Vertragsbestimmungen. 1.1 Folgende Bestimmungen werden Vertragsinhalt. Bei Widersprüchen gilt die nachstehende Rangfolge. Kein Widerspruch liegt vor, wenn und soweit Leistungen, die für die mängelfreie und funktionsfähige Fertigstel- lung des Projektes erforderlich sind, nur in einzelnen Vertragsbestandteilen beschrieben sind. Kein Wider- spruch ist ferner dann gegeben, wenn und soweit Mengenangaben in der Ausschreibung sich im Ergeb- nis als nicht zutreffend erweisen oder zeitlich aktuel- lere Vertragsbestandteile vorherige Beschreibungen ganz oder teilweise präzisieren. In derartigen Fällen ist im Wege der Auslegung aller Vertragsbestandteile dasjenige Leistungssoll maßgeblich, das ein zur voll- ständigen Leistungserbringung verpflichteter Unter- nehmer vernünftigerweise zu berücksichtigen hatte: 1.1.1 Das Bestellschreiben des AG mit Anlagen; 1.1.2 Das Verhandlungsprotokoll; gibt es mehrere Verhand- lungsprotokolle gehen jüngere den älteren vor; 1.1.3 Diese Besonderen Vertragsbedingungen für Bauleis- tungen (BVB Bau) nebst Zahlungsbedingungen des AG; 1.1.4 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des AG; 1.1.5 Die technische Leistungsbeschreibung mit Anlagen, wie z.B. Baubeschreibungen, Bauzeichnungen, Ter- minplan; 1.1.6 Preiszusammenstellung mit Optionen; 1.1.7 Muster der Vertragserfüllungsbürgschaft; 1.1.8 Muster der Bürgschaft für Mängelansprüche; 1.1.9 Merkblatt Rechnungsstruktur und Kostengliederung; 1.1.10 Kalkulationsblatt und Urkalkulation; 1.1.11 der "Standard für die Dokumentationserstellung von Bauprojekten" des AG; 1.1.12 Baustellenordnung; 1.1.13 Die Liefervorschriften DBL 9606; 1.1.14 Sicherheit- und Ordnungsbestimmungen für Fremdfir- men; 1.1.15 Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) – mit den Teilen B und C in der jeweils bei Ver- tragsschluss aktuellen Fassung. 1.1.16 Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere die über den Werkvertrag (§§ 631ff.). 1.1.17 alle einschlägigen EN-, DIN-, Güte- und Maßbestim- mungen für die am Bauwerk vereinbarten Stoffe und Bauteile, ferner die VDI-, VDE- und VdS-Vorschriften. Der AN ist jedoch verpflichtet, für die Herstellung des Vertragsgegenstands auf jeden Fall die anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard einzuhalten; 1.1.18 Alle TÜV-Vorschriften, alle gesetzlichen sowie alle orts-, bau- und gewerbepolizeilichen Vorschriften und Nebenbestimmungen, ferner die Vorschriften und Auf- lagen aller privaten oder öffentlichen Versorgungsträ- ger. 1.1.19 die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Be- rufsgenossenschaften. 1.2 Vertragsbestandteile sind nur die unter 1.1 aufgeführ- ten. Nicht Vertragsbestandteil sind etwaige Vorver- träge, unter 1.1 nicht aufgeführte Protokolle oder sonstige Korrespondenz, insbesondere im Zusam- menhang mit dem Abschluss des Vertrages. Ferner werden auch Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN, insbesondere Angebots-, Liefer-, Montage- Ver- kaufs- und Zahlungsbedingungen, nicht Vertragsbe- standteil, selbst wenn diese in den unter Ziff. 1.1 ge- nannten Bestimmungen aufgeführt sind. 1.3 Die Parteien sind sich einig, dass das vorliegende Ver- tragsverhältnis dem BGB-Werkvertragsrecht unterlie- gen soll, ergänzt um die in den Vertragsbestandteilen nach Ziff. 1.1 und 1.2 getroffenen vertraglichen Ver- einbarungen.
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Samples: Construction Contract, Bauvertrag
Vertragsbestimmungen. 1.1 Folgende Bestimmungen werden Vertragsinhalt1. Bei Widersprüchen gilt Der Deponiebetreiber entschädigt die nachstehende RangfolgeGemeinde mit CHF 3.00/m3 (fest) Aushubdeponie. Kein Widerspruch liegt vor, wenn und soweit LeistungenDie Entschädigung ist teuerungsberechtigt aufgrund des Baupreisindexes für die Schweiz (Basis Oktober 2020 = 100) aktuell 102.4 Punkte. Das heisst, die für die mängelfreie und funktionsfähige Fertigstel- lung des Projektes erforderlich sindvorstehend festgelegte Entschädigung wird jährlich der Teuerung angepasst, nur in einzelnen Vertragsbestandteilen beschrieben sinderstmals am 01.01.2023. Kein Wider- spruch ist ferner dann gegeben, wenn und soweit Mengenangaben in der Ausschreibung sich im Ergeb- nis als nicht zutreffend erweisen oder zeitlich aktuel- lere Vertragsbestandteile vorherige Beschreibungen ganz oder teilweise präzisieren. In derartigen Fällen ist im Wege der Auslegung aller Vertragsbestandteile dasjenige Leistungssoll maßgeblich, das ein zur voll- ständigen Leistungserbringung verpflichteter Unter- nehmer vernünftigerweise zu berücksichtigen hatte:
1.1.1 Das Bestellschreiben des AG mit Anlagen;
1.1.2 Das Verhandlungsprotokoll; gibt es mehrere Verhand- lungsprotokolle gehen jüngere Die Entschädigung sinkt jedoch nie unter den älteren vor;
1.1.3 Diese Besonderen Vertragsbedingungen für Bauleis- tungen Betrag von CHF 3.00/m3 (BVB Bau) nebst Zahlungsbedingungen des AG;
1.1.4 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des AG;
1.1.5 Die technische Leistungsbeschreibung mit Anlagen, wie z.B. Baubeschreibungen, Bauzeichnungen, Ter- minplan;
1.1.6 Preiszusammenstellung mit Optionen;
1.1.7 Muster der Vertragserfüllungsbürgschaft;
1.1.8 Muster der Bürgschaft für Mängelansprüche;
1.1.9 Merkblatt Rechnungsstruktur und Kostengliederung;
1.1.10 Kalkulationsblatt und Urkalkulation;
1.1.11 der "Standard für die Dokumentationserstellung von Bauprojekten" des AG;
1.1.12 Baustellenordnung;
1.1.13 Die Liefervorschriften DBL 9606;
1.1.14 Sicherheit- und Ordnungsbestimmungen für Fremdfir- men;
1.1.15 Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) – mit den Teilen B und C in der jeweils bei Ver- tragsschluss aktuellen Fassung.
1.1.16 Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere die über den Werkvertrag (§§ 631ff.fest).
1.1.17 alle einschlägigen EN-2. Diese Entschädigung gilt ab Eröffnung der neuen Deponie, DIN-sofern die Erweiterung der Deponie gemäss Bericht und Antrag 05/22 des Gemeinderates betreffend Deponie Typ A «Büel», Güte- Weiterführung Ost, Erweiterung Deponiezone (Teilzonenplanänderung), in Rechtskraft erwächst. Sie ist jährlich zahlbar jeweils per 31.12. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Einwohnergemeinde Emmen aufgrund des eingebrachten Deponievolumens.
3. Das Fahrtenkontingent von 10'400 Fahrten pro Jahr ist einzuhalten. Von diesem Kontingent dürfen max. 1/3 der Fahrten aus der Richtung Seetalplatz / Grüeblischachen – Seetalstrasse erfolgen. In diesem Kontingent (3’466 Fz/Jahr) nicht einberechnet werden Aushubtransporte aus dem Gebiet der Gemeinde Emmen. Bei der Berechnung gilt der Durchschnittswert über drei Jahre.
4. Allfällige Schäden an der Zufahrtstrasse zur Deponie, die Hüslenmoosstrasse (Siehe Planbeilage), welche nachweislich durch die Zu- und Maßbestim- mungen für Wegfahrten der LKW’s zur Deponie verursacht wurden, müssen durch den Deponiebetreiber saniert werden. Nach Beendigung des Deponiebetriebs wird eine Abnahme mit der zuständigen Baubehörde vorgenommen, welche die am Bauwerk vereinbarten Stoffe Schadenmängel aufnimmt und Bauteile, ferner die VDI-, VDE- und VdS-VorschriftenAnweisungen zur Sanierung erteilt.
5. Der AN ist jedoch verpflichtetvorliegende Vertrag wird dreifach ausgefertigt und von beiden Parteien unterzeichnet. Ein Exemplar erhält die Gloggner AG, für zwei Exemplare gehen an die Herstellung des Vertragsgegenstands auf jeden Fall die anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard einzuhalten;
1.1.18 Alle TÜV-Vorschriften, alle gesetzlichen sowie alle orts-, bau- und gewerbepolizeilichen Vorschriften und Nebenbestimmungen, ferner die Vorschriften und Auf- lagen aller privaten oder öffentlichen Versorgungsträ- gerEinwohnergemeinde Emmen.
1.1.19 die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Be- rufsgenossenschaften.
1.2 Vertragsbestandteile sind nur die unter 1.1 aufgeführ- ten. Nicht Vertragsbestandteil sind etwaige Vorver- träge, unter 1.1 nicht aufgeführte Protokolle oder sonstige Korrespondenz, insbesondere im Zusam- menhang mit dem Abschluss des Vertrages. Ferner werden auch Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN, insbesondere Angebots-, Liefer-, Montage- Ver- kaufs- und Zahlungsbedingungen, nicht Vertragsbe- standteil, selbst wenn diese in den unter Ziff. 1.1 ge- nannten Bestimmungen aufgeführt sind.
1.3 Die Parteien sind sich einig, dass das vorliegende Ver- tragsverhältnis dem BGB-Werkvertragsrecht unterlie- gen soll, ergänzt um die in den Vertragsbestandteilen nach Ziff. 1.1 und 1.2 getroffenen vertraglichen Ver- einbarungen.
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Samples: Deponievereinbarung
Vertragsbestimmungen. 1.1 Folgende Bestimmungen werden Vertragsinhalt. Bei , bei Widersprüchen gilt die nachstehende Rangfolge. Kein Widerspruch liegt vor, wenn und soweit Leistungen, die für die mängelfreie und funktionsfähige Fertigstel- lung des Projektes erforderlich sind, nur in einzelnen Vertragsbestandteilen beschrieben sind. Kein Wider- spruch ist ferner dann gegeben, wenn und soweit Mengenangaben in der Ausschreibung sich im Ergeb- nis als nicht zutreffend erweisen oder zeitlich aktuel- lere Vertragsbestandteile vorherige Beschreibungen ganz oder teilweise präzisieren. In derartigen Fällen ist im Wege der Auslegung aller Vertragsbestandteile dasjenige Leistungssoll maßgeblich, das ein zur voll- ständigen Leistungserbringung verpflichteter Unter- nehmer vernünftigerweise zu berücksichtigen hatte:
1.1.1 Das Bestellschreiben des AG mit Anlagen;.
1.1.2 Das Verhandlungsprotokoll; gibt Verhandlungsprotokoll nebst Anlagen. Gibt es mehrere Verhand- lungsprotokolle Verhandlungsprotokolle gehen jüngere den älteren vor;.
1.1.3 Diese Besonderen Vertragsbedingungen für Bauleis- tungen (BVB Bau) nebst Zahlungsbedingungen des AG;
1.1.4 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des AG;
1.1.5 Die technische Leistungsbeschreibung mit Anlagen, wie z.B. Baubeschreibungen, Bauzeichnungen, Ter- minplan;Termin- plan, Leistungsabgrenzungsblatt.
1.1.4 Diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB Arch) nebst Zahlungsbedingungen des AG.
1.1.5 Die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (HOAI) in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung.
1.1.6 Preiszusammenstellung mit Optionen;Die Besonderen Einkaufsbedingungen für Werkleis- tungen des AG.
1.1.7 Muster der Vertragserfüllungsbürgschaft;Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) des AG.
1.1.8 Muster der Bürgschaft für Mängelansprüche;
1.1.9 Merkblatt Rechnungsstruktur und Kostengliederung;
1.1.10 Kalkulationsblatt und Urkalkulation;
1.1.11 der "Standard für die Dokumentationserstellung von Bauprojekten" des AG;
1.1.12 Baustellenordnung;
1.1.13 Die Liefervorschriften DBL 9606;
1.1.14 , in der bei Vertrags- schluss aktuellen Fassung und die Sicherheit- und Ordnungsbestimmungen für Fremdfir- men;
1.1.15 Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) – mit den Teilen B und C in der jeweils bei Ver- tragsschluss aktuellen FassungFremdfirmen.
1.1.16 1.1.9 Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere die über den Werkvertrag (§§ 631ff.).
1.1.17 1.1.10 Die anerkannten Regeln der Baukunst/Technik, ins- besondere die Europäischen Normen (EN) des Euro- päischen K omitees für Normung (CEN) oder des Europäischen K omitees für Elektrische Normung (CENELC) sowie alle einschlägigen EN-, DIN-, Güte- und Maßbestim- mungen DIN-Normen des Deutschen Instituts für die am Bauwerk vereinbarten Stoffe und BauteileNormung e.V., ferner die VDI-, VDE- VDE-, VDS Vorschriften, die von den Bauaufsichtsbehörden eingeführten bautechnischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Normung e.V. Sofern und VdSsoweit DIN-Vorschriften. Der AN ist jedoch verpflichtet, für die Herstellung des Vertragsgegenstands auf jeden Fall die Normen oder andere der vorgenannten Vorschriften nicht den anerkannten Regeln der Bau- kunst/Technik als Mindeststandard einzuhalten;entsprechen, gilt nicht die DIN-Norm oder die anerkannte Vorschrift; die Leistungen sind in diesem Fall vielmehr entsprechend den anerkannten Regeln der Baukunst/Technik zu erbringen.
1.1.18 1.1.11 Alle TÜV-Vorschriften, alle gesetzlichen sowie alle orts-, bau- und gewerbepolizeilichen einschlägigen öffentlich- rechtlichen Vorschriften und NebenbestimmungenGesetze und Verord- nungen sowie Ortssatzungen, die das Bauvorhaben betreffen, ferner die Vorschriften und Auf- lagen Auflagen aller privaten oder öffentlichen Versorgungsträ- ger.
1.1.19 die Unfallverhütungsvorschriften Versorgungsträger, sowie das CAD-Pflichtenheft des AG in der zuständigen Be- rufsgenossenschaftenjeweils aktuellen Version.
1.2 Vertragsbestandteile sind nur die unter 1.1 aufgeführ- ten. Nicht Vertragsbestandteil sind etwaige Vorver- trägeVorverträge, unter 1.1 nicht aufgeführte Protokolle oder sonstige Korrespondenz, insbesondere im Zusam- menhang Zusammenhang mit dem Abschluss des dieses Vertrages. Ferner werden auch Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN, insbesondere Angebots-, insbeson- dere Liefer-, Montage- Ver- kaufs- Montage-, Verkaufs- und ZahlungsbedingungenZahlungsbedin- gungen, nicht Vertragsbe- standteilVertragsbestandteil, selbst wenn diese in den unter Ziff. 1.1 ge- nannten genannten Bestimmungen aufgeführt aufge- führt sind. ZVB Architekten- und Ingenieurleistungen 09/20 Seite 1/6
1.3 Der AN hat bei der Ausführung seiner Leistungen mit den zuständigen Abteilungen des AG und den sons- tigen am Bauvorhaben beteiligten Architekten, Xxxx- xxxxxxx und Sonderfachleuten zusammenzuarbeiten und diese zu koordinieren, ihnen Auskunft zu geben und Einblick in seine Unterlagen zu gewähren. Er hat seine Planung unter Berücksichtigung der Leistungen aller am Bauvorhaben Beteiligten aufzustellen. Xxx- xxxxxxxxxxxxx Vertragspartner ist die vertragsschlie- ßende Stelle auf AG-Seite bzw. die von – dem AG benannte Fachabteilung.
1.3 1.4 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem AN und/oder den sonstigen am Bauvorhaben Beteiligten, ist unverzüglich schriftlich die Entscheidung des AG herbeizuführen.
1.5 Der AN hat den AG rechtzeitig schriftlich darauf hinzu- weisen, wenn für seine Leistungserbringung Leistungs- beiträge weiterer Projektbeteiligter erforderlich sind. Der AN hat dem AG unverzüglich schriftlich anzuzei- gen, wenn sich der Projektablauf verzögert.
1.6 Der AN hat den AG über die von ihm geführten Ver- handlungen und den von ihm geführten Schriftwechsel unverzüglich zu unterrichten. Er hat auf Verlangen jederzeit über den Stand seiner Leistungen schriftlich Auskunft zu geben.
1.7 Die Parteien sind sich einig, dass das vorliegende Ver- tragsverhältnis dem BGB-Werkvertragsrecht unterlie- gen soll, ergänzt um die in AN vorgelegten Unterlagen und erbrachten Leistungen des AG und anderer Projektbeteiligten entbinden den Vertragsbestandteilen nach Ziff. 1.1 AN nicht von seiner Verpflichtung zur selbstständigen Prüfung dieser Unterlagen und 1.2 getroffenen vertraglichen Ver- einbarungender darauf basierenden Leistungen der anderen Projekt- beteiligten.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Architekten Und Ingenieurleistungen
Vertragsbestimmungen. 1.1 Folgende Bestimmungen werden Vertragsinhalt. Bei Widersprüchen gilt die nachstehende Rangfolge. Sofern innerhalb der Vertragsbestandteile Wider- sprüche bestehen oder Fehler, Unklarheiten oder Lücken im Vertrag, hat der AN den AG hierauf um- gehend schriftlich hinzuweisen. Der AG bestimmt dann, gegebenenfalls auch in Abweichung von der vorstehend vereinbarten Reihen- und Rangfolge, welche Regelung oder Angabe den Vorrang genießt und damit das vom AN zum vereinbarten Globalpau- schalfestpreis Auszuführende nach billigem Ermes- sen (§§ 315, 316 BGB). Kein Widerspruch liegt vor, wenn und soweit Leistungen, die für die mängelfreie und funktionsfähige Fertigstel- lung Fertigstellung des Projektes erforderlich er- forderlich sind, nur in einzelnen Vertragsbestandteilen Vertragsbestandtei- len beschrieben sind. Kein Wider- spruch Widerspruch ist ferner dann gegeben, wenn und soweit Mengenangaben in der Ausschreibung sich im Ergeb- nis Ergebnis als nicht zutreffend zutref- fend erweisen oder zeitlich aktuel- lere Vertragsbestandteile aktuellere Vertragsbe- standteile vorherige Beschreibungen ganz oder teilweise teil- weise präzisieren. In derartigen Fällen ist im Wege der Auslegung aller Vertragsbestandteile dasjenige Leistungssoll maßgeblich, das ein zur voll- ständigen vollständigen Leistungserbringung verpflichteter Unter- nehmer Generalunterneh- mer vernünftigerweise zu berücksichtigen hatte:
1.1.1 Das Bestellschreiben des AG mit Anlagen;
1.1.2 Das Verhandlungsprotokoll; gibt es mehrere Verhand- lungsprotokolle Ver- handlungsprotokolle gehen jüngere den älteren vor;.
1.1.3 Diese Besonderen Vertragsbedingungen für Bauleis- tungen Bau- leistungen (BVB BauGU) nebst Zahlungsbedingungen des AG;
1.1.4 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des AG;
1.1.5 Die technische Leistungsbeschreibung mit Anlagen, wie z.B. Baubeschreibungen, Bauzeichnungen, Ter- minplan;
1.1.6 Preiszusammenstellung mit Optionen;
1.1.7 Muster der Vertragserfüllungsbürgschaft;
1.1.8 Muster der Bürgschaft für Mängelansprüche;
1.1.9 Merkblatt Rechnungsstruktur und Kostengliederung;
1.1.10 Kalkulationsblatt und Urkalkulation;
1.1.11 der "Standard für die Dokumentationserstellung von Bauprojekten" des AG;
1.1.12 Baustellenordnung;
1.1.13 Die Liefervorschriften DBL 9606;
1.1.14 Sicherheit- und Ordnungsbestimmungen für Fremdfir- menFremd- firmen;
1.1.15 Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Bauleistun- gen (VOB) – mit den Teilen B und C in der jeweils bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss aktuellen Fassung.;
1.1.16 Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere die über den Werkvertrag (§§ 631ff.).;
1.1.17 alle einschlägigen EN-, DIN-, Güte- und Maßbestim- mungen für die am Bauwerk vereinbarten Stoffe und Bauteile, ferner die VDI-, VDE- und VdS-VorschriftenVorschrif- ten. Der AN ist jedoch verpflichtet, für die Herstellung des Vertragsgegenstands auf jeden Fall die anerkannten aner- kannten Regeln der Technik als Mindeststandard einzuhalten. Hingewiesen wird insbesondere auch auf die Richtlinien der EG über die auf Baustellen an- zuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, zu deren Einhaltung der AN sich verpflichtet. Ergänzend sind die Be- und Verarbeitungs- sowie die Anwendungsvorschriften der Herstellerwerke zu beachten;
1.1.18 Alle alle TÜV-Vorschriften, alle gesetzlichen sowie alle orts-, bau- und gewerbepolizeilichen einschlägigen öffentlich- rechtlichen Vorschriften und NebenbestimmungenGesetze und Verord- nungen sowie Ortssatzungen, die das Bauvorhaben betreffen, ferner die Vorschriften und Auf- lagen Auflagen aller privaten oder öffentlichen Versorgungsträ- gerVersorgungsträger.
1.1.19 die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Be- rufsgenossenschaften.Berufsgenossenschaften;
1.2 Vertragsbestandteile sind nur die unter 1.1 aufgeführ- tenaufge- führten. Nicht Vertragsbestandteil sind das Angebot des AN, etwaige Vorver- trägeVorverträge, unter 1.1 nicht aufgeführte aufge- führte Protokolle oder sonstige Korrespondenz, insbesondere ins- besondere im Zusam- menhang Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages. Ferner werden auch Allgemeine Geschäftsbedingungen Ge- schäftsbedingungen des AN, insbesondere Angebots-, Liefer-, Montage- Ver- kaufs- Montage-. Verkaufs- und Zahlungsbedingungen, nicht Vertragsbe- standteilVertragsbestandteil, selbst wenn diese in den unter Ziff. 1.1 ge- nannten genannten Bestimmungen aufgeführt sind.
1.3 Die Parteien sind sich einig, dass das vorliegende Ver- tragsverhältnis Vertragsverhältnis dem BGB-Werkvertragsrecht unterlie- gen un- terliegen soll, ergänzt um die in den Vertragsbestandteilen Vertragsbe- standteilen nach Ziff. 1.1 und 1.2 getroffenen vertraglichen Ver- einbarungenver- traglichen Vereinbarungen. In Anbetracht der dieses Vertragsverhältnis prägenden Leistungspflicht des AN zur Erbringung von Bauleistungen unterstellen die Parteien – um in Ansehung des § 651 BGB klare Vertragsabwicklungsregeln zu haben – das gesamte Vertragsverhältnis und sämtliche hierin enthaltenen wechselseitigen Leistungspflichten der Vertragspar- teien einheitlich dem Werkvertragsrecht.
1.4 Bei Vertragsschluss evtl. noch nicht vorliegende Un- terlagen werden nach Vorliegen zum Bestandteil die- ses Vertrages und sind vom AN bei seiner Leistung zu berücksichtigen. Ergeben sich hieraus Widersprü- che zu anderen Vertragsbestandteilen, hat der AN dem AG geeignete Lösungen vorzuschlagen. Wird dabei kein Einvernehmen erzielt, bestimmt der AG Ausführungsart und -umfang nach billigem Ermes- sen. Sich aus diesen vorgenannten Unterlagen erge- bende Leistungsmehrungen und -minderungen oder Leistungsänderungen sind vom Globalpauschalfest- preis nicht umfasst, soweit diese Leistungen für ei- nen mit den üblichen behördlichen Anforderungen am Ort des Bauvorhabens bestens vertrauten Bau- unternehmer nicht vorhersehbar waren oder in den Anlagen zu diesem Vertrag nicht enthalten sind. In diesem Fall sind sie vom AN vor Ausführung beziffert anzubieten.
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Samples: Generalunternehmervertrag
Vertragsbestimmungen. 1.1 Folgende Bestimmungen werden Vertragsinhalt. Bei Widersprüchen Wider- sprüchen gilt die nachstehende Rangfolge. Kein Widerspruch liegt vor, wenn und soweit Leistungen, die für die mängelfreie und funktionsfähige Fertigstel- lung des Projektes erforderlich sind, nur in einzelnen Vertragsbestandteilen beschrieben sind. Kein Wider- spruch ist ferner dann gegeben, wenn und soweit Mengenangaben in der Ausschreibung sich im Ergeb- nis als nicht zutreffend erweisen oder zeitlich aktuel- lere Vertragsbestandteile vorherige Beschreibungen ganz oder teilweise präzisieren. In derartigen Fällen ist im Wege der Auslegung aller Vertragsbestandteile dasjenige Leistungssoll maßgeblich, das ein zur voll- ständigen Leistungserbringung verpflichteter Unter- nehmer vernünftigerweise zu berücksichtigen hatte:
1.1.1 Das Bestellschreiben des AG mit Anlagen;
1.1.2 Das Verhandlungsprotokoll; gibt kaufmännische Verhandlungsprotokoll nebst Anlagen. Gibt es mehrere Verhand- lungsprotokolle Verhandlungsprotokolle, gehen jüngere den älteren vor;.
1.1.3 Diese Besonderen Vertragsbedingungen für Bauleis- tungen (BVB Bau) Das Protokoll des technischen Bietergesprächs nebst Zahlungsbedingungen des AG;Anlagen. Gibt es mehrere Protokolle, gehen jüngere den älteren vor.
1.1.4 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des AG;
1.1.5 Die technische Leistungsbeschreibung mit Anlagen, wie z.B. Baubeschreibungen, Bauzeichnungen, Ter- minplan;Terminplan.
1.1.5 Diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ZVB Bau) nebst Zahlungsbedingungen des AG.
1.1.6 Preiszusammenstellung mit Optionen;
1.1.7 Muster der Vertragserfüllungsbürgschaft;
1.1.8 Muster der Bürgschaft für Mängelansprüche;
1.1.9 Merkblatt Rechnungsstruktur und Kostengliederung;
1.1.10 Kalkulationsblatt und Urkalkulation;
1.1.11 der "Standard für die Dokumentationserstellung von Bauprojekten" des AG;
1.1.12 Baustellenordnung;
1.1.13 Die Liefervorschriften DBL 9606;
1.1.14 Sicherheit- und Ordnungsbestimmungen für Fremdfir- men;
1.1.15 Die Vergabe- und Vergabeund Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) – mit den Teilen B und C in der jeweils bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss aktuellen Fassung.
1.1.16 1.1.7 Die Besonderen Einkaufsbedingungen für Werkleistungen des AG.
1.1.8 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des AG (AEB).
1.1.9 Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV).
1.1.10 Die Liefervorschriften DBL 9606 in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung und die Sicherheit- und Ordnungsbestim- mungen für Fremdfirmen.
1.1.11 Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere die über den Werkvertrag (§§ 631ff.).
1.1.17 1.1.12 Die anerkannten Regeln der Baukunst/Technik, insbesondere die Europäischen Normen (EN) des Europäischen Komitees für Normung (CEN) oder des Europäischen Komitees für Elektrische Normung (CENELC) sowie alle einschlägigen EN-, DIN-, Güte- und Maßbestim- mungen DIN-Normen des Deutschen Instituts für die am Bauwerk vereinbarten Stoffe und BauteileNormung e.V., ferner die VDI-, VDE- VDE-, VDS Vorschriften, die von den Bauaufsichtsbehörden einge- führten bautechnischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Normung e.V. Sofern und VdSsoweit DIN-VorschriftenNormen oder andere der vorgenannten Vorschriften nicht den aner- kannten Regeln der Baukunst/Technik entsprechen, gilt nicht die DIN-Norm oder die anerkannte Vorschrift. Der AN ist jedoch verpflichtet, für die Herstellung des Vertragsgegenstands auf jeden Die Leistungen sind in diesem Fall die vielmehr entsprechend den anerkannten Regeln der Baukunst/Technik als Mindeststandard einzuhalten;zu erbringen.
1.1.18 1.1.13 Alle TÜV-Vorschriften, alle gesetzlichen sowie alle orts-, bau- und gewerbepolizeilichen einschlägigen öffentlichrechtli- chen Vorschriften und NebenbestimmungenGesetze und Verordnungen sowie Ortssatzungen, die das Bauvorhaben betreffen, ferner die Vorschriften und Auf- lagen Auflagen aller privaten oder öffentlichen Versorgungsträ- ger.
1.1.19 die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Be- rufsgenossenschaftenVersorgungsträger.
1.2 Vertragsbestandteile sind nur die unter 1.1 aufgeführ- tenaufgeführten. Nicht Vertragsbestandteil sind das Angebot des AN, etwaige Vorver- trägeVorverträge, unter 1.1 nicht aufgeführte Protokolle oder sonstige Korrespondenz, insbesondere im Zusam- menhang Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages. Ferner werden auch Allgemeine All- gemeine Geschäftsbedingungen des AN, insbesondere Angebots-, Liefer-, Montage- Ver- kaufs- Montage-. Verkaufs- und Zahlungsbedingungen, nicht Vertragsbe- standteilVer- tragsbestandteil, selbst wenn diese in den unter Ziff. 1.1 ge- nannten genannten Bestimmungen aufgeführt sind.
1.3 Die Parteien sind sich einig, dass das vorliegende Ver- tragsverhältnis dem BGB-Werkvertragsrecht unterlie- gen soll, ergänzt um die in den Vertragsbestandteilen nach Ziff. 1.1 und 1.2 getroffenen vertraglichen Ver- einbarungen.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Bauleistungen (Zvb Bau)
Vertragsbestimmungen. 1.1 Folgende Bestimmungen werden Vertragsinhalt. Bei Widersprüchen gilt die nachstehende Rangfolge. Kein Widerspruch liegt vor, wenn und soweit Leistungen, die 3.1 Herstellung Strassenverkehrsanschluss für das QP-Areal über den Kreisel
3.1.1 Grundlage für die mängelfreie bauliche und funktionsfähige Fertigstel- lung des Projektes erforderlich sindverkehrstechnische Realisierung bildet die Variante 1 gemäss dem Verkehrsgut- achten "Anschluss Lidl-Filiale Lausen, nur in einzelnen Vertragsbestandteilen beschrieben sindOptimierung" von Xxxxxx Xxxxxx & Partner Verkehrsingenieure AG, 5. Kein Wider- spruch ist ferner dann gegeben, wenn No- vember 2021 (Anhang 1). Auf dieser Grundlage kann der zusätzliche Kreiselanschluss unter den nachfolgend aufgeführten Bedingungen und soweit Mengenangaben in der Ausschreibung sich im Ergeb- nis als nicht zutreffend erweisen oder zeitlich aktuel- lere Vertragsbestandteile vorherige Beschreibungen ganz oder teilweise präzisieren. In derartigen Fällen ist im Wege der Auslegung aller Vertragsbestandteile dasjenige Leistungssoll maßgeblich, das ein zur voll- ständigen Leistungserbringung verpflichteter Unter- nehmer vernünftigerweise zu berücksichtigen hatte:
1.1.1 Das Bestellschreiben des AG mit Anlagen;
1.1.2 Das Verhandlungsprotokoll; gibt es mehrere Verhand- lungsprotokolle gehen jüngere den älteren vor;
1.1.3 Diese Besonderen Vertragsbedingungen für Bauleis- tungen (BVB Bau) nebst Zahlungsbedingungen des AG;
1.1.4 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des AG;
1.1.5 Die technische Leistungsbeschreibung mit Anlagen, wie z.B. Baubeschreibungen, Bauzeichnungen, Ter- minplan;
1.1.6 Preiszusammenstellung mit Optionen;
1.1.7 Muster der Vertragserfüllungsbürgschaft;
1.1.8 Muster der Bürgschaft für Mängelansprüche;
1.1.9 Merkblatt Rechnungsstruktur und Kostengliederung;
1.1.10 Kalkulationsblatt und Urkalkulation;
1.1.11 der "Standard für die Dokumentationserstellung von Bauprojekten" des AG;
1.1.12 Baustellenordnung;
1.1.13 Die Liefervorschriften DBL 9606;
1.1.14 Sicherheit- und Ordnungsbestimmungen für Fremdfir- men;
1.1.15 Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) – mit den Teilen B und C in der jeweils bei Ver- tragsschluss aktuellen FassungVorgaben umgesetzt werden.
1.1.16 3.1.2 Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)Planungshoheit liegt beim Kanton BL, insbesondere die über den Werkvertrag (§§ 631ff.).
1.1.17 alle einschlägigen EN-, DIN-, Güte- und Maßbestim- mungen für die am Bauwerk vereinbarten Stoffe und Bauteile, ferner die VDI-, VDE- und VdS-Vorschriftendazu vertreten durch das Tiefbauamt Kreis 2. Der AN ist jedoch verpflichtet, Kanton BL kann die Zuständigkeit für die Herstellung des Vertragsgegenstands auf jeden Fall Kreiselanschlusses an die anerkannten Regeln Eigentümerschaft der Technik als Mindeststandard einzuhalten;
1.1.18 Alle TÜV-VorschriftenParzelle Nr. 155 (GB Lau- sen) abtreten. Die Zuständigkeit umfasst Planung/Projektierung, alle gesetzlichen Submission sowie alle orts-Realisierung. Die Pla- nung/Projektierung, bau- der Planungsablauf sowie die Durchführung der Submission und gewerbepolizeilichen Vorschriften und Nebenbestimmungen, ferner die Vorschriften und Auf- lagen aller privaten oder öffentlichen Versorgungsträ- gerRealisierung erfolgen nach den Vorgaben des Kantons BL. Nach Abschluss der Realisierung wird durch den Kanton BL eine Abnahme vorgenommen. Die Eigentümerschaft der Parzelle Nr. 155 (GB Lausen) wird aufgrund einer mängelfreien Ab- nahme aus der ihr übertragenen Zuständigkeit entlassen.
1.1.19 die Unfallverhütungsvorschriften 3.1.3 Der Zeitpunkt der zuständigen Be- rufsgenossenschaftenbaulichen Realisierung ist mit dem Kanton BL abzustimmen.
1.2 Vertragsbestandteile sind nur 3.1.4 Die Kosten für die unter 1.1 aufgeführ- tenHerstellung des Kreiselanschlusses werden vollumfänglich bis zur mängelfreien Abnahme durch den Kanton BL von der Eigentümerin der Parzelle Nr. Nicht Vertragsbestandteil sind etwaige Vorver- träge, unter 1.1 nicht aufgeführte Protokolle oder sonstige Korrespondenz, insbesondere 155 (GB Lausen) getragen. Die Kosten umfassen: – Kosten für Planung/Projektierung – Kosten der baulichen Realisierung – Kosten für die Bauleitung während baulicher Realisierung – Kosten für Sicherungsmassnahmen während der Realisierung (Baustelle / Verkehrsführung) – Kosten für Anpassungen bei der Markierung – Kosten für bauliche Anpassungen auf dem Areal der Parzelle Nr. 155 (GB Lausen) im Zusam- menhang mit dem Abschluss Bereich des VertragesAn- schlusses sowie im Bereich der heutigen Einfahrt und der Ausbildung von zwei hindernisfreien Zugängen ab der Hauptstrasse – Kosten für allfällige Leitungsumlegungen oder allfällig erforderliche Belastungsverstärkungsmassnahmen (nach Vorgaben des Leitungseigentümers) – Kosten für allfällige Anpassungen bei der Beleuchtung
3.1.5 Die Eigentümerin der Parzelle Nr. Ferner werden auch Allgemeine Geschäftsbedingungen 155 (GB Lausen) verpflichtet sich im Weiteren: – Zur Schliessung der heutigen Einfahrt und Gestaltung dieses Bereichs gemäss den Vorgaben des ANQuar- tierplans nach erfolgter Inbetriebnahme des neuen Kreiselanschlusses; – Vornehmen einer baulichen Anpassung beim bestehenden Retentionsbecken, insbesondere Angebots-, Liefer-, Montage- Ver- kaufs- sofern diese Retentions- becken durch den neuen Kreiselanschluss tangiert wird; – Ausbildung und Zahlungsbedingungen, nicht Vertragsbe- standteil, selbst wenn diese in den unter Ziff. 1.1 ge- nannten Bestimmungen aufgeführt sinddauerhafte Gewährleistung der beiden im Quartierplan definierten hindernisfreien Fuss- gängerzugänge ab der Hauptstrasse.
1.3 Die Parteien sind sich einig, dass das vorliegende Ver- tragsverhältnis dem BGB-Werkvertragsrecht unterlie- gen soll, ergänzt um die in den Vertragsbestandteilen nach Ziff. 1.1 und 1.2 getroffenen vertraglichen Ver- einbarungen.
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Samples: Quartierplan Vertrag
Vertragsbestimmungen. 1.1 Folgende Bestimmungen werden VertragsinhaltNäher- und Grenzbaurechte
3.1 Einseitiges Näherbaurecht gegenüber Parzelle Nr. Bei Widersprüchen gilt die nachstehende Rangfolge4793
3.1.1 Die Eigentümerin der Parzelle Nr. Kein Widerspruch liegt vor, wenn 4793 [2] gewährt der Eigentümerin der Parzelle Nr. 3230 [1] ein einseitiges Näherbaurecht aufgrund der Lage- und soweit Leistungen, die Abmessungsdefinitionen für die mängelfreie Baubereiche A und funktionsfähige Fertigstel- lung C gemäss Quar- tierplan (Situation und Schnitte, 1:500 / 1:1'000).
3.1.2 Die Gewährung der Dienstbarkeit nach Ziffer 3.1.1 erfolgt unentgeltlich.
3.2 Einseitiges Grenz- und Unterbaurecht gegenüber Parzelle Nr. 4793
3.2.1 Die Eigentümerin der Parzelle Nr. 4793 [2] gewährt der Eigentümerin der Parzelle Nr. 3230 [1] ein einseitiges Grenz- und Unterbaurecht für allfällige Tiefgarage aufgrund des Projektes erforderlich sindLagebereiches für unterirdische Bauten sowie der dazugehörenden Rampenanlage gemäss Quartierplan (Situation und Schnitte, nur in einzelnen Vertragsbestandteilen beschrieben sind1:500 / 1:1'000).
3.2.2 Die Gewährung der Dienstbarkeit nach Ziffer 3.2.1 erfolgt unentgeltlich.
3.3 Einseitiges Näher- und Grenzbaurecht gegenüber Parzelle Nr. Kein Wider- spruch ist ferner dann gegeben, wenn 79 (Kanal-Parzelle)
3.3.1 Die Eigentümerin der Parzelle Nr. 79 (Kanal-Parzelle) [4] gewährt der Eigentümerin der Parzelle Nr. 3230 [1] ein einseitiges Grenzbaurecht aufgrund der Lage- und soweit Mengenangaben in der Ausschreibung sich im Ergeb- nis als nicht zutreffend erweisen oder zeitlich aktuel- lere Vertragsbestandteile vorherige Beschreibungen ganz oder teilweise präzisieren. In derartigen Fällen ist im Wege der Auslegung aller Vertragsbestandteile dasjenige Leistungssoll maßgeblich, das ein zur voll- ständigen Leistungserbringung verpflichteter Unter- nehmer vernünftigerweise zu berücksichtigen hatte:
1.1.1 Das Bestellschreiben des AG mit Anlagen;
1.1.2 Das Verhandlungsprotokoll; gibt es mehrere Verhand- lungsprotokolle gehen jüngere den älteren vor;
1.1.3 Diese Besonderen Vertragsbedingungen für Bauleis- tungen (BVB Bau) nebst Zahlungsbedingungen des AG;
1.1.4 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des AG;
1.1.5 Die technische Leistungsbeschreibung mit Anlagen, wie z.B. Baubeschreibungen, Bauzeichnungen, Ter- minplan;
1.1.6 Preiszusammenstellung mit Optionen;
1.1.7 Muster der Vertragserfüllungsbürgschaft;
1.1.8 Muster der Bürgschaft für Mängelansprüche;
1.1.9 Merkblatt Rechnungsstruktur und Kostengliederung;
1.1.10 Kalkulationsblatt und Urkalkulation;
1.1.11 der "Standard Abmessungsdefinitionen für die Dokumentationserstellung von Bauprojekten" des AG;
1.1.12 Baustellenordnung;
1.1.13 Die Liefervorschriften DBL 9606;
1.1.14 Sicherheit- und Ordnungsbestimmungen für Fremdfir- men;
1.1.15 Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) – mit den Teilen Baubereiche A, B und C in der jeweils bei Ver- tragsschluss aktuellen Fassung.
1.1.16 Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie ein Grenzbaurecht für den Lagebereich für unterirdische Bauten gemäss Quartierplan (BGB)Situation und Schnitte, insbesondere die über den Werkvertrag (§§ 631ff.1:500 / 1:1'000).
1.1.17 alle einschlägigen EN-, DIN-, Güte- 3.3.2 Zur Abgeltung des einseitigen Grenzbaurechts nach Ziffer 3.3.1 verständigen sich die Eigentümerschaften auf folgendes Vorgehen: - Die Eigentümerin der Parzelle Nr. 79 [4] schlägt 3 Gutachter zur Wertermittlung vor. - Die Eigentümerschaft der Parzelle Nr. 3230 [1] und Maßbestim- mungen die Eigentümerschaft der Parzelle Nr. 79 [4] verständi- gen sich auf einen Gutachter sowie die Kriterien für die am Bauwerk vereinbarten Stoffe Schatzung. - Aufgrund dieser Schatzung wird der Preis für eine finanzielle Abgeltung des Grenzbaurechts vorgenommen. - Die gesamte Neubebauung entlang des Kanals wird ausschliesslich als Grenzbau-Situation behandelt. - Die vorbestandene Grenzbausituation in einer Länge von insgesamt 66 m durch die bestehenden Bauten der Läckerli Huus AG sind von dem neuen Umfang des Grenzbaus von insgesamt 98 m abzuziehen. Auf- grund der Quartierplanung resultiert somit gegenüber dem baulichen Vorbestand eine erweiterte Grenzbau- situation von 32 m.
3.3.3 Die Entschädigung für erweiterte Grenzbaurecht gemäss Ziffer 3.3.1 ist durch die Läckerli Huus AG zu ent- richten.
3.4 Einseitiges Näherbaurecht gegenüber Parzellen Nrn. 4046 und Bauteile(4086)
3.4.1 Die Eigentümerin der Parzelle Nr. 4046 [2] zusammen mit der Eigentümerin der darauf vorhandenen Bau- rechtsparzelle Nr. (4086) [5] gewähren der Eigentümerin der Parzelle Nr. 3230 [1] ein Näherbaurecht im flächenmässigen Umfang von 62 m2 aufgrund der Lage- und Abmessungsdefinitionen für den Baubereich A gemäss Quartierplan (Situation und Schnitte, ferner die VDI-1:500 / 1:1'000).
3.4.2 Die Eigentümerin der Parzelle Nr. 3230 [1] gewährt der Eigentümerin der Parzelle Nr. 4046 [2] zusammen mit der Eigentümerin der darauf vorhandenen Baurechtsparzelle Nr. (4086) [5] mit eine m nach Ziffer 3.4.1 zugestandenen Näherbaurecht ebenfalls ein Näherbauecht im gleichen Umfang und in ähnlicher Lage.
3.4.3 Die Gewährung der Dienstbarkeit nach Ziffer Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und Ziffer Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. erfolgt aufgrund der Gegenseitigkeit unent- geltlich.
3.5 Einseitiges Näherbaurecht gegenüber Parzelle Nr. 4678
3.5.1 Die Eigentümerin der Parzelle Nr. 4678 [2] gewährt der Eigentümerin der Parzelle Nr. 3230 [1] ein einseitiges Näherbaurecht aufgrund des Lagebereiches der Baubereiche A und B gemäss Quartierplan (Situation und Schnitte, VDE- 1:500 / 1:1'000).
3.5.2 Die Gewährung der Dienstbarkeit nach Ziffer 3.5.1 erfolgt unentgeltlich.
3.6 Geh- und VdS-VorschriftenFahrrecht auf Parzelle Nr. Der AN ist jedoch verpflichtet4793
3.6.1 Die Eigentümerin der Parzelle Nr. 4793 [2] gewährt der Eigentümerin der Parzelle Nr. 3230 [1] ein Geh- und Fahrrecht für den Erschliessungsbereich gemäss Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500 / 1:1'000) und den sich auf Parzelle Nr. 4793 befindlichen Teil der unterirdischen Einstellhalle. Dieses Fahrrecht gilt auch für die Herstellung des Vertragsgegenstands auf jeden Fall die anerkannten Regeln bauliche Realisierung der Technik als Mindeststandard einzuhalten;
1.1.18 Alle TÜV-Vorschriften, alle gesetzlichen sowie alle orts-, bau- und gewerbepolizeilichen Vorschriften und Nebenbestimmungen, ferner die Vorschriften und Auf- lagen aller privaten oder öffentlichen Versorgungsträ- gerQuartierplanung.
1.1.19 die Unfallverhütungsvorschriften 3.6.2 Die Gewährung der zuständigen Be- rufsgenossenschaftenDienstbarkeit nach Ziffer 3.6.1 erfolgt unentgeltlich.
1.2 Vertragsbestandteile sind nur die unter 1.1 aufgeführ- ten. Nicht Vertragsbestandteil sind etwaige Vorver- träge, unter 1.1 nicht aufgeführte Protokolle oder sonstige Korrespondenz, insbesondere im Zusam- menhang mit dem Abschluss des Vertrages. Ferner werden auch Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN, insbesondere Angebots-, Liefer-, Montage- Ver- kaufs- und Zahlungsbedingungen, nicht Vertragsbe- standteil, selbst wenn diese in den unter Ziff. 1.1 ge- nannten Bestimmungen aufgeführt sind.
1.3 Die Parteien sind sich einig, dass das vorliegende Ver- tragsverhältnis dem BGB-Werkvertragsrecht unterlie- gen soll, ergänzt um die in den Vertragsbestandteilen nach Ziff. 1.1 und 1.2 getroffenen vertraglichen Ver- einbarungen.
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Samples: Quartierplan Vertrag
Vertragsbestimmungen. 1.1 Folgende Bestimmungen werden Vertragsinhalt. Bei Widersprüchen Wider- sprüchen gilt die nachstehende Rangfolge. Kein Widerspruch liegt vor, wenn und soweit Leistungen, die für die mängelfreie und funktionsfähige Fertigstel- lung des Projektes erforderlich sind, nur in einzelnen Vertragsbestandteilen beschrieben sind. Kein Wider- spruch ist ferner dann gegeben, wenn und soweit Mengenangaben in der Ausschreibung sich im Ergeb- nis als nicht zutreffend erweisen oder zeitlich aktuel- lere Vertragsbestandteile vorherige Beschreibungen ganz oder teilweise präzisieren. In derartigen Fällen ist im Wege der Auslegung aller Vertragsbestandteile dasjenige Leistungssoll maßgeblich, das ein zur voll- ständigen Leistungserbringung verpflichteter Unter- nehmer vernünftigerweise zu berücksichtigen hatte:
1.1.1 Das Bestellschreiben Die Bestellung des AG mit Anlagen;.
1.1.2 Das Verhandlungsprotokoll; gibt es mehrere Verhand- lungsprotokolle Verhandlungs- protokolle gehen jüngere den älteren vor;.
1.1.3 Diese Besonderen Vertragsbedingungen für Bauleis- tungen (BVB Bau) nebst Zahlungsbedingungen des AG;
1.1.4 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des AG;
1.1.5 Die technische Leistungsbeschreibung mit Anlagen, wie z.B. Baubeschreibungen, Bauzeichnungen, Ter- minplan;Terminplan.
1.1.4 Diese Ergänzenden Vertragsbedingungen für Generalunter- nehmerverträge (EVB GU).
1.1.5 Zusätzlichen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ZVB Bau) nebst Zahlungsbedingungen des AG.
1.1.6 Preiszusammenstellung mit Optionen;
1.1.7 Muster der Vertragserfüllungsbürgschaft;
1.1.8 Muster der Bürgschaft für Mängelansprüche;
1.1.9 Merkblatt Rechnungsstruktur und Kostengliederung;
1.1.10 Kalkulationsblatt und Urkalkulation;
1.1.11 der "Standard für die Dokumentationserstellung von Bauprojekten" des AG;
1.1.12 Baustellenordnung;
1.1.13 Die Liefervorschriften DBL 9606;
1.1.14 Sicherheit- und Ordnungsbestimmungen für Fremdfir- men;
1.1.15 Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) – mit den Teilen B und C in der jeweils bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss aktuellen Fassung.
1.1.16 1.1.7 Die Besonderen Einkaufsbedingungen für Werkleistungen des AG.
1.1.8 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des AG (AEB).
1.1.9 Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV).
1.1.10 Die Liefervorschriften DBL 9606 in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung und die Sicherheits- und Ordnungsbe- stimmungen für Fremdfirmen.
1.1.11 Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere die über den Werkvertrag (§§ 631ff.).. X00.000.00.000.00.X 00/00 Seite 1/2
1.1.17 1.1.12 Die anerkannten Regeln der Baukunst/Technik, insbesonde- re die Europäischen Normen (EN) des Europäischen Komi- tees für Normung (CEN) oder des Europäischen Komitees für Elektrische Normung (CENELC) sowie alle einschlägigen EN-, DIN-, Güte- und Maßbestim- mungen DIN-Normen des Deutschen Instituts für die am Bauwerk vereinbarten Stoffe und BauteileNormung e.V., ferner die VDI-, VDE- und VdSVDE-, VDS-Vorschriften. Der AN ist jedoch verpflichtet, die von den Bauaufsichtsbehörden eingeführten bautechnischen Baubestimmungen des Deut- schen Instituts für die Herstellung des Vertragsgegenstands auf jeden Fall die Normung e.V. Sofern und soweit DIN-Nor- men oder andere der vorgenannten Vorschriften nicht den anerkannten Regeln der Baukunst/Technik als Mindeststandard einzuhalten;entsprechen, gilt nicht die DIN-Norm oder die anerkannte Vorschrift; die Leistungen sind in diesem Fall vielmehr entsprechend den anerkannten Regeln der Baukunst/Technik zu erbringen.
1.1.18 1.1.13 Alle TÜV-Vorschriften, alle gesetzlichen sowie alle orts-, bau- und gewerbepolizeilichen einschlägigen öffentlichrechtli- chen Vorschriften und NebenbestimmungenGesetze und Verordnungen sowie Ortssatzungen, die das Bauvorhaben betreffen, ferner die Vorschriften und Auf- lagen Auflagen aller privaten oder öffentlichen Versorgungsträ- ger.
1.1.19 die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Be- rufsgenossenschaftenVersorgungsträger.
1.2 Vertragsbestandteile sind nur die unter 1.1 aufgeführ- tenaufgeführten. Nicht Vertragsbestandteil sind das Angebot des AN, etwaige Vorver- trägeVorverträge, unter 1.1 nicht aufgeführte Protokolle oder sonstige sons- tige Korrespondenz, insbesondere im Zusam- menhang Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages. Ferner werden auch Allgemeine Allgemei- ne Geschäftsbedingungen des AN, insbesondere Angebots-, Liefer-, Montage- Ver- kaufs- Montage-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen, nicht Vertragsbe- standteilVer- tragsbestandteil, selbst wenn diese in den unter Ziff. 1.1 ge- nannten genannten Bestimmungen aufgeführt sind.
1.3 Die Parteien sind sich einig, dass das vorliegende Ver- tragsverhältnis dem BGB-Werkvertragsrecht unterlie- gen soll, ergänzt um die in den Vertragsbestandteilen nach Ziff. 1.1 und 1.2 getroffenen vertraglichen Ver- einbarungen.
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Samples: Generalunternehmervertrag
Vertragsbestimmungen. 1.1 Folgende Bestimmungen werden Vertragsinhalt. Bei Widersprüchen , bei Wider- sprüchen gilt die nachstehende Rangfolge. Kein Widerspruch liegt vor, wenn und soweit Leistungen, die für die mängelfreie und funktionsfähige Fertigstel- lung des Projektes erforderlich sind, nur in einzelnen Vertragsbestandteilen beschrieben sind. Kein Wider- spruch ist ferner dann gegeben, wenn und soweit Mengenangaben in der Ausschreibung sich im Ergeb- nis als nicht zutreffend erweisen oder zeitlich aktuel- lere Vertragsbestandteile vorherige Beschreibungen ganz oder teilweise präzisieren. In derartigen Fällen ist im Wege der Auslegung aller Vertragsbestandteile dasjenige Leistungssoll maßgeblich, das ein zur voll- ständigen Leistungserbringung verpflichteter Unter- nehmer vernünftigerweise zu berücksichtigen hatte:
1.1.1 Das Bestellschreiben des AG mit Anlagen;.
1.1.2 Das Verhandlungsprotokoll; gibt kaufmännische Verhandlungsprotokoll nebst Anlagen. Gibt es mehrere Verhand- lungsprotokolle Verhandlungsprotokolle gehen jüngere den älteren vor;.
1.1.3 Diese Besonderen Vertragsbedingungen für Bauleis- tungen (BVB Bau) Das Protokoll des technischen Bietergesprächs nebst Zahlungsbedingungen des AG;Anlagen. Gibt es mehrere Protokolle gehen jüngere den älteren vor.
1.1.4 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des AG;
1.1.5 Die technische Leistungsbeschreibung mit Anlagen, wie z.B. Baubeschreibungen, Bauzeichnungen, Ter- minplan;Terminplan, Leistungs- abgrenzungsblatt.
1.1.5 Diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB Arch) nebst Zahlungsbedingungen des AG.
1.1.6 Preiszusammenstellung mit Optionen;Die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Archi- tekten und der Ingenieure (HOAI) in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung.
1.1.7 Muster der Vertragserfüllungsbürgschaft;Die Besonderen Einkaufsbedingungen für Werkleistungen des AG.
1.1.8 Muster der Bürgschaft für Mängelansprüche;Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) des AG.
1.1.9 Merkblatt Rechnungsstruktur und Kostengliederung;
1.1.10 Kalkulationsblatt und Urkalkulation;
1.1.11 der "Standard für die Dokumentationserstellung von Bauprojekten" des AG;
1.1.12 Baustellenordnung;
1.1.13 Die Liefervorschriften DBL 9606;
1.1.14 , in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung und die Sicherheit- und Ordnungsbestimmungen Ordnungsbestim- mungen für Fremdfir- men;
1.1.15 Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) – mit den Teilen B und C in der jeweils bei Ver- tragsschluss aktuellen FassungFremdfirmen.
1.1.16 1.1.10 Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere die über den Werkvertrag (§§ 631ff.).
1.1.17 1.1.11 Die anerkannten Regeln der Baukunst/Technik, insbesondere die Europäischen Normen (EN) des Europäischen Komitees für Normung (CEN) oder des Europäischen Komitees für Elektrische Normung (CENELC) sowie alle einschlägigen EN-, DIN-, Güte- und Maßbestim- mungen DIN-Normen des Deutschen Instituts für die am Bauwerk vereinbarten Stoffe und BauteileNormung e.V., ferner die VDI-, VDE- VDE-, VDS Vorschriften, die von den Bauaufsichtsbehörden ein- geführten bautechnischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Normung e.V.. Sofern und VdSsoweit DIN-Vorschriften. Der AN ist jedoch verpflichtetNormen oder andere der vorgenannten Vorschriften nicht den aner- kannten Regeln der Baukunst/Technik entsprechen, für gilt nicht die Herstellung des Vertragsgegenstands auf jeden DIN-Norm oder die anerkannte Vorschrift; die Leistungen sind in diesem Fall die vielmehr entsprechend den anerkannten Regeln der Baukunst/Technik als Mindeststandard einzuhalten;zu erbringen.
1.1.18 1.1.12 Alle TÜV-Vorschriften, alle gesetzlichen sowie alle orts-, bau- und gewerbepolizeilichen einschlägigen öffentlich-rechtli- chen Vorschriften und NebenbestimmungenGesetze und Verordnungen sowie Ortssatzungen, die das Bauvorhaben betreffen, ferner die Vorschriften und Auf- lagen Auflagen aller privaten oder öffentlichen Versorgungsträ- ger.
1.1.19 die Unfallverhütungsvorschriften Versorgungsträger, sowie das CAD-Pflichtenheft des AG in der zuständigen Be- rufsgenossenschaftenjeweils aktuellen Version.
1.2 Vertragsbestandteile sind nur die unter 1.1 aufgeführ- tenaufgeführten Inhalte. Nicht Vertragsbestandteil sind etwaige Vorver- trägeVorverträge, unter 1.1 1.1, nicht aufgeführte Protokolle oder sonstige KorrespondenzKorres- pondenz, insbesondere im Zusam- menhang Zusammenhang mit dem Abschluss des dieses Vertrages. Ferner werden auch Allgemeine Geschäftsbedingungen Geschäfts- bedingungen des AN, insbesondere Angebots-, Liefer-, Montage- Montage-, Ver- kaufs- und Zahlungsbedingungen, nicht Vertragsbe- standteilVertragsbestandteil, selbst wenn diese in den unter Ziff. 1.1 ge- nannten Bestimmungen genannten Bestim- mungen aufgeführt sind.
1.3 Der AN hat bei der Ausführung seiner Leistungen mit den zuständigen Abteilungen des AG und den sonstigen am Bau- vorhaben beteiligten Architekten, Ingenieuren und Xxxxxx- fachleuten zusammenzuarbeiten und diese zu koordinieren, ihnen Auskunft zu geben und Einblick in seine Unterlagen zu gewähren. Er hat seine Planung unter Berücksichtigung der Leistungen aller am Bauvorhaben Beteiligten aufzustellen. Weisungsbefugter Vertragspartner ist die vertragsschließende Stelle auf AG-Seite bzw. die von dem AG benannte Fachab- teilung.
1.4 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem AN und/oder den sonstigen am Bauvorhaben Beteiligten, ist unverzüglich schriftlich die Entscheidung des AG herbeizuführen.
1.5 Der AN hat den AG rechtzeitig schriftlich darauf hinzuweisen, wenn für seine Leistungserbringung Leistungsbeiträge wei- terer Projektbeteiligter erforderlich sind. Der AN hat dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn sich der Projekt- ablauf verzögert.
1.6 Der AN hat den AG über die von ihm geführten Verhandlungen und den von ihm geführten Schriftwechsel unverzüglich zu unterrichten. Er hat auf Verlangen jederzeit über den Stand seiner Leistungen schriftlich Auskunft zu geben.
1.7 Die Parteien sind sich einig, dass das vorliegende Ver- tragsverhältnis dem BGB-Werkvertragsrecht unterlie- gen soll, ergänzt um die in AN vorgelegten Unterlagen und erbrachten Leis- tungen des AG und anderer Projektbeteiligten entbinden den Vertragsbestandteilen nach ZiffAN nicht von seiner Verpflichtung zur selbstständigen Prüfung dieser Unterlagen und der darauf basierenden Leis- tungen der anderen Projektbeteiligten. 1.1 und 1.2 getroffenen vertraglichen Ver- einbarungen.B20.002.09.019.66.C 01/23 Seite 1/5
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Architekten Und Ingenieurleistungen