Common use of Vorsatz Clause in Contracts

Vorsatz. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an- kommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach Ziffer 3.1 Absatz 5 dar. Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zer- störung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs. Nicht versichert sind Schäden an folgenden mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Fahrzeugen: • Anhänger oder Auflieger • Geschleppte oder abgeschleppte Fahrzeuge Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Sie im Rahmen der üb- lichen Hilfeleistung ein abgeschlepptes Fahrzeug beschädigen. Voraussetzung ist, dass das Abschleppen des betriebsunfähigen Fahrzeugs ohne gewerbliche Absicht erfolgte. Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen ei- nes Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, gilt: Es besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die In- sassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter In- sassen. Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschä- den, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versiche- rungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z.B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden. Wenn es sich bei dem versicherten Fahrzeug um ein Leasingfahr- zeug handelt und Sie damit ein Fahrzeug beschädigen, das im Ei- gentum desselben Leasinggebers steht, gilt: Der vorstehende Aus- schluss greift dann nicht, wenn die beiden Fahrzeuge auf unter- schiedliche Halter zugelassen sind. Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen. Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadens- gesetz (USchadG) gemäß Ziffer 1.8 sind darüber hinaus nicht ver- sichert:

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Vorsatz. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrtsportlichen kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an- kommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten Pflichtverletzung nach Ziffer 3.1 Absatz 5 dar. Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zer- störung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs. Nicht versichert sind Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an folgenden mit dem versicherten versi- cherten Fahrzeug verbundenen Anhängern oder Aufliegern oder • geschleppten und abgeschleppten Fahrzeugen: • Anhänger oder Auflieger • Geschleppte oder abgeschleppte Fahrzeuge . Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Sie im Rahmen der üb- lichen üblicher Hilfeleistung ein abgeschlepptes Fahrzeug beschädigen. Voraussetzung ist, dass das Abschleppen des betriebsunfähigen Fahrzeugs ohne gewerbliche Absicht erfolgteein betriebsunfähiges Fahr- zeug abgeschleppt wird, für dabei am abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden. Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen ei- nes Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, gilt: Es besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die In- sassen Insassen zum Zwecke des persönlichen Gebrauch Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter In- sassen. Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschä- den, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versiche- rungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, Personenschäden (z. B. wenn Sie z.B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden). Wenn Handelt es sich bei dem versicherten Fahrzeug um ein Leasingfahr- zeug handelt Leasing- fahrzeug, und beschädigen Sie damit beim Gebrauch dieses Fahrzeugs ein Fahrzeug beschädigenFahrzeug, das im Ei- gentum Eigentum desselben Leasinggebers steht, gilt: Der gilt der vorstehende Aus- schluss greift Ausschluss dann nicht, wenn die beiden Fahrzeuge Fahr- zeuge auf unter- schiedliche unterschiedliche Halter (natürliche oder rechtlich selb- ständige juristische Personen) zugelassen sind. Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen. Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadens- gesetz (USchadG) gemäß Ziffer 1.8 sind darüber hinaus nicht ver- sichert:

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Vorsatz. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrtsportlichen kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an- kommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten Pflichtverletzung nach Ziffer 3.1 Absatz 5 dar. Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zer- störung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs. Nicht versichert sind Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an folgenden mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Fahrzeugen: • Anhänger oder Auflieger • Geschleppte geschleppte oder abgeschleppte Fahrzeuge Fahrzeuge. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Sie im Rahmen der üb- lichen Hilfeleistung ein abgeschlepptes Fahrzeug beschädigen. Voraussetzung ist, dass das Abschleppen des betriebsunfähigen Fahrzeugs ohne gewerbliche Absicht erfolgteerfolgt. Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen ei- nes Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, gilt: Es besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die In- sassen Insassen zum Zwecke des persönlichen Gebrauch Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter In- sassen. Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschä- den, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt, es sei denn, es handelt sich um einen Eigenschaden nach Ziffer 1.1 Ab- satz 2. Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, Personenschäden (z.B. wenn Sie z.B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden). Wenn Handelt es sich bei dem versicherten Fahrzeug um ein Leasingfahr- zeug handelt Leasing- fahrzeug, und beschädigen Sie damit beim Gebrauch dieses Fahrzeugs ein Fahrzeug beschädigenFahrzeug, das im Ei- gentum Eigentum desselben Leasinggebers steht, gilt: Der gilt der vorstehende Aus- schluss greift Ausschluss dann nicht, wenn die beiden Fahrzeuge Fahr- zeuge auf unter- schiedliche unterschiedliche Halter (natürliche oder rechtlich selb- ständige juristische Personen) zugelassen sind. Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen. Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadens- gesetz (USchadG) gemäß Ziffer 1.8 sind darüber hinaus nicht ver- sichert:

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Vorsatz. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrtsportlichen kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an- kommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten Pflichtverletzung nach Ziffer 3.1 Absatz 5 dar. Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zer- störung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs. Nicht versichert sind Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an folgenden mit dem versicherten versi- cherten Fahrzeug verbundenen Anhängern oder Aufliegern oder • geschleppten und abgeschleppten Fahrzeugen: • Anhänger oder Auflieger • Geschleppte oder abgeschleppte Fahrzeuge . Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Sie im Rahmen der üb- lichen üblicher Hilfeleistung ein abgeschlepptes Fahrzeug beschädigen. Voraussetzung ist, dass das Abschleppen des betriebsunfähigen Fahrzeugs ohne gewerbliche Absicht erfolgteein betriebsunfähiges Fahr- zeug abgeschleppt wird, für dabei am abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden. Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens Abhandenkommen von SachenSa- chen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen ei- nes Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, gilt: Es besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die In- sassen Insassen zum Zwecke des persönlichen Gebrauch Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter In- sassen. Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschä- den, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versiche- rungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, Personenschäden (z. B. wenn Sie z.B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden). Wenn Handelt es sich bei dem versicherten Fahrzeug um ein Leasingfahr- zeug handelt Leasing- fahrzeug, und beschädigen Sie damit beim Gebrauch dieses Fahrzeugs ein Fahrzeug beschädigenFahrzeug, das im Ei- gentum Eigentum desselben Leasinggebers steht, gilt: Der gilt der vorstehende Aus- schluss greift Ausschluss dann nicht, wenn die beiden Fahrzeuge Fahr- zeuge auf unter- schiedliche unterschiedliche Halter (natürliche oder rechtlich selb- ständige juristische Personen) zugelassen sind. Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen. Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadens- gesetz (USchadG) gemäß Ziffer 1.8 sind darüber hinaus nicht ver- sichert:

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Vorsatz. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Wurde der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, verzich- ten wir Ihnen gegenüber in der Voll- und widerrechtlich herbeiführenTeilkaskoversicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit nach § 81 Versicherungs- vertragsgesetz (VVG). Der Verzicht gilt zugunsten eines Repräsen- tanten oder berechtigten Fahrers entsprechend. Der Verzicht gilt nicht • bei Entwendung des Fahrzeugs oder • bei Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kür- zen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an einer der folgenden Veranstaltungen entstehen: • behördlich genehmigten kraftfahrtsportlichen Veranstaltungengenehmigte kraftfahrtsportliche Veranstaltungen • Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an- kommtankommt • Fahrveranstaltungen, entstehen. Dies bei denen das versicherte Fahrzeug an seine physikalischen Leistungsgrenzen herangeführt wird Der Ausschluss gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. HinweisAußerdem sind nicht versichert: Die Teilnahme an • Schäden bei nicht genehmigten Rennen stellt • Schäden bei Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzie- lung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht für Schäden bei • Fahrten (z.B. Touristenfahrten) auf aktuellen oder ehemaligen Motorsportrennstrecken sowie auf temporär eingerichteten Mo- torsportrennstrecken (z.B. auf Flugplätzen), • Wettbewerben im Gelände, zum Beispiel im Rahmen von Off- road Rallyes oder in Offroad Parks, • Fahrveranstaltungen, bei denen vom Veranstalter für die Teil- nahme besondere Sicherheitsanforderungen gestellt werden (z.B. Helm, erweitertes Gurtsystem, Überrollkäfig), • Fahrten, die eine Verletzung Ihrer Pflichten Rennfahrerlizenz voraussetzen, • Fahrten, bei denen das Fahrzeug innerhalb einer vom Veran- stalter vorgegebenen Sollzeit über eine bestimmte Distanz be- wegt wird (Gleichmäßigkeitsfahrt). Für Fahrsicherheitstrainings gilt: Wir gewähren Versicherungs- schutz, wenn sie nach Ziffer 3.1 Absatz 5 darden Richtlinien des Deutschen Verkehrssi- cherheitsrats (DVR) durchgeführt werden. Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zer- störung beschädigte oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugszerstörte Reifen. Nicht versichert sind Schäden an folgenden mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Fahrzeugen: • Anhänger oder Auflieger • Geschleppte oder abgeschleppte Fahrzeuge Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn Sie im Rahmen der üb- lichen Hilfeleistung ein abgeschlepptes durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz des Bausteins Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug beschädigen. Voraussetzung ist, dass das Abschleppen des betriebsunfähigen Fahrzeugs ohne gewerbliche Absicht erfolgte. Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert verursacht werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen ei- nes Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, gilt: Es besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die In- sassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter In- sassen. Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschä- den, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versiche- rungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z.B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden. Wenn es sich bei dem versicherten Fahrzeug um ein Leasingfahr- zeug handelt und Sie damit ein Fahrzeug beschädigen, das im Ei- gentum desselben Leasinggebers steht, gilt: Der vorstehende Aus- schluss greift dann nicht, wenn die beiden Fahrzeuge auf unter- schiedliche Halter zugelassen sind. Kein Versicherungsschutz besteht für reine VermögensschädenSchäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen. Kein Versicherungsschutz besteht für HaftpflichtansprücheKriegs- ereignisse, soweit sie aufgrund Vertrags innere Unruhen oder besonderer Zusage über den Umfang Maßnahmen der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehenStaatsgewalt un- mittelbar oder mittelbar verursacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadens- gesetz (USchadG) gemäß Ziffer 1.8 sind darüber hinaus nicht ver- sichert:.

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Samples: www.alpacacamping.de

Vorsatz. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Wurde der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, verzich- ten wir Ihnen gegenüber in der Voll- und widerrechtlich herbeiführenTeilkaskoversicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit nach § 81 Versicherungs- vertragsgesetz. Der Verzicht gilt zugunsten eines Repräsentanten oder berechtigten Fahrers entsprechend. Der Verzicht gilt nicht • bei Entwendung des Fahrzeugs oder • bei Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kür- zen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrtsportlichen kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an- kommtankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach Ziffer 3.1 Absatz 5 4 dar. Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zer- störung beschädigte oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugszerstörte Reifen. Nicht versichert sind Schäden an folgenden mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Fahrzeugen: • Anhänger oder Auflieger • Geschleppte oder abgeschleppte Fahrzeuge Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn Sie im Rahmen der üb- lichen Hilfeleistung ein abgeschlepptes durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz des Bausteins Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug beschädigen. Voraussetzung ist, dass das Abschleppen des betriebsunfähigen Fahrzeugs ohne gewerbliche Absicht erfolgte. Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert verursacht werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen ei- nes Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, gilt: Es besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die In- sassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter In- sassen. Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschä- den, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versiche- rungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z.B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden. Wenn es sich bei dem versicherten Fahrzeug um ein Leasingfahr- zeug handelt und Sie damit ein Fahrzeug beschädigen, das im Ei- gentum desselben Leasinggebers steht, gilt: Der vorstehende Aus- schluss greift dann nicht, wenn die beiden Fahrzeuge auf unter- schiedliche Halter zugelassen sind. Kein Versicherungsschutz besteht für reine VermögensschädenSchäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen. Kein Versicherungsschutz besteht für HaftpflichtansprücheErdbe- ben, soweit sie aufgrund Vertrags Kriegsereignisse, innere Unruhen oder besonderer Zusage über den Umfang Maßnahmen der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehenStaatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadens- gesetz Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder Fahrzeugzubehör müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen diese befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müs- sen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: • Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich er- forderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei ge- setzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (USchadG) gemäß Ziffer 1.8 sind darüber hinaus nicht ver- sichert:Unfallflucht). • Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadener- eignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leis- tungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform antworten. • Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ih- nen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. • Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderli- chen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. • Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Scha- denereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, so- weit es Ihnen zumutbar ist.

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Samples: www.leaseplan.com

Vorsatz. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an- kommtkommt (Rennen), entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Für genehmigte Rennen muss der Veranstalter eine ge- sonderte Versicherung abschießen. Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten Pflichtverletzung nach Teil A Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung Ziffer 3.1 Absatz 5 dar. Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zer- störung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs. Nicht versichert sind Schäden an folgenden Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zer- störung oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Fahrzeugen: • Anhänger Anhängers oder Auflieger • Geschleppte Aufliegers oder abgeschleppte Fahrzeuge eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Sie mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen der üb- lichen üblicher Hilfeleistung ein abgeschlepptes Fahrzeug beschädigen. Voraussetzung ist, dass das Abschleppen des betriebsunfähigen Fahrzeugs ohne gewerbliche Absicht erfolgteabgeschleppt wird und da- bei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen ei- nes Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung Personenbe- förderung dienen, gilt: Es besteht außerdem Versicherungsschutz für SachenSa- chen, die In- sassen Insassen eines Kraftfahrzeugs zum persönlichen Gebrauch Zwecke des persönli- chen Bedarfs üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant)führen. Kein Versicherungsschutz Versicherungs- schutz besteht für Sachen unberechtigter In- sassenInsassen. Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschä- den, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versiche- rungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z.B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden. Wenn es sich bei dem versicherten Fahrzeug um ein Leasingfahr- zeug Leasingfahrzeug handelt und Sie damit beim Gebrauch dieses Fahrzeugs ein Fahrzeug beschädigen, das im Ei- gentum Eigentum desselben Leasinggebers steht, gilt: Der vorstehende Aus- schluss greift gilt der vorste- hende Ausschluss dann nicht, wenn die beiden Fahrzeuge auf unter- schiedliche un- terschiedliche Halter zugelassen sind. Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen. Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadens- gesetz (USchadG) gemäß Teil A Baustein Kfz-Haftpflichtversiche- rung Ziffer 1.8 1.7 sind darüber hinaus nicht ver- sichertversichert:

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Samples: ah-eggers.de

Vorsatz. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an- kommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach Ziffer 3.1 Absatz 5 dar. Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zer- störung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs. Nicht versichert sind Schäden an folgenden mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Fahrzeugen: • Anhänger oder Auflieger • Geschleppte oder abgeschleppte Fahrzeuge Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Sie im Rahmen der üb- lichen Hilfeleistung ein abgeschlepptes Fahrzeug beschädigen. Voraussetzung ist, dass das Abschleppen des betriebsunfähigen Fahrzeugs ohne gewerbliche Absicht erfolgte. Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zer- störung oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers oder eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen ei- nes Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. zum Beispiel Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, gilt: Es besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die In- sassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z.B. zum Beispiel Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter In- sassen. Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschä- den, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versiche- rungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z.B. zum Beispiel als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden. Wenn es sich bei dem versicherten Fahrzeug um ein Leasingfahr- zeug handelt Leasingfahrzeug han- delt und Sie damit beim Gebrauch dieses Fahrzeugs ein Fahrzeug beschädigenbe- schädigen, das im Ei- gentum Eigentum desselben Leasinggebers steht, gilt: Der gilt der vorstehende Aus- schluss greift Ausschluss dann nicht, wenn die beiden Fahrzeuge Fahrzeu- ge auf unter- schiedliche unterschiedliche Halter zugelassen sind. Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen. Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadens- gesetz (USchadG) gemäß Ziffer 1.8 sind darüber hinaus nicht ver- sichert:

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Samples: www.allianz.de