- cherungsjahres.

  • Vertragsauflösung Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

  • Vertragsabschluß Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.

  • Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

  • Vertragsinhalt Die Vodafone GmbH, Xxxxxxxxx- Xxxxx-Platz 1, 40549 Düsseldorf („Vodafone“) erbringt Dienstleistungen an Kunden aufgrund der nachfolgenden AGB, der Leistungs- und Produktbeschreibung und der Preisliste (Vertragsbedingungen). Ein jeweils aktuelles Preisverzeichnis ist auch unter xxx.xxxxx.xx abrufbar.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Vertragsparteien Im Rubrum des Grundstückskaufvertrages sind zunächst die Vertragsparteien präzise zu bezeichnen. Sind Gesellschaften Vertragsparteien, sind diese mit ihrer Firma bzw. ihrem Namen, dem Sitz, der Geschäftsanschrift und den Handelsregisterangaben (soweit vorhanden) in die Urkunde aufzunehmen. Darüber hinausgehend sollten stets, insbesondere aber bei der Beteiligung von Gesellschaften, die genauen Vertretungsverhältnisse in der Urkunde in einer Weise aufgenommen und nachgewiesen werden, die einerseits gegenüber dem Grundbuchamt, andererseits aber auch zu späteren Zeitpunkten gegenüber der anderen Vertragspartei oder auch gegenüber Dritten den Nachweis der ordnungsgemäßen Vertretung der Vertragsparteien bei der Beurkundung er- möglicht. Ist an dem Vertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, so ist diese nach der jüngsten Rechtsprechung selbst rechtsfähig1 und damit als solche Partei des Grundstückskaufvertrages. Ferner hat der BGH jüngst die formelle Grundbuchfähigkeit der GbR bestätigt.2 Die GbR kann künftig unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden. Die Bezeichnung der ein- zelnen Gesellschafter ist dagegen nicht mehr erforderlich, sondern dient ledig- lich der Identifizierung bei fehlendem Namen oder der Unterscheidung der 228 229 1 Vgl. BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 14ł, 341 ff. 2 BGH v. 4.12.2008 – V ZB 74/08, WM 2009, 171 ff. GbR von anderen Gesellschaften mit gleichem Namen. Ob bei Änderungen im Gesellschafterbestand oder bei Umbenennung der Gesellschaft eine Grundbuchberichtung oder lediglich eine Richtigstellung erforderlich ist, ist umstritten (siehe dazu auch Rz. 50).1 Auch künftig sollte bei der Vertrags- gestaltung aber sorgfältig darauf geachtet werden, dass in dem Grundstücks- kaufvertrag die Gesellschaft mit ihrem aktuellen Namen bezeichnet wird und ggf. zur Klarstellung sämtliche GbR-Gesellschafter namentlich genannt wer- den. Darüber hinausgehend sollte festgestellt werden, ob die aktuelle Bezeich- nung der Gesellschaft noch mit dem eingetragenen Namen identisch ist. Soll- te dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, noch vor der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages oder im Zusammenhang damit Kontakt mit dem Grundbuchamt aufzunehmen, um entweder durch einen von Amts wegen durchzuführenden Berichtigungsvermerk oder einen Grundbuchberichtigungs- antrag eine Aktualisierung/Richtigstellung der Bezeichnung zu erlangen. Siehe dazu auch Rz. 50.

  • Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch.