Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen; der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr; die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen
Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: :
a) die Entschädigung ist – - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen; ;
b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; ;
c) der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr; ;
d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
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Samples: Betriebssachversicherung, Insurance Policy
Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: :
a) die Entschädigung ist – ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen; .
b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; .
c) der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr; ;
d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
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Samples: Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag
Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: :
a) die Entschädigung ist – ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens wird, ab Fälligkeit zu verzinsen; ;
b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter versicher- ter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; ;
c) der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr; ;
d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
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Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: die :
a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen; der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr; die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
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Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: :
a. die Entschädigung ist – - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens - ab Fälligkeit zu verzinsen; ;
b. der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; ;
c. der Zinssatz beträgt vier 4 Prozent pro Jahr; p. a.;
d. die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: :
a) die Entschädigung ist – ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen; ;
b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; ;
c) der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr; die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.;
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Samples: Sach Und Gewerbeversicherung
Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: die Entschädigung ist – ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen; der über den Zeitwertschaden oder den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr; die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
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Samples: Inhaltsversicherung Für Bäckereien
Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: :
a) die Entschädigung ist – ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen; ;
b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber gegen- über dem Versicherer nachgewiesen hat; ;
c) der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr; die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.;
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Samples: Elektronik Versicherung
Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: die :
a) Die Entschädigung ist – ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen; der .
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; der .
c) Der Zinssatz beträgt vier Prozent 4 % pro Jahr; die .
d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
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Samples: Landwirtschaftliche Gebäude , Inhalts Und Tierversicherung
Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: :
a) die Entschädigung ist – ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen; ;
b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter versicher- ter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; ;
c) der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr; ;
d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Galerien
Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: :
a) die Entschädigung ist – ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen; ;
b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Wiederbeschatfung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; ;
c) der Zinssatz beträgt vier Prozent 4 % pro Jahr; ;
d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
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Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: :
a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen; .
b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung Ent- schädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; .
c) der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr; , soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist.
d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
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Samples: Versicherungsvertrag
Verzinsung. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: :
a) die Entschädigung ist – ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – wird, seit Anzeige Anzeig des Schadens zu verzinsen; ;
b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; ;
c) der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr; ;
d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
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Samples: Elektronik Versicherung