Common use of Verwaltung Clause in Contracts

Verwaltung. Auch ohne ausdrücklichen Auftrag des Kunden besorgt die Bank vom Tag der Deponierung an: a) den Einzug oder gegebenenfalls die bestmögliche Verwertung fälliger Zins- und Dividendencoupons sowie rückzahlbarer Titel, b) die Überwachung von Auslosungen, Kündigungen, Fälligkeiten, Konversionen, Amortisationen, Bezugsrechten usw. von Wert- papieren, anhand der ihr zur Verfügung stehenden branchenüblichen Publikationen, jedoch ohne eine Verantwortlichkeit dafür zu über- nehmen und c) den Bezug neuer Couponbogen und den Umtausch von Interims- scheinen gegen definitive Titel. Die Bank fordert den Kunden in der Regel zu den ihm selber obliegenden Vorkehrungen auf. Kann die Bank einzelne Werte nicht im üblichen Sinne verwalten, teilt sie dies dem Kunden mit. Bei Schuldverschreibungen kooperiert die Bank mit diversen Depotstellen, allen voran SIX SIS und Clearstream. Im Fall von corporate actions aller Arten (z.B. vorzeitigen Rückzahlungen/Kündigungen) erfolgt üblicherweise die Kommunikation durch den Emittenten via federführendes Institut und Hauptzahlstellen an die Zentralverwahrer und Depotstellen. Bei Rück- kaufsangeboten, Umtauschangeboten und weiteren Kapitalmarkttransakti- onen, insbesondere bei Wandelschuldanleihen, ist eine solche rechtzeitige Information hingegen nicht zwingend lückenlos gegeben. Auch wenn die Bank bestrebt ist, sämtliche Informationskanäle laufend zu überwachen und in engem Kontakt mit unseren Depotstellen und Brokern steht, so kann die Bank nicht sicherstellen, dass sie von solchen Angeboten rechtzeitig Kenntnis erlangt und den Kunden davon entsprechend benachrichtigt, insbesondere wenn es nur sehr kurz gilt. In solchen Fällen kann die Bank keine Haftung für Schäden übernehmen, die gegebenenfalls aus der Nichtbeachtung dieser Information entstehen. Bei couponlosen Namenaktien werden Verwaltungshandlungen nur dann ausgeführt, wenn die Zustelladresse für Dividenden und Bezugsrechte auf die Bank lautet. Die Bank besorgt ferner auf besonderen, rechtzeitig schriftlich erteilten Auftrag des Kunden: a) die Ausübung oder den Kauf bzw. Verkauf von Bezugsrechten, b) Konversionen, c) die Vermittlung von Einzahlungen auf nicht voll einbezahlte Wert- papiere, d) das Inkasso von Zinsen und Kapitalzahlungen auf Grundpfandtiteln, e) die Kündigung und das Inkasso von Grundpfandtiteln, f) die Vertretung von Aktien an Generalversammlungen, g) die Ausübung von Wandelrechten und h) den Kauf, Verkauf und die Ausübung von anderen Rechten. Gehen Weisungen des Kunden nicht rechtzeitig ein, so ist die Bank befugt, aber nicht verpflichtet, nach eigenem Ermessen zu handeln. Die Bank berechnet für Verwaltungshandlungen wie Inkasso von Kapital und Erträgnissen, Ausübung von Bezugsrechten, Aktiensplits usw. eine Kommission. Für zusätzliche Bemühungen und Kosten kann die Bank gesondert Rechnung stellen. Können Verwaltungshandlungen für Wertpapiere oder Wertrechte zu Meldepflichten der Bank gegenüber Emittenten oder Behörden führen, ist die Bank jederzeit berechtigt, auf deren Ausführung, unter Mitteilung an den Kunden, ganz oder teilweise zu verzichten. Allfällige Folgen aus diesem Verzicht durch die Bank trägt der Kunde. Die Bank ist nicht verpflichtet, den Kunden auf seine Meldepflichten hinzuweisen, die im Zusammenhang mit dem Besitz an Depotwerten (namentlich Aktien) ent- stehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verwaltung. Auch Die Bank besorgt auch ohne ausdrücklichen Auftrag des Kunden besorgt die Bank aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Publikationen vom Tag der Deponierung an: a) : – den Einzug oder gegebenenfalls die bestmögliche Verwertung fälliger Zins- Zinsen, Dividenden (ohne Wahlrecht) und Dividendencoupons sowie rückzahlbarer anderer Ausschüttungen; – die Rückzahlung fälliger Titel, b) die Überwachung ; – Umtausch und Bezug von AuslosungenDepotwerten ohne Wahlrecht (Splits, Kündigungen, Fälligkeiten, Konversionen, Amortisationen, Bezugsrechten usw. von Wert- papieren, anhand der ihr zur Verfügung stehenden branchenüblichen Publikationen, jedoch ohne eine Verantwortlichkeit dafür zu über- nehmen und c) den Bezug neuer Couponbogen und den Umtausch von Interims- scheinen gegen definitive Titel. Die Bank fordert den Kunden in der Regel zu den ihm selber obliegenden Vorkehrungen auf. Kann die Bank einzelne Werte nicht im üblichen Sinne verwalten, teilt sie dies dem Kunden mit. Bei Schuldverschreibungen kooperiert die Bank mit diversen Depotstellen, allen voran SIX SIS und Clearstream. Im Fall von corporate actions aller Arten (z.B. vorzeitigen Rückzahlungen/Kündigungen) erfolgt üblicherweise die Kommunikation durch den Emittenten via federführendes Institut und Hauptzahlstellen an die Zentralverwahrer und Depotstellen. Bei Rück- kaufsangeboten, Umtauschangeboten und weiteren Kapitalmarkttransakti- onen, insbesondere bei Wandelschuldanleihen, ist eine solche rechtzeitige Information hingegen nicht zwingend lückenlos gegeben. Auch wenn die Bank bestrebt ist, sämtliche Informationskanäle laufend zu überwachen und in engem Kontakt mit unseren Depotstellen und Brokern steht, so kann die Bank nicht sicherstellen, dass sie von solchen Angeboten rechtzeitig Kenntnis erlangt und den Kunden davon entsprechend benachrichtigt, insbesondere wenn es nur sehr kurz gilt. In solchen Fällen kann die Bank keine Haftung für Schäden übernehmen, die gegebenenfalls aus der Nichtbeachtung dieser Information entstehen. Spin-offs etc.); Bei couponlosen Namenaktien werden Verwaltungshandlungen Verwaltungs- handlungen nur dann ausgeführt, wenn die Zustelladresse für Dividenden und Bezugsrechte auf die Bank lautet. Die Bank besorgt übernimmt ferner auf besonderen, gemäss rechtzeitig schriftlich erteilten erfolg- tem schriftlichen Auftrag des Kunden: a) : – Einzug der Wahldividende (Stock- oder Bardividende). Bei dauerhaft erteilten Instruktionen bezüglich Wahldividende wird der Kunde jedoch nicht avisiert; – die Ausübung oder den Kauf bzw. Verkauf von Bezugsrechten, b) Wandel- und Optionsrechten; – die Besorgung von Konversionen, c) ; – die Vermittlung von Einzahlungen auf nicht voll einbezahlte Wert- papiere, d) eingezahlten Titeln; – das Inkasso von Zinsen und Kapitalzahlungen auf Grundpfandtiteln, e) ; – die Kündigung und das Inkasso von Grundpfandtiteln, f) die Vertretung von Aktien an Generalversammlungen, g) ; – die Ausübung oder den Verkauf von Wandelrechten und h) den Kauf, Verkauf und die Ausübung von anderen RechtenBezugsrechten. Gehen die Weisungen des Kunden nicht rechtzeitig ein, so ist die Bank befugtberechtigt, nicht aber nicht verpflichtet, nach eigenem Ermessen zu handeln. Die Bank berechnet für Verwaltungshandlungen wie Inkasso von Kapital und Erträgnissen, Ausübung von Bezugsrechten, Aktiensplits uswBei Wahldividende wird dabei die Barausschüttung eingezogen. eine Kommission. Für zusätzliche Bemühungen und Kosten kann die Bank gesondert Rechnung stellen. Können Führen Verwaltungshandlungen für Wertpapiere oder Wertrechte zu Meldepflichten der Bank gegenüber Emittenten oder Behörden führenBehörden, so ist die Bank jederzeit berechtigt, auf deren Ausführung, unter Mitteilung an den Kunden, ganz oder teilweise zu verzichten. Allfällige Folgen aus diesem Verzicht Ist die Verbriefung von Wertrechten aufgeschoben, so ist die Bank ermächtigt, – noch bestehende Papiere bei der Emittentin in unverbriefte Wertrechte umwandeln zu lassen; – solange die Verwaltung durch die Bank trägt der Kunde. Die Bank ist nicht verpflichtet, den Kunden auf seine Meldepflichten hinzuweisenandauert, die im Zusammenhang mit notwendigen Verwaltungshandlungen vorzunehmen, dem Besitz an Depotwerten (namentlich Aktien) ent- stehenEmittenten die erforderlichen Anweisungen zu geben und bei ihm die nötigen Auskünfte einzuholen; – jederzeit vom Emittenten Druck und Auslieferung von Wertpapieren zu verlangen; – bei Börsenaufträgen unabhängig von der Verurkundung der betreffenden Wertrechte als Eigenhändler aufzutreten. Der Kunde kann die Bank beauftragen, von der Emit- tentin jederzeit Druck und Auslieferung von Aktienti- teln aufgrund der unverurkundeten Wertrechte zu verlangen.

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Samples: Depot Und Handelsreglement, Depot Und Handelsreglement

Verwaltung. Auch 2.3.1 Verwaltungshandlungen ohne ausdrücklichen besonderen Auftrag. Ohne besonderen Auftrag oder besondere Weisung des Kunden besorgt die Bank vom Tag der Deponierung anGKB: a) den Einzug oder gegebenenfalls die bestmögliche Verwertung fälliger Zins- Zinsen, Dividenden und Dividendencoupons rückzahlbarer Kapitalien sowie rückzahlbarer Titel,anderer Ausschüttun­ gen; b) die Überwachung von Auslosungen, KündigungenKün­ digungen, FälligkeitenBezugsrechten, Konversionen, Amortisationen, Bezugsrechten uswAmortisation von Depotwerten etc. von Wert- papieren, anhand aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden branchenüblichen Publikationen, jedoch ohne eine Verantwortlichkeit dafür zu über- nehmen undInformations­ mittel; c) den Bezug neuer Couponbogen und den Umtausch von Interims- scheinen gegen definitive Titel. Die Bank fordert den Kunden in der Regel zu den ihm selber obliegenden Vorkehrungen auf. Kann die Bank einzelne Werte nicht im üblichen Sinne verwalten, teilt sie dies dem Kunden mit. Bei Schuldverschreibungen kooperiert die Bank mit diversen Depotstellen, allen voran SIX SIS und Clearstream. Im Fall von corporate actions aller Arten (z.B. vorzeitigen Rückzahlungen/Kündigungen) erfolgt üblicherweise die Kommunikation durch den Emittenten via federführendes Institut und Hauptzahlstellen an die Zentralverwahrer und Depotstellen. Bei Rück- kaufsangeboten, Umtauschangeboten und weiteren Kapitalmarkttransakti- onen, insbesondere bei Wandelschuldanleihen, ist eine solche rechtzeitige Information hingegen nicht zwingend lückenlos gegeben. Auch wenn die Bank bestrebt ist, sämtliche Informationskanäle laufend zu überwachen und in engem Kontakt mit unseren Depotstellen und Brokern steht, so kann die Bank nicht sicherstellen, dass sie von solchen Angeboten rechtzeitig Kenntnis erlangt und den Kunden davon entsprechend benachrichtigt, insbesondere wenn es nur sehr kurz gilt. In solchen Fällen kann die Bank keine Haftung für Schäden übernehmen, die gegebenenfalls aus der Nichtbeachtung dieser Information entstehenCouponbogen. Bei couponlosen Namenaktien werden Verwaltungshandlungen Ver­ waltungshandlungen nur dann ausgeführt, wenn die Zustelladresse für Dividenden und Bezugsrechte Be­ zugsrechte auf die Bank GKB lautet. 2.3.2 Verwaltungshandlungen mit besonderem Auftrag. Die Bank besorgt ferner auf Auf besonderen, rechtzeitig schriftlich erteilten Auftrag Auf­ trag oder besondere Weisung des KundenKunden besorgt die GKB insbesondere: a) die Ausübung oder den Kauf bzw. An­ und Verkauf von Bezugsrechten,in­ und auslän­ dischen Wertpapieren und Bucheffekten zu den im Effektenverkehr geltenden Be­ dingungen; b) Konversionen,den Kauf/Verkauf oder die Ausübung von Bezugsrechten in Abweichung zu dem von der GKB gemachten Vorschlag; c) die Ausübung von Xxxxxx­ und Options­ rechten; d) die Annahme oder Ablehnung von öffent­ lichen Übernahmeangeboten; e) die Vermittlung von Einzahlungen auf nicht voll einbezahlte Wert- papiere, d) das Inkasso von Zinsen und Kapitalzahlungen auf Grundpfandtiteln, e) die Kündigung und das Inkasso von Grundpfandtiteln, f) die Vertretung von Aktien an Generalversammlungen, g) die Ausübung von Wandelrechten und h) den Kauf, Verkauf und die Ausübung von anderen Rechteneingezahlten Titeln. Gehen die Weisungen des Kunden nicht rechtzeitig ein, so ist die Bank befugtGKB berechtigt, nicht aber nicht verpflichtet, nach eigenem Ermessen zu handeln. Die Bank berechnet für Verwaltungshandlungen wie Inkasso von Kapital und ErträgnissenErteilung der Weisung ist nicht an eine besondere Form gebunden, Ausübung von Bezugsrechten, Aktiensplits uswso­ fern nicht anders vereinbart. eine Kommission. Für zusätzliche Bemühungen und Kosten Die GKB kann die Bank gesondert Rechnung stellenAusführung der Weisung vom Nachweis der Legitimation des Weisungsgebers, der genügenden Deckung und der Einhaltung öffentlich­rechtlicher Regelungen abhän­ gig machen. Können Verwaltungshandlungen für Wertpapiere Weisungen des Kunden betreffend Buchef­ fekten können durch diesen nur bis zur Belastung derselben im Depot widerrufen werden. Weisungen betreffend Bucheffekten erlöschen zudem mit dem Tod oder Wertrechte zu Meldepflichten der Bank gegenüber Emittenten oder Behörden führen, ist die Bank jederzeit berechtigt, auf deren Ausführung, unter Mitteilung an Handlungsunfähigkeit des Kunden sowie mit der Eröffnung des Konkurses über den Kunden. Der Kunde ist alleine dafür verantwortlich, ganz oder teilweise zu verzichten. Allfällige Folgen aus diesem Verzicht durch die Bank trägt der Kunde. Die Bank ist nicht verpflichtet, den Kunden Steuerfolgen bestimmter Depotwerte so­ wie deren Auswirkungen auf seine Meldepflichten hinzuweisen, die im Zusammenhang mit dem Besitz an Depotwerten (namentlich Aktien) ent- stehenSteuer­ situation insgesamt zu beurteilen oder durch einen Steuerspezialisten beurteilen zu lassen.

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Samples: Depotreglement

Verwaltung. Auch ohne ausdrücklichen Auftrag Ohne besondere Weisung des Kunden Deponenten besorgt die Bank vom Tag der Deponierung an: a) den Einzug die übli- chen Verwaltungshandlungen, wie − das Inkasso oder gegebenenfalls die bestmögliche Verwertung fälliger Zins- Zinsen, Dividenden und Dividendencoupons rückzahlbarer Kapitalien sowie rückzahlbarer Titel, b) anderer Aus- schüttungen; − die Überwachung von Auslosungen, Kündigungen, Fälligkeiten, Konversionen, AmortisationenBezugsrechten, Bezugsrechten uswAmortisationen von Depotwerten; − den Bezug neuer Couponbogen. von Wert- papieren, anhand der ihr zur Verfügung stehenden branchenüblichen PublikationenDie Bank stützt sich dabei auf verfügbare branchenübliche Informati- onsmittel, jedoch ohne eine Verantwortlichkeit dafür zu über- nehmen und c) den Bezug neuer Couponbogen und den Umtausch von Interims- scheinen gegen definitive Titel. Die Bank fordert den Kunden in der Regel zu den ihm selber obliegenden Vorkehrungen auf. Kann die Bank einzelne Werte nicht im üblichen Sinne verwalten, teilt sie dies dem Kunden mit. Bei Schuldverschreibungen kooperiert die Bank mit diversen Depotstellen, allen voran SIX SIS und Clearstream. Im Fall von corporate actions aller Arten (z.B. vorzeitigen Rückzahlungen/Kündigungen) erfolgt üblicherweise die Kommunikation durch den Emittenten via federführendes Institut und Hauptzahlstellen an die Zentralverwahrer und Depotstellen. Bei Rück- kaufsangeboten, Umtauschangeboten und weiteren Kapitalmarkttransakti- onenVerantwortung, insbesondere bei Wandelschuldanleihenphysisch oder buchmässig verwahrten Depotwerten, ist eine solche rechtzeitige Information hingegen nicht zwingend lückenlos gegeben. Auch wenn die Bank bestrebt ist, sämtliche Informationskanäle laufend zu überwachen und in engem Kontakt mit unseren Depotstellen und Brokern steht, so kann die Bank nicht sicherstellen, dass sie von solchen Angeboten rechtzeitig Kenntnis erlangt und den Kunden davon entsprechend benachrichtigt, insbesondere wenn es nur sehr kurz gilt. In solchen Fällen kann die Bank keine Haftung für Schäden übernehmen, die gegebenenfalls aus der Nichtbeachtung dieser Information entstehen. Bei couponlosen cou- ponlosen Namenaktien werden Verwaltungshandlungen nur dann ausgeführt, wenn die Zustelladresse für Dividenden und Bezugsrechte auf die Bank lautet. Es ist Sache des Deponenten, alle übrigen Vorkehrungen zur Wahrung der mit den Depotwerten verbundenen Rechte zu treffen, wie z.B. − Abwicklung von Konversionen; − Ausübung von Wandel- und Optionsrechten; − Kauf/Verkauf oder Ausübung von Bezugsrechten. Des Weiteren obliegt es dem Deponenten, seine Rechte aus den De- potwerten in Gerichts- und Insolvenzverfahren geltend zu machen und sich hierfür die erforderlichen Informationen zu beschaffen. Die Bank besorgt ferner übernimmt die Abwicklung der übrigen Verwaltungshandlun- gen nur auf besonderenbesondere, rechtzeitig schriftlich erteilten Auftrag erfolgte Weisung des Kunden: a) die Ausübung oder den Kauf bzw. Verkauf von Bezugsrechten, b) Konversionen, c) die Vermittlung von Einzahlungen auf nicht voll einbezahlte Wert- papiere, d) das Inkasso von Zinsen und Kapitalzahlungen auf Grundpfandtiteln, e) die Kündigung und das Inkasso von Grundpfandtiteln, f) die Vertretung von Aktien an Generalversammlungen, g) die Ausübung von Wandelrechten und h) den Kauf, Verkauf und die Ausübung von anderen RechtenDeponenten. Gehen die Weisungen des Kunden Deponenten nicht rechtzeitig ein, so ist die Bank befugtberechtigt, nicht aber nicht verpflichtet, nach eigenem Ermessen zu handeln. Die Bank berechnet Der Deponent ist für Verwaltungshandlungen wie Inkasso von Kapital die Erfüllung allfälliger Meldepflichten gegenüber Gesellschaften und Erträgnissen, Ausübung von Bezugsrechten, Aktiensplits usw. eine Kommission. Für zusätzliche Bemühungen und Kosten kann die Bank gesondert Rechnung stellen. Können Verwaltungshandlungen für Wertpapiere oder Wertrechte zu Meldepflichten der Bank gegenüber Emittenten oder Behörden führen, ist die Bank jederzeit berechtigt, auf deren Ausführung, unter Mitteilung an den Kunden, ganz oder teilweise zu verzichten. Allfällige Folgen aus diesem Verzicht durch die Bank trägt der Kundeverantwortlich. Die Bank ist nicht verpflichtetver- pflichtet, den Kunden Deponenten auf seine Meldepflichten Meldepflichten, wie beispielsweise gegenüber Emittenten oder Behörden, hinzuweisen, die im Zusammenhang Zusammen- hang mit dem Besitz an Depotwerten (namentlich Aktien) ent- stehenentstehen. Für Depotwerte, welche der Bank in versiegeltem Kuvert übergeben werden, sowie für Versicherungspolicen führt die Bank keine Verwal- tungshandlungen aus.

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Samples: Depotreglement

Verwaltung. Auch Die Bank besorgt auch ohne ausdrücklichen Auftrag des Kunden besorgt die Bank Vertragspartners aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Publikationen, jedoch ohne hierfür eine Verantwortung zu übernehmen, vom Tag der Deponierung Depo- nierung an: a) : ■ den Einzug oder gegebenenfalls die bestmögliche Verwertung fälliger Zins- und Dividendencoupons Zinsen, Dividenden sowie rückzahlbarer der zur Rückzahlung fälligen Titel, b) ; ■ die Überwachung von Auslosungen, KündigungenKündi- gungen, Fälligkeiten, Konversionen, Amortisationen, Bezugsrechten usw. Konversionen und Amortisationen von Wert- papieren, anhand Depotwerten sowie der ihr zur Verfügung stehenden branchenüblichen Publikationen, jedoch ohne eine Verantwortlichkeit dafür zu über- nehmen und c) Emission neuer Aktien; ■ den Bezug neuer Couponbogen und den Umtausch von Interims- scheinen gegen definitive Titel. Die Bank fordert den Kunden in der Regel zu den ihm selber obliegenden Vorkehrungen auf. Kann die Bank einzelne Werte nicht Bezug definitiver Titel im üblichen Sinne verwalten, teilt sie dies dem Kunden mit. Bei Schuldverschreibungen kooperiert die Bank mit diversen Depotstellen, allen voran SIX SIS und Clearstream. Im Fall von corporate actions aller Arten (z.B. vorzeitigen Rückzahlungen/Kündigungen) erfolgt üblicherweise die Kommunikation durch den Emittenten via federführendes Institut und Hauptzahlstellen an die Zentralverwahrer und Depotstellen. Bei Rück- kaufsangeboten, Umtauschangeboten und weiteren Kapitalmarkttransakti- onen, insbesondere bei Wandelschuldanleihen, ist eine solche rechtzeitige Information hingegen nicht zwingend lückenlos gegeben. Auch wenn die Bank bestrebt ist, sämtliche Informationskanäle laufend zu überwachen und in engem Kontakt mit unseren Depotstellen und Brokern steht, so kann die Bank nicht sicherstellen, dass sie von solchen Angeboten rechtzeitig Kenntnis erlangt und den Kunden davon entsprechend benachrichtigt, insbesondere wenn es nur sehr kurz gilt. In solchen Fällen kann die Bank keine Haftung für Schäden übernehmen, die gegebenenfalls aus der Nichtbeachtung dieser Information entstehenAustausch gegen Interims- scheine. Bei couponlosen Namenaktien werden Verwaltungshandlungen Verwaltungs- handlungen nur dann ausgeführt, wenn die Zustelladresse für Dividenden und Bezugsrechte auf die Bank lautet. Ist die Verbriefung von Wertrechten aufgeschoben, so ist die Bank ermächtigt, ■ noch bestehende Papiere bei der Emittentin in unverbriefte Wertrechte umwandeln zu lassen; ■ solange die Verwaltung durch die Bank andau- ert, die notwendigen Verwaltungshandlungen vorzunehmen, dem Emittenten die er- forderlichen Anweisungen zu geben und bei ihm die nötigen Auskünfte einzuholen; ■ jederzeit vom Emittenten Druck und Ausliefe- rung von Wertpapieren zu verlangen; ■ bei Börsenaufträgen unabhängig von der Verur- kundung der betreffenden Wertrechte als Eigen- händler aufzutreten. Der Vertragspartner kann die Bank beauftragen, von der Emittentin jederzeit Druck und Auslieferung von Aktientiteln aufgrund der unverurkundeten Wert- rechte zu verlangen. Die Bank besorgt übernimmt ferner auf besonderen, gemäss rechtzeitig schriftlich erteilten er- folgtem schriftlichen Auftrag des Kunden: a) Vertragspartners: ■ die Ausübung oder den Kauf bzw. Verkauf von Bezugsrechten, b) Wandel- und Optionsrechten; ■ die Besorgung von Konversionen, c) ; ■ die Vermittlung von Einzahlungen auf nicht voll einbezahlte Wert- papiere, d) eingezahlten Titeln; ■ das Inkasso von Zinsen und Kapitalzahlungen auf Grundpfandtiteln, e) ; ■ die Kündigung und das Inkasso von Grundpfandtiteln, f) die Vertretung von Aktien an Generalversammlungen, g) Grundpfand- titeln; ■ die Ausübung oder den Verkauf von Wandelrechten und h) den KaufBezugs- rechten, Verkauf und wobei beim Fehlen rechtzeitiger In- struktionen seitens des Vertragspartners die Ausübung von anderen RechtenBank berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Bezugsrechte vor Ablauf der Zeichnungsfrist bestmöglich zu verkaufen. Gehen die Weisungen des Kunden Vertragspartners nicht rechtzeitig ein, so ist die Bank befugtberechtigt, nicht aber nicht verpflichtet, nach eigenem Ermessen zu handeln. Die Bank berechnet für Verwaltungshandlungen wie Inkasso von Kapital und Erträgnissen, Ausübung von Bezugsrechten, Aktiensplits usw. eine Kommission. Für zusätzliche Bemühungen und Kosten kann die Bank gesondert Rechnung stellen. Können Führen Verwaltungshandlungen für Wertpapiere oder Wertrechte zu Meldepflichten der Bank gegenüber Emittenten oder Behörden führenBehörden, so ist die Bank jederzeit berechtigt, auf deren Ausführung, unter Mitteilung an den KundenVertragspartner, ganz oder teilweise zu verzichten. Allfällige Folgen aus diesem Verzicht durch die Bank trägt der Kundever- zichten. Die Bank ist nicht verpflichtet, den Kunden auf seine Meldepflichten hinzuweisen, die im Zusammenhang mit dem Besitz an Depotwerten (namentlich Aktien) ent- stehenübt das Depotstimmrecht nur aufgrund einer schriftlichen Vollmacht aus.

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Samples: Depotreglement

Verwaltung. Auch Die Bank besorgt auch ohne ausdrücklichen Auftrag des Kunden besorgt die Bank Vertragspartnersaufgrund der ihr zur Verfügungstehen- den Publikationen, jedoch ohne hierfür eine Verantwor- tung zu übernehmen, vom Tag der Deponierung an: a) : ■ den Einzug oder gegebenenfalls die bestmögliche Verwertung fälliger Zins- und Dividendencoupons Zinsen, Dividenden sowie rückzahlbarer Titel, b) der zur Rückzahlung fälligen Ti- tel; ■ die Überwachung von Auslosungen, Kündigungen, Fälligkeiten, Konversionen, Amortisationen, Bezugsrechten usw. Konversionen und Amortisationen von Wert- papieren, anhand Depotwer- ten sowie der ihr zur Verfügung stehenden branchenüblichen Publikationen, jedoch ohne eine Verantwortlichkeit dafür zu über- nehmen und c) Emission neuer Aktien; ■ den Bezug neuer Couponbogen und den Umtausch von Interims- scheinen Bezug de- finitiver Titel im Austausch gegen definitive TitelInterimsscheine; ■ den Bezug der Bardividende (bei Wahlmöglichkeit zwischen Stockdividende und Bardividende). Die Bank fordert den Kunden in der Regel zu den ihm selber obliegenden Vorkehrungen auf. Kann die Bank einzelne Werte nicht im üblichen Sinne verwalten, teilt sie dies dem Kunden mit. Bei Schuldverschreibungen kooperiert die Bank mit diversen Depotstellen, allen voran SIX SIS und Clearstream. Im Fall von corporate actions aller Arten (z.B. vorzeitigen Rückzahlungen/Kündigungen) erfolgt üblicherweise die Kommunikation durch den Emittenten via federführendes Institut und Hauptzahlstellen an die Zentralverwahrer und Depotstellen. Bei Rück- kaufsangeboten, Umtauschangeboten und weiteren Kapitalmarkttransakti- onen, insbesondere bei Wandelschuldanleihen, ist eine solche rechtzeitige Information hingegen nicht zwingend lückenlos gegeben. Auch wenn die Bank bestrebt ist, sämtliche Informationskanäle laufend zu überwachen und in engem Kontakt mit unseren Depotstellen und Brokern steht, so kann die Bank nicht sicherstellen, dass sie von solchen Angeboten rechtzeitig Kenntnis erlangt und den Kunden davon entsprechend benachrichtigt, insbesondere wenn es nur sehr kurz gilt. In solchen Fällen kann die Bank keine Haftung für Schäden übernehmen, die gegebenenfalls aus der Nichtbeachtung dieser Information entstehen. Bei couponlosen Namenaktien werden Verwaltungshandlungen Verwaltungs- handlungen nur dann ausgeführt, wenn die Zustelladresse für Dividenden und Bezugsrechte auf die Bank lautet. Ist die Verbriefung von Wertrechten aufgeschoben, so ist die Bank ermächtigt, ■ noch bestehende Papiere bei der Emittentin in un- verbriefte Wertrechte umwandeln zu lassen; ■ solange die Verwaltung durch die Bank andauert, die notwendigen Verwaltungshandlungen vorzu- nehmen, dem Emittenten die erforderlichen An- weisungen zu geben und bei ihm die nötigen Aus- künfte einzuholen; ■ jederzeit vom Emittenten Druck und Auslieferung von Wertpapieren zu verlangen; ■ bei Börsenaufträgen unabhängig von der Verur- kundung der betreffenden Wertrechte als Eigen- händler aufzutreten. Der Vertragspartner kann die Bank beauftragen, von der Emittentin jederzeit Druck und Auslieferung von Aktien- titeln aufgrund der unverurkundeten Wertrechte zu ver- langen. Die Bank besorgt übernimmt ferner auf besonderen, gemäss rechtzeitig schriftlich erteilten erfolg- tem schriftlichen Auftrag des Kunden: a) Vertragspartners: ■ die Ausübung oder den Kauf bzw. Verkauf von Bezugsrechten, b) Wandel- und Optionsrechten; ■ die Besorgung von Konversionen, c) ; ■ die Vermittlung von Einzahlungen auf nicht voll einbezahlte Wert- papiere, d) eingezahlten Titeln; ■ das Inkasso von Zinsen und Kapitalzahlungen auf Grundpfandtiteln, e) ; ■ die Kündigung und das Inkasso von Grundpfandtiteln, f) die Vertretung von Aktien an Generalversammlungen, g) Grundpfand- titeln; ■ die Ausübung oder den Verkauf von Wandelrechten und h) den KaufBezugsrech- ten, Verkauf und wobei beim Fehlen rechtzeitiger Instruktionen seitens des Vertragspartners die Ausübung von anderen RechtenBank berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Bezugsrechte vor Ab- lauf der Zeichnungsfrist bestmöglich zu verkaufen. Gehen die Weisungen des Kunden Vertragspartners nicht rechtzeitig recht- zeitig ein, so ist die Bank befugtberechtigt, nicht aber nicht verpflichtet, nach eigenem Ermessen zu handeln. Die Bank berechnet für Verwaltungshandlungen wie Inkasso von Kapital und Erträgnissen, Ausübung von Bezugsrechten, Aktiensplits usw. eine Kommission. Für zusätzliche Bemühungen und Kosten kann die Bank gesondert Rechnung stellen. Können Führen Verwaltungshandlungen für Wertpapiere oder Wertrechte zu Meldepflichten der Bank gegenüber Emittenten Emit- tenten oder Behörden führenBehörden, so ist die Bank jederzeit berechtigtberech- tigt, auf deren Ausführung, unter Mitteilung an den KundenVer- tragspartner, ganz oder teilweise zu verzichten. Allfällige Folgen aus diesem Verzicht durch die Bank trägt der Kunde. Die Bank ist nicht verpflichtet, den Kunden auf seine Meldepflichten hinzuweisen, die im Zusammenhang mit dem Besitz an Depotwerten (namentlich Aktien) ent- stehenübt das Depotstimmrecht nur aufgrund einer schriftlichen Vollmacht aus.

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Samples: Depotreglement