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Common use of Verwahrung Clause in Contracts

Verwahrung. Jede Sammelurkunde wird [im Fall von Eigenverwahrung einfügen: von der Emittentin und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt] von der Wertpapiersammelbank der OeKB CSD GmbH mit der Geschäftsanschrift Stxxxxxxxxxx 0-0, 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxx (die "Verwahrstelle") verwahrt, bis sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind. Die Schuldverschreibungen begründen direkte, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die im Fall der Insolvenz oder Liquidation der Emittentin den gleichen Rang untereinander und den gleichen Rang mit allen anderen unbesicherten und nicht nachrangigen Instrumenten oder Verbindlichkeiten der Emittentin haben, ausgenommen jene Instrumente oder Verbindlichkeiten, die gesetzlich bevorrechtigt oder nachrangig sind. Es erfolgen keine periodischen Zinszahlungen auf die Schuldverschreibungen.] [Im Fall von fixverzinslichen Schuldverschreibungen einfügen: (1) [Zinssatz] [Fixzinsbetrag]. Diese Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren [im Fall einer Teiltilgung einfügen: ausstehenden (dh um bereits von der Emittentin bezahlte Teiltilgungsbeträge verringerten)] Nennbetrag jährlich mit [Im Falle eines Zinssatzes einfügen: einem Zinssatz von [Zinssatz einfügen]% per annum (der "Zinssatz")] [Im Falle eines Fixzinsbetrags einfügen: einem jährlichen Fixzinsbetrag von [Fixzinsbetrag einfügen] (der "Fixzinsbetrag")] ab dem [Verzinsungsbeginn einfügen] (einschließlich) (der "Verzinsungsbeginn") bis zum Endfälligkeitstag (wie in § 4 (1) definiert) (ausschließlich) verzinst. Die Laufzeit (die "Laufzeit") der Schuldverschreibungen beginnt am Begebungstag (einschließlich) und endet mit dem Ablauf des dem Endfälligkeitstag vorausgehenden Tages (einschließlich).]

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Samples: Angebotsprogramm Für Schuldverschreibungen

Verwahrung. Jede Die Sammelurkunde wird [im Fall von Eigenverwahrung einer nicht-digitalen Sammelurkunde einfügen: von der Emittentin und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt] von der Wertpapiersammelbank der OeKB CSD GmbH mit der Geschäftsanschrift Stxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx 0-0, 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxx (die "Verwahrstelle") verwahrt, bis sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind. . (1) Die Schuldverschreibungen begründen direkte, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der EmittentinEmittentin und sollen als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (im Sinne des Artikels 72a (1) lit a und Artikels 72b CRR mit Ausnahme von Artikel 72b (2) lit d CRR) der Emittentin für die MREL Anforderung zählen, die im Fall der Insolvenz oder Liquidation der Emittentin den gleichen Rang untereinander und den gleichen Rang mit allen anderen unbesicherten und nicht nachrangigen Instrumenten oder Verbindlichkeiten der Emittentin haben, ausgenommen jene Instrumente oder Verbindlichkeiten, die gesetzlich bevorrechtigt oder nachrangig sind. Es erfolgen keine periodischen Zinszahlungen . (2) Die Schuldverschreibungen unterliegen keinen Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen, die deren Verlustabsorptionsfähigkeit bei der Abwicklung beeinträchtigen würden und sind nicht (und sollen zu keiner Zeit) besichert oder Gegenstand einer Garantie der Emittentin oder einer anderen Person oder einer anderen Regelung (sein), die den Ansprüchen der Forderungen aus den Schuldverschreibungen einen höheren Rang verleiht. (3) Nachträglich können der Rang der Schuldverschreibungen nicht geändert sowie die Laufzeit der Schuldverschreibungen und jede anwendbare Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. (4) Vor einer Insolvenz oder Liquidation der Emittentin kann die Abwicklungsbehörde gemäß den anwendbaren Bankenabwicklungsgesetzen die Verbindlichkeiten der Emittentin gemäß den Schuldverschreibungen (bis auf die Null) herabschreiben, sie in Anteile oder andere Eigentumstitel der Emittentin umwandeln, jeweils insgesamt oder teilweise, oder andere Abwicklungsinstrumente oder -maßnahmen anwenden, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) eines Aufschubs oder einer Übertragung der Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen, einer Änderung dieser Emissionsbedingungen oder einer Kündigung der Schuldverschreibungen.] [Im Fall von fixverzinslichen Schuldverschreibungen einfügen: (1) [Zinssatz] [Fixzinsbetrag]. Diese Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren [im Fall einer Teiltilgung einfügen: ausstehenden (dh um bereits von der Emittentin bezahlte Teiltilgungsbeträge verringerten)] Nennbetrag jährlich mit [Im Falle eines Zinssatzes einfügen: einem Zinssatz von [Zinssatz einfügen]% per annum (der "Zinssatz")] [Im Falle eines Fixzinsbetrags einfügen: einem jährlichen Fixzinsbetrag von [Fixzinsbetrag einfügen] (der "Fixzinsbetrag")] ab dem [Verzinsungsbeginn einfügen] (einschließlich) (der "Verzinsungsbeginn") bis zum Endfälligkeitstag (wie in § 4 (1) definiert) (ausschließlich) verzinst. Die Laufzeit (die "Laufzeit") der Schuldverschreibungen beginnt am Begebungstag (einschließlich) und endet mit dem Ablauf des dem Endfälligkeitstag vorausgehenden Tages (einschließlich).]

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Samples: Debt Issuance Program

Verwahrung. Jede Sammelurkunde wird [im Fall von Eigenverwahrung einfügen: von der Emittentin und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt] von der Wertpapiersammelbank der OeKB CSD GmbH mit der Geschäftsanschrift Stxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx 0-0, 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxx (die "Verwahrstelle") verwahrt, bis sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind. Die Schuldverschreibungen begründen direkte, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die im Fall der Insolvenz oder Liquidation der Emittentin den gleichen Rang untereinander und den gleichen Rang mit allen anderen unbesicherten und nicht nachrangigen Instrumenten oder Verbindlichkeiten der Emittentin haben, ausgenommen jene Instrumente oder Verbindlichkeiten, die gesetzlich bevorrechtigt oder nachrangig sind. Es erfolgen keine periodischen Zinszahlungen auf die Schuldverschreibungen.] [Im Fall von fixverzinslichen Schuldverschreibungen einfügen: (1) [Zinssatz] [Fixzinsbetrag]. Diese Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren [im Fall einer Teiltilgung einfügen: ausstehenden (dh um bereits von der Emittentin bezahlte Teiltilgungsbeträge verringerten)] Nennbetrag jährlich mit [Im Falle eines Zinssatzes einfügen: einem Zinssatz von [Zinssatz einfügen]% per annum (der "Zinssatz")] [Im Falle eines Fixzinsbetrags einfügen: einem jährlichen Fixzinsbetrag von [Fixzinsbetrag einfügen] (der "Fixzinsbetrag")] ab dem [Verzinsungsbeginn einfügen] (einschließlich) (der "Verzinsungsbeginn") bis zum Endfälligkeitstag (wie in § 4 (1) definiert) (ausschließlich) verzinst. Die Laufzeit (die "Laufzeit") der Schuldverschreibungen beginnt am Begebungstag (einschließlich) und endet mit dem Ablauf des dem Endfälligkeitstag vorausgehenden Tages (einschließlich).]

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Samples: Debt Issuance Program

Verwahrung. Jede Sammelurkunde wird [im Fall von Eigenverwahrung einfügen: von der Emittentin und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt] von der Wertpapiersammelbank der OeKB CSD GmbH mit der Geschäftsanschrift Stxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx 0-0, 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxx (die "Verwahrstelle") verwahrt, bis sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind. (1) Die Schuldverschreibungen stellen Instrumente Berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (wie nachstehend definiert) dar. Die Schuldverschreibungen begründen direkte, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die im Fall der Insolvenz oder Liquidation der Emittentin den gleichen Rang untereinander und den gleichen Rang mit allen anderen unbesicherten und nicht nachrangigen Instrumenten oder Verbindlichkeiten der Emittentin haben, ausgenommen jene Instrumente oder Verbindlichkeiten, die gesetzlich bevorrechtigt oder nachrangig sind. Es erfolgen . (2) Forderungen der Emittentin dürfen nicht gegen Rückzahlungspflichten der Emittentin gemäß diesen Schuldverschreibungen aufgerechnet werden und für die Schuldverschreibungen dürfen keine periodischen Zinszahlungen vertraglichen Sicherheiten durch die Emittentin oder einen Dritten bestellt werden. (3) Nachträglich können der Rang der Schuldverschreibungen nicht geändert sowie die Laufzeit der Schuldverschreibungen und jede anwendbare Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. (4) Vor einer Insolvenz oder Liquidation der Emittentin kann die Abwicklungsbehörde gemäß den anwendbaren Bankenabwicklungsgesetzen die Verbindlichkeiten der Emittentin gemäß den Schuldverschreibungen (bis auf die Null) herabschreiben, sie in Anteile oder andere Eigentumstitel der Emittentin umwandeln, jeweils insgesamt oder teilweise, oder andere Abwicklungsinstrumente oder - maßnahmen anwenden, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) eines Aufschubs oder einer Übertragung der Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen, einer Änderung der Emissionsbedingungen oder einer Kündigung der Schuldverschreibungen.] [Im Fall von fixverzinslichen Schuldverschreibungen einfügen: (1) [Zinssatz] [Fixzinsbetrag]. Diese Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren [im Fall einer Teiltilgung einfügen: ausstehenden (dh um bereits von der Emittentin bezahlte Teiltilgungsbeträge verringerten)] Nennbetrag jährlich mit [Im Falle eines Zinssatzes einfügen: einem Zinssatz von [Zinssatz einfügen]% per annum (der "Zinssatz")] [Im Falle eines Fixzinsbetrags einfügen: einem jährlichen Fixzinsbetrag von [Fixzinsbetrag einfügen] (der "Fixzinsbetrag")] ab dem [Verzinsungsbeginn einfügen] (einschließlich) (der "Verzinsungsbeginn") bis zum Endfälligkeitstag (wie in § 4 (1) definiert) (ausschließlich) verzinst. Die Laufzeit (die "Laufzeit") der Schuldverschreibungen beginnt am Begebungstag (einschließlich) und endet mit dem Ablauf des dem Endfälligkeitstag vorausgehenden Tages (einschließlich).]

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Verwahrung. Jede Die Sammelurkunde wird [im Fall von Eigenverwahrung einfügen: von der Emittentin und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt] von der Wertpapiersammelbank der OeKB CSD GmbH mit der Geschäftsanschrift Stxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx 0-0, 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxx (die "Verwahrstelle") verwahrt, bis sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind. Die Schuldverschreibungen begründen direkte, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die im Fall der Insolvenz oder Liquidation der Emittentin den gleichen Rang untereinander und den gleichen Rang mit allen anderen unbesicherten und nicht nachrangigen Instrumenten oder Verbindlichkeiten der Emittentin haben, ausgenommen jene Instrumente oder Verbindlichkeiten, die gesetzlich bevorrechtigt oder nachrangig sind. Es erfolgen keine periodischen Zinszahlungen auf die Schuldverschreibungen.] [Im Fall von fixverzinslichen Schuldverschreibungen einfügen:] (1) [Zinssatz] [Fixzinsbetrag]. Diese Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren [im Fall einer Teiltilgung einfügen: ausstehenden (dh um bereits von der Emittentin bezahlte Teiltilgungsbeträge verringerten)] Nennbetrag jährlich mit [Im Falle eines Zinssatzes einfügen: einem Zinssatz von [Zinssatz einfügen]% per annum (der "Zinssatz")] [Im Falle eines Fixzinsbetrags einfügen: einem jährlichen Fixzinsbetrag von [Fixzinsbetrag einfügen] (der "Fixzinsbetrag")] ab dem [Verzinsungsbeginn einfügen] (einschließlich) (der "Verzinsungsbeginn") bis zum Endfälligkeitstag (wie in § 4 (1) definiert) (ausschließlich) verzinst. Die Laufzeit (die "Laufzeit") der Schuldverschreibungen beginnt am Begebungstag (einschließlich) und endet mit dem Ablauf des dem Endfälligkeitstag vorausgehenden Tages (einschließlich).]

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Verwahrung. Jede Die Sammelurkunde wird [im Fall von Eigenverwahrung einer nicht-digitalen Sammelurkunde einfügen: von der Emittentin und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt] von der Wertpapiersammelbank der OeKB CSD GmbH mit der Geschäftsanschrift Stxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx 0-0, 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxx (die "Verwahrstelle") verwahrt, bis sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind. Die Schuldverschreibungen begründen direkte, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die im Fall der Insolvenz oder Liquidation der Emittentin den gleichen Rang untereinander und den gleichen Rang mit allen anderen unbesicherten und nicht nachrangigen Instrumenten oder Verbindlichkeiten der Emittentin haben, ausgenommen jene Instrumente oder Verbindlichkeiten, die gesetzlich bevorrechtigt oder nachrangig sind. Es erfolgen keine periodischen Zinszahlungen auf die Schuldverschreibungen.] [Im Fall von fixverzinslichen Schuldverschreibungen einfügen: (1) [Zinssatz] [Fixzinsbetrag]. Diese Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren [im Fall einer Teiltilgung einfügen: ausstehenden (dh um bereits von der Emittentin bezahlte Teiltilgungsbeträge verringerten)] Nennbetrag jährlich mit [Im Falle eines Zinssatzes einfügen: einem Zinssatz von [Zinssatz einfügen]% per annum (der "Zinssatz")] [Im Falle eines Fixzinsbetrags einfügen: einem jährlichen Fixzinsbetrag von [Fixzinsbetrag einfügen] (der "Fixzinsbetrag")] ab dem [Verzinsungsbeginn einfügen] (einschließlich) (der "Verzinsungsbeginn") bis zum Endfälligkeitstag (wie in § 4 (1) definiert) (ausschließlich) verzinst. Die Laufzeit (die "Laufzeit") der Schuldverschreibungen beginnt am Begebungstag (einschließlich) und endet mit dem Ablauf des dem Endfälligkeitstag vorausgehenden Tages (einschließlich).]

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Verwahrung. Jede Die Sammelurkunde wird [im Fall von Eigenverwahrung einfügen: von der Emittentin und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt] von der Wertpapiersammelbank der OeKB CSD GmbH mit der Geschäftsanschrift Stxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx 0-0, 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxx (die "Verwahrstelle") verwahrt, bis sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind. (1) Die Schuldverschreibungen stellen Instrumente Berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (wie nachstehend definiert) dar. Die Schuldverschreibungen begründen direkte, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die im Fall der Insolvenz oder Liquidation der Emittentin den gleichen Rang untereinander und den gleichen Rang mit allen anderen unbesicherten und nicht nachrangigen Instrumenten oder Verbindlichkeiten der Emittentin haben, ausgenommen jene Instrumente oder Verbindlichkeiten, die gesetzlich bevorrechtigt oder nachrangig sind. Es erfolgen keine periodischen Zinszahlungen . (2) Die Schuldverschreibungen unterliegen keinen Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen, die deren Verlustabsorptionsfähigkeit bei der Abwicklung beeinträchtigen würden und sind nicht (und sollen zu keiner Zeit) besichert oder Gegenstand einer Garantie der Emittentin oder einer anderen Person oder einer anderen Regelung (sein), die den Ansprüchen der Forderungen aus den Schuldverschreibungen einen höheren Rang verleiht. (3) Nachträglich können der Rang der Schuldverschreibungen nicht geändert sowie die Laufzeit der Schuldverschreibungen und jede anwendbare Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. (4) Vor einer Insolvenz oder Liquidation der Emittentin kann die Abwicklungsbehörde gemäß den anwendbaren Bankenabwicklungsgesetzen die Verbindlichkeiten der Emittentin gemäß den Schuldverschreibungen (bis auf die Null) herabschreiben, sie in Anteile oder andere Eigentumstitel der Emittentin umwandeln, jeweils insgesamt oder teilweise, oder andere Abwicklungsinstrumente oder - maßnahmen anwenden, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) eines Aufschubs oder einer Übertragung der Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen, einer Änderung der Emissionsbedingungen oder einer Kündigung der Schuldverschreibungen.] [Im Fall von fixverzinslichen Schuldverschreibungen einfügen: (1) [Zinssatz] [Fixzinsbetrag]. Diese Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren [im Fall einer Teiltilgung einfügen: ausstehenden (dh um bereits von der Emittentin bezahlte Teiltilgungsbeträge verringerten)] Nennbetrag jährlich mit [Im Falle eines Zinssatzes einfügen: einem Zinssatz von [Zinssatz einfügen]% per annum (der "Zinssatz")] [Im Falle eines Fixzinsbetrags einfügen: einem jährlichen Fixzinsbetrag von [Fixzinsbetrag einfügen] (der "Fixzinsbetrag")] ab dem [Verzinsungsbeginn einfügen] (einschließlich) (der "Verzinsungsbeginn") bis zum Endfälligkeitstag (wie in § 4 (1) definiert) (ausschließlich) verzinst. Die Laufzeit (die "Laufzeit") der Schuldverschreibungen beginnt am Begebungstag (einschließlich) und endet mit dem Ablauf des dem Endfälligkeitstag vorausgehenden Tages (einschließlich).]

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Verwahrung. Jede Sammelurkunde wird [im Fall von Eigenverwahrung einfügen: von der Emittentin und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt] von der Wertpapiersammelbank der OeKB CSD GmbH mit der Geschäftsanschrift Stxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx 0-0, 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxx (die "Verwahrstelle") verwahrt, bis sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind. (1) Die Schuldverschreibungen stellen Instrumente Berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (wie nachstehend definiert) dar. Die Schuldverschreibungen begründen direkte, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die im Fall der Insolvenz oder Liquidation der Emittentin den gleichen Rang untereinander und den gleichen Rang mit allen anderen unbesicherten und nicht nachrangigen Instrumenten oder Verbindlichkeiten der Emittentin haben, ausgenommen jene Instrumente oder VerbindlichkeitenVerb indlichkeiten, die gesetzlich bevorrechtigt oder nachrangig sind. Es erfolgen . (2) Forderungen der Emittentin dürfen nicht gegen Rückzahlungspflichten der Emittentin gemäß diesen Schuldverschreibungen aufgerechnet werden und für die Schuldverschreibungen dürfen keine periodischen Zinszahlungen vertraglichen Sicherheiten durch die Emittentin oder einen Dritten bestellt werden. (3) Nachträglich können der Rang der Schuldverschreibungen nicht geändert sowie die Laufzeit der Schuldverschreibungen und jede anwendbare Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. (4) Vor einer Insolvenz oder Liquidation der Emittentin kann die Abwicklungsbehörde gemäß den anwendbaren Bankenabwicklungsgesetzen die Verbindlichkeiten der Emittentin gemäß den Schuldverschreibungen (bis auf die Null) herabschreiben, sie in Anteile oder andere Eigentumstitel der Emittentin umwandeln, jeweils insgesamt oder teilweise, oder andere Abwicklungsinstrumente oder -maßnahmen anwenden, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) eines Aufschubs oder einer Übertragung der Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen, einer Änderung der Emissionsbedingungen oder einer Kündigung der Schuldverschreibungen.] [Im Fall von fixverzinslichen Schuldverschreibungen einfügen: (1) [Zinssatz] [Fixzinsbetrag]. Diese Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren [im Fall einer Teiltilgung einfügen: ausstehenden (dh um bereits von der Emittentin bezahlte Teiltilgungsbeträge verringerten)] Nennbetrag jährlich mit [Im Falle eines Zinssatzes einfügen: einem Zinssatz von [Zinssatz einfügen]% per annum (der "Zinssatz")] [Im Falle eines Fixzinsbetrags einfügen: einem jährlichen Fixzinsbetrag von [Fixzinsbetrag einfügen] (der "Fixzinsbetrag")] ab dem [Verzinsungsbeginn einfügen] (einschließlich) (der "Verzinsungsbeginn") bis zum Endfälligkeitstag (wie in § 4 (1) definiert) (ausschließlich) verzinst. Die Laufzeit (die "Laufzeit") der Schuldverschreibungen beginnt am Begebungstag (einschließlich) und endet mit dem Ablauf des dem Endfälligkeitstag vorausgehenden Tages (einschließlich).]

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