Verwahrung. Mit Erteilung des Kaufauftrags erteilt der Kunde der Bank gleichzeitig den Auftrag, die gekauften Edelmetalle (im Namen der Bank) zu verwahren. Gleichzeitig erklärt er sich damit einverstanden, dass die Bank einen Dritten mit der Verwahrung der Edelmetalle beauftragt (Verwahrstelle). Die Verwahrstelle ist derzeit die pro aurum GmbH mit Sitz in München. Mit der Buchung der anfallenden Beträge durch die Bank von dem Bankkonto des Kunden kommt es zum Eigentumsübergang der georderten Edelmetallprodukte von der Bank an den Kunden. Die Einigung bezieht sich auf Edelmetalle gleicher Art und Güte (Gattung). Bei einem Kaufauftrag sondert die Verwahrstelle innerhalb ihres Tresors die von dem Kunden erworbenen Edelmetallprodukte aus und lagert sie aus ihrem Eigenbestand in das auf den Namen der Bank lautende Edelmetalldepot um – ungetrennt von den Beständen anderer Kunden der Bank. Der Kunde erlangt über den Verwahrvertrag mit der Bank mittelbaren Besitz an den Edelmetallprodukten, welche die Verwahrstelle wiederum im Auftrag der Bank verwahrt. Der Kunde erwirbt das von ihm gekaufte Produkt mittlerer Art und Güte (Gattungs- schuld), gemäß den in den jeweiligen Produktinformationen zu den physischen Edelme- tallen beschriebenen Eigenschaften. Ein Anspruch auf bestimmte Jahrgänge, Hersteller, Prägungen oder andere Sondereigenschaften besteht nicht. Die Verwahrung läuft so lange, bis der Kunde die verwahrten Bestände verkauft oder einen Auslieferungsauftrag (Ziffer 2) erteilt. Bei einer Verkaufsorder sondert die Verwahrstelle die vom Kunden verkauften Edelmetall- produkte aus dem auf den Namen der Bank lautenden Edelmetalldepot aus und lagert sie in ihren Eigenbestand ein. Eine Einlieferung von Edelmetallen jeglicher Art zur Verwahrung ist nicht möglich. Dies gilt auch für Edelmetallprodukte, die die Bank für den Kunden verwahrt hat und die an den Kunden ausgeliefert wurden. Ebenso sind Überträge der im Depot verbuchten Edel- metalle an ein anderes Kreditinstitut sowie der Übertrag vergleichbarer Edelmetalle bei anderen Kreditinstituten zur Bank ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verwahrung. Mit Erteilung Die Bank verwahrt im Rahmen des Kaufauftrags erteilt der Kunde der Bank gleichzeitig den Auftrag, Depots unmittelbar oder mittelbar die gekauften Edelmetalle Wertpapiere und Wertrechte des Kunden (im Namen Folgenden zusam- menfassend „Wertpapiere“). Inländische Wertpapiere werden demgemäß bei der Bankdeutschen Wertpapiersammelbank (Clearstream Banking AG, Frankfurt) zu verwahrenverwahrt, sofern diese zur Girosammelverwahrung zugelassen sind. Gleichzeitig erklärt er sich damit einverstandenAusländische Wertpapiere werden in der Regel im Hei- matmarkt des betreffenden Papiers oder in dem Land verwahrt, dass in dem der Kauf getätigt worden ist. In welchem Land die Bank einen Dritten mit Wertpapiere verwahrt, teilt die Bank dem Kunden auf der jeweiligen Wertpapierabrechnung mit. Die Bank erfüllt ihre Verpflichtungen aus dem Depotvertrag durch Bereitstellung und Führung des Depots. Hierzu zählen insbesondere: ■ jährlicher Depotauszug, ■ Einlösung von Wertpapieren / Bogenerneuerung, ■ Behandlung von Bezugsrechten / Optionsscheinen / Wandelschuldverschreibungen, ■ Weitergabe von Nachrichten, sog. Wertpapier-Mitteilungen, ■ Umtausch sowie Ausbuchung und Vernichtung von Urkunden. Werden Zins-, Gewinnanteil- und Ertragsscheine sowie fällige Wertpapiere in ausländischer Währung oder ausländischen Rechnungseinhei- ten eingelöst, wird die Bank den Einlösungsbetrag auf dem Konto des Kunden in dieser Währung gutschreiben, sofern der Kunde ein Konto in dieser Währung unterhält. Andernfalls wird sie dem Kunden hierüber eine Gutschrift in Euro erteilen, soweit nicht etwas anderes verein- bart ist. Die Einzelheiten der Erfüllung der Verwahrung der Edelmetalle beauftragt (Verwahrstelle). Die Verwahrstelle ist derzeit die pro aurum GmbH mit Sitz in München. Mit der Buchung der anfallenden Beträge durch die Bank von dem Bankkonto des Kunden kommt es zum Eigentumsübergang der georderten Edelmetallprodukte von der Bank an den Kunden. Die Einigung bezieht sich auf Edelmetalle gleicher Art und Güte (Gattung). Bei einem Kaufauftrag sondert die Verwahrstelle innerhalb ihres Tresors die von dem Kunden erworbenen Edelmetallprodukte aus und lagert sie aus ihrem Eigenbestand in das auf den Namen der Bank lautende Edelmetalldepot um – ungetrennt von den Beständen anderer Kunden der Bank. Der Kunde erlangt über den Verwahrvertrag mit der Bank mittelbaren Besitz an den Edelmetallprodukten, welche die Verwahrstelle wiederum im Auftrag der Bank verwahrt. Der Kunde erwirbt das von ihm gekaufte Produkt mittlerer Art und Güte (Gattungs- schuld), gemäß den werden in den jeweiligen Produktinformationen zu den physischen Edelme- tallen beschriebenen EigenschaftenNrn. Ein Anspruch auf bestimmte Jahrgänge, Hersteller, Prägungen oder andere Sondereigenschaften besteht nicht10 ff. Die Verwahrung läuft so lange, bis der Kunde die verwahrten Bestände verkauft oder einen Auslieferungsauftrag (Ziffer 2) erteilt. Bei einer Verkaufsorder sondert die Verwahrstelle die vom Kunden verkauften Edelmetall- produkte aus dem auf den Namen der Bank lautenden Edelmetalldepot aus und lagert sie in ihren Eigenbestand ein. Eine Einlieferung von Edelmetallen jeglicher Art zur Verwahrung ist nicht möglich. Dies gilt auch „Sonderbedingungen für Edelmetallprodukte, die die Bank für den Kunden verwahrt hat und die an den Kunden ausgeliefert wurden. Ebenso sind Überträge der im Depot verbuchten Edel- metalle an ein anderes Kreditinstitut sowie der Übertrag vergleichbarer Edelmetalle bei anderen Kreditinstituten zur Bank ausgeschlossenWertpapiergeschäfte“ geregelt.
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Samples: Sondervereinbarungen Für Durch Die Deutsche Vermögensberatung Gruppe Vermittelte Produkte
Verwahrung. Mit Erteilung 3.1. Die HBL verwahrt Digitale Vermögenswerte für den Kunden in einem digi- talen Wallet oder im Depot des Kaufauftrags erteilt Kunden.
3.2. Die für Kunden verwahrten Digitalen Vermögenswerte können entweder getrennt nach Kunde (nachfolgend «Einzelverwahrung») oder gesammelt mit den Digitalen Vermögenswerten derselben Art von anderen Kunden (nachfol- gend «Sammelverwahrung») verwahrt werden.
3.3. Im Fall der Einzelverwahrung hat der Kunde Anspruch auf Rückübertra- gung der Bank gleichzeitig den AuftragDigitalen Vermögenswerte, die gekauften Edelmetalle in das Wallet eingeliefert wurden. Di- gitale Vermögenswerte in Einzelverwahrung werden von der HBL für den Kun- den in einem digitalen Wallet der HBL auf dem entsprechenden dezentralen Register in Form von kryptobasierten Vermögenswerten gehalten und im elekt- ronischen System der HBL für Kontrollzwecke aufgezeichnet. Eigentumsrechte der Kunden an Digitalen Vermögenswerten in Einzelverwahrung ergeben sich ausschliesslich aus den Beständen, welche die HBL für Rechnung des Kunden im digitalen Wallet hält, nicht aus den Aufzeichnungen im elektronischen Sys- tem der HBL.
3.4. Im Falle der Sammelverwahrung hat der Kunde Anspruch auf Ausliefe- rung von Digitalen Vermögenswerten derselben Art und Qualität. Digitale Vermögenswerte in Sammelverwahrung werden als Bucheffekten geführt, sofern die Parteien nicht vorgängig schriftlich eine Führung als kryptobasierte Vermögenswerte in einem digitalen Wallet der HBL vereinbaren. Werden sie als Bucheffekten geführt, so ergeben sich die Eigentumsrechte der Kunden ausschliesslich aus den Aufzeichnungen im elektronischen System der HBL. Werden sie als kryptobasierte Vermögenswerte geführt, so gilt die Aufzeich- nung im elektronischen System der HBL als Aufzeichnung über den Anteil am Depotvermögen i.S.v. Art. 16 Abs. 1bis BankG.
3.5. Die HBL ist ermächtigt, Digitale Vermögenswerte in Einzel- oder in Sam- melverwahrung auf Rechnung und Gefahr des Kunden treuhänderisch bei ei- nem Dritten (nachfolgend «Unterverwahrer») verwahren zu lassen. Die Aus- xxxx der Unterverwahrer liegt im alleinigen Ermessen der HBL. Die HBL haftet für gehörige Sorgfalt bei der Xxxx und Instruktion des Unterverwahrers sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Die Haf- tung ist ausgeschlossen, sofern Digitale Vermögenswerte auf ausdrückliche Weisung des Kunden bei einem Unterverwahrer verwahrt werden, der von der HBL dafür nicht empfohlen wurde.
3.6. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Zeichnungsunterlagen oder anderer vertraglicher Vereinbarung mit dem Kunden ist die HBL nicht ver- pflichtet, auf Rechnung des Kunden Rechte oder Pflichten auszuüben, die mit Digitalen Vermögenswerten verbunden sind, die die HBL für den Kunden ver- wahrt. Ferner ist die HBL nicht verpflichtet, sicherzustellen oder zu gewährleis- ten, dass der Kunde diese Rechte unmittelbar ausüben kann. Insbesondere ist die HBL nicht verpflichtet, Dividenden oder sonstige Ausschüttungen von Emit- tenten oder Dritten, auf die der Kunde Anspruch haben, einzufordern; Zeich- nungs- oder Wandlungsrechte auszuüben, mit denen die Digitalen Vermö- genswerte ausgestattet sind; oder die physische Lieferung physischer Güter zu verlangen, auf die der Inhaber von Digitalen Vermögenswerten Anspruch hat.
3.7. Die HBL ist nicht verpflichtet, im Namen der Bank) zu verwahren. Gleichzeitig erklärt er sich damit einverstanden, dass die Bank einen Dritten mit der Verwahrung der Edelmetalle beauftragt (Verwahrstelle). Die Verwahrstelle ist derzeit die pro aurum GmbH mit Sitz in München. Mit der Buchung der anfallenden Beträge durch die Bank von dem Bankkonto des Kunden kommt es zum Eigentumsübergang der georderten Edelmetallprodukte irgendwelche Mass- nahmen zu treffen, um die Erstattungen von der Bank an den Kunden. Die Einigung bezieht sich auf Edelmetalle gleicher Art und Güte (Gattung). Bei einem Kaufauftrag sondert die Verwahrstelle innerhalb ihres Tresors die von dem Kunden erworbenen Edelmetallprodukte aus und lagert sie aus ihrem Eigenbestand in das auf den Namen der Bank lautende Edelmetalldepot um – ungetrennt von den Beständen anderer Kunden der BankXxxxxxx zu beantragen.
3.8. Der Kunde erlangt über anerkennt und versteht, dass er möglicherweise nicht vollstän- dig in den Verwahrvertrag Genuss der mit bestimmten Digitalen Vermögenswerten verbunde- nen Rechten kommen wird, solange die HBL diese verwahrt. Sollte die HBL trotzdem bereit sein, bestimmte mit den Digitalen Vermögenswerten verbun- dene Ansprüche geltend zu machen oder bestimmte Handlungen vorzuneh- men, muss der Bank mittelbaren Besitz an Kunde die HBL gemäss den Edelmetallproduktenvon der HBL festgesetzten Moda- litäten dazu anweisen. Falls der Kunde dies nicht tut, welche ist die Verwahrstelle wiederum im Auftrag der Bank verwahrtHBL dazu berech- tigt, aber nicht verpflichtet, nach eigenem Ermessen zu handeln, um die mut- masslichen Interessen des Kunden zu schützen.
3.9. Der Kunde erwirbt das von ihm gekaufte Produkt mittlerer Art anerkennt und Güte versteht, dass Digitale Vermögenswerte beson- deren Risiken wie Hacking, Diebstahl, Betrug, Cyberangriff, Verlust des priva- ten Schlüssels (Gattungs- schuld)„private key“) usw. (jeweils ein „Verlustereignis“) ausgesetzt sind. Vorbehaltlich zwingender Bestimmungen des anwendbaren Rechts ist die Haftung der HBL für Schäden, gemäß die einem Kunden aus einem Verlustereignis entstehen, ausgeschlossen. Sollte ein Verlustereignis eintreten, benachrichtigt die HBL den in den jeweiligen Produktinformationen zu den physischen Edelme- tallen beschriebenen Eigenschaften. Ein Anspruch auf bestimmte JahrgängeKunden zeitnah und unterrichtet ihn über Massnahmen, Hersteller, Prägungen oder andere Sondereigenschaften besteht nichtdie zur Minderung der Auswirkungen des Verlustereignisses getroffen wurden.
3.10. Die Verwahrung läuft so langeHBL behält sich das Recht vor, bis Verwahrungsdienstleistungen für be- stimmte Digitale Vermögenswerte jederzeit unter Einhaltung der Kunde Kündigungs- frist dieses Vertrags einzustellen. In diesem Fall wird die verwahrten Bestände verkauft HBL dem Kunden angemessene Frist zur Übertragung der Digitalen Vermögenswerte auf ein ei- genes Wallet oder einen Auslieferungsauftrag (Ziffer 2) erteiltein genehmigtes Drittwallet einräumen. Bei einer Verkaufsorder sondert Die HBL kann die Verwahrstelle die vom Kunden verkauften Edelmetall- produkte aus dem auf den Namen der Bank lautenden Edelmetalldepot aus und lagert sie in ihren Eigenbestand ein. Eine Einlieferung von Edelmetallen jeglicher Art zur Verwahrung ist nicht möglich. Dies gilt auch für EdelmetallprodukteÜbertragung verweigern oder nur unter bestimmten Bedingungen zulassen, die die Bank sofern dies für den Kunden verwahrt hat und die an den Kunden ausgeliefert wurden. Ebenso sind Überträge der im Depot verbuchten Edel- metalle an ein anderes Kreditinstitut sowie der Übertrag vergleichbarer Edelmetalle bei anderen Kreditinstituten eigenen Schutz und/oder zur Bank ausgeschlossenErfüllung von gesetzlichen oder regulatorischen Pflichten erforderlich ist.
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Samples: Digital Asset Services Agreement
Verwahrung. Mit Erteilung 3.1. Die HBL verwahrt Digitale Vermögenswerte für den Kunden in einem digitalen Wallet oder im Depot des Kaufauftrags erteilt Kunden.
3.2. Die für Kunden verwahrten Digitalen Vermögenswerte können entweder getrennt nach Kunde («Einzelverwahrung») oder gesam- melt mit den Digitalen Vermögenswerten derselben Art von anderen Xxxxxx («Sammelverwahrung») verwahrt werden.
3.3. Im Fall der Einzelverwahrung hat der Kunde Anspruch auf Rück- übertragung der Bank gleichzeitig den AuftragDigitalen Vermögenswerte, die gekauften Edelmetalle in das Wallet eingelie- fert wurden. Digitale Vermögenswerte in Einzelverwahrung werden von der HBL für den Kunden in einem digitalen Wallet der HBL auf dem entsprechenden dezentralen Register in Form von kryptobasierten Vermögenswerten gehalten und im elektronischen System der HBL für Kontrollzwecke aufgezeichnet. Eigentumsrechte der Kunden an Digi- talen Vermögenswerten in Einzelverwahrung ergeben sich aus- schliesslich aus den Beständen, welche die HBL für Rechnung des Kunden im digitalen Wallet hält, nicht aus den Aufzeichnungen im elektronischen System der HBL.
3.4. Im Falle der Sammelverwahrung hat der Kunde Anspruch auf Aus- lieferung von Digitalen Vermögenswerten derselben Art und Qualität. Digitale Vermögenswerte in Sammelverwahrung werden als Buchef- fekten geführt, sofern die Parteien nicht vorgängig schriftlich eine Füh- rung als kryptobasierte Vermögenswerte in einem digitalen Wallet der HBL vereinbaren. Werden sie als Bucheffekten geführt, so ergeben sich die Eigentumsrechte der Kunden ausschliesslich aus den Auf- zeichnungen im elektronischen System der HBL. Werden sie als kryp- tobasierte Vermögenswerte geführt, so gilt die Aufzeichnung im elekt- ronischen System der HBL als Aufzeichnung über den Anteil am De- potvermögen i.S.v. Art. 16 Abs. 1bis BankG.
3.5. Die HBL ist ermächtigt, Digitale Vermögenswerte in Einzel- oder in Sammelverwahrung auf Rechnung und Gefahr des Kunden treuhän- derisch bei einem Dritten («Unterverwahrer») verwahren zu lassen. Die Auswahl der Unterverwahrer liegt im alleinigen Ermessen der HBL. Die HBL haftet für gehörige Sorgfalt bei der Xxxx und Instruktion des Un- terverwahrers sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Die Haftung ist ausgeschlossen, sofern Digitale Vermögenswerte auf ausdrückliche Weisung des Kunden bei einem Unterverwahrer verwahrt werden, der von der HBL dafür nicht empfoh- len wurde.
3.6. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Zeichnungsun- terlagen oder anderer vertraglicher Vereinbarung mit dem Kunden ist die HBL nicht verpflichtet, auf Rechnung des Kunden Rechte oder Pflichten auszuüben, die mit Digitalen Vermögenswerten verbunden sind, die die HBL für den Kunden verwahrt. Ferner ist die HBL nicht verpflichtet, sicherzustellen oder zu gewährleisten, dass der Kunde diese Rechte unmittelbar ausüben kann. Insbesondere ist die HBL nicht verpflichtet, Dividenden oder sonstige Ausschüttungen von Emit- tenten oder Dritten, auf die der Kunde Anspruch haben, einzufordern; Zeichnungs- oder Wandlungsrechte auszuüben, mit denen die Digita- len Vermögenswerte ausgestattet sind; oder die physische Lieferung physischer Güter zu verlangen, auf die der Inhaber von Digitalen Ver- mögenswerten Anspruch hat.
3.7. Die HBL ist nicht verpflichtet, im Namen der Bank) zu verwahren. Gleichzeitig erklärt er sich damit einverstanden, dass die Bank einen Dritten mit der Verwahrung der Edelmetalle beauftragt (Verwahrstelle). Die Verwahrstelle ist derzeit die pro aurum GmbH mit Sitz in München. Mit der Buchung der anfallenden Beträge durch die Bank von dem Bankkonto des Kunden kommt es zum Eigentumsübergang der georderten Edelmetallprodukte irgendwelche Massnahmen zu treffen, um die Erstattungen von der Bank an den Kunden. Die Einigung bezieht sich auf Edelmetalle gleicher Art und Güte (Gattung). Bei einem Kaufauftrag sondert die Verwahrstelle innerhalb ihres Tresors die von dem Kunden erworbenen Edelmetallprodukte aus und lagert sie aus ihrem Eigenbestand in das auf den Namen der Bank lautende Edelmetalldepot um – ungetrennt von den Beständen anderer Kunden der BankSteuern zu beantra- gen.
3.8. Der Kunde erlangt über anerkennt und versteht, dass er möglicherweise nicht vollständig in den Verwahrvertrag Genuss der mit bestimmten Digitalen Vermögens- werten verbundenen Rechten kommen wird, solange die HBL diese verwahrt. Sollte die HBL trotzdem bereit sein, bestimmte mit den Digi- talen Vermögenswerten verbundene Ansprüche geltend zu machen oder bestimmte Handlungen vorzunehmen, muss der Bank mittelbaren Besitz an Kunde die HBL gemäss den Edelmetallproduktenvon der HBL festgesetzten Modalitäten dazu anweisen. Falls der Kunde dies nicht tut, welche ist die Verwahrstelle wiederum im Auftrag der Bank verwahrtHBL dazu berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach eigenem Ermessen zu handeln, um die mutmassli- chen Interessen des Kunden zu schützen.
3.9. Der Kunde erwirbt das von ihm gekaufte Produkt mittlerer Art anerkennt und Güte versteht, dass Digitale Vermögenswerte besonderen Risiken wie Hacking, Diebstahl, Betrug, Cyberangriff, Ver- lust des privaten Schlüssels (Gattungs- schuld)„private key“) usw. (jeweils ein „Verluster- eignis“) ausgesetzt sind. Vorbehaltlich zwingender Bestimmungen des anwendbaren Rechts ist die Haftung der HBL für Schäden, gemäß die einem Kunden aus einem Verlustereignis entstehen, ausgeschlossen. Sollte ein Verlustereignis eintreten, benachrichtigt die HBL den in den jeweiligen Produktinformationen zu den physischen Edelme- tallen beschriebenen Eigenschaften. Ein Anspruch auf bestimmte JahrgängeKunden zeit- nah und unterrichtet ihn über Massnahmen, Hersteller, Prägungen oder andere Sondereigenschaften besteht nichtdie zur Minderung der Aus- wirkungen des Verlustereignisses getroffen wurden.
3.10. Die Verwahrung läuft so langeHBL behält sich das Recht vor, bis Verwahrungsdienstleistungen für bestimmte Digitale Vermögenswerte jederzeit unter Einhaltung der Kunde Kündigungsfrist dieses Vertrags einzustellen. In diesem Fall wird die verwahrten Bestände verkauft HBL dem Kunden angemessene Frist zur Übertragung der Digitalen Vermögenswerte auf ein eigenes Wallet oder einen Auslieferungsauftrag (Ziffer 2) erteiltein genehmigtes Dritt- wallet einräumen. Bei einer Verkaufsorder sondert Die HBL kann die Verwahrstelle die vom Kunden verkauften Edelmetall- produkte aus dem auf den Namen der Bank lautenden Edelmetalldepot aus und lagert sie in ihren Eigenbestand ein. Eine Einlieferung von Edelmetallen jeglicher Art zur Verwahrung ist nicht möglich. Dies gilt auch für EdelmetallprodukteÜbertragung verweigern oder nur unter bestimmten Bedingungen zulassen, die die Bank sofern dies für den Kunden verwahrt hat und die an den Kunden ausgeliefert wurden. Ebenso sind Überträge der im Depot verbuchten Edel- metalle an ein anderes Kreditinstitut sowie der Übertrag vergleichbarer Edelmetalle bei anderen Kreditinstituten eigenen Schutz und/oder zur Bank ausgeschlossenErfüllung von gesetzlichen oder regulatorischen Pflichten erforderlich ist.
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Samples: Besondere Geschäftsbedingungen Für Digitale Vermögenswerte