VORLEGUNGSFRIST Musterklauseln

VORLEGUNGSFRIST. Die in § 801 Absatz 1 Satz 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist wird für die Schuldverschreibungen auf zehn Jahre abgekürzt.
VORLEGUNGSFRIST. Die in § 801 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch bestimmte Vorlegungsfrist wird für die Schuldverschreibungen auf zehn Jahre verkürzt.
VORLEGUNGSFRIST. Die in § 801 Absatz 1 Satz 1 BGB vorgesehene Vorlegungsfrist wird für die Wertpapiere auf zehn Jahre verkürzt.
VORLEGUNGSFRIST. Die Vorlegungsfrist für die Teilschuldverschreibungen beträgt für Kapital und Zinsen ein Jahr. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Erfolgt die Vorlegung nicht, so erlischt der Anspruch mit dem Ablauf der Vorlegungsfrist.
VORLEGUNGSFRIST. Die Vorlegungsfrist gemäß § 801 Absatz (1) Satz 1 BGB für fällige Teilschuldverschreibungen wird auf 10 Jahre abgekürzt und die Verjährungsfrist für Ansprüche aus den Teilschuldverschreibungen, die innerhalb der Vorlegungsfrist zur Zahlung vorgelegt werden, beträgt zwei Jahre von dem Ende der betreffenden Vorlegungsfrist an. Die Vorlegung der Teilschuldverschreibungen erfolgt durch Übertragung der jeweiligen Miteigentumsanteile an der Global-Inhaber-Schuldverschreibung auf das Konto der Zahlstelle beim Verwahrer.
VORLEGUNGSFRIST. Die in § 801 Absatz 1 Satz 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist wird für die Schuldverschreibungen auf zwei Jahre verkürzt.
VORLEGUNGSFRIST. Die Vorlegungsfrist für die Teilschuldverschreibungen beträgt für Kapital und Zinsen ein Jahr.
VORLEGUNGSFRIST. Die in § 801 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist wird für die Schuldverschreibungen in Bezug auf Kapital auf zehn Jahre verkürzt. Die Vorlegungsfrist für die Schuldverschreibungen in Bezug auf Xxxxxx beträgt vier Jahre und beginnt mit dem Datum, an dem die jeweilige Zinszahlung erstmals fällig und zahlbar wird. (5) Term for Presentation. The term for presentation of the Bonds with respect to principal as set forth in sec. 801 para. 1 sentence 1 of the German Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) shall be reduced to ten years. The term for presentation of the Bonds with respect to interest shall be four years after the date on which payment thereof first becomes due and payable.
VORLEGUNGSFRIST. Die in § 801 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist wird für die Schuldverschreibungen auf fünf Jahre verkürzt. Die in § 801 Abs. 2 S. 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist für Zinsscheine wird auf zwei Jahre verkürzt und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der betreffende Zinsschein zur Zahlung fällig geworden ist.
VORLEGUNGSFRIST. Die in § 801 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch bestimmte Vorlegungsfrist wird für