Common use of Verwaltung Clause in Contracts

Verwaltung. Die Bank besorgt auch ohne ausdrücklichen Auftrag des Kunden aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Publikationen vom Tag der Deponierung an: – den Einzug oder die Verwertung fälliger Zinsen, Dividenden (ohne Wahlrecht) und anderer Ausschüttungen; – die Rückzahlung fälliger Titel; – Umtausch und Bezug von Depotwerten ohne Wahlrecht (Splits, Spin-offs etc.); Bei couponlosen Namenaktien werden Verwaltungs- handlungen nur ausgeführt, wenn die Zustelladresse für Dividenden und Bezugsrechte auf die Bank lautet. Die Bank übernimmt ferner gemäss rechtzeitig erfolg- tem schriftlichen Auftrag des Kunden: – Einzug der Wahldividende (Stock- oder Bardividende). Bei dauerhaft erteilten Instruktionen bezüglich Wahldividende wird der Kunde jedoch nicht avisiert; – die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten; – die Besorgung von Konversionen; – die Vermittlung von Einzahlungen auf nicht voll eingezahlten Titeln; – das Inkasso von Zinsen und Kapitalzahlungen auf Grundpfandtiteln; – die Kündigung und das Inkasso von Grundpfandtiteln; – die Ausübung oder den Verkauf von Bezugsrechten. Gehen die Weisungen des Kunden nicht rechtzeitig ein, ist die Bank berechtigt, nicht aber verpflichtet, nach eigenem Ermessen zu handeln. Bei Wahldividende wird dabei die Barausschüttung eingezogen. Führen Verwaltungshandlungen für Wertpapiere oder Wertrechte zu Meldepflichten der Bank gegenüber Emittenten oder Behörden, so ist die Bank jederzeit berechtigt, auf deren Ausführung, unter Mitteilung an den Kunden, ganz oder teilweise zu verzichten. Ist die Verbriefung von Wertrechten aufgeschoben, so ist die Bank ermächtigt, – noch bestehende Papiere bei der Emittentin in unverbriefte Wertrechte umwandeln zu lassen; – solange die Verwaltung durch die Bank andauert, die notwendigen Verwaltungshandlungen vorzunehmen, dem Emittenten die erforderlichen Anweisungen zu geben und bei ihm die nötigen Auskünfte einzuholen; – jederzeit vom Emittenten Druck und Auslieferung von Wertpapieren zu verlangen; – bei Börsenaufträgen unabhängig von der Verurkundung der betreffenden Wertrechte als Eigenhändler aufzutreten. Der Kunde kann die Bank beauftragen, von der Emit- tentin jederzeit Druck und Auslieferung von Aktienti- teln aufgrund der unverurkundeten Wertrechte zu verlangen.

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Samples: www.bankbiz.ch, www.bankleerau.ch

Verwaltung. Die Ohne besondere Weisung des Deponenten besorgt die Bank besorgt auch ohne ausdrücklichen Auftrag des Kunden aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Publikationen vom Tag der Deponierung an: – den Einzug die übli- chen Verwaltungshandlungen, wie − das Inkasso oder gegebenenfalls die bestmögliche Verwertung fälliger Zinsen, Dividenden (und rückzahlbarer Kapitalien sowie anderer Aus- schüttungen; − die Überwachung von Auslosungen, Kündigungen, Konversionen, Bezugsrechten, Amortisationen von Depotwerten; − den Bezug neuer Couponbogen. Die Bank stützt sich dabei auf verfügbare branchenübliche Informati- onsmittel, jedoch ohne Wahlrecht) und anderer Ausschüttungen; – die Rückzahlung fälliger Titel; – Umtausch und Bezug von Depotwerten ohne Wahlrecht (Splitseine Verantwortung, Spin-offs etc.); insbesondere bei physisch oder buchmässig verwahrten Depotwerten, zu übernehmen. Bei couponlosen cou- ponlosen Namenaktien werden Verwaltungs- handlungen Verwaltungshandlungen nur ausgeführt, wenn die Zustelladresse für Dividenden und Bezugsrechte auf die Bank lautet. Die Bank übernimmt ferner gemäss rechtzeitig erfolg- tem schriftlichen Auftrag Es ist Sache des Kunden: – Einzug Deponenten, alle übrigen Vorkehrungen zur Wahrung der Wahldividende (Stock- oder Bardividende). Bei dauerhaft erteilten Instruktionen bezüglich Wahldividende wird der Kunde jedoch nicht avisiertmit den Depotwerten verbundenen Rechte zu treffen, wie z.B. − Abwicklung von Konversionen; – die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten; – die Besorgung von Konversionen; – die Vermittlung von Einzahlungen auf nicht voll eingezahlten Titeln; – das Inkasso von Zinsen und Kapitalzahlungen auf Grundpfandtiteln; – die Kündigung und das Inkasso von Grundpfandtiteln; – die − Kauf/Verkauf oder Ausübung oder den Verkauf von Bezugsrechten. Des Weiteren obliegt es dem Deponenten, seine Rechte aus den De- potwerten in Gerichts- und Insolvenzverfahren geltend zu machen und sich hierfür die erforderlichen Informationen zu beschaffen. Die Bank übernimmt die Abwicklung der übrigen Verwaltungshandlun- gen nur auf besondere, rechtzeitig erfolgte Weisung des Deponenten. Gehen die Weisungen des Kunden Deponenten nicht rechtzeitig ein, ist die Bank berechtigt, nicht aber verpflichtet, nach eigenem Ermessen zu handeln. Bei Wahldividende wird dabei Der Deponent ist für die Barausschüttung eingezogenErfüllung allfälliger Meldepflichten gegenüber Gesellschaften und Behörden verantwortlich. Führen Verwaltungshandlungen für Wertpapiere oder Wertrechte zu Meldepflichten der Die Bank ist nicht ver- pflichtet, den Deponenten auf seine Meldepflichten, wie beispielsweise gegenüber Emittenten oder Behörden, so ist hinzuweisen, die im Zusammen- hang mit dem Besitz an Depotwerten (namentlich Aktien) entstehen. Für Depotwerte, welche der Bank in versiegeltem Kuvert übergeben werden, sowie für Versicherungspolicen führt die Bank jederzeit berechtigt, auf deren Ausführung, unter Mitteilung an den Kunden, ganz oder teilweise zu verzichten. Ist die Verbriefung von Wertrechten aufgeschoben, so ist die Bank ermächtigt, – noch bestehende Papiere bei der Emittentin in unverbriefte Wertrechte umwandeln zu lassen; – solange die Verwaltung durch die Bank andauert, die notwendigen Verwaltungshandlungen vorzunehmen, dem Emittenten die erforderlichen Anweisungen zu geben und bei ihm die nötigen Auskünfte einzuholen; – jederzeit vom Emittenten Druck und Auslieferung von Wertpapieren zu verlangen; – bei Börsenaufträgen unabhängig von der Verurkundung der betreffenden Wertrechte als Eigenhändler aufzutreten. Der Kunde kann die Bank beauftragen, von der Emit- tentin jederzeit Druck und Auslieferung von Aktienti- teln aufgrund der unverurkundeten Wertrechte zu verlangenkeine Verwal- tungshandlungen aus.

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Samples: www.lgt.li

Verwaltung. Die Bank besorgt auch ohne ausdrücklichen Auftrag des Kunden aufgrund Vertragspartnersaufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Publikationen Verfügungstehen- den Publikationen, jedoch ohne hierfür eine Verantwor- tung zu übernehmen, vom Tag der Deponierung an: den Einzug oder die Verwertung fälliger Zinsen, Dividenden sowie der zur Rückzahlung fälligen Ti- tel; ■ die Überwachung von Auslosungen, Kündigungen, Konversionen und Amortisationen von Depotwer- ten sowie der Emission neuer Aktien; ■ den Bezug neuer Couponbogen und den Bezug de- finitiver Titel im Austausch gegen Interimsscheine; ■ den Bezug der Bardividende (ohne Wahlrecht) bei Wahlmöglichkeit zwischen Stockdividende und anderer Ausschüttungen; – die Rückzahlung fälliger Titel; – Umtausch und Bezug von Depotwerten ohne Wahlrecht (Splits, Spin-offs etc.Bardividende); . Die Bei couponlosen Namenaktien werden Verwaltungs- handlungen nur ausgeführt, wenn die Zustelladresse für Dividenden und Bezugsrechte auf die Bank lautet. Ist die Verbriefung von Wertrechten aufgeschoben, so ist die Bank ermächtigt, ■ noch bestehende Papiere bei der Emittentin in un- verbriefte Wertrechte umwandeln zu lassen; ■ solange die Verwaltung durch die Bank andauert, die notwendigen Verwaltungshandlungen vorzu- nehmen, dem Emittenten die erforderlichen An- weisungen zu geben und bei ihm die nötigen Aus- künfte einzuholen; ■ jederzeit vom Emittenten Druck und Auslieferung von Wertpapieren zu verlangen; ■ bei Börsenaufträgen unabhängig von der Verur- kundung der betreffenden Wertrechte als Eigen- händler aufzutreten. Der Vertragspartner kann die Bank beauftragen, von der Emittentin jederzeit Druck und Auslieferung von Aktien- titeln aufgrund der unverurkundeten Wertrechte zu ver- langen. Die Bank übernimmt ferner gemäss rechtzeitig erfolg- tem schriftlichen Auftrag des KundenVertragspartners: – Einzug der Wahldividende (Stock- oder Bardividende). Bei dauerhaft erteilten Instruktionen bezüglich Wahldividende wird der Kunde jedoch nicht avisiert; – die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten; die Besorgung von Konversionen; die Vermittlung von Einzahlungen auf nicht voll eingezahlten Titeln; das Inkasso von Zinsen und Kapitalzahlungen auf Grundpfandtiteln; die Kündigung und das Inkasso von GrundpfandtitelnGrundpfand- titeln; die Ausübung oder den Verkauf von BezugsrechtenBezugsrech- ten, wobei beim Fehlen rechtzeitiger Instruktionen seitens des Vertragspartners die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Bezugsrechte vor Ab- lauf der Zeichnungsfrist bestmöglich zu verkaufen. Gehen die Weisungen des Kunden Vertragspartners nicht rechtzeitig recht- zeitig ein, ist die Bank berechtigt, nicht aber verpflichtet, nach eigenem Ermessen zu handeln. Bei Wahldividende wird dabei die Barausschüttung eingezogen. Führen Verwaltungshandlungen für Wertpapiere oder Wertrechte zu Meldepflichten der Bank gegenüber Emittenten Emit- tenten oder Behörden, so ist die Bank jederzeit berechtigtberech- tigt, auf deren Ausführung, unter Mitteilung an den KundenVer- tragspartner, ganz oder teilweise zu verzichten. Ist die Verbriefung von Wertrechten aufgeschoben, so ist die Die Bank ermächtigt, – noch bestehende Papiere bei der Emittentin in unverbriefte Wertrechte umwandeln zu lassen; – solange die Verwaltung durch die Bank andauert, die notwendigen Verwaltungshandlungen vorzunehmen, dem Emittenten die erforderlichen Anweisungen zu geben und bei ihm die nötigen Auskünfte einzuholen; – jederzeit vom Emittenten Druck und Auslieferung von Wertpapieren zu verlangen; – bei Börsenaufträgen unabhängig von der Verurkundung der betreffenden Wertrechte als Eigenhändler aufzutreten. Der Kunde kann die Bank beauftragen, von der Emit- tentin jederzeit Druck und Auslieferung von Aktienti- teln übt das Depotstimmrecht nur aufgrund der unverurkundeten Wertrechte zu verlangeneiner schriftlichen Vollmacht aus.

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Samples: www.zuercherlandbank.ch

Verwaltung. Die Bank besorgt auch ohne ausdrücklichen Auftrag des Kunden Vertragspartners aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Publikationen Publikationen, jedoch ohne hierfür eine Verantwortung zu übernehmen, vom Tag der Deponierung Depo- nierung an: den Einzug oder die Verwertung fälliger Zinsen, Dividenden (ohne Wahlrecht) und anderer Ausschüttungen; – die sowie der zur Rückzahlung fälliger fälligen Titel; – Umtausch ■ die Überwachung von Auslosungen, Kündi- gungen, Konversionen und Bezug Amortisationen von Depotwerten ohne Wahlrecht (Splits, Spin-offs etc.)sowie der Emission neuer Aktien; ■ den Bezug neuer Couponbogen und den Bezug definitiver Titel im Austausch gegen Interims- scheine. Bei couponlosen Namenaktien werden Verwaltungs- handlungen nur ausgeführt, wenn die Zustelladresse für Dividenden und Bezugsrechte auf die Bank lautet. Ist die Verbriefung von Wertrechten aufgeschoben, so ist die Bank ermächtigt, ■ noch bestehende Papiere bei der Emittentin in unverbriefte Wertrechte umwandeln zu lassen; ■ solange die Verwaltung durch die Bank andau- ert, die notwendigen Verwaltungshandlungen vorzunehmen, dem Emittenten die er- forderlichen Anweisungen zu geben und bei ihm die nötigen Auskünfte einzuholen; ■ jederzeit vom Emittenten Druck und Ausliefe- rung von Wertpapieren zu verlangen; ■ bei Börsenaufträgen unabhängig von der Verur- kundung der betreffenden Wertrechte als Eigen- händler aufzutreten. Der Vertragspartner kann die Bank beauftragen, von der Emittentin jederzeit Druck und Auslieferung von Aktientiteln aufgrund der unverurkundeten Wert- rechte zu verlangen. Die Bank übernimmt ferner gemäss rechtzeitig erfolg- tem er- folgtem schriftlichen Auftrag des KundenVertragspartners: – Einzug der Wahldividende (Stock- oder Bardividende). Bei dauerhaft erteilten Instruktionen bezüglich Wahldividende wird der Kunde jedoch nicht avisiert; – die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten; die Besorgung von Konversionen; die Vermittlung von Einzahlungen auf nicht voll eingezahlten Titeln; das Inkasso von Zinsen und Kapitalzahlungen auf Grundpfandtiteln; die Kündigung und das Inkasso von GrundpfandtitelnGrundpfand- titeln; die Ausübung oder den Verkauf von BezugsrechtenBezugs- rechten, wobei beim Fehlen rechtzeitiger In- struktionen seitens des Vertragspartners die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Bezugsrechte vor Ablauf der Zeichnungsfrist bestmöglich zu verkaufen. Gehen die Weisungen des Kunden Vertragspartners nicht rechtzeitig ein, ist die Bank berechtigt, nicht aber verpflichtet, nach eigenem Ermessen zu handeln. Bei Wahldividende wird dabei die Barausschüttung eingezogen. Führen Verwaltungshandlungen für Wertpapiere oder Wertrechte zu Meldepflichten der Bank gegenüber Emittenten oder Behörden, so ist die Bank jederzeit berechtigt, auf deren Ausführung, unter Mitteilung an den KundenVertragspartner, ganz oder teilweise zu verzichtenver- zichten. Ist die Verbriefung von Wertrechten aufgeschoben, so ist die Die Bank ermächtigt, – noch bestehende Papiere bei der Emittentin in unverbriefte Wertrechte umwandeln zu lassen; – solange die Verwaltung durch die Bank andauert, die notwendigen Verwaltungshandlungen vorzunehmen, dem Emittenten die erforderlichen Anweisungen zu geben und bei ihm die nötigen Auskünfte einzuholen; – jederzeit vom Emittenten Druck und Auslieferung von Wertpapieren zu verlangen; – bei Börsenaufträgen unabhängig von der Verurkundung der betreffenden Wertrechte als Eigenhändler aufzutreten. Der Kunde kann die Bank beauftragen, von der Emit- tentin jederzeit Druck und Auslieferung von Aktienti- teln übt das Depotstimmrecht nur aufgrund der unverurkundeten Wertrechte zu verlangeneiner schriftlichen Vollmacht aus.

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Samples: bankoberaargau.clientis.ch