Vorbehalt. 32. Die Beklagte behält sich das Recht vor, die hierin vorgetragenen Behauptungen, Argu- mente, Einwendungen, etc. zu ergänzen und/oder zu ändern sowie im Laufe des Schiedsverfahrens weitere Ausführungen zum detaillierten Sachverhalt zu machen.
Appears in 4 contracts
Samples: www.ius.uzh.ch, www.ius.uzh.ch, www.ius.uzh.ch