Verzugsfolgen. 11.1. Im Fall des Verzuges ist der AUFTRAGNEHMER verpflichtet, an den AUFTRAGGEBER für jeden Tag, an dem sich der AUFTRAGNEH- MER in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der für die zu erbringende Leistung vereinbarten Gesamtvergütung zu bezahlen. Insgesamt ist die Vertragsstrafe jedoch auf maximal 5 % der festgelegten Gesamtvergütung begrenzt. Die Vertragsstrafe wird sofort fällig und kann abweichend von § 341 Absatz 3 BGB bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. 11.2. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
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Samples: General Terms and Conditions for Procurement and Engagement of Services
Verzugsfolgen. 11.11.1. Im Fall des Verzuges ist der AUFTRAGNEHMER verpflichtet, an den AUFTRAGGEBER für jeden Tag, an dem sich der AUFTRAGNEH- MER AUFTRAGNEHMER in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der für die zu erbringende Leistung vereinbarten Gesamtvergütung zu bezahlen. Insgesamt ist die Vertragsstrafe jedoch auf maximal 5 % der festgelegten Gesamtvergütung begrenzt. Die Vertragsstrafe wird sofort fällig und kann abweichend von § 341 Absatz 3 BGB bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.
11.21.2. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verzugsfolgen. 11.1. Im Fall des Verzuges ist der AUFTRAGNEHMER verpflichtetverpflichtet, an den AUFTRAGGEBER für jeden Tag, an dem sich der AUFTRAGNEH- MER AUFTRAGNEHMER in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der für die zu erbringende Leistung vereinbarten Gesamtvergütung zu bezahlen. Insgesamt ist die Vertragsstrafe jedoch auf maximal 5 % der festgelegten Gesamtvergütung begrenzt. Die Vertragsstrafe wird sofort fällig und kann abweichend von § 341 Absatz 3 BGB bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.
11.2. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Verzugsfolgen. 11.1. Im Fall des Verzuges ist der AUFTRAGNEHMER verpflichtet, an den AUFTRAGGEBER für jeden Tag, an dem sich der AUFTRAGNEH- MER AUFTRAGNEHMER in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der für die zu erbringende Leistung vereinbarten Gesamtvergütung zu bezahlen. Insgesamt ist die Vertragsstrafe jedoch auf maximal 5 % der festgelegten Gesamtvergütung begrenzt. Die Vertragsstrafe wird sofort fällig und kann abweichend von § 341 Absatz 3 BGB bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.
11.2. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Einkauf Und Die Beauftragung Von Leistungen