Common use of Vorsatz Clause in Contracts

Vorsatz. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls besteht gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kein oder nur ein- geschränkter Versicherungsschutz. Wir verzichten jedoch Ihnen gegenüber in der Voll- und Teilkaskoversicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Der Verzicht gilt zugunsten eines be- rechtigten Fahrers entsprechend (siehe hierzu Ziffer 8). Der Verzicht gilt nicht • bei Entwendung des Fahrzeugs oder • bei Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kür- zen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an- kommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach Ziffer 3.1 Absatz 4 dar. Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz des Bausteins Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegs- ereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt un- mittelbar oder mittelbar verursacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

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Vorsatz. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls besteht gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kein oder nur ein- geschränkter Versicherungsschutz. Wir verzichten jedoch Ihnen gegenüber in der Voll- und Teilkaskoversicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Der Verzicht gilt zugunsten eines be- rechtigten Fahrers entsprechend (siehe hierzu Ziffer 8). Der Verzicht gilt nicht • bei Entwendung des Fahrzeugs oder • bei Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kür- zen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an- kommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach Ziffer 3.1 Absatz 4 dar. Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz des Bausteins Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegs- ereignisseErdbe- ben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt un- mittelbar unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

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Vorsatz. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls besteht gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kein oder nur ein- geschränkter Versicherungsschutz. Wir verzichten jedoch Ihnen gegenüber in der Voll- und Teilkaskoversicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Der Verzicht gilt zugunsten eines be- rechtigten Fahrers entsprechend (siehe hierzu Teil A Baustein Kaskoversicherung Ziffer 8). Der Verzicht gilt nicht • bei Entwendung des Fahrzeugs oder • bei Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kür- zenkürzen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrtsportlichen VeranstaltungenFahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer ei- ner Höchstgeschwindigkeit an- kommt, entstehenankommt. Dies gilt auch für dazugehörige dazugehö- rige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach Ziffer 3.1 Absatz 4 dar. Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis die Reifen auf- grund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig andere Schäden an dem versicherten Fahrzeug verur- sacht hat, wenn diese unter den Schutz des Bausteins Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht werdenKaskoversi- cherung fallen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegs- ereignisseErdbe- ben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt un- mittelbar unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

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Vorsatz. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei Wurde der Versicherungsfall grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls besteht gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kein oder nur ein- geschränkter Versicherungsschutz. Wir verzichten jedoch fahrlässig herbeigeführt, verzich- ten wir Ihnen gegenüber in der Voll- und Teilkaskoversicherung auf den Einwand der groben FahrlässigkeitFahrlässigkeit nach § 81 Versicherungs- vertragsgesetz. Der Verzicht gilt zugunsten eines be- rechtigten Repräsentanten oder berechtigten Fahrers entsprechend (siehe hierzu Ziffer 8)entsprechend. Der Verzicht gilt nicht • bei Entwendung des Fahrzeugs oder • bei Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden entsprechendem Verhältnis zu kür- zen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrtsportlichen kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an- kommtankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach Ziffer 3.1 Absatz 4 dar. Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz des Bausteins Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegs- ereignisseErdbe- ben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt un- mittelbar unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

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Vorsatz. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls besteht gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kein oder nur ein- geschränkter Versicherungsschutz. Wir verzichten jedoch Ihnen gegenüber in der Voll- und Teilkaskoversicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Der Verzicht gilt zugunsten eines be- rechtigten Fahrers entsprechend (siehe hierzu Ziffer 8). Der Verzicht gilt nicht • bei Entwendung des Fahrzeugs oder • bei Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kür- zen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an- kommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach Ziffer 3.1 Absatz 4 dar. Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz des Bausteins Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegs- ereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt un- mittelbar oder mittelbar verursacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

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Samples: assets.volvocars.com

Vorsatz. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls besteht gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kein oder nur ein- geschränkter Versicherungsschutz. Wir verzichten jedoch Ihnen gegenüber in der Voll- und Teilkaskoversicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Der Verzicht gilt zugunsten eines be- rechtigten Fahrers entsprechend (siehe hierzu Ziffer 8). Der Verzicht gilt nicht • bei Entwendung des Fahrzeugs oder • bei Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kür- zen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an- kommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach Ziffer 3.1 Absatz 4 dar. Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz des Bausteins Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegs- ereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt un- mittelbar oder mittelbar verursacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Ist der Kaskoversicherer leistungsfrei oder berechtigt seine Ersatz- leistung zu kürzen (z.B. Alkoholfahrt, Unfallflucht oder mangelnde Diebstahlsicherung), sind auch wir leistungsfrei bzw. berechtigt, die Leistung enstprechend zu kürzen.

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