Vertraulichkeit von Informationen Musterklauseln

Vertraulichkeit von Informationen. 9.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Verschwiegenheit über alle die Vertragsparteien betreffenden Informationen zu wahren, die diese unmittelbar oder mittelbar von der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss und der Erfüllung der Vertragspflichten erlangt haben, und diese keinen Dritten zugänglich zu machen, mit Ausnahme deren Mitteilung zwecks deren Verwendung in dem für die Sicherstellung der ordentlichen Vertragserfüllung notwendigen Umfang. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Schutz der vertraulichen Informationen sicherzustellen, nebst Sicherstellung von angemessenen technischen und organisatorischen Mitteln zum Schutz dieser vertraulichen Informationen, um deren Schutz gegen die unerlaubte oder unbefugte Verwendung oder Übertragung sicherzustellen. Beim Abschluss einer gesonderten Geheimhaltungsvereinbarung bzw. Vereinbarung über den Schutz vertraulicher Informationen haben bei Unstimmigkeiten die Regelungen einer solchen gesonderten Vereinbarung vor dieser Verschwiegenheitsregelung Vorrang. 9.2. Als vertrauliche Informationen gemäß diesem Artikel gelten nicht: (i) Informationen, die allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich aus einem anderen Grund als in Folge der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß diesem Vertrag sind oder werden, (ii) Informationen, deren Zugänglichmachung durch den Vertrag vorgesehen ist (z.B. Referenzen), (iii) Informationen, in denen: (a) eine gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der vertraulichen Information an das Gericht oder ein anderes Staatsorgan besteht oder jegliche der Vertragsparteien den Verdacht hat, dass die andere Vertragspartei eine Straftat gegen Leben, Gesundheit, menschliche Würde oder persönliche Freiheit begangen hat, (b) die vertrauliche Information einer Person mitgeteilt wird, die selbst an die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gebunden ist, insbesondere wenn es sich um einen Anwalt oder einen anderen Fachberater handelt, oder (c) wenn die Informationen zwecks Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten mitgeteilt werden.
Vertraulichkeit von Informationen. Jede Vertragspartei stellt die Vertraulichkeit der anhand öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste erfolgenden elektronischen Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrs­ daten sicher, ohne den Dienstleistungshandel zu beschränken.
Vertraulichkeit von Informationen. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, in Bezug auf die in den Unterlagen, die ihnen im Zusammenhang mit der Leistung gemäß diesem Vertrag von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt wurden und die von der anderen Vertragspartei als vertraulich bezeichnet wurden, enthaltenen Angaben sowie in Bezug auf sämtliche Informationen über diesen Vertrag, die gegenseitige Zusammenarbeit und die Verhältnisse der anderen Vertragspartei, die ihnen zugänglich gemacht wurden oder über die sie im Zusammenhang mit der Leistung gemäß diesem Vertrag Kenntnis erlangten und die im Fall deren Zugänglichmachung für einen Dritten der anderen Vertragspartei einen Schaden verursachen könnten, Xxxxxxxxx zu bewahren. Die Schweigepflicht bezieht sich jedoch nicht auf die Information zu der eigentlichen Tatsache, dass der Dienstleister verpflichtet ist, für Werbung und Marketing gemäß diesem Vertrag zu sorgen. Die Schweigepflicht nach diesem Artikel besteht auch nach dem Ablauf der Gültigkeit dieses Vertrages fort.
Vertraulichkeit von Informationen. Knauf Insulation und der Käufer legen einvernehmlich fest, dass sie die Vertraulichkeit von Informationen, Berichten, Daten oder anderen privilegierten Dokumenten über die andere Seite oder ihre Aktivitäten, die sie im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhalten oder eingeholt haben sowie dass sie diese nicht an Dritte weitergeben werden. Beide Vertragsseiten werden sich darum kümmern, dass ihre Führungskräfte, Mitarbeiter, Vertreter und andere Vermittler die Verschwiegenheitspflicht beachten. Nach der Kündigung oder nach dem Ablauf des Vertrages aus irgendeinem Grund ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich alle Unterlagen zurückzugeben, die vertrauliche Informationen enthalten.
Vertraulichkeit von Informationen. 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Informationen über die Bedingungen der abgeschlossenen Verträge und alle Daten über das Unternehmen geheim zu halten, die bei den Verhandlungen, dem Abschluss und der Erfüllung des Vertrages, für den die AVB gelten, gewonnen werden, und nicht an Dritte weiterzugeben, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei. 2. Die Nutzung der in Abschnitt VIII. Abs. 1 genannten Daten und Informationen zu anderen Zwecken als zur Vertragserfüllung sowie deren Veröffentlichung ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht gestattet. 3. Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für öffentlich bekannte Informationen und Auskunftserteilungen auf Verlangen von Gerichten, Staatsanwaltschaften, Steuer- oder Kontrollbehörden sowie aus Auskunftspflichten im Umfang nach dem Gesetz über den Wertpapierhandel. 4. Beide Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Informationen über den Vertragsschluss und den Vertragsgegenstand zu erteilen.
Vertraulichkeit von Informationen. Die Bedingungen des Vertrages sind vertraulich. Der Anbieter und der Kunde werden sie ohne vorherige Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht nach außen geben, es sei denn, sie werden durch Gesetz oder behördliche Anordnung dazu gezwungen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung bekannt werden (Geschäftsdaten, kommerzielle Informationen usw.), vertraulich zu behandeln, mit Ausnahme von Informationen, die öffentlich zugänglich sind. Ein Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsklausel berechtigt beide Parteien zu Schadensersatz. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, alle Informationen über die Tätigkeit des Anbieters und anderer natürlicher oder juristischer Personen, die im Raum tätig sind, von denen er während der Erfüllung des Vertrages schriftlich oder mündlich Kenntnis erlangt, als vertraulich zu betrachten und zu behandeln. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, die von Dritten in den Räumen gelagerten Dokumente niemals einzusehen, es sei denn, er wird von deren Eigentümer ausdrücklich dazu aufgefordert. Der Kunde verpflichtet sich, keine dieser Informationen weiterzugeben. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt während der gesamten Laufzeit des Vertrages und bleibt nach dessen Ablauf, gleich aus welchem Grund, für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten bestehen.
Vertraulichkeit von Informationen. 23.1 Die Parteien verpflichten sich, die von der anderen Partei erhaltenen Informationen in Form von: mündlichen, schriftlichen, elektronischen Medien, per E-Mail oder auf andere Weise über die im Auftrag/ Vertrag enthaltenen Bestimmungen geheim zu halten. 23.2 Die Offenlegung des Geheimnisses durch eine der Parteien ist nur bei Erhalt der Zustimmung der anderen Partei zulässig. 23.3 Die Parteien vereinbaren, dass sämtliche Informationen einen vertraulichen Charakter haben, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes. 23.4 Die Parteien sind für die Geheimhaltung von Informationen durch ihre Mitarbeiter, Vertreter und Kooperationspartner verantwortlich. 23.5 Die Parteien sind verpflichtet, Informationen, die sie während der Erfüllung des Gegenstands des Auftrags/ Vertrags erhalten haben, für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung der Laufzeit des Auftrags/ Vertrags geheim zu halten. 23.6 Ohne Zustimmung der anderen Partei werden vertrauliche Informationen auf Antrag des Gerichts, Staatsanwaltschaft oder anderer bevollmächtigter öffentlicher Stellen gemäß geltenden Vorschriften offengelegt.
Vertraulichkeit von Informationen. Informationen, die von Unternehmen im Rahmen von Verhandlungen über Zugänge oder Zusammenschaltungen gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. Die Informationen dürfen nicht an Dritte, die aus solchen Informationen Wettbewerbsvorteile ziehen könnten, weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten. Der Medienrat kann vorsehen, dass Verhandlungen über neutrale Vermittler geführt werden, wenn die Wettbewerbsbedingungen dies erfordern.
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  • Vertrauliche Informationen „Vertrauliche Informationen“ sind nicht öffentliche Informationen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder von denen eine vernünftige Person annehmen sollte, dass sie vertraulich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kundendaten, Professional Services- Daten, die Bedingungen dieses Vertrags und die Authentifizierungsreferenzen des Kundenkontos.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

  • Sonstige Kosten Mit sonstigen Kosten belasten wir Sie oder Ihren Versiche- rungsvertrag nur aus besonderen, von Ihnen veranlassten, Gründen (z.B. bei Ausstellung eines Ersatzversicherungs- scheins oder Beitragsverzug) zum pauschalen Ausgleich der durchschnittlich entstehenden Kosten. Einzelheiten dazu, ins- besondere zur jeweiligen Kostenveranlassung und -höhe, ent- nehmen Sie bitte unserer Gebührenübersicht (Gebührenüber- sicht – siehe Kapitel Überschussbeteiligung und Kosten der Allgemeinen Vertragsinformationen). Die dort genannten Kos- ten werden von uns regelmäßig überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen neu festgesetzt. Die jeweils aktuelle Gebührenübersicht können Sie auf unserer Internetseite ein- sehen. Gerne teilen wir Ihnen die sonstigen Kosten auf An- frage auch jederzeit mit. Auf Ihr Verlangen hin müssen zunächst wir das Entstehen und die Höhe dieser Kosten nachweisen. Können Sie nachwei- sen, dass in Ihrem Fall keine Kosten entstanden sind, dann entfallen diese; können Sie nachweisen, dass geringere Kos- ten entstanden sind, dann werden diese entsprechend Ihrem Nachweis herabgesetzt.

  • Weitere Informationen Die Bank wird den Karteninhaber niemals per E-Mail oder Anruf zur Registrierung oder Bekanntgabe seiner Registrierungsdaten auffordern. Der Ablauf der Registrierung und die Bezugsquellen der Anwendung sind in der Infor- mation „Mehr Sicherheit beim Online-Shopping“ beschrieben, die dem Karteninhaber bereitgestellt wird und bei der Bank erhältlich ist.

  • Zusätzliche Informationen Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

  • Vertraulichkeit 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu: a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen; b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen; c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen; d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind. 11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden. 11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist, c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren, d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind. 11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 15.1. Der Lieferant ist alleiniger Eigentümer und Inhaber der Schutzrechte an seinen Angeboten, Bildern, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Aufzeichnungen (einschließlich solcher in elektronischer Form). Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Lieferanten dürfen solche Gegenstände Dritten nicht zugänglich oder bekannt gemacht werden und nicht durch den Kunden selbst oder durch Dritte vervielfältigt werden. 15.2. Soweit nicht ausdrücklich in Textform anders festgelegt, gelten die dem Lieferanten im Zusammenhang mit Bestellungen zur Verfügung gestellten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, deren vertrauliche Natur ist offensichtlich. 15.3. Der Lieferant ist berechtigt, personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung zu speichern und solche Daten an mit dem Lieferanten verbundene Gesellschaften und Subunternehmer weiterzugeben, es sei denn, dies wiederspricht den auf den Lieferanten anwendbaren Datenschutzbestimmungen. 15.4. Der Lieferant speichert die unter Ziffer 15.3 genannten Daten des Kunden, sobald der Kunde den Lieferanten erstmalig, z. B. für eine Bestellanfrage, kontaktiert. Der Kunde erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung der jeweiligen Daten. Dies findet insbesondere bei Vertragsschluss Anwendung. Ferner erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass der Lieferant im Falle einer Vertragsverletzung berechtigt ist, seine Daten an Gesellschaften und Personen weiterzuleiten, die der Lieferant mit der Durchsetzung seiner eigenen Ansprüche und Rechte betraut. 15.5. Der Kunde hat die Möglichkeit, sein Einverständnis zu der oben beschriebenen Speicherung, Verwendung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten jederzeit zu widerrufen. Er kann jederzeit in Textform verlangen, dass seine personenbezogenen Daten gelöscht oder, soweit gesetzliche Aufbewahrungsfristen Anwendung finden, für die Verwendung und Verarbeitung blockiert werden. Der Kunde hat jederzeit das Recht, Informationen über seine gespeicherten personenbezogenen Daten sowie deren Herkunft, Empfänger und die Nutzung der personenbezogenen Daten und den Zweck der Nutzung zu verlangen.